Heimvertrag - Niels-Stensen-Kliniken
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(6) Erhält die Bewohnerin/ der Bewohner ausschließlich Sondenernährung oder ergänzend nur<br />
geringfügige übliche Beköstigungsanteile, erstattet die Einrichtung den Satz des<br />
Lebensmittelaufwandes. Die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem Entgeltverzeichnis in<br />
der Anlage 1.<br />
(7) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für einen<br />
Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen<br />
freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei<br />
Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die<br />
Dauer dieses Aufenthaltes. Während der Abwesenheitszeiträume verringern sich – soweit<br />
3 Kalendertage überschritten werden – die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft<br />
und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92 b SGB XI um 25 von Hundert. Als<br />
Abwesenheitstage gelten nur komplette Abwesenheitstage; Aufnahme- und<br />
Entlassungstage zählen als Anwesenheitstage. Der Abschlag steht dem Pflegebedürftigen<br />
bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XII, wird<br />
der Abschlag mit dem Sozialhilfeträger verrechnet.<br />
Die Zahlungspflicht für nicht geförderte Investitionskosten bleibt unberührt. Entsprechende<br />
Zahlungspflichten bestehen für Selbstzahler.<br />
(8) Die Leistungsentgelte umfassen keine Kosten für Arzneimittel, ärztlich verordnete<br />
Hilfsmittel, Therapien oder sonstige medizinische Leistungen, ebenso keine Fahrtkosten<br />
sowie keine über die genannten Leistungen hinausgehenden Kosten.<br />
(9) Die Entgeltanteile, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden oder nicht mit der<br />
Pflegekasse abgerechnet werden können, sind jeweils am 3. Werktag des laufenden<br />
Monats im Voraus fällig. Sie sind auf das Konto der Einrichtung zu überweisen. Die<br />
Einrichtung regt die Erteilung einer Einzugsermächtigung (Anlage 4) an.<br />
§ 9 Entgelterhöhung<br />
(1) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige<br />
Berechnungsgrundlage der Sach- und Personalkosten verändert und sowohl die Erhöhung<br />
als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von<br />
Investitionsaufwendungen der Einrichtung sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig<br />
sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.<br />
(2) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.<br />
(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie von der Einrichtung der<br />
Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem<br />
sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand<br />
der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Vertrags und der Angabe des<br />
Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss des Vertrags<br />
Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen<br />
darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen<br />
Entgeltbestandteile enthalten.<br />
(4) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Gelegenheit, die Angaben des Trägers durch<br />
Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen.<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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