Heimvertrag - Niels-Stensen-Kliniken
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<strong>Heimvertrag</strong>
Allgemeines<br />
Dieser Vertrag hat zum Ziel, dass der Bewohnerin/ dem Bewohner Pflege, Betreuung,<br />
Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, so dass ihr/ ihm ein Leben unter Wahrung von<br />
Menschenwürde und Selbstbestimmung möglich ist.<br />
Die Einrichtung hält sich an die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes<br />
(WBVG), den geltenden Vorschriften des Heimbewohnerschutzes und seiner Verordnungen<br />
sowie an die gesetzlichen Vorgaben aus dem Pflegeversicherungsgesetz und der<br />
Sozialgesetzgebung. Die Einrichtung ist durch Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß §<br />
72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen.<br />
Der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, der Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI, die<br />
Pflegesatzvereinbarung nach § 84 SGB XI und die Vereinbarung der Investitionsfolgekosten<br />
gemäß §§ 75 ff SGB XII sind in der jeweils gültigen Fassung verbindliche Grundlage dieses<br />
Vertrags. Sie können jederzeit in der Einrichtung eingesehen werden. Art, Inhalt und Umfang<br />
der Leistungen werden im Vertrag beschrieben.<br />
§ 1 Vertragspartner<br />
Zwischen der <strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH<br />
vertreten durch Herrn Ralf Brinkmann<br />
nachstehend Einrichtung genannt<br />
und<br />
bisher wohnhaft in<br />
vertreten durch<br />
(Bevollmächtige/n, Betreuerin/ Betreuer)<br />
nachstehend Bewohnerin/ Bewohner genannt<br />
wird mit Wirkung ab dem folgender Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
Einrichtungsträger<br />
Das <strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH (Name des Einrichtungsträgers) ist ein gemeinnützig<br />
anerkannter Rechtsträger mit dem Sitz in Ankum.<br />
Die Bewohnerin/ der Bewohner bestätigt, dass sie/ er vor Abschluss des Vertrags schriftlich und<br />
mündlich über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Leistungen, die Ausstattung und Lage<br />
der Einrichtung, über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltänderungen, über die<br />
Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner, über ihr/ sein Beschwerderecht und<br />
über das Ergebnis der letzten Qualitätsprüfung vor Vertragsabschluss informiert worden ist und<br />
dass sie/ er eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrags erhalten hat (§ 3 WBVG).<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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§ 2 Allgemeine Pflegeleistungen<br />
(1) Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen bestimmen sich nach dem § 43 SGB<br />
XI ’Inhalt der Leistung vollstationärer Pflege’, dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI<br />
und dem Landesrahmenvertrag nach § 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Die Leistungen werden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischpflegerischen<br />
Erkenntnisse erbracht. Die Konzeption kann bei der Einrichtungsleitung/<br />
Pflegedienstleitung eingesehen werden.<br />
(3) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält die im Einzelfall erforderlichen pflegerischen Hilfen<br />
zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf<br />
des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der<br />
eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />
(4) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall:<br />
- Hilfen bei der Körperpflege<br />
- Hilfen bei der Ernährung<br />
- Hilfen bei der Mobilität<br />
- Soziale Betreuung<br />
(5) Die Pflegeeinrichtung erbringt die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im<br />
Rahmen der ärztlichen Verordnung und mit dem Einverständnis der Bewohnerin/ des<br />
Bewohners, soweit sie nicht durch den Arzt selbst erbracht werden.<br />
(6) Es gilt die freie Arzt- und Apothekenwahl. Die Einrichtung übernimmt auf Wunsch die<br />
Beschaffung, Bevorratung und Verteilung der ärztlich verordneten Medikamente<br />
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch vertraglich verbundene Apotheke/n,<br />
soweit von der Bewohnerin/ dem Bewohner nicht anders verlangt.<br />
(7) Die Leistungen dienen der Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person, der Gestaltung des<br />
persönlichen Alltags und einem Leben in der Gemeinschaft, der Bewältigung von<br />
Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender sowie der Unterstützung bei der Erledigung<br />
persönlicher Angelegenheiten.<br />
(8) Die Einrichtung bietet für pflegebedürftige Bewohner mit einem erheblichen Bedarf an<br />
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ein zusätzliches Betreuungsangebot an, für das<br />
ein Vergütungszuschlag durch die Pflegekassen gezahlt wird (§ 87 b SGB XI).<br />
(9) Tierhaltung: Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung der<br />
Einrichtungsleitung.<br />
(10) Leistungen der besonderen Krankenpflege gemäß § 37a SGB V und der spezialisierten<br />
ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37 SGB V werden von diesem Vertrag nicht<br />
erfasst, sondern bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.<br />
§ 3 Pflegehilfsmittel, technische Hilfen und therapeutische Leistungen<br />
(1) Die Einrichtung stellt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, die<br />
einer selbständigen Lebensführung sowie zur Erleichterung der Pflege und Linderung der<br />
Beschwerden dienen, im erforderlichen Umfang zur Verfügung und leitet zu deren<br />
Gebrauch an.<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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(2) Medizinische Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V werden von der Einrichtung nicht<br />
gestellt.<br />
(3) Therapeutische Leistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Rehabilitation) sind nicht<br />
Bestandteil des Vertrags. Sie werden auf ärztliche Verordnung oder auf Wunsch vermittelt<br />
und durch externe Dienste erbracht.<br />
§ 4 Leistungen der Unterkunft<br />
(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner einen Platz in einem<br />
Doppelzimmer<br />
Einzelzimmer<br />
(2) Das Zimmer ist ausgestattet mit:<br />
Bad<br />
Bad/ WC in gemeinsamer Nutzung<br />
Kabel-, Satelliten-, Antennenanschlussmöglichkeit<br />
Telefonanschluss<br />
Internetanschluss<br />
Pflegebett<br />
Nachtschrank<br />
Kleiderschrank<br />
Sonstiges: ein Tisch, ein Stuhl und eine Kommode<br />
Ergänzend ist eine persönliche Möblierung der Ausstattung möglich, soweit pflegebedingte<br />
Erfordernisse oder gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.<br />
(3) Die Einrichtung bietet kostenlos Räume zur Begegnung und zur Teilnahme am<br />
Gemeinschaftsleben des Hauses an. Private Nutzungen sind mit der Einrichtungsleitung<br />
abzustimmen und ggf. gesondert zu vergüten.<br />
(4) Der Bewohnerin/ dem Bewohner werden folgende Schlüssel überlassen:<br />
Haus-, Zimmer- und Wertfachschlüssel<br />
Bei Verlust beschafft die Einrichtung auf Kosten der Bewohnerin/ des Bewohners Ersatz.<br />
Die Einrichtung verfügt über einen Zweitschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu<br />
können. Änderungen an der Schließanlage und an den Schließzylindern dürfen nur in<br />
Abstimmung mit dem Träger erfolgen.<br />
(5) Die Einrichtung übernimmt die Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser sowie die<br />
Entsorgung von Abwasser und Müll.<br />
§ 5 Leistungen der Verpflegung<br />
(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/ dem Bewohner folgende Mahlzeiten an, die im<br />
Entgelt für Verpflegung enthalten sind:<br />
- Frühstück<br />
- Mittagessen<br />
- Zwischenmahlzeiten<br />
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Fassung vom 04.12.2009<br />
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- Nachmittagskaffee<br />
- Abendessen<br />
- Versorgung mit nichtalkoholischen Getränken<br />
(2) Die Mahlzeiten werden in der Regel für alle Bewohner gemeinsam im Speisesaal oder in<br />
der Wohngruppe serviert.<br />
(3) Bei Krankheit oder pflegebedingter Unfähigkeit, die Mahlzeiten gemeinsam mit anderen<br />
einnehmen zu können, werden diese der Bewohnerin/ dem Bewohner in ihrem/ seinem<br />
Zimmer serviert.<br />
(4) Bei ärztlich begründetem Bedarf werden Schonkost und Diäten angeboten.<br />
(5) Individuelle Speise-, Getränke- und Diätwünsche werden als Zusatzleistung gegen Entgelt<br />
angeboten.<br />
(6) Die Einrichtung bietet Sonderleistungen zu jahreszeitlichen Festen.<br />
§ 6 Leistungen der Hauswirtschaft<br />
(1) Wäscheversorgung<br />
Sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur<br />
Verfügung gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und maschinelle Bügeln der<br />
persönlichen Wäsche und Kleidung im üblichen Umfang und ohne chemische Reinigung.<br />
(2) Hausreinigung<br />
Die Hausreinigung erfolgt als Sicht-, Unterhalts- und Grundreinigung.<br />
(3) Blumenpflege<br />
Die Pflege eigener Blumen obliegt der Bewohnerin/dem Bewohner.<br />
(4) Haustechnische Versorgung<br />
Die Einrichtung stellt die Instandhaltung und Wartung des Gebäudes und der Anlagen in<br />
erforderlichem Umfang sicher.<br />
Elektrisch betriebene Geräte wie z.B. Fernseher, Kaffeemaschinen, Lampen, Fön,<br />
Heizdecken, Heizkissen etc., die sich im Eigentum von Bewohnern befinden bzw. nicht von<br />
der Einrichtung zur Verfügung gestellt und im Haus betrieben werden, sind von der<br />
Bewohnerin/ dem Bewohner vor dem Einzug in die Einrichtung auf Betriebssicherheit zu<br />
prüfen und ständig im betriebssicheren Zustand zu halten. Für Schäden, die durch private<br />
Elektrogeräte entstehen, ist die Bewohnerin/ der Bewohner als Eigentümer verantwortlich.<br />
Bestehende Prüfpflichten der Einrichtung bleiben unberührt.<br />
§ 7 Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI<br />
(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer<br />
Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerischbetreuende<br />
Leistungen im Sinne des § 88 SGB XI vereinbaren.<br />
Die von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen und deren Entgelte ergeben sich<br />
aus der Anlage 2.<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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(2) Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt<br />
nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt.<br />
(3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der<br />
Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt,<br />
ab dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen.<br />
§ 7a Sonstige Leistungen gem. § 88 SGB XI<br />
(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung sonstiger<br />
Leistungen vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen sonstigen Leistungen und<br />
deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage 3.<br />
(2) Wird eine vereinbarte sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt<br />
nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt.<br />
(3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung der<br />
Entgelte für die vereinbarten sonstigen Leistungen spätestens 4 Wochen vor dem<br />
Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und begründen.<br />
§ 8 Leistungsentgelte<br />
(1) Die Einrichtung ist berechtigt, für ihre Leistungen der Bewohnerin/ dem Bewohner<br />
leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die es der Einrichtung bei wirtschaftlicher<br />
Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Das Leistungsentgelt<br />
gliedert sich in Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, Entgelt für Zusatz- und<br />
sonstige Leistungen und Entgelt für Investitionskosten. Pflegesätze und Entgelte für<br />
Unterkunft und Verpflegung werden in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 SGB XI<br />
vereinbart. Die Investitionskostensätze werden von der Einrichtung mit dem Selbstzahler<br />
oder mit dem Träger der Sozialhilfe unter Beachtung des § 82 SGB XI, § 75 Abs. 5 SGB<br />
XII und § 7 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vereinbart.<br />
(2) Mit dem Pflegesatz werden die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen, medizinische<br />
Behandlungspflege und soziale Betreuung pauschal abgegolten. Der Pflegesatz richtet<br />
sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere<br />
seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Die Pflegestufe wird durch die Pflegekasse nach<br />
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen festgelegt.<br />
(3) Der die Leistungshöchstgrenzen der Pflegeversicherung übersteigende Anteil der<br />
Pflegesätze sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte<br />
Investitionskosten und Zusatz- und sonstige Leistungen sind von der Bewohnerin/ dem<br />
Bewohner zu tragen.<br />
(4) Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem gültigen Entgeltverzeichnis in der Anlage 1.<br />
(5) Bei ergänzendem Bezug von Sozialhilfe werden die vom Sozialhilfeträger zu<br />
übernehmenden Entgelte direkt mit diesem abgerechnet. Ebenso werden bei Bezug von<br />
Sozialhilfe Erstattungen gemäß den nachfolgenden Abschnitten 6 und 7 mit dem<br />
Sozialhilfeträger verrechnet.<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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(6) Erhält die Bewohnerin/ der Bewohner ausschließlich Sondenernährung oder ergänzend nur<br />
geringfügige übliche Beköstigungsanteile, erstattet die Einrichtung den Satz des<br />
Lebensmittelaufwandes. Die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem Entgeltverzeichnis in<br />
der Anlage 1.<br />
(7) Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für einen<br />
Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen<br />
freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei<br />
Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die<br />
Dauer dieses Aufenthaltes. Während der Abwesenheitszeiträume verringern sich – soweit<br />
3 Kalendertage überschritten werden – die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft<br />
und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92 b SGB XI um 25 von Hundert. Als<br />
Abwesenheitstage gelten nur komplette Abwesenheitstage; Aufnahme- und<br />
Entlassungstage zählen als Anwesenheitstage. Der Abschlag steht dem Pflegebedürftigen<br />
bzw. der Pflegekasse zu. Bezieht der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XII, wird<br />
der Abschlag mit dem Sozialhilfeträger verrechnet.<br />
Die Zahlungspflicht für nicht geförderte Investitionskosten bleibt unberührt. Entsprechende<br />
Zahlungspflichten bestehen für Selbstzahler.<br />
(8) Die Leistungsentgelte umfassen keine Kosten für Arzneimittel, ärztlich verordnete<br />
Hilfsmittel, Therapien oder sonstige medizinische Leistungen, ebenso keine Fahrtkosten<br />
sowie keine über die genannten Leistungen hinausgehenden Kosten.<br />
(9) Die Entgeltanteile, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden oder nicht mit der<br />
Pflegekasse abgerechnet werden können, sind jeweils am 3. Werktag des laufenden<br />
Monats im Voraus fällig. Sie sind auf das Konto der Einrichtung zu überweisen. Die<br />
Einrichtung regt die Erteilung einer Einzugsermächtigung (Anlage 4) an.<br />
§ 9 Entgelterhöhung<br />
(1) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige<br />
Berechnungsgrundlage der Sach- und Personalkosten verändert und sowohl die Erhöhung<br />
als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Entgelterhöhungen aufgrund von<br />
Investitionsaufwendungen der Einrichtung sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig<br />
sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.<br />
(2) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.<br />
(3) Die Erhöhung des Entgelts wird nur wirksam, wenn sie von der Einrichtung der<br />
Bewohnerin/ dem Bewohner gegenüber spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem<br />
sie wirksam werden soll, schriftlich geltend gemacht wurde und die Begründung anhand<br />
der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Vertrags und der Angabe des<br />
Umlagemaßstabs die Positionen beschreibt, für die sich nach Abschluss des Vertrags<br />
Kostensteigerungen ergeben. Die Begründung muss die vorgesehenen Änderungen<br />
darstellen und sowohl die bisherigen Entgeltbestandteile als auch die vorgesehenen neuen<br />
Entgeltbestandteile enthalten.<br />
(4) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Gelegenheit, die Angaben des Trägers durch<br />
Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen.<br />
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§ 10 Vertragsanpassung<br />
(1) Die Einrichtung passt ihre Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf<br />
der Bewohnerin/ des Bewohners an. Soweit hierzu Änderungen des Vertrags erforderlich<br />
sind, bietet sie diese der Bewohnerin/ dem Bewohner an. Sowohl die Einrichtung als auch<br />
die Bewohnerin/ der Bewohner können die erforderliche Änderung verlangen.<br />
(2) Die Einrichtung hat bei ihrem Änderungsangebot die erforderlichen Änderungen der Art,<br />
des Inhalts und des Umfangs der Leistungen sowie ggf. der Entgelte darzustellen.<br />
(3) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn der<br />
individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerin/ des Bewohners zunimmt. Die<br />
Erhöhung ist bei entsprechender Feststellung durch den Leistungsbescheid der<br />
Pflegekasse zulässig, wenn die Einrichtung die Entgelterhöhung vorab der Bewohnerin/<br />
dem Bewohner schriftlich begründet hat. In dieser Begründung sind die bisherigen und die<br />
veränderten Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Die<br />
Erhöhung wird wirksam nach Zugang bei der Bewohnerin/ dem Bewohner, auch wenn im<br />
Leistungsbescheid der Pflegekasse ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.<br />
Bestehen bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung Anhaltspunkte dafür, dass sie<br />
aufgrund der Entwicklung ihres Zustandes einer höheren Pflegestufe/Pflegeklasse<br />
zuzuordnen sind, so sind sie auf schriftliche Aufforderung der Einrichtung verpflichtet, bei<br />
ihrer Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die<br />
Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern<br />
dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten.<br />
Weigert sich die Bewohnerin/ der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ab<br />
dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach<br />
der nächst höheren Pflegestufe berechnen.<br />
Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht<br />
bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deshalb ab, hat die Einrichtung der<br />
Bewohnerin/ dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der<br />
Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit 5 v. H. zu<br />
verzinsen.<br />
(4) Bei Bewohnern, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, ist bei einer<br />
Änderung des Pflegebedarfs die Feststellung des Hilfebedarfs durch den MDK bei der<br />
Pflegekasse zu beantragen.<br />
§ 11 Vertragsdauer<br />
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
(2) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines<br />
Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod<br />
der Bewohnerin/ des Bewohners.<br />
(3) Das Vertragsverhältnis verlängert sich hinsichtlich der Unterkunft und der<br />
Investitionskosten um bis zu 14 Tage, sofern und solange das Zimmer nicht vollständig<br />
geräumt ist.<br />
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§ 12 Kündigung durch die Bewohnerin/ den Bewohner<br />
(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines<br />
Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung<br />
des Entgeltes ist eine Kündigung jederzeit für den Zeitpunkt möglich, zu dem die<br />
Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes verlangt.<br />
(2) Innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin/ der<br />
Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Bewohnerin/ dem<br />
Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages<br />
ausgehändigt, kann die Bewohnerin/ der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei<br />
Wochen nach der Aushändigung kündigen.<br />
(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf<br />
der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.<br />
§ 13 Kündigung durch die Einrichtung<br />
(1) Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung<br />
bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,<br />
wenn<br />
1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art<br />
verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Träger eine unzumutbare Härte<br />
bedeuten würde,<br />
2. die Bewohnerin/ der Bewohner ihre/ seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so grob<br />
verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet<br />
werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohnerin/ der Bewohner ihre/<br />
seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie/ er trotz Aufforderung der Einrichtung<br />
bei der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt, oder<br />
3. die Bewohnerin/ der Bewohner<br />
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines<br />
Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist<br />
oder<br />
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung<br />
des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt<br />
für zwei Monate erreicht.<br />
Die Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist<br />
ausgeschlossen.<br />
(2) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatz 1 Nummer 2 nur kündigen, wenn sie<br />
zuvor die Bewohnerin/ den Bewohner unter Bestimmung einer angemessenen Frist und<br />
unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneut auf die Mitwirkungspflicht<br />
hingewiesen hat und der Kündigungsgrund nicht durch eine Antragsstellung entfallen ist.<br />
(3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 Nummer 3 nur kündigen, wenn sie zuvor<br />
der Bewohnerin/ dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos<br />
eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin/ der Bewohner in den<br />
Fällen des Abs. 1 Nummer 3 mit der Entrichtung des Entgelts in Rückstand geraten, ist die<br />
Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung ist<br />
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Fassung vom 04.12.2009<br />
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unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der<br />
Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts die<br />
Einrichtung befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.<br />
(4) In den Fällen des Abs. 1 Nummer 2 und 3 kann die Einrichtung den Vertrag ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag<br />
eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.<br />
§ 14 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der<br />
Umzugskosten<br />
(1) Hat die Bewohnerin/ dem Bewohner nach § 12 Abs. 3 aufgrund eines von der Einrichtung<br />
zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung der Bewohnerin/ dem<br />
Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes<br />
zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenen<br />
Umfang verpflichtet. § 115 Abs. 4 SGB XI bleibt unberührt.<br />
(2) Hat die Einrichtung nach § 13 Abs. 1 Nummer 1 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/ dem<br />
Bewohner auf deren/ dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu<br />
zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Die Einrichtung hat auch die Kosten des Umzugs<br />
in angemessenen Umfang zu tragen.<br />
(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen<br />
Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Abs. 1 auch dann verlangen, wenn<br />
sie/ er noch nicht gekündigt hat. (§ 13 Abs. 3 WBVG)<br />
§ 15 Besondere Regelungen für den Todesfall<br />
(1) Der Bewohnerin/dem Bewohner wird empfohlen, eine Vorsorgevollmacht und/ oder eine<br />
Patientenverfügung für den Fall einer schweren Erkrankung oder einer<br />
Handlungsunfähigkeit abzuschließen. Die Einrichtung kann hierbei beratend mitwirken.<br />
(2) Im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners sind zu benachrichtigen:<br />
1.<br />
2.<br />
(3) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher.<br />
Unbeachtet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge soll der<br />
Besitz der Bewohnerin/des Bewohners<br />
an:<br />
oder im Verhinderungsfalle<br />
an:<br />
ausgehändigt werden.<br />
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(4) Falls die Sachen der Bewohnerin/des Bewohners nicht unverzüglich nach Vertragsende<br />
abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin/ des Bewohners bzw. des<br />
Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden.<br />
Die Bewohnerin/ der Bewohner erklärt, dass sie/ er bei Nichtabholung der in ihrem/ seinem<br />
Eigentum befindlichen Sachen binnen eines Monats nach Vertragsende in der Absicht, auf<br />
das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sachen aufgibt. Eventuell anfallende<br />
Entsorgungskosten für die bewohnereigenen Gegenstände werden gesondert berechnet.<br />
§ 16 Beschwerderecht<br />
(1) Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht, sich bei Nichteinhaltung der<br />
Vertragsbedingungen mündlich oder schriftlich bei der Einrichtungsleitung zu beschweren.<br />
Daneben kann die Bewohnerin/der Bewohner sich auch beim Träger, beim Caritasverband,<br />
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie bei der Bewohnervertretung/ dem<br />
Bewohnerfürsprecher beraten lassen oder beschweren. Die entsprechenden Anschriften<br />
werden bei Vertragsabschluß dem Vertrag als Anlage 5 beigefügt.<br />
(2) Die Einrichtung ist verpflichtet, binnen einer Woche auf eine schriftliche Beschwerde<br />
schriftlich zu antworten.<br />
(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht, sich über die Ergebnisse der internen und<br />
externen Qualitätssicherung zu informieren.<br />
(4) Die Rechte des § 10 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) bleiben unberührt.<br />
§ 17 Mitwirkung der Bewohnerinnen/Bewohner<br />
(1) Die Bewohnerinnen/ Bewohner wirken durch eine Bewohnervertretung oder einem<br />
Bewohnerfürsprecher in Angelegenheiten der Einrichtung wie Unterkunft, Betreuung,<br />
Aufenthaltsbedingungen, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Bewohnervertretung<br />
bzw. der Bewohnerfürsprecher kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte<br />
fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen.<br />
(2) Näheres zur Wahl der Bewohnervertretung bzw. zur Bestellung des Bewohnerfürsprechers<br />
sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung ergibt sich aus der<br />
Mitwirkungsverordnung, die jederzeit in der Einrichtung einzusehen ist.<br />
§ 18 Datenschutz/Schweigepflicht<br />
(1) Die Bewohnerin/der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass die Einrichtung<br />
personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt, soweit dies im Rahmen dieses<br />
Vertragsverhältnisses für eine ganzheitliche Betreuung, zur verwaltungsmäßigen<br />
Abwicklung und zur Leistungsabrechnung erforderlich ist.<br />
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur<br />
Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.<br />
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Fassung vom 04.12.2009<br />
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(3) Die Bewohnerin/ der Bewohner willigt ein, dass Daten durch die Einrichtung an Dritte<br />
übermittelt werden dürfen. Die Einwilligung zur Erhebung und zur Übermittlung bedarf der<br />
Schriftform und ist widerruflich. Näheres regelt die Anlage 6 zum Vertrag.<br />
(4) Die Bewohnerin/ der Bewohner willigt ein, dass beim Einzug in die Einrichtung der<br />
behandelnde Arzt die für die allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen<br />
der Einrichtung zur Verfügung stellt und die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen<br />
erstellten Gutachten der Einrichtung ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.<br />
(5) Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie/ ihn<br />
gespeichert sind. Die Bewohnerin/ der Bewohner hat das Recht auf Einsichtnahme in die<br />
über sie/ ihn geführte Pflegedokumentation.<br />
§ 19 Schlussbestimmungen<br />
(1) Durch den Abschluss dieses Vertrags werden frühere vertragliche Regelungen außer Kraft<br />
gesetzt. Gleiches gilt für damit verbundene Nebenabreden, Änderungen und Anpassungen<br />
des Vertrags.<br />
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein etwaiger Verzicht auf die<br />
Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren.<br />
(3) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die<br />
Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine<br />
Regelung, die dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt.<br />
Lässt sich dies nicht eindeutig bestimmen, verpflichten sich die Parteien, schriftlich eine<br />
ergänzende Regelung zu treffen. Ebenso verpflichten sich die Parteien, schriftlich eine<br />
ergänzende Regelung zu treffen, wenn durch eine Änderung gesetzlicher Bestimmungen<br />
einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam werden.<br />
(4) Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrags und der<br />
Bewohnerin/ dem Bewohner ausgehändigt worden.<br />
(5) Geldbeträge oder Wertsachen können von der Einrichtung nicht eingelagert werden. Das<br />
Angebot von Zusatzleistungen bleibt davon unberührt.<br />
(6) Die Bewohnerin/ der Bewohner soll über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen.<br />
Bewohnerin/ Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen<br />
dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden wird im<br />
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden.<br />
(7) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Standort der Einrichtung.<br />
Ankum, den<br />
____________________________ ____________________________<br />
Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />
oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
12
Anlage 1<br />
Entgeltverzeichnis<br />
Die Entgelte für die Leistungen richten sich nach den mit den Kostenträgern (Pflegekassen und<br />
Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen.<br />
Pflegeleistungen Pflegestufe G 25,31 € täglich € monatlich<br />
Pflegeleistungen Pflegestufe 1 45,96 € täglich € monatlich<br />
Pflegeleistungen Pflegestufe 2 60,76 € täglich € monatlich<br />
Pflegeleistungen Pflegestufe 3 75,61 € täglich € monatlich<br />
Pflegeleistungen Pflegestufe 3 + (Härtefall) 85,97 € täglich € monatlich<br />
Unterkunft 12,55 € täglich € monatlich<br />
Verpflegung 4,56 € täglich € monatlich<br />
Betriebsnotwendige Investitions-<br />
Aufwendungen (ohne öffentliche Förderung)16,75 € täglich € monatlich<br />
Eigenanteil ohne Erstattung Pflegekasse € täglich € monatlich<br />
Erstattung Pflegekasse € monatlich<br />
Erstattung Sozialhilfeträger (BG oder ähnliche) € monatlich<br />
Ersparter Lebensmittelaufwand bei<br />
dauerhafter Sondenernährung auf Kosten<br />
Dritter, z. B. Krankenversicherung € täglich € monatlich<br />
Verbleibender Eigenanteil € monatlich<br />
Der von der zuständigen Pflegekasse<br />
unmittelbar und in voller Höhe zu tragende<br />
gesonderte, nicht in den vereinbarten<br />
Pflegesätzen enthaltene Vergütungszuschlag<br />
für Pflegebedürftige mit erheblichem<br />
allgemeinen Betreuungsbedarf (§ 87<br />
b i.V.m. § 45a SGB XI) beträgt<br />
3,50 € täglich € monatlich<br />
Die Entgelte für Zusatzleistungen und sonstige Dienstleistungen sind darin nicht<br />
enthalten. Sie ergeben sich aus den nachstehenden Vereinbarungen über<br />
Zusatzleistungen und über sonstige Leistungen.<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
13
Ankum, den<br />
Anlage 2<br />
Vereinbarung über Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI in Verbindung mit dem<br />
Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI<br />
____________________________ ____________________________<br />
Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />
oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />
Zusatzleistungen Leistungs-<br />
entgelte<br />
– Telefon ohne Grundgebühr 0,08 € je Einheit<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
Hinweis:<br />
Bei den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist diese im Preis enthalten.<br />
Wünscht die<br />
Bewohnerin/der Bewohner<br />
Zusatzleistungen<br />
ja nein konkrete<br />
Wünsche<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
14
Anlage 3<br />
Vereinbarung über sonstige Leistungen nach § 88 SGB XI in Verbindung mit dem<br />
Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI<br />
Ort, Datum<br />
____________________________ ____________________________<br />
Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />
oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
– <br />
–<br />
–<br />
Sonstige Leistungen Leistungs-<br />
entgelte<br />
Hinweis:<br />
Bei den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist diese im Preis enthalten.<br />
wünscht die<br />
Bewohnerin/der Bewohner<br />
Sonstige Leistungen<br />
ja nein konkrete<br />
Wünsche<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
15
Anlage 4<br />
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften<br />
Name/ Anschrift des Zahlungspflichtigen:<br />
Name/ Anschrift des Zahlungsempfängers:<br />
<strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH, Hackmanns Boll 5, 49577 Ankum<br />
Hiermit ermächtige(n) ich/ wir Sie widerruflich, die von mir/ uns nach dem Vertrag zu<br />
entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit/ jeweils zum Beginn des Monats<br />
zu Lasten meines/ unseres Kontos<br />
Kontonummer:<br />
Bankleitzahl:<br />
bei dem Kreditinstitut:<br />
durch Lastschrift einzuziehen.<br />
Ich/ wir verpflichte(n) mich (uns), dafür zu sorgen, dass mein/ unser oben genanntes Konto<br />
stets eine ausreichende Deckung aufweist.<br />
Diese Erklärung kann jederzeit von mir/ uns widerrufen werden.<br />
Ort, Datum<br />
____________________________<br />
Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />
oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />
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Fassung vom 04.12.2009<br />
16
Anlage 5<br />
Recht auf Beratung und Beschwerde<br />
Wenn Sie Beratung brauchen oder Beschwerden haben, können Sie sich an die<br />
Einrichtungsleitung Herrn Brinkmann oder an die Pflegedienstleitung Herrn Spieker<br />
wenden.<br />
Herr Brinkmann ist wie folgt zu erreichen: 05462/881-1010<br />
Herr Spieker ist wie folgt zu erreichen: 05462/881-8000<br />
Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Beratungswünsche und<br />
Beschwerden unmittelbar an den Träger der Einrichtung zu richten. Dieser ist unter<br />
folgender Anschrift zu erreichen:<br />
<strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> <strong>Kliniken</strong><br />
Marienhospital Ankum-Bersenbrück GmbH<br />
Geschäftsführung<br />
Lingener Str. 11<br />
49577 Ankum<br />
Sie können Ihre Beratungswünsche oder Beschwerden auch an die Bewohnervertretung/<br />
den Bewohnerfürsprecher richten. Er/Sie ist unter folgender Anschrift zu erreichen:<br />
Albert Meurer, Auf der Lage 8, 49577 Ankum, Tel.: 05462-887618<br />
Nachfolgend sind einige Anschriften und Telefonnummern von Institutionen aufgeführt, an<br />
die Sie sich auch wenden können:<br />
1. Zuständiger Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege:<br />
caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Knappsbrink 58, 49080 Osnabrück Tel.:<br />
0541/34978-0, Fax: 0541/34978-481<br />
2. Zuständige Aufsichtsbehörde:<br />
Heimaufsicht des Landkreises Osnabrück<br />
Herr Galling<br />
Am Schölerberg 1<br />
49082 Osnabrück<br />
Tel.: 0541/501 3036, Fax: 0541/5041-4402<br />
3. Zuständige Pflegekasse:<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
17
4. Arbeitsgemeinschaft der Leistungserbringer, der Aufsichtsbehörde, der Pflegekassen,<br />
des MDK und der zuständigen Träger der Sozialhilfe:<br />
Landkreis Osnabrück<br />
Herr Dieter Hilmes<br />
Am Schölerberg 1<br />
49082 Osnabrück<br />
Tel.: 0541/501-3037, Fax: 0541/501-4402<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
18
Anlage 6<br />
Einwilligung nach den Datenschutzbestimmungen<br />
Ich bin damit einverstanden, dass die <strong>Niels</strong> <strong>Stensen</strong> Pflegezentrum GmbH (Name der<br />
Einrichtung) folgende Daten bei mir erhebt, speichert und aktualisiert, um eine<br />
Bewohnerdokumentation für mich zu führen:<br />
o Stammdaten (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Konfession,<br />
Familienstand, letzter Wohnort)<br />
o Biografische Daten (Lebensgeschichte, Gewohnheiten, besondere Fähigkeiten,<br />
Abneigungen, Tabus)<br />
o Arztberichte inklusiver Diagnosen und Befunde<br />
o Anamnese-Dokumentation<br />
o Pflegeplanung (Pflegeprobleme, Ressourcen, Pflegeziele, Pflegemaßnahmen)<br />
o Ärztlich verordnete Behandlungspflege, ärztlich verordnete Medikamente, psychosoziale<br />
Betreuung<br />
o Pflegedokumentation (schriftlich, photografisch)<br />
o Leistungsnachweise der Pflege<br />
o Bewohnerberichte<br />
o Leistungsnachweise medizinischer, therapeutischer und psychosozialer<br />
Betreuung<br />
o Einfuhr- und Ausfuhr-Bilanz bei Bedarf<br />
o Mobilisations- und Lagerungspläne/ Protokolle bei Bedarf<br />
o Dokumentation zu erforderlichen Prophylaxen z.B. Dekubitus, Sturz,<br />
Kontrakturen,<br />
o Wunddokumentation<br />
o Sturzdokumentation<br />
o Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen incl. Genehmigung<br />
o Evaluation des Pflegeprozesses incl. Auswertung / Darstellung<br />
Ich bin damit einverstanden, dass zum Zweck der therapeutischen Behandlung<br />
o die behandelnden Ärzte Einblick in die Pflegedokumentation, Arztberichte (incl.<br />
Diagnosen) und Befunde und deren Aktualisierung zum Zweck der<br />
gesundheitlichen Versorgung erhalten<br />
o der Medizinische Dienst der Krankenkassen Einsicht in die Pflegedokumentation<br />
und deren Aktualisierung zum Zweck der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit<br />
erhält<br />
o Therapeuten (Logopäden, Physiotherapeuten, Podologen etc.)<br />
Beobachtungsdaten aus dem Pflegebericht und deren Aktualisierung mündlich<br />
mitgeteilt werden<br />
Ich bin damit einverstanden, dass zum Zweck der Abrechnung folgende Daten:<br />
o Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, letzter Wohnort, Angehörige<br />
(Betreuer ggfls. mit Wirkungskreisen), Aufnahmedatum, Versicherungsnummer, Auszug<br />
oder Abwesenheitszeiten, Pflegestufe, Zimmerart, Aktenzeichen<br />
und deren Aktualisierung an folgende Personen bzw. Institutionen widerruflich<br />
weitergegeben werden:<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
19
o Leistungsabrechnung, sofern sie nicht einrichtungsintern erfolgt,<br />
o zuständige Pflege- und Krankenkasse,<br />
o Träger der Sozialhilfe,<br />
o (ggf. weitere Institutionen/Personen)<br />
Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.<br />
Ich bin darüber informiert worden, dass für den Fall des Widerrufs der Einverständniserklärung<br />
unter Umständen Einschränkungen in meiner Versorgung bzw. finanzielle Nachteile (z.B.<br />
verspätete oder abgelehnte Kostenzusage eines Sozialleistungsträgers) entstehen können.<br />
Ankum, den<br />
____________________________ ____________________________<br />
Unterschrift Einrichtung Unterschrift Bewohnerin/Bewohner<br />
oder Unterschrift Betreuerin/Betreuer<br />
<strong>Heimvertrag</strong> Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. / Landes-Caritasverband für Oldenburg e.V.,<br />
Fassung vom 04.12.2009<br />
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