Verjährung und VerfassungUTC2 - Thuisblad van Matthias E. Storme
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Bestimmung nicht beeinträchtigen".<br />
Ich möchte dazu aufmerken, dass in den genannten Rechtssachen - außer einer - das<br />
eigentliche Problem nicht die fünfjährige Frist an sich war, sondern die Regel, nach welcher<br />
die <strong>Verjährung</strong> des Schadensersatzanspruchs nicht schon dadurch gehemmt oder<br />
unterbrochen wird, dass die benachteiligte Person beim Verwaltungsgericht (Staatsrat) eine<br />
Nichtigkeitsklage gegen die schadenverursachende Entscheidung eingereicht hat 24 , <strong>und</strong> die<br />
Tatsache, dass der Staatsrat als Verwaltungsgericht 4 bis 10 Jahre braucht um eine<br />
Entscheidung zu fällen ... Kann man es der benachteiligten Person zumuten, zugleich ein<br />
Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> ein Zivilverfahren einzuleiten ? Dieses Problem ist erst jüngst<br />
durch eine Gesetzesänderung beseitigt worden (Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung<br />
des Zivilgesetzbuches <strong>und</strong> der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die<br />
Staatsbuchführung im Hinblick auf die Unterbrechung der <strong>Verjährung</strong> der<br />
Schadenersatzklage infolge einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat).<br />
4° in den Urteilen 153/2006 25 <strong>und</strong> 90/2007 26 andererseits ist wieder die Verfassungswidrigkeit<br />
der fünfjährigen Frist für alle die Fällen bestätigt worden, in denen "der Schaden oder die<br />
Identität des dafür Haftenden erst nach dieser Frist festgestellt werden können". Inzwischen<br />
war übrigens das gemeine Recht schon gesetzlich geändert worden (in 1998, S. unten).<br />
(11) Wenn man das alles überblickt, wäre es meines Erachtens viel einfacher gewesen nicht<br />
die (fünfjährige) Frist für Schadensersatzansprüche an sich verfassungswidrig (oder<br />
verfassungskonform) zu erklären, sondern die Regel, nach der die <strong>Verjährung</strong> auch bereits<br />
dann läuft, wenn der Gläubiger den Anspruch nicht kannte oder hätte kennen müssen. So hat<br />
das neue französische Recht es allgemein gelöst.<br />
Der Kassationsgerichtshof (der wahrscheinlich versucht, einen Teil des verlorenen Reviers<br />
auf den Verfassungsgerichtshof wiederzugewinnen) tendiert jedenfalls zu dieser Lösung -<br />
aber nicht immers konsistent:<br />
- So has er in einem Urteil vom 13. Juni 2003 entschieden, dass die fünfjährige Frist zu<br />
Lasten des Staates für alle außervertragliche Ansprüche gilt, bei denen Schaden <strong>und</strong><br />
Identität des Schuldners unmittelbar festgestellt werden können 27 , auch wenn der Umfang<br />
der Schaden noch nicht feststeht 28 . In anderen Fällen ist entschieden worden, dass die<br />
<strong>Verjährung</strong> läuft, wenn der Schaden nach redlicher Erwartung feststeht 29 ;<br />
- hinsichtlich der Staatshaftung für fehlerhafte Entscheidungen der richterlichen Gewalt<br />
entschied er, dass die fünfjährige Frist zu Lasten des Staates nur dann zu laufen beginnt,<br />
24<br />
Z.B. Kass. 16. Februar 2006, C.05.0022.N,<br />
http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-20060216-8 = NjW 2006, 891.<br />
25<br />
http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2006/2006-153d.pdf = NjW 2006, 890 <strong>und</strong> Beitrag von J.<br />
BAECK.<br />
26 http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2007/2007-090d.pdf.<br />
27 Kass. 13. Juni 2003, RW 2004-2005, 384 Anm. S. VAN DER JEUGHT.<br />
28 Kass. 29. September 2005, RW 2007-2008, 1585 = Pas. I 1766.<br />
29<br />
Z.B. Kass. 16. Februar 2006, C.05.0022.N,<br />
http://jure.juridat.just.fgov.be/pdfapp/download_blob?idpdf=N-20060216-8 = NjW 2006, 891.