AVB - smile.direct versicherungen
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Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
(<strong>AVB</strong>) zur Motorfahrzeugversicherung<br />
MOT 7.0<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft<br />
Gratis-Notfallnummer (24 h)<br />
0800 848 488<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
<strong>versicherungen</strong><br />
Hertistrasse 25<br />
8304 Wallisellen<br />
Tel. 0844 848 444<br />
Fax 044 839 39 10<br />
info@<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />
www.<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch
Inhaltsverzeichnis<br />
Allgemeine Bestimmungen 3<br />
A Vertragsformalitäten 3<br />
1 Vorbereitung des Vertrages 3<br />
2 Zustandekommen des Vertrages 3<br />
3 Vertragsdokumente 3<br />
4 Anzeigepfl ichtverletzung 3<br />
5 Gefahrsveränderung 3<br />
6 Prämie 3<br />
7 Prämienzahlung 3<br />
8 Prämienrückerstattung 3<br />
9 Dauer des Vertrages 3<br />
10 Vertragserneuerung 3<br />
11 Vertragsende 4<br />
12 Ruhen des Vertrages (Kontrollschilderdeponierung) 4<br />
13 Abtretung versicherter Leistungen 4<br />
14 Anwendbares Recht 4<br />
15 Risikoträger 4<br />
16 Vertragserfüllung und Gerichtsstand 4<br />
17 Kürzung und Rückgriff 4<br />
18 Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit 4<br />
18.1 Grobfahrlässigkeitsverzicht silver 5<br />
18.2 Grobfahrlässigkeitsverzicht gold 5<br />
19 Mitteilungen 5<br />
B Vertragsinhalt 5<br />
20 Versicherte Fahrzeuge 5<br />
21 Ersatzfahrzeug 5<br />
22 Wechselkontrollschilder 5<br />
23 Örtlicher Geltungsbereich 5<br />
24 Zeitlicher Geltungsbereich 5<br />
C Deckungseinschränkungen 5<br />
C1 Haftpfl ichtversicherung 5<br />
25 Eigenschäden 5<br />
26 Strolchenfahrten 5<br />
27 Motorsport 5<br />
28 Feuer, Explosion und Kernenergie 6<br />
29 Gesetzliche Leistungen an Geschädigte, die beim<br />
Versicherungsnehmer zurückgefordert werden können 6<br />
C2 Kaskoversicherung 6<br />
30 Betriebsschäden 6<br />
C3 Gemeinsame Ausschlüsse der Kasko-,<br />
Insassen-Unfallversicherung und Assistance 6<br />
31 Motorsport 6<br />
32 Verbrechen und Vergehen 6<br />
33 Fehlende Bewilligung/Vereinbarung 6<br />
34 Krieg 6<br />
35 Unruhen 6<br />
36 Erdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung<br />
der Atomkernstruktur 6<br />
37 Fahrzeugrequisition 6<br />
C4 Insassen-Unfallversicherung 6<br />
38 Unfall 6<br />
39 Unfallfremde Faktoren 6<br />
40 Sitzplätze 6<br />
41 Arzneimittel, Drogen, Chemikalien 7<br />
Bestimmungen zur Haftpfl ichtversicherung 7<br />
42 Versicherte Haftpfl ichtansprüche 7<br />
43 Versicherte Leistungen 7<br />
44 Selbstbehalt 7<br />
45 Prämienstufensystem 7<br />
45.1 Bonusschutz silver 7<br />
45.2 Bonusschutz gold 7<br />
46 Vorgehen im Schadenfall 7<br />
Bestimmungen zur Kaskoversicherung 8<br />
47 Versicherte Gefahren und Schäden 8<br />
47.1 Kollision 8<br />
47.2 Feuer 8<br />
47.3 Alpine Gefahren 8<br />
47.4 Sturm, Hochwasser und Überschwemmung 8<br />
47.5 Tierkollision 8<br />
47.6 Marderbiss 8<br />
47.7 Hagelschlag 8<br />
47.8 Glasbruch 8<br />
47.9 Vandalismus 8<br />
47.10 Diebstahl 8<br />
48 Versicherte Leistungen 8<br />
48.1 Entschädigungsart silver 8<br />
48.2 Entschädigungsart gold 9<br />
49 Parkschaden 9<br />
49.1 Parkschaden silver 9<br />
49.2 Parkschaden gold 9<br />
50 Persönliche Effekten 9<br />
50.1 Persönliche Effekten silver 9<br />
50.2 Persönliche Effekten gold 9<br />
51 Selbstbehalt 9<br />
52 Prämienstufensystem 9<br />
52.1 Bonusschutz silver 9<br />
52.2 Bonusschutz gold 10<br />
53 Vorgehen im Schadenfall 10<br />
54 Begriffserläuterungen 10<br />
Bestimmungen zur Insassen-Unfallversicherung 10<br />
55 Versicherte Personen 10<br />
56 Versicherte Gefahren 10<br />
57 Versicherte Schäden 10<br />
58 Versicherte Leistungen 10<br />
58.1 Heilungskosten 10<br />
58.2 Rettungs-, Transport- und andere Kosten 11<br />
58.3 Taggeld 11<br />
58.4 Invalidität 11<br />
58.5 Todesfallkapital 11<br />
59 Leistungen für Pannen- und Unfallhelfer 11<br />
60 Ergänzende Leistungsbestimmungen 11<br />
60.1 Doppelversicherung 11<br />
60.2 Haftpfl icht 11<br />
60.3 Anrechnung 11<br />
61 Vorgehen im Schadenfall 11<br />
Bestimmungen zur Assistance 11<br />
62 Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung 11<br />
63 Fahrzeugüberführung und Zollforderungen 11<br />
64 Übernachtung der Insassen 12<br />
65 Reisekosten 12<br />
66 Mietwagenkosten 12<br />
66.1 Mietwagenkosten silver 12<br />
66.2 Mietwagenkosten gold 12<br />
67 Ersatzteile 12<br />
68 Benachrichtigung von Personen 12<br />
69 Vorgehen im Schadenfall 12<br />
Der Einfachheit und Verständlichkeit halber verzichten wir in unseren Vertragsbedingungen<br />
darauf, männliche und weibliche Formen zu unterscheiden und verwenden die in Gesetz und<br />
Umgangssprache üblichen Ausdrücke. Trotzdem wenden wir uns selbstverständlich immer<br />
auch an alle Personen weiblichen Geschlechts.<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 2<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008
Allgemeine Bestimmungen<br />
A Vertragsformalitäten<br />
1 Vorbereitung des Vertrages<br />
Der Versicherungsnehmer bereitet den Vertrag aufgrund telefonischer<br />
Anfrage, Einsendung eines Antragcoupons oder über Internet und wahrheitsgemässer<br />
Beantwortung aller Fragen von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> selber vor.<br />
Er erhält daraufhin die Police, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(<strong>AVB</strong>), allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB), all fällige<br />
Zusatzversicherungsbedingungen (ZVB) und die Prämienrechnung zugestellt.<br />
Den Versicherungsnachweis stellt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> in Papier- oder elektronischer<br />
Form zur Verfügung.<br />
2 Zustandekommen des Vertrages<br />
Der Vertrag kommt durch Hinterlegung resp. Aktivierung des Versicherungsnachweises<br />
beim Strassenverkehrsamt zustande. Dieser Vertrag<br />
kann folgende Versicherungsarten umfassen:<br />
a) Haftpfl ichtversicherung;<br />
b) Kaskoversicherung;<br />
c) Insassen-Unfallversicherung;<br />
d) Assistance;<br />
e) Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit.<br />
Die vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsarten, -varianten,<br />
-deckungen, -summen und Selbstbehalte sind in der Police vereinbart.<br />
3 Vertragsdokumente<br />
Die Rechte und Pfl ichten der Vertragsparteien sind in der Police, den<br />
<strong>AVB</strong>, den allfälligen BVB und den allfälligen ZVB geregelt.<br />
Mit Hinterlegung resp. Aktivierung des Versicherungsnachweises beim<br />
Strassenverkehrsamt bestätigt der Versicherungsnehmer den Erhalt<br />
der Vertragsdokumente und insbesondere die Kenntnisnahme der darin<br />
enthaltenen Informationen bezüglich der versicherten Risiken, des Umfanges<br />
des Versicherungsschutzes, der geschuldeten Prämien und weiterer<br />
Verpfl ichtungen sowie der Laufzeit und Beendigung des Vertrages.<br />
4 Anzeigepfl ichtverletzung<br />
Der Versicherungsnehmer ist verpfl ichtet, alle mündlich oder schriftlich<br />
gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Mit der Hinterlegung<br />
resp. Aktivierung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt<br />
bestätigt der Versicherungsnehmer insbesondere die Richtigkeit<br />
der Angaben auf der Police.<br />
Hat der Anzeigepfl ichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche<br />
Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und die in den<br />
Policendokumenten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen,<br />
so ist <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung<br />
zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer<br />
wirksam.<br />
Das Kündigungsrecht von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> erlischt vier Wochen, nachdem sie<br />
von der Verletzung der Anzeigepfl icht Kenntnis erhalten hat.<br />
Wird diese Motorfahrzeugversicherung durch Kündigung gemäss Art. 4,<br />
Abs. 2 aufgelöst, so entfällt auch die Leistungspfl icht von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt und Umfang durch die<br />
nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache beeinfl usst worden ist.<br />
Soweit <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> die Leistungspfl icht schon erfüllt hat, hat sie Anspruch<br />
auf Rückerstattung.<br />
5 Gefahrsveränderung<br />
Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche, in der Police deklarierte<br />
Gefahrstatsache und wird dadurch eine Gefahrserhöhung herbeigeführt,<br />
hat der Versicherungsnehmer dies <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> sofort mitzu-<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />
teilen. Diese hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten<br />
Gefahrs merkmale anzupassen.<br />
Bei Gefahrsverminderung reduziert <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den Umfang des Versicherungsschutzes<br />
und die Prämie gemäss neuem Gefahrenumfang, jedoch,<br />
sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühestens vom Zeitpunkt<br />
der Meldung des Versicherungsnehmers an.<br />
Hat der Anzeigepfl ichtige die Veränderung einer erheblichen Gefahrstatsache,<br />
die er kannte oder kennen musste und die in den Policendokumenten<br />
deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so treten<br />
die gleichen Folgen ein, wie in Art. 4, Abs. 2 bis 4, beschrieben.<br />
6 Prämie<br />
Den Grundprämien liegen die in der Police aufgeführten Gefahrstatsachen<br />
zugrunde. Ist ratenweise Prämienzahlung vereinbart, so ist ein Ratenzuschlag<br />
zu entrichten. Noch nicht fällige Raten gelten als gestundet.<br />
Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus Prämienrechnungen<br />
unter CHF 10.<br />
7 Prämienzahlung<br />
Die erste und jede weitere Prämie wird innerhalb der auf der Rechnung<br />
vermerkten Zahlungsfrist fällig. Die Nichtbezahlung der Prämie innert<br />
dieser Frist hat die gesetzliche Mahnung zur Folge. Ab Versand der Mahnung<br />
ist die gesetzliche 14-tägige Frist zur Zahlung einzuhalten.<br />
Verstreicht diese Frist, ohne dass die Prämie bei <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> eingeht, so<br />
ruht die Versicherungsdeckung. Leistungen an Geschädigte, die gemäss<br />
dem Strassenverkehrsgesetz direkt auszurichten sind, werden beim Versicherungsnehmer<br />
zurückgefordert.<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> ist berechtigt, mit dem Mahnschreiben den Rücktritt vom<br />
Vertrag bei ungenütztem Ablauf der Mahnfrist zu erklären.<br />
Auf Mitteilung an das Strassenverkehrsamt hin verfügt dieses den Rückzug<br />
der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises.<br />
8 Prämienrückerstattung<br />
Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund vor<br />
Ablauf des Versicherungsjahres aufgelöst, zahlt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den nicht<br />
verbrauchten Prämienteil zurück.<br />
Kein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht:<br />
a) bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines<br />
ersatzpfl ichtigen Teilschadenfalles im ersten Versicherungsjahr;<br />
b) wenn <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> zufolge Wegfall des Risikos die Versicherungsleistungen<br />
erbracht hat (Totalschadenentschädigung).<br />
9 Dauer des Vertrages<br />
Die Versicherungsdeckungen beginnen mit dem Zustandekommen des Vertrages<br />
gemäss Art. 2 dieser Bestimmungen und dauern bis zum Tag, der als<br />
Ablaufdatum auf der Police aufgedruckt ist. In der Regel ist dies ein Jahr.<br />
10 Vertragserneuerung<br />
Der Vertrag erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn<br />
dieser nicht durch eine Vertragspartei mindestens einen Monat vor Ablauf<br />
schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragserneuerung ist eine neue<br />
Jahresprämie geschuldet.<br />
Ändern sich während der Vertragsdauer die Prämienbemessungs- (Tarif)<br />
oder die Vertragsgrundlagen (<strong>AVB</strong>, BVB oder ZVB), so ist <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
berechtigt, die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr<br />
an zu verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer<br />
die neuen Vertragskonditionen spätestens 25 Tage vor Ablauf des<br />
Versicherungsjahres bekannt zu geben.<br />
Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung seines Vertrages<br />
nicht einverstanden, so kann er ihn auf Ende des Versicherungsjahres<br />
kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des alten Versicherungsjahres<br />
bei <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> eintreffen.<br />
3 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
11 Vertragsende<br />
Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt<br />
wurde.<br />
Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch<br />
den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per<br />
Ende des Versicherungsjahres.<br />
Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen<br />
der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen<br />
Halter).<br />
Bei Kündigung durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> infolge verletzter Anzeigepfl icht gemäss<br />
Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen<br />
der Kündigung beim Versicherungsnehmer.<br />
Bei Kündigung im ersatzpfl ichtigen Schadenfall durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> endet<br />
der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.<br />
Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
zu erfolgen.<br />
Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens<br />
14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag<br />
14 Tage nachdem die Kündigung <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> mitgeteilt wurde.<br />
Wechselt für das versicherte Fahrzeug der Halter (Halterwechsel) und<br />
wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungsgesellschaft<br />
hinterlegt resp. aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum<br />
des Strassenverkehrsamtes.<br />
Bei Hinterlegung resp. Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises<br />
einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Fahrzeugwechsel,<br />
Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschilderabgabe von mindestens<br />
14 Tagen, Wechselschildereröffnung oder Kantonswechsel erlischt der<br />
Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes.<br />
Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum<br />
Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung der schweizerischen<br />
Kontrollschilder, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versicherungsjahres.<br />
12 Ruhen des Vertrages (Kontrollschilderdeponierung)<br />
Wenn die Kontrollschilder des versicherten Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt<br />
deponiert werden, ruht die Versicherung bis zur Wiedereinlösung<br />
mittels neuem Versicherungsnachweis von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong>. Die versicherten<br />
Risiken der Teilkaskodeckung bleiben für die Dauer der<br />
Kontrollschilderhinterlegung in Kraft. Schäden infolge Kollision sind weiter<br />
versichert, wenn sich diese nicht auf Strassen ereignen, die dem öffentlichen<br />
Verkehr offen stehen.<br />
Der Sistierungsrabatt beträgt in der Versicherung für:<br />
a) Haftpfl icht, Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit,<br />
Insassen-Unfall und Assistance 100 %;<br />
b) Vollkasko 90 %;<br />
c) Teilkasko 50 %.<br />
Sobald das Strassenverkehrsamt die Schilderdeponierung <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
meldet, wird die Rabattgutschrift – anteilsmässig vom Deponierungsdatum<br />
bis zum nächsten Prämienverfall – mit einer allfällig noch zu zahlenden<br />
Prämie verrechnet oder zurückerstattet.<br />
Wünscht der Versicherungsnehmer die Stilllegung sämtlicher im Vertrag<br />
festgelegten Deckungen, so hat er dies telefonisch oder schriftlich anzuzeigen.<br />
Diese Änderung erfolgt frühestens ab Meldung des Versicherungsnehmers.<br />
13 Abtretung versicherter Leistungen<br />
Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen<br />
Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> weder<br />
übertragen noch verpfändet werden.<br />
14 Anwendbares Recht<br />
Zur Anwendung dieses Vertrages dienen die Police, die <strong>AVB</strong>, allfällige<br />
BVB, allfällige ZVB, das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG)<br />
und das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).<br />
15 Risikoträger<br />
Der Risikoträger dieser Motorfahrzeugversicherung ist:<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41,<br />
4003 Basel.<br />
Zuständig für diese Motorfahrzeugversicherung ist:<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> <strong>versicherungen</strong> (nachstehend <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> genannt), eine<br />
Zweigniederlassung der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft<br />
mit Sitz an der Hertistrasse 25, 8304 Wallisellen.<br />
16 Vertragserfüllung und Gerichtsstand<br />
Der Risikoträger (gemäss Art. 15) muss seine Verpfl ichtungen aus diesem<br />
Vertrag am schweizerischen Wohnsitz resp. Sitz des Versicherten<br />
oder des Versicherungsnehmers erfüllen.<br />
Für gerichtliche Streitigkeiten steht dem Versicherten wahlweise der ordentliche<br />
Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz resp. Sitz<br />
zur Verfügung.<br />
17 Kürzung und Rückgriff<br />
Eine Leistungskürzung oder ein Rückgriff auf den Versicherungsnehmer<br />
oder die Versicherten ist dann möglich, wenn eine Leistungsablehnung<br />
oder -kürzung nach diesen Bestimmungen oder der schweizerischen Gesetzgebung<br />
rechtlich zulässig ist. Zum Beispiel wegen:<br />
a) Deckungseinschränkungen gemäss den Allgemeinen Bestimmungen,<br />
Abschnitt C;<br />
b) Missbrauch der Wechselkontrollschilder sowie gesetzes- oder<br />
vertragswidriger Verwendung der Kontrollschilder;<br />
c) Pfl ichtverletzung bei Vertragsabschluss (Anzeigepfl ichtver letzung<br />
gemäss Art. 4 dieser Bestimmungen);<br />
d) Vertragswidrigem Verhalten im Schadenfall;<br />
e) Grobfahrlässiger Verursachung des Schadenfalls.<br />
Das Rückgriffsrecht umfasst die erbrachten Versicherungsleistungen, einschliesslich<br />
bezahlter Anwalts- und Gerichtskosten. Ein Rückgriff erfolgt<br />
auch nach Erlöschen dieser Versicherung bei Ansprüchen aufgrund der Internationalen<br />
Versicherungskarte oder ausländischer Pfl icht<strong>versicherungen</strong>.<br />
Im Rückgriffsfall sind erbrachte Leistungen innert 30 Tagen nach Mitteilung<br />
zurückzuzahlen. Nichtbezahlung hat nach einer Mahnung mit Frist<br />
von 14 Tagen das Erlöschen des gesamten Vertrages zur Folge. Das<br />
Rückgriffsrecht bleibt überdies vorbehalten.<br />
18 Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet auf das ihr vertraglich oder gesetzlich zustehende<br />
Kürzungs- resp. Regressrecht bei versicherten Ereignissen, die vom<br />
Versicherungsnehmer oder Lenker des in der Police bezeichneten Fahrzeuges<br />
grobfahrlässig herbeigeführt wurden.<br />
Nicht auf ihr Kürzungs- resp. Regressrecht verzichtet <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> in Fällen,<br />
in denen der Lenker:<br />
a) das Ereignis unter Alkohol, Drogen- oder Medikamenteneinfl uss<br />
verursacht hat oder sich vorsätzlich einer Blut- oder Atemalkoholprobe<br />
widersetzt;<br />
b) das Ereignis ganz oder teilweise aufgrund einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
verursacht hat und deshalb der<br />
Führerausweis entzogen worden ist;<br />
c) im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 25. Altersjahr<br />
noch nicht vollendet hat oder noch nicht 2 Jahre im Besitz des<br />
Führerausweises ist, welcher ihn zum Lenken des versicherten<br />
Fahrzeuges berechtigt.<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 4<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008
Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />
18.1 Grobfahrlässigkeitsverzicht silver<br />
Der Kürzungs- und Regressverzicht gemäss Art. 18 gilt für die obligatorische<br />
Haftpfl ichtversicherung.<br />
18.2 Grobfahrlässigkeitsverzicht gold<br />
Der Kürzungs- und Regressverzicht gemäss Art. 18 gilt für alle in der<br />
Police abgeschlossenen Versicherungsarten (gemäss Art. 2).<br />
19 Mitteilungen<br />
Service- und Beratungsanfragen können <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> telefonisch, elektro<br />
nisch oder schriftlich gestellt werden:<br />
Service-Center: 0844 848 444 (24 h)<br />
Internet: www.<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />
E-Mail: info@<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />
Korrespondenz: <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> <strong>versicherungen</strong><br />
Hertistrasse 25<br />
8304 Wallisellen<br />
Zusätzlich zu den oben genannten Kontaktmöglichkeiten steht für<br />
Schaden meldungen und -anfragen sowie als Notfallzentrale für Leistungen<br />
aus der Assistance folgende Gratisnummer zur Verfügung:<br />
Notfallnummer: 0800 848 488 (24 Stunden)<br />
Schaden- und Notfälle sind sofort telefonisch oder elektronisch zu melden.<br />
Die weiteren Verpfl ichtungen der Versicherten im Schadenfall sind<br />
in diesen Bestimmungen bei den einzelnen Versicherungsarten und Deckungen<br />
geregelt. Werden diese Verpfl ichtungen schuldhaft verletzt, so<br />
erfolgt eine Leistungsablehnung oder -kürzung, ausser der Versicherte<br />
weist nach, dass der Schaden und seine Folgen dadurch nicht beeinfl<br />
u s s t wu rd e n .<br />
B Vertragsinhalt<br />
20 Versicherte Fahrzeuge<br />
Versichert sind die in der Police bezeichneten Fahrzeuge.<br />
21 Ersatzfahrzeug<br />
Wird anstelle des versicherten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug der gleichen<br />
Kategorie und Preisklasse verwendet, so gelten die gemäss der<br />
Police abgeschlossenen Versicherungen unter folgenden Voraussetzungen<br />
auch für das Ersatzfahrzeug:<br />
a) Die Bewilligung für den Betrieb des Ersatzfahrzeuges ist beim<br />
zuständigen Amt eingeholt worden;<br />
b) Das Ersatzfahrzeug verkehrt unter den in der Police genannten<br />
Kontrollschildern.<br />
Wird das Ersatzfahrzeug während mehr als 30 aufeinanderfolgenden<br />
Tagen verwendet, muss <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> benachrichtigt werden.<br />
Ist die Kaskoversicherung abgeschlossen, gilt diese für das ersetzte<br />
Fahrzeug im Rahmen der Teilkaskodeckung. Für Kollisionsereignisse dagegen<br />
nur noch, wenn sich das Schadenereignis nicht auf öffentlichen<br />
Strassen ereignet.<br />
Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahrzeug<br />
mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genommen, erlöschen<br />
die Versicherungen für das Ersatzfahrzeug.<br />
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Meldung an <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> oder<br />
wird die behördliche Bewilligung nicht eingeholt, so entfällt die Leistungspfl<br />
icht im Schadenfall gegenüber dem Versicherungsnehmer und<br />
den versicherten Personen. Leistungen an Geschädigte, die gemäss<br />
dem Strassenverkehrsgesetz direkt auszurichten sind, werden beim Versicherungsnehmer<br />
zurückgefordert.<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />
22 Wechselkontrollschilder<br />
Bei Wechselkontrollschildern gilt die Versicherung für das Fahrzeug, an<br />
dem beide Schilder angebracht sind, in vollem Umfang. Für dasjenige<br />
ohne Kontrollschilder nur, soweit sich der Schadenfall nicht auf öffentlichen<br />
Strassen ereignet. Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf<br />
öffentlichen Strassen verwendet, besteht für beide Fahrzeuge keine Leistungspfl<br />
icht. Leistungen an Geschädigte, die gemäss dem Strassenverkehrsgesetz<br />
direkt auszurichten sind, werden beim Versicherungsnehmer<br />
zurückgefordert.<br />
23 Örtlicher Geltungsbereich<br />
Vorbehältlich besonderer Bedingungen deckt die Versicherung Schadenereignisse,<br />
die:<br />
a) in Europa gemäss dem jeweils aktuellen Deckungsbereich der<br />
Internationalen Versicherungskarte (Länder, die vom Abkommen<br />
suspendiert sind, gelten in jedem Fall als nicht versichert);<br />
b) in den übrigen Mittelmeerrandstaaten;<br />
c) in den Mittelmeerinselstaaten;<br />
verursacht werden.<br />
Bei Transport über Meer wird die Deckung nicht unterbrochen, wenn Abgangs-<br />
und Bestimmungsort im Deckungsgebiet liegen.<br />
24 Zeitlicher Geltungsbereich<br />
Die Versicherung deckt Schadenereignisse, die während der Vertragsdauer<br />
verursacht werden.<br />
C Deckungseinschränkungen<br />
Wenn die nachstehend genannten Umstände für die Mitfahrer erkennbar<br />
waren, oder bei der notwendigen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden<br />
können, gelten für die Mitfahrer Ausschlüsse und Deckungseinschränkungen<br />
analog.<br />
C1 Haftpfl ichtversicherung<br />
25 Eigenschäden<br />
Nicht versichert sind Ansprüche:<br />
a) des Halters, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Personenschäden,<br />
die Personen verursacht haben, für die er nach dem Strassenverkehrsgesetz<br />
verantwortlich ist;<br />
b) aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten<br />
in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im gleichen<br />
Haushalt lebenden Geschwister;<br />
c) für Schäden am versicherten Fahrzeug, am Anhänger, an geschleppten<br />
und gestossenen Fahrzeugen sowie für Schäden an<br />
den an diesem Fahrzeug angebrachten oder damit beförderten<br />
Sachen. Versichert sind jedoch Ansprüche für Gegenstände, die<br />
andere als die in dieser Ziffer genannte Geschädigte mit sich<br />
führen, namentlich Reisegepäck und dergleichen.<br />
26 Strolchenfahrten<br />
Nicht versichert sind Ansprüche von Personen, die das Fahrzeug entwendet<br />
haben oder für welche die Entwendung erkennbar war.<br />
27 Motorsport<br />
Kein Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes<br />
und ähnlichen Wettfahrten, bei sämtlichen Fahrten auf Renn- oder Trainingsstrecken<br />
sowie bei Sportfahrlehrgängen.<br />
Es besteht jedoch Versicherungsschutz in der Schweiz und im Fürstentum<br />
Liechtenstein, wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene<br />
Versicherung nicht abgeschlossen hat. Im Ausland besteht Versiche-<br />
5 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
ungsschutz, wenn der Anspruch des Geschädigten unter schweizerisches<br />
bzw. liechtensteinisches Recht fällt.<br />
28 Feuer, Explosion und Kernenergie<br />
Sofern die Versicherungssumme auf mehr als CHF 5 Millionen festgesetzt<br />
worden ist, bleiben Schadenersatzleistungen, die durch Feuer,<br />
Explosion oder Kernenergie entstehen (Abs. 2 dieses Artikels bleibt<br />
vorbehalten) sowie für Schadenverhütungsleistungen zusammen auf<br />
CHF 5 Millionen pro Schadenereignis begrenzt.<br />
Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, für welche nach der Gesetzgebung<br />
über die Kernenergie gehaftet wird.<br />
29 Gesetzliche Leistungen an Geschädigte, die beim<br />
Versicherungsnehmer zurückgefordert werden können<br />
Nicht versichert ist die Haftpfl icht:<br />
a) der Fahrzeugführer, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis<br />
nicht besitzen, oder der Fahrzeugführer mit Lernfahrausweis,<br />
die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fahren; ferner<br />
von Personen, für die diese Mängel erkennbar waren;<br />
b) der Personen, die das ihnen anvertraute Fahrzeug für Fahrten<br />
verwendet haben, zu denen sie nicht ermächtigt waren;<br />
c) der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für welche<br />
die Entwendung erkennbar war;<br />
d) aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung;<br />
e) aus der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des Schweizerischen<br />
Strassenverkehrsrechts sowie aus der Verwendung von<br />
Motorfahrzeugen zu gewerbsmässigen Personentransporten oder<br />
zu gewerbsmässiger Ausmietung an Selbstfahrer, sofern nicht im<br />
Vertrag eine gegenteilige Vereinbarung (BVB) getroffen wurde.<br />
Diese Einschränkungen gelten gegenüber den Geschädigten nur, wenn<br />
sie nach Gesetz zulässig sind.<br />
C2 Kaskoversicherung<br />
30 Betriebsschäden<br />
Kein Versicherungsschutz besteht für Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden,<br />
im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die<br />
Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Fahrstrecke oder auch Schäden<br />
durch das Ladegut (ausser im Anschluss an ein unter Kollisionsschäden<br />
versichertes Ereignis).<br />
Schäden wegen Ölmangels, Schäden infolge Fehlens oder Einfrierens<br />
des Kühlwassers und Schäden, die ausschliesslich die Batterie betreffen,<br />
sind ebenfalls nicht versichert.<br />
C3 Gemeinsame Ausschlüsse der Kasko-, Insassen-<br />
Unfallversicherung und Assistance<br />
31 Motorsport<br />
Kein Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes<br />
und ähnlichen Wettfahrten, bei sämtlichen Fahrten auf Renn- oder Trainingsstrecken<br />
sowie bei Sportfahrlehrgängen.<br />
32 Verbrechen und Vergehen<br />
Nicht versichert sind Schäden infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen<br />
oder Vergehen und dem Versuch dazu.<br />
33 Fehlende Bewilligung/Vereinbarung<br />
Es besteht keine Deckung, wenn dem Lenker des versicherten Fahrzeuges<br />
der gesetzlich vorgeschriebene Führerausweis oder die gesetzlich<br />
vorgeschriebene Begleitperson fehlt.<br />
Nicht versichert sind Fahrten, die behördlich nicht bewilligt sind und Personen,<br />
die das ihnen anvertraute Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben,<br />
zu denen sie nicht ermächtigt waren.<br />
Vorbehältlich gegenteiliger Vereinbarung in der Police besteht kein Versicherungsschutz<br />
für Schäden anlässlich der Beförderung gefährlicher<br />
Ladungen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
sowie aus der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen<br />
Personentransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbstfahrer.<br />
Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn für die betreffende Verwendungsart<br />
eine behördliche Bewilligung erforderlich ist.<br />
34 Krieg<br />
Nicht versichert sind Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,<br />
Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen<br />
Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist<br />
nach, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang<br />
stehen.<br />
35 Unruhen<br />
Nicht versichert sind Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten<br />
gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall<br />
oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, es<br />
wird glaubhaft dargelegt, dass die versicherte Person die zumutbaren<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat.<br />
36 Erdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung<br />
der Atomkernstruktur<br />
Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen<br />
und Veränderungen der Atomkernstruktur, sofern nicht nachgewiesen<br />
wird, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang<br />
stehen.<br />
Keine Leistungen werden erbracht bei Einwirkung ionisierender Strahlen.<br />
37 Fahrzeugrequisition<br />
Nicht versichert sind Schäden während der behördlichen Requisition des<br />
Fahrzeuges.<br />
C4 Insassen-Unfallversicherung<br />
38 Unfall<br />
Nicht als Unfall gelten:<br />
a) Krankheiten aller Art;<br />
b) Gesundheitsschädigungen durch medizinische Massnahmen,<br />
die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind;<br />
c) Selbsttötung und Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu,<br />
ausser der Anspruchsberechtigte weist nach, dass diese Handlung<br />
im Zustand der nicht selbstverschuldeten Urteilsunfähigkeit<br />
begangen wurde;<br />
d) Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisierender Strahlen<br />
irgendwelcher Art, insbesondere auch aus Atomkernumwandlungen.<br />
39 Unfallfremde Faktoren<br />
Sind die Körper- und Gesundheitsschädigungen nur teilweise Folge des<br />
versicherten Unfalles, so werden Taggeld-, Spitaltaggeld-, Invaliditäts-<br />
und Todesfallleistungen entsprechend gekürzt. Dabei werden die natürlich<br />
kausalen Anteile der unfallfremden Faktoren angemessen berücksichtigt.<br />
40 Sitzplätze<br />
Nicht versichert sind Personen, die ausserhalb der zugelassenen Sitzplätze<br />
mitfahren.<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 6<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008
Bei Überbesetzung werden die Versicherungsleistungen im Verhältnis<br />
der zugelassenen Sitzplätze zur Anzahl der Fahrzeuginsassen gekürzt.<br />
Kinder unter 16 Jahren zählen als ein halber Sitzplatz.<br />
41 Arzneimittel, Drogen, Chemikalien<br />
Körper- und Gesundheitsschädigungen infolge von absichtlich (nicht aus<br />
medizinischen Gründen) in den Körper aufgenommenen Arzneimitteln,<br />
Drogen und Chemikalien sind nicht versichert.<br />
Bestimmungen zur Haftpfl ichtversicherung<br />
42 Versicherte Haftpfl ichtansprüche<br />
Versichert ist die Haftpfl icht, die entsteht:<br />
a) durch den Betrieb des in der Police bezeichneten Motorfahrzeuges,<br />
seines Anhängers oder geschleppten Motorfahrzeuges;<br />
b) durch Verkehrsunfälle, die dieses Fahrzeug verursacht, währenddem<br />
es sich nicht im Betrieb befi ndet;<br />
c) infolge Hilfeleistungen nach Unfällen der oben genannten Fahrzeuge;<br />
d) durch losgelöste Anhänger. Der Versicherte hat diesen Anhänger<br />
unmittelbar vor oder zur Zeit des Schadenfalles verwendet. Bei<br />
mehreren möglichen Zugfahrzeugen gelten die Bestimmungen<br />
der Verkehrsversicherungsverordnung.<br />
Ferner besteht Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche aus<br />
Unfällen beim Ein- und Aussteigen, Öffnen oder Schliessen von Ein- und<br />
Zugängen des Motorfahrzeuges, beim Verbinden oder Loslösen eines<br />
Anhängers oder geschleppten Motorfahrzeuges.<br />
43 Versicherte Leistungen<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> schützt den in der Police bezeichneten Halter sowie Personen,<br />
für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich<br />
ist (z.B. Lenker) gegen gesetzliche Haftpfl ichtansprüche aus:<br />
Personenschäden: Schäden als Folge der Tötung oder Verletzung von<br />
Personen. Die Versicherung umfasst die Befriedigung berechtigter Ansprüche<br />
sowie die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.<br />
Sachschäden: Schäden als Folge der Zerstörung oder Beschädigung<br />
von Sachen. Die Versicherung umfasst die Befriedigung berechtigter Ansprüche,<br />
die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie Schadenverhütungskosten,<br />
d.h. Kosten, die zu Lasten der unter dieser Ziffer genannten<br />
Personen gehen und zur Abwendung eines unvorhergesehenen,<br />
unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadenereignisses durch angemessene<br />
Massnahmen aufgewendet werden müssen.<br />
Diese Leistungen sind für Personen- und Sachschäden auf die in der Police<br />
bezeichneten Versicherungssummen begrenzt, wobei unbeschadet<br />
der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, Anwalts- und Gerichtskosten<br />
darin inbegriffen sind.<br />
44 Selbstbehalt<br />
Der in der Police festgesetzte Selbstbehalt gilt pro Schadenfall, für den<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> Leistungen erbringen muss. Der Versicherungsnehmer hat<br />
diesen Betrag innert 30 Tagen an <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> zu zahlen, unabhängig davon,<br />
wer zum Zeitpunkt des Schadenfalls das Fahrzeug gelenkt hat.<br />
Ein für jugendliche Lenker vereinbarter Selbstbehalt gilt, wenn der Versicherungsnehmer<br />
im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 25. Altersjahr<br />
noch nicht vollendet hat.<br />
Ein für Neulenker vereinbarter Selbstbehalt gilt, wenn die über 25 Jahre<br />
alte Person zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses den Ausweis,<br />
der sie zum Führen des versicherten Fahrzeuges berechtigt, noch keine<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />
zwei Jahre besitzt. Der Lernfahrausweis spielt für die Berechnung dieser<br />
Frist keine Rolle.<br />
Nichtbezahlung hat nach einer Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen das<br />
Erlöschen des gesamten Vertrages zur Folge. Die Einforderung des<br />
Selbstbehaltes bleibt überdies vorbehalten.<br />
Kein Selbstbehalt ist geschuldet bei:<br />
a) Kollisionsschäden ohne Verschulden des Halters oder Lenkers<br />
und Strolchenfahrten ohne Verschulden versicherter Personen<br />
an der Entwendung des Fahrzeuges;<br />
b) Schadenfällen, die sich während des von einem Fahrlehrer mit<br />
behördlicher Konzession erteilten Fahrunterrichts oder während<br />
der amtlichen Führerprüfung ereignen;<br />
c) Schadenfällen, die durch ein nicht im Betrieb befi ndliches Fahrzeug<br />
verursacht wurden.<br />
45 Prämienstufensystem<br />
Prämienstufen in % der Grundprämie:<br />
1: 40 % 4: 55 % 7: 80 % 10: 110 % 13: 140 %<br />
2: 45 % 5: 60 % 8: 90 % 11: 120 % 14: 150 %<br />
3: 50 % 6: 70 % 9: 100 % 12: 130 % 15: 160 %<br />
Die bei Vertragsabschluss oder -erneuerung zugrundeliegende Prämienstufe<br />
wird in der Police aufgeführt.<br />
Ohne Schadenfall im abgelaufenen Versicherungsjahr wird die neue Jahresprämie<br />
nach der nächsttieferen Stufe berechnet.<br />
Bei Zahlungen oder Rückstellungen im Schadenfall wird die Prämie im<br />
folgenden Versicherungsjahr um vier Prämienstufen pro Schadenfall erhöht.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die Schuldfrage noch nicht abschliessend<br />
geklärt werden konnte.<br />
Erweist sich ein Schadenfall nachträglich als folgenlos, wird die Prämienstufe<br />
berichtigt.<br />
Es erfolgt keine Erhöhung der Bonusstufe:<br />
a) wenn Schadenaufwendungen innert 30 Tagen seit Mitteilung zurückbezahlt<br />
werden;<br />
b) bei Schadenfällen, bei denen nach Art. 44 kein Selbstbehalt geschuldet<br />
ist.<br />
Je nach Vereinbarung in der Police gilt zudem:<br />
45.1 Bonusschutz silver<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet in jedem Versicherungsjahr beim ersten Schadenereignis,<br />
das eine Änderung der Prämienstufe zur Folge hätte, auf eine<br />
Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss Art. 45.<br />
45.2 Bonusschutz gold<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet, unabhängig der Anzahl Schadenfälle in einem<br />
Versicherungsjahr, auf die Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss<br />
Art. 45.<br />
46 Vorgehen im Schadenfall<br />
Allein <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> führt die Verhandlungen mit den Geschädigten, ist berechtigt,<br />
Vergleiche abzuschliessen und Prozesse über Haftpfl ichtansprüche<br />
zu führen. Sie ist berechtigt, für die Schadenbehandlung externe<br />
Stellen als Vertreter einzusetzen. Die Erledigung der Schadenfälle ist<br />
für den Versicherten in allen Fällen verbindlich. Er darf selber weder<br />
Zahlungen leisten noch Ansprüche anerkennen. Er ist verpfl ichtet, Schadenereignisse<br />
sofort zu melden und <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bei der Ermittlung des<br />
Sachverhaltes zu unterstützen.<br />
Nach telefonischer oder elektronischer Schadenmeldung reguliert<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den Schaden. <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> hat das Recht, über Schadenereignisse,<br />
die so bereits gemeldet wurden, zusätzlich eine schriftliche<br />
Schadenanzeige einzuverlangen.<br />
7 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Bestimmungen zur Kaskoversicherung<br />
47 Versicherte Gefahren und Schäden<br />
Die Versicherung gilt für Schäden, die das Fahrzeug in der Bewegung, im<br />
Ruhestand oder während eines Transportes über Wasser oder zu Land<br />
erleidet. Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung eine:<br />
a) Vollkasko gemäss Art. 47.1 bis Art. 47.10;<br />
b) Teilkasko gemäss Art. 47.2 bis Art. 47.10.<br />
47.1 Kollision<br />
Schäden durch äussere, plötzliche und gewaltsame Einwirkung auf das<br />
Motorfahrzeug. Darunter verstehen sich im Besonderen Schäden durch<br />
Anprall, Zusammenstoss, Absturz, Einsinken, und zwar selbst dann,<br />
wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden<br />
eintreten; ferner Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter.<br />
47.2 Feuer<br />
Schäden durch Brand (unabhängig davon, ob diese auf innerer oder<br />
äusse rer Ursache beruhen), Blitz, Kurzschluss, Explosion und Löschschäden.<br />
Nicht versichert sind Sengschäden und Schäden an elektrischen<br />
und elektronischen Teilen durch innere Defekte.<br />
Mitversichert sind Schadenereignisse durch abstürzende Luft- und<br />
Raumfahrzeuge oder Teile davon.<br />
47.3 Alpine Gefahren<br />
Schäden durch unmittelbare Folge von Steinschlag (Beschädigung durch<br />
auf das Fahrzeug herunterfallende Steine), Felssturz, Erdrutsch, Lawinen,<br />
Schneerutsch, Eis- sowie Schneedruck.<br />
47.4 Sturm, Hochwasser und Überschwemmung<br />
Schäden durch Sturm (Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung<br />
Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), sowie Schäden durch<br />
Hochwasser und Überschwemmung.<br />
47.5 Tierkollision<br />
Schäden infolge Zusammenstoss mit Tieren. Nicht versichert sind Schäden<br />
infolge Ausweichmanöver wegen Tieren.<br />
47.6 Marderbiss<br />
Schäden als Folge von Marderbiss.<br />
47.7 Hagelschlag<br />
Schäden an der Fahrzeugkarosserie infolge Hagelschlags.<br />
47.8 Glasbruch<br />
Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />
Glasbruch silver: Bruchschäden der Front-, Seiten- und Heckscheiben<br />
sowie des Glasschiebedachs. Dabei sind auch Werkstoffe versichert, die<br />
als Glasersatz dienen.<br />
Glasbruch gold: Bruchschäden an Fahrzeugteilen aus Glas (inkl. Kleingläser<br />
wie Scheinwerfer, Blinker etc.). Dabei sind auch Werkstoffe versichert,<br />
die als Glasersatz dienen. Mitversichert sind zudem Glühlampen<br />
und Leuchtdioden (LED), sofern sie beim Glasbruch zerstört werden.<br />
47.9 Vandalismus<br />
Schäden durch mut- oder böswilliges Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln,<br />
Ziervorrichtungen oder Scheibenwischern, Zerstechen der<br />
Reifen und Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstofftank<br />
durch unbekannte Dritte. Diese Aufzählung ist abschliessend.<br />
47.10 Diebstahl<br />
Schäden infolge Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Raub<br />
im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen. Beschädigungen des<br />
Fahrzeuges anlässlich eines versuchten Diebstahls bzw. einer versuchten<br />
Entwendung zum Gebrauch oder eines versuchten Raubes sind<br />
ebenfalls mitversichert. Nicht versichert sind Schäden infolge Veruntreuung.<br />
48 Versicherte Leistungen<br />
Versichert sind das in der Police deklarierte Motorfahrzeug und dazugehörende<br />
Ersatzteile, Zubehör bzw. Sonderausrüstungen und Werkzeuge.<br />
Ausrüstungen und Zubehörteile, die über die serienmässige Normalausstattung<br />
hinausgehen, sind ohne besondere Vereinbarung bis 10 % des<br />
Katalogpreises prämienfrei mitversichert. Nicht versichert sind Zubehör<br />
und Geräte, die unabhängig vom Fahrzeug verwendet werden können.<br />
Für Anhänger bedarf es einer separaten Kaskoversicherung.<br />
Bei einem versicherten Schadenereignis im Ausland vergütet <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
auch einen allfälligen Zollbetrag. Zudem übernimmt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bei<br />
einem versicherten Schadenereignis im Ausland den Rücktransport des<br />
Fahrzeuges bis CHF 1’000, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb von<br />
5 Tagen seit Schadeneintritt repariert werden kann.<br />
Unabhängig von der gewählten Entschädigungsart gemäss Art. 48.1 und<br />
Art. 48.2 gilt:<br />
a) Von der Entschädigung in Abzug kommen ein vertraglich vereinbarter<br />
Selbstbehalt und der Wert der Überreste;<br />
b) Die Höchstentschädigung beträgt maximal den bezahlten Kaufpreis<br />
des Fahrzeuges. Ein vereinbarter Selbstbehalt und der Wert<br />
der Überreste werden von dieser in Abzug gebracht;<br />
c) Die oben genannten Regelungen gelten sinngemäss auch für das<br />
Zubehör und die einzelnen Sonderausrüstungen;<br />
d) Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene<br />
Schäden die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder<br />
durch die Reparatur der Zustand des Fahrzeuges wesentlich verbessert<br />
wurde, hat der Versicherungsnehmer einen angemessenen<br />
Teil dieser Kosten selbst zu tragen;<br />
e) Zerstochene Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades<br />
entschädigt;<br />
f) Hagelschäden: Barersatz nur bei Totalschaden;<br />
g) Glasschäden: Eine Entschädigung entfällt, wenn der Ersatz oder<br />
die Reparatur nicht vorgenommen wird. Wird ein Bruchschaden<br />
nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe von<br />
einem autorisierten Fachbetrieb beseitigt, so werden die Reparaturkosten<br />
ohne Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes<br />
ersetzt;<br />
h) Schäden an Kleinglas (Glasbruch gold): Sofern ein beschädigter<br />
Scheinwerfer oder Blinker nur als Einheit (inkl. Leuchtmittel und/<br />
oder Steuereinheit) ersetzt werden kann, wird kein Abzug «neu<br />
für alt» vorgenommen. Ob der Ersatz nur als Ganzes vorgenommen<br />
werden kann oder die Teile auch einzeln besorgt werden<br />
können, ist in jedem Fall von einem Fahrzeugsachverständigen<br />
(vffs) festzustellen.<br />
i) Diebstahl: Erfolgt eine Totalschadenentschädigung, gehen die<br />
Eigentumsrechte auf <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> über.<br />
Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />
48.1. Entschädigungsart silver<br />
Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte<br />
Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des versicherten<br />
Fahrzeuges sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur<br />
nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete<br />
Werkstatt.<br />
Totalschadendefi nition: Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten:<br />
a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65 % der sich aufgrund der<br />
nachstehenden Tabelle ergebenden Entschädigung;<br />
b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Fahrzeuges;<br />
c) oder wird das abhanden gekommene Fahrzeug innerhalb von 30<br />
Tagen nicht aufgefunden;<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 8<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008
so werden die unten stehenden Werte (in Prozent des Katalogpreises<br />
bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, gerechnet nach Betriebsmonaten:<br />
Entschädigungstabelle für Totalschäden:<br />
Im 1. Jahr: 90 % im 5. Jahr: 60–50 %<br />
im 2. Jahr: 90–80 % im 6. Jahr: 50–40 %<br />
im 3. Jahr: 80–70 % mehr als 6 Jahre: Wiederbeschaffungswert<br />
im 4. Jahr: 70–60 %<br />
48.2 Entschädigungsart gold<br />
Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte<br />
Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des versicherten<br />
Fahrzeuges sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur<br />
nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete<br />
Werkstatt.<br />
Als Folge eines versicherten Kaskoereignisses entschädigt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
pro Schadenereignis jeweils bis maximal CHF 500:<br />
a) die Standgebühren;<br />
b) die Reinigungskosten des Wageninnern;<br />
c) ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur.<br />
Totalschadendefi nition: Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten:<br />
a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65 % der sich aufgrund der<br />
nachstehenden Tabelle ergebenden Entschädigung;<br />
b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Fahrzeuges;<br />
c) oder wird das abhanden gekommene Fahrzeug innerhalb von<br />
30 Tagen nicht aufgefunden;<br />
so werden die unten stehenden Werte (in Prozent des Katalogpreises<br />
bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, gerechnet nach Betriebsmonaten:<br />
Entschädigungstabelle für Totalschäden:<br />
im 1. Jahr: 95 % im 5. Jahr: 70–60 %<br />
im 2. Jahr: 95–90 % im 6. Jahr: 60–50 %<br />
im 3. Jahr: 90–80 % im 7. Jahr: 50–40 %<br />
im 4. Jahr: 80–70 % mehr als 7 Jahre: Wiederbeschaffungswert<br />
49 Parkschaden<br />
In Abänderung zu den Selbstbehalt- und Prämienstufenbestimmungen<br />
gemäss Art. 44 und 45 sind Schäden durch gewaltsame Beschädigung<br />
am parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte ohne Selbstbehalt und<br />
ohne Bonusverlust versichert.<br />
Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />
49.1 Parkschaden silver<br />
Die Leistungen sind je Ereignis auf die in der Police genannte Summe<br />
begrenzt.<br />
49.2 Parkschaden gold<br />
Die Leistungen je Ereignis sind ohne Summenbegrenzung versichert.<br />
Zudem wird die Kollisionskaskoentschädigung erweitert auf Karosseriereinigungskosten,<br />
die durch das Bemalen oder Bespritzen des Fahrzeuges<br />
durch unbekannte Dritte entstehen.<br />
50 Persönliche Effekten<br />
Versichert ist die Beschädigung oder der Verlust der persönlichen Effekten<br />
des Lenkers und der Mitfahrer infolge eines versicherten Kaskoereignisses<br />
gemäss Art. 47.<br />
Entschädigt wird die Reparatur. Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten<br />
den Zeitwert oder wird die abhanden gekommene Sache innerhalb<br />
von 30 Tagen nicht aufgefunden, so erfolgt die Entschädigung<br />
zum Neuwert.<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />
Die Gesamtleistungen sind auf die in der Police genannte Summe begrenzt.<br />
Subjektive Werte werden nicht entschädigt. Der Diebstahl ist nur<br />
gedeckt, wenn sich die Effekten zur Zeit des Diebstahls im vollständig<br />
abgeschlossenen Fahrzeug befunden haben. Je nach Vereinbarung in<br />
der Police gilt:<br />
50.1 Persönliche Effekten silver<br />
Nicht versichert sind: Bargeld, Wertpapiere, Kreditkarten und Abonnemente,<br />
Wertsachen (Schmuck, Edelsteine, Perlen etc.), Handelswaren<br />
und Sachen, die der Berufsausübung dienen, Ton- und Bildträger, EDV-<br />
Hard- und -Software, tragbare Telefon- und Sprechfunkanlagen, Radio-<br />
und Fernsehapparate, portable Navigationsgeräte, Faxgeräte, Foto- und<br />
Videokameras.<br />
50.2 Persönliche Effekten gold<br />
Nicht versichert sind: Bargeld, Wertpapiere, Kreditkarten und Abonnemente,<br />
Wertsachen (Schmuck, Edelsteine, Perlen etc.) sowie Handelswaren<br />
und Sachen, die der Berufsausübung dienen. Elektronische Geräte<br />
sind versichert, jedoch mit einer jährlichen Abschreibung von 20 %<br />
vom bezahlten Kaufpreis.<br />
51 Selbstbehalt<br />
Der in der Police vereinbarte Selbstbehalt für Kollisionsschäden (Art.<br />
47.1) und Teilkaskoschäden (Art. 47.2 bis 47.10) gilt pro Schadenereignis<br />
und geht vorweg zulasten des Versicherungsnehmers, und zwar unabhängig<br />
davon, wer zum Zeitpunkt des Schadenereignisses das Fahrzeug<br />
gelenkt hat.<br />
52 Prämienstufensystem<br />
Prämienstufen in % der Grundprämie:<br />
1: 40 % 4: 55 % 7: 80 % 10: 110 % 13: 140 %<br />
2: 45 % 5: 60 % 8: 90 % 11: 120 % 14: 150 %<br />
3: 50 % 6: 70 % 9: 100 % 12: 130 % 15: 160 %<br />
Die bei Vertragsabschluss oder -erneuerung zugrundeliegende Prämienstufe<br />
wird in der Police aufgeführt.<br />
Die Prämienstufen gelten, sofern Kollision (Art. 47.1) versichert ist. Ohne<br />
Schadenfall im abgelaufenen Versicherungsjahr wird die neue Jahresprämie<br />
nach der nächsttieferen Stufe berechnet.<br />
Bei Zahlungen oder Rückstellungen für Kollisionsschäden (Art. 47.1) wird<br />
die Prämie im folgenden Versicherungsjahr um vier Prämienstufen pro<br />
Schadenfall erhöht. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldfrage noch<br />
nicht abschliessend geklärt werden konnte.<br />
Erweist sich ein Schadenfall nachträglich als folgenlos, wird die Prämienstufe<br />
berichtigt.<br />
Es erfolgt keine Erhöhung der Bonusstufe:<br />
a) wenn Schadenaufwendungen innert 30 Tagen seit Mitteilung zurückbezahlt<br />
werden;<br />
b) bei Kollisionsschäden durch Strolchenfahrten ohne Verschulden<br />
der versicherten Person an der Entwendung des versicherten<br />
Fahrzeuges;<br />
c) bei Zahlungen oder Rückstellungen mit keinerlei Verschulden einer<br />
versicherten Person und sofern die Wiederbeschaffungswertentschädigung<br />
zu 100 % vom haftpfl ichtigen Dritten oder dessen<br />
Versicherer erbracht wurde.<br />
Je nach Vereinbarung in der Police gilt zudem:<br />
52.1 Bonusschutz silver<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet in jedem Versicherungsjahr beim ersten Schadenereignis,<br />
das eine Änderung der Prämienstufe zur Folge hätte, auf eine<br />
Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss Art. 52.<br />
9 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
52.2 Bonusschutz gold<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet, unabhängig der Anzahl Schadenfälle in einem<br />
Versicherungsjahr, auf die Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss<br />
Art. 52.<br />
53 Vorgehen im Schadenfall<br />
Schäden müssen unverzüglich telefonisch oder elektronisch gemeldet<br />
werden. <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> hat das Recht, über Schadenereignisse, die so bereits<br />
gemeldet wurden, zusätzlich eine schriftliche Schadenanzeige einzuverlangen.<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bestimmt, was zur Abklärung und Beweissicherung<br />
zu tun ist.<br />
Diebstahl-, Vandalen- und Parkschäden sind der Polizei anzuzeigen. Tierkollisionen<br />
müssen dem Wildhüter gemeldet werden. Im Übrigen sind<br />
alle Massnahmen zu treffen, die der Abklärung des Sachverhaltes und<br />
der Minderung des Schadens dienen und notwendige Belege sind zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
Reparaturen am Fahrzeug dürfen erst vorgenommen werden, wenn<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> durch ihren Fahrzeugexperten oder direkt an den Reparateur<br />
die Einwilligung dazu gegeben hat.<br />
54 Begriffserläuterungen<br />
Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerechnet<br />
ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Innerhalb eines Betriebsjahres<br />
wird die bis zum Eintritt des Schadens verstrichene Zeit<br />
verhältnismässig angerechnet.<br />
Als Katalogpreis gilt der offi zielle, zur Zeit der ersten Inverkehrsetzung<br />
des Fahrzeuges gültige Listenpreis (zuzüglich allfällig bezahlter Mehrwertsteuer).<br />
Existiert kein solcher (z.B. bei Spezialanfertigungen), ist<br />
der für das fabrikneue Fahrzeug bezahlte Preis massgebend.<br />
Als Wiederbeschaffungswert gilt der Betrag, der am Bewertungstag aufgewendet<br />
werden müsste, um ein gleichartiges und gleichwertiges, innerhalb<br />
der letzten 12 Monate amtlich geprüftes, Fahrzeug erwerben zu<br />
können.<br />
Als Zeitwert gilt der realisierbare Betrag bei der Veräusserung des unbeschädigten<br />
Fahrzeuges, der Sonderausrüstungen und Zubehörteile zum<br />
Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, unter Berücksichtigung der Betriebsdauer,<br />
der Fahrleistung, der Marktgängigkeit und des Zustandes.<br />
Die Bewertung des Wiederbeschaffungs- und Zeitwertes erfolgt gemäss<br />
den Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der freiberufl ichen Fahrzeugsachverständigen<br />
(vffs).<br />
Bestimmungen zur Insassen-Unfallversicherung<br />
55 Versicherte Personen<br />
Versichert ist der in der Police defi nierte Personenkreis. Mitversichert<br />
sind fahrzeugfremde Personen, welche bei Unfällen oder Pannen des<br />
deklarierten Fahrzeuges dessen Insassen Hilfe leisten (Pannen- und Unfallhelfer),<br />
unter Ausschluss von Personen, welche diese Hilfe in Ausübung<br />
ihrer berufl ichen Tätigkeit oder in offi zieller Funktion leisten.<br />
56 Versicherte Gefahren<br />
Gedeckt sind Unfälle, welche den versicherten Personen im Zusammenhang<br />
mit der Benützung des deklarierten Fahrzeuges zustossen:<br />
a) während sie sich im Fahrzeug selbst befi nden sowie beim Besteigen<br />
oder Verlassen desselben;<br />
b) während sie im Anschluss an einen Unfall oder eine Panne des<br />
deklarierten Fahrzeuges dessen Insassen Hilfe leisten sowie allgemein<br />
bei Hantierungen am Fahrzeug auf der Fahrstrecke;<br />
c) während Hilfeleistungen, die sie auf der Fahrt anderen von einem<br />
Strassenverkehrsunfall oder einer Panne betroffenen Verkehrsteilnehmern<br />
erbringen.<br />
Versichert sind auch Unfälle, welche den versicherten Pannen- und Unfallhelfern<br />
während ihrer Hilfeleistung zustossen.<br />
57 Versicherte Schäden<br />
Als Unfall im Sinne dieser Versicherung gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte<br />
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors<br />
auf den menschlichen Körper.<br />
Folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern<br />
sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzufüh-<br />
ren sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:<br />
a) Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse,<br />
Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen,<br />
Trommelfellverletzungen;<br />
b) Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von<br />
Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von<br />
giftigen oder ätzenden Stoffen;<br />
c) Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Ertrinken sowie Gesundheitsschädigungen<br />
durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen<br />
Sonnenbrand.<br />
58 Versicherte Leistungen<br />
Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung:<br />
58.1 Heilungskosten<br />
Heilungskosten sind während 5 Jahren seit dem Unfalltag versichert.<br />
Stehen dem Versicherten Leistungen einer Sozialversicherung zu, so<br />
werden diese bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten ergänzt.<br />
Gedeckt sind:<br />
a) Auslagen für Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt<br />
angeordnet oder durchgeführt werden, sowie Spitalkosten<br />
und Kosten der Behandlung;<br />
b) Aufenthalt und Verpfl egung bei ärztlich angeordneten Rehabilitationskuren,<br />
die Zustimmung von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> vorausgesetzt;<br />
c) während der Dauer der Heilmassnahmen die Aufwendungen für<br />
Dienste von diplomiertem Pfl egepersonal, das von öffentlichen<br />
oder privaten Institutionen zur Verfügung gestellt wird, sowie die<br />
Kosten für die Miete von Krankenmobilien;<br />
d) Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen,<br />
Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie für deren<br />
Reparatur oder Ersatz (Neuwert).<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 10<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008
58.2 Rettungs-, Transport- und andere Kosten<br />
Rettungs-, Transport- und andere Kosten sind versichert, sofern diese<br />
Fol gen eines Unfalles und nicht anderweitig durch eine Versicherung gedeckt<br />
sind:<br />
a) Alle durch den Unfall bedingte Transporte der versicherten Person.<br />
Für Transporte mit Luftfahrzeugen jedoch nur, sofern sie aus<br />
medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich sind;<br />
b) Rettungsaktionen zugunsten der versicherten Person;<br />
c) Aktionen zur Bergung der Leiche(n);<br />
d) Suchaktionen bis CHF 10’000 pro versicherte Person.<br />
58.3 Taggeld<br />
Taggeld wird während höchstens 730 Tagen bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit<br />
ausgerichtet. Die Leistungspfl icht endet in jedem Fall<br />
mit Ablauf von 5 Jahren nach dem Unfalltag:<br />
a) Das vereinbarte Taggeld wird für jeden versicherten Tag, auch<br />
für Sonn- und Festtage, der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet;<br />
b) Teilweise Arbeitsunfähigkeit berechtigt zu entsprechendem Anteil;<br />
c) Kinder, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses das 16. Altersjahr<br />
noch nicht vollendet haben, erhalten kein Taggeld;<br />
d) Für die Zeit des notwendigen Spitalaufenthaltes wird das Taggeld<br />
doppelt ausgerichtet;<br />
e) Als Spital gilt jede Anstalt, die ausschliesslich verunfallte oder<br />
kranke Personen aufnimmt und der Aufsicht eines patentierten<br />
Arztes untersteht.<br />
58.4 Invalidität<br />
Ist als Folge des Unfalls und nach abgeschlossener Heilbehandlung die<br />
körperliche und geistige Integrität dauernd erheblich eingeschränkt, so<br />
wird eine Invaliditätsentschädigung entrichtet.<br />
Der Invaliditätsschaden bemisst sich nach den Bestimmungen über die<br />
Integritätsentschädigung gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG).<br />
Die Entschädigung beträgt Integritätsschaden (Prozentsatz) multipliziert<br />
mit dem vereinbarten Invaliditätskapital und wird für den:<br />
a) 25 % nicht übersteigenden Teil aufgrund der einfachen Versicherungssumme;<br />
b) 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil aufgrund der doppelten<br />
Versicherungssumme;<br />
c) 50 % übersteigenden Teil aufgrund der dreifachen Versicherungssumme<br />
ausbezahlt.<br />
58.5 Todesfallkapital<br />
Das Todesfallkapital wird bezahlt, wenn die versicherte Person innert<br />
5 Jahren seit dem Unfalltag an den Unfallfolgen stirbt.<br />
Das vereinbarte Todesfallkapital geht an folgende nacheinander bezugsberechtigten<br />
Personen:<br />
a) den Ehegatten;<br />
b) die Kinder zu gleichen Teilen. Diesen gleichgestellt sind Kinder,<br />
die zur Zeit des Unfalles von der versicherten Person unentgeltlich<br />
zu dauernder Pfl ege und Erziehung aufgenommen waren;<br />
c) die Eltern zu gleichen Teilen;<br />
d) die Grosseltern zu gleichen Teilen;<br />
e) die Geschwister zu gleichen Teilen. Bei Fehlen eines der Geschwister<br />
im Umfang dessen Anteils an seine Kinder.<br />
Das Vorhandensein einer Bezugsperson schliesst die Nachfolgenden<br />
von den Leistungen aus. Fehlen die genannten Personen, sind nur ungedeckte<br />
Bestattungskosten versichert.<br />
59 Leistungen für Pannen- und Unfallhelfer<br />
Heilungskosten: versichert<br />
Rettungs-, Transport und andere Kosten: versichert<br />
Taggeld: CHF 25<br />
Invalidität: CHF 60’000<br />
Todesfallkapital: CHF 30’000<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />
60 Ergänzende Leistungsbestimmungen<br />
60.1 Doppelversicherung<br />
Bestehen für den Teil der Heilungskosten, der die gesetzlichen Leistungen<br />
übersteigt, mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften,<br />
so wird dieser gesamthaft nur einmal vergütet. Die Leistungen, welche<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> erbringt, entsprechen dem Verhältnis der durch sie gedeckten<br />
Leistungen zum Gesamtbetrag der Leistungen aller Versicherer.<br />
Sind die Heilungskosten aufgrund der obligatorischen Unfallversicherung<br />
(UVG), der Krankenversicherung (KVG), der Militärversicherung,<br />
der Invalidenversicherung oder von anderen in- oder ausländischen Sozialversicherern<br />
versichert, erbringt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> nur ergänzende<br />
Leistungen. Selbstbehalte, Kostenbeteiligungen und gesetzliche Abzüge<br />
werden nicht übernommen.<br />
60.2 Haftpfl icht<br />
Soweit die Heilungskosten von einem haftpfl ichtigen Dritten oder seinem<br />
Versicherer bezahlt worden sind, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses<br />
Vertrages. Wird <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> anstelle des Haftpfl ichtigen belangt, so ist<br />
der Versicherte verpfl ichtet, ihr seine Haftpfl ichtansprüche bis zum Betrag<br />
ihrer Aufwendungen abzutreten.<br />
60.3 Anrechnung<br />
Stehen Taggelder oder Kapitalleistungen in Konkurrenz mit Schadenersatzansprüchen<br />
an den Halter, werden diese nur in dem Masse angerechnet,<br />
als der Halter oder Lenker für diese Ansprüche selbst aufzukommen<br />
hat. In den anderen Fällen ist die Kumulierung dieser Leistungen zulässig.<br />
61 Vorgehen im Schadenfall<br />
Nach dem Unfall ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen<br />
und für sachgemässe Pfl ege zu sorgen. Die Ärzte sind vom Berufsgeheimnis<br />
zu entbinden. Für Abklärungen der Leistungspfl icht sind auch<br />
medizinische Untersuchungen von beauftragten Ärzten von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
zu gestatten. Im Todesfall geben die Anspruchsberechtigten die Einwilligung<br />
zur Obduktion.<br />
Bestimmungen zur Assistance<br />
Versicherte Gefahren, Schäden und Leistungen je Ereignis infolge<br />
Fahrzeugpanne, -diebstahl oder Verkehrsunfall des versicherten<br />
Fahrzeuges (als Fahrzeugpanne gelten auch Schlüssel- und Benzinpannen).<br />
Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung:<br />
62 Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung<br />
Ist das Fahrzeug infolge dieser Ereignisse nicht mehr fahrtüchtig, organisiert<br />
und bezahlt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bis CHF 1’500 die Pannenhilfe am Ort<br />
des Ereignisses oder das Abschleppen zur nächstgelegenen, für die in<br />
Betracht kommenden Arbeiten geeignete Werkstatt. Die Kosten der Reparatur<br />
und Ersatzteile sind nicht versichert.<br />
Die Bergungskosten (Rückführung des Fahrzeuges auf die Fahrbahn)<br />
sind bis CHF 2’000 mitversichert.<br />
63 Fahrzeugüberführung und Zollforderungen<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> organisiert und bezahlt bis:<br />
a) CHF 1’500 in der Schweiz;<br />
b) CHF 3’000 im Ausland;<br />
den Rücktransport des Fahrzeuges, sofern das Fahrzeug:<br />
a) in der Schweiz nicht gleichentags;<br />
b im Ausland nicht innert 5 Werktagen;<br />
repariert werden kann.<br />
11 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für mitgeführte Anhänger oder<br />
Wohnanhänger bei Ausfall des Zugfahrzeuges, Anhängers oder Wohnanhängers.<br />
Sind die Rücktransportkosten bei Schadenfällen im Ausland höher als<br />
der Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadenereignisses,<br />
werden nur die Zollkosten übernommen.<br />
64 Übernachtung der Insassen<br />
Kann das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert oder kann bei Diebstahl<br />
des Fahrzeuges nicht am gleichen Tag die Rück- oder Weiterreise<br />
angetreten werden, organisiert und bezahlt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> die Übernachtung<br />
bis CHF 600 je versicherte Person für maximal 5 Nächte (pro Nacht<br />
maximal CHF 120 je versicherte Person).<br />
65 Reisekosten<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> organisiert und bezahlt bis CHF 1’500 je Insasse die Rückreise,<br />
sofern das Fahrzeug:<br />
a) in der Schweiz nicht gleichentags;<br />
b) im Ausland nicht innert 5 Werktagen;<br />
repariert werden kann.<br />
Wünschen die Versicherten anstelle der Rückreise die Weiterreise zur<br />
ursprünglichen Zieldestination, sind die Weiterreisekosten auf CHF 1’500<br />
je Insasse begrenzt. Wird die Fahrzeugrückführung durch den Halter selber<br />
durchgeführt, entschädigt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bis CHF 1’500 die Anreisekosten<br />
zum Fahrzeugstandort (anstelle der Rück- oder Weiterreisekosten).<br />
Die Rückführung der Insassen und des Fahrzeuges an den Wohnort des<br />
Versicherungsnehmers durch einen Chauffeur ist versichert, wenn der<br />
Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender<br />
das Fahrzeug zurückführen kann.<br />
Wahl des Verkehrsmittels (Grundsatz öffentliche Verkehrsmittel):<br />
a) In der Schweiz: Bahnbillet 1. Klasse;<br />
b) Im Ausland: Bahnbillet 1. Klasse oder Flugbillet Economy Klasse.<br />
Erfolgt die Reise mit einem Taxi oder Mietwagen, ist die Entschädigung<br />
auf die Kosten der vorgenannten öffentlichen Verkehrsmittel beschränkt.<br />
66 Mietwagenkosten<br />
Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />
66.1 Mietwagenkosten silver<br />
Kann die Reparatur des versicherten Fahrzeuges infolge eines Verkehrsunfalls<br />
nicht innert 72 Stunden seit Schadeneintritt ausgeführt werden,<br />
übernimmt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> für die Zeit des Fahrzeugausfalls und zusätzlich<br />
zu den Weiter- und Rückreisekosten den üblichen Mietpreis eines gleichwertigen<br />
Ersatzfahrzeuges bis maximal CHF 3’000.<br />
Bei Diebstahl im Ausland vergütet <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> für die Zeit des geplanten<br />
Auslandaufenthaltes und zusätzlich zu den Weiter- und Rückreisekosten<br />
den üblichen Mietpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bis maximal<br />
CHF 3’000.<br />
66.2 Mietwagenkosten gold<br />
Kann die Reparatur des versicherten Fahrzeuges infolge Fahrzeugpanne,<br />
-diebstahls, Verkehrsunfalls oder infolge eines versicherten Kaskoereignisses<br />
(gemäss Art. 47) nicht innert 2 Stunden seit Schadeneintritt ausgeführt<br />
werden, übernimmt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> für die Zeit des Fahrzeug ausfalls<br />
und zusätzlich zu den Weiter- und Rückreisekosten den üblichen Miet preis<br />
eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bis maximal CHF 3’000.<br />
67 Ersatzteile<br />
Wenn in der nächstgelegenen, geeigneten Garage nach dem Ereignis die<br />
notwendigen Ersatzteile nicht beschafft werden können, organisiert<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> nach Möglichkeit die sofortige Zustellung. Die Kosten der<br />
Ersatzteile sind nicht versichert.<br />
68 Benachrichtigung von Personen<br />
Werden durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> Assistancemassnahmen organisiert, benachrichtigt<br />
diese auf Wunsch der versicherten Personen die Angehörigen<br />
und den Arbeitgeber über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen.<br />
69 Vorgehen im Schadenfall<br />
Schäden müssen unverzüglich telefonisch gemeldet werden. Dazu stellt<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> die Notfallnummer 0800 848 488 mit 24 Stunden Bereitschaft<br />
zur Verfügung. Nach telefonischer Schadenmeldung reguliert<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den Schaden und organisiert die Assistanceleistungen.<br />
Werden Hilfeleistungen vom Kunden direkt und ohne Zustimmung von<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> eingeleitet und werden dadurch die Kosten erhöht, so trägt<br />
der Versicherungsnehmer die entsprechenden Mehrkosten.<br />
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 12<br />
<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />
<strong>versicherungen</strong><br />
Hertistrasse 25<br />
8304 Wallisellen<br />
Tel. 0844 848 444<br />
Fax 044 839 39 10<br />
info@<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />
<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe www.<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />
Oktober 2008