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als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband

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in dubio 1_11 Interview 8<br />

Wir sind uns einig, dass es immer<br />

eine mündliche Begründung geben<br />

soll, wenn ein Urteilsvorschlag abgegeben<br />

wird.<br />

Wie wird die Prozessarmut bei Gesuchen<br />

um unentgeltliche Prozessführung<br />

ermittelt, wenn ein kleiner<br />

Überschuss vorliegt? Werden die<br />

mutmasslichen Anwaltskosten des<br />

Schlichtungsverfahrens allein oder<br />

diejenigen mit der ersten Instanz zusammen<br />

berechnet für den Vergleich,<br />

ob eine Partei die Kosten aus dem<br />

Überschuss selber tragen kann?<br />

Wenn ein Antrag auf unentgeltliche<br />

Prozessführung sowohl für das<br />

Schlichtungs- <strong>als</strong> auch für das erstinstanzliche<br />

Verfahren vorliegt, werden<br />

die gesamten Kosten beider Verfahren<br />

ermittelt für die Frage, ob ein<br />

Überschuss ausreicht, um die Kosten<br />

zu decken. Die bisherige Praxis zur<br />

unentgeltlichen Prozessführung wird<br />

weitergeführt.<br />

Werden auch in Verfahren, die mit<br />

einem Entscheid nach Art. 212 ZPO<br />

abgeschlossen werden, keine Parteientschädigungen<br />

zugesprochen?<br />

Diese Frage wurde unter den Geschäftsleitern<br />

der Schlichtungs behörden<br />

diskutiert. Man ist der<br />

Auf fassung, dass für das Schlichtungsverfahren<br />

<strong>als</strong> Ganzes keine<br />

Parteientschädigung zugesprochen<br />

wird, selbst im Falle des Obsiegens<br />

bei einem Entscheid nach Art. 212<br />

ZPO. Wir berufen uns bei dieser Meinung<br />

auf Art. 113 ZPO; wir verstehen<br />

auch dieses Instrument <strong>als</strong> Teil des<br />

Schlichtungsverfahrens (Art. 197 ff.).<br />

Welche Wünsche und Bedürfnisse<br />

hat die Schlichtungsbehörde an die<br />

Anwaltschaft?<br />

Mir ist es ein Anliegen, bei der Anwaltschaft<br />

Verständnis zu wecken für<br />

die neuen Abläufe. Wir sind eben erst<br />

gestartet und das neue Jahr wird<br />

noch einige Optimierungen mit sich<br />

bringen. Es ist nicht möglich, dass<br />

von Anfang an alles ganz reibungslos<br />

läuft. Ich erhoffe mir von der Anwaltschaft<br />

Verständnis für diese Situation.<br />

Die Regelungen in der ZPO zum<br />

Schlichtungsverfahren sind rudimentär,<br />

viele Arbeitsabläufe werden<br />

durch die Praxis noch zu definieren<br />

sein.<br />

Der Anwaltschaft sollte bewusst<br />

sein, dass es schwierig ist zu schlichten,<br />

wenn lediglich ein Gesuch mit<br />

einem Rechtsbegehren eingereicht<br />

wird ohne nähere Bezeichnung des<br />

Streitgegenstandes und ohne Beilagen.<br />

Für die Schlichtungsbehörden<br />

wäre es hilfreich, wenn die Anwaltschaft<br />

den Streitgegenstand kurz bezeichnet<br />

und die wichtigsten Beilagen<br />

zum Gesuch dazulegt.<br />

Weiter wäre für uns <strong>als</strong> Schlichtungsbehörde<br />

hilfreich, wenn die An walt -<br />

schaft flexibel wäre bei der Terminansetzung,<br />

damit die zweimonatige Frist<br />

eingehalten werden kann. Sollte eine<br />

Terminkollision bestehen, wäre die<br />

Substitution zu prüfen.<br />

in dubio dankt Ihnen für dieses Gespräch.

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