Verjährung und VerfassungUTC2 - Thuisblad van Matthias E. Storme
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wenn die fehlerhafte Entscheidung aufgehoben worden bzw. auf andere Gründen ihre<br />
Rechtskraft verloren hat 30 ;<br />
- aber in einem Urteil vom 11. Februar 2005 ist ein Urteil kassiert worden, das keine<br />
<strong>Verjährung</strong> annehmen wollte bei einem Anspruch der 9 Jahre nach dem Fehler aber weniger<br />
als 1 Jahr nach sichtbar werden der Schadens geltend gemacht wurde 31 .<br />
Das ist übrigens auch die Lösung die im gemeinen Recht vom Gesetzgeber im Jahr 1998<br />
eingeführt worden ist, leider aber auch wieder nur für außervertragliche Ansprüche <strong>und</strong> nicht<br />
auch für vertragliche.<br />
In einem Urteil vom 4. Juni 2009 (97/2009) 32 geht der Verfassungsgerichtshof in die gleiche<br />
Richtung. Nach diesem Urteil ist Artikel 100 Abs. 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über<br />
die Staatsbuchführung (nachdem die Ansprüche die aber nicht innerhalb einer Frist von fünf<br />
Jahren nach dem ersten Januar des Haushaltsjahres, in dessen Verlauf sie entstanden,<br />
vorgelegt wurden, verjährt sind zugunsten des Staates) verfassungswidrig, wenn diese<br />
Bestimmung dahingehend ausgelegt wird, dass die darin geregelte <strong>Verjährung</strong>sfrist<br />
bezüglich einer Gewährleistungsklage am ersten Januar des Haushaltsjahres, in dem die<br />
Hauptforderung entstanden ist, einsetzt. Dieselbe Bestimmung verstößt nicht gegen die<br />
Artikel 10 <strong>und</strong> 11 der Verfassung, wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass die darin<br />
geregelte <strong>Verjährung</strong>sfrist bezüglich einer Gewährleistungsklage am ersten Januar des<br />
Haushaltsjahres, in dem das Recht auf Erhebung der Gewährleistungsklage entstanden ist,<br />
einsetzt.<br />
IV. Neue Gesetze 1998 / 2002<br />
1. Das gemeine Recht: Gesetz vom 10. Juni 1998 zur Änderung einiger Bestimmungen in<br />
bezug auf die <strong>Verjährung</strong>.<br />
(12) Wie man aus meiner Analyse der Rechsprechung des Verfassungsgerichtshofs schon<br />
ableiten kann, <strong>und</strong> in meinen weiteren Ausführungen noch deutlicher werden wird, ist die<br />
Rechtsprechung leider zu sehr ad hoc formuliert worden. Das hat mit der natürliche Myopie der<br />
Richterlichen Funktion zu tun 33 , die paradoxerweise auch in der Gleichheitsgerichtsbarkeit in<br />
größerem Umfang zu bemerken ist (ob etwas eine Diskriminierung ist, hängt stark davon ab,<br />
womit man vergleicht <strong>und</strong> wie man dasjenige, was man vergleicht, kategorisiert).<br />
Wenn man aber die Reaktion des Gesetzgebers analysiert, muss man feststellen daß er<br />
nachher nicht weniger kurzsichtig gehandelt hat. Weil der Verfassungsgerichtshof einige<br />
30<br />
Kass. 5. Juni 2008 nr. C.07.0073.N iz. Vulex,<br />
http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-20080605-4= RW 2008-09, 800 Anm. A.<br />
VAN OEVELEN.<br />
31<br />
Kass. 11. Februar 2005, RW 2007-2008, 231.<br />
32 http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2009/2009-097d.pdf<br />
33 Vgl. J. BOULANGER, "Notations sur le pouvoir créateur de la jurisprudence civile", RTDCiv. 1961, 427:<br />
"La myopie est l'inéluctable infirmité de toute création jurisprudentielle. Quelle que soit l'objectivité du juge,<br />
l'élaboration d'une solution est liée à un jugement de valeur tiré de la connaissance directe, et placée au<br />
premier plan, des faits de la cause".