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als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

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in dubio 1_11 Mitteilungen Vorstand 30<br />

gestatten könnten. Dieser Artikel finde auf Anwältinnen und Anwälte keine Anwendung,<br />

da sie keine Urkundspersonen seien. Die JGK habe daraufhin Ständerat<br />

Werner Luginbühl auf das Problem aufmerksam gemacht und ihn gebeten,<br />

sich für eine Änderung der Grundbuchverordnung einzusetzen.<br />

Herr Reist informiert weiter über das neue, noch in Entwicklung stehende eidgenössische<br />

Auskunftssystem EGRIS (elektronisches Grundbuchinformationssystem).<br />

Bei diesem elektronischen System wären die Grundstückinformationen<br />

gesamtschweizerisch abrufbar. Es funktioniere genau gleich wie GRUDIS. Die<br />

Entwicklung des Systems schreite rasch voran. Möglicherweise werde man<br />

den Anwältinnen und Anwälte den Zugang zu diesem neuen System einräumen<br />

können, so dass sich eine Öffnung von GRUDIS erübrigen würde.<br />

Herr Friedli bedankt sich für die neuen Informationen und teilt mit, dass sich<br />

der BAV bezüglich GRUDIS an den Schweizerischen <strong>Anwaltsverband</strong> (SAV) gewendet<br />

habe. Es liege aber noch keine Antwort vor. Da es sich um ein gesamtschweizerisches<br />

Anwaltsproblem handle, warte der BAV vor allfälligen weiteren<br />

Schritten die Rückmeldung des SAV ab.<br />

Herr Auer ist der Auffassung, der Zeitpunkt für eine Intervention beim Bund sei<br />

günstig, da sich die Grundbuchverordnung in Totalrevision befinde.<br />

Herr Friedli bedankt sich nochm<strong>als</strong> für die Informationen bezüglich EGRIS und<br />

den Hinweis zur Totalrevision der GBV.<br />

4. Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte ab 1.1.2011<br />

Herr Auer informiert über die neuen Rechtsgrundlagen bezüglich Entschädigung<br />

der Anwältinnen und Anwälte. Die Revision des Anwaltsgesetzes sei<br />

jetzt verabschiedet worden. Sie trete am 1. Januar 2011 in Kraft. Die neue<br />

Verordnung (EAV) stütze sich auf den neuen Art. 42 des KAG. Sie sehe einen<br />

Stundenansatz von CHF 200.– vor. Die EAV werde nächstens in der BAG publiziert.<br />

Herr Friedli stellt fest, es sei ein positives Signal, dass man nicht den tiefsten<br />

im KAG vorgesehenen Tarif (CHF 190.–) genommen habe. Der BAV werde dies<br />

entsprechend zur Kenntnis nehmen, und es sei ein positives Echo seitens der<br />

Anwältinnen und Anwälte zu erwarten.<br />

Herr Wollmann ergänzt, dass die Vereinfachungen des neuen Systems von den<br />

Anwältinnen und Anwälte sicherlich geschätzt würden.<br />

Auf die Frage des BAV, ob die amtlichen Anwältinnen und Anwälte ihre Entschädigung<br />

in Zukunft bei der Justiz oder beim ABA einfordern müssten, erklärt<br />

Herr Reist, die Rechungen seien weiterhin an das ABA zu senden.<br />

Herr Friedli möchte wissen, ob die Justizreform zu Änderungen bei der Einforderung<br />

des vollen Parteikostenersatzes (z.B. bei Freispruch in einem Strafprozess)<br />

führen werde. Herr Reist antwortet, dass man davon ausgehe, die Zuständigkeiten<br />

würden unverändert bestehen bleiben.<br />

Herr Kindler möchte wissen, ob der Regierungsrat den Stundenansatz von<br />

CHF 200.– jeweils periodisch überprüfen werde oder ob es Aufgabe des BAV<br />

sei, sich zu melden. Herr Auer ist der Meinung, dass die Frage der Angemessenheit<br />

des Stundenansatzes in den regelmässig stattfindenden Sitzungen mit<br />

dem BAV zu besprechen sei.

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