als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband
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Ich persönlich erachte die Mediation<br />
<strong>als</strong> ein sehr wichtiges Instrument.<br />
Eine gute Zusammenarbeit mit den<br />
Mediatoren und ihren Verbänden ist<br />
mir ein Anliegen. Ich bin deshalb<br />
auch in der Berner Gruppe der «Koordination<br />
Mediation Schweiz» tätig.<br />
Diese Gruppe hat eine Liste der Mediatoren<br />
im Kanton Bern erarbeitet.<br />
Diese Liste soll bei den Schlichtungsbehörden<br />
aufgelegt respektive<br />
bei Bedarf abgegeben werden.<br />
Art. 210 ZPO sieht vor, dass die<br />
Schlichtungsbehörde den Parteien<br />
einen Urteilsvorschlag unterbreiten<br />
kann. Wie handhaben Sie diese<br />
«Kann-Vorschrift»?<br />
Wir hatten bis jetzt noch keine entsprechenden<br />
Fälle, haben dies jedoch<br />
unter den Geschäftsleitern der<br />
Schlichtungsbehörden diskutiert.<br />
Ein Urteilsvorschlag wird nach Möglichkeit<br />
immer dann gemacht werden,<br />
wenn ein guter Überblick über<br />
den Sachverhalt besteht und der<br />
Streit liquid ist zum Urteilen. Im Gegensatz<br />
zu den vermögensrechtlichen<br />
Streitigkeiten bis zu einem<br />
Streitwert von CHF 2000.–, bei dem<br />
es einen Antrag der klagenden Partei<br />
braucht für ein Urteil, bin ich der<br />
Meinung, dass der oder die Vorsitzende<br />
auch ohne Antrag der Parteien<br />
einen Urteilsvorschlag macht,<br />
wenn er/sie die erwähnten Voraussetzungen<br />
hierfür <strong>als</strong> gegeben erachtet.<br />
Wahrscheinlich wird vor allem<br />
in arbeits- und mietrechtlichen<br />
Verfahren mit den Fachrichtern zusammen<br />
ein Urteilsvorschlag gemacht<br />
werden.<br />
Auch die Begründung eines Urteilsvorschlags<br />
enthält eine Kann-Vorschrift.<br />
Wie handhaben Sie dies?<br />
Interview 7