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European Tax Law - JKU

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90 6. 4. 2006 9. 11. 2006 C-433/04<br />

91 18. 5. 2006 9. 11. 2006 C-520/04<br />

92 6. 4. 2006 14. 11. 2006 C-513/04<br />

93 23. 2. 2006 12. 12. 2006 C-374/04<br />

94 6. 4. 2006 12. 12. 2006 C-446/04<br />

95 27. 4. 2006 14. 12. 2006 C-170/05<br />

96 — 18. 1. 2007 C-104/06<br />

Kommission/<br />

Belgien<br />

Turpeinen<br />

(FI)<br />

Kerckhaert-<br />

Morres<br />

(BE)<br />

ACT Group<br />

Litigation<br />

(UK)<br />

FII Group<br />

Litigation<br />

(UK)<br />

Denkavit<br />

Internationaal<br />

(FR)<br />

Kommission/<br />

Schweden<br />

2006,<br />

I-10653<br />

2006,<br />

I-10685<br />

2006,<br />

I-10967<br />

2006,<br />

I-11673<br />

2006,<br />

I-11753<br />

2006,<br />

I-11949<br />

2007,<br />

I-677<br />

- 13 -<br />

Dienstleistungsfreiheit – Nach belgischem Recht haben Generalunternehmen<br />

im Baugewerbe bei Zahlungen an Subunternehmen eine<br />

15%ige Steuer einzubehalten und gesamtschuldnerisch für vom Subunternehmen<br />

geschuldete Steuer zu haften, falls dieses nicht in Belgien<br />

registriert ist. – Verstoß gegen Art 49, 50, da die Abzugsverpflichtung<br />

unabhängig von einer Abgabepflicht des Dienstleistungserbringers<br />

bestand und die gesamtschuldnerische Haftung auch auf jene Steuerschulden<br />

erweitert wurde, die für andere Personen ausgeführte Arbeiten<br />

betreffen. — Siehe auch: EuGH 3. 10. 2006, C-290/04, Scorpio. —<br />

Verfahrensgang: Pressemitteilung zur Klage der Kommission<br />

IP/04/939.<br />

Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit – Die Quellensteuer,<br />

die von Finnland auf eine steuerpflichtige Pension erhoben<br />

wird, die einer im Ausland wohnhaften, aber in Finnland steuerpflichtigen<br />

Person in diesem Staat aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen<br />

Dienstverhältnisses ausgezahlt wird, übersteigt in bestimmten<br />

Fällen die Steuer, die bei dem Steuerpflichtigen erhoben würde,<br />

wenn er in Finnland wohnte und somit unbeschränkt steuerpflichtig<br />

wäre. – Verstoß gegen Art 18. — Siehe auch: EuGH 14. 2. 1995, C-<br />

279/93, Slg 1995, I-225, Schumacker.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit – Belgien gewährt ansässigen natürlichen<br />

Personen – auch bei Bestehen eines grundsätzlich zur Anrechnung<br />

verpflichtenden, diesbezüglich aber auf nationales Recht verweisenden<br />

DBA – nur einen Abzug der ausländischen Quellensteuer, jedoch keine<br />

Steuergutschrift, wodurch trotz des gleichen Steuersatzes von 25% auf<br />

nationale und grenzüberschreitende Dividenden zu einer insgesamt<br />

höheren Steuerbelastung ausländischer Dividenden (konkret war den<br />

belgischen Anteilsinhabern der französische avoir fiscal gewährt worden,<br />

woraus in Summe sogar eine höhere Nettodividende als im Inlandsfall<br />

resultierte). – Kein Verstoß gegen Art 56, kein Verbot der<br />

juristischen Doppelbesteuerung in der Gemeinschaft.<br />

Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Nach britischem<br />

Steuerrecht sind grenzüberschreitende Ausschüttungen einer ansässigen<br />

Tochtergesellschaft an eine (ggf ihrerseits beherrschte; Stichwort:<br />

Limitation on Benefits-Klauseln) ausländische Muttergesellschaft nicht<br />

von einer – im Inlandsfall an natürliche Personen und in gewissen<br />

DBA auch an Gesellschaften gewährten – Steuergutschrift begleitet. –<br />

Kein Verstoß gegen Art 43, keine Meistbegünstigung keine Gemeinschaftswidrigkeit<br />

von Limitation on Benefits-Klauseln.<br />

Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Nach britischem<br />

Steuerrecht besteht Steuerbefreiung für erhaltene inländische Ausschüttungen<br />

bei gleichzeitiger Anwendung des Anrechnungssystems<br />

für Ausschüttungen aus dem Ausland; zudem ist die Anwendung des<br />

Franked Investment Income Systems (keine ACT-Abfuhrverpflichtung<br />

der Muttergesellschaft für Ausschüttungen, denen Dividenden einer<br />

inländischen Gesellschaft zu Grunde liegen) auf Inlandssachverhalte<br />

beschränkt. – Verstoß gegen Art 43, wenn keine Entlastung von der<br />

wirtschaftlichen Doppelbelastung gewährt wird, hingegen kein Verstoß,<br />

wenn in Inlandssituationen befreit, in grenzüberschreitenden Situationen<br />

aber angerechnet wird, „sofern der Steuersatz für Dividenden<br />

aus ausländischen Quellen nicht höher ist als derjenige für Dividenden<br />

aus inländischen Quellen und die Steuergutschrift mindestens genauso<br />

hoch ist wie der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte<br />

Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft<br />

festzusetzenden Steuer―. — Siehe auch: EuGH 7. 9. 2004, C-<br />

319/02, Slg 2004, I-7477, Manninen; EuGH 6. 3. 2007, C-292/04, Meilicke.<br />

Niederlassungsfreiheit – Frankreich erhebt auf Ausschüttungen einer<br />

französischen an eine niederländische Gesellschaft eine – abkommensrechtlich<br />

auf 5% reduzierte – Quellensteuer, während Dividenden im<br />

nationalen Kontext (quellen)steuerfrei sind; allerdings sind die Niederlande<br />

zur Anrechnung der französischen Quellensteuer verpflichtet<br />

sind, wobei diese Anrechnung konkret aufgrund des holländischen<br />

Schachtelprivilegs ins Leere geht. – Verstoß gegen Art 43, 48, wenn<br />

eine Anrechnung in den Niederlanden nicht möglich ist.<br />

Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmer-, Dienstleistungs- und<br />

Niederlassungsfreiheit – Nach schwedischem Steuerrecht werden<br />

Gewinne aus der Veräußerung eines Eigenheims nur dann steuerlich<br />

begünstigt, wenn das verkaufte Eigenheim in Schweden liegt und der<br />

Erlös wieder in ein neues Eigenheim in Schweden investiert wird. –<br />

Verstoß gegen Art 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs 1 EG sowie den<br />

Art. 28, 31 und 40 EWR-Abkommen. — Siehe auch: EuGH 26. 10.<br />

2006, C-345/05, Kommission/Portugal. Verfahrensgang: Pressemitteilung<br />

zur Klage der Kommission IP/05/1621, und vorgehend IP/05/943,<br />

sowie nachfolgend IP/07/1162.

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