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Verjährung und VerfassungUTC2 - Thuisblad van Matthias E. Storme

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der Gruppe von Vertragsklagen die Schadensersatzklagen herauslösen <strong>und</strong> einer<br />

anderen Behandlung unterziehen, [...] neue Diskriminierungen <strong>und</strong> Inkohärenzen<br />

[entstünden] » (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nr. 1087/1, S. 5; im gleichen Sinn<br />

Parl. Dok., Kammer, 1997-1998, Nr. 1087/7, S. 4).<br />

B.8. Die fünfjährige <strong>Verjährung</strong> ist die <strong>Verjährung</strong>, die auf die meisten aus einem<br />

Arbeitsverhältnis entstandenen Klagen anwendbar ist. Die Feststellung, daß es noch<br />

einige aus einem Arbeitsverhältnis entstandene Vertragsklagen gibt, die nach dreißig<br />

Jahren verjähren, kann nicht zu der Feststellung des diskriminierenden Charakters der<br />

fünfjährigen <strong>Verjährung</strong> führen. Der Gleichheits- <strong>und</strong> Nichtdiskriminierungsgr<strong>und</strong>satz<br />

zöge absurde Folgen nach sich, würde er nur deshalb zur Abweichung von einer<br />

hinsichtlich der <strong>Verjährung</strong> von Klagen bezüglich der Vertragshaftung allgemeingültig<br />

gewordenen Regel verpflichten, weil es noch einige Ausnahmen von dieser Regel gibt.<br />

Die Argumentation überzeugt nicht: die Frist des gemeinen Rechts war inzwischen die<br />

zehnjährige, <strong>und</strong> die dreißigjährige spielt(e) nur noch eine Rolle für das Übergangsrecht. Für<br />

den Unterschied zwischen 5 <strong>und</strong> 10 Jahren wird keine Rechtfertigung gegeben. Und mehr im<br />

allgemeinen zeigt dieses Urteil wieder wie perspektivbestimmt die Rechtsprechung ist: eine<br />

richtige Gleichheitskontrolle erfordert, dass die beiden Situationen, welche man vergleicht,<br />

gleich in Betracht genommen werden, <strong>und</strong> nicht nur eine von beiden.<br />

(17) Weiter gibt es noch dieser Unterschied zwischen dem gemeinen Recht <strong>und</strong> der<br />

Sonderregel für Ansprüche zu Lasten des Staates: dass die letzteren nicht nach genau fünf<br />

Jahren verjähren, aber am letzten Tag (31. Dezember) des fünften Jahres<br />

(Silvesterverjährung), deshalb zwischen vier <strong>und</strong> fünf Jahren, je nach den Kalendertag des<br />

Entstehens. Dieser Unterschied wurde für verfassungskonform erachtet im Urteil<br />

122/2007 42 :<br />

Der Umstand, dass die <strong>Verjährung</strong>sfrist der Forderungen dem Staat <strong>und</strong> der<br />

Flämischen Region gegenüber bereits am ersten Januar des Haushaltsjahres, in dem<br />

sie entstanden sind, - <strong>und</strong> demzufolge in Wirklichkeit fast immer vor der Entstehung<br />

der Forderung - anfängt, ergibt sich aus dem spezifischen Kriterium, das bei der<br />

Berechnung der <strong>Verjährung</strong>sfrist zur Anwendung gebracht wird. Die Wahl dieses<br />

Kriteriums wird gerechtfertigt durch die Eigenart des Staates, der Gemeinschaften <strong>und</strong><br />

der Regionen als Schuldner dieser Forderungen. Indem diese Berechnungsweise eine<br />

konkrete <strong>Verjährung</strong>sfrist von mindestens vier Jahren nach der Entstehung der<br />

Forderung ergibt, d.h. ab dem Zeitpunkt, wo sämtliche Tatbestandsmerkmale<br />

vorhanden sind, <strong>und</strong> zwar ein Fehler, ein Schaden <strong>und</strong> der ursächliche<br />

Zusammenhang zwischen beiden, hat die Maßnahme in Anbetracht ihrer Zielsetzung<br />

außerdem keine unverhältnismäßigen Folgen.<br />

42<br />

http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2007/2007-122d.pdf. S. auch Urteile 90/2007,<br />

http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2007/2007-090d.pdf, 124/2007,<br />

http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2007/2007-124d.pdf, 97/2008,<br />

http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2008/2008-097d.pdf<br />

http://verfassungsgerichtshof.be/public/d/2008/2008-017d.pdf<br />

<strong>und</strong> 17/2008,

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