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Pachtvertrag - Freizeitsee-Biblis

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pachtver.doc<br />

Präambel:<br />

Die Firma Heinrich Kärcher Kiesbaggerei GmbH & Co. KG mit Sitz in 68647 <strong>Biblis</strong> ist Eigentümer der<br />

Grundstücke ”Freizeitzentrum Riedsee”.<br />

Dieses Gelände liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 20b der Gemeinde <strong>Biblis</strong>.<br />

Ein Übersichtsplan ist diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt.<br />

Die Verpachtung der Freizeitparzellen obliegt ausschließlich der Firma Kärcher.<br />

<strong>Pachtvertrag</strong><br />

Parzelle Nr. Größe qm<br />

als Teilfläche des ”Freizeitzentrums Riedsee”<br />

zwischen<br />

Firma Heinrich Kärcher Kiesbaggerei GmbH & Co. KG<br />

Verwaltung: Chemiestr. 2-6, 64579 Gernsheim<br />

gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, Frau Gisela Drumm und Herrn Wolfgang Rohr,<br />

und<br />

Herrn/Frau<br />

wohnhaft in<br />

Tel.<br />

wird folgender Parzellenpachtvertrag geschlossen:<br />

§ 1 Pachtobjekt<br />

- Verpächter -<br />

- Pächter -<br />

Der Verpächter verpachtet an den Pächter die oben genannte voll erschlossene Parzelle ausschließlich<br />

zu Freizeitzwecken, wie z.B. als Liegewiese, für den Aufbau eines Hauszeltes, das Abstellen eines<br />

Wohnwagens/Wohnmobils oder zur Errichtung eines Freizeithauses, oder eines sonstigen Holzhauses.<br />

Andere Bauweisen sind grundsätzlich möglich, bedürfen aber der schriftlichen Zusage des Verpächters.<br />

Die Bebauung ist nur bis zu einer max. Grundfläche von 30 bzw. 40 qm möglich, bis zu einer max. Firsthöhe<br />

von 4,50 m und Traufenhöhe von 2,70 m.<br />

Eine Ausnahme hierzu bilden die im Lageplan besonders gekennzeichneten Parzellen.<br />

Diese Parzellen sind vorläufig für die Errichtung von Freizeithäusern vorgesehen.<br />

Darüber hinaus können jedoch, sofern gewünscht, auf allen anderen Parzellen ebenso Freizeithäuser<br />

und sonstige Holzhäuser errichtet werden.<br />

Das Bauen anderer nicht genehmigter Bauwerke führt zur sofortigen Kündigung des <strong>Pachtvertrag</strong>es.<br />

Der Pachtpreis richtet sich nach der Größe der Parzelle (qm x Preis), nicht nach der Art der vertraglich<br />

möglichen Nutzung. Unterverpachtung ist nicht zulässig. Evtl. Ausnahmen bedürfen der vorherigen<br />

schriftlichen Genehmigung des Verpächters. Jedwede gewerbliche Nutzung ist untersagt und führt zur<br />

sofortigen Kündigung. Die Seenutzung (Schwimmen und Surfen) ist im Pachtpreis enthalten.<br />

- 2 -


§ 2 Pachtjahr<br />

- 2 -<br />

Das Pachtjahr beginnt mit dem im § 4 eingetragenen Datum.<br />

§ 3 Pachtzins<br />

Der Pachtzins beträgt pro qm und Jahr Euro 10,00 x Parzellengröße in qm =<br />

Euro pro Jahr<br />

zuzüglich einem einmaligen verlorenen Baukostenzuschuß in Höhe von Euro 255,00<br />

und ist erstmals bei Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Pächter im voraus auf das Konto des<br />

Verpächters<br />

zu bezahlen.<br />

Groß-Gerauer Volksbank<br />

Kto. Nr. 8 072 604<br />

BLZ 508 925 00<br />

Der vereinbarte Pachtzins wird nach der Anlage dieses Vertrages wertgesichert. Er ist für jedes angefangene<br />

und ohne Verschulden des Verpächters vorzeitig beendete Pachtjahr in voller Höhe zu entrichten.<br />

Zusätzlich zum Pachtzins übernimmt der Pächter die sein Pachtobjekt betreffenden laufenden Nebenkosten und<br />

Abgaben lt. eigenem Zähler, wie Strom, Telefon, Wasser und Kanalgebühren. Nebenkosten und Abgaben, die<br />

alle Parzellen betreffen, wie Hausmeisterkosten, Straßenreinigung und -beleuchtung, Müllabfuhr,<br />

ausgenommen der Grundsteuer, die der Verpächter trägt, werden auf die Gesamtzahl der verpachteten Parzellen<br />

umgelegt und zu gleichen Teilen aufgeteilt.<br />

Der Pächter übernimmt weiterhin sämtliche Kosten für Gebäudebrand- und Haftpflichtversicherungen für seine<br />

eigenen Gebäude auf seiner Parzelle.<br />

Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages wird der Pachtzins kalenderjährlich abgerechnet (01.01. - 31.12.).<br />

§ 4 Pachtdauer und Kündigung<br />

Das Pachtverhältnis beginnt am .................. und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines jeden<br />

Pachtjahres gekündigt werden.<br />

Das Recht der Vertragsteile zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt.<br />

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Kündigt ein Pächter eine Parzelle, auf dem ein Freizeithaus errichtet ist, so räumt er dem Verpächter ein<br />

Vorkaufsrecht ein. Es gelten die Bestimmungen des § 504 ff BGB. Will der Verpächter davon keinen Gebrauch<br />

machen bzw. ist ein Dritter breit, mehr für das Haus zu bezahlen, so ist der Verpächter jederzeit bereit, den<br />

Pächter einvernehmlich aus dem Vertrag zu entlassen, wenn der Pächter einen gut beleumundeten wirtschaftlich<br />

sicheren Ersatzpächter benennt, der sich verbindlich zur Übernahme aller Rechte und Pflichten des Pächters aus<br />

dem Vertrag bereit erklärt.<br />

- 3 -


- 3 -<br />

§ 5 Unterhaltung, Aufwendungen für das Pachtobjekt:<br />

Die Pflege und Unterhaltung des Pachtobjektes ist Sache des Pächters. Alle Maßnahmen zur Erhaltung,<br />

Verbesserung und Umgestaltung des Pachtobjektes führt der Pächter ausschließlich auf eigene Rechnung durch.<br />

Vom Pächter erstellte Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Bauwerke, werden nur zu vorübergehendem<br />

Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und bleiben Eigentum des Pächters, ausgenommen Maßnahmen<br />

gemäß Ziff. 9.<br />

Für Aufwendungen, die der Pächter auf dem Pachtobjekt getätigt hat, stehen ihm bei einer - gleich aus welchem<br />

Grund und gleich wann - erfolgenden Beendigung des Pachtverhältnisses keine Ersatzansprüche zu, und zwar<br />

gleichgültig, ob derartige Maßnahmen nützlich oder notwendig waren, oder ob sie mit Einverständnis des<br />

Verpächters durchgeführt wurden. Der Pächter ist jedoch berechtigt und auf Verlangen des Pächters<br />

verpflichtet, Gegenstände, mit denen er das Pachtobjekt versehen hat, bei Beendigung des Pachtverhältnisses<br />

wegzunehmen und den früheren Zustand wiederherzustellen.<br />

Für die Herstellung von Betonflächen (Bodenplatten, Terrassen etc.) ist ausschließlich der Einsatz von Waibel-<br />

Transportbeton vorgeschrieben.<br />

Alternativ:<br />

Fertigbeton Lampertheim Tel. 06206-92820<br />

Fertigbeton Waibel, Gernsheim Tel. 06258-2430<br />

§ 6 Beachtung von Vorschriften, Nutzung:<br />

Der Pächter hat sich über die Lage der im Boden verlegten Leitungen und Erschließungsanlagen zu erkundigen.<br />

Er wird auf dem im allgemeinen Lageplan eingezeichneten Schutzstreifen und im Rahmen der in der<br />

Gestaltungssatzung vorgegebenen Abstände zur Grenze der einzelnen Parzellen keine Gebäude errichten und<br />

alle sonstigen Einwirkungen unterlassen, die den Bestand der Grenzen der Leitungen und der<br />

Erschließungsanlagen gefährden könnten.<br />

§ 7 Gemeinschaftsinteressen:<br />

Die Nutzung des Pachtobjektes und die Ausübung aller Rechte und Pflichten des Pächters hat so zu erfolgen,<br />

daß die Interessen der Nachbarn und der Allgemeinheit und der mehrheitliche Wille der übrigen Pächter des<br />

”Freizeitzentrums Riedsee” nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden.<br />

Die jeweils aktuelle Benutzungsordnung ist zu beachten. Der Verpächter ist berechtigt, die gegenwärtig gültige,<br />

als Anlage beigefügte Benutzungsordnung in für alle Pächter verbindlicher Form zu ändern oder zu ergänzen,<br />

wenn dies unter Berücksichtigung von Nachbarinteressen, von Interessen der Allgemeinheit oder nach<br />

Auffassung der Mehrheit der Pächter des Pachtbereichs ”Riedsee” erforderlich ist (z.B. Einschränkung von<br />

Lärmbelästigung, Gestaltung und Bepflanzung des Pachtobjektes, Errichtung und Gestaltung von Zäunen und<br />

Bauwerken, Einhaltung von Grenzabständen u.a.).<br />

Auf der Pachtfläche darf nur 1 Auto abgestellt werden. Es ist verboten, außerhalb der gemieteten Grundstücke<br />

auf den Straßenflächen zu parken.<br />

Ein Parkplatz für Besucher steht im Eingangsbereich zur Verfügung.<br />

Das Gesamtgewicht der Fahrzeuge darf 7,5 to nicht überschreiten. Die festgesetzte Geschwindigkeitsgrenze<br />

beträgt 20 km/h. Hupen ist verboten.<br />

- 4 -


- 4 -<br />

Wird eine Einfriedigung des gemieteten Grundstückes vorgenommen, so darf diese nur aus plastikummanteltem<br />

grünen Draht in einer Höhe von ca. 0,80 m erfolgen. Eingänge müssen aus demselben Material<br />

bestehen und dürfen den Verkehr nicht beeinträchtigen (siehe Plan Schepp).<br />

Der Mieter ist verpflichtet, Fassaden, Zäune, Tore und ähnliches in Ordnung zu halten. Es dürfen keine<br />

Farben und Dekorationen verwendet werden, die disharmonisch und unschön wirken oder überhaupt nicht zum<br />

Ganzen passen.<br />

Die Grenzen der abgesteckten Parzellen sind genau einzuhalten.<br />

§ 8 Gewährleistung, Haftung:<br />

Der Pächter hat das Pachtobjekt besichtigt und erkennt dessen Zustand als ordnungsgemäß und<br />

zweckentsprechend an.<br />

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt und soweit gesetzlich zulässig, ist jede Sach- und<br />

Rechtsmängelhaftung des Verpächters ausgeschlossen.<br />

Der Mieter übernimmt die Haftung für Personen- und Sachschäden, die auf dem Mietgelände oder von seinem<br />

Mietgelände ausgehend durch ihn, seine Angehörigen, Hausangestellten, Personen, die sich mit seinem Willen<br />

auf seinem Mietgrundstück aufhalten oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden. Er stellt den<br />

Vermieter insoweit von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei.<br />

Insbesondere übernimmt der Mieter auch die Verkehrssicherungspflicht in bezug auf das gesamte Mietobjekt<br />

einschließlich der errichteten Anlagen, sowie der vorhandenen Bäume und Sträucher, und sämtlicher sonst in<br />

Betracht kommenden Gegenstände auf dem von ihm angemieteten Pachtgelände.<br />

Das Baden und Surfen im Baggersee geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Vermieterin für etwaige<br />

Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.<br />

Unbeschadet der Regelung in Ziff. 9 ist der Verpächter auch nicht verpflichtet, besondere Gemeinschaftseinrichtungen<br />

(z.B. WC) zu erstellen.<br />

Allgemein haftet der Verpächter nicht für höhere Gewalt und für sonstige Umstände, auf die er keinen Einfluß<br />

hat, insbesondere nicht für fehlende behördliche oder drittseitige Zustimmungen oder Genehmigungen, nicht<br />

für den unverschuldeten Ausfall von Gemeinschafts- und Erschließungsanlagen, sowie nicht für Krieg,<br />

Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Arbeitskräften, Streik und Demonstration etc.<br />

§ 9 Erstanlage und Erschließung<br />

Der Verpächter hat die behördlichen Genehmigungen für die vorbezeichneten Freizeitnutzungen der Parzellen<br />

erwirkt und Gemeinschaftsflächen und beleuchtete Zuwegung erstellt. Alle Parzellen sind mit Frischwasser,<br />

Kanal, Strom und Telefon ver- bzw. entsorgt und mit Wasserzählern ausgerüstet. Die entsprechenden<br />

Anschlüsse befinden sich in unmittelbarer Nähe der Parzellen.<br />

Alle Einrichtungen der Erschließung bleiben Eigentum des Verpächters.<br />

Erschließung und Erschließungskosten:<br />

a) Der Stromverbrauch wird mittels plombierter Zähler gemessen. Nur Bevollmächtigte der Verpächterin<br />

dürfen das elektrische Netz anschließen sowie Zähler einbauen oder verlegen.<br />

b) Die Höhe der Strompreise und Gebühren entsprechen den Tarifen in der Gemeinde <strong>Biblis</strong>.<br />

c) Die Zahlung des Stromverbrauchs erfolgt jährlich.<br />

d) Es ist untersagt, andere Stromversorgungen als die der Verpächterin zu benutzen.<br />

e) Die Erstellung von Hochspannungswerken ist Sache der Vermieterin.<br />

f) Offene Feuerstellen, mit Ausnahme von ordnungsgemäßen Grillstellen, sind verboten.<br />

- 5 -


§ 10 Sonstiges<br />

- 5 -<br />

Die Anlagen zu diesem Vertrag sind dessen wesentlicher Bestandteil und für beide Parteien verbindlich, jedoch<br />

gehen die Bestimmungen dieses Vertrages etwaigen Angaben in den Anlagen vor.<br />

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht; die Parteien verpflichten sich jedoch, Vereinbarungen zu treffen, die dem gewollten<br />

wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich nahekommen.<br />

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Besondere Zusicherungen sind ausdrücklich nicht gegeben.<br />

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und nicht nur aus Beweisgründen der<br />

Schriftform; dasselbe gilt für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.<br />

Diese Vereinbarung wird hiermit vom Pächter als verbindliches Angebot unterzeichnet, an das er sich bis zur<br />

Übersendung eines schriftlichen Widerrufs an die Firma Heinrich Kärcher Kiesbaggerei GmbH & Co. KG,<br />

Chemiestr. 2-6, 64579 Gernsheim, gebunden hält. Der <strong>Pachtvertrag</strong> kommt erst mit schriftlicher Annahme<br />

dieses Angebotes durch den Verpächter zustande.<br />

64579 Gernsheim, ....................................................................................<br />

....................................................................................<br />

Pächter<br />

64579 Gernsheim, ....................................................................................<br />

Heinrich Kärcher Kiesbaggerei GmbH & Co. KG<br />

Verpächter<br />

Anlagen, die Bestandteil dieses Vertrages sind:<br />

1. Benutzungsordnung/Seeordnung<br />

2. Wertsicherungsklausel<br />

3. Gestaltungssatzung<br />

4. Parzellenübersichtsplan


als Anlage zum <strong>Pachtvertrag</strong>.<br />

Benutzungsordnung<br />

Anlage - 1 -<br />

1. Das verpachtete Gelände dient der Erholung des Pächters und seiner Familienangehörigen. Die Benutzung<br />

von Motorbooten ist nicht gestattet. Segelboote können nur im Einvernehmen mit dem Segelverein <strong>Biblis</strong><br />

e.V. eingesetzt werden, um eine Überfüllung des Sees mit Booten dieser Art zu verhindern. Schwimmen und<br />

Surfen etc. geschieht auf eigene Gefahr. Tauchen mit Sauerstoffgeräten ist nur mit besonderer Erlaubnis<br />

möglich.<br />

Fischen (nur mit Angel) ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters gestattet. Mindestgrößen und<br />

Schonzeiten der Fische sind beim Angeln auf jeden Fall zu beachten. Harpunieren ist verboten.<br />

2. Auf der Pachtfläche ist der Verkauf von Eß-, Trink- und Rauchwaren, von Campingartikeln und von<br />

sonstigen Gegenständen - gleich welcher Art -sowie jede gewerbliche Tätigkeit verboten.<br />

3. Hunde dürfen nicht im See gebadet werden; ebenso ist das Waschen von Fahrzeugen usw. nicht gestattet.<br />

4. Auf der Pachtfläche dürfen nur PKW der Pächter, keinesfalls aber mehr als ein Fahrzeug abgestellt werden.<br />

Ein Besucherparkplatz im Eingangsbereich steht zur Verfügung.<br />

5. Während der üblichen Ruhezeiten ist das Betreiben von Krafträdern, Mopeds und anderem Motorengeräusch<br />

nicht gestattet.<br />

6. Der Pächter hat für Ordnung und Sauberkeit seiner Pachtfläche zu sorgen. Jegliche Abfälle hat er in die dafür<br />

vorgesehenen Container zu werfen. Anstößiges Verhalten ist verboten (z.B. lautes Radio, starkes Lärmen,<br />

Nacktbaden). Die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt als Zeit der Nachtruhe.<br />

7. Grobe und wiederholte Verstöße gegen diese Benutzungsordnung berechtigen die Verpächterin, das<br />

Pachtverhältnis fristlos zu kündigen. Die Verpächterin ist jederzeit und ohne vorherige Abmahnung<br />

berechtigt, vertragswidrige Zustände auf den Parzellen zu unterbinden sowie unerlaubte und gefahrbringende<br />

Gegenstände zu entfernen.<br />

8. Jeder Pächter soll dahinstreben, ein ruhiges Zusammenleben und erholsames Verhalten zu fördern. Der<br />

Verpächter hat das Recht, die Pachtfläche zu betreten, wenn Anlaß zu der Vermutung besteht, daß diese<br />

Benutzungsordnung oder der <strong>Pachtvertrag</strong> nicht eingehalten werden oder künftig nicht eingehalten werden<br />

sollen.


als Anlage zum <strong>Pachtvertrag</strong>.<br />

Wertsicherungsklausel<br />

Anlage - 2 -<br />

Der in § 3 des <strong>Pachtvertrag</strong>es für jedes Pachtjahr vereinbarte Pauschalpachtzins wird in Beziehung gesetzt zum<br />

Preisindex für die Lebenshaltung für einen Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen des<br />

alleinverdienenden Haushaltsvorstandes, wie er vom Statistischen Bundesamt für den Monat August 1997<br />

ermittelt wird (Basisindex 1991 = 100). Ändert sich dieser für den Monat August eines jeden Kalenderjahres neu<br />

festgestellte Index gegenüber dem Index des Monats August 1997 - bzw. gegenüber dem Index desjenigen<br />

Jahres, für welches eine Änderung des Pachtzinses erfolgte - um mehr als 10 %, so ändert sich der für ein<br />

Pachtjahr vereinbarte Pauschalpachtzins entsprechend. Die Pachtzinsänderung erfolgt ggf. mit Wirkung<br />

ab 1. September desjenigen Kalenderjahres, für dessen Monat August die maßgebende Indexänderung vom<br />

Statistischen Bundesamt festgestellt worden ist.<br />

Die Vertragsparteien werden dafür Sorge tragen, daß die vorstehende Wertsicherungsklausel von der<br />

Landeszentralbank genehmigt wird. Sollte die Genehmigung versagt werden, verpflichten sich die Vertrags-<br />

parteien, die Wertsicherungsklausel durch eine wirtschaftlich gleichwertige, genehmigungsfähige oder<br />

genehmigungsfreie Anpassungsklausel zu ersetzen.


als Anlage zum <strong>Pachtvertrag</strong>.<br />

Gestaltungssatzung<br />

Anlage - 3 -<br />

Allgemeine Gestaltungsanforderungen für das Aufstellen von Klein-Wochenendhäusern auf den Einzelparzellen.<br />

1) Die Klein-Wochenendhäuser sind nach den Angaben des Grundeigentümers/Verpächters als Bau-Systemhäuser<br />

zu errichten. Die Vorschriften der HBO sind einzuhalten (Bauanzeigepflicht).<br />

2) Klein-Wochenendhäuser sind rechtwinklig und/oder parallel zu den Parzellengrenzen zu errichten.<br />

3) Als landschaftsbezogene Dachform sind Satteldächer mit Neigungen nicht unter 12 o und max. 24 o oder<br />

Pultdächer bis 10 o Neigung zulässig. Dachabdichtung in Beton- oder Tonziegel; alternativ wurzelfeste<br />

Dachabdichtung mit Extensivbegrünung. Firsthöhe max. 4,50 m, Dachüberstände max. 0,60 m.<br />

Regenwasser ist über Versicherungsrigolen bzw. Zisternen zu entsorgen.<br />

4) Eine gewerbliche Nutzung der Klein-Wochenendhäuser ist nicht zulässig.<br />

5) Zu Nachbarparzellen und Wegen ist ein Grenzabstand von mind. 1,0 m gemessen ab Traufenaussenkante<br />

einzuhalten. Brandschutz nach F30 ist einzuhalten.<br />

Bei angrenzenden Pflanzflächen (Gehölzstreifen und Wallbegrünung) ist eine Grenzbebauung bezogen auf<br />

Vorderkante Traufe möglich.<br />

6) OK Fussboden der Klein-Wochenendhäuser ist max. 20 cm über OK-Gelände zulässig.<br />

7) In den einzelnen Zeilen der Baugruppen I-XII sind jeweils einheitliche Giebelrichtungen anzustreben.<br />

8) Ausrichtung der Gebäudestellungen jeweils im nordöstlichen Parzellenbereich. Der südwestliche Bereich ist<br />

für Freiflächennutzung freizuhalten.<br />

9) Pro Parzelle ist die Einrichtung max. eines Stellplatzes 2,50 x 5,50 m zulässig. Ausführung in Schotterrasen<br />

oder Rasenfugenpflaster (Fugen mind. 2 cm breit).<br />

10) Anbauten, Schuppen, Materiallager (z. B. Kompost) sind nicht zulässig.<br />

11) Hinsichtlich Ver- und Entsorgung besteht Anschlusspflicht an die vorgegebenen Einrichtungen wie Strom,<br />

Wasser, Abwasser.<br />

- 2 -


12) Belegung der Wochenendparzellen<br />

Nr.<br />

Anzahl<br />

Parzellen<br />

Fläche / Format<br />

I 27 100 qm: 12,5 x 8,0 m<br />

2 4) 200 qm<br />

II 27 100 qm: 12,5 x 8,0 m<br />

2 4) 200 qm<br />

III 35 100 qm: 12,5 x 8,0 m<br />

2 4) 200 qm<br />

IV 35 100 qm: 12,5 x 8,0 m<br />

2 4) 200 qm<br />

V 31 100 qm: 12,5 x 8,0 m<br />

2 4) 200 qm<br />

VI 31 100 qm: 12,5 x 8,0 m<br />

2 4) 200 qm<br />

VII 20 120 qm: 12,5 x 9,6 m<br />

2 4) 2) 240 qm<br />

VIII 14 120 qm: 12,5 x 9,6 m<br />

1 4) 240 qm<br />

IX 26 3) 120 qm: 12,0 x 10,0 m<br />

X 25 120 qm: 12,0 x 10,0 m<br />

1 4) 240 qm<br />

XI 28 120 qm: 12,0 x 10,0 m<br />

1 4) 240 qm<br />

XII 23 120 qm: 12,0 x 10,0 m<br />

2 240 qm<br />

- 2 -<br />

Freizeit-Typenhaus gem.<br />

B-Plan Festsetzungen<br />

1) Grundfläche max. 30 qm<br />

1) Grundfläche max. 40 qm<br />

1) Grundfläche max. 40 qm<br />

1) Entspricht einer GRZ von 0,3, ohne Flächenansatz bleiben: überdachter Freisitz und Vorfläche, soweit die<br />

Gesamtgrundfläche 50 qm nicht überschreitet.<br />

2) Eine Parzelle im Bereich des Leitungsrechts.<br />

3) Vier Parzellen in Solitärstellung, eine Parzelle im Bereich des Leitungsrechts.<br />

4) Innerhalb Doppelparzellennutzung und Eckparzellen ist nur ein Klein-Wochenendhaus möglich innerhalb der<br />

dort angesetzten GRFZ.<br />

13) Zäune und Hecken zwischen den Wochenendparzellen dürfen die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten<br />

(B-Plan Ziffer 11.2 u. 11.11).<br />

14) Befestigungen von Freisitzen, Terrassen sind zulässig in Bohlenbelag, kleinformatigen Platten oder<br />

Pflasterungen.<br />

15) Das Errichten eines Klein-Wochenendhauses und die Nutzung der Freizeitparzellen unterliegt einer<br />

verbindlichen Platzordnung des Grundeigentümers/Verpächters, welche die zutreffenden Bestimmungen<br />

des B-Planes vollinhaltlich berücksichtigt.

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