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Heimvertrag - Niels-Stensen-Kliniken

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§ 10 Vertragsanpassung<br />

(1) Die Einrichtung passt ihre Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf<br />

der Bewohnerin/ des Bewohners an. Soweit hierzu Änderungen des Vertrags erforderlich<br />

sind, bietet sie diese der Bewohnerin/ dem Bewohner an. Sowohl die Einrichtung als auch<br />

die Bewohnerin/ der Bewohner können die erforderliche Änderung verlangen.<br />

(2) Die Einrichtung hat bei ihrem Änderungsangebot die erforderlichen Änderungen der Art,<br />

des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie ggf. der Entgelte darzustellen.<br />

(3) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn der<br />

individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerin/ des Bewohners zunimmt. Die<br />

Erhöhung ist bei entsprechender Feststellung durch den Leistungsbescheid der<br />

Pflegekasse zulässig, wenn die Einrichtung die Entgelterhöhung vorab der Bewohnerin/<br />

dem Bewohner schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die<br />

veränderten Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Die<br />

Erhöhung wird wirksam nach Zugang bei der Bewohnerin/ dem Bewohner, auch wenn im<br />

Leistungsbescheid der Pflegekasse ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />

Bestehen bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Anhaltspunkte dafür, dass sie<br />

aufgrund der Entwicklung ihres Zustandes einer höheren Pflegestufe/Pflegeklasse<br />

zuzuordnen sind, so sind sie auf schriftliche Aufforderung der Einrichtung verpflichtet, bei<br />

ihrer Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die<br />

Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern<br />

dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten.<br />

Weigert sich die Bewohnerin/ der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ab<br />

dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach<br />

der nächst höheren Pflegestufe berechnen.<br />

Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht<br />

bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deshalb ab, hat die Einrichtung der<br />

Bewohnerin/ dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der<br />

Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit 5 v. H. zu<br />

verzinsen.<br />

(4) Bei Bewohnern, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, ist bei einer<br />

Änderung des Pflegebedarfs die Feststellung des Hilfebedarfs durch den MDK bei der<br />

Pflegekasse zu beantragen.<br />

§ 11 Vertragsdauer<br />

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

(2) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines<br />

Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod<br />

der Bewohnerin/ des Bewohners.<br />

(3) Das Vertragsverhältnis verlängert sich hinsichtlich der Unterkunft und der<br />

Investitionskosten um bis zu 14 Tage, sofern und solange das Zimmer nicht vollständig<br />

geräumt ist.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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