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AVB - smile.direct versicherungen

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Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

(<strong>AVB</strong>) zur Motorfahrzeugversicherung<br />

MOT 7.0<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft<br />

Gratis-Notfallnummer (24 h)<br />

0800 848 488<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

<strong>versicherungen</strong><br />

Hertistrasse 25<br />

8304 Wallisellen<br />

Tel. 0844 848 444<br />

Fax 044 839 39 10<br />

info@<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />

www.<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch


Inhaltsverzeichnis<br />

Allgemeine Bestimmungen 3<br />

A Vertragsformalitäten 3<br />

1 Vorbereitung des Vertrages 3<br />

2 Zustandekommen des Vertrages 3<br />

3 Vertragsdokumente 3<br />

4 Anzeigepfl ichtverletzung 3<br />

5 Gefahrsveränderung 3<br />

6 Prämie 3<br />

7 Prämienzahlung 3<br />

8 Prämienrückerstattung 3<br />

9 Dauer des Vertrages 3<br />

10 Vertragserneuerung 3<br />

11 Vertragsende 4<br />

12 Ruhen des Vertrages (Kontrollschilderdeponierung) 4<br />

13 Abtretung versicherter Leistungen 4<br />

14 Anwendbares Recht 4<br />

15 Risikoträger 4<br />

16 Vertragserfüllung und Gerichtsstand 4<br />

17 Kürzung und Rückgriff 4<br />

18 Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit 4<br />

18.1 Grobfahrlässigkeitsverzicht silver 5<br />

18.2 Grobfahrlässigkeitsverzicht gold 5<br />

19 Mitteilungen 5<br />

B Vertragsinhalt 5<br />

20 Versicherte Fahrzeuge 5<br />

21 Ersatzfahrzeug 5<br />

22 Wechselkontrollschilder 5<br />

23 Örtlicher Geltungsbereich 5<br />

24 Zeitlicher Geltungsbereich 5<br />

C Deckungseinschränkungen 5<br />

C1 Haftpfl ichtversicherung 5<br />

25 Eigenschäden 5<br />

26 Strolchenfahrten 5<br />

27 Motorsport 5<br />

28 Feuer, Explosion und Kernenergie 6<br />

29 Gesetzliche Leistungen an Geschädigte, die beim<br />

Versicherungsnehmer zurückgefordert werden können 6<br />

C2 Kaskoversicherung 6<br />

30 Betriebsschäden 6<br />

C3 Gemeinsame Ausschlüsse der Kasko-,<br />

Insassen-Unfallversicherung und Assistance 6<br />

31 Motorsport 6<br />

32 Verbrechen und Vergehen 6<br />

33 Fehlende Bewilligung/Vereinbarung 6<br />

34 Krieg 6<br />

35 Unruhen 6<br />

36 Erdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung<br />

der Atomkernstruktur 6<br />

37 Fahrzeugrequisition 6<br />

C4 Insassen-Unfallversicherung 6<br />

38 Unfall 6<br />

39 Unfallfremde Faktoren 6<br />

40 Sitzplätze 6<br />

41 Arzneimittel, Drogen, Chemikalien 7<br />

Bestimmungen zur Haftpfl ichtversicherung 7<br />

42 Versicherte Haftpfl ichtansprüche 7<br />

43 Versicherte Leistungen 7<br />

44 Selbstbehalt 7<br />

45 Prämienstufensystem 7<br />

45.1 Bonusschutz silver 7<br />

45.2 Bonusschutz gold 7<br />

46 Vorgehen im Schadenfall 7<br />

Bestimmungen zur Kaskoversicherung 8<br />

47 Versicherte Gefahren und Schäden 8<br />

47.1 Kollision 8<br />

47.2 Feuer 8<br />

47.3 Alpine Gefahren 8<br />

47.4 Sturm, Hochwasser und Überschwemmung 8<br />

47.5 Tierkollision 8<br />

47.6 Marderbiss 8<br />

47.7 Hagelschlag 8<br />

47.8 Glasbruch 8<br />

47.9 Vandalismus 8<br />

47.10 Diebstahl 8<br />

48 Versicherte Leistungen 8<br />

48.1 Entschädigungsart silver 8<br />

48.2 Entschädigungsart gold 9<br />

49 Parkschaden 9<br />

49.1 Parkschaden silver 9<br />

49.2 Parkschaden gold 9<br />

50 Persönliche Effekten 9<br />

50.1 Persönliche Effekten silver 9<br />

50.2 Persönliche Effekten gold 9<br />

51 Selbstbehalt 9<br />

52 Prämienstufensystem 9<br />

52.1 Bonusschutz silver 9<br />

52.2 Bonusschutz gold 10<br />

53 Vorgehen im Schadenfall 10<br />

54 Begriffserläuterungen 10<br />

Bestimmungen zur Insassen-Unfallversicherung 10<br />

55 Versicherte Personen 10<br />

56 Versicherte Gefahren 10<br />

57 Versicherte Schäden 10<br />

58 Versicherte Leistungen 10<br />

58.1 Heilungskosten 10<br />

58.2 Rettungs-, Transport- und andere Kosten 11<br />

58.3 Taggeld 11<br />

58.4 Invalidität 11<br />

58.5 Todesfallkapital 11<br />

59 Leistungen für Pannen- und Unfallhelfer 11<br />

60 Ergänzende Leistungsbestimmungen 11<br />

60.1 Doppelversicherung 11<br />

60.2 Haftpfl icht 11<br />

60.3 Anrechnung 11<br />

61 Vorgehen im Schadenfall 11<br />

Bestimmungen zur Assistance 11<br />

62 Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung 11<br />

63 Fahrzeugüberführung und Zollforderungen 11<br />

64 Übernachtung der Insassen 12<br />

65 Reisekosten 12<br />

66 Mietwagenkosten 12<br />

66.1 Mietwagenkosten silver 12<br />

66.2 Mietwagenkosten gold 12<br />

67 Ersatzteile 12<br />

68 Benachrichtigung von Personen 12<br />

69 Vorgehen im Schadenfall 12<br />

Der Einfachheit und Verständlichkeit halber verzichten wir in unseren Vertragsbedingungen<br />

darauf, männliche und weibliche Formen zu unterscheiden und verwenden die in Gesetz und<br />

Umgangssprache üblichen Ausdrücke. Trotzdem wenden wir uns selbstverständlich immer<br />

auch an alle Personen weiblichen Geschlechts.<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 2<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008


Allgemeine Bestimmungen<br />

A Vertragsformalitäten<br />

1 Vorbereitung des Vertrages<br />

Der Versicherungsnehmer bereitet den Vertrag aufgrund telefonischer<br />

Anfrage, Einsendung eines Antragcoupons oder über Internet und wahrheitsgemässer<br />

Beantwortung aller Fragen von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> selber vor.<br />

Er erhält daraufhin die Police, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(<strong>AVB</strong>), allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB), all fällige<br />

Zusatzversicherungsbedingungen (ZVB) und die Prämienrechnung zugestellt.<br />

Den Versicherungsnachweis stellt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> in Papier- oder elektronischer<br />

Form zur Verfügung.<br />

2 Zustandekommen des Vertrages<br />

Der Vertrag kommt durch Hinterlegung resp. Aktivierung des Versicherungsnachweises<br />

beim Strassenverkehrsamt zustande. Dieser Vertrag<br />

kann folgende Versicherungsarten umfassen:<br />

a) Haftpfl ichtversicherung;<br />

b) Kaskoversicherung;<br />

c) Insassen-Unfallversicherung;<br />

d) Assistance;<br />

e) Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit.<br />

Die vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsarten, -varianten,<br />

-deckungen, -summen und Selbstbehalte sind in der Police vereinbart.<br />

3 Vertragsdokumente<br />

Die Rechte und Pfl ichten der Vertragsparteien sind in der Police, den<br />

<strong>AVB</strong>, den allfälligen BVB und den allfälligen ZVB geregelt.<br />

Mit Hinterlegung resp. Aktivierung des Versicherungsnachweises beim<br />

Strassenverkehrsamt bestätigt der Versicherungsnehmer den Erhalt<br />

der Vertragsdokumente und insbesondere die Kenntnisnahme der darin<br />

enthaltenen Informationen bezüglich der versicherten Risiken, des Umfanges<br />

des Versicherungsschutzes, der geschuldeten Prämien und weiterer<br />

Verpfl ichtungen sowie der Laufzeit und Beendigung des Vertrages.<br />

4 Anzeigepfl ichtverletzung<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpfl ichtet, alle mündlich oder schriftlich<br />

gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Mit der Hinterlegung<br />

resp. Aktivierung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt<br />

bestätigt der Versicherungsnehmer insbesondere die Richtigkeit<br />

der Angaben auf der Police.<br />

Hat der Anzeigepfl ichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche<br />

Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und die in den<br />

Policendokumenten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen,<br />

so ist <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung<br />

zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer<br />

wirksam.<br />

Das Kündigungsrecht von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> erlischt vier Wochen, nachdem sie<br />

von der Verletzung der Anzeigepfl icht Kenntnis erhalten hat.<br />

Wird diese Motorfahrzeugversicherung durch Kündigung gemäss Art. 4,<br />

Abs. 2 aufgelöst, so entfällt auch die Leistungspfl icht von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt und Umfang durch die<br />

nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache beeinfl usst worden ist.<br />

Soweit <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> die Leistungspfl icht schon erfüllt hat, hat sie Anspruch<br />

auf Rückerstattung.<br />

5 Gefahrsveränderung<br />

Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche, in der Police deklarierte<br />

Gefahrstatsache und wird dadurch eine Gefahrserhöhung herbeigeführt,<br />

hat der Versicherungsnehmer dies <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> sofort mitzu-<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />

teilen. Diese hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten<br />

Gefahrs merkmale anzupassen.<br />

Bei Gefahrsverminderung reduziert <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den Umfang des Versicherungsschutzes<br />

und die Prämie gemäss neuem Gefahrenumfang, jedoch,<br />

sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühestens vom Zeitpunkt<br />

der Meldung des Versicherungsnehmers an.<br />

Hat der Anzeigepfl ichtige die Veränderung einer erheblichen Gefahrstatsache,<br />

die er kannte oder kennen musste und die in den Policendokumenten<br />

deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so treten<br />

die gleichen Folgen ein, wie in Art. 4, Abs. 2 bis 4, beschrieben.<br />

6 Prämie<br />

Den Grundprämien liegen die in der Police aufgeführten Gefahrstatsachen<br />

zugrunde. Ist ratenweise Prämienzahlung vereinbart, so ist ein Ratenzuschlag<br />

zu entrichten. Noch nicht fällige Raten gelten als gestundet.<br />

Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus Prämienrechnungen<br />

unter CHF 10.<br />

7 Prämienzahlung<br />

Die erste und jede weitere Prämie wird innerhalb der auf der Rechnung<br />

vermerkten Zahlungsfrist fällig. Die Nichtbezahlung der Prämie innert<br />

dieser Frist hat die gesetzliche Mahnung zur Folge. Ab Versand der Mahnung<br />

ist die gesetzliche 14-tägige Frist zur Zahlung einzuhalten.<br />

Verstreicht diese Frist, ohne dass die Prämie bei <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> eingeht, so<br />

ruht die Versicherungsdeckung. Leistungen an Geschädigte, die gemäss<br />

dem Strassenverkehrsgesetz direkt auszurichten sind, werden beim Versicherungsnehmer<br />

zurückgefordert.<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> ist berechtigt, mit dem Mahnschreiben den Rücktritt vom<br />

Vertrag bei ungenütztem Ablauf der Mahnfrist zu erklären.<br />

Auf Mitteilung an das Strassenverkehrsamt hin verfügt dieses den Rückzug<br />

der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises.<br />

8 Prämienrückerstattung<br />

Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund vor<br />

Ablauf des Versicherungsjahres aufgelöst, zahlt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den nicht<br />

verbrauchten Prämienteil zurück.<br />

Kein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht:<br />

a) bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines<br />

ersatzpfl ichtigen Teilschadenfalles im ersten Versicherungsjahr;<br />

b) wenn <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> zufolge Wegfall des Risikos die Versicherungsleistungen<br />

erbracht hat (Totalschadenentschädigung).<br />

9 Dauer des Vertrages<br />

Die Versicherungsdeckungen beginnen mit dem Zustandekommen des Vertrages<br />

gemäss Art. 2 dieser Bestimmungen und dauern bis zum Tag, der als<br />

Ablaufdatum auf der Police aufgedruckt ist. In der Regel ist dies ein Jahr.<br />

10 Vertragserneuerung<br />

Der Vertrag erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn<br />

dieser nicht durch eine Vertragspartei mindestens einen Monat vor Ablauf<br />

schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragserneuerung ist eine neue<br />

Jahresprämie geschuldet.<br />

Ändern sich während der Vertragsdauer die Prämienbemessungs- (Tarif)<br />

oder die Vertragsgrundlagen (<strong>AVB</strong>, BVB oder ZVB), so ist <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

berechtigt, die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr<br />

an zu verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer<br />

die neuen Vertragskonditionen spätestens 25 Tage vor Ablauf des<br />

Versicherungsjahres bekannt zu geben.<br />

Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung seines Vertrages<br />

nicht einverstanden, so kann er ihn auf Ende des Versicherungsjahres<br />

kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des alten Versicherungsjahres<br />

bei <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> eintreffen.<br />

3 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft


11 Vertragsende<br />

Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt<br />

wurde.<br />

Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch<br />

den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per<br />

Ende des Versicherungsjahres.<br />

Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen<br />

der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen<br />

Halter).<br />

Bei Kündigung durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> infolge verletzter Anzeigepfl icht gemäss<br />

Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen<br />

der Kündigung beim Versicherungsnehmer.<br />

Bei Kündigung im ersatzpfl ichtigen Schadenfall durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> endet<br />

der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.<br />

Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />

zu erfolgen.<br />

Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens<br />

14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag<br />

14 Tage nachdem die Kündigung <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> mitgeteilt wurde.<br />

Wechselt für das versicherte Fahrzeug der Halter (Halterwechsel) und<br />

wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungsgesellschaft<br />

hinterlegt resp. aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum<br />

des Strassenverkehrsamtes.<br />

Bei Hinterlegung resp. Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises<br />

einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Fahrzeugwechsel,<br />

Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschilderabgabe von mindestens<br />

14 Tagen, Wechselschildereröffnung oder Kantonswechsel erlischt der<br />

Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes.<br />

Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum<br />

Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung der schweizerischen<br />

Kontrollschilder, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versicherungsjahres.<br />

12 Ruhen des Vertrages (Kontrollschilderdeponierung)<br />

Wenn die Kontrollschilder des versicherten Fahrzeuges beim Strassenverkehrsamt<br />

deponiert werden, ruht die Versicherung bis zur Wiedereinlösung<br />

mittels neuem Versicherungsnachweis von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong>. Die versicherten<br />

Risiken der Teilkaskodeckung bleiben für die Dauer der<br />

Kontrollschilderhinterlegung in Kraft. Schäden infolge Kollision sind weiter<br />

versichert, wenn sich diese nicht auf Strassen ereignen, die dem öffentlichen<br />

Verkehr offen stehen.<br />

Der Sistierungsrabatt beträgt in der Versicherung für:<br />

a) Haftpfl icht, Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit,<br />

Insassen-Unfall und Assistance 100 %;<br />

b) Vollkasko 90 %;<br />

c) Teilkasko 50 %.<br />

Sobald das Strassenverkehrsamt die Schilderdeponierung <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

meldet, wird die Rabattgutschrift – anteilsmässig vom Deponierungsdatum<br />

bis zum nächsten Prämienverfall – mit einer allfällig noch zu zahlenden<br />

Prämie verrechnet oder zurückerstattet.<br />

Wünscht der Versicherungsnehmer die Stilllegung sämtlicher im Vertrag<br />

festgelegten Deckungen, so hat er dies telefonisch oder schriftlich anzuzeigen.<br />

Diese Änderung erfolgt frühestens ab Meldung des Versicherungsnehmers.<br />

13 Abtretung versicherter Leistungen<br />

Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen<br />

Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> weder<br />

übertragen noch verpfändet werden.<br />

14 Anwendbares Recht<br />

Zur Anwendung dieses Vertrages dienen die Police, die <strong>AVB</strong>, allfällige<br />

BVB, allfällige ZVB, das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG)<br />

und das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).<br />

15 Risikoträger<br />

Der Risikoträger dieser Motorfahrzeugversicherung ist:<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41,<br />

4003 Basel.<br />

Zuständig für diese Motorfahrzeugversicherung ist:<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> <strong>versicherungen</strong> (nachstehend <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> genannt), eine<br />

Zweigniederlassung der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft<br />

mit Sitz an der Hertistrasse 25, 8304 Wallisellen.<br />

16 Vertragserfüllung und Gerichtsstand<br />

Der Risikoträger (gemäss Art. 15) muss seine Verpfl ichtungen aus diesem<br />

Vertrag am schweizerischen Wohnsitz resp. Sitz des Versicherten<br />

oder des Versicherungsnehmers erfüllen.<br />

Für gerichtliche Streitigkeiten steht dem Versicherten wahlweise der ordentliche<br />

Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz resp. Sitz<br />

zur Verfügung.<br />

17 Kürzung und Rückgriff<br />

Eine Leistungskürzung oder ein Rückgriff auf den Versicherungsnehmer<br />

oder die Versicherten ist dann möglich, wenn eine Leistungsablehnung<br />

oder -kürzung nach diesen Bestimmungen oder der schweizerischen Gesetzgebung<br />

rechtlich zulässig ist. Zum Beispiel wegen:<br />

a) Deckungseinschränkungen gemäss den Allgemeinen Bestimmungen,<br />

Abschnitt C;<br />

b) Missbrauch der Wechselkontrollschilder sowie gesetzes- oder<br />

vertragswidriger Verwendung der Kontrollschilder;<br />

c) Pfl ichtverletzung bei Vertragsabschluss (Anzeigepfl ichtver letzung<br />

gemäss Art. 4 dieser Bestimmungen);<br />

d) Vertragswidrigem Verhalten im Schadenfall;<br />

e) Grobfahrlässiger Verursachung des Schadenfalls.<br />

Das Rückgriffsrecht umfasst die erbrachten Versicherungsleistungen, einschliesslich<br />

bezahlter Anwalts- und Gerichtskosten. Ein Rückgriff erfolgt<br />

auch nach Erlöschen dieser Versicherung bei Ansprüchen aufgrund der Internationalen<br />

Versicherungskarte oder ausländischer Pfl icht<strong>versicherungen</strong>.<br />

Im Rückgriffsfall sind erbrachte Leistungen innert 30 Tagen nach Mitteilung<br />

zurückzuzahlen. Nichtbezahlung hat nach einer Mahnung mit Frist<br />

von 14 Tagen das Erlöschen des gesamten Vertrages zur Folge. Das<br />

Rückgriffsrecht bleibt überdies vorbehalten.<br />

18 Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet auf das ihr vertraglich oder gesetzlich zustehende<br />

Kürzungs- resp. Regressrecht bei versicherten Ereignissen, die vom<br />

Versicherungsnehmer oder Lenker des in der Police bezeichneten Fahrzeuges<br />

grobfahrlässig herbeigeführt wurden.<br />

Nicht auf ihr Kürzungs- resp. Regressrecht verzichtet <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> in Fällen,<br />

in denen der Lenker:<br />

a) das Ereignis unter Alkohol, Drogen- oder Medikamenteneinfl uss<br />

verursacht hat oder sich vorsätzlich einer Blut- oder Atemalkoholprobe<br />

widersetzt;<br />

b) das Ereignis ganz oder teilweise aufgrund einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

verursacht hat und deshalb der<br />

Führerausweis entzogen worden ist;<br />

c) im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 25. Altersjahr<br />

noch nicht vollendet hat oder noch nicht 2 Jahre im Besitz des<br />

Führerausweises ist, welcher ihn zum Lenken des versicherten<br />

Fahrzeuges berechtigt.<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 4<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008


Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />

18.1 Grobfahrlässigkeitsverzicht silver<br />

Der Kürzungs- und Regressverzicht gemäss Art. 18 gilt für die obligatorische<br />

Haftpfl ichtversicherung.<br />

18.2 Grobfahrlässigkeitsverzicht gold<br />

Der Kürzungs- und Regressverzicht gemäss Art. 18 gilt für alle in der<br />

Police abgeschlossenen Versicherungsarten (gemäss Art. 2).<br />

19 Mitteilungen<br />

Service- und Beratungsanfragen können <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> telefonisch, elektro<br />

nisch oder schriftlich gestellt werden:<br />

Service-Center: 0844 848 444 (24 h)<br />

Internet: www.<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />

E-Mail: info@<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />

Korrespondenz: <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> <strong>versicherungen</strong><br />

Hertistrasse 25<br />

8304 Wallisellen<br />

Zusätzlich zu den oben genannten Kontaktmöglichkeiten steht für<br />

Schaden meldungen und -anfragen sowie als Notfallzentrale für Leistungen<br />

aus der Assistance folgende Gratisnummer zur Verfügung:<br />

Notfallnummer: 0800 848 488 (24 Stunden)<br />

Schaden- und Notfälle sind sofort telefonisch oder elektronisch zu melden.<br />

Die weiteren Verpfl ichtungen der Versicherten im Schadenfall sind<br />

in diesen Bestimmungen bei den einzelnen Versicherungsarten und Deckungen<br />

geregelt. Werden diese Verpfl ichtungen schuldhaft verletzt, so<br />

erfolgt eine Leistungsablehnung oder -kürzung, ausser der Versicherte<br />

weist nach, dass der Schaden und seine Folgen dadurch nicht beeinfl<br />

u s s t wu rd e n .<br />

B Vertragsinhalt<br />

20 Versicherte Fahrzeuge<br />

Versichert sind die in der Police bezeichneten Fahrzeuge.<br />

21 Ersatzfahrzeug<br />

Wird anstelle des versicherten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug der gleichen<br />

Kategorie und Preisklasse verwendet, so gelten die gemäss der<br />

Police abgeschlossenen Versicherungen unter folgenden Voraussetzungen<br />

auch für das Ersatzfahrzeug:<br />

a) Die Bewilligung für den Betrieb des Ersatzfahrzeuges ist beim<br />

zuständigen Amt eingeholt worden;<br />

b) Das Ersatzfahrzeug verkehrt unter den in der Police genannten<br />

Kontrollschildern.<br />

Wird das Ersatzfahrzeug während mehr als 30 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen verwendet, muss <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> benachrichtigt werden.<br />

Ist die Kaskoversicherung abgeschlossen, gilt diese für das ersetzte<br />

Fahrzeug im Rahmen der Teilkaskodeckung. Für Kollisionsereignisse dagegen<br />

nur noch, wenn sich das Schadenereignis nicht auf öffentlichen<br />

Strassen ereignet.<br />

Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahrzeug<br />

mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genommen, erlöschen<br />

die Versicherungen für das Ersatzfahrzeug.<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer die Meldung an <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> oder<br />

wird die behördliche Bewilligung nicht eingeholt, so entfällt die Leistungspfl<br />

icht im Schadenfall gegenüber dem Versicherungsnehmer und<br />

den versicherten Personen. Leistungen an Geschädigte, die gemäss<br />

dem Strassenverkehrsgesetz direkt auszurichten sind, werden beim Versicherungsnehmer<br />

zurückgefordert.<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />

22 Wechselkontrollschilder<br />

Bei Wechselkontrollschildern gilt die Versicherung für das Fahrzeug, an<br />

dem beide Schilder angebracht sind, in vollem Umfang. Für dasjenige<br />

ohne Kontrollschilder nur, soweit sich der Schadenfall nicht auf öffentlichen<br />

Strassen ereignet. Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf<br />

öffentlichen Strassen verwendet, besteht für beide Fahrzeuge keine Leistungspfl<br />

icht. Leistungen an Geschädigte, die gemäss dem Strassenverkehrsgesetz<br />

direkt auszurichten sind, werden beim Versicherungsnehmer<br />

zurückgefordert.<br />

23 Örtlicher Geltungsbereich<br />

Vorbehältlich besonderer Bedingungen deckt die Versicherung Schadenereignisse,<br />

die:<br />

a) in Europa gemäss dem jeweils aktuellen Deckungsbereich der<br />

Internationalen Versicherungskarte (Länder, die vom Abkommen<br />

suspendiert sind, gelten in jedem Fall als nicht versichert);<br />

b) in den übrigen Mittelmeerrandstaaten;<br />

c) in den Mittelmeerinselstaaten;<br />

verursacht werden.<br />

Bei Transport über Meer wird die Deckung nicht unterbrochen, wenn Abgangs-<br />

und Bestimmungsort im Deckungsgebiet liegen.<br />

24 Zeitlicher Geltungsbereich<br />

Die Versicherung deckt Schadenereignisse, die während der Vertragsdauer<br />

verursacht werden.<br />

C Deckungseinschränkungen<br />

Wenn die nachstehend genannten Umstände für die Mitfahrer erkennbar<br />

waren, oder bei der notwendigen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden<br />

können, gelten für die Mitfahrer Ausschlüsse und Deckungseinschränkungen<br />

analog.<br />

C1 Haftpfl ichtversicherung<br />

25 Eigenschäden<br />

Nicht versichert sind Ansprüche:<br />

a) des Halters, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Personenschäden,<br />

die Personen verursacht haben, für die er nach dem Strassenverkehrsgesetz<br />

verantwortlich ist;<br />

b) aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten<br />

in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im gleichen<br />

Haushalt lebenden Geschwister;<br />

c) für Schäden am versicherten Fahrzeug, am Anhänger, an geschleppten<br />

und gestossenen Fahrzeugen sowie für Schäden an<br />

den an diesem Fahrzeug angebrachten oder damit beförderten<br />

Sachen. Versichert sind jedoch Ansprüche für Gegenstände, die<br />

andere als die in dieser Ziffer genannte Geschädigte mit sich<br />

führen, namentlich Reisegepäck und dergleichen.<br />

26 Strolchenfahrten<br />

Nicht versichert sind Ansprüche von Personen, die das Fahrzeug entwendet<br />

haben oder für welche die Entwendung erkennbar war.<br />

27 Motorsport<br />

Kein Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes<br />

und ähnlichen Wettfahrten, bei sämtlichen Fahrten auf Renn- oder Trainingsstrecken<br />

sowie bei Sportfahrlehrgängen.<br />

Es besteht jedoch Versicherungsschutz in der Schweiz und im Fürstentum<br />

Liechtenstein, wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Versicherung nicht abgeschlossen hat. Im Ausland besteht Versiche-<br />

5 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft


ungsschutz, wenn der Anspruch des Geschädigten unter schweizerisches<br />

bzw. liechtensteinisches Recht fällt.<br />

28 Feuer, Explosion und Kernenergie<br />

Sofern die Versicherungssumme auf mehr als CHF 5 Millionen festgesetzt<br />

worden ist, bleiben Schadenersatzleistungen, die durch Feuer,<br />

Explosion oder Kernenergie entstehen (Abs. 2 dieses Artikels bleibt<br />

vorbehalten) sowie für Schadenverhütungsleistungen zusammen auf<br />

CHF 5 Millionen pro Schadenereignis begrenzt.<br />

Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, für welche nach der Gesetzgebung<br />

über die Kernenergie gehaftet wird.<br />

29 Gesetzliche Leistungen an Geschädigte, die beim<br />

Versicherungsnehmer zurückgefordert werden können<br />

Nicht versichert ist die Haftpfl icht:<br />

a) der Fahrzeugführer, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis<br />

nicht besitzen, oder der Fahrzeugführer mit Lernfahrausweis,<br />

die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fahren; ferner<br />

von Personen, für die diese Mängel erkennbar waren;<br />

b) der Personen, die das ihnen anvertraute Fahrzeug für Fahrten<br />

verwendet haben, zu denen sie nicht ermächtigt waren;<br />

c) der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für welche<br />

die Entwendung erkennbar war;<br />

d) aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung;<br />

e) aus der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des Schweizerischen<br />

Strassenverkehrsrechts sowie aus der Verwendung von<br />

Motorfahrzeugen zu gewerbsmässigen Personentransporten oder<br />

zu gewerbsmässiger Ausmietung an Selbstfahrer, sofern nicht im<br />

Vertrag eine gegenteilige Vereinbarung (BVB) getroffen wurde.<br />

Diese Einschränkungen gelten gegenüber den Geschädigten nur, wenn<br />

sie nach Gesetz zulässig sind.<br />

C2 Kaskoversicherung<br />

30 Betriebsschäden<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden,<br />

im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die<br />

Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Fahrstrecke oder auch Schäden<br />

durch das Ladegut (ausser im Anschluss an ein unter Kollisionsschäden<br />

versichertes Ereignis).<br />

Schäden wegen Ölmangels, Schäden infolge Fehlens oder Einfrierens<br />

des Kühlwassers und Schäden, die ausschliesslich die Batterie betreffen,<br />

sind ebenfalls nicht versichert.<br />

C3 Gemeinsame Ausschlüsse der Kasko-, Insassen-<br />

Unfallversicherung und Assistance<br />

31 Motorsport<br />

Kein Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes<br />

und ähnlichen Wettfahrten, bei sämtlichen Fahrten auf Renn- oder Trainingsstrecken<br />

sowie bei Sportfahrlehrgängen.<br />

32 Verbrechen und Vergehen<br />

Nicht versichert sind Schäden infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen<br />

oder Vergehen und dem Versuch dazu.<br />

33 Fehlende Bewilligung/Vereinbarung<br />

Es besteht keine Deckung, wenn dem Lenker des versicherten Fahrzeuges<br />

der gesetzlich vorgeschriebene Führerausweis oder die gesetzlich<br />

vorgeschriebene Begleitperson fehlt.<br />

Nicht versichert sind Fahrten, die behördlich nicht bewilligt sind und Personen,<br />

die das ihnen anvertraute Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben,<br />

zu denen sie nicht ermächtigt waren.<br />

Vorbehältlich gegenteiliger Vereinbarung in der Police besteht kein Versicherungsschutz<br />

für Schäden anlässlich der Beförderung gefährlicher<br />

Ladungen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

sowie aus der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen<br />

Personentransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbstfahrer.<br />

Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn für die betreffende Verwendungsart<br />

eine behördliche Bewilligung erforderlich ist.<br />

34 Krieg<br />

Nicht versichert sind Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,<br />

Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen<br />

Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist<br />

nach, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang<br />

stehen.<br />

35 Unruhen<br />

Nicht versichert sind Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten<br />

gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall<br />

oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, es<br />

wird glaubhaft dargelegt, dass die versicherte Person die zumutbaren<br />

Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat.<br />

36 Erdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung<br />

der Atomkernstruktur<br />

Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen<br />

und Veränderungen der Atomkernstruktur, sofern nicht nachgewiesen<br />

wird, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang<br />

stehen.<br />

Keine Leistungen werden erbracht bei Einwirkung ionisierender Strahlen.<br />

37 Fahrzeugrequisition<br />

Nicht versichert sind Schäden während der behördlichen Requisition des<br />

Fahrzeuges.<br />

C4 Insassen-Unfallversicherung<br />

38 Unfall<br />

Nicht als Unfall gelten:<br />

a) Krankheiten aller Art;<br />

b) Gesundheitsschädigungen durch medizinische Massnahmen,<br />

die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind;<br />

c) Selbsttötung und Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu,<br />

ausser der Anspruchsberechtigte weist nach, dass diese Handlung<br />

im Zustand der nicht selbstverschuldeten Urteilsunfähigkeit<br />

begangen wurde;<br />

d) Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisierender Strahlen<br />

irgendwelcher Art, insbesondere auch aus Atomkernumwandlungen.<br />

39 Unfallfremde Faktoren<br />

Sind die Körper- und Gesundheitsschädigungen nur teilweise Folge des<br />

versicherten Unfalles, so werden Taggeld-, Spitaltaggeld-, Invaliditäts-<br />

und Todesfallleistungen entsprechend gekürzt. Dabei werden die natürlich<br />

kausalen Anteile der unfallfremden Faktoren angemessen berücksichtigt.<br />

40 Sitzplätze<br />

Nicht versichert sind Personen, die ausserhalb der zugelassenen Sitzplätze<br />

mitfahren.<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 6<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008


Bei Überbesetzung werden die Versicherungsleistungen im Verhältnis<br />

der zugelassenen Sitzplätze zur Anzahl der Fahrzeuginsassen gekürzt.<br />

Kinder unter 16 Jahren zählen als ein halber Sitzplatz.<br />

41 Arzneimittel, Drogen, Chemikalien<br />

Körper- und Gesundheitsschädigungen infolge von absichtlich (nicht aus<br />

medizinischen Gründen) in den Körper aufgenommenen Arzneimitteln,<br />

Drogen und Chemikalien sind nicht versichert.<br />

Bestimmungen zur Haftpfl ichtversicherung<br />

42 Versicherte Haftpfl ichtansprüche<br />

Versichert ist die Haftpfl icht, die entsteht:<br />

a) durch den Betrieb des in der Police bezeichneten Motorfahrzeuges,<br />

seines Anhängers oder geschleppten Motorfahrzeuges;<br />

b) durch Verkehrsunfälle, die dieses Fahrzeug verursacht, währenddem<br />

es sich nicht im Betrieb befi ndet;<br />

c) infolge Hilfeleistungen nach Unfällen der oben genannten Fahrzeuge;<br />

d) durch losgelöste Anhänger. Der Versicherte hat diesen Anhänger<br />

unmittelbar vor oder zur Zeit des Schadenfalles verwendet. Bei<br />

mehreren möglichen Zugfahrzeugen gelten die Bestimmungen<br />

der Verkehrsversicherungsverordnung.<br />

Ferner besteht Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche aus<br />

Unfällen beim Ein- und Aussteigen, Öffnen oder Schliessen von Ein- und<br />

Zugängen des Motorfahrzeuges, beim Verbinden oder Loslösen eines<br />

Anhängers oder geschleppten Motorfahrzeuges.<br />

43 Versicherte Leistungen<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> schützt den in der Police bezeichneten Halter sowie Personen,<br />

für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich<br />

ist (z.B. Lenker) gegen gesetzliche Haftpfl ichtansprüche aus:<br />

Personenschäden: Schäden als Folge der Tötung oder Verletzung von<br />

Personen. Die Versicherung umfasst die Befriedigung berechtigter Ansprüche<br />

sowie die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.<br />

Sachschäden: Schäden als Folge der Zerstörung oder Beschädigung<br />

von Sachen. Die Versicherung umfasst die Befriedigung berechtigter Ansprüche,<br />

die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie Schadenverhütungskosten,<br />

d.h. Kosten, die zu Lasten der unter dieser Ziffer genannten<br />

Personen gehen und zur Abwendung eines unvorhergesehenen,<br />

unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadenereignisses durch angemessene<br />

Massnahmen aufgewendet werden müssen.<br />

Diese Leistungen sind für Personen- und Sachschäden auf die in der Police<br />

bezeichneten Versicherungssummen begrenzt, wobei unbeschadet<br />

der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, Anwalts- und Gerichtskosten<br />

darin inbegriffen sind.<br />

44 Selbstbehalt<br />

Der in der Police festgesetzte Selbstbehalt gilt pro Schadenfall, für den<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> Leistungen erbringen muss. Der Versicherungsnehmer hat<br />

diesen Betrag innert 30 Tagen an <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> zu zahlen, unabhängig davon,<br />

wer zum Zeitpunkt des Schadenfalls das Fahrzeug gelenkt hat.<br />

Ein für jugendliche Lenker vereinbarter Selbstbehalt gilt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses das 25. Altersjahr<br />

noch nicht vollendet hat.<br />

Ein für Neulenker vereinbarter Selbstbehalt gilt, wenn die über 25 Jahre<br />

alte Person zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses den Ausweis,<br />

der sie zum Führen des versicherten Fahrzeuges berechtigt, noch keine<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />

zwei Jahre besitzt. Der Lernfahrausweis spielt für die Berechnung dieser<br />

Frist keine Rolle.<br />

Nichtbezahlung hat nach einer Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen das<br />

Erlöschen des gesamten Vertrages zur Folge. Die Einforderung des<br />

Selbstbehaltes bleibt überdies vorbehalten.<br />

Kein Selbstbehalt ist geschuldet bei:<br />

a) Kollisionsschäden ohne Verschulden des Halters oder Lenkers<br />

und Strolchenfahrten ohne Verschulden versicherter Personen<br />

an der Entwendung des Fahrzeuges;<br />

b) Schadenfällen, die sich während des von einem Fahrlehrer mit<br />

behördlicher Konzession erteilten Fahrunterrichts oder während<br />

der amtlichen Führerprüfung ereignen;<br />

c) Schadenfällen, die durch ein nicht im Betrieb befi ndliches Fahrzeug<br />

verursacht wurden.<br />

45 Prämienstufensystem<br />

Prämienstufen in % der Grundprämie:<br />

1: 40 % 4: 55 % 7: 80 % 10: 110 % 13: 140 %<br />

2: 45 % 5: 60 % 8: 90 % 11: 120 % 14: 150 %<br />

3: 50 % 6: 70 % 9: 100 % 12: 130 % 15: 160 %<br />

Die bei Vertragsabschluss oder -erneuerung zugrundeliegende Prämienstufe<br />

wird in der Police aufgeführt.<br />

Ohne Schadenfall im abgelaufenen Versicherungsjahr wird die neue Jahresprämie<br />

nach der nächsttieferen Stufe berechnet.<br />

Bei Zahlungen oder Rückstellungen im Schadenfall wird die Prämie im<br />

folgenden Versicherungsjahr um vier Prämienstufen pro Schadenfall erhöht.<br />

Dies gilt auch dann, wenn die Schuldfrage noch nicht abschliessend<br />

geklärt werden konnte.<br />

Erweist sich ein Schadenfall nachträglich als folgenlos, wird die Prämienstufe<br />

berichtigt.<br />

Es erfolgt keine Erhöhung der Bonusstufe:<br />

a) wenn Schadenaufwendungen innert 30 Tagen seit Mitteilung zurückbezahlt<br />

werden;<br />

b) bei Schadenfällen, bei denen nach Art. 44 kein Selbstbehalt geschuldet<br />

ist.<br />

Je nach Vereinbarung in der Police gilt zudem:<br />

45.1 Bonusschutz silver<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet in jedem Versicherungsjahr beim ersten Schadenereignis,<br />

das eine Änderung der Prämienstufe zur Folge hätte, auf eine<br />

Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss Art. 45.<br />

45.2 Bonusschutz gold<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet, unabhängig der Anzahl Schadenfälle in einem<br />

Versicherungsjahr, auf die Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss<br />

Art. 45.<br />

46 Vorgehen im Schadenfall<br />

Allein <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> führt die Verhandlungen mit den Geschädigten, ist berechtigt,<br />

Vergleiche abzuschliessen und Prozesse über Haftpfl ichtansprüche<br />

zu führen. Sie ist berechtigt, für die Schadenbehandlung externe<br />

Stellen als Vertreter einzusetzen. Die Erledigung der Schadenfälle ist<br />

für den Versicherten in allen Fällen verbindlich. Er darf selber weder<br />

Zahlungen leisten noch Ansprüche anerkennen. Er ist verpfl ichtet, Schadenereignisse<br />

sofort zu melden und <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bei der Ermittlung des<br />

Sachverhaltes zu unterstützen.<br />

Nach telefonischer oder elektronischer Schadenmeldung reguliert<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den Schaden. <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> hat das Recht, über Schadenereignisse,<br />

die so bereits gemeldet wurden, zusätzlich eine schriftliche<br />

Schadenanzeige einzuverlangen.<br />

7 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft


Bestimmungen zur Kaskoversicherung<br />

47 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

Die Versicherung gilt für Schäden, die das Fahrzeug in der Bewegung, im<br />

Ruhestand oder während eines Transportes über Wasser oder zu Land<br />

erleidet. Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung eine:<br />

a) Vollkasko gemäss Art. 47.1 bis Art. 47.10;<br />

b) Teilkasko gemäss Art. 47.2 bis Art. 47.10.<br />

47.1 Kollision<br />

Schäden durch äussere, plötzliche und gewaltsame Einwirkung auf das<br />

Motorfahrzeug. Darunter verstehen sich im Besonderen Schäden durch<br />

Anprall, Zusammenstoss, Absturz, Einsinken, und zwar selbst dann,<br />

wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden<br />

eintreten; ferner Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter.<br />

47.2 Feuer<br />

Schäden durch Brand (unabhängig davon, ob diese auf innerer oder<br />

äusse rer Ursache beruhen), Blitz, Kurzschluss, Explosion und Löschschäden.<br />

Nicht versichert sind Sengschäden und Schäden an elektrischen<br />

und elektronischen Teilen durch innere Defekte.<br />

Mitversichert sind Schadenereignisse durch abstürzende Luft- und<br />

Raumfahrzeuge oder Teile davon.<br />

47.3 Alpine Gefahren<br />

Schäden durch unmittelbare Folge von Steinschlag (Beschädigung durch<br />

auf das Fahrzeug herunterfallende Steine), Felssturz, Erdrutsch, Lawinen,<br />

Schneerutsch, Eis- sowie Schneedruck.<br />

47.4 Sturm, Hochwasser und Überschwemmung<br />

Schäden durch Sturm (Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung<br />

Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), sowie Schäden durch<br />

Hochwasser und Überschwemmung.<br />

47.5 Tierkollision<br />

Schäden infolge Zusammenstoss mit Tieren. Nicht versichert sind Schäden<br />

infolge Ausweichmanöver wegen Tieren.<br />

47.6 Marderbiss<br />

Schäden als Folge von Marderbiss.<br />

47.7 Hagelschlag<br />

Schäden an der Fahrzeugkarosserie infolge Hagelschlags.<br />

47.8 Glasbruch<br />

Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />

Glasbruch silver: Bruchschäden der Front-, Seiten- und Heckscheiben<br />

sowie des Glasschiebedachs. Dabei sind auch Werkstoffe versichert, die<br />

als Glasersatz dienen.<br />

Glasbruch gold: Bruchschäden an Fahrzeugteilen aus Glas (inkl. Kleingläser<br />

wie Scheinwerfer, Blinker etc.). Dabei sind auch Werkstoffe versichert,<br />

die als Glasersatz dienen. Mitversichert sind zudem Glühlampen<br />

und Leuchtdioden (LED), sofern sie beim Glasbruch zerstört werden.<br />

47.9 Vandalismus<br />

Schäden durch mut- oder böswilliges Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln,<br />

Ziervorrichtungen oder Scheibenwischern, Zerstechen der<br />

Reifen und Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstofftank<br />

durch unbekannte Dritte. Diese Aufzählung ist abschliessend.<br />

47.10 Diebstahl<br />

Schäden infolge Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Raub<br />

im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen. Beschädigungen des<br />

Fahrzeuges anlässlich eines versuchten Diebstahls bzw. einer versuchten<br />

Entwendung zum Gebrauch oder eines versuchten Raubes sind<br />

ebenfalls mitversichert. Nicht versichert sind Schäden infolge Veruntreuung.<br />

48 Versicherte Leistungen<br />

Versichert sind das in der Police deklarierte Motorfahrzeug und dazugehörende<br />

Ersatzteile, Zubehör bzw. Sonderausrüstungen und Werkzeuge.<br />

Ausrüstungen und Zubehörteile, die über die serienmässige Normalausstattung<br />

hinausgehen, sind ohne besondere Vereinbarung bis 10 % des<br />

Katalogpreises prämienfrei mitversichert. Nicht versichert sind Zubehör<br />

und Geräte, die unabhängig vom Fahrzeug verwendet werden können.<br />

Für Anhänger bedarf es einer separaten Kaskoversicherung.<br />

Bei einem versicherten Schadenereignis im Ausland vergütet <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

auch einen allfälligen Zollbetrag. Zudem übernimmt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bei<br />

einem versicherten Schadenereignis im Ausland den Rücktransport des<br />

Fahrzeuges bis CHF 1’000, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb von<br />

5 Tagen seit Schadeneintritt repariert werden kann.<br />

Unabhängig von der gewählten Entschädigungsart gemäss Art. 48.1 und<br />

Art. 48.2 gilt:<br />

a) Von der Entschädigung in Abzug kommen ein vertraglich vereinbarter<br />

Selbstbehalt und der Wert der Überreste;<br />

b) Die Höchstentschädigung beträgt maximal den bezahlten Kaufpreis<br />

des Fahrzeuges. Ein vereinbarter Selbstbehalt und der Wert<br />

der Überreste werden von dieser in Abzug gebracht;<br />

c) Die oben genannten Regelungen gelten sinngemäss auch für das<br />

Zubehör und die einzelnen Sonderausrüstungen;<br />

d) Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene<br />

Schäden die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder<br />

durch die Reparatur der Zustand des Fahrzeuges wesentlich verbessert<br />

wurde, hat der Versicherungsnehmer einen angemessenen<br />

Teil dieser Kosten selbst zu tragen;<br />

e) Zerstochene Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades<br />

entschädigt;<br />

f) Hagelschäden: Barersatz nur bei Totalschaden;<br />

g) Glasschäden: Eine Entschädigung entfällt, wenn der Ersatz oder<br />

die Reparatur nicht vorgenommen wird. Wird ein Bruchschaden<br />

nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe von<br />

einem autorisierten Fachbetrieb beseitigt, so werden die Reparaturkosten<br />

ohne Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes<br />

ersetzt;<br />

h) Schäden an Kleinglas (Glasbruch gold): Sofern ein beschädigter<br />

Scheinwerfer oder Blinker nur als Einheit (inkl. Leuchtmittel und/<br />

oder Steuereinheit) ersetzt werden kann, wird kein Abzug «neu<br />

für alt» vorgenommen. Ob der Ersatz nur als Ganzes vorgenommen<br />

werden kann oder die Teile auch einzeln besorgt werden<br />

können, ist in jedem Fall von einem Fahrzeugsachverständigen<br />

(vffs) festzustellen.<br />

i) Diebstahl: Erfolgt eine Totalschadenentschädigung, gehen die<br />

Eigentumsrechte auf <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> über.<br />

Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />

48.1. Entschädigungsart silver<br />

Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte<br />

Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des versicherten<br />

Fahrzeuges sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur<br />

nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete<br />

Werkstatt.<br />

Totalschadendefi nition: Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten:<br />

a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65 % der sich aufgrund der<br />

nachstehenden Tabelle ergebenden Entschädigung;<br />

b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Fahrzeuges;<br />

c) oder wird das abhanden gekommene Fahrzeug innerhalb von 30<br />

Tagen nicht aufgefunden;<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 8<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008


so werden die unten stehenden Werte (in Prozent des Katalogpreises<br />

bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, gerechnet nach Betriebsmonaten:<br />

Entschädigungstabelle für Totalschäden:<br />

Im 1. Jahr: 90 % im 5. Jahr: 60–50 %<br />

im 2. Jahr: 90–80 % im 6. Jahr: 50–40 %<br />

im 3. Jahr: 80–70 % mehr als 6 Jahre: Wiederbeschaffungswert<br />

im 4. Jahr: 70–60 %<br />

48.2 Entschädigungsart gold<br />

Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte<br />

Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des versicherten<br />

Fahrzeuges sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur<br />

nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete<br />

Werkstatt.<br />

Als Folge eines versicherten Kaskoereignisses entschädigt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

pro Schadenereignis jeweils bis maximal CHF 500:<br />

a) die Standgebühren;<br />

b) die Reinigungskosten des Wageninnern;<br />

c) ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur.<br />

Totalschadendefi nition: Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten:<br />

a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65 % der sich aufgrund der<br />

nachstehenden Tabelle ergebenden Entschädigung;<br />

b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Fahrzeuges;<br />

c) oder wird das abhanden gekommene Fahrzeug innerhalb von<br />

30 Tagen nicht aufgefunden;<br />

so werden die unten stehenden Werte (in Prozent des Katalogpreises<br />

bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, gerechnet nach Betriebsmonaten:<br />

Entschädigungstabelle für Totalschäden:<br />

im 1. Jahr: 95 % im 5. Jahr: 70–60 %<br />

im 2. Jahr: 95–90 % im 6. Jahr: 60–50 %<br />

im 3. Jahr: 90–80 % im 7. Jahr: 50–40 %<br />

im 4. Jahr: 80–70 % mehr als 7 Jahre: Wiederbeschaffungswert<br />

49 Parkschaden<br />

In Abänderung zu den Selbstbehalt- und Prämienstufenbestimmungen<br />

gemäss Art. 44 und 45 sind Schäden durch gewaltsame Beschädigung<br />

am parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte ohne Selbstbehalt und<br />

ohne Bonusverlust versichert.<br />

Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />

49.1 Parkschaden silver<br />

Die Leistungen sind je Ereignis auf die in der Police genannte Summe<br />

begrenzt.<br />

49.2 Parkschaden gold<br />

Die Leistungen je Ereignis sind ohne Summenbegrenzung versichert.<br />

Zudem wird die Kollisionskaskoentschädigung erweitert auf Karosseriereinigungskosten,<br />

die durch das Bemalen oder Bespritzen des Fahrzeuges<br />

durch unbekannte Dritte entstehen.<br />

50 Persönliche Effekten<br />

Versichert ist die Beschädigung oder der Verlust der persönlichen Effekten<br />

des Lenkers und der Mitfahrer infolge eines versicherten Kaskoereignisses<br />

gemäss Art. 47.<br />

Entschädigt wird die Reparatur. Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten<br />

den Zeitwert oder wird die abhanden gekommene Sache innerhalb<br />

von 30 Tagen nicht aufgefunden, so erfolgt die Entschädigung<br />

zum Neuwert.<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />

Die Gesamtleistungen sind auf die in der Police genannte Summe begrenzt.<br />

Subjektive Werte werden nicht entschädigt. Der Diebstahl ist nur<br />

gedeckt, wenn sich die Effekten zur Zeit des Diebstahls im vollständig<br />

abgeschlossenen Fahrzeug befunden haben. Je nach Vereinbarung in<br />

der Police gilt:<br />

50.1 Persönliche Effekten silver<br />

Nicht versichert sind: Bargeld, Wertpapiere, Kreditkarten und Abonnemente,<br />

Wertsachen (Schmuck, Edelsteine, Perlen etc.), Handelswaren<br />

und Sachen, die der Berufsausübung dienen, Ton- und Bildträger, EDV-<br />

Hard- und -Software, tragbare Telefon- und Sprechfunkanlagen, Radio-<br />

und Fernsehapparate, portable Navigationsgeräte, Faxgeräte, Foto- und<br />

Videokameras.<br />

50.2 Persönliche Effekten gold<br />

Nicht versichert sind: Bargeld, Wertpapiere, Kreditkarten und Abonnemente,<br />

Wertsachen (Schmuck, Edelsteine, Perlen etc.) sowie Handelswaren<br />

und Sachen, die der Berufsausübung dienen. Elektronische Geräte<br />

sind versichert, jedoch mit einer jährlichen Abschreibung von 20 %<br />

vom bezahlten Kaufpreis.<br />

51 Selbstbehalt<br />

Der in der Police vereinbarte Selbstbehalt für Kollisionsschäden (Art.<br />

47.1) und Teilkaskoschäden (Art. 47.2 bis 47.10) gilt pro Schadenereignis<br />

und geht vorweg zulasten des Versicherungsnehmers, und zwar unabhängig<br />

davon, wer zum Zeitpunkt des Schadenereignisses das Fahrzeug<br />

gelenkt hat.<br />

52 Prämienstufensystem<br />

Prämienstufen in % der Grundprämie:<br />

1: 40 % 4: 55 % 7: 80 % 10: 110 % 13: 140 %<br />

2: 45 % 5: 60 % 8: 90 % 11: 120 % 14: 150 %<br />

3: 50 % 6: 70 % 9: 100 % 12: 130 % 15: 160 %<br />

Die bei Vertragsabschluss oder -erneuerung zugrundeliegende Prämienstufe<br />

wird in der Police aufgeführt.<br />

Die Prämienstufen gelten, sofern Kollision (Art. 47.1) versichert ist. Ohne<br />

Schadenfall im abgelaufenen Versicherungsjahr wird die neue Jahresprämie<br />

nach der nächsttieferen Stufe berechnet.<br />

Bei Zahlungen oder Rückstellungen für Kollisionsschäden (Art. 47.1) wird<br />

die Prämie im folgenden Versicherungsjahr um vier Prämienstufen pro<br />

Schadenfall erhöht. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldfrage noch<br />

nicht abschliessend geklärt werden konnte.<br />

Erweist sich ein Schadenfall nachträglich als folgenlos, wird die Prämienstufe<br />

berichtigt.<br />

Es erfolgt keine Erhöhung der Bonusstufe:<br />

a) wenn Schadenaufwendungen innert 30 Tagen seit Mitteilung zurückbezahlt<br />

werden;<br />

b) bei Kollisionsschäden durch Strolchenfahrten ohne Verschulden<br />

der versicherten Person an der Entwendung des versicherten<br />

Fahrzeuges;<br />

c) bei Zahlungen oder Rückstellungen mit keinerlei Verschulden einer<br />

versicherten Person und sofern die Wiederbeschaffungswertentschädigung<br />

zu 100 % vom haftpfl ichtigen Dritten oder dessen<br />

Versicherer erbracht wurde.<br />

Je nach Vereinbarung in der Police gilt zudem:<br />

52.1 Bonusschutz silver<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet in jedem Versicherungsjahr beim ersten Schadenereignis,<br />

das eine Änderung der Prämienstufe zur Folge hätte, auf eine<br />

Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss Art. 52.<br />

9 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft


52.2 Bonusschutz gold<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> verzichtet, unabhängig der Anzahl Schadenfälle in einem<br />

Versicherungsjahr, auf die Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss<br />

Art. 52.<br />

53 Vorgehen im Schadenfall<br />

Schäden müssen unverzüglich telefonisch oder elektronisch gemeldet<br />

werden. <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> hat das Recht, über Schadenereignisse, die so bereits<br />

gemeldet wurden, zusätzlich eine schriftliche Schadenanzeige einzuverlangen.<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bestimmt, was zur Abklärung und Beweissicherung<br />

zu tun ist.<br />

Diebstahl-, Vandalen- und Parkschäden sind der Polizei anzuzeigen. Tierkollisionen<br />

müssen dem Wildhüter gemeldet werden. Im Übrigen sind<br />

alle Massnahmen zu treffen, die der Abklärung des Sachverhaltes und<br />

der Minderung des Schadens dienen und notwendige Belege sind zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

Reparaturen am Fahrzeug dürfen erst vorgenommen werden, wenn<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> durch ihren Fahrzeugexperten oder direkt an den Reparateur<br />

die Einwilligung dazu gegeben hat.<br />

54 Begriffserläuterungen<br />

Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerechnet<br />

ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Innerhalb eines Betriebsjahres<br />

wird die bis zum Eintritt des Schadens verstrichene Zeit<br />

verhältnismässig angerechnet.<br />

Als Katalogpreis gilt der offi zielle, zur Zeit der ersten Inverkehrsetzung<br />

des Fahrzeuges gültige Listenpreis (zuzüglich allfällig bezahlter Mehrwertsteuer).<br />

Existiert kein solcher (z.B. bei Spezialanfertigungen), ist<br />

der für das fabrikneue Fahrzeug bezahlte Preis massgebend.<br />

Als Wiederbeschaffungswert gilt der Betrag, der am Bewertungstag aufgewendet<br />

werden müsste, um ein gleichartiges und gleichwertiges, innerhalb<br />

der letzten 12 Monate amtlich geprüftes, Fahrzeug erwerben zu<br />

können.<br />

Als Zeitwert gilt der realisierbare Betrag bei der Veräusserung des unbeschädigten<br />

Fahrzeuges, der Sonderausrüstungen und Zubehörteile zum<br />

Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, unter Berücksichtigung der Betriebsdauer,<br />

der Fahrleistung, der Marktgängigkeit und des Zustandes.<br />

Die Bewertung des Wiederbeschaffungs- und Zeitwertes erfolgt gemäss<br />

den Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der freiberufl ichen Fahrzeugsachverständigen<br />

(vffs).<br />

Bestimmungen zur Insassen-Unfallversicherung<br />

55 Versicherte Personen<br />

Versichert ist der in der Police defi nierte Personenkreis. Mitversichert<br />

sind fahrzeugfremde Personen, welche bei Unfällen oder Pannen des<br />

deklarierten Fahrzeuges dessen Insassen Hilfe leisten (Pannen- und Unfallhelfer),<br />

unter Ausschluss von Personen, welche diese Hilfe in Ausübung<br />

ihrer berufl ichen Tätigkeit oder in offi zieller Funktion leisten.<br />

56 Versicherte Gefahren<br />

Gedeckt sind Unfälle, welche den versicherten Personen im Zusammenhang<br />

mit der Benützung des deklarierten Fahrzeuges zustossen:<br />

a) während sie sich im Fahrzeug selbst befi nden sowie beim Besteigen<br />

oder Verlassen desselben;<br />

b) während sie im Anschluss an einen Unfall oder eine Panne des<br />

deklarierten Fahrzeuges dessen Insassen Hilfe leisten sowie allgemein<br />

bei Hantierungen am Fahrzeug auf der Fahrstrecke;<br />

c) während Hilfeleistungen, die sie auf der Fahrt anderen von einem<br />

Strassenverkehrsunfall oder einer Panne betroffenen Verkehrsteilnehmern<br />

erbringen.<br />

Versichert sind auch Unfälle, welche den versicherten Pannen- und Unfallhelfern<br />

während ihrer Hilfeleistung zustossen.<br />

57 Versicherte Schäden<br />

Als Unfall im Sinne dieser Versicherung gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte<br />

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors<br />

auf den menschlichen Körper.<br />

Folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern<br />

sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzufüh-<br />

ren sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:<br />

a) Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse,<br />

Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen,<br />

Trommelfellverletzungen;<br />

b) Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von<br />

Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von<br />

giftigen oder ätzenden Stoffen;<br />

c) Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Ertrinken sowie Gesundheitsschädigungen<br />

durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen<br />

Sonnenbrand.<br />

58 Versicherte Leistungen<br />

Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung:<br />

58.1 Heilungskosten<br />

Heilungskosten sind während 5 Jahren seit dem Unfalltag versichert.<br />

Stehen dem Versicherten Leistungen einer Sozialversicherung zu, so<br />

werden diese bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten ergänzt.<br />

Gedeckt sind:<br />

a) Auslagen für Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt<br />

angeordnet oder durchgeführt werden, sowie Spitalkosten<br />

und Kosten der Behandlung;<br />

b) Aufenthalt und Verpfl egung bei ärztlich angeordneten Rehabilitationskuren,<br />

die Zustimmung von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> vorausgesetzt;<br />

c) während der Dauer der Heilmassnahmen die Aufwendungen für<br />

Dienste von diplomiertem Pfl egepersonal, das von öffentlichen<br />

oder privaten Institutionen zur Verfügung gestellt wird, sowie die<br />

Kosten für die Miete von Krankenmobilien;<br />

d) Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen,<br />

Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie für deren<br />

Reparatur oder Ersatz (Neuwert).<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 10<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008


58.2 Rettungs-, Transport- und andere Kosten<br />

Rettungs-, Transport- und andere Kosten sind versichert, sofern diese<br />

Fol gen eines Unfalles und nicht anderweitig durch eine Versicherung gedeckt<br />

sind:<br />

a) Alle durch den Unfall bedingte Transporte der versicherten Person.<br />

Für Transporte mit Luftfahrzeugen jedoch nur, sofern sie aus<br />

medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich sind;<br />

b) Rettungsaktionen zugunsten der versicherten Person;<br />

c) Aktionen zur Bergung der Leiche(n);<br />

d) Suchaktionen bis CHF 10’000 pro versicherte Person.<br />

58.3 Taggeld<br />

Taggeld wird während höchstens 730 Tagen bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit<br />

ausgerichtet. Die Leistungspfl icht endet in jedem Fall<br />

mit Ablauf von 5 Jahren nach dem Unfalltag:<br />

a) Das vereinbarte Taggeld wird für jeden versicherten Tag, auch<br />

für Sonn- und Festtage, der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet;<br />

b) Teilweise Arbeitsunfähigkeit berechtigt zu entsprechendem Anteil;<br />

c) Kinder, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses das 16. Altersjahr<br />

noch nicht vollendet haben, erhalten kein Taggeld;<br />

d) Für die Zeit des notwendigen Spitalaufenthaltes wird das Taggeld<br />

doppelt ausgerichtet;<br />

e) Als Spital gilt jede Anstalt, die ausschliesslich verunfallte oder<br />

kranke Personen aufnimmt und der Aufsicht eines patentierten<br />

Arztes untersteht.<br />

58.4 Invalidität<br />

Ist als Folge des Unfalls und nach abgeschlossener Heilbehandlung die<br />

körperliche und geistige Integrität dauernd erheblich eingeschränkt, so<br />

wird eine Invaliditätsentschädigung entrichtet.<br />

Der Invaliditätsschaden bemisst sich nach den Bestimmungen über die<br />

Integritätsentschädigung gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG).<br />

Die Entschädigung beträgt Integritätsschaden (Prozentsatz) multipliziert<br />

mit dem vereinbarten Invaliditätskapital und wird für den:<br />

a) 25 % nicht übersteigenden Teil aufgrund der einfachen Versicherungssumme;<br />

b) 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil aufgrund der doppelten<br />

Versicherungssumme;<br />

c) 50 % übersteigenden Teil aufgrund der dreifachen Versicherungssumme<br />

ausbezahlt.<br />

58.5 Todesfallkapital<br />

Das Todesfallkapital wird bezahlt, wenn die versicherte Person innert<br />

5 Jahren seit dem Unfalltag an den Unfallfolgen stirbt.<br />

Das vereinbarte Todesfallkapital geht an folgende nacheinander bezugsberechtigten<br />

Personen:<br />

a) den Ehegatten;<br />

b) die Kinder zu gleichen Teilen. Diesen gleichgestellt sind Kinder,<br />

die zur Zeit des Unfalles von der versicherten Person unentgeltlich<br />

zu dauernder Pfl ege und Erziehung aufgenommen waren;<br />

c) die Eltern zu gleichen Teilen;<br />

d) die Grosseltern zu gleichen Teilen;<br />

e) die Geschwister zu gleichen Teilen. Bei Fehlen eines der Geschwister<br />

im Umfang dessen Anteils an seine Kinder.<br />

Das Vorhandensein einer Bezugsperson schliesst die Nachfolgenden<br />

von den Leistungen aus. Fehlen die genannten Personen, sind nur ungedeckte<br />

Bestattungskosten versichert.<br />

59 Leistungen für Pannen- und Unfallhelfer<br />

Heilungskosten: versichert<br />

Rettungs-, Transport und andere Kosten: versichert<br />

Taggeld: CHF 25<br />

Invalidität: CHF 60’000<br />

Todesfallkapital: CHF 30’000<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe Oktober 2008<br />

60 Ergänzende Leistungsbestimmungen<br />

60.1 Doppelversicherung<br />

Bestehen für den Teil der Heilungskosten, der die gesetzlichen Leistungen<br />

übersteigt, mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften,<br />

so wird dieser gesamthaft nur einmal vergütet. Die Leistungen, welche<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> erbringt, entsprechen dem Verhältnis der durch sie gedeckten<br />

Leistungen zum Gesamtbetrag der Leistungen aller Versicherer.<br />

Sind die Heilungskosten aufgrund der obligatorischen Unfallversicherung<br />

(UVG), der Krankenversicherung (KVG), der Militärversicherung,<br />

der Invalidenversicherung oder von anderen in- oder ausländischen Sozialversicherern<br />

versichert, erbringt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> nur ergänzende<br />

Leistungen. Selbstbehalte, Kostenbeteiligungen und gesetzliche Abzüge<br />

werden nicht übernommen.<br />

60.2 Haftpfl icht<br />

Soweit die Heilungskosten von einem haftpfl ichtigen Dritten oder seinem<br />

Versicherer bezahlt worden sind, entfällt eine Vergütung aufgrund dieses<br />

Vertrages. Wird <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> anstelle des Haftpfl ichtigen belangt, so ist<br />

der Versicherte verpfl ichtet, ihr seine Haftpfl ichtansprüche bis zum Betrag<br />

ihrer Aufwendungen abzutreten.<br />

60.3 Anrechnung<br />

Stehen Taggelder oder Kapitalleistungen in Konkurrenz mit Schadenersatzansprüchen<br />

an den Halter, werden diese nur in dem Masse angerechnet,<br />

als der Halter oder Lenker für diese Ansprüche selbst aufzukommen<br />

hat. In den anderen Fällen ist die Kumulierung dieser Leistungen zulässig.<br />

61 Vorgehen im Schadenfall<br />

Nach dem Unfall ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen<br />

und für sachgemässe Pfl ege zu sorgen. Die Ärzte sind vom Berufsgeheimnis<br />

zu entbinden. Für Abklärungen der Leistungspfl icht sind auch<br />

medizinische Untersuchungen von beauftragten Ärzten von <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

zu gestatten. Im Todesfall geben die Anspruchsberechtigten die Einwilligung<br />

zur Obduktion.<br />

Bestimmungen zur Assistance<br />

Versicherte Gefahren, Schäden und Leistungen je Ereignis infolge<br />

Fahrzeugpanne, -diebstahl oder Verkehrsunfall des versicherten<br />

Fahrzeuges (als Fahrzeugpanne gelten auch Schlüssel- und Benzinpannen).<br />

Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung:<br />

62 Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung<br />

Ist das Fahrzeug infolge dieser Ereignisse nicht mehr fahrtüchtig, organisiert<br />

und bezahlt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bis CHF 1’500 die Pannenhilfe am Ort<br />

des Ereignisses oder das Abschleppen zur nächstgelegenen, für die in<br />

Betracht kommenden Arbeiten geeignete Werkstatt. Die Kosten der Reparatur<br />

und Ersatzteile sind nicht versichert.<br />

Die Bergungskosten (Rückführung des Fahrzeuges auf die Fahrbahn)<br />

sind bis CHF 2’000 mitversichert.<br />

63 Fahrzeugüberführung und Zollforderungen<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> organisiert und bezahlt bis:<br />

a) CHF 1’500 in der Schweiz;<br />

b) CHF 3’000 im Ausland;<br />

den Rücktransport des Fahrzeuges, sofern das Fahrzeug:<br />

a) in der Schweiz nicht gleichentags;<br />

b im Ausland nicht innert 5 Werktagen;<br />

repariert werden kann.<br />

11 Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft


Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für mitgeführte Anhänger oder<br />

Wohnanhänger bei Ausfall des Zugfahrzeuges, Anhängers oder Wohnanhängers.<br />

Sind die Rücktransportkosten bei Schadenfällen im Ausland höher als<br />

der Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Schadenereignisses,<br />

werden nur die Zollkosten übernommen.<br />

64 Übernachtung der Insassen<br />

Kann das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert oder kann bei Diebstahl<br />

des Fahrzeuges nicht am gleichen Tag die Rück- oder Weiterreise<br />

angetreten werden, organisiert und bezahlt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> die Übernachtung<br />

bis CHF 600 je versicherte Person für maximal 5 Nächte (pro Nacht<br />

maximal CHF 120 je versicherte Person).<br />

65 Reisekosten<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> organisiert und bezahlt bis CHF 1’500 je Insasse die Rückreise,<br />

sofern das Fahrzeug:<br />

a) in der Schweiz nicht gleichentags;<br />

b) im Ausland nicht innert 5 Werktagen;<br />

repariert werden kann.<br />

Wünschen die Versicherten anstelle der Rückreise die Weiterreise zur<br />

ursprünglichen Zieldestination, sind die Weiterreisekosten auf CHF 1’500<br />

je Insasse begrenzt. Wird die Fahrzeugrückführung durch den Halter selber<br />

durchgeführt, entschädigt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> bis CHF 1’500 die Anreisekosten<br />

zum Fahrzeugstandort (anstelle der Rück- oder Weiterreisekosten).<br />

Die Rückführung der Insassen und des Fahrzeuges an den Wohnort des<br />

Versicherungsnehmers durch einen Chauffeur ist versichert, wenn der<br />

Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender<br />

das Fahrzeug zurückführen kann.<br />

Wahl des Verkehrsmittels (Grundsatz öffentliche Verkehrsmittel):<br />

a) In der Schweiz: Bahnbillet 1. Klasse;<br />

b) Im Ausland: Bahnbillet 1. Klasse oder Flugbillet Economy Klasse.<br />

Erfolgt die Reise mit einem Taxi oder Mietwagen, ist die Entschädigung<br />

auf die Kosten der vorgenannten öffentlichen Verkehrsmittel beschränkt.<br />

66 Mietwagenkosten<br />

Je nach Vereinbarung in der Police gilt:<br />

66.1 Mietwagenkosten silver<br />

Kann die Reparatur des versicherten Fahrzeuges infolge eines Verkehrsunfalls<br />

nicht innert 72 Stunden seit Schadeneintritt ausgeführt werden,<br />

übernimmt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> für die Zeit des Fahrzeugausfalls und zusätzlich<br />

zu den Weiter- und Rückreisekosten den üblichen Mietpreis eines gleichwertigen<br />

Ersatzfahrzeuges bis maximal CHF 3’000.<br />

Bei Diebstahl im Ausland vergütet <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> für die Zeit des geplanten<br />

Auslandaufenthaltes und zusätzlich zu den Weiter- und Rückreisekosten<br />

den üblichen Mietpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bis maximal<br />

CHF 3’000.<br />

66.2 Mietwagenkosten gold<br />

Kann die Reparatur des versicherten Fahrzeuges infolge Fahrzeugpanne,<br />

-diebstahls, Verkehrsunfalls oder infolge eines versicherten Kaskoereignisses<br />

(gemäss Art. 47) nicht innert 2 Stunden seit Schadeneintritt ausgeführt<br />

werden, übernimmt <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> für die Zeit des Fahrzeug ausfalls<br />

und zusätzlich zu den Weiter- und Rückreisekosten den üblichen Miet preis<br />

eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bis maximal CHF 3’000.<br />

67 Ersatzteile<br />

Wenn in der nächstgelegenen, geeigneten Garage nach dem Ereignis die<br />

notwendigen Ersatzteile nicht beschafft werden können, organisiert<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> nach Möglichkeit die sofortige Zustellung. Die Kosten der<br />

Ersatzteile sind nicht versichert.<br />

68 Benachrichtigung von Personen<br />

Werden durch <strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> Assistancemassnahmen organisiert, benachrichtigt<br />

diese auf Wunsch der versicherten Personen die Angehörigen<br />

und den Arbeitgeber über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen.<br />

69 Vorgehen im Schadenfall<br />

Schäden müssen unverzüglich telefonisch gemeldet werden. Dazu stellt<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> die Notfallnummer 0800 848 488 mit 24 Stunden Bereitschaft<br />

zur Verfügung. Nach telefonischer Schadenmeldung reguliert<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> den Schaden und organisiert die Assistanceleistungen.<br />

Werden Hilfeleistungen vom Kunden direkt und ohne Zustimmung von<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong> eingeleitet und werden dadurch die Kosten erhöht, so trägt<br />

der Versicherungsnehmer die entsprechenden Mehrkosten.<br />

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft 12<br />

<strong>smile</strong>.<strong>direct</strong><br />

<strong>versicherungen</strong><br />

Hertistrasse 25<br />

8304 Wallisellen<br />

Tel. 0844 848 444<br />

Fax 044 839 39 10<br />

info@<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />

<strong>AVB</strong> MOT 7.0 – Ausgabe www.<strong>smile</strong>-<strong>direct</strong>.ch<br />

Oktober 2008

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