European Tax Law - JKU

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85 30. 3. 2006 7. 9. 2006 C-470/04 86 2. 5. 2006 12. 9. 2006 C-196/04 87 15. 12. 2005 14. 9. 2006 C-386/04 88 16. 5. 2006 3. 10. 2006 C-290/04 89 — 26. 10. 2006 C-345/05 N (NL) Cadbury Schweppes (UK) Stauffer (DE) Scorpio (DE) Kommission/ Portugal 2006, I-7409 2006, I-7995 2006, I-8203 2006, I-9461 2006, I-10633 - 12 - Allgemeine Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit – Nach niederländischem Steuerrecht wird die Steuer auf den Wertzuwachs einer Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs (hier: Wegzug eines Alleingesellschafters dreier Gesellschaften aus privaten Gründen) festgesetzt, jedoch für die Dauer von zehn Jahren bzw bis zur tatsächlichen Veräußerung gestundet. – Die Alleingesellschafterstellung eröffnet den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit; diese ist durch eine Wegzugsbesteuerung verletzt, wenn die Stundung Steuer von der Leistung von Sicherheiten abhängig gemacht wird und Wertminderungen, die möglicherweise nach der Verlegung des Wohnsitzes des Betroffenen eingetreten und nicht bereits im Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt worden sind, nicht vollständig berücksichtigt werden. — Siehe auch: EuGH 21. 11. 2002, C-436/00, Slg 2002, I-10829, X und Y; EuGH 11. 3. 2004, C-9/02, Slg 2004, I-2409, Hughes de Lasteyrie du Saillant. Niederlassungsfreiheit – Nach den britischen CFC-Regelungen wird (nur) eine ausländische Tochtergesellschaft, an der eine britische Muttergesellschaft zu mehr als 50% beteiligt ist, als transparente Gesellschaft behandelt, wodurch die von dieser ausländischen Tochtergesellschaft erzielten Gewinne unmittelbar der Muttergesellschaft – unter Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer – zugerechnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewinne der Tochtergesellschaft in deren Ansässigkeitsstaat einem Besteuerungsniveau von weniger als 75% des britischen Besteuerungsniveaus unterliegen, wobei mehrere Ausnahmebestimmungen (ua ein Motivtest) bestehen. – Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. — Siehe auch: EuGH 9. 3. 1999, C-212/97, Slg 1999, I-1459, Centros. — Verfahrensgang: Vorlage durch die UK Special Commissioners Cadbury Schweppes PLC v HM Inspector of Taxes [2004] UK SPC00415; siehe auch UK Specal Commissioners Cadbury Schweppes PLC v HM Inspector of Taxes [2004] UK SPC00512. Kapitalverkehrsfreiheit – Nach deutschem Steuerrecht wird einer ausländische Stiftung, die die einzelstaatlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt, aufgrund ihrer bloß beschränkten StPfl im Hinblick auf die Besteuerung bestimmter inländischen Einkünfte schlechter behandelt als eine entsprechende inländische Stiftung. – Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 14. 7. 2004, I R 94/02, BFHE 206, 350, BStBl 2005 II 721, vorgehend FG München 30. 10. 2002, 7 K 1384/00, EFG 2003, 481, und nachfolgend BFH 20. 12. 2006, I R 94/02, BFH/NV 2007, 805. Dienstleistungsfreiheit – Das deutsche Steuerrecht sieht einen pauschalen Quellensteuerabzug auf die Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen Dienstleistungserbringers und eine Haftung des Vergütungsschuldners im Falle des Nichtabzugs der Quellensteuer vor. – Kein Verstoß eines Steuerabzugsverfahrens gegen die Dienstleistungsfreiheit (Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer), allerdings muss der StPfl im Steuerabzugsverfahren unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben geltend machen können (Nettosteuerabzug); die Dienstleistungsfreiheit wirkt nicht zu Gunsten eines drittstaatsangehörigen Dienstleisters, selbst wenn er in der Gemeinschaft ansässig ist und eine innergemeinschaftliche Dienstleistung erbringt. — Siehe auch: EuGH 12. 6. 2003, C-234/01, Slg 2003, I-5933, Gerritse; EuGH 6. 7. 2006, C-346/04, Conijn; siehe auch EuGH 14. 2. 1995, C-279/93, Slg 1995, I-225, Schumacker. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 28. 4. 2004, I R 39/04, BFHE 206, 120, BStBl 2004 II 878, vorgehend FG Hamburg 26. 7. 2001, II 377/00, EFG 2001, 1553, und nachfolgend BFH 24. 4. 2007, I R 39/04. Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmer-, Niederlassungs-, und Kapitalverkehrsfreiheit sowie die entsprechenden Freiheiten des EWR-Abkommens (Art 28, 31 und 40 EWRA) – Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen Steuervergünstigungen auf Erträge aus dem Verkauf eines Eigenheims nur vor, sofern diese in ein Eigenheim in Portugal reinvestiert werden. – Verstoß gegen Art 18, 39 und 43 EG sowie gegen Art 28 und 31 EWRA (abgelehnte Rechtfertigung: Kohärenz des Steuersystems). — Verfahrensgang: Pressemitteilung zur Klage der Kommission IP/05/36, und vorgehend IP/04/938.

90 6. 4. 2006 9. 11. 2006 C-433/04 91 18. 5. 2006 9. 11. 2006 C-520/04 92 6. 4. 2006 14. 11. 2006 C-513/04 93 23. 2. 2006 12. 12. 2006 C-374/04 94 6. 4. 2006 12. 12. 2006 C-446/04 95 27. 4. 2006 14. 12. 2006 C-170/05 96 — 18. 1. 2007 C-104/06 Kommission/ Belgien Turpeinen (FI) Kerckhaert- Morres (BE) ACT Group Litigation (UK) FII Group Litigation (UK) Denkavit Internationaal (FR) Kommission/ Schweden 2006, I-10653 2006, I-10685 2006, I-10967 2006, I-11673 2006, I-11753 2006, I-11949 2007, I-677 - 13 - Dienstleistungsfreiheit – Nach belgischem Recht haben Generalunternehmen im Baugewerbe bei Zahlungen an Subunternehmen eine 15%ige Steuer einzubehalten und gesamtschuldnerisch für vom Subunternehmen geschuldete Steuer zu haften, falls dieses nicht in Belgien registriert ist. – Verstoß gegen Art 49, 50, da die Abzugsverpflichtung unabhängig von einer Abgabepflicht des Dienstleistungserbringers bestand und die gesamtschuldnerische Haftung auch auf jene Steuerschulden erweitert wurde, die für andere Personen ausgeführte Arbeiten betreffen. — Siehe auch: EuGH 3. 10. 2006, C-290/04, Scorpio. — Verfahrensgang: Pressemitteilung zur Klage der Kommission IP/04/939. Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit – Die Quellensteuer, die von Finnland auf eine steuerpflichtige Pension erhoben wird, die einer im Ausland wohnhaften, aber in Finnland steuerpflichtigen Person in diesem Staat aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ausgezahlt wird, übersteigt in bestimmten Fällen die Steuer, die bei dem Steuerpflichtigen erhoben würde, wenn er in Finnland wohnte und somit unbeschränkt steuerpflichtig wäre. – Verstoß gegen Art 18. — Siehe auch: EuGH 14. 2. 1995, C- 279/93, Slg 1995, I-225, Schumacker. Kapitalverkehrsfreiheit – Belgien gewährt ansässigen natürlichen Personen – auch bei Bestehen eines grundsätzlich zur Anrechnung verpflichtenden, diesbezüglich aber auf nationales Recht verweisenden DBA – nur einen Abzug der ausländischen Quellensteuer, jedoch keine Steuergutschrift, wodurch trotz des gleichen Steuersatzes von 25% auf nationale und grenzüberschreitende Dividenden zu einer insgesamt höheren Steuerbelastung ausländischer Dividenden (konkret war den belgischen Anteilsinhabern der französische avoir fiscal gewährt worden, woraus in Summe sogar eine höhere Nettodividende als im Inlandsfall resultierte). – Kein Verstoß gegen Art 56, kein Verbot der juristischen Doppelbesteuerung in der Gemeinschaft. Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Nach britischem Steuerrecht sind grenzüberschreitende Ausschüttungen einer ansässigen Tochtergesellschaft an eine (ggf ihrerseits beherrschte; Stichwort: Limitation on Benefits-Klauseln) ausländische Muttergesellschaft nicht von einer – im Inlandsfall an natürliche Personen und in gewissen DBA auch an Gesellschaften gewährten – Steuergutschrift begleitet. – Kein Verstoß gegen Art 43, keine Meistbegünstigung keine Gemeinschaftswidrigkeit von Limitation on Benefits-Klauseln. Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Nach britischem Steuerrecht besteht Steuerbefreiung für erhaltene inländische Ausschüttungen bei gleichzeitiger Anwendung des Anrechnungssystems für Ausschüttungen aus dem Ausland; zudem ist die Anwendung des Franked Investment Income Systems (keine ACT-Abfuhrverpflichtung der Muttergesellschaft für Ausschüttungen, denen Dividenden einer inländischen Gesellschaft zu Grunde liegen) auf Inlandssachverhalte beschränkt. – Verstoß gegen Art 43, wenn keine Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbelastung gewährt wird, hingegen kein Verstoß, wenn in Inlandssituationen befreit, in grenzüberschreitenden Situationen aber angerechnet wird, „sofern der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als derjenige für Dividenden aus inländischen Quellen und die Steuergutschrift mindestens genauso hoch ist wie der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festzusetzenden Steuer―. — Siehe auch: EuGH 7. 9. 2004, C- 319/02, Slg 2004, I-7477, Manninen; EuGH 6. 3. 2007, C-292/04, Meilicke. Niederlassungsfreiheit – Frankreich erhebt auf Ausschüttungen einer französischen an eine niederländische Gesellschaft eine – abkommensrechtlich auf 5% reduzierte – Quellensteuer, während Dividenden im nationalen Kontext (quellen)steuerfrei sind; allerdings sind die Niederlande zur Anrechnung der französischen Quellensteuer verpflichtet sind, wobei diese Anrechnung konkret aufgrund des holländischen Schachtelprivilegs ins Leere geht. – Verstoß gegen Art 43, 48, wenn eine Anrechnung in den Niederlanden nicht möglich ist. Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmer-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit – Nach schwedischem Steuerrecht werden Gewinne aus der Veräußerung eines Eigenheims nur dann steuerlich begünstigt, wenn das verkaufte Eigenheim in Schweden liegt und der Erlös wieder in ein neues Eigenheim in Schweden investiert wird. – Verstoß gegen Art 18 EG, 39 EG, 43 EG und 56 Abs 1 EG sowie den Art. 28, 31 und 40 EWR-Abkommen. — Siehe auch: EuGH 26. 10. 2006, C-345/05, Kommission/Portugal. Verfahrensgang: Pressemitteilung zur Klage der Kommission IP/05/1621, und vorgehend IP/05/943, sowie nachfolgend IP/07/1162.

85 30. 3. 2006 7. 9. 2006 C-470/04<br />

86 2. 5. 2006 12. 9. 2006 C-196/04<br />

87 15. 12. 2005 14. 9. 2006 C-386/04<br />

88 16. 5. 2006 3. 10. 2006 C-290/04<br />

89 — 26. 10. 2006 C-345/05<br />

N<br />

(NL)<br />

Cadbury<br />

Schweppes<br />

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Stauffer<br />

(DE)<br />

Scorpio<br />

(DE)<br />

Kommission/<br />

Portugal<br />

2006,<br />

I-7409<br />

2006,<br />

I-7995<br />

2006,<br />

I-8203<br />

2006,<br />

I-9461<br />

2006,<br />

I-10633<br />

- 12 -<br />

Allgemeine Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit – Nach niederländischem<br />

Steuerrecht wird die Steuer auf den Wertzuwachs einer Beteiligung<br />

im Zeitpunkt des Wegzugs (hier: Wegzug eines Alleingesellschafters<br />

dreier Gesellschaften aus privaten Gründen) festgesetzt, jedoch<br />

für die Dauer von zehn Jahren bzw bis zur tatsächlichen Veräußerung<br />

gestundet. – Die Alleingesellschafterstellung eröffnet den Anwendungsbereich<br />

der Niederlassungsfreiheit; diese ist durch eine Wegzugsbesteuerung<br />

verletzt, wenn die Stundung Steuer von der Leistung<br />

von Sicherheiten abhängig gemacht wird und Wertminderungen, die<br />

möglicherweise nach der Verlegung des Wohnsitzes des Betroffenen<br />

eingetreten und nicht bereits im Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt<br />

worden sind, nicht vollständig berücksichtigt werden. — Siehe auch:<br />

EuGH 21. 11. 2002, C-436/00, Slg 2002, I-10829, X und Y; EuGH 11.<br />

3. 2004, C-9/02, Slg 2004, I-2409, Hughes de Lasteyrie du Saillant.<br />

Niederlassungsfreiheit – Nach den britischen CFC-Regelungen wird<br />

(nur) eine ausländische Tochtergesellschaft, an der eine britische Muttergesellschaft<br />

zu mehr als 50% beteiligt ist, als transparente Gesellschaft<br />

behandelt, wodurch die von dieser ausländischen Tochtergesellschaft<br />

erzielten Gewinne unmittelbar der Muttergesellschaft – unter<br />

Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer – zugerechnet werden;<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewinne der Tochtergesellschaft in<br />

deren Ansässigkeitsstaat einem Besteuerungsniveau von weniger als<br />

75% des britischen Besteuerungsniveaus unterliegen, wobei mehrere<br />

Ausnahmebestimmungen (ua ein Motivtest) bestehen. – Verstoß gegen<br />

die Niederlassungsfreiheit, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft<br />

nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der<br />

normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. — Siehe<br />

auch: EuGH 9. 3. 1999, C-212/97, Slg 1999, I-1459, Centros. — Verfahrensgang:<br />

Vorlage durch die UK Special Commissioners Cadbury<br />

Schweppes PLC v HM Inspector of <strong>Tax</strong>es [2004] UK SPC00415; siehe<br />

auch UK Specal Commissioners Cadbury Schweppes PLC v HM Inspector<br />

of <strong>Tax</strong>es [2004] UK SPC00512.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit – Nach deutschem Steuerrecht wird einer<br />

ausländische Stiftung, die die einzelstaatlichen Anforderungen an die<br />

Gemeinnützigkeit erfüllt, aufgrund ihrer bloß beschränkten StPfl im<br />

Hinblick auf die Besteuerung bestimmter inländischen Einkünfte<br />

schlechter behandelt als eine entsprechende inländische Stiftung. –<br />

Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. — Verfahrensgang: Vorlage<br />

durch BFH 14. 7. 2004, I R 94/02, BFHE 206, 350, BStBl 2005 II<br />

721, vorgehend FG München 30. 10. 2002, 7 K 1384/00, EFG 2003,<br />

481, und nachfolgend BFH 20. 12. 2006, I R 94/02, BFH/NV 2007,<br />

805.<br />

Dienstleistungsfreiheit – Das deutsche Steuerrecht sieht einen pauschalen<br />

Quellensteuerabzug auf die Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen<br />

Dienstleistungserbringers und eine Haftung des Vergütungsschuldners<br />

im Falle des Nichtabzugs der Quellensteuer vor. –<br />

Kein Verstoß eines Steuerabzugsverfahrens gegen die Dienstleistungsfreiheit<br />

(Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer), allerdings<br />

muss der StPfl im Steuerabzugsverfahren unmittelbar zusammenhängende<br />

Betriebsausgaben geltend machen können (Nettosteuerabzug);<br />

die Dienstleistungsfreiheit wirkt nicht zu Gunsten eines drittstaatsangehörigen<br />

Dienstleisters, selbst wenn er in der Gemeinschaft ansässig<br />

ist und eine innergemeinschaftliche Dienstleistung erbringt. — Siehe<br />

auch: EuGH 12. 6. 2003, C-234/01, Slg 2003, I-5933, Gerritse; EuGH<br />

6. 7. 2006, C-346/04, Conijn; siehe auch EuGH 14. 2. 1995, C-279/93,<br />

Slg 1995, I-225, Schumacker. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH<br />

28. 4. 2004, I R 39/04, BFHE 206, 120, BStBl 2004 II 878, vorgehend<br />

FG Hamburg 26. 7. 2001, II 377/00, EFG 2001, 1553, und nachfolgend<br />

BFH 24. 4. 2007, I R 39/04.<br />

Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmer-, Niederlassungs-, und<br />

Kapitalverkehrsfreiheit sowie die entsprechenden Freiheiten des<br />

EWR-Abkommens (Art 28, 31 und 40 EWRA) – Die portugiesischen<br />

Rechtsvorschriften sehen Steuervergünstigungen auf Erträge aus<br />

dem Verkauf eines Eigenheims nur vor, sofern diese in ein Eigenheim<br />

in Portugal reinvestiert werden. – Verstoß gegen Art 18, 39 und 43 EG<br />

sowie gegen Art 28 und 31 EWRA (abgelehnte Rechtfertigung: Kohärenz<br />

des Steuersystems). — Verfahrensgang: Pressemitteilung zur<br />

Klage der Kommission IP/05/36, und vorgehend IP/04/938.

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