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Heimvertrag - Niels-Stensen-Kliniken

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<strong>Heimvertrag</strong>


Allgemeines<br />

Dieser Vertrag hat zum Ziel, dass der Bewohnerin/ dem Bewohner Pflege, Betreuung,<br />

Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, so dass ihr/ ihm ein Leben unter Wahrung von<br />

Menschenwürde und Selbstbestimmung möglich ist.<br />

Die Einrichtung hält sich an die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes<br />

(WBVG), den geltenden Vorschriften des Heimbewohnerschutzes und seiner Verordnungen<br />

sowie an die gesetzlichen Vorgaben aus dem Pflegeversicherungsgesetz und der<br />

Sozialgesetzgebung. Die Einrichtung ist durch Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß §<br />

72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen.<br />

Der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, der Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI, die<br />

Pflegesatzvereinbarung nach § 84 SGB XI und die Vereinbarung der Investitionsfolgekosten<br />

gemäß §§ 75 ff SGB XII sind in der jeweils gültigen Fassung verbindliche Grundlage dieses<br />

Vertrags. Sie können jederzeit in der Einrichtung eingesehen werden. Art, Inhalt und Umfang<br />

der Leistungen werden im Vertrag beschrieben.<br />

§ 1 Vertragspartner<br />

Zwischen der <strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH<br />

vertreten durch Herrn Ralf Brinkmann<br />

nachstehend Einrichtung genannt<br />

und<br />

bisher wohnhaft in<br />

vertreten durch<br />

(Bevollmächtige/n, Betreuerin/ Betreuer)<br />

nachstehend Bewohnerin/ Bewohner genannt<br />

wird mit Wirkung ab dem folgender Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Einrichtungsträger<br />

Das <strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH (Name des Einrichtungsträgers) ist ein gemeinnützig<br />

anerkannter Rechtsträger mit dem Sitz in Ankum.<br />

Die Bewohnerin/ der Bewohner bestätigt, dass sie/ er vor Abschluss des Vertrags schriftlich und<br />

mündlich über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Leistungen, die Ausstattung und Lage<br />

der Einrichtung, über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltänderungen, über die<br />

Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner, über ihr/ sein Beschwerderecht und<br />

über das Ergebnis der letzten Qualitätsprüfung vor Vertragsabschluss informiert worden ist und<br />

dass sie/ er eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrags erhalten hat (§ 3 WBVG).<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

2


§ 2 Allgemeine Pflegeleistungen<br />

(1) Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen bestimmen sich nach dem § 43 SGB<br />

XI ’Inhalt der Leistung vollstationärer Pflege’, dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI<br />

und dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Die Leistungen werden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischpflegerischen<br />

Erkenntnisse erbracht. Die Konzeption kann bei der Einrichtungsleitung/<br />

Pflegedienstleitung eingesehen werden.<br />

(3) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält die im Einzelfall erforderlichen pflegerischen Hilfen<br />

zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf<br />

des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der<br />

eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />

(4) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall:<br />

- Hilfen bei der Körperpflege<br />

- Hilfen bei der Ernährung<br />

- Hilfen bei der Mobilität<br />

- Soziale Betreuung<br />

(5) Die Pflegeeinrichtung erbringt die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im<br />

Rahmen der ärztlichen Verordnung und mit dem Einverständnis der Bewohnerin/ des<br />

Bewohners, soweit sie nicht durch den Arzt selbst erbracht werden.<br />

(6) Es gilt die freie Arzt- und Apothekenwahl. Die Einrichtung übernimmt auf Wunsch die<br />

Beschaffung, Bevorratung und Verteilung der ärztlich verordneten Medikamente<br />

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch vertraglich verbundene Apotheke/n,<br />

soweit von der Bewohnerin/ dem Bewohner nicht anders verlangt.<br />

(7) Die Leistungen dienen der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des<br />

persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von<br />

Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung<br />

persönlicher Angelegenheiten.<br />

(8) Die Einrichtung bietet für pflegebedürftige Bewohner mit einem erheblichen Bedarf an<br />

allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ein zusätzliches Betreuungsangebot an, für das<br />

ein Vergütungszuschlag durch die Pflegekassen gezahlt wird (§ 87 b SGB XI).<br />

(9) Tierhaltung: Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung der<br />

Einrichtungsleitung.<br />

(10) Leistungen der besonderen Krankenpflege gemäß § 37a SGB V und der spezialisierten<br />

ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37 SGB V werden von diesem Vertrag nicht<br />

erfasst, sondern bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.<br />

§ 3 Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und therapeutische Leistungen<br />

(1) Die Einrichtung stellt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, die<br />

einer selbständigen Lebensführung sowie zur Erleichterung der Pflege und Linderung der<br />

Beschwerden dienen, im erforderlichen Umfang zur Verfügung und leitet zu deren<br />

Gebrauch an.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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(2) Medizinische Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V werden von der Einrichtung nicht<br />

gestellt.<br />

(3) Therapeutische Leistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Rehabilitation) sind nicht<br />

Bestandteil des Vertrags. Sie werden auf ärztliche Verordnung oder auf Wunsch vermittelt<br />

und durch externe Dienste erbracht.<br />

§ 4 Leistungen der Unterkunft<br />

(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner einen Platz in einem<br />

Doppelzimmer<br />

Einzelzimmer<br />

(2) Das Zimmer ist ausgestattet mit:<br />

Bad<br />

Bad/ WC in gemeinsamer Nutzung<br />

Kabel-, Satelliten-, Antennenanschlussmöglichkeit<br />

Telefonanschluss<br />

Internetanschluss<br />

Pflegebett<br />

Nachtschrank<br />

Kleiderschrank<br />

Sonstiges: ein Tisch, ein Stuhl und eine Kommode<br />

Ergänzend ist eine persönliche Möblierung der Ausstattung möglich, soweit pflegebedingte<br />

Erfordernisse oder gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.<br />

(3) Die Einrichtung bietet kostenlos Räume zur Begegnung und zur Teilnahme am<br />

Gemeinschaftsleben des Hauses an. Private Nutzungen sind mit der Einrichtungsleitung<br />

abzustimmen und ggf. gesondert zu vergüten.<br />

(4) Der Bewohnerin/ dem Bewohner werden folgende Schlüssel überlassen:<br />

Haus-, Zimmer- und Wertfachschlüssel<br />

Bei Verlust beschafft die Einrichtung auf Kosten der Bewohnerin/ des Bewohners Ersatz.<br />

Die Einrichtung verfügt über einen Zweitschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu<br />

können. Änderungen an der Schließanlage und an den Schließzylindern dürfen nur in<br />

Abstimmung mit dem Träger erfolgen.<br />

(5) Die Einrichtung übernimmt die Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser sowie die<br />

Entsorgung von Abwasser und Müll.<br />

§ 5 Leistungen der Verpflegung<br />

(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/ dem Bewohner folgende Mahlzeiten an, die im<br />

Entgelt für Verpflegung enthalten sind:<br />

- Frühstück<br />

- Mittagessen<br />

- Zwischenmahlzeiten<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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- Nachmittagskaffee<br />

- Abendessen<br />

- Versorgung mit nichtalkoholischen Getränken<br />

(2) Die Mahlzeiten werden in der Regel für alle Bewohner gemeinsam im Speisesaal oder in<br />

der Wohngruppe serviert.<br />

(3) Bei Krankheit oder pflegebedingter Unfähigkeit, die Mahlzeiten gemeinsam mit anderen<br />

einnehmen zu können, werden diese der Bewohnerin/ dem Bewohner in ihrem/ seinem<br />

Zimmer serviert.<br />

(4) Bei ärztlich begründetem Bedarf werden Schonkost und Diäten angeboten.<br />

(5) Individuelle Speise-, Getränke- und Diätwünsche werden als Zusatzleistung gegen Entgelt<br />

angeboten.<br />

(6) Die Einrichtung bietet Sonderleistungen zu jahreszeitlichen Festen.<br />

§ 6 Leistungen der Hauswirtschaft<br />

(1) Wäscheversorgung<br />

Sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur<br />

Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und maschinelle Bügeln der<br />

persönlichen Wäsche und Kleidung im üblichen Umfang und ohne chemische Reinigung.<br />

(2) Hausreinigung<br />

Die Hausreinigung erfolgt als Sicht-, Unterhalts- und Grundreinigung.<br />

(3) Blumenpflege<br />

Die Pflege eigener Blumen obliegt der Bewohnerin/dem Bewohner.<br />

(4) Haustechnische Versorgung<br />

Die Einrichtung stellt die Instandhaltung und Wartung des Gebäudes und der Anlagen in<br />

erforderlichem Umfang sicher.<br />

Elektrisch betriebene Geräte wie z.B. Fernseher, Kaffeemaschinen, Lampen, Fön,<br />

Heizdecken, Heizkissen etc., die sich im Eigentum von Bewohnern befinden bzw. nicht von<br />

der Einrichtung zur Verfügung gestellt und im Haus betrieben werden, sind von der<br />

Bewohnerin/ dem Bewohner vor dem Einzug in die Einrichtung auf Betriebssicherheit zu<br />

prüfen und ständig im betriebssicheren Zustand zu halten. Für Schäden, die durch private<br />

Elektrogeräte entstehen, ist die Bewohnerin/ der Bewohner als Eigentümer verantwortlich.<br />

Bestehende Prüfpflichten der Einrichtung bleiben unberührt.<br />

§ 7 Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI<br />

(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer<br />

Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerischbetreuende<br />

Leistungen im Sinne des § 88 SGB XI vereinbaren.<br />

Die von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen und deren Entgelte ergeben sich<br />

aus der Anlage 2.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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(2) Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt<br />

nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt.<br />

(3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der<br />

Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt,<br />

ab dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen.<br />

§ 7a Sonstige Leistungen gem. § 88 SGB XI<br />

(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung sonstiger<br />

Leistungen vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen sonstigen Leistungen und<br />

deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage 3.<br />

(2) Wird eine vereinbarte sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt<br />

nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt.<br />

(3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der<br />

Entgelte für die vereinbarten sonstigen Leistungen spätestens 4 Wochen vor dem<br />

Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen.<br />

§ 8 Leistungsentgelte<br />

(1) Die Einrichtung ist berechtigt, für ihre Leistungen der Bewohnerin/ dem Bewohner<br />

leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die es der Einrichtung bei wirtschaftlicher<br />

Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Das Leistungsentgelt<br />

gliedert sich in Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, Entgelt für Zusatz- und<br />

sonstige Leistungen und Entgelt für Investitionskosten. Pflegesätze und Entgelte für<br />

Unterkunft und Verpflegung werden in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 SGB XI<br />

vereinbart. Die Investitionskostensätze werden von der Einrichtung mit dem Selbstzahler<br />

oder mit dem Träger der Sozialhilfe unter Beachtung des § 82 SGB XI, § 75 Abs. 5 SGB<br />

XII und § 7 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vereinbart.<br />

(2) Mit dem Pflegesatz werden die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische<br />

Behandlungspflege und soziale Betreuung pauschal abgegolten. Der Pflegesatz richtet<br />

sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere<br />

seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegestufe wird durch die Pflegekasse nach<br />

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen festgelegt.<br />

(3) Der die Leistungshöchstgrenzen der Pflegeversicherung übersteigende Anteil der<br />

Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte<br />

Investitionskosten und Zusatz- und sonstige Leistungen sind von der Bewohnerin/ dem<br />

Bewohner zu tragen.<br />

(4) Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem gültigen Entgeltverzeichnis in der Anlage 1.<br />

(5) Bei ergänzendem Bezug von Sozialhilfe werden die vom Sozialhilfeträger zu<br />

übernehmenden Entgelte direkt mit diesem abgerechnet. Ebenso werden bei Bezug von<br />

Sozialhilfe Erstattungen gemäß den nachfolgenden Abschnitten 6 und 7 mit dem<br />

Sozialhilfeträger verrechnet.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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(6) Erhält die Bewohnerin/ der Bewohner ausschließlich Sondenernährung oder ergänzend nur<br />

geringfügige übliche Beköstigungsanteile, erstattet die Einrichtung den Satz des<br />

Lebensmittelaufwandes. Die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem Entgeltverzeichnis in<br />

der Anlage 1.<br />

(7) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für einen<br />

Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen<br />

freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei<br />

Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die<br />

Dauer dieses Aufenthaltes. Während der Abwesenheitszeiträume verringern sich – soweit<br />

3 Kalendertage überschritten werden – die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft<br />

und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92 b SGB XI um 25 von Hundert. Als<br />

Abwesenheitstage gelten nur komplette Abwesenheitstage; Aufnahme- und<br />

Entlassungstage zählen als Anwesenheitstage. Der Abschlag steht dem Pflegebedürftigen<br />

bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XII, wird<br />

der Abschlag mit dem Sozialhilfeträger verrechnet.<br />

Die Zahlungspflicht für nicht geförderte Investitionskosten bleibt unberührt. Entsprechende<br />

Zahlungspflichten bestehen für Selbstzahler.<br />

(8) Die Leistungsentgelte umfassen keine Kosten für Arzneimittel, ärztlich verordnete<br />

Hilfsmittel, Therapien oder sonstige medizinische Leistungen, ebenso keine Fahrtkosten<br />

sowie keine über die genannten Leistungen hinausgehenden Kosten.<br />

(9) Die Entgeltanteile, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden oder nicht mit der<br />

Pflegekasse abgerechnet werden können, sind jeweils am 3. Werktag des laufenden<br />

Monats im Voraus fällig. Sie sind auf das Konto der Einrichtung zu überweisen. Die<br />

Einrichtung regt die Erteilung einer Einzugsermächtigung (Anlage 4) an.<br />

§ 9 Entgelterhöhung<br />

(1) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige<br />

Berechnungsgrundlage der Sach- und Personalkosten verändert und sowohl die Erhöhung<br />

als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von<br />

Investitionsaufwendungen der Einrichtung sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig<br />

sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.<br />

(2) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.<br />

(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie von der Einrichtung der<br />

Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem<br />

sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand<br />

der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Vertrags und der Angabe des<br />

Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss des Vertrags<br />

Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen<br />

darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen<br />

Entgeltbestandteile enthalten.<br />

(4) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Gelegenheit, die Angaben des Trägers durch<br />

Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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§ 10 Vertragsanpassung<br />

(1) Die Einrichtung passt ihre Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf<br />

der Bewohnerin/ des Bewohners an. Soweit hierzu Änderungen des Vertrags erforderlich<br />

sind, bietet sie diese der Bewohnerin/ dem Bewohner an. Sowohl die Einrichtung als auch<br />

die Bewohnerin/ der Bewohner können die erforderliche Änderung verlangen.<br />

(2) Die Einrichtung hat bei ihrem Änderungsangebot die erforderlichen Änderungen der Art,<br />

des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie ggf. der Entgelte darzustellen.<br />

(3) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn der<br />

individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerin/ des Bewohners zunimmt. Die<br />

Erhöhung ist bei entsprechender Feststellung durch den Leistungsbescheid der<br />

Pflegekasse zulässig, wenn die Einrichtung die Entgelterhöhung vorab der Bewohnerin/<br />

dem Bewohner schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die<br />

veränderten Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Die<br />

Erhöhung wird wirksam nach Zugang bei der Bewohnerin/ dem Bewohner, auch wenn im<br />

Leistungsbescheid der Pflegekasse ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />

Bestehen bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Anhaltspunkte dafür, dass sie<br />

aufgrund der Entwicklung ihres Zustandes einer höheren Pflegestufe/Pflegeklasse<br />

zuzuordnen sind, so sind sie auf schriftliche Aufforderung der Einrichtung verpflichtet, bei<br />

ihrer Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die<br />

Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern<br />

dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten.<br />

Weigert sich die Bewohnerin/ der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ab<br />

dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach<br />

der nächst höheren Pflegestufe berechnen.<br />

Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht<br />

bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deshalb ab, hat die Einrichtung der<br />

Bewohnerin/ dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der<br />

Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit 5 v. H. zu<br />

verzinsen.<br />

(4) Bei Bewohnern, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, ist bei einer<br />

Änderung des Pflegebedarfs die Feststellung des Hilfebedarfs durch den MDK bei der<br />

Pflegekasse zu beantragen.<br />

§ 11 Vertragsdauer<br />

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

(2) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines<br />

Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod<br />

der Bewohnerin/ des Bewohners.<br />

(3) Das Vertragsverhältnis verlängert sich hinsichtlich der Unterkunft und der<br />

Investitionskosten um bis zu 14 Tage, sofern und solange das Zimmer nicht vollständig<br />

geräumt ist.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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§ 12 Kündigung durch die Bewohnerin/ den Bewohner<br />

(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines<br />

Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung<br />

des Entgeltes ist eine Kündigung jederzeit für den Zeitpunkt möglich, zu dem die<br />

Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes verlangt.<br />

(2) Innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin/ der<br />

Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Bewohnerin/ dem<br />

Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages<br />

ausgehändigt, kann die Bewohnerin/ der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei<br />

Wochen nach der Aushändigung kündigen.<br />

(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf<br />

der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.<br />

§ 13 Kündigung durch die Einrichtung<br />

(1) Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung<br />

bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,<br />

wenn<br />

1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art<br />

verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Träger eine unzumutbare Härte<br />

bedeuten würde,<br />

2. die Bewohnerin/ der Bewohner ihre/ seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so grob<br />

verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet<br />

werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohnerin/ der Bewohner ihre/<br />

seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie/ er trotz Aufforderung der Einrichtung<br />

bei der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt, oder<br />

3. die Bewohnerin/ der Bewohner<br />

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines<br />

Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist<br />

oder<br />

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung<br />

des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt<br />

für zwei Monate erreicht.<br />

Die Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatz 1 Nummer 2 nur kündigen, wenn sie<br />

zuvor die Bewohnerin/ den Bewohner unter Bestimmung einer angemessenen Frist und<br />

unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneut auf die Mitwirkungspflicht<br />

hingewiesen hat und der Kündigungsgrund nicht durch eine Antragsstellung entfallen ist.<br />

(3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 Nummer 3 nur kündigen, wenn sie zuvor<br />

der Bewohnerin/ dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos<br />

eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin/ der Bewohner in den<br />

Fällen des Abs. 1 Nummer 3 mit der Entrichtung des Entgelts in Rückstand geraten, ist die<br />

Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung ist<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der<br />

Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts die<br />

Einrichtung befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.<br />

(4) In den Fällen des Abs. 1 Nummer 2 und 3 kann die Einrichtung den Vertrag ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag<br />

eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.<br />

§ 14 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der<br />

Umzugskosten<br />

(1) Hat die Bewohnerin/ dem Bewohner nach § 12 Abs. 3 aufgrund eines von der Einrichtung<br />

zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung der Bewohnerin/ dem<br />

Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes<br />

zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenen<br />

Umfang verpflichtet. § 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt.<br />

(2) Hat die Einrichtung nach § 13 Abs. 1 Nummer 1 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/ dem<br />

Bewohner auf deren/ dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu<br />

zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Die Einrichtung hat auch die Kosten des Umzugs<br />

in angemessenen Umfang zu tragen.<br />

(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen<br />

Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Abs. 1 auch dann verlangen, wenn<br />

sie/ er noch nicht gekündigt hat. (§ 13 Abs. 3 WBVG)<br />

§ 15 Besondere Regelungen für den Todesfall<br />

(1) Der Bewohnerin/dem Bewohner wird empfohlen, eine Vorsorgevollmacht und/ oder eine<br />

Patientenverfügung für den Fall einer schweren Erkrankung oder einer<br />

Handlungsunfähigkeit abzuschließen. Die Einrichtung kann hierbei beratend mitwirken.<br />

(2) Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners sind zu benachrichtigen:<br />

1.<br />

2.<br />

(3) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher.<br />

Unbeachtet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge soll der<br />

Besitz der Bewohnerin/des Bewohners<br />

an:<br />

oder im Verhinderungsfalle<br />

an:<br />

ausgehändigt werden.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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(4) Falls die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners nicht unverzüglich nach Vertragsende<br />

abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin/ des Bewohners bzw. des<br />

Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden.<br />

Die Bewohnerin/ der Bewohner erklärt, dass sie/ er bei Nichtabholung der in ihrem/ seinem<br />

Eigentum befindlichen Sachen binnen eines Monats nach Vertragsende in der Absicht, auf<br />

das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sachen aufgibt. Eventuell anfallende<br />

Entsorgungskosten für die bewohnereigenen Gegenstände werden gesondert berechnet.<br />

§ 16 Beschwerderecht<br />

(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht, sich bei Nichteinhaltung der<br />

Vertragsbedingungen mündlich oder schriftlich bei der Einrichtungsleitung zu beschweren.<br />

Daneben kann die Bewohnerin/der Bewohner sich auch beim Träger, beim Caritasverband,<br />

bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie bei der Bewohnervertretung/ dem<br />

Bewohnerfürsprecher beraten lassen oder beschweren. Die entsprechenden Anschriften<br />

werden bei Vertragsabschluß dem Vertrag als Anlage 5 beigefügt.<br />

(2) Die Einrichtung ist verpflichtet, binnen einer Woche auf eine schriftliche Beschwerde<br />

schriftlich zu antworten.<br />

(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht, sich über die Ergebnisse der internen und<br />

externen Qualitätssicherung zu informieren.<br />

(4) Die Rechte des § 10 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) bleiben unberührt.<br />

§ 17 Mitwirkung der Bewohnerinnen/Bewohner<br />

(1) Die Bewohnerinnen/ Bewohner wirken durch eine Bewohnervertretung oder einem<br />

Bewohnerfürsprecher in Angelegenheiten der Einrichtung wie Unterkunft, Betreuung,<br />

Aufenthaltsbedingungen, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Bewohnervertretung<br />

bzw. der Bewohnerfürsprecher kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte<br />

fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen.<br />

(2) Näheres zur Wahl der Bewohnervertretung bzw. zur Bestellung des Bewohnerfürsprechers<br />

sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung ergibt sich aus der<br />

Mitwirkungsverordnung, die jederzeit in der Einrichtung einzusehen ist.<br />

§ 18 Datenschutz/Schweigepflicht<br />

(1) Die Bewohnerin/der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Einrichtung<br />

personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt, soweit dies im Rahmen dieses<br />

Vertragsverhältnisses für eine ganzheitliche Betreuung, zur verwaltungsmäßigen<br />

Abwicklung und zur Leistungsabrechnung erforderlich ist.<br />

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur<br />

Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

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(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner willigt ein, dass Daten durch die Einrichtung an Dritte<br />

übermittelt werden dürfen. Die Einwilligung zur Erhebung und zur Übermittlung bedarf der<br />

Schriftform und ist widerruflich. Näheres regelt die Anlage 6 zum Vertrag.<br />

(4) Die Bewohnerin/ der Bewohner willigt ein, dass beim Einzug in die Einrichtung der<br />

behandelnde Arzt die für die allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen<br />

der Einrichtung zur Verfügung stellt und die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />

erstellten Gutachten der Einrichtung ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.<br />

(5) Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie/ ihn<br />

gespeichert sind. Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht auf Einsichtnahme in die<br />

über sie/ ihn geführte Pflegedokumentation.<br />

§ 19 Schlussbestimmungen<br />

(1) Durch den Abschluss dieses Vertrags werden frühere vertragliche Regelungen außer Kraft<br />

gesetzt. Gleiches gilt für damit verbundene Nebenabreden, Änderungen und Anpassungen<br />

des Vertrags.<br />

(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein etwaiger Verzicht auf die<br />

Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren.<br />

(3) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die<br />

Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine<br />

Regelung, die dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt.<br />

Lässt sich dies nicht eindeutig bestimmen, verpflichten sich die Parteien, schriftlich eine<br />

ergänzende Regelung zu treffen. Ebenso verpflichten sich die Parteien, schriftlich eine<br />

ergänzende Regelung zu treffen, wenn durch eine Änderung gesetzlicher Bestimmungen<br />

einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam werden.<br />

(4) Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrags und der<br />

Bewohnerin/ dem Bewohner ausgehändigt worden.<br />

(5) Geldbeträge oder Wertsachen können von der Einrichtung nicht eingelagert werden. Das<br />

Angebot von Zusatzleistungen bleibt davon unberührt.<br />

(6) Die Bewohnerin/ der Bewohner soll über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen.<br />

Bewohnerin/ Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen<br />

dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden wird im<br />

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden.<br />

(7) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Standort der Einrichtung.<br />

Ankum, den<br />

____________________________ ____________________________<br />

Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />

oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

12


Anlage 1<br />

Entgeltverzeichnis<br />

Die Entgelte für die Leistungen richten sich nach den mit den Kostenträgern (Pflegekassen und<br />

Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen.<br />

Pflegeleistungen Pflegestufe G 25,31 € täglich € monatlich<br />

Pflegeleistungen Pflegestufe 1 45,96 € täglich € monatlich<br />

Pflegeleistungen Pflegestufe 2 60,76 € täglich € monatlich<br />

Pflegeleistungen Pflegestufe 3 75,61 € täglich € monatlich<br />

Pflegeleistungen Pflegestufe 3 + (Härtefall) 85,97 € täglich € monatlich<br />

Unterkunft 12,55 € täglich € monatlich<br />

Verpflegung 4,56 € täglich € monatlich<br />

Betriebsnotwendige Investitions-<br />

Aufwendungen (ohne öffentliche Förderung)16,75 € täglich € monatlich<br />

Eigenanteil ohne Erstattung Pflegekasse € täglich € monatlich<br />

Erstattung Pflegekasse € monatlich<br />

Erstattung Sozialhilfeträger (BG oder ähnliche) € monatlich<br />

Ersparter Lebensmittelaufwand bei<br />

dauerhafter Sondenernährung auf Kosten<br />

Dritter, z. B. Krankenversicherung € täglich € monatlich<br />

Verbleibender Eigenanteil € monatlich<br />

Der von der zuständigen Pflegekasse<br />

unmittelbar und in voller Höhe zu tragende<br />

gesonderte, nicht in den vereinbarten<br />

Pflegesätzen enthaltene Vergütungszuschlag<br />

für Pflegebedürftige mit erheblichem<br />

allgemeinen Betreuungsbedarf (§ 87<br />

b i.V.m. § 45a SGB XI) beträgt<br />

3,50 € täglich € monatlich<br />

Die Entgelte für Zusatzleistungen und sonstige Dienstleistungen sind darin nicht<br />

enthalten. Sie ergeben sich aus den nachstehenden Vereinbarungen über<br />

Zusatzleistungen und über sonstige Leistungen.<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

13


Ankum, den<br />

Anlage 2<br />

Vereinbarung über Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI in Verbindung mit dem<br />

Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI<br />

____________________________ ____________________________<br />

Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />

oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />

Zusatzleistungen Leistungs-<br />

entgelte<br />

– Telefon ohne Grundgebühr 0,08 € je Einheit<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

Hinweis:<br />

Bei den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist diese im Preis enthalten.<br />

Wünscht die<br />

Bewohnerin/der Bewohner<br />

Zusatzleistungen<br />

ja nein konkrete<br />

Wünsche<br />

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Fassung vom 04.12.2009<br />

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Anlage 3<br />

Vereinbarung über sonstige Leistungen nach § 88 SGB XI in Verbindung mit dem<br />

Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI<br />

Ort, Datum<br />

____________________________ ____________________________<br />

Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />

oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

– <br />

–<br />

–<br />

Sonstige Leistungen Leistungs-<br />

entgelte<br />

Hinweis:<br />

Bei den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist diese im Preis enthalten.<br />

wünscht die<br />

Bewohnerin/der Bewohner<br />

Sonstige Leistungen<br />

ja nein konkrete<br />

Wünsche<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

15


Anlage 4<br />

Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften<br />

Name/ Anschrift des Zahlungspflichtigen:<br />

Name/ Anschrift des Zahlungsempfängers:<br />

<strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH, Hackmanns Boll 5, 49577 Ankum<br />

Hiermit ermächtige(n) ich/ wir Sie widerruflich, die von mir/ uns nach dem Vertrag zu<br />

entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit/ jeweils zum Beginn des Monats<br />

zu Lasten meines/ unseres Kontos<br />

Kontonummer:<br />

Bankleitzahl:<br />

bei dem Kreditinstitut:<br />

durch Lastschrift einzuziehen.<br />

Ich/ wir verpflichte(n) mich (uns), dafür zu sorgen, dass mein/ unser oben genanntes Konto<br />

stets eine ausreichende Deckung aufweist.<br />

Diese Erklärung kann jederzeit von mir/ uns widerrufen werden.<br />

Ort, Datum<br />

____________________________<br />

Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />

oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />

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Anlage 5<br />

Recht auf Beratung und Beschwerde<br />

Wenn Sie Beratung brauchen oder Beschwerden haben, können Sie sich an die<br />

Einrichtungsleitung Herrn Brinkmann oder an die Pflegedienstleitung Herrn Spieker<br />

wenden.<br />

Herr Brinkmann ist wie folgt zu erreichen: 05462/881-1010<br />

Herr Spieker ist wie folgt zu erreichen: 05462/881-8000<br />

Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Beratungswünsche und<br />

Beschwerden unmittelbar an den Träger der Einrichtung zu richten. Dieser ist unter<br />

folgender Anschrift zu erreichen:<br />

<strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> <strong>Kliniken</strong><br />

Marienhospital Ankum-Bersenbrück GmbH<br />

Geschäftsführung<br />

Lingener Str. 11<br />

49577 Ankum<br />

Sie können Ihre Beratungswünsche oder Beschwerden auch an die Bewohnervertretung/<br />

den Bewohnerfürsprecher richten. Er/Sie ist unter folgender Anschrift zu erreichen:<br />

Albert Meurer, Auf der Lage 8, 49577 Ankum, Tel.: 05462-887618<br />

Nachfolgend sind einige Anschriften und Telefonnummern von Institutionen aufgeführt, an<br />

die Sie sich auch wenden können:<br />

1. Zuständiger Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege:<br />

caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Knappsbrink 58, 49080 Osnabrück Tel.:<br />

0541/34978-0, Fax: 0541/34978-481<br />

2. Zuständige Aufsichtsbehörde:<br />

Heimaufsicht des Landkreises Osnabrück<br />

Herr Galling<br />

Am Schölerberg 1<br />

49082 Osnabrück<br />

Tel.: 0541/501 3036, Fax: 0541/5041-4402<br />

3. Zuständige Pflegekasse:<br />

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Fassung vom 04.12.2009<br />

17


4. Arbeitsgemeinschaft der Leistungserbringer, der Aufsichtsbehörde, der Pflegekassen,<br />

des MDK und der zuständigen Träger der Sozialhilfe:<br />

Landkreis Osnabrück<br />

Herr Dieter Hilmes<br />

Am Schölerberg 1<br />

49082 Osnabrück<br />

Tel.: 0541/501-3037, Fax: 0541/501-4402<br />

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18


Anlage 6<br />

Einwilligung nach den Datenschutzbestimmungen<br />

Ich bin damit einverstanden, dass die <strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH (Name der<br />

Einrichtung) folgende Daten bei mir erhebt, speichert und aktualisiert, um eine<br />

Bewohnerdokumentation für mich zu führen:<br />

o Stammdaten (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Konfession,<br />

Familienstand, letzter Wohnort)<br />

o Biografische Daten (Lebensgeschichte, Gewohnheiten, besondere Fähigkeiten,<br />

Abneigungen, Tabus)<br />

o Arztberichte inklusiver Diagnosen und Befunde<br />

o Anamnese-Dokumentation<br />

o Pflegeplanung (Pflegeprobleme, Ressourcen, Pflegeziele, Pflegemaßnahmen)<br />

o Ärztlich verordnete Behandlungspflege, ärztlich verordnete Medikamente, psychosoziale<br />

Betreuung<br />

o Pflegedokumentation (schriftlich, photografisch)<br />

o Leistungsnachweise der Pflege<br />

o Bewohnerberichte<br />

o Leistungsnachweise medizinischer, therapeutischer und psychosozialer<br />

Betreuung<br />

o Einfuhr- und Ausfuhr-Bilanz bei Bedarf<br />

o Mobilisations- und Lagerungspläne/ Protokolle bei Bedarf<br />

o Dokumentation zu erforderlichen Prophylaxen z.B. Dekubitus, Sturz,<br />

Kontrakturen,<br />

o Wunddokumentation<br />

o Sturzdokumentation<br />

o Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen incl. Genehmigung<br />

o Evaluation des Pflegeprozesses incl. Auswertung / Darstellung<br />

Ich bin damit einverstanden, dass zum Zweck der therapeutischen Behandlung<br />

o die behandelnden Ärzte Einblick in die Pflegedokumentation, Arztberichte (incl.<br />

Diagnosen) und Befunde und deren Aktualisierung zum Zweck der<br />

gesundheitlichen Versorgung erhalten<br />

o der Medizinische Dienst der Krankenkassen Einsicht in die Pflegedokumentation<br />

und deren Aktualisierung zum Zweck der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit<br />

erhält<br />

o Therapeuten (Logopäden, Physiotherapeuten, Podologen etc.)<br />

Beobachtungsdaten aus dem Pflegebericht und deren Aktualisierung mündlich<br />

mitgeteilt werden<br />

Ich bin damit einverstanden, dass zum Zweck der Abrechnung folgende Daten:<br />

o Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, letzter Wohnort, Angehörige<br />

(Betreuer ggfls. mit Wirkungskreisen), Aufnahmedatum, Versicherungsnummer, Auszug<br />

oder Abwesenheitszeiten, Pflegestufe, Zimmerart, Aktenzeichen<br />

und deren Aktualisierung an folgende Personen bzw. Institutionen widerruflich<br />

weitergegeben werden:<br />

<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />

Fassung vom 04.12.2009<br />

19


o Leistungsabrechnung, sofern sie nicht einrichtungsintern erfolgt,<br />

o zuständige Pflege- und Krankenkasse,<br />

o Träger der Sozialhilfe,<br />

o (ggf. weitere Institutionen/Personen)<br />

Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.<br />

Ich bin darüber informiert worden, dass für den Fall des Widerrufs der Einverständniserklärung<br />

unter Umständen Einschränkungen in meiner Versorgung bzw. finanzielle Nachteile (z.B.<br />

verspätete oder abgelehnte Kostenzusage eines Sozialleistungsträgers) entstehen können.<br />

Ankum, den<br />

____________________________ ____________________________<br />

Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />

oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />

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Fassung vom 04.12.2009<br />

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