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Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches Besonderer Teil Straftaten gegen die Person, Erster Halbband, Tübingen 1970 (AE-BT I) § 100 Vorsätzliche Tötung Erster Titel Straftaten gegen das Leben (1) Wer einen anderen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) Auf lebenslange Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn der Täter 1. durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Menschen tötet, 2. durch die Tat das Leben weiterer Menschen unmittelbar gefährdet 3. dem Opfer bei der Tat erhebliche körperliche oder seelische Qualen zufügt, 4. absichtlich und mutwillig handelt oder 5. zur Ermöglichung einer Straftat, zur Verdeckung einer Straftat auf Grund eines vor der Straftat gefaßten Entschlusses oder zur Erlangung eines Vermögensvorteils tötet (3) Auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 1. die Schuld des Täters wegen seiner Beweggründe oder einer heftigen Gemütsregung erheblich gemindert ist oder 2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet. Der Versuch ist strafbar. (4) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 2 und der Nr. 1 des Absatzes 3 zusammen, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 101 Tötung auf Verlangen Wer einen anderen tötet, der es ernstlich verlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. § 102 Fahrlässige Tötung Wer einen anderen fahrlässig tötet, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. § 103 Nichthinderung einer Selbsttötung (1) Wer einen anderen nicht an der Selbsttötung hindert, ist nur strafbar, wenn der andere das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder auf Grund einer seelischen Störung (§ 21) handelt und der Unterlassende auf Grund einer gesetzlichen oder freiwillig übernommenen Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit oder dem anderen dafür zu sorgen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. (2) Die Strafe kann nach § 61 Abs. 1 gemildert werden.

<strong>Alternativ</strong>-<strong>Entwurf</strong> eines Strafgesetzbuches Besonderer Teil<br />

Straftaten gegen die Person, Erster Halbband, Tübingen 1970<br />

(AE-BT I)<br />

§ 100 Vorsätzliche Tötung<br />

Erster Titel<br />

Straftaten gegen das Leben<br />

(1) Wer einen anderen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Auf lebenslange Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn der Täter<br />

1. durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Menschen tötet,<br />

2. durch die Tat das Leben weiterer Menschen unmittelbar gefährdet<br />

3. dem Opfer bei der Tat erhebliche körperliche oder seelische Qualen zufügt,<br />

4. absichtlich und mutwillig handelt oder<br />

5. zur Ermöglichung einer Straftat, zur Verdeckung einer Straftat auf Grund eines vor der Straftat<br />

gefaßten Entschlusses oder zur Erlangung eines Vermögensvorteils tötet<br />

(3) Auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn<br />

1. die Schuld des Täters wegen seiner Beweggründe oder einer heftigen Gemütsregung erheblich<br />

gemindert ist oder<br />

2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 2 und der Nr. 1 des Absatzes 3 zusammen, ist auf<br />

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

§ 101 Tötung auf Verlangen<br />

Wer einen anderen tötet, der es ernstlich verlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

bestraft.<br />

§ 102 Fahrlässige Tötung<br />

Wer einen anderen fahrlässig tötet, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

§ 103 Nichthinderung einer Selbsttötung<br />

(1) Wer einen anderen nicht an der Selbsttötung hindert, ist nur strafbar, wenn der andere das 18.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder auf Grund einer seelischen Störung (§ 21) handelt und<br />

der Unterlassende auf Grund einer gesetzlichen oder freiwillig übernommenen Rechtspflicht<br />

gegenüber der Allgemeinheit oder dem anderen dafür zu sorgen hat, dass der Erfolg nicht eintritt.<br />

(2) Die Strafe kann nach § 61 Abs. 1 gemildert werden.


§ 104 Notstandstötung in der Geburt<br />

Die Tötung eines Kindes in der Geburt ist nicht rechtswidrig, wenn sie nach den Erkenntnissen und<br />

Erfahrungen der Heilkunde notwendig ist, um eine ernste Gefahr für Leib oder Leben der Mutter<br />

abzuwenden.<br />

Zweiter Titel<br />

Straftaten gegen das werdende Leben<br />

§ 105 Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung 1<br />

(1) Die in den ersten drei Monaten nach der Empfängnis vorgenommene<br />

Schwangerschaftsunterbrechung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, es sei denn,<br />

dass die Schwangere die Unterbrechung<br />

1. innerhalb von vier Wochen nach der Empfängnis selbst vornimmt oder durch einen anderen<br />

vornehmen lässt oder<br />

2. im zweiten oder dritten Monat nach der Empfängnis von einem Arzt vornehmen lässt, nachdem<br />

sie eine Beratungsstelle aufgesucht hat.<br />

(2) Wird die Unterbrechung entweder ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig<br />

unter Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen, ist auf Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren oder Geldstrafe zu erkennen.<br />

§ 106 Abtreibung<br />

Die später <strong>als</strong> drei Monate nach der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, es sei denn, dass die<br />

Schwangere sie durch einen Arzt vornehmen lässt und<br />

1. die Unterbrechung nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde notwendig ist, um<br />

eine ernste Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden, oder<br />

2. die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein<br />

würde.<br />

Die Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine ärztliche Gutachterstelle festgestellt sein.<br />

§ 107 Ordnungswidrigkeit<br />

Liegen die Gründe für eine Schwangerschaftsunterbrechung nach § 106 Satz 1 vor, so handelt der<br />

Arzt ordnungswidrig, wenn<br />

1. eine entsprechende Feststellung der ärztlichen Gutachterstelle fehlt,<br />

2. bei einer Unterbrechung in den ersten drei Monaten (§105) die Schwangere auch die<br />

Beratungsstelle nicht aufgesucht hat.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet<br />

werden.<br />

Dritter Titel<br />

1 Die Verfasser des AE haben das Prinzip, das Stimmenverhältnis bei der Abstimmung nicht<br />

bekannt zu geben. Davon gehen sie auch bei dieser Materie nicht ab. Auf besonderen Wunsch von<br />

Herrn Rudolf Schmitt erklären sie aber, dass § 105 ohne seine Stimme beschlossen wurde.


§ 108 Körperliche Mißhandlung<br />

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit<br />

(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht der Schutz des Opfers oder der Allgemeinheit<br />

eine Strafverfolgung von Amts wegen erfordert.<br />

§ 109 Körperverletzung<br />

(1) Wer einen anderen an der Gesundheit schädigt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem<br />

Jahr bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer an einer Schlägerei oder an einem Überfall mehrerer teilnimmt.<br />

(3) § 108 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Verwendete der Täter Gift, eine Hieb-, Stich- oder Schußwaffe oder fügt er dem Opfer<br />

erhebliche körperliche oder seelische Qualen zu, ist auf Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei<br />

Jahren erkennen.<br />

§ 110 Schwere Körperverletzung<br />

(1) Wer einen anderen absichtlich oder wissentlich<br />

1. lebensgefährlich verletzt,<br />

2. erheblich verstümmelt oder für lange Zeit auffallend entstellt,<br />

3. im Gebrauch seines Körpers oder seiner Sinne, in seiner Beiwohnungs- oder<br />

Fortpflanzungsfähigkeit, in seinen seelischen oder geistigen Kräften oder seiner Arbeitsfähigkeit<br />

erheblich und für längere Zeit beeinträchtigt oder<br />

4. in eine qualvolle oder schwere Krankheit versetzt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Wer mit dem Vorsatz einer Mißhandlung oder Körperverletzung einen der in Abs. 1<br />

bezeichneten Erfolg herbeiführt und dies <strong>als</strong> möglich erkannt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren bestraft.<br />

§ 111 Fahrlässige Körperverletzung<br />

Wer einen anderen fahrlässig an der Gesundheit schädigt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu<br />

einem Jahr bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 112 Einwilligung<br />

(1) Eine Körperverletzung ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte eingewilligt hat.<br />

(2) Eine Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn ein Arzt sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />

vornimmt, der Betroffene selbst eingewilligt hat und<br />

1. sie der Verhütung einer körperlich oder geistig schwer geschädigten Nachkommenschaft dient<br />

oder<br />

2. der Betroffene über 25 Jahre alt ist und vor dem Eingriff eine Beratungsstelle aufgesucht hat.


(3) Eine Zerstörung der Keimdrüsen ist nicht rechtswidrig, wenn ein Arzt sie nach den Regeln der<br />

ärztlichen Kunst vornimmt und der Betroffene das 25. Lebensjahr vollendet, selbst eingewilligt<br />

und vor dem Eingriff eine Beratungsstelle aufgesucht hat.<br />

(4) Ein Arzt, der den Eingriff nach Abs. 2 oder 3 an einer über 25 Jahre alten Person ohne die<br />

vorgeschriebene Einschaltung der Beratungsstelle vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu drei<br />

Monaten bestraft.<br />

§ 113 Buße<br />

(1) In den Fällen des §§ 108, 109 Abs. 1 und 4 und des § 110 ist dem Verletzten eine Buße<br />

zuzusprechen. Im Falle des § 109 Abs. 2 und des § 111 kann auf Buße erkannt werden.<br />

(2) Die Verhängung einer Buße schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht<br />

aus.<br />

§ 114 Geminderte Schuld<br />

Ist die Schuld des Täters wegen seiner Beweggründe oder einer heftigen Gemütserregung erheblich<br />

gemindert, so kann in den Fällen der §§ 108, 109 Abs. 1 und 2 und des § 111 von Strafe und von<br />

Buße abgesehen werden.<br />

§ 115 Unterlassene Hilfeleistung bei Leibes- und Lebensgefahr<br />

Wer <strong>als</strong> Zeuge einer Leibes- oder Lebensgefahr bei einem Unglücksfall oder <strong>als</strong> zur Abwendung<br />

dieser Gefahr persönlich Aufgeforderter die Hilfe nicht leistet, wird mit Geldstrafe bis zu einem<br />

Jahr bestraft. Die Hilfspflicht besteht nicht, wenn die erforderliche Hilfeleistung den Täter in<br />

Leibes- oder Lebensgefahr bringen würde.<br />

§ 115 a Entschädigung<br />

Wer zum Zwecke der Hilfeleistung Aufwendungen macht oder bei ihr Schaden erleidet, wird aus<br />

der Staatskasse entschädigt. Das gilt auch, wenn eine Hilfeleistungspflicht nach § 115 Satz 2 nicht<br />

besteht. Sonstige Ersatzansprüche des Hilfeleistenden gehen insoweit auf den Staat über.<br />

§ 116 Nötigung<br />

Vierter Titel<br />

Straftaten gegen die Freiheit<br />

(1) Wer einen anderen durch Gewalt oder empfindliche Drohung in eine ernste Zwangslage<br />

versetzt und dadurch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung von einigem Gewicht<br />

nötigt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Eine Drohung bleibt außer Betracht,<br />

1. wenn die Herbeiführung rechtlicher Maßnahmen in Aussicht gestellt wird, deren<br />

Verwirklichung mit dem Zwecke der Drohung zusammenhängt und ihm dienlich ist,<br />

2. wenn die rechtmäßige Offenbarung eines Mißstandes in Aussicht gestellt wird, um dessen<br />

Beseitigung zu veranlassen,<br />

3. wenn mit einem straflosen Unterlassen, mit einer Selbsttötung oder einer sonstigen Handlung


gedroht wird, die nicht in Rechtsgüter des Betroffenen, eines Angehörigen oder einer ihm<br />

nahestehenden Person eingreift.<br />

(3) Die Tat ist nicht <strong>als</strong> Nötigung strafbar, wenn sie zur Verhinderung einer Selbsttötung oder<br />

einer mit Strafe bedrohten Handlung erfolgt.<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

(5) Wird die Tat gegenüber Angehörigen begangen, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 117 Schwere Nötigung<br />

Wenn die Nötigung<br />

1. durch Drohung mit Gefahr für Leib oder leben<br />

2. unter gröblichem Mißbrauch der Amtsstellung erfolgt,<br />

ist auf Geldstrafe nicht unter sechs Monaten oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erkennen.<br />

§ 118 Bedrohung<br />

Wer einen anderen mit einer Straftat gegen Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert<br />

oder mit einer sexuellen Nötigung in einer Weise bedroht, die geeignet ist, ihn in Furcht oder<br />

Schrecken zu versetzen oder seine Entschlußfreiheit zu beeinträchtigen, wird mit Geld- oder<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.<br />

(2) § 108 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 119 Freiheitsberaubung<br />

(1) Wer einen anderen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Geld- oder<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.<br />

(2) Wer einen anderen<br />

1. länger <strong>als</strong> eine Woche oder<br />

2. unter gröblichem Mißbrauch der Amtsstellung der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.<br />

§ 120 Erpresserischer Kindesraub<br />

Wer einen fremden Minderjährigen der Freiheit beraubt oder einen fremden Minderjährigen unter<br />

16 Jahren entführt, um die Sorge eines Angehörigen erpresserisch auszunutzen, wird mit<br />

Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.<br />

§ 121 Verschleppung<br />

(1) Wer einen anderen durch Gewalt, List oder Drohung in außerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt, um ihn dort Maßnahmen zuzuführen, die Freiheit,<br />

Leib oder Leben bedrohen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) Wer nicht in dieser Absicht, aber mit dem Vorsatz handelt, den anderen der Gefahr einer<br />

solchen Maßnahme auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der<br />

Versuch ist strafbar.


§ 122 Hausfriedensbruch<br />

(1) Wer in eine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum, ein anderes befriedetes Besitztum<br />

oder ein Verkehrsmittel eindringt, ohne dass das Einverständnis des Berechtigten ausdrücklich<br />

erklärt oder aus den Umständen zu entnehmen ist, oder wer sich auf die Aufforderung des<br />

Berechtigten nicht daraus entfernt, wird mit Geldstrafe bis zu drei Monaten bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Ausübung der Andacht in umschlossenen Räumen wissentlich<br />

stört.<br />

(3) Wird die Tat von mehreren mit vereinten Kräften oder unter gröblichem Mißbrauch der<br />

Amtsstellung begangen, ist auf Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten zu erkennen.<br />

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 123 Eigenmächtiger Heileingriff<br />

(1) Wer ohne Einwilligung an einem anderen einen Heileingriff vornimmt und dabei nach den<br />

Erkenntnissen und Erfahrungen der ärztlichen Heilkunde handelt oder zu handeln glaubt, wird<br />

mit Geldstrafe bis zu einem Jahr bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die<br />

Angehörigen über.<br />

(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Einwilligung nur bei einem Aufschub der Behandlung<br />

eingeholt werden könnte, der den Betroffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Körperverletzung brächte, und die Umstände nicht zu der Annahme zwingen, dass er die<br />

Einwilligung versagen würde.<br />

(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Einwilligende über Art, Tragweite und solche<br />

möglichen Folgen der Behandlung aufgeklärt worden ist, die für die Entscheidung eines<br />

verständigen Menschen ins Gewicht fallen können. Die Aufklärung kann unterbleiben, soweit<br />

sie die ernste Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder des seelischen<br />

Zustandes begründen würde.<br />

§ 124 Vergewaltigung<br />

Fünfter Titel<br />

Straftaten gegen die sexuelle Freiheit<br />

(1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder<br />

Leben zum außerehelichen Beischlaf nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren<br />

bestraft.<br />

(2) Hat die Verletzte durch ihr Verhalten Anlaß zur Tat gegeben oder liegen wegen ihrer<br />

Beziehung zum Täter erheblich mildernde Umstände vor, ist auf Geldstrafe nicht unter drei<br />

Monaten oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.<br />

§ 125 Sexuelle Nötigung


(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder<br />

Leben nötigt, außereheliche sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit an sich zu dulden<br />

oder an sich oder anderen vorzunehmen, wird mit Geldstrafe nicht unter drei Monaten oder<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Hat das Opfer durch sein Verhalten Anlaß zur Tat gegeben oder liegen wegen seiner<br />

Beziehung zum Täter erheblich mildernde Umstände vor, kann von Strafe abgesehen werden.<br />

(3) Im Falle des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.<br />

§ 126 Menschenhandel<br />

Wer einen anderen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch Hinterlist<br />

ist Ausland entführt und ihn dort unter Ausnutzung seiner Hilflosigkeit zur Prostitution bringt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren bestraft.<br />

§ 127 Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger<br />

(1) Wer an einem Bewusstlosen oder sonst Widerstandsunfähigen außereheliche sexuelle<br />

Handlungen von einiger Erheblichkeit vornimmt, wird mit Geldstrafe nicht unter drei Monaten<br />

oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

(2) Vollzieht ein Mann mit dem Opfer den außerehelichen Beischlaf, ist auf Freiheitsstrafe bis<br />

zu sechs Jahren zu erkennen.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

(4) Hat das Opfer vor Eintritt der Widerstandsunfähigkeit Anlaß zur Tat gegeben oder liegen wegen<br />

seiner Beziehung zum Täter erheblich mildernde Umstände vor, kann von Strafe abgesehen<br />

werden. Der Versuch bleibt straflos.<br />

.<br />

§ 128 Sexueller Missbrauch von Anstaltsinsassen<br />

Wer<br />

1. in einer Gefangenen- oder Verwahrungsanstalt,<br />

2. in einem der Fürsorgeerziehung oder der freiwilligen Erziehungshilfe dienenden Heim oder<br />

3. in der geschlossenen Abteilung einer Krankenanstalt<br />

sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit an einem Anstaltsinsassen, der ihm zur<br />

Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von diesem vornehmen<br />

lässt, wird mit Geldstrafe nicht unter drei Monaten oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

§ 129 Exhibitionistische Handlungen<br />

Wer vor einer Frau in bedrohlich erscheinender Weise exhibitionistische Handlungen vornimmt,<br />

wird mit Geldstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn der<br />

Täter sich einer geeigneten Behandlung unterzieht. § 56 bleibt unberührt.<br />

Sechster Titel<br />

Straftaten gegen Minderjährige<br />

§ 130 Mißhandlung von Kindern und Jugendlichen


Wer einem Minderjährigen unter 16 Jahren, der ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der<br />

Lebensführung anvertraut ist, erhebliche seelische Qualen zufügt, ihn schwer oder andauernd<br />

mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

bestraft, sofern die Tat nicht nach § 110 mit Strafe bedroht ist.<br />

§ 131 Beeinträchtigung der Personensorge<br />

(1) Wer einen Minderjährigen unter 16 Jahren dem Personenberechtigten entzieht, ohne selbst<br />

zur Personensorge berechtigt zu sein, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

bestraft. Soll der Minderjährige dauernd an einen unbekannten Aufenthaltsort gebracht werden,<br />

ist auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren zu erkennen.<br />

(2) Wer einen Minderjährigen über 16 Jahre durch Gewalt, Drohung oder grobe Täuschung dazu<br />

veranlasst, sich der Personensorge des Berechtigten zu entziehen, wird mit Geld- oder<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.<br />

§ 132 Sexueller Missbrauch von Kindern<br />

(1) Wer an einem Kind unter 14 Jahren sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit<br />

vornimmt oder solche Handlungen an sich oder einem anderen von dem Kind vornehmen lässt,<br />

wird mit Geldstrafe nicht unter drei Monaten oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.<br />

Ebenso wird bestraft, wer unmittelbar vor dem Kind und auf das Kind bezogene sexuelle<br />

Handlungen von einiger Erheblichkeit vornimmt oder solche Handlungen vor sich oder einem<br />

anderen von dem Kind vornehmen lässt.<br />

(2) Hat der Täter<br />

1. mit dem Kind den Beischlaf vollzogen,<br />

2. das Kind bei der Tat körperlich schwer mißhandelt,<br />

3. das Kind während längerer Zeit wiederholt mißbraucht oder<br />

4. die Tat mit seinem leiblichen Kind, Adoptivkind oder Stiefkind oder mit einem ihm zur<br />

Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertrauten Kind begangen, ist die Strafe<br />

... .<br />

(3) Treffen mehrere Erschwerungsgründe des Absatzes 2 zusammen, ist auf Freiheitsstrafe bis<br />

zu fünf Jahren zu erkennen.<br />

(4) Wer<br />

1. vor einem Kind exhibitionistische Handlungen in einer Weise vornimmt, die geeignet ist, das<br />

Kind zu ängstigen, oder<br />

2. auf ein Kind durch obszöne Reden oder durch pornographische Schriften (§10 Abs. 2 AE)<br />

einwirkt, um es sexuell aufzureizen oder abzustoßen,<br />

wird mit Geldstrafe bis zu einem Jahren bestraft.<br />

(5) Bei einem Täter unter 18 Jahren kann von Strafe abgesehen werden.<br />

) Von der Strafverfolgung kann in den Fällen der Absätze 1 und 4 abgesehen werden, wenn zu<br />

befürchten ist, dass durch das Strafverfahren der Schaden unverhältnismäßig vergrößert wird.<br />

§ 133 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen


(1) Wer an<br />

1. einem Minderjährigen zwischen 14 und 16 Jahren, der ihm zur Erziehung oder zur Betreuung<br />

in der Lebensführung anvertraut ist,<br />

2. einem Minderjährigen zwischen 16 und 21 Jahren, der ihm in der genannten Weise anvertraut<br />

ist und den er sich unter Missbrauch der Abhängigkeit gefügig macht, oder<br />

3. seinem minderjährigen leiblichen Kind, Adoptivkind oder Stiefkind über 14 Jahren sexuelle<br />

Handlungen von einiger Erheblichkeit vornimmt oder solche Handlungen an sich von dem<br />

Minderjährigen vornehmen lässt, wird mit Geldstrafe nicht unter drei Monaten oder<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unmittelbar vor dem<br />

Minderjährigen und auf ihn bezogene Handlungen von einiger Erheblichkeit vornimmt oder<br />

solche Handlungen vor sich von dem Minderjährigen vornehmen lässt.<br />

(2) Wer auf einen Minderjährigen zwischen 14 und 16 Jahren, zu dem er in einem der in Absatz<br />

1 bezeichneten Verhältnisse steht, durch obszöne Reden oder durch pornographische Schriften<br />

(§10 Abs. 2) einwirkt, um ihn sexuell aufzureizen oder abzustoßen, wird mit Geldstrafe bis zu<br />

sechs Monaten bestraft.<br />

§ 134 Verführung<br />

(1) Ein Mann über 18 Jahren, der ein Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren zum außerehelichen<br />

Beischlaf verführt, wird mit Geldstrafe bis zu einem Jahr bestraft.<br />

(2) Bei Tätern unter 21 Jahren kann von Strafe abgesehen werden.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn der Täter die<br />

Verführte geheiratet hat.<br />

§ 135 Gleichgeschlechtliche Handlungen an Minderjährigen<br />

(1) Ein Mann, der an einem männlichen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren sexuelle<br />

Handlungen von einiger Erheblichkeit vornimmt oder solche Handlungen an sich von dem<br />

Minderjährigen vornehmen lässt, wird mit Geldstrafe bis zu achtzehn Monaten bestraft.<br />

(2) Bei Tätern unter 21 Jahren kann von Strafe abgesehen werden.<br />

§ 136 Kuppelei<br />

(1) Wer<br />

1. einen Minderjährigen unter 18 Jahren,<br />

2. einen Minderjährigen zwischen 18 und 21 Jahren unter Ausnutzung der Hilflosigkeit,<br />

Leichtgläubigkeit oder Unerfahrenheit oder<br />

3. einen ihm zur Erziehung anvertrauten Minderjährigen zwischen 18 und 21 Jahren<br />

zur Prostitution bringt, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen Minderjährigen zwischen 14 und 16 Jahren unter grober<br />

Verletzung seiner Erziehungspflicht zum außerehelichen Beischlaf mit einem Dritten verleitet.<br />

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig, ist auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren zu erkennen.

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