29.10.2013 Aufrufe

Verjährung und VerfassungUTC2 - Thuisblad van Matthias E. Storme

Verjährung und VerfassungUTC2 - Thuisblad van Matthias E. Storme

Verjährung und VerfassungUTC2 - Thuisblad van Matthias E. Storme

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bestimmung nicht beeinträchtigen".<br />

Ich möchte dazu aufmerken, dass in den genannten Rechtssachen - außer einer - das<br />

eigentliche Problem nicht die fünfjährige Frist an sich war, sondern die Regel, nach welcher<br />

die <strong>Verjährung</strong> des Schadensersatzanspruchs nicht schon dadurch gehemmt oder<br />

unterbrochen wird, dass die benachteiligte Person beim Verwaltungsgericht (Staatsrat) eine<br />

Nichtigkeitsklage gegen die schadenverursachende Entscheidung eingereicht hat 24 , <strong>und</strong> die<br />

Tatsache, dass der Staatsrat als Verwaltungsgericht 4 bis 10 Jahre braucht um eine<br />

Entscheidung zu fällen ... Kann man es der benachteiligten Person zumuten, zugleich ein<br />

Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> ein Zivilverfahren einzuleiten ? Dieses Problem ist erst jüngst<br />

durch eine Gesetzesänderung beseitigt worden (Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung<br />

des Zivilgesetzbuches <strong>und</strong> der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die<br />

Staatsbuchführung im Hinblick auf die Unterbrechung der <strong>Verjährung</strong> der<br />

Schadenersatzklage infolge einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat).<br />

4° in den Urteilen 153/2006 25 <strong>und</strong> 90/2007 26 andererseits ist wieder die Verfassungswidrigkeit<br />

der fünfjährigen Frist für alle die Fällen bestätigt worden, in denen "der Schaden oder die<br />

Identität des dafür Haftenden erst nach dieser Frist festgestellt werden können". Inzwischen<br />

war übrigens das gemeine Recht schon gesetzlich geändert worden (in 1998, S. unten).<br />

(11) Wenn man das alles überblickt, wäre es meines Erachtens viel einfacher gewesen nicht<br />

die (fünfjährige) Frist für Schadensersatzansprüche an sich verfassungswidrig (oder<br />

verfassungskonform) zu erklären, sondern die Regel, nach der die <strong>Verjährung</strong> auch bereits<br />

dann läuft, wenn der Gläubiger den Anspruch nicht kannte oder hätte kennen müssen. So hat<br />

das neue französische Recht es allgemein gelöst.<br />

Der Kassationsgerichtshof (der wahrscheinlich versucht, einen Teil des verlorenen Reviers<br />

auf den Verfassungsgerichtshof wiederzugewinnen) tendiert jedenfalls zu dieser Lösung -<br />

aber nicht immers konsistent:<br />

- So has er in einem Urteil vom 13. Juni 2003 entschieden, dass die fünfjährige Frist zu<br />

Lasten des Staates für alle außervertragliche Ansprüche gilt, bei denen Schaden <strong>und</strong><br />

Identität des Schuldners unmittelbar festgestellt werden können 27 , auch wenn der Umfang<br />

der Schaden noch nicht feststeht 28 . In anderen Fällen ist entschieden worden, dass die<br />

<strong>Verjährung</strong> läuft, wenn der Schaden nach redlicher Erwartung feststeht 29 ;<br />

- hinsichtlich der Staatshaftung für fehlerhafte Entscheidungen der richterlichen Gewalt<br />

entschied er, dass die fünfjährige Frist zu Lasten des Staates nur dann zu laufen beginnt,<br />

24<br />

Z.B. Kass. 16. Februar 2006, C.05.0022.N,<br />

http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-20060216-8 = NjW 2006, 891.<br />

25<br />

http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2006/2006-153d.pdf = NjW 2006, 890 <strong>und</strong> Beitrag von J.<br />

BAECK.<br />

26 http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2007/2007-090d.pdf.<br />

27 Kass. 13. Juni 2003, RW 2004-2005, 384 Anm. S. VAN DER JEUGHT.<br />

28 Kass. 29. September 2005, RW 2007-2008, 1585 = Pas. I 1766.<br />

29<br />

Z.B. Kass. 16. Februar 2006, C.05.0022.N,<br />

http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-20060216-8 = NjW 2006, 891.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!