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Heimvertrag - Niels-Stensen-Kliniken

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(6) Erhält die Bewohnerin/ der Bewohner ausschließlich Sondenernährung oder ergänzend nur<br />

geringfügige übliche Beköstigungsanteile, erstattet die Einrichtung den Satz des<br />

Lebensmittelaufwandes. Die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem Entgeltverzeichnis in<br />

der Anlage 1.<br />

(7) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für einen<br />

Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen<br />

freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei<br />

Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die<br />

Dauer dieses Aufenthaltes. Während der Abwesenheitszeiträume verringern sich – soweit<br />

3 Kalendertage überschritten werden – die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft<br />

und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92 b SGB XI um 25 von Hundert. Als<br />

Abwesenheitstage gelten nur komplette Abwesenheitstage; Aufnahme- und<br />

Entlassungstage zählen als Anwesenheitstage. Der Abschlag steht dem Pflegebedürftigen<br />

bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XII, wird<br />

der Abschlag mit dem Sozialhilfeträger verrechnet.<br />

Die Zahlungspflicht für nicht geförderte Investitionskosten bleibt unberührt. Entsprechende<br />

Zahlungspflichten bestehen für Selbstzahler.<br />

(8) Die Leistungsentgelte umfassen keine Kosten für Arzneimittel, ärztlich verordnete<br />

Hilfsmittel, Therapien oder sonstige medizinische Leistungen, ebenso keine Fahrtkosten<br />

sowie keine über die genannten Leistungen hinausgehenden Kosten.<br />

(9) Die Entgeltanteile, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden oder nicht mit der<br />

Pflegekasse abgerechnet werden können, sind jeweils am 3. Werktag des laufenden<br />

Monats im Voraus fällig. Sie sind auf das Konto der Einrichtung zu überweisen. Die<br />

Einrichtung regt die Erteilung einer Einzugsermächtigung (Anlage 4) an.<br />

§ 9 Entgelterhöhung<br />

(1) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige<br />

Berechnungsgrundlage der Sach- und Personalkosten verändert und sowohl die Erhöhung<br />

als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von<br />

Investitionsaufwendungen der Einrichtung sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig<br />

sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.<br />

(2) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.<br />

(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie von der Einrichtung der<br />

Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem<br />

sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand<br />

der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Vertrags und der Angabe des<br />

Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss des Vertrags<br />

Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen<br />

darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen<br />

Entgeltbestandteile enthalten.<br />

(4) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Gelegenheit, die Angaben des Trägers durch<br />

Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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