Heimvertrag - Niels-Stensen-Kliniken
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(2) Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt<br />
nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt.<br />
(3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der<br />
Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt,<br />
ab dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen.<br />
§ 7a Sonstige Leistungen gem. § 88 SGB XI<br />
(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung sonstiger<br />
Leistungen vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen sonstigen Leistungen und<br />
deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage 3.<br />
(2) Wird eine vereinbarte sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt<br />
nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt.<br />
(3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der<br />
Entgelte für die vereinbarten sonstigen Leistungen spätestens 4 Wochen vor dem<br />
Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen.<br />
§ 8 Leistungsentgelte<br />
(1) Die Einrichtung ist berechtigt, für ihre Leistungen der Bewohnerin/ dem Bewohner<br />
leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die es der Einrichtung bei wirtschaftlicher<br />
Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Das Leistungsentgelt<br />
gliedert sich in Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, Entgelt für Zusatz- und<br />
sonstige Leistungen und Entgelt für Investitionskosten. Pflegesätze und Entgelte für<br />
Unterkunft und Verpflegung werden in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 SGB XI<br />
vereinbart. Die Investitionskostensätze werden von der Einrichtung mit dem Selbstzahler<br />
oder mit dem Träger der Sozialhilfe unter Beachtung des § 82 SGB XI, § 75 Abs. 5 SGB<br />
XII und § 7 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vereinbart.<br />
(2) Mit dem Pflegesatz werden die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische<br />
Behandlungspflege und soziale Betreuung pauschal abgegolten. Der Pflegesatz richtet<br />
sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere<br />
seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegestufe wird durch die Pflegekasse nach<br />
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen festgelegt.<br />
(3) Der die Leistungshöchstgrenzen der Pflegeversicherung übersteigende Anteil der<br />
Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte<br />
Investitionskosten und Zusatz- und sonstige Leistungen sind von der Bewohnerin/ dem<br />
Bewohner zu tragen.<br />
(4) Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem gültigen Entgeltverzeichnis in der Anlage 1.<br />
(5) Bei ergänzendem Bezug von Sozialhilfe werden die vom Sozialhilfeträger zu<br />
übernehmenden Entgelte direkt mit diesem abgerechnet. Ebenso werden bei Bezug von<br />
Sozialhilfe Erstattungen gemäß den nachfolgenden Abschnitten 6 und 7 mit dem<br />
Sozialhilfeträger verrechnet.<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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