Heimvertrag - Niels-Stensen-Kliniken
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§ 2 Allgemeine Pflegeleistungen<br />
(1) Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen bestimmen sich nach dem § 43 SGB<br />
XI ’Inhalt der Leistung vollstationärer Pflege’, dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI<br />
und dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Die Leistungen werden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischpflegerischen<br />
Erkenntnisse erbracht. Die Konzeption kann bei der Einrichtungsleitung/<br />
Pflegedienstleitung eingesehen werden.<br />
(3) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält die im Einzelfall erforderlichen pflegerischen Hilfen<br />
zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf<br />
des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der<br />
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />
(4) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall:<br />
- Hilfen bei der Körperpflege<br />
- Hilfen bei der Ernährung<br />
- Hilfen bei der Mobilität<br />
- Soziale Betreuung<br />
(5) Die Pflegeeinrichtung erbringt die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im<br />
Rahmen der ärztlichen Verordnung und mit dem Einverständnis der Bewohnerin/ des<br />
Bewohners, soweit sie nicht durch den Arzt selbst erbracht werden.<br />
(6) Es gilt die freie Arzt- und Apothekenwahl. Die Einrichtung übernimmt auf Wunsch die<br />
Beschaffung, Bevorratung und Verteilung der ärztlich verordneten Medikamente<br />
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch vertraglich verbundene Apotheke/n,<br />
soweit von der Bewohnerin/ dem Bewohner nicht anders verlangt.<br />
(7) Die Leistungen dienen der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des<br />
persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von<br />
Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung<br />
persönlicher Angelegenheiten.<br />
(8) Die Einrichtung bietet für pflegebedürftige Bewohner mit einem erheblichen Bedarf an<br />
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ein zusätzliches Betreuungsangebot an, für das<br />
ein Vergütungszuschlag durch die Pflegekassen gezahlt wird (§ 87 b SGB XI).<br />
(9) Tierhaltung: Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung der<br />
Einrichtungsleitung.<br />
(10) Leistungen der besonderen Krankenpflege gemäß § 37a SGB V und der spezialisierten<br />
ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37 SGB V werden von diesem Vertrag nicht<br />
erfasst, sondern bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.<br />
§ 3 Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und therapeutische Leistungen<br />
(1) Die Einrichtung stellt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, die<br />
einer selbständigen Lebensführung sowie zur Erleichterung der Pflege und Linderung der<br />
Beschwerden dienen, im erforderlichen Umfang zur Verfügung und leitet zu deren<br />
Gebrauch an.<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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