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Regelungen zum bezahlten Jahresurlaub für Arbeitnehmer - AHK

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Legal Service<br />

Thema Arbeitsrecht<br />

Titel <strong>Regelungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>bezahlten</strong> <strong>Jahresurlaub</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

Datum 18. Januar 2008<br />

<strong>Regelungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>bezahlten</strong> <strong>Jahresurlaub</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

1. Sinn und Zweck der Neuregelung<br />

Am 07. Dezember 2007 wurden die Bestimmungen <strong>zum</strong> <strong>bezahlten</strong> <strong>Jahresurlaub</strong> neu geregelt.<br />

Diese dienen dem Zweck das Recht des <strong>Arbeitnehmer</strong>s auf Erholung und Motivation zu sichern.<br />

Dieses geschah im Einklang mit dem Arbeits- und Zivilrecht. Die folgenden Bestimmungen treten<br />

ab 1. Januar 2008 in Kraft.<br />

2. Geltungsbereich<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>, die ein Jahr oder länger bei einem Unternehmen, einer öffentlichen Einrichtung<br />

oder privaten Firmen durchgängig beschäftigt sind, haben Anspruch auf <strong>bezahlten</strong> <strong>Jahresurlaub</strong>.<br />

Dabei sind sie <strong>für</strong> die Urlaubszeit so zu vergüten, als wenn sie gearbeitet hätten.<br />

3. Höhe der Urlaubszeit<br />

Die Urlaubszeit beträgt <strong>für</strong> den <strong>Arbeitnehmer</strong>, welcher seit 1 bis 10 Jahren arbeitet 5 Tage; 10<br />

Tage <strong>für</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>, die 10 bis 20 Jahre und 15 Tage <strong>für</strong> diejenigen, die 20 Jahre und länger<br />

gearbeitet haben. Der <strong>Jahresurlaub</strong> gilt zusätzlich zu den übrigen nationalen Feiertagen und<br />

sonstigen freien Tagen.<br />

4. Ausnahmen<br />

Unter folgenden Umständen wird der <strong>Jahresurlaub</strong> dem <strong>Arbeitnehmer</strong> nicht gewährt:<br />

a) sofern diesem Winter- und Sommerurlaub laut Gesetz zusteht und diese Urlaubstage die<br />

jährlichen Urlaubstage übersteigen;<br />

b) er aus privaten Gründen insgesamt 20 Tage oder mehr der Arbeit fernblieb und von seinem<br />

Gehalt aus diesem Grund nichts abgezogen wurde;<br />

c) er 2 Monate oder mehr krankheitsbedingt der Arbeit fernblieb, sofern er durchgehend 1 bis<br />

10 Jahre gearbeitet hat;<br />

d) er 3 Monate oder mehr krankheitsbedingt der Arbeit fernblieb, sofern er durchgehend 10 bis<br />

20 Jahre gearbeitet hat;<br />

e) er 4 Monate oder mehr krankheitsbedingt der Arbeit fernblieb, sofern er durchgehend seit<br />

20 Jahren oder mehr gearbeitet hat.<br />

Silke Helmholz, Rechtsanwältin / Sinologin<br />

GIC German Industry & Commerce (Taicang) Co. Ltd. Shanghai Branch<br />

29/F POS Plaza 1600 Century Avenue Pudong Shanghai 200122<br />

Tel +86(0)21 6875 8536 ext. 1627 Fax +86(0)21 6875 8573 ext. 5627<br />

helmholz.silke@sh.china.ahk.de www.china.ahk.de


<strong>Regelungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>bezahlten</strong> <strong>Jahresurlaub</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

18. Januar 2008<br />

5. Möglichkeiten des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der aktuellen Produktion und Arbeitssituation die<br />

Möglichkeit den <strong>Jahresurlaub</strong> seiner <strong>Arbeitnehmer</strong> im Ganzen zu planen. Grundlage dabei ist der<br />

Wille der <strong>Arbeitnehmer</strong>.<br />

Der <strong>Jahresurlaub</strong> kann auf einmal oder gestaffelt im Rahmen eines Jahres genommen werden.<br />

Dabei darf dieser grundsätzlich nicht in das nächste Jahr mitgenommen werden. Davon ist eine<br />

Ausnahme zu machen, sofern aus besonderen Produktions- oder Arbeitsgründen dies erforderlich<br />

ist. In diesem Fall darf der <strong>Jahresurlaub</strong> nur <strong>für</strong> das nächste Jahr aufgerundet werden.<br />

Wenn ein Unternehmen einem <strong>Arbeitnehmer</strong> den ihm zustehenden <strong>Jahresurlaub</strong> aufgrund<br />

Bedarfs nicht geben kann, so ist dies zulässig, sofern dies mit der Zustimmung des<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>s geschieht. Für den vom <strong>Arbeitnehmer</strong> nicht genommenen <strong>Jahresurlaub</strong>, zahlt das<br />

Unternehmen dem <strong>Arbeitnehmer</strong> 300 % seines täglichen Einkommens <strong>für</strong> jeden Tag seines nicht<br />

genommenen und ihm zustehenden <strong>Jahresurlaub</strong>s.<br />

6. Einhaltung dieser Regelung<br />

Die Personalabteilung und die Arbeitsschutzbehörde auf lokaler Ebene oder höher sollen die<br />

Durchführung dieser <strong>Regelungen</strong> überwachen. Die Gewerkschaften sollen die<br />

Urlaubsberechtigung der <strong>Arbeitnehmer</strong> schützen.<br />

7. Rechtsfolgen bei Verstoss<br />

Für den Fall, dass ein Unternehmen dem <strong>Arbeitnehmer</strong> den <strong>Jahresurlaub</strong> nicht gewährt und das<br />

Urlaubsgeld <strong>für</strong> den nicht genommenen <strong>Jahresurlaub</strong> nicht zahlt, wird die Personalabteilung<br />

oder die Arbeitsschutzbehörde auf lokaler Ebene oder höher das Unternehmen anweisen, dieses<br />

im Rahmen einer gewissen Zeit zu korrigieren. Wenn dies erfolglos ist, ist das Unternehmen<br />

anzuweisen, die Zahlung vorzunehmen und hat dem <strong>Arbeitnehmer</strong> darüber hinaus eine<br />

Entschädigung in Höhe des nicht genommenen <strong>Jahresurlaub</strong>s zu zahlen. Wenn sich das<br />

Unternehmen dem widersetzt, sollen Strafen, sofern die <strong>Arbeitnehmer</strong> öffentliche Angestellte<br />

oder Arbeiter sind, die dem öffentlichen Dienst zugehörig sind, gegenüber der verantwortlichen<br />

Person direkt und anderen verantwortlichen Personen verhängt werden. In anderen Fällen kann<br />

sich die Arbeitsschutzbehörde, die Personalabteilung oder der <strong>Arbeitnehmer</strong> an das Gericht<br />

wenden, um dies durchzusetzen.<br />

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<strong>Regelungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>bezahlten</strong> <strong>Jahresurlaub</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

18. Januar 2008<br />

Das <strong>AHK</strong>-Netzwerk steht Ihnen <strong>für</strong> An- und Rückfragen gern zur Verfügung.<br />

<strong>AHK</strong> Büro Shanghai<br />

Frau Dr. Sun Jing (sun.jing@sh.china.ahk.de)<br />

Frau RA’in Silke Helmholz (helmholz.silke@sh.china.ahk.de)<br />

<strong>AHK</strong> Büro Beijing<br />

Herr Florian Kessler (kessler.florian@bj.china.ahk.de)<br />

<strong>AHK</strong> Büro Guangzhou<br />

Frau Alexandra Voss (voss.alexandra@gz.china.ahk.de)<br />

<strong>AHK</strong> Büro Hong Kong<br />

Frau Sabine Florian (florian.sabine@hongkong.ahk.de)<br />

Seite 3 von 4<br />

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