Stand: 04.2010 - AStA - Universität zu Köln
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<strong>Stand</strong>:<br />
<strong>04.2010</strong><br />
© by Klausi / pixelio.de<br />
Alle wichtigen Informationen<br />
<strong>zu</strong> den Regelungen des<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />
(kurz: BAföG)
Seite 2 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
INHALT<br />
I. Rechtliche Grundlagen des Unterhaltsrechts .......................................3<br />
II. BAföG - Schnellübersicht ........................................................................5<br />
III. Übersicht über die Formblätter .............................................................9<br />
IV. Förderungsfähigkeit der Ausbildung ................................................. 10<br />
V. Persönliche Vorrausset<strong>zu</strong>ngen ............................................................ 13<br />
VI. Auslandsstudium ................................................................................. 17<br />
VII. Beantragung ........................................................................................ 20<br />
VII. Förderungshöhe .................................................................................. 26<br />
IX. Fachrichtungswechsel ......................................................................... 39<br />
X. LEISTUNGSNACHWEIS .......................................................................... 48<br />
XI. FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER ............................................................ 53<br />
XI. FÖRDERUNGSARTEN ........................................................................... 58<br />
XIII. DARLEHENSERLASS UND –RÜCKZAHLUNG .................................. 59<br />
XIV. VORAUSLEISTUNG .............................................................................. 63<br />
XV. VERFAHREN, RECHTSMITTEL ............................................................ 64<br />
XVI. ANHANG .............................................................................................. 67<br />
I m p r e s s u m<br />
<strong>Universität</strong>sstr. 16,<br />
50937 <strong>Köln</strong><br />
Tel. (0221) 470 - 2995 Fax (0221) 470 - 3259<br />
oeffref@asta.uni-koeln.de und http://www.asta.uni-koeln.de<br />
• Redaktion: Fabienne Mainz, Christian Poell, Christian Rehfeld,<br />
Sarah Mond, Vahit Güzelburc und Gregor Slominski<br />
• Autoren: Christian Poell, Christian Rehfeld, Herr Becker (KSTW)<br />
• Layout: Raphael Köllner<br />
• V.i.S.d.P.: Nils Lühr, Öffentlichkeitsreferent<br />
<strong>Universität</strong>sstr. 16, 50937 <strong>Köln</strong><br />
• Druck: A&A Schnelldruck, Sülzburgstr. 108, 50937 <strong>Köln</strong><br />
• Titelbild: Manfred-Czybik auf www.pixelio.de<br />
• Auflage: 1.000 Exemplare<br />
• Danksagung: Der <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong> dankt dem <strong>Köln</strong>er<br />
Studentenwerk für die Hilfe bei der Erstellung dieses Readers.<br />
Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion<br />
wieder. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Artikel <strong>zu</strong> kürzen.
BAföG-Reader<br />
I. Rechtliche Grundlagen des Unterhaltsrechts<br />
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
(BAföG) wurde 1971 vom Deutschen<br />
Bundestag verabschiedet. Nach diesem<br />
Gesetz hat eine Aus<strong>zu</strong>bildende oder Aus<strong>zu</strong>bildender<br />
einen Rechtsanspruch auf individuelle<br />
Ausbildungsförderung für eine seiner<br />
Neigung, Eignung und Leistung entsprechende<br />
Ausbildung, wenn ihm die für seinen<br />
Lebensunterhalt und seine Ausbildung<br />
erforderlichen Mittel anderweitig nicht <strong>zu</strong>r<br />
Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Das heißt<br />
<strong>zu</strong>nächst, dass Leistungen nach diesem Gesetz<br />
nur subsidiär, also nachrangig gewährt<br />
werden.<br />
Diese Subsidiarität findet ihren Grund darin,<br />
dass in der Bundesrepublik Deutschland<br />
ein im Vergleich <strong>zu</strong> anderen Staaten Europas<br />
sehr weitgehendes Unterhaltsrecht gesetzlich<br />
geregelt ist, nämlich in den §§ 1601<br />
ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort<br />
heißt es <strong>zu</strong>nächst: „Verwandte in gerader<br />
Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt<br />
<strong>zu</strong> gewähren“ (vgl. § 1601 BGB). § 1603 I<br />
BGB schränkt diesen Grundsatz dahingehend<br />
ein, dass nicht unterhaltspflichtig ist,<br />
„wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen<br />
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung<br />
seines angemessenen Unterhalts<br />
den Unterhalt <strong>zu</strong> gewähren“.<br />
§§ 1606, 1608 BGB regeln in Verbindung<br />
mit § 1607 BGB die Reihenfolge der Unterhaltsverpflichtung:<br />
An erster Stelle steht der<br />
Ehegatte (§ 1608 BGB). Ist er nach § 1603<br />
BGB nicht unterhaltspflichtig, rücken an<br />
seine Stelle die Abkömmlinge, also die Kinder,<br />
Enkelkinder usw. (§ 1606 I BGB), und<br />
zwar die näheren, also die Kinder, vor den<br />
entfernteren, also den Enkelkindern usw. (§<br />
1606 II BGB). Falls auch sie nach § 1603<br />
BGB nicht unterhaltspflichtig sind, rücken<br />
die Verwandten der aufsteigenden Linie an<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
ihre Stelle, also Eltern, Großeltern usw. (§<br />
1606 I BGB). Auch hier stehen die näheren<br />
Verwandten, also die Eltern, vor den entfernteren,<br />
also den Großeltern usw. (§1606<br />
II BGB).<br />
§ 1602 I BGB regelt dagegen, wer unterhaltsberechtigt<br />
ist, nämlich „nur, wer außerstande<br />
ist, sich selbst <strong>zu</strong> unterhalten“. Art<br />
und Umfang des Unterhalts gehen aus den<br />
§§ 1610 und 1612 BGB hervor: Danach „bestimmt<br />
sich das Maß des <strong>zu</strong> gewährenden<br />
Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen“<br />
(§ 1610 I); „der Unterhalt umfasst<br />
den gesamten Lebensbedarf, bei einer der<br />
Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten<br />
der Erziehung und der Vorbildung <strong>zu</strong><br />
einem Berufe“ (§ 1610 II). Der Unterhalt ist<br />
monatlich im Voraus (§ 1612 III) als Geldrente<br />
<strong>zu</strong> zahlen (§ 1612 I).<br />
Nur wenn besondere Gründe dies rechtfertigen,<br />
kann der Unterhaltspflichtige verlangen,<br />
dass er den Unterhalt auf andere Art<br />
(z.B. durch geldwerte Leistungen) gewähren<br />
kann (§ 1612 I).<br />
Nach dem BGB ist es also in erster Linie<br />
Aufgabe der Eltern (bzw. bei Verheirateten<br />
des Ehegatten), ihren Kindern eine<br />
angemessene, d.h. den Kriterien Neigung,<br />
Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung<br />
<strong>zu</strong> finanzieren. Diese Verpflichtung<br />
entfällt nur dann, wenn dies unter Berücksichtigung<br />
der sonstigen Verpflichtungen<br />
eine Gefährdung des eigenen angemessenen<br />
Unterhalts der Eltern (bzw. des Ehegatten)<br />
bedeuten würde (vgl. § 1603 I).<br />
In solchen Fällen soll dann das BAföG<br />
eingreifen, um im Rahmen staatlicher Möglichkeiten<br />
eine berufliche Chancengleichheit<br />
<strong>zu</strong> gewährleisten. In der Praxis ist es jedoch<br />
häufig so, dass die vom Gesetzgeber ursprünglich<br />
gewollte Abstimmung zwischen<br />
Seite 3
Unterhaltsrecht und dem BAföG nicht oder<br />
nicht ausreichend vorhanden ist. Viele Studentinnen<br />
und Studenten müssen, obwohl<br />
sie nach dem Gesetz kein BAföG bekommen,<br />
neben dem Studium arbeiten, weil ihre<br />
Eltern nicht in der Lage sind, ausreichenden<br />
Unterhalt <strong>zu</strong> gewähren.<br />
Den Regelfall des BAföG stellt die sog.<br />
elternabhängige Förderung dar, bei der das<br />
Einkommen und in bestimmter Hinsicht auch<br />
das Vermögen der Eltern (nicht jedoch der<br />
Großeltern, wie im Unterhaltsrecht des BGB)<br />
ausschlaggebend für die Förderung nach<br />
BAföG ist. Darüber hinaus spielen auch die<br />
Einkünfte der Geschwister, denen gegenüber<br />
die Eltern ebenfalls unterhaltspflichtig<br />
sind, eine erhebliche Rolle. In jedem Fall,<br />
also auch dann, wenn elternunabhängig gefördert<br />
wird, ist das eigene Einkommen und<br />
Vermögen des Aus<strong>zu</strong>bildenden bei einer<br />
eventuellen Förderung <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
Seite 4 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
Die Ausbildungsplanung muss gerade im<br />
Hinblick auf eine mögliche Förderung nach<br />
dem BAföG noch während der Schulzeit ansetzen.<br />
Die Entscheidung etwa darüber, ob<br />
der Wehrdienst vor oder nach einer abgeschlossenen<br />
Berufsausbildung abgeleistet<br />
wird, kann im Hinblick auf ein sich anschließendes<br />
Studium Konsequenzen nach sich<br />
ziehen, die im Einzelfall <strong>zu</strong> einer elternunabhängigen<br />
Vollförderung nach BAföG führen<br />
- oder eben auch nicht! Rechtzeitige Information<br />
bedeutet in diesen Fällen oft „bare<br />
Münze“. Das BAföG ist seit seiner Einführung<br />
1971 mehrfach geändert worden. Die<br />
aktuelle 22.Novellierung ist im August 2008<br />
in Kraft getreten. Die von der Bundesregierung<br />
geplante große BAföG-Reform ist es<br />
zwar nicht geworden, doch ergeben sich in<br />
vielen Bereichen spürbare Verbesserungen.<br />
Was für Regelungen gelten?:<br />
• Anhebung des möglichen Höchstbedarfssatzes auf 648 €<br />
• Die Freibeträge vom Elterneinkommen und vom Einkommen des<br />
Aus<strong>zu</strong>bildenden steigen um 8% und wurden von 7680 EUR auf<br />
8004 EUR pro Jahr angehoben.<br />
• Studierende mit Kindern können nun einen Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag<br />
von 113 € erhalten<br />
• Man darf jetzt 4.800 € brutto pro Bewilligungszeitraum da<strong>zu</strong><br />
verdienen, ohne dass die Förderung dadurch geschmälert wird.<br />
Das entspricht durchschnittlich 400 € pro Monat<br />
• Weitere Änderungen gibt es bei der Studienabschlussförderung,<br />
bei der Auslandsförderung, der Förderung von Studierenden mit<br />
Migrationshintergrund und bei Bachelor- und Masterstudiengängen
BAföG-Reader<br />
II. BAföG - Schnellübersicht<br />
Dieses Kapitel soll einen kurzen Überblick<br />
über das BAföG geben, indem sich<br />
der „Normal-Sterbliche“ über das Wichtigste<br />
informieren kann. Wer tiefer in die Materie<br />
eindringen will, kann im hinteren Teil dieser<br />
Broschüre weiterlesen.<br />
1. Einige Erläuterungen <strong>zu</strong>m BAföG<br />
Das BAföG dient der Unterstüt<strong>zu</strong>ng von<br />
Studentinnen und Studenten, deren Eltern<br />
nicht oder nur teilweise <strong>zu</strong> einer ausreichenden<br />
Unterhaltsleistung in der Lage sind.<br />
Beim BAföG unterscheidet man zwischen<br />
dem elternabhängigen und dem elternunabhängigen<br />
BAföG. Letzteres wird gewährt,<br />
wenn der Studierende vor Studienbeginn<br />
solange sich allein unterhalten hat, dass<br />
eine erneute Abhängigkeit von seinen Eltern<br />
ihnen nicht mehr <strong>zu</strong><strong>zu</strong>muten ist. Zusätzlich<br />
relevant ist in beiden Fällen immer noch das<br />
eigene Einkommen bzw. das des Ehegatten.<br />
2. Wer und was wird gefördert?<br />
Bei deutscher Staatsbürgerschaft ist es<br />
unproblematisch BAföG <strong>zu</strong> erhalten. Auch<br />
heimatlose Ausländer, anerkannte Asylberechtigte<br />
oder aufgenommene Flüchtlinge<br />
und nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Verbleibeberechtigte<br />
haben einen Anspruch auf<br />
BAföG. Eine Sonderstellung genießen EU-<br />
Ausländer, die selbst oder deren Eltern vor<br />
Beginn des Studiums hier gearbeitet haben.<br />
Seit April 2001 gehören auch ausländische<br />
Ehegatten deutscher Staatsangehöriger<br />
<strong>zu</strong>m förderungsberechtigten Personenkreis.<br />
Eine weitere Begren<strong>zu</strong>ng liegt im Alter bei<br />
Studienbeginn. Eine Förderung gibt es hier<br />
in der Regel nur, wenn Ihr bei Studienbeginn<br />
das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
habt.<br />
Grundsätzlich wird immer nur eine Aus-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
bildung gefördert. Unabhängig davon, ob<br />
ein Antrag für die erste Ausbildung gestellt<br />
wurde oder nicht, entfällt die Förderung für<br />
eine zweite Ausbildung, wenn diese mit der<br />
ersten Ausbildung nicht im Zusammenhang<br />
steht.<br />
Masterstudiengänge werden gefördert,<br />
wenn sie ein vorher absolviertes Bachelorstudium<br />
aufbauen und dieses fachlich<br />
ergänzen. Seit April 2001 werden auch Masterstudiengänge<br />
gefördert, die zwar nicht<br />
streng fachidentisch, aber für den Beruf<br />
besonders förderlich sind. Auch Masterstudiengänge<br />
in Mitgliedsstaaten der EU sind<br />
förderungsfähig.<br />
Eine Weiterförderung ist möglich bei begründetem<br />
Fachrichtungswechsel, Aufbaustudium<br />
und weiterführendem Studium. Bei<br />
Fachrichtungswechseln (der Wechsel des<br />
Studienfaches = Änderung des Abschlusses)<br />
zählt die Zeit. Je eher der Wechsel erfolgt,<br />
desto leichter ist er <strong>zu</strong> begründen. Wenn<br />
kein unabweisbarer Grund vorliegt, ist der<br />
Fachrichtungswechsel nur einmal, mit wichtigem<br />
Grund und nur bis <strong>zu</strong>m Beginn des 4.<br />
Semesters möglich.<br />
Wenn die erste Ausbildung erst die zweite<br />
ermöglicht hat, die Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
an einer Fachoberschule, einem<br />
Abendgymnasium oder einem Kolleg erworben<br />
wurde oder der Aus<strong>zu</strong>bildende als erste<br />
berufsbildende Ausbildung eine Ausbildung<br />
an einer Berufsfachschule abgeschlossen<br />
hat, dann gilt dieses nicht als erste Ausbildung.<br />
Da die Finanzierung einer zweiten Ausbildung<br />
oft daran scheitert, dass notwendige<br />
Begründungen nur sehr mangelhaft<br />
erfolgen, solltet Ihr Euch vorher erkundigen.<br />
Gerade bei solchen Problemen ist es oft<br />
sinnvoll, sich <strong>zu</strong>erst einmal an „inoffizielle“<br />
Seite 5
Stellen <strong>zu</strong> wenden, bevor Ihr direkt beim<br />
BAföG-Amt nachfragt.<br />
3. Wie viel Geld gibt es?<br />
Die Bedarfssätze für den Lebensunterhalt<br />
und für das Studium sind durch Gesetz (§ 13)<br />
pauschal festgelegt. Mit der Unterkunftspauschale<br />
beträgt der monatliche Bedarfssatz<br />
für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen<br />
414 €, und für die, die nicht bei ihren Eltern<br />
wohnen 512 €. Über diese Pauschalbeträge<br />
hinaus besteht ein Anspruch auf:<br />
Versicherungs<strong>zu</strong>schuss für die Kranken-<br />
und Pflegeversicherung in Höhe von 50 €<br />
und 9 €. Der Zuschlag für die Krankenversicherung<br />
beträgt 54 € und für die Pflegeversicherung<br />
10 €. Der Anspruch besteht nur für<br />
Studierende, die selbst kranken- bzw. pflegeversichert<br />
sind.<br />
Mietkosten<strong>zu</strong>schlag (Erstattung der Kosten<br />
der Unterkunft, soweit diese 146 € übersteigen).<br />
Es werden jedoch höchstens 72 €<br />
monatlich erstattet, sofern eine schriftliche<br />
Mietvereinbarung vorgelegt wird. (!!!Warmmiete<br />
plus alle Nebenkosten angeben!!!)<br />
Der ultimative Höchstsatz liegt damit bei<br />
648 €.<br />
Darüber hinaus können Studierende mit<br />
Kindern noch einen Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag<br />
von 113 € für ihr erstes Kind und für<br />
jedes weitere Kind von 85 € erhalten, welcher<br />
als Zuschuss gewährt wird und weder<br />
<strong>zu</strong>rückgezahlt werden muss, noch die BAföG-Schulden<br />
erhöht.<br />
4. Welche Besonderheiten gibt es beim<br />
Auslandsstudium?<br />
Für das Studium im Ausland wird ein <strong>zu</strong>sätzlicher<br />
Zuschuss <strong>zu</strong>m BAföG gezahlt.<br />
Die Höhe des Zuschusses hängt ab vom<br />
Studienland in dem man studiert. Außerdem<br />
bezahlt das BAföG-Amt die Reisekosten<br />
<strong>zu</strong>m Studienort und Studiengebühren<br />
Seite 6 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
in den Ländern, in denen solche erhoben<br />
werden, werden für ein Jahr übernommen.<br />
Dieser Betrag wird <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>m normalen<br />
BAföG gezahlt und <strong>zu</strong> 50% als Zuschuss<br />
gewährt. Die Antragstellung erfolgt je nach<br />
Studienland bei einem der Landesämter für<br />
Ausbildungsförderung, dort erhaltet Ihr auch<br />
die Antragsformulare, die für das Auslands-<br />
BAföG <strong>zu</strong>sätzlich ein<strong>zu</strong>reichen sind.<br />
Da die Auslandsämter <strong>zu</strong>meist sehr lange<br />
Bearbeitungszeiten haben, empfiehlt sich<br />
eine möglichst frühzeitige Antragsabgabe<br />
(mindestens sechs Monate vor Beginn des<br />
Ausbildungsabschnitts), selbst, wenn Ihr<br />
noch nicht alle Einzelheiten Eures Auslandsstudiums<br />
kennt.<br />
Seit Dezember 2007 gibt es hier deutliche<br />
Veränderungen.<br />
Beginnt Ihr Eure Ausbildung an höheren<br />
Fachschulen im Ausland, so erhaltet Ihr die<br />
Möglichkeit schon ab dem ersten Semester<br />
gefördert <strong>zu</strong> werden. Vorausgesetzt Ihr entscheidet<br />
euch für ein Land innerhalb der EU<br />
oder der Schweiz. Ebenso wird ab Oktober<br />
2008 generell auch die Förderung von Praktika<br />
in Ländern außerhalb Europas möglich.<br />
Wer aber vor Oktober 2008 eine Auslandsförderung<br />
erhalten hat, den gilt die alte<br />
Rechtlage bis <strong>zu</strong>m Ablauf der Bewilligung.<br />
Weitere Änderungen werden im Abschnitt VI<br />
erläutert.<br />
5. Wie lange wird gefördert?<br />
Die BAföG-Förderung endet mit Abschluss<br />
der Ausbildung oder spätestens mit<br />
Erreichen der Förderungshöchstdauer (abhängig<br />
vom Studiengang). Mit Einführung<br />
der „neuen“ Bachelor/Master-Studiengänge<br />
kann man pauschal nicht mehr von der Förderungshöchstdauer<br />
an Fachhochschulen<br />
von 7 Semestern ( + 1 Praxissemester) und<br />
für ein Hochschulstudium von 9 Semestern<br />
ausgehen. Ein Bachelorstudiengang wird
BAföG-Reader<br />
maximal 6 Semester lang gefördert. Auf einen<br />
Bachelorabschluss aufbauend kann ein<br />
Master für maximal 4 Semester gefördert<br />
werden. Abweichend davon wird Lehramt<br />
für Primarstufe und Sekundarstufe I 7 Semester;<br />
Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftsingenieurwesen,<br />
Biologie, Physik und Chemie<br />
10 Semester; Tier- und Zahnmedizin 11<br />
Semester und Humanmedizin 12 Semester<br />
und drei Monate gefördert. Entscheidend ist<br />
in jedem Fall immer die Regelstudienzeit.<br />
Daneben gibt es eine Studienabschlussförderung<br />
(Bankdarlehen), die bis <strong>zu</strong> 12<br />
Monaten über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus geht und dann gewährt wird, wenn<br />
Ihr Euch innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />
ODER bis <strong>zu</strong> 4 Semester nach Ablauf<br />
der Förderungshöchstdauer <strong>zu</strong>m Examen<br />
anmeldet und die Prüfungsstelle bestätigt,<br />
dass Ihr innerhalb dieser Zeit das Studium<br />
abschließen könnt. Die Abschlussförderung<br />
wird unabhängig von den Gründen, die <strong>zu</strong>r<br />
Überschreitung der Förderungshöchstdauer<br />
geführt haben, gewährt. Dies gilt für alle, die<br />
innerhalb von vier Semestern nach Überschreitung<br />
der Förderungshöchstdauer <strong>zu</strong>r<br />
Abschlussprüfung <strong>zu</strong>gelassen werden.<br />
Beim Vorliegen wichtiger Gründe gibt es<br />
noch diverse weitere Verlängerungsmöglichkeiten.<br />
Solche wichtigen Gründe können<br />
z.B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Behinderung,<br />
erstmaliges Nichtbestehen einer<br />
Abschlussprüfung, Auslandsstudium oder<br />
Mitwirkung in Gremien der akademischen<br />
oder studentischen Selbstverwaltung sein.<br />
Eine Förderung nach dem 4. Semester<br />
erfolgt nur unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass<br />
ein Leistungsnachweis erbracht wird.<br />
6. Wie setzt sich die Förderung <strong>zu</strong>sammen?<br />
BAföG wird grundsätzlich <strong>zu</strong>r Hälfte als<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Darlehen und <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss gewährt.<br />
Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre<br />
nach Ablauf der Förderungshöchstdauer mit<br />
einer monatlichen Mindestrate von 105 €.<br />
Wer bei Rückzahlungsbeginn jedoch nicht<br />
genügend (nicht mehr als 1040 € monatlich)<br />
verdient, um <strong>zu</strong>rückzahlen <strong>zu</strong> können, kann<br />
einen Aufschub erhalten. Darüber hinaus<br />
gibt es einige Möglichkeiten der Ermäßigung<br />
des Rückzahlungsbetrages, z.B. bei<br />
vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens oder<br />
schnellem und überdurchschnittlich gutem<br />
Studium.<br />
Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus (Studienabschlussförderung)<br />
wird das BAföG als verzinstes Volldarlehen<br />
von der KFW-Bank gewährt. Für<br />
Studentinnen und Studenten, die ihr Studium<br />
nach dem 28. Februar 2001 aufgenommen<br />
haben, wird die Darlehensschuld auf<br />
max. 10000 € begrenzt.<br />
7. Habe ich Aussicht auf BAföG ?<br />
Generell sollte jeder getrost seinen Antrag<br />
stellen, wenn nicht absolut sicher ist,<br />
dass das Elterneinkommen <strong>zu</strong> hoch ist.<br />
Die Antragstellung dauert nicht all<strong>zu</strong> lange,<br />
vor allem, wenn man bedenkt, dass man<br />
sonst möglicherweise eine Menge Geld verschenkt.<br />
Eigenes Einkommen wird bis <strong>zu</strong><br />
einer Höhe von ca. 4800 € brutto pro Bewilligungszeitraum<br />
(aus unselbständiger Arbeit)<br />
nicht berücksichtigt. Alles, was diese Summe<br />
übersteigt, wirkt sich negativ auf Euer BAföG<br />
aus. Die Einbeziehung des Elterneinkommens<br />
ist komplizierter. Der Freibetrag der<br />
Eltern beträgt 1555 € Diese Summe erhöht<br />
sich noch, wenn sich noch weitere Kinder in<br />
der Ausbildung befinden. Da<strong>zu</strong> gibt es noch<br />
besondere Regelungen, die ebenfalls das<br />
BAföG erhöhen. Das Kindergeld wird nicht<br />
mehr auf das Einkommen angerechnet. Das<br />
Vermögen der Eltern bleibt unberücksichtigt.<br />
Seite 7
8. Wie bekomme ich BAföG ?<br />
Den Antrag (mehrere Formulare) erhaltet<br />
Ihr beim BAföG-Amt oder vom BAföG-<br />
Server des BMBF im Internet (www.bafoeg.<br />
bmbf.de). Des Weiteren erhaltet Ihr die Anträge<br />
auch bei uns in der BAföG und Sozialberatung<br />
in der Mensa. Er muss jedes Jahr<br />
neu gestellt werden. Die Förderung beginnt<br />
im Monat des Eingangsstempels auf Eurem<br />
Antrag. Zur Fristwahrung reicht es bereits<br />
aus, das Formblatt 1 ein<strong>zu</strong>reichen, notfalls<br />
sogar ein formloses Schreiben. Auf den Internetseiten<br />
des <strong>Köln</strong>er Studentenwerkes<br />
(www.kstw.de) besteht auch die Möglichkeit<br />
das Formblatt 1 online aus<strong>zu</strong>füllen und ab<strong>zu</strong>schicken.<br />
Fehlende Unterlagen sind dann<br />
jedoch innerhalb der nächsten zwei Monate<br />
Seite 8 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
nach<strong>zu</strong>reichen. Je später die Unterlagen<br />
ein- oder nachgereicht werden, desto länger<br />
zögert sich dann auch der Bescheid hinaus.<br />
Nach Einreichen des kompletten Antrages<br />
kann es dann noch einige Wochen dauern<br />
(beim Ausland-BAföG deutlich länger), bis<br />
der Bescheid erlassen wird und die ersten<br />
Zahlungen erfolgen. Ausstehende Beträge<br />
werden mit der ersten Überweisung nachgezahlt.<br />
Wichtig: BAföG wird nicht rückwirkend,<br />
d.h. erst ab dem Monat der Antragstellung,<br />
gewährt. Jeder Monat ist also verschenkt für<br />
den man keinen Antrag gestellt hat. BAföG<br />
wird aber rückwirkend ab dem Monat gezahlt<br />
in dem man den Antrag gestellt hat.
BAföG-Reader<br />
III. Übersicht über die Formblätter<br />
Im Regelfall gibt es für jedes Anliegen ein eigenes Formblatt. Hier eine Übersicht (in<br />
Klammern gesetzt sind erläuternde Anmerkungen):<br />
Formblatt 1 Antrag auf Ausbildungsförderung (Erst- und<br />
Wiederholungsantrag)<br />
Angaben <strong>zu</strong>m Einkommen und Vermögen<br />
(der Aus<strong>zu</strong>bildenden/ des Aus<strong>zu</strong>bildenden)<br />
Anlage 1 <strong>zu</strong> Formblatt 1 Schulischer und beruflicher Werdegang<br />
Anlage 2 <strong>zu</strong> Formblatt 1 Antrag auf den Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag<br />
nach § 14 b BAföG<br />
Formblatt 2<br />
(in <strong>Köln</strong> durch gesonderten EDV Ausdruck<br />
ersetzt )<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Bescheinigung nach § 9 BAföG (Nachweis,<br />
an welcher Ausbildungsstätte studiert wird)<br />
Formblatt 3 Erklärung des Ehegatten/des Vaters/der<br />
Mutter (über Einkommen)<br />
Einnahmen nach der<br />
BAföG-Einkommensverordnung<br />
(auch bei Wiederholungsanträgen ein<strong>zu</strong>reichen)<br />
Formblatt 4 Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer<br />
Formblatt 5 Bescheinigung nach § 48 BAföG<br />
(Leistungsnachweis)<br />
Formblatt 6 Antrag auf Ausbildungsförderung für eine<br />
Ausbildung im Ausland<br />
Formblatt 7 Antrag des Aus<strong>zu</strong>bildenden auf Aktualisierung<br />
nach § 24 III BAföG<br />
Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung<br />
Formblatt 8 Antrag auf Vorausleistungen nach § 36<br />
BAföG<br />
Da<strong>zu</strong> kommen eine Mietbescheinigung, sowie bei Bedarf eine Erklärung <strong>zu</strong> Studienabbruch<br />
und Fachrichtungswechsel.<br />
Für den normalen Erstantrag müssen die Formblätter 1, und 3 (für jeden verdienenden<br />
Elternteil extra) sowie die Anlage <strong>zu</strong> Formblatt 1 sowie ggf. für auswärtig Untergebrachte<br />
bei Miete, die den Wohnbedarf übersteigt, die Mieterklärung ausgefüllt, bzw. eine Kopie des<br />
Mietvertrages beigefügt werden.<br />
Seite 9
IV. Förderungsfähigkeit der Ausbildung<br />
1. Allgemeines<br />
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung<br />
für <strong>zu</strong>mindest drei Studienjahre berufsbildender<br />
Ausbildung bis <strong>zu</strong> einem daran<br />
anschließenden berufsqualifizierenden<br />
Abschluss innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland geleistet - jedenfalls soweit es<br />
Studentinnen und Studenten betrifft.<br />
In § 2 BAföG wird geregelt, was unter einer<br />
Ausbildung im Sinne des BAföG <strong>zu</strong> verstehen<br />
ist. Danach muss der Ausbildungsabschnitt<br />
mindestens ein Studienhalbjahr<br />
dauern und die Arbeitskraft des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />
im allgemeinen voll in Anspruch<br />
nehmen (40 Stunden/Woche; beim Besuch<br />
einer Fernuniversität gilt das nur für Aus<strong>zu</strong>bildende<br />
in Vollzeitausbildung). Außerdem<br />
muss es sich bei der besuchten Hochschule<br />
um eine staatliche oder eine als gleichwertig<br />
anerkannte nicht staatliche Hochschule<br />
handeln.<br />
Bei den neu eingeführten Bachelor- und<br />
Masterstudiengängen gilt nach § 7Abs. 1a<br />
BAföG, dass ein Master- bzw. Magisterstudiengang<br />
oder postgradualer Diplomstudiengang<br />
dann gefördert wird, wenn er auf einen<br />
Bachelor- bzw. Baccaulauréat aufbaut und<br />
diesen fachlich ergänzt.<br />
Es werden auch solche Masterstudiengänge<br />
gefördert, die ein vorangegangenes<br />
Bachelorstudium „in einem für den angestrebten<br />
Beruf besonders förderlichem Maß<br />
ergänzt“. Damit werden auch Interdisziplinäre<br />
Studienkombinationen möglich.<br />
Auch für ein Praktikum wird Ausbildungsförderung<br />
nach § 2 Abs. 4 BAföG geleistet;<br />
hierbei ist der Praktikant förderungsrechtlich<br />
dem Studentinnen und Studenten an der<br />
Hochschule gleichgestellt, sofern folgende<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind:<br />
Seite 10 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
• Das Praktikum muss im Zusammenhang<br />
mit einer nach § 2 BAföG bezeichneten<br />
Ausbildung gefördert werden.<br />
• Das Praktikum stellt nur eine vorbereitende<br />
oder ergänzende fachpraktische<br />
Ausbildung dar, deren zeitliche Dauer und<br />
inhaltliche Ausgestaltung in den Ausbildungsbestimmungen<br />
(also Studien- oder<br />
Prüfungsordnung) geregelt ist.<br />
• Das Praktikum beschränkt sich auf<br />
die geforderte Mindestdauer.<br />
Unerheblich im Sinne des BAföG ist,<br />
wann das Praktikum innerhalb des Ausbildungsabschnittes<br />
abgeleistet wird, also vor,<br />
während oder nach der eigentlichen Ausbildung.<br />
Ausbildungsabschnitt im Sinne des BAföG<br />
ist danach die Zeit, die an Hochschulen<br />
einer Hochschulart einschließlich der im Zusammenhang<br />
hiermit geforderten Praktika<br />
bis <strong>zu</strong> einem Abschluss oder Abbruch verbracht<br />
wird.<br />
2. Der berufsqualifizierende Abschluss<br />
Berufsqualifizierend ist ein Abschluss<br />
dann, wenn er nur durch eine als Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng<br />
für einen Beruf durch Rechts-<br />
oder Verwaltungsvorschriften des Staates<br />
oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />
(z.B. Kirchen, Handwerkskammern)<br />
vorgesehene Prüfung erlangt werden kann.<br />
Da die Förderung einer Ausbildung mit<br />
Erreichen der Förderungshöchstdauer (siehe<br />
entsprechenden Abschnitt), spätestens<br />
jedoch mit dem berufsqualifizierenden Abschluss<br />
endet, ist an dieser Stelle noch auf<br />
zwei Sonderregelungen hin<strong>zu</strong>weisen:
BAföG-Reader<br />
• Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />
nach der Promotion ein Staatsexamen<br />
angestrebt, so gilt die Promotion<br />
nicht als Abschluss der Ausbildung.<br />
• Weist ein Studiengang zwei aufeinander<br />
bezogene abgestufte Teile mit<br />
einheitlicher Prüfungsordnung auf und ist<br />
die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl<br />
berufsqualifizierender Abschluss als<br />
auch Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Fortset<strong>zu</strong>ng des<br />
Ausbildungsganges, so gilt die bestandene<br />
Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer<br />
des unmittelbar anschließenden zweiten<br />
Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender<br />
Abschluss. Für alle Studentinnen<br />
und Studenten in Magisterstudiengängen<br />
ist wichtig, dass der Magister keinen berufsqualifizierenden<br />
Abschluss darstellt (genauso<br />
wenig übrigens wie das erste Staatsexamen<br />
z.B. in Lehramtsstudiengängen, Jura,<br />
Medizin), wohl aber die Promotion.<br />
3. Mehrere Ausbildungen<br />
Der wichtige Grundsatz, der aus § 7 Abs.<br />
1 BAföG nur durch genaues Hinsehen <strong>zu</strong><br />
entnehmen ist, lautet:<br />
Es wird in der Regel nur eine einzige<br />
berufsqualifizierende Ausbildung nach BAföG<br />
gefördert! Ausschlaggebend ist hierbei<br />
nicht, ob eine vorhergehende berufsqualifizierende<br />
Ausbildung tatsächlich nach BAföG<br />
gefördert worden ist, sondern ausschließlich,<br />
ob sie nach BAföG grundsätzlich hätte<br />
gefördert werden können (Förderung „dem<br />
Grunde“ nach)!<br />
Wer also bereits eine <strong>zu</strong>mindest dreijährige<br />
förderungsfähige Ausbildung mit berufsqualifizierenden<br />
Abschluss absolviert hat,<br />
hat seinen Förderungsanspruch nach § 7<br />
Abs. 1 BAföG bereits „ausgereizt“. Eine För-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
derung einer „einzigen weiteren Ausbildung“<br />
ist dann nur noch unter den sehr engen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
des § 7 Abs. 2 möglich, auf<br />
die noch eingegangen wird. Plant man also,<br />
zwei oder gar mehr Ausbildungen hintereinander<br />
<strong>zu</strong> absolvieren, ohne seinen Förderungsanspruch<br />
nach § 7 Abs. 1 BAföG <strong>zu</strong><br />
verlieren, sollte man Folgendes bedenken:<br />
• Solange es sich bei der vorhergehenden<br />
Ausbildung um eine „weiterführende<br />
allgemein bildende“ förderungsfähige Ausbildung,<br />
also eine solche ohne berufsqualifizierenden<br />
Abschluss (z.B. Abitur), handelt,<br />
bleibt der Förderungsanspruch für die daran<br />
anschließende berufsqualifizierende Ausbildung<br />
grundsätzlich unberührt.<br />
• Handelt es sich bei der vorhergehenden<br />
Ausbildung um eine zwar berufsqualifizierende,<br />
nicht jedoch nach BAföG<br />
förderungsfähige Ausbildung, namentlich<br />
berufliche Ausbildungen in Betrieben oder<br />
überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie<br />
selbständige Vorbereitungsdienste der<br />
öffentlichen Verwaltung (sofern diese nicht<br />
an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2<br />
BAföG durchgeführt werden) so bleibt der<br />
Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG<br />
Wichtig: Die Dauer der Ausbildung richtet<br />
sich nach den Ausbildungsbestimmungen.<br />
Verlängerungen oder Verkür<strong>zu</strong>ngen der<br />
(planmäßigen) Ausbildungsdauer im Einzelfall<br />
werden berücksichtigt!<br />
erhalten. Das heißt: Eine Lehre vor dem Studium<br />
ist unproblematisch.<br />
• Wenn die vorhergehende Ausbildung<br />
sowohl berufsqualifizierend als auch<br />
förderungsfähig nach BAföG war, bleibt der<br />
Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG<br />
Seite 11
nur dann erhalten, wenn die Dauer dieser<br />
Ausbildung weniger als drei Jahre betragen<br />
hat und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />
wurde.<br />
Ist der Förderungsanspruch nach § 7<br />
Abs. 1 BAföG ausgeschöpft, so wird nach §<br />
7 Abs. 2 BAföG eine einzige weitere Ausbildung<br />
gefördert, wenn dadurch ein weiterer<br />
berufsqualifizierender Abschluss erreicht<br />
wird und eine der folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
erfüllt ist:<br />
„Die weitere Ausbildung führt eine Hochschulausbildung<br />
oder eine nach Landesrecht<br />
gleichgestellte Ausbildung (Berufsakademie)<br />
in derselben Richtung, insbesondere<br />
durch wissenschaftliche Vertiefung, fachlich<br />
weiter; oder ergänzt sie in einem für den<br />
angestrebten Beruf besonders förderlichen<br />
Maße.“<br />
4. Die weitere Ausbildung ergänzt das<br />
bisherige Studium oder eine nach Landesrecht<br />
gleichgestellte Ausbildung (Berufsakademie)<br />
insoweit, als dies für die Aufnahme<br />
des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich<br />
ist.<br />
Hier gibt es zwar keine zeitliche Beschränkung,<br />
aber die rechtlichen Erforderlichkeit ist<br />
nur unter engen Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> bejahen,<br />
nämlich dann, wenn<br />
a. die Zulassungsbedingungen <strong>zu</strong><br />
dem angestrebten Beruf in einer Rechtsvorschrift<br />
geregelt sind (eine Verwaltungsvorschrift<br />
reicht hier<strong>zu</strong> nicht aus!)<br />
b. die angestrebte weitere Ausbildung<br />
die einzige Möglichkeit für die/den Studentinnen<br />
und Studenten darstellt, nach seinem<br />
bisherigen Studium den Zugang <strong>zu</strong> dem angestrebten<br />
Beruf <strong>zu</strong> erreichen.<br />
Seite 12 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
Musterbeispiel für eine Ausbildung dieser<br />
Art ist der Beruf des Kieferchirurgen, der nur<br />
über ein humanmedizinisches Studium mit<br />
einem anschließenden zahnmedizinischen<br />
Studium erreicht werden kann.<br />
5. Die bisherige Ausbildung hat erst den<br />
Zugang <strong>zu</strong> der angestrebten weiteren Ausbildung<br />
eröffnet, die in sich selbständig ist<br />
und in derselben Richtung fachlich weiterführt.<br />
Diese Regelung nimmt Be<strong>zu</strong>g auf die<br />
unmittelbar vor „der angestrebten weiteren<br />
Ausbildung“ liegende Ausbildung.<br />
„Eröffnet“ ist der Zugang dann, wenn<br />
die Aufnahme der angestrebten weiteren<br />
Ausbildung ohne die unmittelbar davor liegende<br />
Ausbildung aus Gründen fehlender<br />
Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ngen nicht möglich ist.<br />
Beispiel:<br />
Fachhochschulreife - Maschinenbau/FH -<br />
Maschinenbau/TU ist möglich; nicht jedoch:<br />
Abitur - Maschinenbau/FH - Maschinenbau/<br />
TU, weil hier die direkte Zulassungsmöglichkeit<br />
<strong>zu</strong>m TU-Studium bestand.<br />
Fachlich in derselben Richtung weiterführend<br />
ist die Ausbildung dann, wenn sie <strong>zu</strong>sätzliche<br />
Kenntnisse und/oder Fertigkeiten<br />
aus demselben materiellen Wissensgebiet<br />
vermittelt.<br />
6. Die Studentin und der Student hat die<br />
Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng für das <strong>zu</strong> fördernde<br />
Studium an einer Fachoberschule, deren<br />
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />
voraussetzt, einem Abendgymnasium<br />
oder an einem Kolleg erworben; dies gilt<br />
auch für eine Nichtschülerprüfung oder eine<br />
Zugangsprüfung <strong>zu</strong> einer Hochschule.<br />
7. Der Student/ Die Studentin hat als
BAföG-Reader<br />
erste berufsbildende Ausbildung (Dauer<br />
mindestens drei Jahre) eine Ausbildung<br />
an einer Berufsfachschule abgeschlossen<br />
(Abschluss gleichwertig mit dem Fachoberschulabschluss).<br />
8. Es liegen besondere Umstände des<br />
Einzelfalles vor - insbesondere bezüglich<br />
des angestrebten Ausbildungsziels, die die<br />
Förderung der weiteren Ausbildung erfordern.<br />
„Erforderlich“ bedeutet hierbei, dass das<br />
angestrebte Ausbildungsziel objektiv auf andere<br />
Weise nicht erreicht werden kann.<br />
„Besondere Umstände“ liegen z.B. vor,<br />
wenn ein „wichtiger Grund“ der Ausübung<br />
V. Persönliche Vorrausset<strong>zu</strong>ngen<br />
Die Anforderungen, die das BAföG an<br />
Art, Umfang und Abfolge der <strong>zu</strong> fördernden<br />
Ausbildung(en) stellt, sind nicht die einzigen<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine Förderung. Darüber<br />
hinaus müssen persönliche Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
gegeben sein:<br />
• bestimmte Anforderungen bezüglich<br />
der Staatsangehörigkeit<br />
• der/die AntragstellerIn darf das 30.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />
1. Staatsangehörigkeit<br />
i. Deutsche und Gleichgestellte<br />
Grundsätzlich bekommen alle Deutschen<br />
im Sinne des Grundgesetzes Ausbildungsförderung,<br />
also jeder, der entweder die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit besitzt oder aber<br />
ein Abkömmling eines Flüchtlings oder Vertriebenen<br />
deutscher Volks<strong>zu</strong>gehörigkeit ist,<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
des Berufes entgegensteht, <strong>zu</strong> dem die vorherige<br />
Ausbildung qualifiziert hat.<br />
Was ein „wichtiger Grund“ im Sinne des<br />
BAföG ist, ist im Kapitel FACHRICHTUNGS-<br />
WECHSEL genau beschrieben.<br />
Wichtig<br />
Zwischen Erstausbildung und einer weiteren<br />
Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG<br />
muss ein enger rechtlicher Zusammenhang<br />
derart bestehen, dass „eines aus dem anderen<br />
hervorgeht“ und beruflich auch erforderlich<br />
ist! Ausnahmen erwachsen lediglich aus<br />
„wichtigem Grund“.<br />
der in dem Gebiet des Deutschen Reiches in<br />
den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden<br />
hat. Dies gilt auch, wenn wenigstens<br />
ein Elternteil diese Vorausset<strong>zu</strong>ng erfüllt,<br />
und man selbst den ständigen Wohnsitz im<br />
Inland hat. Es werden auch die in Deutschland<br />
wohnhaften ausländischen Ehegatten<br />
deutsche Staatsangehöriger in den nach<br />
dem BAföG uneingeschränkt förderungsberechtigten<br />
Personenkreis einbezogen.<br />
Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderungshilfe<br />
nicht dadurch, dass<br />
sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst<br />
worden ist.<br />
Das gleiche gilt für heimatlose Ausländer:<br />
Asylberechtigte oder aufgenommene<br />
Flüchtlinge haben ohne weitere besondere<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung.<br />
Heimatloser Ausländer ist, wer die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
des § 1 des Gesetzes über<br />
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im<br />
Seite 13
Bundesgebiet erfüllt (AuslG).<br />
Als Asylberechtigter Ausländer gilt, wer<br />
nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)<br />
als solcher anerkannt ist und seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im Inland hat.<br />
Aufgenommener Flüchtling ist derjenige,<br />
der diese Rechtsstellung aus § 1 des Gesetzes<br />
über Maßnahmen für im Rahmen<br />
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene<br />
Flüchtlinge erhält.<br />
ii. Sonderstellung von EU-Bürgern und BürgerInnen<br />
aus der Schweiz, Liechtenstein,<br />
Island und Norwegen<br />
Studierende, die die Staatsangehörigkeit<br />
eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der<br />
Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen<br />
haben, werden wie deutsche Staatsangehörige<br />
nach dem BAföG gefördert, wenn<br />
folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind:<br />
• Ihr habt ein Recht auf Daueraufenthalt<br />
nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.<br />
• Ihr seid mit einem Unionsbürger<br />
verheiratet und nach § 3 Abs. 1 und 4 des<br />
Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt.<br />
Dies ist insbesondere dann der<br />
Fall, wenn sich Euer Ehegatte als Arbeitnehmer,<br />
berechtigt als Selbstständiger, <strong>zu</strong>r<br />
Arbeitssuche oder <strong>zu</strong>r Berufsausbildung in<br />
Deutschland aufhalten will und Ihr ihn begleitet<br />
oder ihm nachzieht.<br />
• Ihr seid das Kind eines Unionsbürgers<br />
und nach § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EUfreizügigkeitsberechtigt.<br />
Dies ist insbesondere dann der Fall,<br />
wenn Ihr noch keine 21 Jahre alt seid, Eure<br />
Mutter und/oder Euer Vater sich als Arbeitnehmer,<br />
berechtigt als Selbstständiger oder<br />
<strong>zu</strong>r Arbeitssuche in Deutschland aufhalten<br />
Seite 14 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
will und Ihr sie/ihn begleitet oder ihr/ihm<br />
nachzieht. Solltet Ihr nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt<br />
sein, weil Ihr 21 Jahre<br />
oder älter seid und von Euren Eltern oder<br />
deren Ehegatten keinen Unterhalt bekommt,<br />
so steht dies der BAföG-Berechtigung nicht<br />
entgegen.<br />
• Ihr habt vor dem Beginn der Ausbildung<br />
bereits in Deutschland gearbeitet<br />
und hattet einen Job, dessen Gegenstand<br />
mit dem der Ausbildung, die Ihr nun machen<br />
wollt, in inhaltlichem Zusammenhang steht.<br />
iii. AusländerInnen aus Nicht-EU-Staaten<br />
Etwas komplizierter wird es, wenn Ihr eine<br />
Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Gesetzgeber<br />
AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis<br />
nur dann fördern möchte, wenn sie<br />
schon lange in Deutschland leben und auch<br />
dauerhaft hier bleiben werden und nicht jede<br />
Aufenthaltserlaubnis diese Perspektive voraussetzt,<br />
muss dementsprechend differenziert<br />
werden:<br />
Ist die Aufenthaltserlaubnis als solche<br />
bereits auf Grund einer Bleibeperspektive<br />
erteilt worden, so genügt allein der Aufenthaltstitel,<br />
um eine BAföG-Berechtigung <strong>zu</strong><br />
begründen.<br />
Ist die Aufenthaltserlaubnis dagegen nicht<br />
zwingend mit dieser Perspektive verbunden,<br />
so besteht die BAföG-Berechtigung nur<br />
dann, wenn Ihr Euch seit mindestens vier<br />
Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet<br />
oder geduldet in Deutschland aufgehalten<br />
habt, bevor Ihr die Ausbildung aufnehmt.<br />
Grundvorausset<strong>zu</strong>ng in beiden Fällen ist<br />
darüber hinaus, dass Ihr Euren ständigen<br />
Wohnsitz in Deutschland habt. Dies ist<br />
z.B. nicht der Fall, wenn Ihr lediglich eine<br />
Ausbildung in Deutschland machen wollt.<br />
Die Fälle, die <strong>zu</strong> einer Förderung führen,
BAföG-Reader<br />
werden nun einzeln aufgelistet. Am sinnvollsten<br />
ist es, wenn Ihr Eure Aufenthaltserlaubnis<br />
<strong>zu</strong>r Hand nehmt und dann genau<br />
guckt, ob Ihr die genannten Paragrafen wieder<br />
findet. Da die gesetzlichen Regelungen,<br />
insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG),<br />
sehr kompliziert sind, muss dementsprechend<br />
auch genau auf die Paragrafenbenennung<br />
geachtet werden.<br />
Fälle, in denen bereits der Aufenthaltstitel<br />
als solcher <strong>zu</strong>r BAföG-Berechtigung führt<br />
(Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive):<br />
• Ihr habt eine Aufenthaltserlaubnis,<br />
die aus völkerrechtlichen, humanitären oder<br />
politischen Gründen erteilt wurde (§§ 22, 23<br />
Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).<br />
• Die Aufenthaltserlaubnis wurde auf<br />
Grund eines Härtefalls nach § 23a AufenthaltsG<br />
erteilt.<br />
• Die Aufenthaltserlaubnis wurde<br />
Euch erteilt, weil Ihr unanfechtbar anerkannter<br />
Asylbewerber seid oder anerkannter<br />
Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention<br />
(§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).<br />
• Ihr fallt als geduldete/r Ausländer/in<br />
unter die Altfallregelung des § 104a AufenthaltsG.<br />
• Ihr habt als Ehegatte oder Kind<br />
eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis<br />
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder<br />
den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.<br />
Davon Abweichend im Folgenden die<br />
Fälle, in denen Ihr nur dann förderungsberechtigt<br />
seid, wenn Ihr Euch <strong>zu</strong>sätzlich<br />
mindestens vier Jahre ununterbrochen<br />
rechtmäßig, gestattet oder geduldet in<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Deutschland aufgehalten habt:<br />
• Euch wurde eine Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt, weil ein Abschiebungsverbot nach<br />
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthaltsG<br />
vorliegt (§ 25 Abs. 3 AufenthaltsG), das Verlassen<br />
des Bundesgebietes auf Grund der<br />
besonderen Umstände des Einzelfalles eine<br />
außergewöhnliche Härte für Euch bedeuten<br />
würde (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthaltsG)<br />
oder die Ausreise aus tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 25<br />
Abs. 5 AufenthaltsG).<br />
• Euch ist nach der Scheidung ein<br />
eigenständiges Aufenthaltsrecht <strong>zu</strong>erkannt<br />
worden (§ 31 AufenthaltsG).<br />
• Ihr habt als Ehegatte oder Kind<br />
eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis<br />
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder<br />
den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.<br />
iv. sonstige AusländerInnen aus Nicht-EU-<br />
Staaten<br />
Für Ausländer, die nicht EU-Bürger und<br />
den oben genannten Punkten nicht <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen<br />
sind, bestehen zwei Möglichkeiten,<br />
Leistungen nach dem BAföG <strong>zu</strong> erhalten.<br />
• Der/die AntragstellerIn ist selbst<br />
insgesamt fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums<br />
rechtmäßig in der Bundesrepublik erwerbstätig.<br />
(Der erforderliche Zeitraum von<br />
fünf Jahren kann sich auch aus Teilzeiträumen<br />
<strong>zu</strong>sammensetzen. Eine Berufsausbildung,<br />
Teilzeit- und Ferienarbeit zählen nicht<br />
als Erwerbstätigkeit).<br />
• Wenigstens ein Elternteil<br />
des Antragsstellers ist innerhalb der letz-<br />
Seite 15
ten sechs Jahre vor dem Beginn des Studiums<br />
mindestens drei Jahre innerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig<br />
erwerbstätig gewesen. (Dabei zählen <strong>zu</strong><br />
den Zeiten der Erwerbstätigkeit auch durch<br />
Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit,<br />
Mutterschaftsurlaub, Erwerbsunfähigkeit,<br />
Erreichen des Ruhestandsalters, Teilnahme<br />
an einer Maßnahme <strong>zu</strong>r beruflichen oder<br />
medizinischen Rehabilitation, Teilnahme an<br />
einer Fortbildung oder Umschulung nach<br />
dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), und<br />
Arbeitslosigkeit, sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
oder -hilfe besteht)<br />
Die Erwerbstätigkeit muss während einer<br />
Zeit von mindestens sechs Monate bestanden<br />
haben; d.h. die oben erwähnten „Ersatzzeiten“<br />
werden höchstens bis <strong>zu</strong> zweieinhalb<br />
Jahren berücksichtigt. Erwerbstätig im<br />
Sinne des BAföG ist in diesem Falle auch,<br />
wer nach sechs Monaten Erwerbstätigkeit<br />
den eigenen Haushalt mit mindestens einem<br />
Kind unter zehn Jahren oder einem behinderten<br />
Kind führt und versorgt.<br />
Die rechtmäßige Erwerbstätigkeit ist als<br />
Arbeitnehmer nach<strong>zu</strong>weisen durch Vorlage<br />
einer Legitimationskarte oder einer Arbeitserlaubnis<br />
des <strong>zu</strong>ständigen Arbeitsamtes und<br />
einer Bescheinigung des Arbeitgebers, als<br />
Selbständiger durch eine Bescheinigung<br />
des Ordnungsamtes oder der berufsständischen<br />
Vertretung (z.B. Industrie- und Handelskammer<br />
etc.) und durch die Vorlage von<br />
Steuerbescheiden.<br />
2. Alter<br />
Förderungsfähig ist nur, wer <strong>zu</strong> Beginn<br />
seines Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat. Ausnahmen<br />
hiervon bestehen in gesetzlich eng geregelten<br />
Rechtfertigungsgründen, die aber<br />
grundsätzlich nur dann geltend gemacht<br />
werden können, wenn die Ausbildung un-<br />
Seite 16 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
mittelbar nach Wegfall des Rechtfertigungsgrundes<br />
aufgenommen wird (§ 10 Abs. 3).<br />
Diese Gründe sind:<br />
i. Man hat die Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng<br />
<strong>zu</strong>m Studium an einer Fachoberschule,<br />
deren Besuch eine abgeschlossene<br />
Berufsausbildung voraussetzt, an einem<br />
Abendgymnasium, an einem Kolleg oder<br />
durch eine Nichtschülerprüfung bzw. eine<br />
Zugangsprüfung erworben und danach<br />
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern<br />
mit dem Studium begonnen. Kein<br />
schuldhaftes Verzögern im Sinne dieser Vorschrift<br />
liegt vor, wenn einer der in Nr. 3 angegebenen<br />
Gründe geltend gemacht werden<br />
kann.<br />
Man ist ohne Hochschul<strong>zu</strong>gangsberechtigung<br />
aufgrund seiner Beruflichen Qualifikation<br />
an der Hochschule eingeschrieben.<br />
ii. Besondere persönliche oder familiäre<br />
Gründe. Diese sind insbesondere bei<br />
Erziehung von Kindern bis <strong>zu</strong> zehn Jahren<br />
<strong>zu</strong> bejahen. Andere Gründe sind: Erkrankung,<br />
Behinderung, Schwangerschaft,<br />
Nicht<strong>zu</strong>lassung <strong>zu</strong>r gewählten Ausbildung<br />
im Auswahlverfahren, mindestens achtjährige<br />
Dienstverpflichtung bei der Bundeswehr<br />
oder beim Bundesgrenzschutz (Dienstbeginn<br />
vor Vollendung des 22. Lebensjahres!)<br />
und Betreuung von behinderten oder aus<br />
anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen<br />
Kindern. Die gleichen Gründe erfüllen auch<br />
das Kriterium „Kein schuldhaftes Verzögern“<br />
unter Nr. 1. Es betrifft auch solche heimatlosen<br />
Ausländer, Flüchtlinge, Aussiedler,<br />
Spätaussiedler und Asylberechtigte, die für<br />
die Anerkennung ihres im Herkunftsland<br />
erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende<br />
oder weitere Ausbildung im Inland be-
BAföG-Reader<br />
nötigen.<br />
iii. Der Aus<strong>zu</strong>bildende ist durch eine<br />
einschneidende Veränderung seiner persönlichen<br />
Verhältnisse (Tod oder Scheidung<br />
des Ehegatten) bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes<br />
(BSHG) geworden<br />
und hat noch keine Berufsqualifizierende<br />
Ausbildung, die nach BAföG förderungsfähig<br />
ist, abgeschlossen. Auch hierbei ist es unerheblich,<br />
ob für diese Ausbildung tatsächlich<br />
BAföG gezahlt worden ist oder nicht.<br />
Andere Gründe als die unter Nr. 1 bis 4<br />
aufgeführten können eine Ausnahme von<br />
der Altersgrenze nicht rechtfertigen.<br />
VI. Auslandsstudium<br />
Das Studium im Ausland erfordert eine<br />
sorgfältige Vorbereitung auch in finanzieller<br />
Hinsicht. Eine Information über die besonderen<br />
Regelungen des BAföG für ein Auslandsstudium<br />
kann <strong>zu</strong>sätzlich auch für solche<br />
,,Ausreisewilligen“ interessant sein, die<br />
bei einem Studium in Deutschland keine<br />
Leistungen nach dem BAföG erhalten. Dies<br />
hängt mit den teilweise hohen Zuschlägen<br />
nach der Zuschlagsverordnung <strong>zu</strong>m BAföG<br />
<strong>zu</strong>sammen, die den Bedarf im Sinne des<br />
BAföG z.T. erheblich erhöhen.<br />
Für das Studium im Ausland sind die §§<br />
5, 6, 15a Abs. 2a und 16 BAföG maßgeblich.<br />
Mit der 22.BAföG-Novelle hat sich einiges<br />
beim Auslandsstudium geändert. So könnt<br />
ihr jetzt Euer Auslandstudium innerhalb der<br />
EU/Schweiz schon ab dem ersten Semester<br />
beginnen und gefördert werden. Darüber<br />
hinaus werden bis auf Studiengebühren<br />
sämtliche auslandsbedingten Zuschläge nur<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
In diesen Ausnahmefällen wird übrigens<br />
automatisch elternunabhängig, d.h. ohne<br />
Anrechnung des elterlichen Einkommens<br />
und Vermögens gefördert (siehe auch Kapitel<br />
Förderungshöhe / ELTERNUNABHÄN-<br />
GIGE FÖRDERUNG).<br />
Scheidung des Ehegatten) bedürftig im<br />
Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)<br />
geworden und hat noch keine Berufsqualifizierende<br />
Ausbildung, die nach BAföG förderungsfähig<br />
ist, abgeschlossen. Auch hierbei<br />
ist es unerheblich, ob für diese Ausbildung tatsächlich<br />
BAföG gezahlt worden ist oder nicht.<br />
Andere Gründe als die unter Nr. 1 bis 4<br />
aufgeführten können eine Ausnahme von der<br />
Altersgrenze nicht rechtfertigen.<br />
noch <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss gewährt.<br />
Es lassen sich grundsätzlich drei Fälle für<br />
ein Studium im Ausland unterscheiden:<br />
1. Man studiert grundsätzlich in der<br />
Bundesrepublik Deutschland, hat insofern<br />
auch seinen ständigen Wohnsitz im<br />
Inland begründet, möchte jedoch im Rahmen<br />
dieses Studiums eine beschränkte<br />
Zeit an einer ausländischen Hochschule<br />
studieren.<br />
Die Dauer der Ausbildungsförderung im<br />
Ausland ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt<br />
und wird in der Regel nur für einen<br />
einzigen <strong>zu</strong>sammenhängenden Zeitraum<br />
geleistet.<br />
Neuerdings können auch im Ausland begonnene<br />
Studien in jedem Mitgliedsland der<br />
EU und der Schweiz bis <strong>zu</strong>m Abschluss (in-<br />
Seite 17
nerhalb der Förderungshöchstdauer) <strong>zu</strong> Inlandsätzen<br />
gefördert werden.<br />
Von diesem Grundsatz kann in zweierlei<br />
Hinsicht abgewichen werden:<br />
i. Wenn es für die Ausbildung von besonderer<br />
Bedeutung ist, kann die Förderung um<br />
drei Semester verlängert werden; dies ist<br />
nur dann gegeben, wenn der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />
eine im ersten Jahr seines Auslandsaufenthaltes<br />
begonnene Ausbildung sonst nicht<br />
angemessen <strong>zu</strong> Ende führen kann, oder<br />
wenn die Fortset<strong>zu</strong>ng der Ausbildung im<br />
Ausland nach den Umständen des Einzelfalles<br />
objektiv erforderlich ist.In beiden Fällen<br />
muss der Aus<strong>zu</strong>bildende die besondere<br />
Bedeutung durch ein Gut-achten eines Professors<br />
der Gasthochschule nachweisen.<br />
ii. Wenn es für die Ausbildung von besonderer<br />
Bedeutung ist, kann die Absolvierung<br />
einer Auslandsausbildung in mehreren Teilabschnitten<br />
gefördert werden; dies ist dann<br />
gegeben, wenn der Besuch von Ausbildungsstätten<br />
in mehreren Ländern oder Teilabschnitten<br />
für die Ausbildung von besonderer<br />
Bedeutung ist. Dies ist insbesondere<br />
an<strong>zu</strong>nehmen, wenn außer einem Studienaufenthalt<br />
im Ausland noch ein Praktikum<br />
durch<strong>zu</strong>führen ist, sowie bei integrierten<br />
Studiengängen mit dem Ausland.<br />
Eine Förderung nach BAföG für einen<br />
solchen begrenzten Aufenthalt im Ausland<br />
ist unter folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen möglich:<br />
i. Das Studium im Ausland muss der Ausbildung<br />
im Inland nach dem Ausbildungsstand<br />
förderlich sein<br />
Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich<br />
Seite 18 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
bei Dein Auslandsstudium um dieselbe<br />
Fachrichtung handelt. Neuerdings kann nun<br />
jedeR vom ersten Semester an im EU-Ausland<br />
oder der Schweiz studieren.<br />
ii. Ein Teil des Auslandsstudiums muss<br />
auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit<br />
im Inland angerechnet werden<br />
können.<br />
Diese Vorausset<strong>zu</strong>ng besteht allerdings<br />
nur formal; es wird davon ausgegangen,<br />
dass in jedem Fall eine Teilanrechnung erfolgen<br />
kann.<br />
iii. Es sind ausreichende Sprachkenntnisse<br />
der Landes- bzw. Unterrichtssprache<br />
nach<strong>zu</strong>weisen, d.h. man muss in der Lage<br />
sein, dem Unterricht <strong>zu</strong> folgen.<br />
2. Man will sein Studium vollständig<br />
im Ausland absolvieren. Dieses Vorhaben<br />
kann nur dann nach BAföG gefördert<br />
werden, wenn folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
erfüllt sind:<br />
Wer sein Studium innerhalb der EU oder<br />
Schweiz oder im Rahmen eines integrierten<br />
Studiums vollständig absolvieren möchte,<br />
kann auch ohne zeitliche Beschränkung<br />
schon ab dem ersten Semester gefördert<br />
werden. Die Regelungen für die zeitliche<br />
Förderungshöchstdauer gelten hier in gleicher<br />
Weise wie bei einer Förderung im Inland.<br />
Die Förderung setzt aber voraus, dass<br />
Ihr vor Beginn des Auslandsstudiums mindestens<br />
drei Jahre lang Euren ständigen<br />
Wohnsitz in Deutschland hattet.<br />
Außerhalb der EU beträgt die Förderungshöchstdauer<br />
in der Regel nur maximal<br />
ein Jahr.<br />
3. Man hat seinen ständigen Wohnsitz<br />
in der Bundesrepublik Deutschland,<br />
besucht aber täglich von dort aus eine
BAföG-Reader<br />
Hochschule im Ausland.<br />
Beispiel: Wohnsitz in Aachen, tägliche<br />
Fahrt nach Maastricht (NL) <strong>zu</strong>m Studium<br />
des Faches Industriedesign. Der ständige<br />
Wohnsitz ist an dem Ort begründet, der nicht<br />
nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br />
ist. Wer also nur <strong>zu</strong>m Zwecke<br />
des Studiums in Maastricht nach Aachen<br />
umzieht, hat dort nicht seinen ständigen<br />
Wohnsitz begründet.<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ng für eine Förderung ist,<br />
dass die ausländische Hochschule einer<br />
nach §2 BAföG bezeichneten Hochschule<br />
im Inland gleichwertig ist. Die Prüfung der<br />
Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.<br />
Nicht erforderlich ist<br />
der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse!<br />
Die Förderung des Studiums erfolgt<br />
über seine gesamte Dauer; allerdings im<br />
Rahmen der Bestimmungen über die Förderungshöchstdauer<br />
(siehe entsprechendes<br />
Kapitel).<br />
Studierende, die nach dieser Möglichkeit<br />
im Ausland studieren, können auf die Zuschläge<br />
für ein Auslandsstudium nach der<br />
ZuschlagsV <strong>zu</strong>rückgreifen und dementsprechend<br />
gefördert werden.<br />
Zuschläge im Ausland<br />
Für die unter Nummer 2 und 3 aufgeführten<br />
Studienmöglichkeiten im Ausland<br />
gelten die nachfolgend aufgeführten <strong>zu</strong>sätzlichen<br />
Leistungen nach der BAföGZuschlagsverordnung<br />
gegenüber einem Studium<br />
im Inland, die <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss<br />
und <strong>zu</strong>r Hälfte als Staatsdarlehen gewährt<br />
werden. Diese Zuschläge erhöhen, wie<br />
schon erwähnt, den Bedarf des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />
oft erheblich, führen also bei der<br />
Einkommensermittlung (siehe Kapitel Förderungshöhe)<br />
häufig da<strong>zu</strong>, dass das an<strong>zu</strong>-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
rechnende elterliche Einkommen im Gegensatz<br />
<strong>zu</strong>m Inlandsstudium diesen erhöhten<br />
Bedarf nicht mehr abdeckt. In diesen Fällen<br />
wird die durch das Auslandsstudium entstehende<br />
Differenz durch eine Förderung nach<br />
BAföG ausgeglichen. Dies bedeutet also,<br />
dass man einen Anspruch auf Förderung<br />
beim Auslandsstudium haben kann, obwohl<br />
man im Inland leider leer ausgeht.<br />
Die Zuschläge im Einzelnen:<br />
Der Auslands<strong>zu</strong>schlag<br />
Er soll die im Ausland oft erheblich höheren<br />
Lebenshaltungskosten ausgleichen.<br />
Für viele Länder ist er festgelegt; die Beträge<br />
können dem Anhang entnommen werden,<br />
Für die dort nicht aufgeführten Staaten<br />
beträgt er einheitlich 50 € monatlich.<br />
Achtung: Hat Euer Bewilligungszeitraum<br />
vor dem 1. August 2008 begonnen, so werden<br />
alle o. g. Zuschläge aus Vertrauensschutzgründen<br />
noch als Voll<strong>zu</strong>schuss gezahlt!<br />
Der Zuschlag für nachweisbar notwendige<br />
Studiengebühren<br />
Ab dem 1. August 2008 werden finanzielle<br />
Beiträge <strong>zu</strong> den Studiengebühren nur noch<br />
in Höhe von maximal 4.600 Euro für insgesamt<br />
ein (!) Studienjahr geleistet. Die Förderung<br />
erfolgt in Form eines Voll<strong>zu</strong>schusses.<br />
Diese Beiträge können jedoch nur geleistet<br />
werden, wenn das gewählte Studium<br />
nur an der betreffenden Hochschule durchgeführt<br />
werden kann, oder wenn es sich<br />
um ein besonderes Studienvorhaben des<br />
Aus<strong>zu</strong>bildenden handelt, das nur an der betreffenden<br />
Hochschule durchgeführt werden<br />
kann und im Hinblick auf die Leistungen des<br />
Aus<strong>zu</strong>bildenden besonders förderungswürdig<br />
ist.<br />
Seite 19
In jedem Fall wird von Euch erwartet, dass<br />
Ihr Euch <strong>zu</strong>nächst um einen Erlass oder eine<br />
Ermäßigung der Studiengebühren bemüht<br />
(z.B. durch ein Stipendium). Entsprechende<br />
Belege müsst Ihr dem <strong>zu</strong>ständigen BAföG-<br />
Amt vorlegen.<br />
Krankenversicherung<br />
Sofern Ihr das Bestehen eines beitragspflichtigen<br />
Krankenversicherungsschutzes<br />
nachweist, könnt Ihr ab 1. März 2009 mit<br />
54 Euro gefördert werden. Anders als in der<br />
Vergangenheit wird der Betrag ab 1. August<br />
2008 <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss und <strong>zu</strong>r Hälfte<br />
als Staatsdarlehen gezahlt, also nicht mehr<br />
als reiner Zuschuss.<br />
Der Reise<strong>zu</strong>schlag<br />
Seit dem 1. August 2008 werden die Zuschläge<br />
<strong>zu</strong> den Reisekosten als Pauschalen<br />
gezahlt und zwar für eine Hin- und eine Rückreise.<br />
Innerhalb Europas gibt es pro Strecke<br />
250 Euro (also 500 € für Hin- und Rückreise),<br />
außerhalb Europas 500 Euro (also 1000<br />
€ für Hin- und Rückreise). Die steht in § 4<br />
Abs. 1 der BAföG-Auslands<strong>zu</strong>schlagverordnung.<br />
Nur in Härtefällen können notwendige<br />
VII. Beantragung<br />
1. Antragstellung<br />
Nichts geht bei der Ausbildungsförderung<br />
ohne schriftlichen Antrag, der in jeder beliebigen<br />
Phase des Studiums gestellt werden<br />
kann; am sinnvollsten jedoch gleich <strong>zu</strong> Beginn<br />
des Studiums. Wer den Antrag erst später<br />
stellt, muss sich dennoch den allgemein<br />
üblichen Verfahrensregeln des BAföG unterwerfen<br />
(FACHRICHTUNGSWECHSEL,<br />
LEISTUNGSNACHWEIS, FÖRDERUNGS-<br />
HÖCHSTDAUER, siehe gesonderte Kapitel<br />
Seite 20 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
Aufwendungen für eine weitere Hin- und<br />
Rückreise geleistet werden. Die Förderung<br />
erfolgt <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss und <strong>zu</strong>r Hälfte<br />
als Staatsdarlehen..<br />
Für die Förderung eines Auslandsstudiums<br />
nach BAföG sind je nach der gewählten<br />
Hochschule im Ausland unterschiedliche<br />
BAföG-Ämter <strong>zu</strong>ständig (Bafög-Zuständigkeitsverordnung).<br />
Auslandspraktikum<br />
Grundsätzlich werden Auslandspraktika<br />
(Pflichtpraktika) innerhalb und nun auch außerhalb<br />
Europas nach den gleichen Bestimmungen<br />
wie Auslandsstudien gefördert. Es<br />
gelten folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen:<br />
a. Der Praktikant muss ausreichende<br />
Sprachkenntnisse nachweisen können.<br />
b. Das Praktikum muss mindestens drei<br />
Monate dauern.<br />
c. Das Praktikum muss im Zusammenhang<br />
mit dem Studiengang im Inland stehen<br />
und nach der Studienordnung vorgeschrieben<br />
sein.<br />
d. Die inländische Hochschule oder die<br />
<strong>zu</strong>ständige Prüfungsstelle muss bestätigen,<br />
dass das Praktikum den Anforderungen der<br />
Prüfungsordnung genügt und daher anerkennungsfähig<br />
ist.<br />
<strong>zu</strong> diesen Themen).<br />
Man hat also keinerlei Vorteil dadurch,<br />
dass man einen Antrag erst im späteren Verlauf<br />
des Studiums stellt; die Begründung dafür:<br />
Auch ohne einen BAföG-Antrag gestellt<br />
<strong>zu</strong> haben, ist man ja in der Regel „dem Grunde<br />
nach förderungsfähig“.<br />
Der Antrag ist an das Amt für Ausbildungsförderung<br />
<strong>zu</strong> richten.
BAföG-Reader<br />
Wichtig!<br />
Die Förderung nach BAföG beginnt erst in dem Monat, in dem der Antrag eingegangen<br />
ist (im Zweifel entscheidet der Eingangsstempel des Amtes und nicht der Poststempel),<br />
frühestens jedoch mit dem Monat, in dem das Studium anfängt. Wer also zwar im Oktober<br />
mit dem Studium beginnt, seinen Antrag aber erst im November einreicht, bekommt auch<br />
rückwirkend nicht mehr das Geld für den Oktober. Zur Fristwahrung reicht es, wenn man<br />
nur das Formblatt I einreicht; im Notfall genügt sogar ein formloses Schreiben. Die fehlenden<br />
Unterlagen sind dann jedoch unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei<br />
Monaten nach<strong>zu</strong>reichen. Der Bewilligungszeitraum (das ist der Zeitraum, auf den sich<br />
eine Bewilligung oder Nichtbewilligung erstreckt) beträgt normalerweise ein Jahr, und<br />
zwar gewöhnlich vom 1. Oktober bis <strong>zu</strong>m 30. September des nächsten Jahres; an den<br />
Fachhochschulen jeweils einen Monat früher. Insoweit ist die Antragstellung auch nur für<br />
einen Bewilligungszeitraum gültig, d. h., sie ist in jedem Jahr erneut vor<strong>zu</strong>nehmen, auch<br />
wenn der Vorjahresantrag abgelehnt oder noch nicht endgültig entschieden wurde.<br />
Der Antrag selbst ist auf den dafür vorgesehenen<br />
Formblättern ein<strong>zu</strong>reichen.<br />
Den Formblattsatz selbst erhält man beim<br />
BAföG-Amt, im <strong>AStA</strong>, bei der BAföG- und<br />
Sozialberatung in der Mensa oder im Internet<br />
unter www.bafoeg.bmbf.de. Er besteht<br />
aus folgenden (in der BAföG-Formblatt-VwV<br />
geregelten) Formularen:<br />
• Formblatt 1: Antrag auf Ausbildungsförderung<br />
(Erst- und Wiederholungsantrag);<br />
Formblatt für die persönlichen Angaben<br />
• Anlage <strong>zu</strong> Formblatt 1: Schulischer<br />
und beruflicher Werdegang; nur für<br />
den ersten BAföG-Antrag, den man als Studentin/Student<br />
stellt erforderlich<br />
• Formblatt 2: Bescheinigung nach<br />
§ 9 BAföG (Nachweis, an welcher Ausbildungsstätte<br />
studiert wird); es wird in der<br />
Regel durch einen entsprechenden EDV-<br />
Ausdruck, den man mit der Einschreibung<br />
oder Rückmeldung erhält, ersetzt<br />
• Formblatt 3: Erklärung des Ehe-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
gatten / des Vaters / der Mutter (über Einkommen);<br />
als Einkommenserklärung für<br />
beide Elternteile, sofern ein Elternteil kein<br />
eigenes Einkommen oder Vermögen hat;<br />
Verdienen beide Elternteile, so muss Formblatt<br />
3 doppelt ausgefüllt werden. Auch für<br />
einen eventuell vorhandenen Ehegatten<br />
muss das Formblatt 3 gesondert ausgefüllt<br />
werden. Als Basis gelten jeweils die Einkünfte<br />
aus dem vorletzten Kalenderjahr (siehe<br />
Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE). Die Bisherige<br />
Anlage A „Einnahmen nach der BAföG-<br />
Einkommensverordnung (für Leistungen <strong>zu</strong>r<br />
sozialen Sicherung; z.B. Arbeitslosengeld,<br />
Schlechtwettergeld u.a.)“ ist hier enthalten.<br />
• Formblatt 4: Zusatzblatt für Ausländerinnen<br />
und Ausländer; für den Fall,<br />
dass man nicht die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
besitzt (siehe Kapitel Persönliche<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen, Abschnitt STAATSANGE-<br />
HÖRIGKEIT).<br />
• Formblatt 5: Bescheinigung nach<br />
§ 48 BAföG (Leistungsnachweis); dies ist<br />
der Leistungsnachweis, der für eine Weiter-<br />
Seite 21
förderung nach dem vierten Semester bei<strong>zu</strong>fügen<br />
ist (siehe Kapitel LEISTUNGSNACH-<br />
WEIS).<br />
• Formblatt 6: Antrag auf Ausbildungsförderung<br />
für eine Ausbildung im Ausland;<br />
Dieser Antrag muss an das <strong>zu</strong>ständige<br />
Landesamt (siehe Anhang) gerichtet werden.<br />
• Formblatt 7: Antrag des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />
auf Aktualisierung nach § 24 Abs.<br />
3 BAföG; wenn das Einkommen der Eltern<br />
oder eines Elternteils im Bewilligungszeitraum<br />
voraussichtlich niedriger ist, als im vorletzten<br />
Kalenderjahr vor der Antragstellung<br />
(vgl. Formblatt 3). Dies ist der sog. „Aktualisierungsantrag“<br />
(näheres im Abschnitt AK-<br />
TUALISIERUNGSANTRAG). Die bisherige<br />
Anlage A „Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung“<br />
ist hier enthalten.<br />
Da<strong>zu</strong> kommen eine Mieterklärung (als<br />
Bescheinigung über die Kosten der Unterkunft<br />
mit Bestätigung durch den Vermieter<br />
(siehe auch Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE)),<br />
eine Kindergelderklärung (<strong>zu</strong> Formblatt 3),<br />
sowie ein Vordruck <strong>zu</strong> Studienabbruch und<br />
Fachrichtungswechsel.<br />
Warnung:<br />
Gegebenenfalls muss die bisherige<br />
Ausbildung dann sofort abgebrochen werden;<br />
deshalb kann das „timing“ entscheidend<br />
sein! (siehe Kapitel FACHRICH-<br />
TUNGSWECHSEL)<br />
Für den normalen Erstantrag müssen die<br />
Formblätter 1 und 3 (für jeden verdienenden<br />
Seite 22 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
Elternteil extra) sowie die Anlage <strong>zu</strong> Formblatt<br />
1 sowie ggf. für auswärtig Untergebrachte<br />
bei Miete, die den Wohnbedarf übersteigt,<br />
die Mieterklärung ausgefüllt werden.<br />
Alles andere kann formlos beantragt<br />
werden, wie z.B. Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus (siehe Kapitel<br />
FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER), Fachrichtungswechsel<br />
(siehe Kapitel FACH-<br />
RICHTUNGSWECHSEL) <strong>zu</strong>sätzlicher<br />
Freibetrag vom elterlichen Einkommen <strong>zu</strong>r<br />
Vermeidung unbilliger Härten (siehe Kapitel<br />
FÖRDERUNGSHÖHE) etc.<br />
Wichtig ist jedoch, dass in jedem Falle<br />
die Förderungsnummer angegeben wird,<br />
die einem nach Eingang des Erstantrages<br />
durch das Amt mitgeteilt wird! Man vermeidet<br />
so überflüssige Verzögerungen in<br />
der Bearbeitung.<br />
Die Auflistung der Bestandteile eines Antrages<br />
mag jetzt auf den ersten Blick wie ein<br />
Dschungel erscheinen; in der Praxis ist die<br />
Bearbeitung jedoch meistens nicht schwierig.<br />
Nur bei dem Formblatt 3 (Einkommenserklärung<br />
der Eltern) gibt es manchmal<br />
Probleme. Hier sollte man sich zwischen<br />
Einkommens- bzw. Lohnsteuerbescheid einerseits<br />
und dem Formblatt 3 andererseits<br />
„entlang hangeln“, weil so die geforderten<br />
Angaben am leichtesten ermittelt werden<br />
können (Zum Glück sind die Fachausdrücke,<br />
wie z.B. „<strong>zu</strong> versteuerndes Einkommen“,<br />
hier wie dort wieder <strong>zu</strong> finden und entsprechen<br />
einander). Zur Not hilft in jedem Fall<br />
der <strong>zu</strong>ständige Sachbearbeiter des BAföG-<br />
Amtes oder die BAföG-Berater des<br />
<strong>AStA</strong> weiter. Können bei der erstmaligen<br />
Antragstellung die ersten Zahlungen<br />
nicht binnen 6 Wochen nach Eingang des<br />
Antrages geleistet werden, so wird nach<br />
§ 51 Abs. 2 BAföG für bis <strong>zu</strong> vier Monate<br />
Ausbildungsförderung in Höhe von 80% des
BAföG-Reader<br />
voraussichtlich <strong>zu</strong> leistenden Förderungsbetrages,<br />
höchstens jedoch 700 DM monatlich,<br />
unter dem Vorbehalt der Rückforderung (siehe<br />
Kapitel VERFAHREN, RECHTSMITTEL)<br />
geleistet.<br />
2. Bescheid<br />
Ergebnis eines solchen Antrages ist ein<br />
Bescheid des BAföG-Amtes gemäß § 50<br />
BAföG, der in der Regel für ein Jahr gilt (Bewilligungszeitraum)<br />
und folgende Angaben<br />
enthält:<br />
• Höhe und Zusammenset<strong>zu</strong>ng des<br />
Bedarfes<br />
• Höhe des eigenen Einkommens<br />
und Vermögens, das Einkommen der Eltern<br />
sowie ggf. des Ehegatten<br />
• Aufschlüsselung der Ermittlung der<br />
Einkommenshöhe (Steuern und Abzüge)<br />
• Höhe der gewährten Freibeträge<br />
und Aufteilung des Einkommens gemäß §<br />
11 Abs. 4 BAföG auf den Bedarf der Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />
• Höhe des angerechneten eigenen<br />
Einkommens und Vermögens sowie Höhe<br />
des angerechneten Einkommens der Eltern<br />
und ggf. des Ehegatten<br />
• Ende der Förderungshöchstdauer<br />
Auch die Höhe der Darlehenssumme des<br />
Bankdarlehens gem. § 18c (siehe Kapitel<br />
FÖRDERUNGSARTEN) wird mit angegeben.<br />
Der Bescheid stellt einen Verwaltungsakt<br />
(VA) im Sinne der §§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) dar. Näheres da<strong>zu</strong><br />
im Kapitel VERFAHREN, RECHTSMITTEL;<br />
<strong>zu</strong> den anderen Angaben: Kapitel FÖR-<br />
DERUNGSHÖHE bzw. FÖRDERUNGS-<br />
HÖCHSTDAUER.<br />
3. Wiederholungsantrag<br />
Wie schon bemerkt, gilt die Antragstel-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
lung für einen Bewilligungszeitraum, der<br />
regelmäßig auf ein Jahr festgesetzt wird.<br />
Danach ist ein Wiederholungsantrag <strong>zu</strong> stellen.<br />
Wichtig ist hierbei, dass der Antrag bis<br />
spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten<br />
Bewilligungszeitraumes im wesentlichen<br />
vollständig beim BAföG-Amt eingegangen<br />
ist. Im wesentlichen vollständig bedeutet in<br />
diesem Zusammenhang, dass nur solche<br />
Unterlagen fehlen dürfen, die <strong>zu</strong>m Abgabezeitpunkt<br />
des Antrages noch nicht vorliegen<br />
(z.B. Formblatt 5, Leistungsnachweis, siehe<br />
auch entsprechenden Abschnitt). Sind diese<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt, muss das BAföG-<br />
Amt nämlich übergangslos weiterfördern<br />
und zwar, sofern eine neue Berechnung<br />
nicht rechtzeitig erfolgen kann, <strong>zu</strong>nächst auf<br />
Grundlage des alten Bescheides; allerdings<br />
unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Siehe<br />
Kapitel VERFAHREN, RECHTSMIT-<br />
TEL).<br />
4. Antrag auf Vorabentscheid<br />
Neben dem „normalen“ BAföG-Antrag<br />
gibt es noch einen sog. Antrag auf Vorabentscheid<br />
gemäß § 46 Abs. 5 BAföG. Aufgrund<br />
eines solchen Antrages, der nur in<br />
bestimmten Fällen <strong>zu</strong> stellen ist, entscheidet<br />
das BAföG-Amt „dem Grunde nach“, ob eine<br />
bestimmte Ausbildung an einer bestimmten<br />
Hochschule überhaupt gefördert werden<br />
kann. Es geht hierbei stets um die gesamte<br />
Ausbildung. Fällt die Entscheidung positiv<br />
aus, so ist das BAföG-Amt hieran gebunden,<br />
sofern das Studium innerhalb eines Jahres<br />
nach diesem Bescheid aufgenommen wird.<br />
Ob man dann aber tatsächlich gefördert<br />
wird, ist damit noch lange nicht gesagt; <strong>zu</strong><br />
einer solchen Entscheidung bedarf es einer<br />
genauen Anrechnung des eigenen Einkommens<br />
bzw. des der Eltern, die aber im Rahmen<br />
dieses Vorabentscheides nicht vorge-<br />
Seite 23
nommen wird (Entscheidung dem Grunde<br />
nach). Die Fälle, in denen ein solcher Vorabentscheid<br />
beantragt werden kann, sind<br />
folgende:<br />
i. Studium im Ausland nach § 5 Abs.<br />
2 BAföG (siehe Kapitel AUSLANDSSTUDI-<br />
UM)<br />
ii. Praktikum im Ausland nach § 5<br />
Abs. 5 BAföG (siehe Kapitel AUSLANDS-<br />
STUDIUM)<br />
iii. Studium als weitere Ausbildung<br />
nach § 7 Abs. 2 BAföG (siehe Kapitel FÖR-<br />
DERUNGSFÄHIGKEIT)<br />
iv. Andere Ausbildung (im wesentlichen<br />
also Studium nach einem Fachrich-<br />
Warnung:<br />
Gegebenenfalls muss die bisherige<br />
Ausbildung dann sofort abgebrochen werden;<br />
deshalb kann das „timing“ entscheidend<br />
sein! (siehe Kapitel FACHRICH-<br />
TUNGSWECHSEL)<br />
tungswechsel) nach § 7 Abs. 3 BAföG.<br />
v. Studium nach Überschreiten der<br />
Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG (siehe<br />
Kapitel PERSÖNLICHE VORAUSSET-<br />
ZUNGEN, ABSCHNITT ALTER).<br />
5. Änderungsanzeigen<br />
Änderungsanzeigen sind dann angesagt,<br />
wenn sich die eigenen Einkünfte im Laufe einen<br />
Bewilligungszeitraumes ändern (immer)<br />
oder wenn Geschwister eine Ausbildung<br />
aufnehmen oder beenden (nur im Falle der<br />
„elternabhängigen Förderung“. Nicht als Än-<br />
Seite 24 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
derungen gelten dabei Regelanpassungen<br />
gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.<br />
Abgestellt wird auf die „Änderung eines<br />
maßgeblichen Umstandes“ gemäß § 53<br />
BAföG, der <strong>zu</strong>r Änderung des Leistungsbescheides<br />
führt. Hierbei sind zwei wesentliche<br />
Fälle <strong>zu</strong> unterscheiden:<br />
• Die Änderung der maßgeblichen<br />
Umstände führt <strong>zu</strong> einer Erhöhung des Förderungsbetrages.<br />
In diesem Fall wird die<br />
Änderung nur berücksichtigt, wenn sie vom<br />
Antragssteller selbst angezeigt wird. Der<br />
Bescheid wird daraufhin mit der Folge der<br />
Nachzahlung vom Beginn des Monats an<br />
geändert, in dem die Änderung eingetreten<br />
ist; rückwirkend jedoch höchstens drei Monate<br />
vor dem Monat in dem die Änderung<br />
angezeigt wurde. Fazit: Eine sofortige Änderungsanzeige<br />
bringt in solchen Fällen<br />
immer einen Vorteil!<br />
• Die Änderung der maßgeblichen<br />
Umstände führt <strong>zu</strong> einer Minderung<br />
des Förderungsbetrages. In solchen<br />
Fällen wird die Änderung in jedem Falle von<br />
dem Monat an, in dem sie eingetreten ist,<br />
berücksichtigt. Diesbezügliche Ermittlungen<br />
sind von Amts wegen an<strong>zu</strong>stellen, wenn<br />
dem Amt dafür auf den Einzelfall bezogene<br />
Anhaltspunkte bekannt werden. Wird<br />
danach durch einen geänderten Bescheid<br />
ein niedrigerer Förderungsbetrag ermittelt,<br />
so ist ggf. der überzahlte Betrag nach den<br />
§§ 20 und 53 in Verbindung mit § 50 I des<br />
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)<br />
<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>fordern. Im übrigen ist man <strong>zu</strong>r unmittelbaren<br />
Anzeige dieser Art von Änderungen<br />
verpflichtet. Auf mögliche Folgen<br />
einer Unterlassung wird im Abschnitt Verfahren,<br />
Rechtsmittel eingegangen!
BAföG-Reader<br />
Folgende Fälle werden von dieser allgemeinen<br />
Regelung nicht erfasst:<br />
• Enthält ein Wiederholungsantrag<br />
geänderte Angaben, so ist dies nicht als Änderungsanzeige<br />
<strong>zu</strong> betrachten. Es kann also<br />
für diesen Fall nicht die ggf. sonst mögliche<br />
rückwirkende (nie mehr als drei Monate, siehe<br />
oben) Nachzahlung erfolgen, da der Wiederholungsantrag<br />
nur für den angegebenen<br />
Bewilligungszeitraum gilt.<br />
• Anträge auf Aktualisierung des Einkommens<br />
oder Anerkennung eines Freibetrages<br />
<strong>zu</strong>r Vermeidung besonderer Härten<br />
(siehe Abschnitt AKTUALISIERUNGSAN-<br />
TRAG in diesem Kapitel) können jederzeit<br />
für den gesamten Bewilligungszeitraum<br />
gestellt werden (hier gilt die Drei-Monats-<br />
Frist nicht); sie stellen ebenfalls keine Änderungsanzeige<br />
im obigen Sinne dar.<br />
6. Mitwirkungspflicht<br />
Gemäß der §§ 60-67 SGB I hat derjenige,<br />
der Sozialleistungen beantragt, gewisse Mitwirkungspflichten.<br />
Diese bestehen vor allem<br />
darin, dem Amt alle notwendigen Tatsachen<br />
richtig und vollständig mit<strong>zu</strong>teilen sowie<br />
Änderungen umgehend an<strong>zu</strong>zeigen. Wer<br />
diesen Pflichten nicht nachkommt (z.B. Einkommensunterlagen<br />
nicht beibringt), muss<br />
damit rechnen, dass die Leistung endgültig<br />
versagt wird und eventuell schon gezahlte<br />
Beträge <strong>zu</strong>rückgezahlt werden (siehe Kapitel<br />
Rechtsmittel; Verfahren Abschnitt Rückforderung).<br />
Allerdings kann bei Nachholung der<br />
Pflichten die Leistung nachträglich noch gewährt<br />
werden.<br />
7. Aktualisierungsantrag<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Ein Problem, dass sich im Zusammenhang<br />
mit der Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse<br />
des vorletzten Kalenderjahres<br />
häufig auftut (siehe Kapitel<br />
FÖRDERUNGSHÖHE), liegt darin, dass<br />
das Einkommen <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Bewilligung<br />
niedriger ist als zwei Jahre <strong>zu</strong>vor<br />
(etwa bedingt durch Arbeitslosigkeit u.ä.).<br />
Für diesen Fall hat das BAföG jedoch vorgesorgt.<br />
Nach § 24 Abs. 3 und 4 BAföG wird<br />
in solchen Fällen auf besonderen Antrag des<br />
Studenten/der Studentin, der vor Ende des<br />
Bewilligungszeitraumes <strong>zu</strong> stellen ist, das<br />
voraussichtliche Einkommen der Eltern oder<br />
des Ehegatten während des Bewilligungszeitraumes<br />
<strong>zu</strong>grunde gelegt (sog. Aktualisierung).<br />
Ausbildungsförderung wird insoweit unter<br />
dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.<br />
Seit April 2001 werden Bewilligungsbescheide<br />
über Förderungen mit Bankdarlehen<br />
in den Fällen, in denen das Einkommen<br />
<strong>zu</strong>m Bewilligungszeitraum noch unklar ist ,<br />
nicht mehr unter Vorbehalt der Rückforderung<br />
ausgesprochen.<br />
Erst wenn das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum<br />
endgültig feststeht, wird<br />
über den Antrag abschließend entschieden.<br />
Die Berechnung erfolgt etwas kompliziert:<br />
Beispielsweise wird für den Bewilligungszeitraum<br />
vom 1. Oktober 2005 bis 30. September<br />
2006 die Summe aus 3/12 des Kalenderjahreseinkommens<br />
2005 und 9/12<br />
des (voraussichtlichen) Kalenderjahreseinkommens<br />
2006 gebildet. Als <strong>zu</strong> berücksichtigendes<br />
monatliches Einkommen gilt dann<br />
1/12 dieser Summe.<br />
Allerdings ist auch dieses Verfahren an<br />
zwei beachtenswerte Regelungen geknüpft:<br />
• Vorausset<strong>zu</strong>ng ist, dass das aktuelle<br />
Einkommen des Ehegatten wesentlich<br />
Seite 25
niedriger als im vorletzten Kalenderjahr ist.<br />
Dies ist dann gegeben, wenn sich durch die<br />
Neuberechnung der monatliche Förderungsbetrag<br />
der Studentin/des Studenten mindestens<br />
10 € erhöht.<br />
• Ist der Antrag auf Aktualisierung<br />
einmal gestellt, so kann er nicht<br />
mehr <strong>zu</strong>rückgenommen werden. Dies bedeutet,<br />
dass man sich vor der Antragstellung<br />
sehr sorgfältig vergewissern muss, ob<br />
denn das aktuelle Einkommen tatsächlich<br />
VII. Förderungshöhe<br />
Die Höhe der monatlichen Förderung<br />
nach dem BAföG hängt von folgenden Faktoren<br />
ab:<br />
• Höhe des Bedarfes der Studentin/<br />
des Studenten<br />
• Einkommen und Vermögen der<br />
Studentin/des Studenten<br />
• ggf. Einkommen und Vermögen<br />
des Ehegatten der Studentin/des Studenten<br />
• ggf. Zahl des/der Kindes/r der Studentin/des<br />
Studenten, sowie Art ihrer Ausbildung<br />
und Höhe ihres Einkommens<br />
Darüber hinaus für den Regelfall der elternabhängigen<br />
Förderung:<br />
• Einkommen und Vermögen der Eltern<br />
der Studentin/des Studenten<br />
• ggf. Zahl der Geschwister der Studentin/des<br />
Studenten, sowie Art ihrer Ausbildung<br />
und Höhe ihres Einkommens<br />
Da die Berechnung der Förderungshöhe<br />
für den Laien ziemlich kompliziert erscheint,<br />
sei schon an dieser Stelle auf die den BAföG-Rechner<br />
im Internet verwiesen (www.<br />
bafoeg-rechner.de)<br />
Seite 26 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
erheblich niedriger als das Einkommen aus<br />
dem vorletzten Kalenderjahr ist. So wäre es<br />
denkbar, dass die Eltern oder der Ehegatte<br />
nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit eine<br />
sehr gut bezahlte Stelle während des Bewilligungszeitraumes<br />
findet. In diesem Fall<br />
könnte dann rückwirkend nicht mehr das<br />
niedrigere Einkommen des vorletzten Kalenderjahres<br />
herangezogen werden.<br />
Im Zweifel sollte man mit der Antragstellung<br />
daher durchaus bis <strong>zu</strong>m Ende des<br />
Bewilligungszeitraum warten, da dann die<br />
Einkommensverhältnisse des Ehegatten<br />
feststehen.<br />
1. Elternunabhängige Förderung<br />
Wie in dem Kapitel Einführung schon bemerkt,<br />
werden Leistungen nach dem BAföG<br />
grundsätzlich nur elternabhängig, d.h. unter<br />
Anrechnung des elterlichen Vermögens und<br />
Einkommens gewährt.<br />
Es muss also vorab geklärt werden, ob<br />
vielleicht ausnahmsweise elternunabhängig<br />
gefördert wird.<br />
Achtung:<br />
Wer vor dem Studium noch keine andere<br />
Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen<br />
hat, noch nicht 30 Jahre alt ist<br />
und dessen Eltern nicht unauffindbar sind,<br />
wird in jedem Falle nur „elternabhängig“<br />
gefördert. In diesem Fall kann man diesen<br />
Abschnitt überspringen.<br />
Unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen gibt<br />
es jedoch Ausnahmen von dieser Regel, d.h.<br />
in diesen Fällen werden die Leistungen nach<br />
dem BAföG elternunabhängig, also ohne<br />
Anrechnung des elterlichen Einkommens
BAföG-Reader<br />
und Vermögens gewährt.<br />
Die Vorschriften sind aber als Ausnahmen<br />
aus<strong>zu</strong>legen. Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
hierfür werden bei der Antragstellung automatisch<br />
durch das BAföG-Amt geprüft; eine<br />
gesonderte Antragstellung ist also nicht erforderlich.<br />
Eine der folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
muss erfüllt sein:<br />
a. Der Aufenthaltsort der Eltern ist nicht<br />
bekannt oder die Eltern sind rechtlich oder<br />
tatsächlich gehindert, Unterhalt <strong>zu</strong> leisten.<br />
Dies bedeutet, dass der Aufenthaltsort<br />
der Eltern oder eines Elternteils dem Amt für<br />
Ausbildungsförderung nicht bekannt ist und<br />
nicht ermittelt werden kann. Der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />
hat schriftlich <strong>zu</strong> versichern, dass ihm<br />
der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils<br />
nicht bekannt ist, dass er keine Kontaktperson<br />
der Eltern kennt und auch keinen<br />
Unterhalt von den Eltern bezieht.<br />
b. Aufnahme des Studiums nach Vollendung<br />
des 30. Lebensjahres<br />
(Vorausset<strong>zu</strong>ngen dafür, dass man in diesem<br />
Falle überhaupt noch gefördert werden<br />
kann, siehe in Kapitel PERSÖNLICHEN VO-<br />
RAUSSETZUNGEN)<br />
c. Man ist zwischen der Vollendung des<br />
18. Lebensjahres und dem Beginn des Studiums<br />
wenigstens fünf Jahre erwerbstätig<br />
gewesen und konnte sich aus dieser Erwerbstätigkeit<br />
selbst unterhalten.<br />
Letzteres ist dann gegeben, wenn der<br />
monatliche Bruttolohn für auswärtig untergebrachte<br />
StudentInnen 559,20 € erreicht.<br />
Weiterhin gilt diese Vorausset<strong>zu</strong>ng für fol-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
gende Ausfallzeiten als erfüllt, wenn der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />
während dieser Zeit Leistungen,<br />
auf die ein Anspruch auf Grund einer vorangegangenen<br />
Erwerbstätigkeit bestand,<br />
erhielt: durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit,<br />
Mutterschaftsurlaub, Erwerbsunfähigkeit,<br />
Teilnahme an einer Maßnahme<br />
<strong>zu</strong>r beruflichen oder medizinischen Rehabilitation,<br />
Teilnahme an einer Fortbildung oder<br />
Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz<br />
(AFG), und Arbeitslosigkeit, sofern<br />
in dieser Zeit nicht eine nach dem BAföG<br />
förderungsfähige Ausbildung durchgeführt<br />
wird.<br />
Erwerbstätig im Sinne des BAföG ist in<br />
diesem Falle außerdem, wer den eigenen<br />
Haushalt mit mindestens einem Kind unter<br />
zehn Jahren oder einem behinderten Kind<br />
führt und versorgt. Auch Zeiten des Wehr-<br />
und Zivildienstes sowie diesen gleichgestellte<br />
Dienste und des freiwilligen sozialen<br />
Jahres gelten als den Lebensunterhalt sichernde<br />
Erwerbstätigkeit .<br />
Der erforderliche Zeitraum von fünf Jahren<br />
kann sich auch aus Teilzeiträumen <strong>zu</strong>sammensetzen.<br />
Nicht als Erwerbstätigkeit<br />
zählen eine Berufsausbildung oder Ferienarbeit.<br />
d. Man hat vor Beginn des Studiums eine<br />
<strong>zu</strong>mindest dreijährige berufsqualifizierende<br />
Ausbildung (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-<br />
FÄHIGKEIT) abgeschlossen und war danach<br />
wenigstens drei Jahre oder im Falle einer<br />
kürzeren Ausbildungszeit entsprechend<br />
länger erwerbstätig (Gesamtzeit also in jedem<br />
Fall sechs Jahre).<br />
Die Dauer der Ausbildung richtet sich<br />
auch hier nach der planmäßig dafür vorgesehenen<br />
Zeit; individuelle Verkür<strong>zu</strong>ngen<br />
Seite 27
oder Verlängerungen bleiben insoweit also<br />
unberücksichtigt. Zur Frage der Erwerbstä-<br />
§ 11 Abs. 3 BAföG regelt die elternunabhängige<br />
Förderung eines Studenten. Grundsätzlich<br />
besteht gegenüber dem Studenten<br />
eine elterliche Unterhaltspflicht. Sollte diese<br />
jedoch wegfallen, gibt es die Möglichkeit elternunabhängiges<br />
BAföG <strong>zu</strong> erhalten.<br />
Dafür müssen grundsätzlich folgende<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sein:<br />
• Der Besuch eines Abendgymnasiums<br />
oder Kollegs wird elternunabhängig<br />
gefördert<br />
• Der Beginn der Ausbildung liegt nach<br />
der Vollendung des 30. Lebensjahres<br />
(Förderungsfähigkeit durch BAföG, nach<br />
Vollendung des 30. Lebensjahres, sehr<br />
eingeschränkt!)<br />
• Vollwaise; Der Wohnort der Eltern ist<br />
unbekannt oder die Eltern im Ausland<br />
leben und an den Zahlungen des Unterhalts<br />
rechtlich gehindert sind<br />
• Nach Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
liegt eine mindestens fünfjährige Erwerbstätigkeit<br />
vor Ausbildungsantritt vor<br />
• Sofern eine dreijährige berufsqualifizierende<br />
Ausbildung mit anschließend<br />
dreijähriger Erwerbstätigkeit nachgewiesen<br />
werden kann. Ist die Ausbildungszeit<br />
kürzer, so muss eine höhere<br />
Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden.<br />
Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de<br />
tigkeit gilt das oben unter Nr. 3 Ausgeführte<br />
analog.<br />
Ein Beispiel dafür, wie weitgehend eine<br />
sorgfältige Planung der Ausbildung eine<br />
mögliche Förderung nach BAföG beeinflussen<br />
kann: Leistet man seinen Wehrdienst<br />
nach der Berufsausbildung, aber vor Beginn<br />
des Studiums ab, so zählt dies als Erwerbstätigkeit,<br />
wird also auf die drei Jahre<br />
angerechnet. Geht man dagegen sofort von<br />
Seite 28 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
der Schule <strong>zu</strong>r Bundeswehr und macht anschließend<br />
die Berufsausbildung, so wird<br />
die Wehrdienstzeit nicht mitgerechnet - ungerecht,<br />
aber wahr. Hier kann also die bloße<br />
Reihenfolge darüber entscheiden, ob man<br />
elternunabhängig nach BAföG gefördert<br />
wird, oder nicht.<br />
Für die gesamte elternunabhängige Förderung<br />
gilt die Grundregel:<br />
Bevor man durch leichtfertige Erklärungen<br />
oder ungenaue Angaben für sich<br />
selbst einen nicht wieder gut<strong>zu</strong>machenden<br />
Schaden anrichtet, sollte man sich unbedingt<br />
vorher sorgfältig bei den Studentenvertretungen<br />
informieren!<br />
2. Höhe des Bedarfs<br />
Der Bedarf für StudentInnen errechnet<br />
sich aus den §§ 13, 13a und 14a BAföG in<br />
Verbindung mit der Härteverordnung (HärteVO)<br />
und der Zuschlagsverordnung (ZuschlagsVO)<br />
<strong>zu</strong>m BAföG.<br />
a. Regelbedarf (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Abs.<br />
2 BAföG)<br />
Der Regelbedarf ist von der Miethöhe<br />
unabhängig und setzt sich aus Grundbedarf<br />
und Wohnbedarf <strong>zu</strong>sammen.<br />
Danach ergibt für ein(e) StudentIn, der<br />
• bei seinen Eltern wohnend, ein Bedarf<br />
von 414 €.<br />
• nicht bei seinen Eltern wohnt, ein<br />
Bedarf von 512 €.<br />
Ein Student/Eine Studentin wohnt bei Eltern,<br />
wenn der von ihm bewohnte Raum im<br />
Eigentum der Eltern steht, oder er aber im<br />
Haushalt der Eltern lebt.<br />
b. Krankenversicherungs<strong>zu</strong>schlag (§<br />
13 Abs. 2a BAföG)<br />
Ist man als StudentIn nicht mehr über<br />
die Eltern krankenversichert und hat sich
BAföG-Reader<br />
insofern selbst entweder in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV, also Allgemeine<br />
Ortskrankenkasse (AOK) oder Ersatzkasse)<br />
oder aber in einer privaten Krankenversicherung<br />
(PKV) versichert, so erhöhen sich die<br />
genannten Beträge um jeweils 50 € monatlich.<br />
Sind die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
so ist man als StudentIn<br />
bis <strong>zu</strong>r Vollendung des 25. Lebensjahres,<br />
falls man vor dem Studium den Wehr- bzw.<br />
Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr<br />
geleistet hat, entsprechend länger, über die<br />
Eltern mitversichert.<br />
c. Pflegeversicherungs<strong>zu</strong>schlag (§ 13a<br />
BAföG)<br />
Wer selbst pflegeversicherungspflichtig<br />
ist, bekommt einen Pflegeversicherungs<strong>zu</strong>schlag<br />
in Höhe von 10 €.<br />
d. Miet<strong>zu</strong>schlag nach der Härteverordnung<br />
(§ 14a i.V.m. § 9 HärteV)<br />
Der Bedarf erhöht sich außerdem im<br />
Falle der auswärtigen Unterbringung (wenn<br />
man also nicht bei den Eltern wohnt) gemäß<br />
der HärteVO <strong>zu</strong>m BAföG, wenn die Warmmiete,<br />
also die Miete einschließlich aller Nebenkosten<br />
den Betrag von 146 € im Monat<br />
übersteigt. Dieser Zuschlag beträgt 100 %<br />
des 146 € übersteigenden Mietbetrages;<br />
maximal aber 72 €.<br />
Für Mietbeträge über ca. 208 € gibt es<br />
keine Vergünstigungen mehr (BAföG-Empfänger<br />
sind nicht wohngeldberechtigt)<br />
Der Nachweis erfolgt in der Regel durch<br />
ein entsprechendes Formblatt (siehe Kapitel<br />
ANTRAG).<br />
Man sollte darauf achten, dass dort<br />
möglichst die Warmmiete einschließlich aller<br />
Nebenkosten angegeben wird, weil das<br />
BAföG-Amt bei der Angabe einer Kaltmiete<br />
nur pauschal ca. 20 € monatlich für alle<br />
Nebenkosten berücksichtigt; ein Betrag, der<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
in fast allen Fällen viel <strong>zu</strong> gering ist. Belege<br />
über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten<br />
führen in keinem Fall <strong>zu</strong> einer Erhöhung der<br />
Leistung<br />
Bei Wohngemeinschaften wird davon<br />
ausgegangen, dass die Kosten der Unterkunft<br />
auf alle Bewohner <strong>zu</strong> gleichen Teilen<br />
entfallen.<br />
e. Zusatzleistungen für Aus<strong>zu</strong>bildende<br />
mit Kind (§ 14b)<br />
Der neue Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag betrifft<br />
BAföG-EmpfängerInnen, die ein oder<br />
mehrere Kinder haben und mit diesen in<br />
einem Haushalt leben. In einem solchem<br />
Fall wird seit dem 1. Dezember 2007 ein<br />
Zuschlag von 113 € für das erste Kind und<br />
für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 85<br />
€ gewährt. Der Betreuungs<strong>zu</strong>schlag wird<br />
WICHTIG:<br />
Der Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag wird nur<br />
auf Antrag gewährt und man sollte deshalb<br />
nicht vergessen, bis <strong>zu</strong>m Ende des Bewilligungszeitraumes<br />
einen entsprechenden <strong>zu</strong><br />
stellen.<br />
für denselben Zeitraum nur einem Elternteil<br />
gewährt. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt<br />
und leben gemeinsam mit dem Kind in<br />
einem Haushalt, muss sich entschieden<br />
werden, welches Elternteil berechtigt ist.<br />
Der Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag wird als Zuschuss<br />
gewährt und muss weder <strong>zu</strong>rückgezahlt<br />
werden, noch erhöhen sich dadurch<br />
die BAföG-Schulden.<br />
f. Auslands<strong>zu</strong>schlag (§ 2 Auslands<strong>zu</strong>schlagsVO)<br />
Der Bedarf kann sich <strong>zu</strong>letzt auch gemäß<br />
der Auslands<strong>zu</strong>schlagsVO für ein Studium<br />
im Ausland erhöhen. Die genauen Beträge,<br />
Seite 29
die abhängig vom Studienland sind, findet<br />
ihr im ANHANG. Für alle dort nicht aufgeführten<br />
Länder beträgt der Zuschlag 50 €.<br />
(dafür und für sonstige Leistungen, z.B.<br />
Studiengebühren und Reisekosten siehe<br />
auch Kapitel AUSLANDSSTUDIUM).<br />
3. Einkommensanrechnung<br />
a. Der Einkommensbegriff<br />
Bei der Berechnung des BAföG wird<br />
grundsätzlich das Einkommen des Studenten,<br />
seiner Eltern (außer bei der elternunabhängigen<br />
Förderung - siehe entsprechender<br />
Abschnitt) und seines Ehegatten<br />
berücksichtigt. Das heißt, BAföG wird nur<br />
soweit gezahlt, wie der Aus<strong>zu</strong>bildende nicht<br />
selbst für seinen Unterhalt sorgt oder ihm<br />
Unterhaltsansprüche <strong>zu</strong>stehen. Ob er tatsächlich<br />
Unterhalt von seinen Eltern gezahlt<br />
bekommt ist unbeachtlich. An erster Stelle<br />
zahlt die Familie und dann der Staat.<br />
Das Einkommen von Kindern und Geschwistern<br />
des Studenten wirkt sich nur mittelbar<br />
auf Freibeträge aus.<br />
Für die Ermittlung des Einkommens wird<br />
die „Summe der positiven Einkünfte“ während<br />
des Bewilligungszeitraumes <strong>zu</strong>grunde<br />
gelegt. Zur Definition, was im Sinne des BAföG<br />
überhaupt Einkommen darstellt, ist der<br />
§ 21 BAföG heran<strong>zu</strong>ziehen. Danach gilt als<br />
Einkommen grundsätzlich die Summe aller<br />
positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz<br />
(EStG). Das EStG unterscheidet<br />
sieben Einkommensarten:<br />
i. Einkünfte aus Land- und Forstwirt<br />
schaft<br />
ii. Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
iii. Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />
iv. Einkünfte aus nichtselbständiger<br />
Arbeit<br />
v. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Seite 30 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
vi. Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung<br />
vii. Einkünfte sonstiger Art im Sinne<br />
des § 22 EStG<br />
Die Summe der positiven Einkünfte ist die<br />
Addition der Gewinne und Überschüsse aus<br />
den einzelnen Einkunftsarten eines Kalenderjahres.<br />
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen<br />
Einkunftsarten und Verlusten des Ehegatten<br />
findet nicht statt.<br />
Renten werden beim BAföG als Einkünfte<br />
aus nichtselbständiger Arbeit betrachtet und<br />
entsprechend eingeordnet. Dies gilt nicht für<br />
Waisenrenten und Waisengelder, die man<br />
als StudentIn bezieht. Diese werden in voller<br />
Höhe als Einkommen berücksichtigt (siehe<br />
unten).<br />
Allen Aus<strong>zu</strong>bildenden wird nach § 23<br />
Abs .1 seit August bzw. Oktober 2008 nun<br />
ein gleich hoher Freibetrag in Höhe von 255<br />
€ auf deren Einkommen eingeräumt.<br />
Von den Einkünften nach den Nr. 1 - 3.<br />
sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />
• die Betriebsausgaben nach § 4<br />
EStG<br />
Von den Einkünften nach 4. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />
• die Werbungskosten nach § 9<br />
EStG; sofern sie den Pauschal<br />
betrag in Höhe von 920 € jährlich<br />
nach § 9a EStG überschreiten, nur bis <strong>zu</strong><br />
der einkommensteuerlich a n e r -<br />
kannten Höhe.<br />
• der Versorgungsfreibetrag nach<br />
§ 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 40<br />
% der Einkünfte, höchstens jedoch<br />
3072 € jährlich.<br />
Von den Einkünften nach 5. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />
• die Werbungskosten nach § 9
BAföG-Reader<br />
EStG; sofern sie den Pauschalbetrag<br />
nach § 9a EStG in Höhe von ca. 50 Euro<br />
(bei <strong>zu</strong>sammen veranlagten Ehegatten ca.<br />
100 € ) jährlich überschreiten, nur bis <strong>zu</strong> der<br />
einkommenssteuerlich anerkannten Höhe.<br />
• der Sparerfreibetrag nach § 20 IV<br />
EStG in Höhe von ca. 1585 € (bei <strong>zu</strong>sammen<br />
veranlagten Ehegatten ca. 3170 €) jährlich.<br />
Von den Einkünften nach 6. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />
• die Werbungskosten nach § 9<br />
EStG<br />
Von den Einkünften nach 7. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />
• die Werbungskosten nach § 9<br />
EStG; sofern sie den Pauschalbetrag nach<br />
§ 9a EStG in Höhe von ca. 102 € jährlich<br />
überschreiten, nur bis <strong>zu</strong> der einkommenssteuerlich<br />
anerkannten Höhe.<br />
Von der so geminderten Summe der Einkünfte<br />
kann weiterhin abgezogen werden:<br />
• Die Abset<strong>zu</strong>ng für Abnut<strong>zu</strong>ng nach § 7b<br />
EStG für ein Selbstgenutztes Einfamilienhaus<br />
oder eine Selbstgenutzte Eigentumswohnung,<br />
oder:<br />
• Die Beträge, die für ein selbstgenutztes<br />
Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte<br />
Eigentumswohnung als Sonderausgaben<br />
nach den §§ 10e, 10i oder § 7b<br />
i.V.m. § 52 Abs. 21 S. 4 EStG berücksichtigt<br />
werden.<br />
In diesen beiden Fällen können diese<br />
Abzüge auch von der Summe der positiven<br />
Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden<br />
Ehegatten vorgenommen werden, allerdings<br />
nur für ein Objekt.<br />
Nicht vorgenommen werden kann dieser<br />
Ab<strong>zu</strong>g vom StudentInnen selbst und seinem<br />
Ehegatten.<br />
Nach allen diesen Abzügen entsteht eine<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Zwischensumme, die - nochmals vermindert<br />
um solche Beträge, die im Sinne von § 21<br />
Abs. 4 BAföG kein Einkommen sind (siehe<br />
unten!) - die Basis bildet für einen weiteren<br />
Ab<strong>zu</strong>g, mit dem alle Sozialversicherungsbeiträge<br />
und private Versicherungsbeiträge<br />
pauschal abgegolten sind. Dieser Ab<strong>zu</strong>g ist<br />
wie folgt differenziert:<br />
i. für rentenversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer und für Aus<strong>zu</strong>bildende 21,5<br />
%, höchstens jedoch 10400 € jährlich<br />
ii. für nichtrentenversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer und für Personen im<br />
Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf<br />
Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigenBeschäftigung<br />
oder Tätigkeit haben 12,9 %, höchstens<br />
jedoch 5100 € jährlich<br />
iii. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag<br />
von der Versicherungspflicht befreite<br />
oder wegen geringfügiger Beschäftigung<br />
versicherungsfreie Arbeitnehmer 35 %,<br />
höchstens jedoch 16500 € jährlich<br />
iv. für Personen im Ruhestandsalter,<br />
soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für<br />
sonstige Nichterwerbstätige 12,9 %, höchstens<br />
jedoch 5100 € jährlich<br />
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer<br />
der Gruppen eins bis vier <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen; dabei<br />
kann einer Gruppe nur <strong>zu</strong>geordnet werden,<br />
wer nicht unter eine der jeweils vorhergehenden<br />
Gruppen fällt.<br />
Wer also Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis<br />
(Gruppe eins) und einer selbständigen<br />
Tätigkeit (Gruppe drei) erzielt, wird<br />
vollständig mit allen Einkünften der Gruppe<br />
eins <strong>zu</strong>geordnet.<br />
Nach so vielen Abzügen noch ein letzter<br />
Seite 31
Ab<strong>zu</strong>g, nämlich die für den Berechnungszeitraum<br />
<strong>zu</strong> leistende Einkommenssteuer<br />
(bzw. Lohnsteuer) sowie Kirchensteuer und<br />
Solidaritätsabgabe. Dieser Betrag wird allerdings<br />
ggf. um die Höhe einer nachträglichen<br />
Steuerrückzahlung aufgrund eines Lohnsteuerjahresausgleichs<br />
korrigiert.<br />
Für StudentInnen gilt stattdessen eine<br />
Pauschale von 30 % der Einkünfte über<br />
815,51 € monatlich.<br />
Als Faustregel kann man festhalten, dass<br />
ein lediger Student/ledige Studentin z.Zt. im<br />
Durchschnitt etwa 400 € monatlich an Einkünften<br />
(also brutto!) aus unselbständiger<br />
Tätigkeit erzielen darf, ohne dass die Förderung<br />
nach dem BAföG dadurch beeinträchtigt<br />
würde.<br />
Zu dem so errechneten Einkommen werden<br />
nun folgende Einnahmen in der Höhe<br />
der tatsächlich geleisteten Beträge hin<strong>zu</strong>gerechnet,<br />
die im Sinne den BAföG ebenfalls<br />
Einkommen darstellen. Das sind:<br />
i. Waisenrenten und Waisengelder,<br />
die man als StudentIn bezieht<br />
ii. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige<br />
Leistungen mit Ausnahme von<br />
Leistungen nach dem BAföG<br />
iii. Sonstige Einnahmen, die <strong>zu</strong>r Deckung<br />
des Lebensbedarfes bestimmt sind,<br />
mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der<br />
Eltern des Studenten und seines Ehegatten,<br />
soweit sie in der BAföG-Einkommensverordnung<br />
aufgeführt sind. Hierunter fallen im<br />
Zweifel alle Einnahmen, sofern sie nicht im<br />
folgenden Absatz als Ausnahmen ausdrücklich<br />
aufgeführt sind, weil „davon aus<strong>zu</strong>gehen<br />
ist, dass üblicher- und Zumutbarerweise alle<br />
Einnahmen <strong>zu</strong>nächst für den Lebensunterhalt<br />
und die Ausbildung des Studenten eingesetzt<br />
werden“. Dabei gelten auch solche<br />
Einnahmen als Einkommen im Sinne des<br />
BAföG, die man als StudentIn nur in Form<br />
Seite 32 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
eines Darlehens erhält.<br />
Nicht als Einkommen im Sinne des § 21<br />
Abs. 4 BAföG gelten hingegen:<br />
i. Grundrenten und Schwerbeschädigten<strong>zu</strong>lage<br />
nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />
(BVG)<br />
ii. Ein nach Nr. 1 entsprechender Betrag,<br />
wenn diese Leistungen nach § 65 BVG ruhen<br />
iii. Renten von Opfern nationalsozialistischer<br />
Verfolgung<br />
iv. Einnahmen, deren Zweckbestimmung<br />
einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht;<br />
dabei kann sich eine einer Anrechnung<br />
entgegenstehende Zweckbestimmung<br />
ergeben aus:<br />
• Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift,<br />
aufgrund derer die Leistung erbracht<br />
wird<br />
• der ausdrücklichen Erklärung des<br />
Leistungsgebers<br />
• der Art der Leistungen (insbesondere<br />
bei Leistungen in Geldeswert)<br />
Insbesondere können das sein:<br />
• Kapitalabfindungen; sie gelten<br />
selbst nicht als Einkommen, wohl aber die<br />
daraus resultierenden Zinserträge<br />
• Verletztenrenten aus der Unfallversicherung<br />
bis <strong>zu</strong> dem Betrag, der bei<br />
gleichem Grad der Behinderung als Grundrente<br />
nach dem BVG (siehe Nr. 1) gezahlt<br />
würde<br />
• Vermögenswirksame Leistungen<br />
im Rahmen des Höchstbetrages nach dem<br />
Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />
• Beihilfen <strong>zu</strong>r Eingliederung junger<br />
Zuwanderer (Garantiefonds)<br />
• Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />
(BSHG)<br />
• Leistungen nach dem Wohngeldgesetz<br />
(WGG)<br />
• Zuschüsse <strong>zu</strong> den Aufwendungen
BAföG-Reader<br />
für die Krankenversicherung von Rentenbeziehern<br />
(§ 1304e RVO)<br />
• Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />
(BErzGG) sowie das<br />
in diesem Gesetz genannte Mutterschaftsgeld<br />
und Leistungen, die nach der Entbindung<br />
erbracht werden, sofern sie nach § 8<br />
Abs. 1 BErzGG von einer Anrechnung freigestellt<br />
sind.<br />
Die vier letztgenannten Punkte sind <strong>zu</strong>sammen<br />
mit drei weiteren, sehr speziellen<br />
und deshalb hier nicht aufgeführten Fällen<br />
abschließend.<br />
Nicht als Einkommen gelten weiterhin so<br />
genannte „nichtregelmäßige Zahlungen <strong>zu</strong><br />
besonderen Anlässen“ wie z.B. Geburtstag,<br />
Weihnachten etc..<br />
b. Anrechenbares Einkommen der Studentin/<br />
des Studenten<br />
Nach diesen komplizierten Ausführungen<br />
darüber, was nun im Sinne des BAföG<br />
Einkommen ist und was nicht und was<br />
unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen in welcher<br />
Reihenfolge wovon abgezogen werden<br />
kann, nun abschließend noch einige Bemerkungen,<br />
die in der Praxis den Umgang<br />
mit diesem Einkommensbegriff erleichtern<br />
sollen.<br />
i. Tipps <strong>zu</strong>r Ermittlung des Einkommen<br />
Zunächst gelten ja in aller Regel für<br />
die Studentin/den Studenten schon mal etliche<br />
Ab<strong>zu</strong>gsmöglichkeiten nicht (z.B. Eigenheim,<br />
Renten etc.). Oben wurde bereits erwähnt,<br />
dass für die Studentin/den Studenten<br />
die Einkünfte während des Bewilligungszeitraumes<br />
ausschlaggebend sind; mit anderen<br />
Worten, das Amt muss <strong>zu</strong> Beginn des Bewilligungszeitraumes<br />
ungefähr wissen, wie<br />
hoch die voraussichtlichen Einkünfte der<br />
Studentin/des Studenten innerhalb des fol-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
genden Jahres sein werden. Es geht dabei<br />
von den voraussichtlichen Gesamteinkünften<br />
des Bewilligungszeitraumes aus. Diese<br />
werden durch die Zahl der Monate des<br />
Bewilligungszeitraumes dividiert (also in der<br />
Regel durch 12) und der so entstandene Betrag<br />
bildet die monatlichen Einkünfte, die in<br />
die weitere Berechnung eingehen.<br />
Da das Amt insofern ausschließlich auf<br />
die eigenen Angaben bei der Einkommensermittlung<br />
angewiesen ist, stellt sich hier<br />
natürlich die Frage der Korrektheit und Vollständigkeit<br />
der Angaben.<br />
Bevor man hier auf „dumme Gedanken“<br />
kommt, sei der ganz grundsätzliche Warnhinweis<br />
angebracht: Wer Angaben dem Amt<br />
gegenüber vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig macht, handelt nach § 58 BAföG<br />
ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit<br />
kann mit einer Geldbuße von bis <strong>zu</strong> 2500 €<br />
geahndet werden!<br />
Das gilt insbesondere dann, wenn diese<br />
Angaben für die Leistungsgewährung<br />
nach dem BAföG erheblich waren; wenn<br />
man also durch die Angaben unrechtmäßig<br />
Leistungen nach dem BAföG erhalten hat.<br />
In einem solchen Fall ist der <strong>zu</strong> unrecht bezahlte<br />
Betrag sofort in voller Höhe fällig und<br />
<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen. Und zwar auch dann, wenn<br />
während des Bewilligungszeitraumes eine<br />
Änderung der Umstände dergestalt eintritt,<br />
dass sich dadurch die Förderung nach dem<br />
BAföG vermindern würde (z.B. höhere monatliche<br />
Einkünfte, als durch das BAföG-Amt<br />
bei der Bewilligung <strong>zu</strong>grunde gelegt)!<br />
Im Fall nicht berücksichtigter Einkommen<br />
der Studentin/des Studenten im Sinne von<br />
§ 21 BAföG wird der Bewilligungsbescheid<br />
durch das Amt aufgehoben und der Förderungsbetrag<br />
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 <strong>zu</strong>rückgefordert<br />
(siehe Kapitel VERFAHREN;<br />
Seite 33
RECHTSMITTEL).<br />
In diesem Zusammenhang ein immer<br />
wieder kehrender Fall aus der Praxis:<br />
Einem Studenten/Einer Studentin wurden<br />
für den Zeitraum des 1. Oktober bis <strong>zu</strong>m 30.<br />
September des darauf folgenden Jahres<br />
Leistungen nach dem BAföG in einer bestimmten<br />
monatlichen Höhe bewilligt. Am 1.<br />
Januar wird er von der Hochschule als studentische<br />
Hilfskraft mit einem 19-Stundenvertrag<br />
eingestellt. Er „vergisst“ jedoch, dies<br />
dem Amt für Ausbildungsförderung mit<strong>zu</strong>teilen.<br />
Durch den an fast allen Hochschulen<br />
regelmäßig durchgeführten Datenabgleich<br />
zwischen Hochschule und BAföG-Amt fällt<br />
er jedoch in aller Regel spätestens nach<br />
einem Jahr auf.<br />
Resultat: Sofort fällige Rückzahlung<br />
des gesamten überzahlten Förderungsbetrages<br />
plus ein saftiges Bußgeld von in<br />
der Regel nicht unter ca. 510 €. Mit anderen<br />
Worten: „Heulen und Zähneklappern“ ist angesagt.<br />
Da kann dann auch der beste Sozialreferent<br />
des <strong>AStA</strong> nicht mehr weiterhelfen.<br />
Auf derartige Aktionen sollte man also im<br />
eigenen Interesse unbedingt verzichten!<br />
Es ist aber auch der umgekehrte Fall<br />
denkbar: Im Laufe des Bewilligungszeitraumes<br />
sinken die eigenen Einnahmen (z.B.<br />
weil der Hiwi-Vertrag am 31.12. nicht verlängert<br />
wird). Dann stehen einem in vielen Fällen<br />
höhere monatliche Leistungen nach dem<br />
BAföG <strong>zu</strong>, als sie der Bewilligungsbescheid<br />
ausweist. In solchen Fällen sollte man möglichst<br />
umgehend eine Änderungsanzeige<br />
machen. Dadurch wird das nunmehr niedrigere<br />
monatliche Einkommen berücksichtigt<br />
(vgl. auch Kapitel BEANTRAGUNG).<br />
ii. Berechnung des anrechenbaren<br />
Einkommens und Freibeträge<br />
Wenn das <strong>zu</strong> berücksichtigende Einkommen<br />
feststeht, folgt die Einkommensanrech-<br />
Seite 34 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
nung. Da<strong>zu</strong> wird <strong>zu</strong>nächst aus dem Jahreseinkommen<br />
die monatliche Be<strong>zu</strong>gsgröße<br />
(1/12 des <strong>zu</strong> berücksichtigenden Jahreseinkommens)<br />
gebildet. Von diesem <strong>zu</strong> berücksichtigenden<br />
„Monatseinkommen“ werden<br />
bestimmte Freibeträge gewährt.<br />
• Für StudentInnen beträgt er monatlich<br />
255 €<br />
• Für den Ehegatten kommt ein Freibetrag<br />
von monatlich 520 € hin<strong>zu</strong> (vorausgesetzt<br />
er befindet sich nicht in einer nach<br />
dem BAföG oder dem Arbeitsförderungsgesetz<br />
(AFG) förderungsfähigen Ausbildung).<br />
• Für jedes Kind des StudentInnen<br />
kommen monatlich 470 € hin<strong>zu</strong><br />
Kinder im Sinne des BAföG sind eheliche,<br />
für ehelich erklärte, an Kindes statt<br />
angenommene und nichteheliche Kinder.<br />
Diesen Kindern gleichgestellt sind folgende<br />
Personen (in Analogie <strong>zu</strong>m BKGG): Stiefkinder,<br />
die im eigenen Haushalt wohnen,<br />
Pflegekinder, mit denen man auf längere<br />
Dauer im eigenen Haushalt verbunden ist,<br />
sowie Enkel und Geschwister, die im eigenen<br />
Haushalt wohnen oder die man überwiegend<br />
unterhält.<br />
Die Freibeträge für den Ehegatten und<br />
die Kinder mindern sich jeweils um deren<br />
Einkünfte. Die Begründung dafür ist, dass<br />
Ehegatte und Kinder ihr eigenes Einkommen<br />
<strong>zu</strong>nächst voll <strong>zu</strong>r Deckung ihres eigenen<br />
Unterhaltsbedarfes verwenden. Da<strong>zu</strong><br />
zählen auch solche Einnahmen, die nach<br />
§ 21 Abs. 4 BAföG (siehe oben) keine Einkünfte<br />
darstellen, wenn sie da<strong>zu</strong> bestimmt<br />
sind, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten<br />
oder der Kinder <strong>zu</strong> decken (z.B. Leistungen<br />
nach dem BSHG). Dies gilt nicht, soweit<br />
Leistungen nach § 8 BErzGG anrechnungsfrei<br />
gestellt sind.<br />
Was Einkünfte ansonsten sind und wie<br />
das Einkommen daraus berechnet wird,
BAföG-Reader<br />
siehe unter Abschnitt EINKOMMENSBE-<br />
RECHNUNG ALLGEMEINES. Für die Kinder<br />
gilt bei der Einkommensanrechnung ein<br />
vereinfachtes Verfahren. Hier werden durch<br />
einen monatlichen Pauschalab<strong>zu</strong>g von 138<br />
€ vom Bruttoeinkommen alle sonst üblichen<br />
Abzüge (siehe oben: Steuern, Sozialversicherung,<br />
Werbungskosten etc.) abgegolten.<br />
Auf Verlangen des Kindes wird aber eine genaue<br />
Einkommensberechnung nach obigem<br />
Verfahren vorgenommen. Nachrechnen<br />
kann sich also im Zweifel lohnen!<br />
Allerdings gibt es, wie so oft, Ausnahmen,<br />
nämlich Einkünfte, von denen kein Freibetrag<br />
gewährt wird:<br />
i. Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis<br />
ii. Ausbildungshilfen und gleichartige<br />
Leistungen aus öffentlichen Mitteln insoweit,<br />
als sie nach § 21 BAföG als Einkommen gelten<br />
iii. Waisenrente und Waisengeld des StudentInnen;<br />
hier wird stattdessen ein Freibetrag<br />
von 120 € monatlich gewährt.<br />
iv. Unterhaltszahlungen durch den (auch<br />
geschiedenen oder getrennt lebenden) Ehegatten<br />
oder einen Elternteil in der gerichtlich<br />
festgesetzten Höhe<br />
Einkünfte dieser Art werden also (abgesehen<br />
von Nr. 3) voll auf den Bedarf angerechnet.<br />
Ausnahmsweise kann <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />
unbilliger Härten auf Antrag ein weiterer<br />
Teil des Einkommens (maximal 205 €) anrechnungsfrei<br />
gestellt werden, soweit er <strong>zu</strong>r<br />
Deckung besonderer Kosten der Ausbildung<br />
(z.B. Studiengebühren; nicht dagegen Ar-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
beits- und Lernmittel, Exkursionen und Praktika)<br />
erforderlich ist.<br />
Das nach diesen Abzügen verbleibende<br />
Einkommen des Studenten/der Studentin<br />
wird voll auf den Bedarf angerechnet.<br />
c. Anrechenbares Einkommen des<br />
Elternteils<br />
Tipps <strong>zu</strong>r Ermittlung des Einkommens<br />
Das Einkommen des Ehegatten berechnet<br />
sich nach dem gleichen Verfahren wie<br />
für den/der StudentInnen selbst, mit einer<br />
wesentlichen Abweichung: Maßgebend sind<br />
die Einkommensverhältnisse des Ehegatten<br />
im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des<br />
Bewilligungszeitraumes.<br />
Liegt im zweiten Fall ein Einkommensteuerbescheid<br />
noch nicht vor, dann leistet das<br />
BAföG-Amt ggf. Ausbildungsförderung unter<br />
Vorbehalt der Rückzahlung. Erst wenn der<br />
entsprechende Bescheid vorliegt, wird über<br />
den Antrag abschließend entschieden; mit<br />
der Konsequenz, dass man als StudentIn<br />
entweder Ausbildungsförderung nachgezahlt<br />
bekommt oder aber (leider!) auch z.T.<br />
<strong>zu</strong>rückzahlen muss. Was dieser Vorbehalt<br />
bedeutet, ist ausführlich im Kapitel VER-<br />
FAHREN, RECHTSMITTEL beschrieben.<br />
Berechnung des anrechenbaren Einkommens<br />
und Freibeträge<br />
Auch bezüglich des berücksichtigenden<br />
Einkommens des Ehegatten des Studenten/<br />
der Studentin wird jetzt die monatliche Be<strong>zu</strong>gsgröße<br />
gebildet. (1/12 des <strong>zu</strong> berücksichtigenden<br />
Einkommens). Es folgt die<br />
Einkommensanrechnung nach § 25 BAföG.<br />
Dabei gelten folgende Freibeträge monatlich:<br />
• für den Ehegatten selbst 1040 €<br />
• für jedes andere Kind des Einkom-<br />
Seite 35
mensbeziehers 470 €<br />
• für weitere nach dem BGB gegenüber<br />
dem Einkommensbezieher Unterhaltsberechtigte<br />
(z.B. seine eigenen Eltern,<br />
geschiedener Ehegatte), je Unterhaltsberechtigten<br />
470 €.<br />
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann<br />
darüber hinaus noch ein weiterer Teil des<br />
Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Da<strong>zu</strong><br />
muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes<br />
ein besonderer Antrag gestellt werden.<br />
Diese Regelung im BAföG ist Ausnahmevorschrift<br />
und daher eng aus<strong>zu</strong>legen.<br />
Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben<br />
oder durch steuertarifliche Freibeträge<br />
berücksichtigt werden, rechtfertigen im<br />
Regelfall nicht die Annahme einer besonderen<br />
Härte im Sinne dieser Vorschrift; es<br />
müssen vielmehr im Einzelfall besondere<br />
Umstände vorliegen. Berücksichtigt werden<br />
in aller Regel nur außergewöhnliche Belastungen<br />
im Sinne der §§ 33 bis 33c des<br />
EStG sowie Aufwendungen für behinderte<br />
Personen, denen gegenüber der Einkommensbezieher<br />
nach dem bürgerlichen Recht<br />
unterhaltspflichtig ist.<br />
Keinerlei Freibeträge gibt es für solche<br />
Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten,<br />
weil diese als ausreichend versorgt gelten<br />
und insoweit der Unterhaltsanspruch dieser<br />
Kinder für diese Zeit ruht (Diese Annahme<br />
entspricht im übrigen auch der ständigen<br />
Rechtsprechung).<br />
Nach Ab<strong>zu</strong>g aller vorstehenden Freibeträge<br />
wird in vielen Fällen noch ein Resteinkommen<br />
verbleiben. Von diesem Resteinkommen<br />
werden nach § 25 Abs. 4 BAföG<br />
folgende weitere Freibeträge gewährt (so<br />
genannte Prozentfreibeträge, weil die absolute<br />
Höhe dieser Freibeträge eben von der<br />
Höhe des noch verbleibenden Resteinkommens<br />
abhängt):<br />
Seite 36 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
• 50 % vom übersteigenden Einkommen<br />
des Ehegatten des Studenten, der<br />
Studentin, für den Ehegatten selbst, sowie<br />
weitere<br />
• 5 % vom übersteigenden Einkommen<br />
für jedes Kind des Ehegatten, für das<br />
bereits ein absoluter Freibetrag nach den<br />
vorstehenden Ausführungen gewährt wurde<br />
(nicht also für Wehr- oder Zivildienstleistende<br />
oder A<strong>zu</strong>bis)<br />
Wichtig für die Berechnung: Be<strong>zu</strong>gsgröße<br />
für die Prozente ist immer das übersteigende<br />
Resteinkommen. Beispiele <strong>zu</strong>r Berechnung<br />
siehe Anhang.<br />
Das nach diesen weiteren Abzügen noch<br />
verbleibende Einkommen des Ehegatten<br />
des Studenten, der Studentin wird nun voll<br />
auf den Bedarf des Studenten/der Studentin<br />
angerechnet.<br />
d. Amrechenbares Einkommen der<br />
Eltern<br />
Wer „elternunabhängig“ gefördert wird (siehe<br />
entsprechenden Abschnitt), kann diesen<br />
Abschnitt sofort übergehen; für die meisten<br />
StudentInnen wird jedoch gerade dieser Abschnitt<br />
von besonderer Bedeutung sein, da<br />
das elterliche Einkommen regelmäßig über<br />
„Sein oder Nichtsein“ bei der Förderung<br />
nach dem BAföG entscheidet.<br />
Das Einkommen der Eltern berechnet<br />
sich nach dem gleichen Verfahren wie das<br />
des Ehegatten des/der StudentInnen (siehe<br />
oben). Auch hier wird bei der Heranziehung<br />
des Elterneinkommens hinsichtlich des Zeitraums<br />
unterschieden. Maßgebend sind die<br />
Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten<br />
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes.<br />
Für das Verfahren bei der Ermittlung der<br />
Einkünfte und des Einkommens gelten die
BAföG-Reader<br />
allgemeinen Ausführungen <strong>zu</strong>m Einkommen.<br />
Bei den Freibeträgen vom Einkommen<br />
gelten die gleichen Sätze wie für den Ehegatten<br />
des Studenten, der Studentin; mit der<br />
einen Ausnahme, dass der Grundfreibetrag<br />
für die Eltern, sofern sie nicht geschieden<br />
sind oder dauernd getrennt leben, 1555 €<br />
monatlich statt 1040 € beträgt.<br />
e. Berücksichtigung des Einkommens<br />
der Geschwister<br />
Das Einkommen der Geschwister des Studenten,<br />
der Studentin ist nur dann mittelbar<br />
von Bedeutung, wenn der Regelfall der<br />
„elternabhängigen“ Förderung eintritt. Für<br />
diesen Fall gelten für die Kinder der Eltern<br />
des Studenten, der Studentin analog die<br />
Ausführungen für die Kinder des Ehegatten<br />
des Studenten, der Studentin (siehe<br />
Abschnitt „Anrechnung des Einkommens<br />
des Ehegatten“).<br />
Viel wichtiger ist aber in diesem Fall die<br />
Zahl der Geschwister, die sich neben dem<br />
Studenten in einer nach dem BAföG oder<br />
nach § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung<br />
befinden (also weitere StudentInnen<br />
oder Aus<strong>zu</strong>bildende in einer gewerblichen<br />
Ausbildung; letztere jedoch nur im Fall der<br />
auswärtigen Unterbringung, vgl. Abschnitt<br />
Anrechnung des Einkommens des Ehegatten).<br />
Dabei zählen auch solche Geschwister,<br />
die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung<br />
des elterlichen Einkommens erhalten.<br />
Das verbleibende, also an<strong>zu</strong>rechnende<br />
Einkommen der Eltern wird gemäß § 11 Abs.<br />
4 BAföG <strong>zu</strong> gleichen Teilen auf den Bedarf<br />
der Aus<strong>zu</strong>bildenden, die die oben genannten<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen dem Grunde nach<br />
erfüllen, angerechnet. Höchstgrenze der Anrechnung<br />
ist in jedem Fall der nach dem BAföG<br />
festgelegte Bedarfssatz für jeden einzel-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
nen Aus<strong>zu</strong>bildenden. Verbleibt insofern nach<br />
dieser Aufteilung noch ein Betrag, so wird<br />
dieser Betrag auf den noch ungedeckten Bedarf<br />
der anderen Aus<strong>zu</strong>bildenden aufgeteilt.<br />
4. Vermögensanrechnung<br />
Unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen ist<br />
das Vermögen des Studenten, der Studentin<br />
auf das BAföG anrechenbar, das heißt,<br />
man muss <strong>zu</strong>nächst ggf. vorhandenes eigenes<br />
Vermögen für die Studienfinanzierung<br />
einsetzen, bevor man auf Leistungen nach<br />
dem BAföG <strong>zu</strong>rückgreifen kann (Das Vermögen<br />
der Eltern und des Ehegatten wird<br />
nicht mehr berücksichtigt).Es stellt sich also<br />
<strong>zu</strong>nächst die Frage, was Vermögen im Sinne<br />
des BAföG ist.<br />
a) Der Vermögensbegriff<br />
Nach § 27 BAföG gelten als Vermögen<br />
grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen<br />
Sachen, Forderungen und sonstige<br />
Rechte; dies gilt dann nicht, wenn man<br />
sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten<br />
kann.<br />
Als Vermögen gelten auch solche Vermögenswerte,<br />
die man als StudentIn rechtsmissbräuchlich<br />
übertragen hat. Eine rechtsmissbräuchliche<br />
Übertragung liegt dann vor,<br />
wenn man in zeitlichem Zusammenhang<br />
mit dem Studium bzw. der Stellung des Antrages<br />
oder im Laufe des Studiums Teile<br />
seines Vermögens unentgeltlich oder ohne<br />
gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere<br />
seine Eltern oder andere Verwandte<br />
übertragen hat.<br />
Nicht als Vermögen gelten nach dem BAföG:<br />
• Rechte auf Versorgungsbezüge,<br />
auf Renten und andere wiederkehrende<br />
Leistungen<br />
Seite 37
• Übergangsbeihilfen gemäß Soldatenversorgungsgesetz<br />
oder Bundespolizeibeamtengesetz<br />
• Nießbrauchsrechte<br />
• Haushaltsgegenstände; da<strong>zu</strong> zählen:<br />
Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und<br />
Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und<br />
Fernsehgeräte, aber auch Personenkraftfahrzeuge.<br />
„Negatives“ Vermögen, also Schulden,<br />
kennt das BAföG auch. Sie werden auf das<br />
vorhandene positive Vermögen angerechnet;<br />
dies gilt nicht für Darlehensbeträge, die<br />
durch die Gewährung von Leistungen nach<br />
dem BAföG entstanden sind.<br />
Auch hier gilt wieder der Ausschluss des<br />
Rechtsmissbrauchs (siehe oben) entsprechend.<br />
Nachdem der Vermögensbegriff des BAföG<br />
erklärt ist, nun <strong>zu</strong>r Wertbestimmung des<br />
Vermögens, die aus § 28 BAföG hervorgeht.<br />
Danach ist an<strong>zu</strong>setzen:<br />
• für Grundstücke 140 % des Einheitswertes<br />
(vom 1. Januar 1964); wenn sie<br />
land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden,<br />
gilt der Einheitswert<br />
• für Betriebsvermögen (ohne<br />
Grundstücke) der Einheitswert<br />
• für Wertpapiere der Kurswert<br />
• für sonstige Gegenstände der Zeitwert<br />
Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt<br />
der Antragstellung. Für Wertpapiere gilt als<br />
Kurswert der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs<br />
durch den Aus<strong>zu</strong>bildenden. Änderungen des<br />
Vermögens im Laufe eines Bewilligungszeitraumes<br />
bleiben unberücksichtigt, d.h. so genannte<br />
„Aktualisierungsanträge“ (siehe oben<br />
bei der Einkommensanrechnung) gibt es in<br />
Seite 38 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
der Vermögensanrechnung nicht.<br />
Zum Schluss noch ein Wort <strong>zu</strong>r Richtigkeit<br />
der Angaben <strong>zu</strong>m Vermögen: Falls man<br />
bei falschen Angaben erwischt wird, „winkt“<br />
auch wieder ein Bußgeld verbunden mit der<br />
sofortigen Rückzahlungspflicht. Man sollte<br />
also lieber nach anderen Wegen suchen<br />
(z.B. rechtzeitig Auto, Stereoanlage oder<br />
schöne Möbel kaufen).<br />
b) Anrechenbares Einkommen der Studentin/des<br />
Studenten<br />
Von diesem Vermögen verbleibt dem<br />
• Studierenden ein Freibetrag (§ 29<br />
BAföG) in Höhe von 5200 €<br />
• für den Ehegatten des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />
1800 €<br />
• für jedes Kind des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />
1800 €<br />
Darüber hinaus kann <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />
unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens<br />
anrechnungsfrei bleiben. Diese Bestimmung<br />
ist jedoch als Ausnahmevorschrift<br />
eng aus<strong>zu</strong>legen. Eine besondere Härte liegt<br />
vor allem dann vor, wenn<br />
• die Vermögensverwertung <strong>zu</strong>r<br />
Veräußerung oder Belastung eines kleinen<br />
Hausgrundstücks, besonders eines selbstbewohnten<br />
Familienheims oder einer entsprechenden<br />
Eigentumswohnung führen<br />
würde, bzw. wenn das Vermögen der Erhaltung<br />
oder baldigen Beschaffung eines solchen<br />
Grundstücks dienen soll.<br />
• das Vermögen <strong>zu</strong> Milderung der<br />
Folgen einer körperlichen oder seelischen<br />
Behinderung bestimmt ist oder nach einem<br />
erlittenen Personenschaden der Deckung
BAföG-Reader<br />
der voraussichtlichen schädigungsbedingten<br />
Aufwendungen für die Zukunft dienen soll.<br />
Verbleibt nach diesen Abzügen noch Vermögen,<br />
so wird dieses dividiert durch die<br />
Monate des Bewilligungszeitraumes (also<br />
in der Regel 12) auf den monatlichen eigenen<br />
Bedarf angerechnet. Im übrigen nützt<br />
es nichts, das angerechnete Vermögen<br />
nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes<br />
<strong>zu</strong> verbrauchen; tut man dies nicht, wird im<br />
nächsten Jahr der verbliebene Teil des angerechneten<br />
Vermögens wiederum auf den<br />
Bedarf angerechnet!<br />
5. Der monatliche Förderungsbetrag<br />
IX. Fachrichtungswechsel<br />
Alle Wechsel die vor dem zweiten Semester<br />
stattfinden, benötigen keine Begründung.<br />
Für diejenigen, die ihr Studienfach<br />
<strong>zu</strong>m 2. Mal oder nach dem 3. Semester<br />
wechseln wollen oder dies bereits getan haben,<br />
sind die nachfolgenden Ausführungen<br />
sehr wichtig. Eine weitere Förderung hängt<br />
nämlich von der richtigen Begründung eines<br />
solchen Schritts ab.<br />
Insbesondere die Unterscheidung in<br />
„wichtige“ und „unabweisbare Gründe“ hat<br />
weitreichende Folgen. Bei einem Fachrichtungswechsel,<br />
der aus „wichtigem Grund“<br />
geschieht, werden die im abgebrochenen<br />
Studiengang studierten Fachsemester voll<br />
auf die Förderungshöchstdauer des neuen<br />
Studiengangs angerechnet. Bei einem<br />
Wechsel aus „unabdingbarem Grund“ darf<br />
die Förderungshöchstdauer des neuen Studienganges<br />
voll ausgeschöpft werden.<br />
Beispiel: Es wurden vor dem Fachrichtungswechsel<br />
bereits 3 Semester studiert.<br />
Der neue Studiengang hat eine Regelstudienzeit<br />
von 9 Semestern. Das Bafög-Amt<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Nachdem der Bedarf des/der StudentInnen<br />
sowie die auf ihn an<strong>zu</strong>rechnenden<br />
Teile seines Einkommens und Vermögens<br />
feststehen, stellt sich der Rest der Rechnerei<br />
relativ simpel dar. Von dem monatlichen Bedarf<br />
werden die ermittelten an<strong>zu</strong>rechnenden<br />
Beträge aus den verschiedenen Einkommen<br />
und Vermögen abgezogen.<br />
Verbleibt nach diesen Abzügen noch<br />
ein positiver Betrag, so gilt dieser als ungedeckter<br />
Bedarf, der dann monatlich im<br />
Voraus vom Amt für Ausbildungsförderung<br />
überwiesen wird. Gemäß § 51 III BAföG gilt<br />
dieser Grundsatz nicht, wenn der „ungedeckte<br />
Bedarf“ unter 10 Euro im Monat liegt.<br />
fördert dann 6 Semester ganz normal, 3 Semester<br />
werden, als verzinstes Volldarlehen<br />
gewährt.<br />
Daher: Wer nur aus „wichtigem Grund“<br />
wechseln kann, der hat in seinem neuen<br />
Studiengang weniger Studienzeit bei „normaler<br />
Förderung“ <strong>zu</strong>r Verfügung. Im Zweifelsfalle<br />
bleibt dann nur die Finanzierung<br />
über ein Bankdarlehen nach der Studienabschlussförderung!<br />
1. Fachrichtungswechsel und Abbruch<br />
der Ausbildung<br />
Der Fachrichtungswechsel innerhalb des<br />
BAföG ist im § 7 Abs. 3 BAföG geregelt:<br />
„Hat der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />
i. aus wichtigem Grund oder<br />
ii. aus unabweisbarem Grund<br />
die Ausbildung abgebrochen oder die<br />
Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung<br />
für eine andere Ausbildung<br />
geleistet; bei Aus<strong>zu</strong>bildenden an [...] Hochschulen<br />
gilt Nr. 1 nur bis <strong>zu</strong>m Ende des dritten<br />
Fachsemesters. (...)“<br />
Seite 39
Unter „Abbruch der Ausbildung“ ist nach<br />
§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG folgendes <strong>zu</strong> verstehen:<br />
Eine Studentin/ Ein Student bricht<br />
seine Ausbildung ab, wenn er den Besuch<br />
von Hochschulen einer Hochschulart (z.B.<br />
Fachhochschulen) einschließlich der damit<br />
im Zusammenhang geforderten Praktika<br />
endgültig aufgibt.<br />
In Satz 3 des gleichen Absatzes ist der<br />
Fachrichtungswechsel beschrieben: Eine<br />
Studentin/ Ein Student wechselt demnach<br />
die Fachrichtung, wenn er einen anderen<br />
berufsqualifizierenden Abschluss (z.B.<br />
Dipl.-Ing. Maschinenbau FH statt Dipl.-Ing.<br />
Maschinenbau TH) oder ein anderes bestimmtes<br />
Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten<br />
Studienganges an einer Hochschule<br />
derselben Hochschulart (z.B. Dipl.-Ing.<br />
Elektrotechnik TH statt Dipl.-Ing. Maschinenbau<br />
TH) anstrebt.<br />
Seite 40 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
Wichtig:<br />
Entscheidendes Kriterium, das den<br />
Fachrichtungswechsel praktisch vom Ausbildungsabbruch<br />
unterscheidet, ist der tatsächliche<br />
Entschluss, den Bereich förderungsfähiger<br />
Ausbildungen <strong>zu</strong> verlassen.<br />
Fälle des Ausbildungsabbruchs spielen<br />
erst wieder eine Rolle, wenn zeitlich nach<br />
dem Abbruch erneut eine förderungsfähige<br />
Ausbildung aufgenommen wird. Die Gründe<br />
sind aber dann mit denen des Fachrichtungswechsels<br />
identisch (siehe unten).<br />
2. Fachrichtungswechsel oder Schwerpunktverlagerung?<br />
Nicht jede Veränderung innerhalb des<br />
Studiums ist aber ein Fachrichtungswechsel.<br />
Davon <strong>zu</strong> unterscheiden ist die Schwerpunktverlagerung.<br />
Eine kurze Mitteilung
BAföG-Reader<br />
über die Schwerpunktverlagerung an das<br />
Amt für Ausbildungsförderung ist daher ausreichend.<br />
Diese Fälle sind durch drei Möglichkeiten<br />
abschließend, also ohne weitere<br />
Ausnahme, abgedeckt.<br />
i. Die betroffenen Studiengänge (bisheriger<br />
und neuer) sind laut Studienordnung<br />
bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Wechsels identisch<br />
oder die Studienordnung sieht vor, dass die<br />
im bisherigen Studiengang verbrachten Semester<br />
voll auf den neuen Studiengang angerechnet<br />
werden.<br />
ii. Der Student/ Die Studentin kann eine<br />
Bescheinigung der <strong>zu</strong>ständigen Stelle (in<br />
der Regel der entsprechende Fachbereich)<br />
vorlegen, in der bestätigt wird, dass die im<br />
bisherigen Studiengang verbrachten Semester<br />
auf den neuen Studiengang im Einzelfall<br />
des Studenten/der Studentin voll angerechnet<br />
werden.<br />
Speziell für die Lehramtsstudiengänge<br />
gilt noch die Regelung, wonach der Wechsel,<br />
die Hin<strong>zu</strong>nahme oder die Aufgabe von<br />
Fächern dann kein Fachrichtungswechsel<br />
darstellt, wenn diese Fächer für den Erwerb<br />
der Lehrbefähigung ohne Bedeutung sind.<br />
Wichtig:<br />
Eine Schwerpunktverlagerung ist in keinem<br />
Fall ein Grund für eine Verlängerung<br />
der Förderungshöchstdauer!<br />
Weder Fachrichtungswechsel noch<br />
Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn<br />
eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig<br />
nicht bestanden wurde und danach<br />
eine andere Ausbildung begonnen wird.<br />
Grund: Man hat den Abbruch des bisherigen<br />
Studiums (Vorausset<strong>zu</strong>ng für einen<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Fachrichtungswechsel) nicht vollzogen; das<br />
Studium ist vielmehr durch das endgültige<br />
Nichtbestehen beendet (vergleiche Kapitel<br />
FÖRDERUNGSFÄHIGKEIT). Nach derzeitiger<br />
Rechtslage entfällt in diesem Fall ein<br />
weiterer Förderungsanspruch!<br />
Alles andere ist jedoch im Zweifel ein<br />
Fachrichtungswechsel.<br />
Das gilt auch für die Fälle, in denen bei<br />
einem Doppelstudium „nur“ der erste Studiengang<br />
mit dem zweiten „ausgetauscht“<br />
wird. Begründung: Gefördert wird grundsätzlich<br />
nur ein Studium, und zwar das an erster<br />
Wichtig:<br />
Ein Fachrichtungswechsel bei einem<br />
konsekutiven Masterstudiengang ist NICHT<br />
möglich!<br />
Stelle stehende.<br />
3. Zeitlicher Rahmen<br />
Ein Fachrichtungswechsel aus „wichtigem<br />
Grund“ ist nur bis <strong>zu</strong>m Beginn (!)<br />
des vierten Fachsemesters möglich. Ein<br />
Fachwechsel aus „unabweisbaren Grund“<br />
ist auch <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt noch<br />
möglich.<br />
Der Fachrichtungswechsel muss unverzüglich<br />
erfolgen! Dies bedeutet: Sobald der<br />
„wichtige“ oder gleichermaßen auch der „unabweisbare<br />
Grund“ aufgetreten ist (objektiv)<br />
oder aber für die Studentin/den Studenten<br />
als solcher <strong>zu</strong> erkennen ist (subjektiv) muss<br />
man unverzüglich, das heißt: „ohne schuldhaftes<br />
Verzögern“, den Abbruch der Ausbildung<br />
bzw. den Wechsel der Fachrichtung<br />
vornehmen!<br />
Keine Chancen hat also derjenige, der<br />
sich bei seiner Begründung für einen Fach-<br />
Seite 41
ichtungswechsel auf ein Ereignis als „wichtigen“<br />
oder „unabweisbaren Grund“ bezieht,<br />
das sowohl objektiv als auch in der Erkenntnis<br />
seiner Bedeutung für der Studentin/den<br />
Studenten bereits ein halbes Jahr <strong>zu</strong>rück-<br />
Wichtig:<br />
Das Nachdenken über einen Fachrichtungswechsel<br />
muss schnellstmöglich <strong>zu</strong><br />
Konsequenzen führen! Ganz wichtig beim<br />
Fachrichtungswechsel also: Der wichtige<br />
Grund, der in der Begründung angegeben<br />
wird, muss <strong>zu</strong>mindest in seiner Bedeutung<br />
für die Studentin/den Studenten praktisch<br />
„tagesaktuell“ sein.<br />
liegt.<br />
4. Begründung des Fachrichtungswechsels<br />
Wichtig ist in der Begründung, dass sich<br />
der Grund für den Wechsel immer auf die<br />
Wichtig:<br />
Zentraler Ansatzpunkt der Begründung<br />
ist, warum man den Studiengang aufgegeben<br />
hat, nicht, warum man den neuen studiert!<br />
Aufgabe des bisherigen Studienganges bezieht,<br />
denn nur der ist entscheidend.<br />
Dabei ist es bis auf eine Ausnahme (beim<br />
so genannten „Parkstudium“, siehe gesonderten<br />
Abschnitt unten) ohne Bedeutung,<br />
ob man im bisherigen Studium nach BAföG<br />
gefördert worden ist oder nicht! Auch für<br />
ein <strong>zu</strong>nächst begonnenes Studium, für das<br />
Leistungen nach dem BAföG nicht beantragt<br />
worden sind, muss der „wichtige oder un-<br />
Seite 42 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
abweisbare Grund“ für die Aufgabe dieses<br />
Studiums vorliegen. Wer z.B. nach Abbruch<br />
eines Studiums <strong>zu</strong>nächst ein oder zwei Urlaubssemester<br />
beantragt und danach ein<br />
anderes Studium aufnimmt und dafür Ausbildungsförderung<br />
beantragt, bei dem wird<br />
rückwirkend geprüft, ob für den Abbruch des<br />
ersten Studiums ein „wichtiger oder unabweisbarer<br />
Grund“ vorlag oder nicht, da die<br />
Studentin/der Student schließlich auch während<br />
seines ersten Studiums „dem Grunde<br />
nach förderungsfähig“ gewesen sei.<br />
a) Fachrichtungswechsel aus unabweisbarer<br />
Grund<br />
Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn<br />
dieser Grund eine Wahl zwischen der<br />
Fortset<strong>zu</strong>ng der bisherigen Ausbildung und<br />
ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine<br />
andere Fachrichtung nicht <strong>zu</strong>lässt. Dies<br />
bedeutet, es darf eigentlich gar keine Wahl<br />
über die Aufgabe des bisherigen Studienganges<br />
möglich sein.<br />
Merksatz:<br />
Alles, was nicht „unabweisbarer Grund<br />
ist, kann immer noch ein „wichtiger Grund“<br />
sein!<br />
Reicht die Begründung nicht aus, um einen<br />
unabweisbaren Grund hervor<strong>zu</strong>bringen,<br />
bleibt noch die Möglichkeit der Einstufung in<br />
„wichtiger Grund“ (siehe unten).<br />
i. mangelnde körperliche Eignung<br />
Der Fachrichtungswechsel wird auch im<br />
fortgeschrittenen Semester noch genehmigt,<br />
wenn „außergewöhnliche Umstände vorliegen,<br />
die eine Fortset<strong>zu</strong>ng der Ausbildung
BAföG-Reader<br />
objektiv unmöglich machen“.<br />
Beispiele: unfallbedingte Lähmung eines<br />
Sportstudenten, Allergie eines Pharmaziestudenten,<br />
die eine spätere Berufsausübung<br />
verhindert<br />
ii. mangelnde psychische Eignung<br />
Bei entsprechender Stringenz der Begründung<br />
(etwa durch Beibringung eines<br />
ärztlichen Gutachtens) müsste der psychische<br />
Eignungsmangel als „unabweisbarer<br />
Grund“ gelten.<br />
iii. Sonstige unabweisbare Gründe<br />
Da<strong>zu</strong> folgendes Beispiel: Während der<br />
Ausbildung <strong>zu</strong> weltanschaulich gebundenen<br />
Berufen (Theologie) wechselt man die Weltanschauung<br />
oder die Konfession.<br />
Da der Begriff des „unabweisbaren<br />
Grundes“ vom Gesetzgeber neu geschaffen<br />
wurde, bleibt die konkrete Behandlung im<br />
Einzelfall ab<strong>zu</strong>warten.<br />
b) Fachrichtungswechsel aus wichtigem<br />
Grund<br />
Auch beim Wechsel aus „wichtigem Grund“<br />
muss dieser sich immer auf die Aufgabe<br />
des bisherigen Studienganges beziehen!<br />
Auch hier ist es bis auf eine Ausnahme<br />
(beim so genannten „Parkstudium“, siehe<br />
gesonderten Abschnitt unten) ohne Bedeutung,<br />
ob man im bisherigen Studium nach<br />
BAföG gefördert worden ist oder nicht.<br />
c) Sonderfall<br />
Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel,<br />
der auch hier unverzüglich<br />
<strong>zu</strong> erfolgen hat, liegt in jedem Fall vor, wenn<br />
man nach einer Zwischenprüfung in einer<br />
Fachrichtung in eine andere Fachrichtung<br />
wechselt, für die die Zwischenprüfung die<br />
Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng darstellt.<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
d) Eingren<strong>zu</strong>ng des Normalfalls Für den<br />
wichtigen Grund kommen grundsätzlich nur<br />
die folgenden beiden Ursachen in Betracht,<br />
so dass jede Begründung sich an diesen<br />
beiden <strong>zu</strong> orientieren hat.<br />
Ein „wichtiger Grund“ ist entweder<br />
• mangelnde Eignung für das <strong>zu</strong>nächst<br />
gewählte Studienfach/-ziel (intellektuell,<br />
psychisch, körperlich), die der Berufsausbildung<br />
oder -ausübung entgegensteht<br />
oder<br />
• ein schwerwiegender Mangel der<br />
Neigung<br />
Damit ist der „wichtige Grund“ eindeutig<br />
und ausschließlich an den Studenten/<br />
die Studierende selbst und sein Studium<br />
geknüpft. Jede andere Begründung nutzt<br />
nichts, d.h. man kann die Genehmigung des<br />
Fachrichtungswechsels sofort vergessen.<br />
Beispiel einer Lehramtsstudentin, die sich<br />
im 2. Semester überlegt, vom Lehramtsstudiengang<br />
in den entsprechenden Diplomstudiengang<br />
<strong>zu</strong> wechseln. Mit der Begründung:<br />
Schlechte Berufsaussichten für Lehrerinnen.<br />
Resultat: Der Fachrichtungswechsel wird<br />
nicht genehmigt!<br />
Hätte die gleiche Studentin und Studenten<br />
den Wechsel mit einem Neigungswandel<br />
(Das Lehramtsstudium entspricht<br />
überhaupt nicht meinen Erwartungen, obwohl<br />
mich z.B. Mathematik als Fach sehr<br />
interessiert) begründet, so würde der Wechsel<br />
anstandslos kappen. Daher: Auf die Begründung<br />
kommt es an; allein mangelnde<br />
Eignung oder gewandelte Neigung können<br />
als wichtige Gründe ausschlaggebend sein.<br />
(Ausnahme der so genannten Parkstudent/<br />
innen siehe unten).<br />
Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben,<br />
wenn dem Studenten/der Studentin die<br />
Fortset<strong>zu</strong>ng des bisherigen Studiums „nach<br />
verständigem Urteil unter Berücksichtigung<br />
Seite 43
aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen<br />
Umstände einschließlich der mit der Förderung<br />
verbundenen persönlichen und öffentlichen<br />
Interessen nicht mehr <strong>zu</strong>gemutet werden<br />
kann“.<br />
Je höher die Semesterzahl ist, desto höher<br />
sind auch die Anforderungen, die an das<br />
Vorliegen des wichtigen Grundes gestellt<br />
werden.<br />
Wichtige Gründe stellen dar:<br />
1. mangelnde Eignung<br />
Grundlage für einen Fachrichtungswechsel<br />
aufgrund mangelnder Eignung<br />
sind bestimmte Tatsachen, die in der Regel<br />
nachprüfbar sein müssen. Daher sind der<br />
Begründung des Fachrichtungswechsels regelmäßig<br />
die entsprechenden Belege bei<strong>zu</strong>fügen<br />
(Bescheinigungen des Prüfungsamtes<br />
bzw. der Fakultät, ärztliche Atteste etc.)<br />
i. mangelnde intellektuelle Eignung<br />
Eine mangelnde intellektuelle Eignung<br />
zeigt sich in aller Regel noch nicht an nicht<br />
bestandenen Prüfungen. Vom Studenten<br />
und der Studentin wird jedoch erwartet, dass<br />
er nicht schon die erste nicht bestandene<br />
Prüfung <strong>zu</strong>m Anlass nimmt, sich für „intellektuell<br />
ungeeignet“ ein<strong>zu</strong>stufen. Wenn aber<br />
die erste Wiederholungsprüfung ebenfalls<br />
nicht bestanden wird, liegt ein Grund vor.<br />
Achtung: Wenn für den Fachrichtungswechsel<br />
von Elektrotechnik auf Physik z.B.<br />
auf eine mangelnde intellektuelle Eignung<br />
für das Fach Mathematik abgestellt wird<br />
(Mathematik im Vordiplom zweimal nicht bestanden),<br />
so darf man sich nicht wundern,<br />
wenn der Fachrichtungswechsel abgelehnt<br />
wird. Begründung: Mathematik kommt ja<br />
schließlich auch im Physikstudium <strong>zu</strong>m Tragen,<br />
und zwar nicht <strong>zu</strong> knapp! Nach § 9 Abs.<br />
Seite 44 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
1 BAföG wird eine Ausbildung nämlich nur<br />
gefördert, wenn die Leistungen des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />
erwarten lassen, dass er das angestrebte<br />
Ausbildungsziel erreicht.<br />
Daher wichtig: Fächer, die im bisherigen<br />
Studium einen „intellektuellen Mangel“ ergeben<br />
haben, dürfen im neuen Studium nicht<br />
oder höchstens in geringem Umfang vertreten<br />
sein!<br />
Größte Vorsicht ist angebracht, wenn<br />
man z.B. die Zwischenprüfung in allen Einzelfächern<br />
nicht bestanden hat und anschließend<br />
auf „mangelnde intellektuelle Eignung“<br />
abstellt. Möglich ist dann, dass das BAföG-<br />
Amt einem nicht nur die Fähigkeit abspricht,<br />
dieses Studium erfolgreich <strong>zu</strong> beenden, sondern<br />
weitergehend überhaupt die Fähigkeit,<br />
ein Studium erfolgreich <strong>zu</strong> absolvieren. Folge:<br />
keine Förderung, weder für bisheriges<br />
noch für irgendein anderes Studium!<br />
Lösung: Man lässt sich von einem Professor<br />
bestätigen, dass die mangelnde Eignung<br />
nur fachbezogen <strong>zu</strong> sehen ist. Alternative:<br />
Man begründet den Fachrichtungswechsel<br />
mit einem Neigungswandel (siehe unten).<br />
ii. mangelnde psychische und mangelnde<br />
körperliche Eignung<br />
Beide Mängel können u.U. <strong>zu</strong> „unabweisbaren<br />
Gründen“ (siehe oben) werden.<br />
2. Neigungswandel<br />
Ein Neigungswandel kann als wichtiger<br />
Grund für einen Fachrichtungswechsel nur<br />
anerkannt werden, wenn die Studentin/der<br />
Student während seines Studiums in einer<br />
Fachrichtung die Erkenntnis gewinnt, dass<br />
nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung<br />
seinen Neigungen entspricht.<br />
3. Parkstudium als „wichtiger Grund“<br />
Im Hinblick auf den „wichtigen Grund“
BAföG-Reader<br />
stellt das Parkstudium einen Sonderfall dar.<br />
Unter einem Parkstudenten versteht man jemanden,<br />
der sich in der Regel in ein nicht<br />
<strong>zu</strong>lassungsbeschränktes Fach einschreibt,<br />
um möglicherweise dort Studienleistungen<br />
<strong>zu</strong> erbringen, die später im Wunschstudium<br />
angerechnet werden und/oder als so genannter<br />
„Externer“ bereits Studienleistungen<br />
im Wunschfach erbringen.<br />
Da ein Parkstudent also ein Studium aufgenommen<br />
hat, das nicht vollständig seinen<br />
Neigungen entspricht, gibt es für den<br />
Fachrichtungswechsel vom Parkstudium<br />
ins Wunschstudium einige Sonderregeln für<br />
das Vorliegen des erforderlichen „wichtigen<br />
Grundes“:<br />
Diese gelten aber nur unter folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen:<br />
i. Die Studentin/der Student hat die nach<br />
Abbruch des bisherigen Studiums aufgenommene<br />
Fachrichtung von Anfang an angestrebt.<br />
ii. Die Studentin/der Student war ausschließlich<br />
aufgrund rechtlicher Beschränkungen<br />
bei der Vergabe von Studienplätzen<br />
daran gehindert, sein „Wunschstudium“ bereits<br />
<strong>zu</strong> einem früheren Zeitpunkt <strong>zu</strong> beginnen<br />
(Ablehnung eines <strong>zu</strong>gewiesenen Studienplatzes<br />
in Passau durch einen Studenten<br />
aus <strong>Köln</strong>, dem die Entfernung <strong>zu</strong> groß ist,<br />
stellt keine solche rechtliche Beschränkung<br />
dar!).<br />
iii. Die Studentin/der Student hat ohne<br />
Unterbrechung alle ihm <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden<br />
Bewerbungsmöglichkeiten genutzt,<br />
um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium<br />
<strong>zu</strong> erhalten. Ausgenommen hiervon<br />
sind nur Zeiten der Ableistung des Wehr-<br />
und Zivildienstes, des freiwilligen sozialen<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Jahres sowie vergleichbarer Dienste.<br />
Von der Erfordernis der lückenlosen Bewerbung<br />
kann nur aus zwingenden Gründen<br />
einmal abgewichen werden, z.B. wenn<br />
die Zentralvergabestelle für Studienplätze<br />
(ZVS) oder eine entsprechende Zulassungsstelle<br />
bestätigt<br />
• dass die unterlassene Bewerbung<br />
keinesfalls <strong>zu</strong>m Erfolg geführt hätte<br />
oder<br />
• wenn durch die Anrechnung von<br />
Studienleistungen auf das Wunschstudium<br />
eine Verzögerung von nicht mehr als zwei<br />
Semestern <strong>zu</strong> erwarten ist.<br />
iv. Die bisherige Ausbildung soll bei Nicht-<br />
Erreichen des Wunschstudiums bis <strong>zu</strong>m Abschluss<br />
fortgesetzt werden.<br />
Unter diesen Vorausset<strong>zu</strong>ngen werden<br />
folgende Tatsachen als „wichtiger Grund“ für<br />
den Fachrichtungswechsel vom Parkstudium<br />
ins Wunschstudium anerkannt:<br />
i. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung,<br />
bei der es entscheidend auf die Dauer<br />
der bisherigen Ausbildung und auf die Anrechnung<br />
von Studienleistungen ankommt.<br />
Da sich der Wechsel vom „Park- ins Wunschstudium“<br />
jedoch nach den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
des „wichtigen Grundes“ bis <strong>zu</strong>m Beginn<br />
des vierten Fachsemesters vollzogen haben<br />
muss, dürfte diese Begründung bei Erfüllung<br />
der Vorausset<strong>zu</strong>ngen relativ leicht fallen.<br />
ii. Die Studentin/der Student wechselt aus<br />
einer Krankenpflegeausbildung in das Medizinstudium.<br />
Ein „wichtiger Grund“ liegt in keinem Fall<br />
mehr vor, wenn die Studentin/der Student<br />
innerhalb seines Parkstudiums die Fachrichtung<br />
gewechselt hat.<br />
Seite 45
5. Verfahren<br />
Da man beim Fachrichtungswechsel vorsichtig<br />
<strong>zu</strong> Werke gehen sollte, ist es ratsam,<br />
sich vor einem solchen Schritt sorgfältig beraten<br />
<strong>zu</strong> lassen (Fakultät, Fachschaft, <strong>AStA</strong>,<br />
Arzt).<br />
Wenn man sich dann sicher ist, dass man<br />
die Fachrichtung wechseln möchte, stellt<br />
man einen formlosen Antrag an das <strong>zu</strong>ständige<br />
BAföG-Amt. Kernstück dieses Antrages<br />
ist die sorgfältig ausgearbeitete Begründung.<br />
Der Aufbau einer solchen Begründung<br />
erfolgt am besten in folgenden fünf Schritten:<br />
i. Zunächst sind die Gründe dar<strong>zu</strong>legen,<br />
warum man sich ursprünglich für das erste<br />
Studium entschieden hat. Wichtig ist dabei,<br />
dass das BAföG-Amt merkt, dass die Studienfachentscheidung<br />
sorgfältig vorbereitet<br />
worden ist (Gespräche mit Eltern, Lehrer,<br />
etc.). Keine Chancen hat derjenige, der angibt,<br />
dass er eigentlich gar nicht so recht gewusst<br />
hat, was er studieren wolle.<br />
ii. Anschließend ist dar<strong>zu</strong>legen, in welcher<br />
Weise Schwierigkeiten im Studium aufgetreten<br />
sind und wie man versucht hat, diese<br />
<strong>zu</strong> überwinden (im Falle der mangelnden<br />
Eignung). Dabei sollte man so viele Bestätigungen,<br />
Atteste, etc. beilegen, wie nur möglich!<br />
Sonst (im Falle des Neigungswandels)<br />
ist <strong>zu</strong> erklären, warum und in welcher Weise<br />
sich dieser Wandel vollzogen hat. Es sollte<br />
klar werden, dass man den Abbruch nicht<br />
leichtfertig vornimmt („Ich möchte mal was<br />
anderes studieren!“ führt <strong>zu</strong>r sofortigen Ausmusterung!!!).<br />
Da<strong>zu</strong> bieten sich Gespräche<br />
mit der Studienberatung und Professoren<br />
an.<br />
iii. Je höher die bereits erreichte Seme-<br />
Seite 46 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
sterzahl, desto genauer muss dargelegt werden,<br />
warum der Eignungsmangel (Vorsicht<br />
beim Neigungswandel s.o.) erst <strong>zu</strong> dem späteren<br />
Zeitpunkt offenbar geworden ist.<br />
Wichtig: Das Offenbarwerden des Eignungsmangels<br />
muss „tagesaktuell“ sein, siehe<br />
oben!<br />
iv. Im nächsten Schritt sollte man ausführlich<br />
begründen, wie man nun <strong>zu</strong> dem neuen<br />
Studienfach gefunden hat (bereits einige<br />
Vorlesungen gehört, Gespräche mit den<br />
neuen Professoren, Studienberatung etc.)<br />
Wenn einem Studienleistungen aus dem<br />
alten Fach auf das neue anerkannt werden<br />
können, so sollte man das unbedingt angeben.<br />
(Einige Bestätigungen - in Kopie beigefügt<br />
- machen sich immer gut!)<br />
v. Zum Schluss solltet ihr noch darauf<br />
hinweisen, dass ihr auf die Förderung nach<br />
dem BAföG dringend angewiesen seid. Eine<br />
kurze Darlegung, warum man davon ausgeht,<br />
das neue Studium zügig und erfolgreich<br />
<strong>zu</strong> absolvieren, wäre ratsam. Im Falle<br />
des Eignungsmangels unbedingt darstellen,<br />
dass das neue Studium von den im bisherigen<br />
Studium <strong>zu</strong>tage getretenen Eignungsmängeln<br />
nicht berührt ist!<br />
Es ist auf jeden Fall ratsam, den Antrag<br />
auf Genehmigung eines Fachrichtungswechsels<br />
vor der Abgabe an das BAföG-Amt<br />
noch einmal im <strong>AStA</strong>-Sozialreferat „durchchecken“<br />
<strong>zu</strong> lassen! Denn falsche oder unglückliche<br />
Formulierungen können so gut<br />
wie nicht mehr <strong>zu</strong>rückgezogen oder gar korrigiert<br />
werden!<br />
Falls trotz aller guten Vorbereitung der<br />
Antrag auf einen Fachrichtungswechsel<br />
durch das Amt abgelehnt wurde, sollte auf<br />
jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.
BAföG-Reader<br />
Denn das Widerspruchsverfahren ist kostenlos<br />
und führt <strong>zu</strong> einer BAföG-Amts-internen<br />
„Revision“ des Falles. Näheres da<strong>zu</strong> im Kapitel<br />
Verfahren, Rechtsmittel.<br />
Wenn man ganz sicher gehen will, dass<br />
man nach einem möglicherweise nicht genehmigten<br />
Fachrichtungswechsel plötzlich<br />
ohne jede Förderung <strong>zu</strong>recht kommen muss<br />
(weder das abgebrochene, noch das neue<br />
Studium wird dann gefördert), sollte man folgender<br />
Möglichkeit des BAföG greifen, die<br />
unter anderem für diesen Fall ausdrücklich<br />
durch das Gesetz vorgesehen ist:<br />
Der Antrag auf Vorabentscheid (siehe<br />
entsprechenden Abschnitt im Kapitel AN-<br />
TRAG). Dabei entscheidet das BAföG-Amt<br />
„dem Grunde nach“ im Voraus, ob der genannte<br />
Grund für den beabsichtigten, keinesfalls<br />
schon vollzogenen, Fachrichtungswechsel<br />
ein wichtiger Grund im Sinne des<br />
BAföG ist.<br />
Erkennt das BAföG-Amt dann aber einen<br />
„wichtigen Grund“ an, so muss man unverzüglich<br />
(!) das bisherige Studium abbrechen<br />
und im neuen Fach weiterstudieren! Wenn<br />
dies z.B. aufgrund von Zulassungsmodalitäten<br />
nicht möglich ist, so sollte man sich<br />
vorher durch den <strong>zu</strong>ständigen Sachbearbeiter<br />
im BAföG-Amt (schriftlich) bestätigen lassen,<br />
dass man die Zeit bis <strong>zu</strong>r nächstmöglichen<br />
Zulassung für das neue Fach noch als<br />
eingeschriebene(r) Student/in im alten Fach<br />
verbringen darf. Notfalls muss man die Zeit<br />
mit einem Urlaubssemester überbrücken.<br />
Man kann jedenfalls nicht „einfach so“ im<br />
alten Studiengang weiterstudieren, weil dadurch<br />
das Kriterium der „Unverzüglichkeit“<br />
beim Fachrichtungswechsel verletzt wird<br />
und der Förderungsanspruch für das neue<br />
Studium dadurch unwiederbringlich verloren<br />
geht.<br />
Liegt aus der Sicht des BAföG-Amtes je-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
doch kein „wichtiger Grund“ vor, so kann<br />
man immerhin unbehelligt im alten Studiengang<br />
weiterstudieren und wird dafür<br />
auch weiterhin nach BAföG gefördert.<br />
Es ist auf jeden Fall ratsam, den Antrag<br />
auf Genehmigung eines Fachrichtungswechsels<br />
vor der Abgabe an das BAföG-<br />
Amt noch einmal im <strong>AStA</strong>-Sozialreferat<br />
„durchchecken“ <strong>zu</strong> lassen! Denn falsche<br />
oder unglückliche Formulierungen können<br />
so gut wie nicht mehr <strong>zu</strong>rückgezogen<br />
oder gar korrigiert werden!<br />
Falls trotz aller guten Vorbereitung der<br />
Antrag auf einen Fachrichtungswechsel<br />
durch das Amt abgelehnt wurde, sollte auf<br />
jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.<br />
Denn das Widerspruchsverfahren ist kostenlos<br />
und führt <strong>zu</strong> einer BAföG-Amtsinternen<br />
„Revision“ des Falles. Näheres<br />
da<strong>zu</strong> im Kapitel Verfahren, Rechtsmittel.<br />
Wenn man ganz sicher gehen will,<br />
dass man nach einem möglicherweise<br />
nicht genehmigten Fachrichtungswechsel<br />
plötzlich ohne jede Förderung <strong>zu</strong>recht<br />
kommen muss (weder das abgebrochene,<br />
noch das neue Studium wird dann gefördert),<br />
sollte man folgender Möglichkeit<br />
des BAföG greifen, die unter anderem für<br />
diesen Fall ausdrücklich durch das Gesetz<br />
vorgesehen ist:<br />
Der Antrag auf Vorabentscheid (siehe<br />
entsprechenden Abschnitt im Kapitel AN-<br />
TRAG). Dabei entscheidet das BAföG-<br />
Amt „dem Grunde nach“ im Voraus, ob der<br />
genannte Grund für den beabsichtigten,<br />
keinesfalls schon vollzogenen, Fachrichtungswechsel<br />
ein wichtiger Grund im<br />
Sinne des BAföG ist.<br />
Erkennt das BAföG-Amt dann aber einen<br />
„wichtigen Grund“ an, so muss man<br />
unverzüglich (!) das bisherige Studium<br />
Seite 47
abbrechen und im neuen Fach weiterstudieren!<br />
Wenn dies z.B. aufgrund von Zulassungsmodalitäten<br />
nicht möglich ist, so sollte<br />
man sich vorher durch den <strong>zu</strong>ständigen<br />
Sachbearbeiter im BAföG-Amt (schriftlich)<br />
bestätigen lassen, dass man die Zeit bis <strong>zu</strong>r<br />
nächstmöglichen Zulassung für das neue<br />
Fach noch als eingeschriebener Student im<br />
alten Fach verbringen darf. Notfalls muss<br />
man die Zeit mit einem Urlaubssemester<br />
überbrücken.<br />
Man kann jedenfalls nicht „einfach so“ im<br />
X. LEISTUNGSNACHWEIS<br />
Der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG<br />
stellt eine erhebliche Hürde für alle nach<br />
dem BAföG geförderten StudentInnen bereit.<br />
Eine weitere Förderung nach dem BAföG erfolgt<br />
nämlich vom 5. Fachsemester an nur<br />
noch, wenn ein entsprechender Leistungsnachweis<br />
beim Amt für Ausbildungsförderung<br />
vorliegt. Für diesen Leistungsnachweis<br />
existiert das Formblatt 5 (vgl. Kapitel BEAN-<br />
TRAGUNG), das dem Wiederholungsantrag<br />
für das 5. Fachsemester bei<strong>zu</strong>fügen ist. Der<br />
„Inhalt“ des Leistungsnachweises ist je nach<br />
Hochschule und Fachbereich individuell<br />
geregelt. Es kann sich dabei um eine be-<br />
Tipp:<br />
Man sollte sich möglichst frühzeitig, also<br />
am besten gleich <strong>zu</strong> Beginn des Studiums,<br />
bei der <strong>zu</strong>ständigen Fachschaft oder beim<br />
Fachbereichssekretariat über die genauen<br />
Einzelanforderungen des Leistungsnachweises<br />
informieren, um böse Überraschungen<br />
<strong>zu</strong> vermeiden!<br />
Seite 48 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
alten Studiengang weiterstudieren, weil dadurch<br />
das Kriterium der „Unverzüglichkeit“<br />
beim Fachrichtungswechsel verletzt wird<br />
und der Förderungsanspruch für das neue<br />
Studium dadurch unwiederbringlich verloren<br />
geht.<br />
Liegt aus der Sicht des BAföG-Amtes<br />
jedoch kein „wichtiger Grund“ vor, so kann<br />
man immerhin unbehelligt im alten Studiengang<br />
weiterstudieren und wird dafür auch<br />
weiterhin nach BAföG gefördert.<br />
stimmte Zahl erbrachter Seminarscheine,<br />
Prüfungen für die Zwischenprüfung, Labore<br />
etc. handeln.<br />
Abweichend von diesem Grundsatz<br />
muss der BAföG-Leistungsnachweis<br />
schon am Ende des 2. Semesters erbracht<br />
werden, wenn die Prüfungsordnung des<br />
entsprechenden Faches eine Zwischenprüfung<br />
oder einen entsprechenden Leistungsnachweis<br />
vorsieht.<br />
Für alle Semesterzahlen ist im übrigen<br />
stets die Zahl der in diesem Fach verbrachten<br />
Fachsemester maßgebend, wer<br />
also nach dem 2. Studiensemester einen<br />
genehmigten Fachrichtungswechsel (siehe<br />
vorheriges Kapitel) vorgenommen hat,<br />
fängt im neuen Fach wieder regelmäßig<br />
im 1. Fachsemester an; d.h. die Vorlage<br />
des Leistungsnachweises für dieses Fach<br />
erfolgt beispielsweise <strong>zu</strong>m Ende des 4.<br />
Fachsemesters, das aber das 6. Studiensemester<br />
ist.<br />
Zuständig für die Ausstellung des BAföG-Leistungsnachweises<br />
sind in aller<br />
Regel die entsprechenden Fachbereiche!<br />
Gerade in Fachbereichen, in denen zwar
BAföG-Reader<br />
Prüfungsordnungen, aber keine Studienordnungen<br />
existieren, kann sich ein Gespräch<br />
Wichtig:<br />
Der Leistungsnachweis gilt als bis <strong>zu</strong>m<br />
Ende eines Semesters vorgelegt, wenn<br />
er innerhalb der ersten vier Monate des<br />
folgenden Semesters dem BAföG-Amt<br />
vorliegt und sich aus dem Leistungsnachweis<br />
ergibt, dass die darin ausgewiesenen<br />
Leistungen bereits bis <strong>zu</strong>m Ende des vorhergehenden<br />
Semesters erbracht worden<br />
sind. Beispiel: Ein Student schreibt die letzte<br />
ihm noch fehlende Klausur für den Leistungsnachweis<br />
am Ende des 4. Semesters<br />
(28. September). Am 5. November erfährt<br />
er das Ergebnis: Bestanden. Damit gilt der<br />
Leistungsnachweis als rechtzeitig erbracht;<br />
er muss bis <strong>zu</strong>m 31. Januar des folgenden<br />
Jahres dem BAföG-Amt vorliegen, damit<br />
dieses rückwirkend vom 1. Oktober an (5.<br />
Semester) fördern kann. Im eigenen Interesse<br />
sollte der Leistungsnachweis also so<br />
früh wie möglich beim BAföG-Amt eingereicht<br />
werden.<br />
mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
des betreffenden Faches lohnen,<br />
wenn man zwar einen für den BAföG Leistungsnachweis<br />
geforderten Schein noch<br />
nicht vorweisen kann, dafür aber entsprechende<br />
andere Studienleistungen, die nicht<br />
für den Nachweis verlangt werden, bereits<br />
erbracht hat.<br />
Grund: Inhalt der Bescheinigung gemäß<br />
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist lediglich, dass<br />
man die „bei geordnetem Verlauf der Ausbildung<br />
bis <strong>zu</strong>m Ende des jeweiligen Fachsemesters<br />
üblichen Leistungen erbracht hat“.<br />
Wenn man nach diesen Vorbereitungen<br />
den begehrten Stempel auf das Formblatt<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
erhalten hat, ist die weitere Förderung des<br />
Studiums bis <strong>zu</strong>m Ende, höchstens jedoch<br />
bis <strong>zu</strong>m Ablauf der Förderungshöchstdauer<br />
(siehe nächstes Kapitel) gesichert.<br />
Falls nicht, muss ggf. tiefer in die „Trickkiste“<br />
gegriffen werden. So sieht das Gesetz<br />
vor, dass das Amt bei Vorliegen bestimmter<br />
Tatsachen auch eine verspätete Vorlage<br />
(also z.B. erst nach dem 5. oder gar erst<br />
nach dem 6. Semester) des Leistungsnachweises<br />
genehmigen kann. Diese Tatsachen,<br />
die eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises<br />
<strong>zu</strong>lassen, sind übrigens deckungsgleich<br />
mit den Tatsachen, die eine<br />
Förderung nach BAföG über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus (siehe nächstes Kapitel)<br />
ermöglichen! Alle folgenden Erläuterungen<br />
sind also analog darauf an<strong>zu</strong>wenden.<br />
§ 48 Abs. 2 BAföG sieht vor, dass über<br />
den Zeitpunkt der regulären Vorlage des Leistungsnachweises<br />
hinaus für angemessene<br />
Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden<br />
kann, ohne dass der Leistungsnachweis<br />
vorliegt, wenn dafür einer der nachfolgend<br />
aufgeführten Gründe gegeben ist.<br />
Zuvor sei aber noch kurz die „angemessene<br />
Zeit“ erläutert. Angemessen ist die Zeit<br />
dann, wenn sie dem Zeitverlust entspricht,<br />
der durch den rechtfertigenden Grund entstanden<br />
ist. Daraus ergibt sich auch, dass<br />
der rechtfertigende Grund „ursächlich für<br />
den Zeitverlust sein muss“ und dass „der<br />
Zeitverlust durch den Studenten, die Studentin<br />
nicht auf <strong>zu</strong>mutbare Weise abgewendet<br />
werden konnte“.<br />
Weiter folgt daraus, dass eine Verlängerung<br />
der Frist für die Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises<br />
dann nicht gewährt wird,<br />
wenn nach Aktenlage feststeht, dass der<br />
Student, die Studentin auch mit der Verlängerung<br />
den erforderlichen Leistungsnach-<br />
Seite 49
weis nicht wird erbringen können.<br />
Man sollte es sich also im eigenen Interesse<br />
verkneifen, dem Amt für Ausbildungsförderung<br />
eine Bescheinigung über einen<br />
Leistungsstand <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen, aus<br />
der eindeutig hervorgeht, dass man den<br />
erforderlichen Leistungsstand auch durch<br />
die Verlängerung der Vorlagefrist für den<br />
BAföG-Leistungsnachweis voraussichtlich<br />
nicht wird erreichen können. Liegt eine solche<br />
Bescheinigung im BAföG-Amt erst einmal<br />
vor, kann das Amt selbst bei noch so<br />
gutem Willen nicht darüber hinwegsehen, da<br />
es eine Entscheidung nach Aktenlage (also<br />
aufgrund der vorliegenden Unterlagen) fällt.<br />
Rechtfertigende Gründe sind:<br />
1. Schwerwiegende Gründe<br />
Schwerwiegende Gründe sind insbesondere:<br />
i. Eine Behinderung (entsprechende Bescheinigungen<br />
und Atteste beifügen)<br />
ii. Eine Krankheit (entsprechende Atteste<br />
beifügen)<br />
Berücksichtigt werden aber je Krankheit<br />
nur bis <strong>zu</strong> drei Monate bei vollständiger<br />
Unterbrechung des Studiums, weil ansonsten<br />
die prekäre Situation auftritt, dass man<br />
während eines 6 Monate dauernden Semesters<br />
nicht mehr „überwiegend studiert<br />
hat“, und somit rückwirkend hätte gar keine<br />
Leistungen nach BAföG für dieses Semester<br />
hätte erhalten dürfen (siehe auch Kapitel<br />
VERFAHREN, RECHTSMITTEL, insbesondere<br />
den Abschnitt RÜCKFORDERUNG).<br />
Wer länger als 3 Monate krank ist, muss<br />
sich beurlauben lassen. Damit ruht der Anspruch<br />
auf Leistungen nach dem BAföG für<br />
Seite 50 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
die Zeit der Beurlaubung. Wenn alle Stricke<br />
reißen, springt dann die Sozialhilfe ein.<br />
iii. eine Schwangerschaft (entsprechendes<br />
Attest beifügen) Berücksichtigt wird<br />
bei einer Schwangerschaft regelmäßig ein<br />
Semester.<br />
iv. eine Unterbrechung des Studiums <strong>zu</strong>r<br />
Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.<br />
(Entsprechende Bescheinigungen beifügen)<br />
Berücksichtigt wird beim Wehr- und Zivildienst<br />
jeweils neben der reinen Dienstzeit,<br />
für die Leistungen nach dem BAföG ja sowieso<br />
nicht gewährt werden regelmäßig 1<br />
Semester (Besondere Schwierigkeiten des<br />
Wiedereinstieges geltend machen!).<br />
v. eine vom Studenten nicht <strong>zu</strong> vertretende<br />
Verlängerung der Zeit für die Zwischenprüfung<br />
oder bei studienbegleitenden<br />
Leistungsnachweisen z.B. bei plötzlicher<br />
Erkrankung des Prüfers (Bescheinigung<br />
des <strong>zu</strong>ständigen Prüfungsamtes beifügen)<br />
vi. eine verspätete Zulassung <strong>zu</strong> den für<br />
den Leistungsnachweis erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />
(Praktika, Labore, Übungen<br />
etc.) z.B. durch einen „internen Numerus<br />
Clausus“ (Entsprechende Bescheinigung<br />
des Fachbereiches beifügen)<br />
vii. das erstmalige Nichtbestehen von<br />
Teilen der Zwischenprüfung oder studienbegleitender<br />
Leistungsnachweise, wenn diese<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Erlangung der<br />
Studienleistungen für den BAföG-Leistungsnachweis<br />
sind (entsprechende Bescheinigung<br />
des <strong>zu</strong>ständigen Prüfungsamtes beifügen).
BAföG-Reader<br />
Achtung:<br />
Ausbildungszeiten bis <strong>zu</strong> einem Jahr<br />
jenseits der Grenzen werden nicht auf die<br />
Förderungshöchstdauer angerechnet. (Ausnahme<br />
dort, wo ein Auslandsaufendhalt<br />
zwingender Bestandteil des Studiums ist.)<br />
2. Verzögerungen infolge einer Ausbildung<br />
im Ausland (§5 Abs. 2 u.3 sowie §5a<br />
BAföG) (siehe Kapitel Auslandsstudium)<br />
3. Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen<br />
Gremien und sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen<br />
Organen der Hochschule und des Landes<br />
sowie in sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Organen der<br />
studentischen Selbstverwaltung und des<br />
Studentenwerks (entsprechende Bescheinigungen,<br />
aus denen Anfang und Ende der<br />
Tätigkeit sowie der mittlere Zeitaufwand pro<br />
Woche hervorgeht, beifügen)<br />
Es stellt sich <strong>zu</strong>nächst die Frage,<br />
was „gesetzlich vorgesehene Gremien und<br />
sat<strong>zu</strong>ngsmäßige Organe“ im Sinne dieses<br />
Gesetzes sind. Auf Hochschulebene (akademische<br />
Selbstverwaltung) stellt sich das<br />
Problem weniger, da hier normalerweise<br />
alle Gremien und Organe wenigstens in der<br />
Grundordnung der Hochschule vorgesehen<br />
sind. Wer in so genannten „U-ASten“, „Fachschaftskollektiven“,<br />
„Senioraten“, „IOP-<br />
Gruppen“ oder in jeglicher Art von „AGs“<br />
mitarbeitet, kann nicht mit Nachsicht in Form<br />
einer verlängerten Frist für die Vorlage des<br />
Leistungsnachweises durch das BAföG-Amt<br />
rechnen, weil diese Gruppen regelmäßig<br />
nicht in einer genehmigten Sat<strong>zu</strong>ng der entsprechenden<br />
Körperschaft oder Teilkörperschaft<br />
(Studentenschaft bzw. Fachschaft)<br />
vorgesehen sind. Anerkannt werden nur<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
Tätigkeiten in Wahlämtern, die durch eine<br />
genehmigte Sat<strong>zu</strong>ng vorgesehen sind.<br />
Beispiele: Fachschaftssprecher,<br />
Fachschafts-Finanzreferent, Fachschaftsreferent<br />
für Lehre etc., Mitglied der Fachschaftsvertretung,<br />
des Studentenparlaments,<br />
des Haushaltsausschusses des<br />
Studentenparlaments, <strong>AStA</strong>-Vorsitzender,<br />
Finanzreferent, Sozialreferent, Mitglied des<br />
Studentenrates etc..<br />
Ähnlich sieht es bei den Organen der<br />
Studentenwerke aus. Zahl und Umfang der<br />
Studentenwerksorgane sind abschließend<br />
in den Studentenwerksgesetzen der Länder<br />
geregelt. Eine Tätigkeit in Selbstverwaltungsgremien<br />
eines Studentenwohnheims<br />
(z.B. Wohnheimsprecher) stellt damit keine<br />
Mitwirkung im Sinne des BAföG dar, weil<br />
auch diese Gremien nicht gesetzlich vorgesehen<br />
sind.<br />
Wichtig bei jeder Art von Mitwirkung ist jedoch,<br />
dass sie insgesamt den Aufwand von<br />
19 Stunden pro Woche nicht überschreitet.<br />
Begründung: Ein höherer Zeitaufwand<br />
pro Woche würde rückwirkend als Nachweis<br />
eines „nicht ordnungsgemäßen Studiums“<br />
gelten, womit die Gefahr einer Rückforderung<br />
der für das jeweilige Semester gezahlten<br />
Leistungen nach dem BAföG verbunden<br />
wäre! (Siehe auch Kapitel Verfahren,<br />
Rechtsmittel, insbesondere den Abschnitt<br />
Rückforderung).<br />
Konkret bedeutet dies, dass z.B. ein<br />
Jahr Tätigkeit als <strong>AStA</strong> Vorsitzender nur mit<br />
einem halben Jahr (ein Semester) Verlängerung<br />
für die Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises<br />
„honoriert“ wird.<br />
4. Erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung<br />
oder entsprechender Leistungsnachweise<br />
(Bescheinigung des<br />
<strong>zu</strong>ständigen Prüfungsamtes beifügen).<br />
Dies betrifft solche Studiengänge, in de-<br />
Seite 51
nen die bestandene Zwischenprüfung den<br />
Leistungsnachweis gemäß BAföG darstellt.<br />
Dies gilt aber nur dann, wenn der Student,<br />
die Studentin die Zwischenprüfung bis <strong>zu</strong>m<br />
Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises<br />
nicht wiederholen konnte. Analog<br />
werden die entsprechenden Leistungsnachweise<br />
behandelt. Die Verlängerung der Förderung<br />
erfolgt in diesen Fällen bis <strong>zu</strong> dem<br />
nächstmöglichen Prüfungstermin, an dem<br />
die geforderten Leistungen erbracht werden<br />
können.<br />
5. Behinderung, Schwangerschaft und<br />
Pflege und Erziehung eines Kindes bis <strong>zu</strong><br />
fünf Jahren<br />
Neben der schon unter „Schwerwiegende<br />
Gründe“ angesprochenen Verzögerung<br />
durch eine Schwangerschaft, die regelmäßig<br />
mit einem Semester berücksichtigt<br />
wird, und einer Behinderung betrifft diese<br />
Regelung die Pflege und Erziehung von Kindern<br />
unter fünf Jahren.<br />
Die Erziehungszeiten für Kinder werden<br />
bis <strong>zu</strong>m 10. Lebensjahr gewährt. Bis <strong>zu</strong>r<br />
Vollendung des 5. Lebensjahres gibt es eine<br />
Verlängerung von einem Semester pro Lebensjahr.<br />
Für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt<br />
ein Semester und für das 8. bis 10.<br />
Lebensjahr auch insgesamt ein Semester.<br />
Diese Vergünstigung kann für jedes Kind nur<br />
einmal in Anspruch genommen werden.<br />
Grundsätzlich gilt auch für diese „rechtfertigenden<br />
Gründe“, dass sie einer sorgfältigen<br />
Darstellung und Begründung bedürfen.<br />
Es ist dringend <strong>zu</strong> empfehlen, die entsprechende<br />
Begründung vor der Abgabe an das<br />
Seite 52 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
Ein Tipp:<br />
Wenn ein solcher rechtfertigender Grund<br />
vorliegt, sollte man auch dann die verspätete<br />
Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises<br />
beantragen, wenn man den Leistungsnachweis<br />
auch innerhalb der normalen<br />
Frist vorlegen könnte. Wird die verspätete<br />
Vorlage nämlich genehmigt, so stellt diese<br />
Tatsache wiederum einen „rechtfertigenden<br />
Grund“ für eine spätere Verlängerung der<br />
Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus dar (siehe nächstes Kapitel)! Im<br />
Umkehrschluss werden solche „rechtfertigenden<br />
Gründe“, die bis <strong>zu</strong>r Vorlage des<br />
Leistungsnachweises aufgetreten sind, bei<br />
einer späteren Entscheidung über die Verlängerung<br />
der Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus dann nicht mehr<br />
berücksichtigt, wenn man den Leistungsnachweis<br />
trotzdem innerhalb der normalen<br />
Frist erbracht hat.<br />
Amt für Ausbildungsförderung durch das<br />
<strong>AStA</strong>-Sozialreferat „durchchecken“ <strong>zu</strong> lassen;<br />
im übrigen sei auf die Ausführungen<br />
<strong>zu</strong>m weiteren Verfahren im Kapitel „Fachrichtungswechsel“<br />
verwiesen!<br />
Begründung des BAföG-Amtes<br />
dann: Die rechtzeitige Vorlage des Leistungsnachweises<br />
hat ja gezeigt, dass die<br />
Studentin/der Student die durch den „rechtfertigenden<br />
Grund“ bedingte Verzögerung<br />
aus eigener Kraft aufgeholt hat; insofern<br />
kann dieser „rechtfertigende Grund“ nicht
BAföG-Reader<br />
mehr „ursächlich für eine spätere Verzögerung<br />
des Studienabschlusses sein“.<br />
Schlecht sieht es dagegen aus, wenn<br />
man den BAföG-Leistungsnachweis nicht<br />
rechtzeitig erbringen kann und dafür auch<br />
keinen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne<br />
des BAföG vor<strong>zu</strong>weisen hat. Dann wird<br />
nämlich die Förderung sofort eingestellt. Um<br />
wieder in die Förderung herein<strong>zu</strong>kommen,<br />
muss man zweierlei schaffen:<br />
i. Man muss in dem folgenden Semester<br />
(in der Regel das 5. Semester) den<br />
Leistungsrückstand vom Ende des vorangegangenen<br />
Semesters aufholen.<br />
ii. Man muss <strong>zu</strong>sätzlich jedoch am<br />
Ende dieses nächsten Semesters auch den<br />
XI. FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER<br />
Eine Ausbildungsförderung wird nur bis<br />
<strong>zu</strong>m Ende der Förderungshöchstdauer erbracht.<br />
Ausschlaggeben ist in der Regel<br />
die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des<br />
Hochschulrahmengesetzes oder eine vergleichbaren<br />
Festset<strong>zu</strong>ng.<br />
Für alle Studenten, die am 1. Oktober<br />
1996 das vierte Fachsemester beendet oder<br />
die Zusatzausbildung begonnen hatten, gilt<br />
die Förderungshöchstdauerverordnung.<br />
Für alle anderen gilt (auch rückwirkend)<br />
der § 15a BAföG. Danach beträgt die Förderungshöchstdauer<br />
für:<br />
1. Hochschulen 9 Semester<br />
2. Zusatz-, Ergän<strong>zu</strong>ngsundAufbaustudiengän-<br />
2 Semester<br />
ge:<br />
3. Lehramtsstudiengänge<br />
(Primar- und Sekundar- 7 Semester<br />
stufe I)<br />
Abweichend davon beträgt die Förderungshöchstdauer<br />
für:<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
allgemein üblichen Leistungsstand dieses<br />
Semesters erreicht haben. Diese Regelung<br />
gilt entsprechend auch für alle weiteren Semester.<br />
Nur wenn man eine solche Bescheinigung<br />
(also praktisch ein je nach <strong>zu</strong>sätzlicher<br />
Semesterzahl „erweiterter“ Leistungsnachweis)<br />
beibringen kann, wird man von dem<br />
Monat an, in dem diese Bescheinigung dem<br />
BAföG-Amt vorliegt, wieder nach BAföG gefördert!<br />
Abschließend noch ein wichtiger Hinweis:<br />
Wer erst im höheren Semester einen<br />
BAföG-Antrag stellt (z.B. im 7. Semester),<br />
bei dem wird rückwirkend durch das BAföG-<br />
Amt geprüft, ob der Leistungsnachweis <strong>zu</strong>m<br />
Ende des 6. Semesters erbracht worden ist;<br />
nur in diesem Fall kann man noch nach BAföG<br />
gefördert werden (analog <strong>zu</strong>m Fachrichtungswechsel).<br />
4. Ingenieurswissenschaften,Wirtschaftsin-<br />
10 Semester<br />
genieurwesen, Chemie,<br />
Biologie und Physik<br />
5. Zahn- und Tiermedizin 11 Semester<br />
6. Medizin außer Zahn-<br />
und Tiermedizin<br />
12 Semester<br />
und<br />
3 Monate<br />
Die Förderungshöchstdauer für künstlerische<br />
Studiengänge wird durch eine eigene<br />
Rechtsverordnung geregelt. Außerdem<br />
kann durch Landesrecht eine niedrigere und<br />
ausnahmsweise eine höhere Förderungshöchstdauer<br />
angesetzt werden.<br />
Bei einem Bachelorstudiengang beträgt<br />
die Förderungsdauer 6 Semester. Bei einem<br />
Masterstudiengang 4 Semester. Wichtig<br />
hierbei ist, dass es sich um einen konsekutiven<br />
Studiengang beim Master handeln<br />
muss, d.h., dass der Master auf den Bachelor<br />
aufbauen muss(§ 7 Abs. 1 BAföG). Die<br />
Seite 53
Altersgrenze von 30 Jahren gilt natürlich<br />
auch für den Masterstudiengang.<br />
WICHTIG:<br />
Der Bachelor und der Master werden im<br />
Rahmen des BAföG als komplett eigenständige<br />
Studiengänge gewertet, so dass<br />
die Förderung des Master nicht von der Förderung<br />
im bachelor abhängig ist.<br />
Ab April 2001 wird der § 15a BAföG neu<br />
gefasst. Die Förderungshöchstdauer entspricht<br />
dann der Regelstudienzeit nach § 10<br />
Abs.2 HRG (Hochschulrahmengesetz). Ist<br />
eine solche nicht vorgesehen, so gelten die<br />
weiter oben genannten Förderungshöchstdauern<br />
nach der „neuen“ Regelung ohne<br />
abweichende Sonderregelungen.<br />
Sofern das Studium vor dem 1.April 2000<br />
aufgenommen wurde, gelten die alten Regelungen,<br />
sofern dies für den StudentInnen<br />
günstiger ist.<br />
Wenn ein Studiengang besondere<br />
Sprachkenntnisse erfordert, so verlängert<br />
sich die Förderungshöchstdauer für jede<br />
Sprache um ein Semester, sofern es sich<br />
nicht um Deutsch, Englisch, Französisch<br />
oder Latein handelt. Kommt die Studentin/<br />
der Student aus den neuen Bundesländern,<br />
so führt auch Latein <strong>zu</strong> einer Verlängerung.<br />
A. Gerechtfertigtes Überschreiten der<br />
Förderungshöchstdauer<br />
Über die Förderungshöchstdauer hinaus<br />
(§ 15 Abs. 3 BAföG) wird Förderung für angemessene<br />
Zeit geleistet, wenn rechtfertigende<br />
Gründe vorliegen.<br />
„Rechtfertigende Gründe“ für eine verlängerte<br />
Förderung sind:<br />
Seite 54 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
1. Schwerwiegende Gründe<br />
Schwerwiegende Gründe können, sofern<br />
sie hochschulbedingt sind, nur in dem Maße<br />
berücksichtigt werden, wie sie für eine Verlängerung<br />
der Studienzeit um mehr als zwei<br />
Semesters ursächlich sind, weil bis <strong>zu</strong> zwei<br />
Semester durch die Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />
als abgedeckt gelten. Schwerwiegende<br />
Gründe sind insbesondere:<br />
i. Eine Behinderung (siehe oben).<br />
Wichtiger Hinweis: Wer infolge einer Behinderung<br />
über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus gefördert wird, dem wird diese Verlängerung<br />
der Förderung von vornherein<br />
vollständig als Zuschuss gezahlt! Damit soll<br />
eine weitere Benachteiligung der behinderten<br />
StudentInnen vermieden werden.<br />
ii. eine Krankheit (siehe oben)<br />
iii. eine Schwangerschaft (siehe oben)<br />
iv. eine Unterbrechung des Studiums<br />
<strong>zu</strong>r Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes<br />
(siehe oben)<br />
v. eine vom Studenten, der Studentin<br />
nicht <strong>zu</strong> vertretende Verlängerung der Examenszeit<br />
z.B. bei plötzlicher Erkrankung<br />
eines Prüfers (siehe oben) eine verspätete<br />
Zulassung <strong>zu</strong> examensnotwendigen Lehrveranstaltungen<br />
(siehe oben)<br />
vi. das erstmalige Nichtbestehen einer<br />
Zwischenprüfung, wenn sie Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />
für die Weiterführung des Studiums<br />
ist; entsprechendes gilt für die erstmalige<br />
Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen<br />
Misslingens von Leistungsnachweisen,<br />
wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend<br />
Leistungsnachweise <strong>zu</strong> erbringen sind.
BAföG-Reader<br />
2. Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen<br />
Gremien und sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Organen<br />
der Hochschule und des Landes sowie in<br />
sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Organen der studentischen<br />
Selbstverwaltung und des Studentenwerks<br />
(siehe oben).<br />
In diesem Fall ist darauf <strong>zu</strong> verweisen,<br />
dass aufgrund einer solchen Mitwirkung<br />
regelmäßig nur bis <strong>zu</strong> zwei Semester Verlängerung<br />
gewährt werden. Außerdem ist <strong>zu</strong><br />
beachten, dass eine Mitwirkungstätigkeit innerhalb<br />
des letzten Semesters vor Erreichen<br />
der Förderungshöchstdauer in der Regel<br />
nicht berücksichtigt wird!<br />
3. Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />
innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />
Dies gilt nur dann, wenn es der Studentin/<br />
dem Studenten nicht möglich oder <strong>zu</strong>mutbar<br />
gewesen ist, auch die Wiederholung der<br />
Abschlussprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />
<strong>zu</strong> beenden. Die Verlängerung<br />
der Förderung erfolgt dann bis<br />
<strong>zu</strong> dem frühestmöglichen Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem<br />
der/die StudentIn die Wiederholung seiner<br />
Abschlussprüfung ablegen kann.<br />
Wichtig z.B. für Juristen: Muss man nach<br />
einem nicht bestandenen erstem Staatsexamen<br />
auf Beschluss des Justizprüfungsamtes<br />
(JPA) ein oder mehrere Semester bis<br />
<strong>zu</strong>r nächsten Meldung <strong>zu</strong>m Examen wiederholen,<br />
so gilt diese gesamte Zeit als angemessene<br />
Zeit der Überschreitung, mit an-<br />
Achtung:<br />
Wer die Abschlussprüfung infolge von<br />
Täuschung oder unentschuldigtem Fehlen -<br />
auch von Teilen der Prüfung - nicht besteht,<br />
bekommt keine Förderungsverlängerung!<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
deren Worten, man wird für die festgesetzte<br />
Semesterzahl weiter gefördert.<br />
4. Behinderung, Schwangerschaft und<br />
Pflege und Erziehung eines Kindes bis <strong>zu</strong><br />
fünf Jahren<br />
Neben der schon unter „Schwerwiegende<br />
Gründe“ angesprochenen Verzögerung<br />
durch eine Schwangerschaft, die regelmäßig<br />
mit einem Semester berücksichtigt<br />
wird, und einer Behinderung betrifft diese<br />
Regelung die Pflege und Erziehung von Kindern<br />
unter fünf Jahren.<br />
Die Erziehungszeiten für Kinder werden<br />
bis <strong>zu</strong>m 10. Lebensjahr gewährt. Bis <strong>zu</strong>r<br />
Vollendung des 5. Lebensjahres gibt es eine<br />
Verlängerung von einem Semester pro Lebensjahr.<br />
Für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt<br />
ein Semester und für das 8. bis 10.<br />
Lebensjahr auch insgesamt ein Semester.<br />
Diese Vergünstigung kann für jedes Kind nur<br />
einmal in Anspruch genommen werden.<br />
Zur Erläuterung der „angemessenen<br />
Zeit“: Angemessen ist die Zeit der Überschreitung<br />
dann, wenn sie dem Zeitverlust<br />
entspricht, der durch den rechtfertigenden<br />
Grund entstanden ist. Daraus ergibt sich<br />
auch, dass der rechtfertigende Grund „ursächlich<br />
für den Zeitverlust sein muss“ und<br />
dass „der Zeitverlust durch den Studenten/<br />
die Studentin nicht auf <strong>zu</strong>mutbare Weise hat<br />
abgewendet werden können“.<br />
Weiter folgt daraus, dass eine Verlängerung<br />
der Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />
wegen „rechtfertigender Gründe“<br />
dann nicht gewährt wird, wenn nach<br />
Aktenlage feststeht, dass der Student/die<br />
Studentin auch mit der Verlängerung nicht<br />
die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine anschließende<br />
Weiterförderung nach der Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />
erfüllen kann.<br />
Beträgt der Rückstand des Studenten/<br />
der Studentin also zwei Semester, „reichen“<br />
Seite 55
die „rechtfertigenden Gründe“ (siehe oben)<br />
jedoch nur für eine Verlängerung der Förderung<br />
um ein Semester, so entfällt jede Weiterförderung,<br />
d.h. man bekommt noch nicht<br />
einmal das eine Semester.<br />
Man sollte sich also im eigenen Interesse<br />
sparen, dem Amt für Ausbildungsförderung<br />
eine Bescheinigung über einen Leistungsstand<br />
<strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong>lassen, aus der eindeutig<br />
hervorgeht, dass man die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
für eine Weiterförderung nach der<br />
Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss auch durch die<br />
Verlängerung der Förderung aufgrund von<br />
„rechtfertigenden Gründen“ nicht wird erreichen<br />
können. Liegt eine solche Bescheinigung<br />
im BAföG-Amt erst einmal vor, kann<br />
das Amt selbst bei noch so gutem Willen<br />
nicht darüber hinwegsehen, da es eine Ent-<br />
Wichtiger Hinweis<br />
(vgl. Kapitel LEISTUNGSNACHWEIS):<br />
Wer seinen Leistungsnachweis gemäß § 48<br />
BAföG planmäßig und termingerecht vorgelegt<br />
hat, kann sich hinterher bei einem<br />
Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus nicht auf „rechtfertigende<br />
Gründe“ berufen, die vor dem Zeitpunkt<br />
der Vorlage des Leistungsnachweises<br />
lagen.<br />
scheidung nach Aktenlage (also aufgrund<br />
der vorliegenden Unterlagen) fällt.<br />
Grundsätzlich gilt auch für diese „rechtfertigenden<br />
Gründe“, dass sie einer sorgfältigen<br />
Darstellung und Begründung bedürfen.<br />
Es ist dringend <strong>zu</strong> empfehlen, die entsprechende<br />
Begründung vor der Abgabe an das<br />
Amt für Ausbildungsförderung durch unsere<br />
BAföG-Beratung „durchchecken“ <strong>zu</strong>lassen;<br />
im übrigen sei auf die Ausführungen <strong>zu</strong>m<br />
weiteren Verfahren im Kapitel Fachrich-<br />
Seite 56 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
tungswechsel verwiesen!<br />
Seit April 2001 wird die Förderung nach<br />
dem erstmaligen nicht Bestehen der Abschlussprüfung<br />
(so sie innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />
erfolgte) wieder in<br />
die Normalförderung <strong>zu</strong>rückgeführt (also<br />
hälftiges Staatsdarlehen und hälftiger Zuschuss).<br />
B. Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />
Begrenzt bis <strong>zu</strong>m 30.09.2001 existiert die<br />
so genannte Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss,<br />
mit der man noch einmal 12 Monate über die<br />
Förderungshöchstdauer gefördert werden<br />
kann.<br />
Bevor man die Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />
in Anspruch nimmt, sollte aber vorher<br />
genau geprüft werden, ob man nicht berechtigterweise<br />
die Förderungshöchstdauer<br />
überschreiten darf (siehe vorhergehender<br />
Abschnitt). Beide Verlängerungen, sowohl<br />
die aufgrund von „rechtfertigenden Gründen“,<br />
als auch die aufgrund der Hilfe <strong>zu</strong>m<br />
Studienabschluss sind nämlich addierbar,<br />
allerdings nur in der aufgeführten Richtung.<br />
Wer also voreilig die Förderungsverlängerung<br />
aufgrund der Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />
nutzt, kann hinterher nicht mehr auf<br />
irgendwelche „rechtfertigenden Gründe“ <strong>zu</strong>rückgreifen,<br />
selbst wenn diese noch so berechtigt<br />
sind.<br />
Insofern sollte man grundsätzlich <strong>zu</strong>erst<br />
jede Förderungsverlängerung, die aus<br />
„rechtfertigenden Gründen“ resultiert, „ausreizen“,<br />
bevor man sich der Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />
<strong>zu</strong>wendet.<br />
Auch die Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />
wird nur noch als Bankdarlehen gewährt.<br />
Eine Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss erhält<br />
man, wenn man<br />
a. sich in einem in sich selbständigen<br />
Studiengang befindet (kein Aufbau- oder Er-
BAföG-Reader<br />
gän<strong>zu</strong>ngsstudiengang).<br />
b. spätestens 4 Semester nach Ende<br />
der Förderungszeit <strong>zu</strong>r Abschlussprüfung<br />
<strong>zu</strong>gelassen worden ist, die Meldung <strong>zu</strong>m<br />
Examen reicht nicht aus<br />
c. die Prüfungsstelle bescheinigt,<br />
dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten<br />
Förderungsdauer abgeschlossen<br />
werden kann.<br />
Abschließend noch einige Tipps, wie man<br />
auch ohne „rechtfertigende Gründe“ und<br />
„Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss“ quasi eine<br />
„Verlängerung“ der Förderungsdauer erreichen<br />
kann:<br />
i. Urlaubssemester<br />
Auch wenn es nicht ganz legal ist: An<br />
vielen Hochschulen besteht die Möglichkeit,<br />
etwa eine Studienarbeit auch während eines<br />
Urlaubssemesters an<strong>zu</strong>fertigen oder aber in<br />
dieser Zeit einen Leistungsrückstand auf<strong>zu</strong>holen.<br />
Die BAföG-Förderung ruht in den<br />
Monaten, in denen man beurlaubt ist, wird<br />
aber zeitlich dafür quasi „hinten angehängt“,<br />
so das man in der entscheidenden Zeit,<br />
nämlich dem Examen, gefördert wird. Erfahrungswert:<br />
„Jobben“ neben dem Examen ist<br />
meistens „tödlich“.<br />
ii. Leistungsnachweis<br />
Noch mal: Wer einen „rechtfertigenden<br />
Grund“ im Sinne des BAföG dafür vorweisen<br />
kann, dass er seinen Leistungsnachweis gemäß<br />
§ 48 BAföG erst verspätet erbringt, der<br />
sollte dies unbedingt tun; das führt nämlich<br />
<strong>zu</strong> einer entsprechenden Verlängerung der<br />
Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus.<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
iii. Darlehenskassen der Studentenwerke<br />
Wenn alles nichts nutzt, sollte man auf jeden<br />
Fall versuchen, durch einen Antrag an<br />
die Darlehenskasse des <strong>Köln</strong>er Studentenwerks<br />
(alternativ ggf. der entsprechenden<br />
Hochschule) ein zinsgünstiges Examensdarlehen<br />
für maximal zwölf Monate <strong>zu</strong> erhalten.<br />
Hierbei sind jedoch örtlich sehr unterschiedliche<br />
Regelungen <strong>zu</strong> beachten, bitte rechtzeitig<br />
informieren und bewerben! Allerdings<br />
ist im Zusammenhang mit der neuen Hilfe<br />
<strong>zu</strong>m Studienabschluss davon aus<strong>zu</strong>gehen,<br />
dass die Darlehenskassen der Studentenwerke<br />
„Examensdarlehen“ nur noch in wirklich<br />
außergewöhnlichen Notfällen vergeben.<br />
Die Regelungen findet Ihr unter www.<br />
daka-nrw.de.<br />
iv. Sozialamt<br />
In einigen wenigen Fällen ist es Studierenden<br />
auch gelungen, eine sechsmonatige<br />
„Examensförderung“ auf der Basis der Sozialhilfe<br />
<strong>zu</strong> erhalten. Zuständig ist das Sozialamt<br />
des Hochschulstandortes. Außerdem<br />
gibt es Hilfen für Schwangere und chronisch<br />
Kranke über ALGII. Diese müssen beim Arbeitsamt<br />
beantragt werden.<br />
Wichtig: Diese Leistungen wurden in<br />
den bisherigen Fällen dieser Art immer als<br />
Darlehen gewährt. Zu beachten ist weiterhin<br />
die „Nachrangigkeit“ der Sozialhilfe,<br />
d.h. im Klartext: Zunächst sind einmal alle<br />
Unterhaltsverpflichteten im Sinne des BGB<br />
(Ehegatte, Eltern, Großeltern) „dran“ (siehe<br />
Kapitel EINFÜHRUNG). Außerdem dürfen<br />
alle anderen Förderungsmöglichkeiten nicht<br />
mehr greifen, mit anderen Worten: Dies ist<br />
nur als allerletzte Möglichkeit <strong>zu</strong>sehen.<br />
Seite 57
XI. FÖRDERUNGSARTEN<br />
Seit der 18. BAföG-Novelle gibt es 3 Förderungsarten,<br />
die im § 17 BAföG geregelt<br />
sind und im Folgenden vorgestellt werden.<br />
1. Das Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 i.V.m.<br />
§ 18 BAföG)<br />
Die Förderung für StudentInnen wird im<br />
Normalfall <strong>zu</strong> 50% als Zuschuss und <strong>zu</strong> 50%<br />
als staatlich unverzinstes Darlehen geleistet<br />
(§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG).<br />
Der Darlehensteil muss nach Beendigung<br />
der Förderung <strong>zu</strong>rückgezahlt werden (siehe<br />
da<strong>zu</strong> Kapitel DARLEHENSERLASS UND<br />
-RÜCKZAHLUNG).<br />
Diese Form der Förderungsgewährung<br />
greift immer dann, wenn nicht ein Voll<strong>zu</strong>schuss<br />
oder das Bankdarlehen Anwendung<br />
finden.<br />
2. Das Bankdarlehen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. §<br />
18c BAföG)<br />
Seit 1996 neu eingeführt<br />
ist das so genannte Bankdarlehen.<br />
Dabei schließt der Student/die Studentin mit<br />
der Deutschen Ausgleichsbank einen privatrechtlichen<br />
Vertrag über ein verzinsliches<br />
Darlehen.<br />
Dieses Bankdarlehen wird gewährt:<br />
i. für eine weitere Ausbildung gem. § 7<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BAföG,<br />
also für Zusatz-, Aufbau- und Ergän<strong>zu</strong>ngsstudiengänge<br />
(siehe Kapitel FÖRDE-<br />
RUNGSFÄHIGKEIT DER AUSBILDUNG)<br />
ii. für eine andere Ausbildung nach einem<br />
Fachrichtungswechsel (es sei denn, er wurde<br />
aus unabweisbarem Grund vorgenommen)<br />
und zwar für die Zeit, die die Gesamt-<br />
Seite 58 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
studiendauer die Förderungshöchstdauer im<br />
neuen Fach übersteigt (siehe Kapitel FACH-<br />
RICHTUNGSWECHSEL)<br />
iii. bei Überschreiten der Förderungsdauer<br />
wegen eines „rechtfertigenden Grundes“<br />
(außer bei Behinderung, Schwangerschaft<br />
und Kindererziehung und auch das erstmalige<br />
Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />
- siehe da<strong>zu</strong> Kapitel FÖRDERUNGS-<br />
HÖCHSTDAUER)<br />
iv. als Studienabschlussförderung bzw.<br />
als Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss (siehe Kapitel<br />
FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER)<br />
Das Bankdarlehen-Bafög wird ganz normal<br />
beim <strong>zu</strong>ständigen BAföG-Amt beantragt.<br />
Mit dem BAföG-Bescheid erhält der<br />
Student/die Studentin ein Vertragsangebot<br />
der Deutschen Ausgleichsbank. Damit der<br />
Förderungsbescheid wirksam bleibt, muss<br />
es innerhalb eines Monats beim BAföG-Amt<br />
unter Vorlage eines Ausweises (Personalausweis,<br />
Reisepass) unterzeichnet und abgegeben<br />
werden. Das Darlehen wird dann<br />
direkt von der Deutschen Ausgleichsbank<br />
(und nur auf inländische Konten) gezahlt. Es<br />
wird unbar monatlich im voraus geleistet.<br />
Die Deutsche Ausgleichsbank verlangt<br />
für die ausgezahlten Kredite einen Zinssatz,<br />
der um 1 % über dem sog. EURIBOR-Satz<br />
liegt. Maßgeblich sind die EURIBOR-Sätze<br />
vom 01.04. und 01.10. eines Jahres. Der<br />
EURIBOR-Satz <strong>zu</strong>m 01.04.08 betrug 5,84%.<br />
Die zwischenzeitlich für ausgezahlte Darlehensbeträge<br />
angelaufenen Zinsen werden<br />
in 6-monatigem Rhythmus der Darlehensschuld<br />
<strong>zu</strong>geschlagen.<br />
Zur Rückzahlung des Darlehens siehe
BAföG-Reader<br />
Kapitel DARLEHENSERLASS UND -RÜCK-<br />
ZAHLUNG)<br />
3. Die Zuschussförderung<br />
In einigen Fällen wird das BAföG als Voll<strong>zu</strong>schuss<br />
gewährt, der nicht <strong>zu</strong>rückgezahlt<br />
werden muss. Dies gilt für<br />
i. die bei einem Auslandsstudium „nachweisbar<br />
notwendigen Studiengebühren“ (siehe<br />
Kapitel AUSLANDSSTUDIUM)<br />
XIII. DARLEHENSERLASS UND –RÜCKZAHLUNG<br />
Die BAföG-Förderung innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />
(§ 17 Abs. 2 Satz 1<br />
BAföG) wird <strong>zu</strong>r einen Hälfte als staatlicher<br />
Zuschuss, <strong>zu</strong>r anderen Hälfte als Darlehen<br />
geleistet.<br />
Der Zuschussanteil muss nicht <strong>zu</strong>rückgezahlt<br />
werden! Dies gilt auch für alle weiteren<br />
als Zuschuss gewährten Leistungen (z.B.<br />
Auslands<strong>zu</strong>schuss; da<strong>zu</strong> Kapitel FÖRDE-<br />
RUNGSARTEN lesen!).<br />
Das Darlehen wird vom Staat an den<br />
Studenten/die Studentin zinslos vergeben;<br />
es wird im weiteren Verlauf als „Staatsdarlehen“<br />
bezeichnet.<br />
Es gibt außerdem das Bankdarlehen,<br />
das <strong>zu</strong>m Beispiel im Rahmen der Studienabschlussförderung<br />
von der Deutschen Ausgleichsbank<br />
vergeben wird.<br />
Für die unterschiedlichen Darlehen gelten<br />
unterschiedliche Rückzahlungsmodalitäten.<br />
1. Das Staatsdarlehen (nach § 17 Abs. 2<br />
Satz 1 BAföG)<br />
a) DIE RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTEN<br />
Ungefähr 4 ½ Jahre nach Erhalt der letz-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
ii. die Ausbildungsförderung, die wegen<br />
Behinderung, Schwangerschaft oder Erziehung<br />
von Kindern bis <strong>zu</strong> 5 Jahren über<br />
die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet<br />
wird (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-<br />
HÖCHSTDAUER).<br />
iii. Den seit dem 01.Dezember 2007 gültigen<br />
Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag (siehe Kapitel<br />
FÖRDERUNGSHÖHE)<br />
ten Monatsrate nach BAföG bekommt man<br />
Post vom Bundesverwaltungsamt. Dieses<br />
teilt einem in einem Rückzahlungsbescheid<br />
mit, wie hoch der Gesamtstand des Darlehens<br />
ist, wie hoch die monatlichen Raten<br />
sind, wann die erste Rate fällig wird und<br />
wann voraussichtlich die letzte Rate <strong>zu</strong> zahlen<br />
ist.<br />
Der Beginn der Rückzahlung erfolgt genau<br />
5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer<br />
des <strong>zu</strong>erst mit Darlehen geförderten<br />
Abschlusses.<br />
Nach der DarlehensV ist man verpflichtet,<br />
dem Bundesverwaltungsgericht jede Adressen-<br />
oder Namensänderung unverzüglich<br />
mit<strong>zu</strong>teilen. Hier die Adresse:<br />
Bundesverwaltungsamt<br />
50728 <strong>Köln</strong><br />
Tel.: (02 21) 7 58-0<br />
Außerdem wird man über die unten erläuterten<br />
Darlehenserlassmöglichkeiten sowie<br />
über die Beantragungsfrist von einem<br />
Monat ab dem Erhalt des Bescheides informiert.<br />
Schließlich enthält der Bescheid<br />
noch eine Rechtsmittelbelehrung. Diese<br />
Seite 59
sagt aus, dass der Rückzahlungsbescheid<br />
nach Ablauf eines Monats „unanfechtbar“<br />
wird. Man sollte den Bescheid also im eigenen<br />
Interesse sehr sorgfältig studieren;<br />
auch was die dort festgestellte Höhe des<br />
Gesamtdarlehens betrifft (Überprüfung anhand<br />
der alten Bewilligungsbescheide). Nur<br />
wenn man sich wirklich sicher ist, dass die in<br />
dem Bescheid aufgeführten Fakten uneingeschränkt<br />
den Tatsachen entsprechen, sollte<br />
man auf den Widerspruch verzichten! (Zum<br />
Widerspruchsverfahren siehe Kapitel VER-<br />
FAHREN, RECHTSMITTEL, insbesondere<br />
den Abschnitt WIDERSPRUCH).<br />
Wenn innerhalb eines Monats kein Widerspruch<br />
eingelegt worden ist, wird der<br />
Bescheid „unanfechtbar“ d.h. er hat in jedem<br />
Falle Gültigkeit, selbst wenn sich nachträglich<br />
herausstellen sollte, dass er z.B. falsche<br />
Zahlen enthält.<br />
Die Rückzahlung selbst erfolgt in monatlichen<br />
Mindestraten <strong>zu</strong> 105 €. Die Rückzahlungszeit<br />
ist auf 20 Jahre maximal begrenzt.<br />
Dies führt bei einem Darlehensstand von<br />
ca.25000 € und mehr da<strong>zu</strong>, dass sich die<br />
monatlichen Raten auf über 105 € erhöhen,<br />
damit die Rückzahlung nach 20 Jahren beendet<br />
ist. Die Mindestrate von 105 € monatlich<br />
gilt ab sofort für alle DarlehensnehmerInnen,<br />
die ihre erste Rate ab dem 1. Juli 1990 <strong>zu</strong><br />
leisten hatten. Für alle anderen gilt sie erst<br />
ab dem 1. Januar 1993; bis dorthin zahlt<br />
diese Gruppe von DarlehensnehmerInnen<br />
weiterhin monatlich nur mindestens ca.61<br />
€ <strong>zu</strong>rück (beträgt der Darlehensstand mehr<br />
als ca.14725 €, so liegt die monatliche Rückzahlungsrate<br />
entsprechend über ca.61 €).<br />
Der maximale Darlehensbetrag ist auf<br />
10000 € begrenzt. Dies gilt jedoch nur für<br />
solche StudentInnen, die ihr Studium nach<br />
dem 31. März 2001 (SS 2001) aufgenommen<br />
haben.<br />
Seite 60 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
Es werden jeweils drei Monatsraten in einer<br />
Summe jeweils am Ende eines Quartals<br />
abgebucht (Lastschriftverfahren bis auf wenige<br />
Ausnahmen obligatorisch).<br />
Noch nicht fällige Darlehensschulden aus<br />
der Ausbildungsförderung erlöschen übrigens<br />
mit dem Tod des Darlehensnehmers;<br />
diese Neuregelung gilt übrigens auch für<br />
solche Darlehensnehmer, die vor dem 1. Juli<br />
1990 verstorben sind.<br />
Sehr ungemütlich wird es, wenn man mit<br />
einer Rate um mehr als 45 Tage in Rückstand<br />
gerät! Solange dieser Rückstand besteht,<br />
werden nämlich 6 % Zinsen fällig, und<br />
zwar auf den gesamten Restbetrag des Darlehens!<br />
Da<strong>zu</strong> kommen noch die Kosten für Mahnungen<br />
etc.. Insgesamt wird es sehr teuer.<br />
Man sollte sich daher vorher mit dem Bundesverwaltungsamt<br />
in Verbindung setzen,<br />
weil auch das Haushaltsrecht des Bundes<br />
unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen die<br />
Stundung von Raten <strong>zu</strong>lässt!<br />
Etwaige Zahlungen werden in dieser Reihenfolge<br />
<strong>zu</strong>nächst auf Gebühren, dann auf<br />
Zinsen und erst <strong>zu</strong>letzt auf die Raten angerechnet!<br />
Näheres regelt die DarlehensV.<br />
b) Freistellung von der Rückzahlung<br />
Auf seinen Antrag hin ist der Darlehensnehmer<br />
gemäß § 18a BAföG von der Rückzahlung<br />
frei<strong>zu</strong>stellen, wenn sein Nettoeinkommen<br />
monatlich den Betrag von 1040 € nicht<br />
übersteigt.<br />
Dieser Betrag erhöht sich im Falle einer<br />
Behinderung des Darlehensnehmers um<br />
die behinderungsbedingten Mehraufwendungen.<br />
Er erhöht sich weiterhin um<br />
i. 520 € monatlich für den Ehegatten,<br />
sowie um<br />
ii. 470 € monatlich für jedes Kind des
BAföG-Reader<br />
Darlehensnehmers.<br />
Was unter Kindern im Sinne des BAföG<br />
<strong>zu</strong> verstehen ist, steht ausführlich im<br />
Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE, Abschnitt<br />
ANRECHENBARES EINKOMMEN DES<br />
STUDENTEN/EINER STUDENTIN. Die Erhöhungsbeträge<br />
für den Ehegatten und die<br />
Kinder mindern sich jeweils um deren Einkommen.<br />
Grundlage für die Freistellung ist aber<br />
sonst einzig und allein das Einkommen des<br />
Darlehensnehmers, das den Grundbetrag<br />
von 1040 € monatlich nicht übersteigen darf.<br />
Die Freistellung beginnt um bis <strong>zu</strong> vier<br />
Monate rückwirkend bezogen auf den Monat,<br />
in dem der Antrag gestellt wird. Dies ist<br />
eine Erleichterung für diejenigen, die erstmalig<br />
<strong>zu</strong>r Rückzahlung herangezogen werden<br />
und nur wenig verdienen: Selbst wenn<br />
sie den Antrag auf Freistellung erst stellen,<br />
wenn nach drei Monaten die erste Rate fällig<br />
wird, müssen sie auch für die beiden davor<br />
liegenden Monate nichts bezahlen, sofern<br />
die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Freistellung<br />
rückwirkend gegeben sind!<br />
Die Rückzahlungsfrist von 20 Jahren wird<br />
durch die Zeiten der Freistellung gehemmt,<br />
d.h. sie verlängert sich entsprechend, höchstens<br />
allerdings bis <strong>zu</strong> zehn Jahren.<br />
Die Freistellung erfolgt jeweils für ein<br />
Jahr, danach ist sie ggf. erneut <strong>zu</strong> beantragen.<br />
Ändern sich im Laufe dieses Jahres für<br />
die Freistellung maßgebliche Umstände, so<br />
ist das Bundesverwaltungsamt unverzüglich<br />
darüber in Kenntnis <strong>zu</strong> setzen. Das bedeutet<br />
im Klartext: Ein erhöhtes Einkommen des<br />
Darlehensnehmers oder z.B. eine Berufstätigkeit<br />
seines Ehegatten ist sofort mit<strong>zu</strong>teilen.<br />
Nicht als erhöhtes Einkommen gelten<br />
die Regelanpassungen bei gesetzlichen<br />
Renten- und Versorgungsbezügen!<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
c) Der Darlehnserlass<br />
Die Darlehensbelastung, die am Ende<br />
der Förderung besteht, lässt sich reduzieren.<br />
Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:<br />
i. Darlehensteilerlass aufgrund des Examensergebnisses<br />
In Höhe von 25% wird ebenfalls auf Antrag<br />
die Darlehensschuld für den Studenten/<br />
der Studentin erlassen, der nach dem Ergebnis<br />
der Abschlussprüfung <strong>zu</strong> den ersten<br />
30% aller Prüfungsabsolventen gehört, die<br />
diese Prüfung in demselben Kalenderjahr<br />
abgeschlossen haben. Bei StudentInnen,<br />
deren Förderungshöchstdauer nach dem<br />
30.09.1993 endet, beträgt der Erlass ab<br />
01.04.1994 bei entsprechendem Studienabschluss<br />
• innerhalb der Förderungshöchst<br />
dauer 25%<br />
• innerhalb von 6 Monaten nach<br />
dem Ende der Förderungshöchstdauer<br />
20%<br />
• innerhalb von 12 Monaten nach<br />
dem Ende der Förderungshöchstdauer<br />
15%<br />
Achtung! Diese Regelung gilt nicht für<br />
StudentInnen, die ihr Abschlussprüfung im<br />
Ausland absolviert haben und nach dem<br />
BAföG gefördert worden sind.<br />
ii. Darlehensteilerlass aufgrund der Studiendauer<br />
Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung<br />
zwei bzw. vier Monate vor Ende der<br />
Förderungshöchstdauer wird das Darlehen<br />
auf Antrag um 1025 € bzw. 2560 € erlassen.<br />
iii. Darlehenserlass aufgrund von Kinderbetreuung<br />
Für die Zeit, für die ein Darlehensnehmer<br />
Seite 61
ACHTUNG:<br />
Dieser Teilerlass wegen Kindererziehung<br />
wird es nur noch bis <strong>zu</strong>m 31.12.2009 geben.<br />
wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes<br />
bis <strong>zu</strong> 10 Jahren oder der Betreuung<br />
eines behinderten Kindes nicht oder nur<br />
unwesentlich erwerbstätig ist, werden auf<br />
Antrag die Rückzahlungsraten gleichfalls erlassen,<br />
d.h. es wird so getan, als ob sie in<br />
der fraglichen Zeit die gesetzlichen monatlichen<br />
Mindestraten (105 € monatlich) gezahlt<br />
hätten.<br />
Hier gilt, dass der Erlass rückwirkend<br />
längstens für vier Monate vor dem Antragsmonat<br />
gewährt wird.<br />
4. Darlehenserlass aufgrund von vorzeitiger<br />
Rückzahlung<br />
Eine vorzeitige Rückzahlung muss bis<br />
<strong>zu</strong>m gesetzlichen Rückzahlungsbeginn<br />
(= fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer)<br />
erfolgen, um den höchstmöglichen<br />
Nachlass <strong>zu</strong> erhalten. Der Nachlass<br />
richtet sich nach der Höhe der Darlehensschuld;<br />
bei einer früheren Rückzahlung (z.B.<br />
unmittelbar nach Studienabschluss) wird<br />
kein höherer Nachlass gewährt. Sofern man<br />
sein Darlehen vorzeitig <strong>zu</strong>rückzahlen will,<br />
sollte man erst auf den Feststellungs- und<br />
Rückzahlungsbescheid waren. Darin wird<br />
ein entsprechendes Angebot unterbreitet,<br />
das meist günstiger ist als eine Ratenzahlung.<br />
Achtung:<br />
Bei der Erreichung der Kappungsgrenze<br />
von 10.000 € gibt es keinen Darlehenserlass!<br />
Seite 62 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
2. Das Bankdarlehen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. §<br />
18c BAföG)<br />
Abweichend von obiger Regel wird Förderung<br />
als verzinsliches Volldarlehen durch<br />
die Deutsche Ausgleichsbank geleistet (vgl.<br />
§ 17 Abs. 3 BAföG).<br />
Die Rückzahlung dieses Darlehens beginnt<br />
hier schon 6 Monate nach der letzten<br />
Zahlung unabhängig davon, ob die Ausbildung<br />
schon beendet wurde. Die Darlehensschuld<br />
muss in Raten von mindestens 105<br />
€ in maximal 20 Jahren getilgt werden. Das<br />
Bankdarlehen wird vor dem Staatsdarlehen<br />
<strong>zu</strong>rückgezahlt.<br />
Wichtig: Erlassmöglichkeiten wie beim<br />
Staatsdarlehen (z.B. wegen vorzeitiger<br />
Rückzahlung, wegen guter Leistungen oder<br />
aus sozialen Gründen) gibt es beim Bankdarlehen<br />
nicht. Jedoch existieren für denjenigen,<br />
der sich in Zahlungsschwierigkeiten<br />
befindet, Stundungsmöglichkeiten.<br />
In solchen Fällen, der schwerwiegenden,<br />
vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten<br />
(teilweise abhängig von der Offenlegung der<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse) kann mit der<br />
Deutschen Ausgleichsbank eine Stundungsvereinbarung<br />
getroffen werden.<br />
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, das<br />
Darlehen vorzeitig voll oder teilweise (in<br />
Tausender-Beträgen) <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen. Das<br />
hat den Vorteil, dass sich die Zinsbelastung<br />
verringert.
BAföG-Reader<br />
XIV. VORAUSLEISTUNG<br />
1. Allgemeines<br />
Dies ist im wesentlichen für die StudentInnen<br />
interessant, die zwar während ihres<br />
Studiums einen Unterhaltsanspruch nach<br />
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601ff<br />
BGB) gegen ihre Eltern haben, diese sich<br />
aber weigern, Unterhalt <strong>zu</strong> leisten. Den Eltern<br />
ist die Art der Unterhaltsgewährung<br />
freigestellt; der Unterhalt kann auch in Form<br />
von Sachleistungen einschließlich Taschengeldes<br />
erbracht werden. Für den Fall, dass<br />
die Eltern ein relativ niedriges Einkommen<br />
haben, springt das BAföG mit einer Vollförderung<br />
ein (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-<br />
HÖHE).<br />
In Fällen, in denen die Einkommensanrechnung<br />
beim „elternabhängigen BAföG“<br />
ergibt, dass man nur Teilförderung oder gar<br />
keine Förderung nach dem BAföG erhält,<br />
die Eltern sich aber weigern, die angerechnete<br />
Unterhaltsleistung <strong>zu</strong> erbringen, ist in<br />
den §§ 36, 37 BAföG folgende Möglichkeit<br />
vorgesehen: Das BAföG-Amt leistet dem<br />
StudentInnen <strong>zu</strong>nächst an Stelle der Eltern<br />
den Unterhalt (§ 36 BAföG). Der Student,<br />
die Studentin tritt dafür seinen Unterhaltsanspruch<br />
nach dem BGB gegen die Eltern<br />
an das entsprechende Bundesland, vertreten<br />
durch das <strong>zu</strong>ständige BAföG-Amt, ab.<br />
Dieses versucht dann, die vorausgeleisteten<br />
Mittel von den Eltern wieder <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>bekommen<br />
(§ 37 BAföG).<br />
Bei einer entsprechenden gerichtlichen<br />
Auseinanderset<strong>zu</strong>ng handelt es sich um<br />
eine zivilrechtliche Streitigkeit (sonst im BAföG:<br />
verwaltungsrechtliche Frage).<br />
Als StudentIn kommt man nur unter folgenden<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen an die Vorausleistungen<br />
durch das BAföG-Amt:<br />
i. ein entsprechender Antrag (Formu-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
lar vom BAföG-Amt), der innerhalb des Bewilligungszeitraums,<br />
auf den er sich bezieht,<br />
<strong>zu</strong> stellen ist,<br />
ii. eine Glaubhaftmachung des Antragstellers<br />
(schriftliche Erklärung des Studenten,<br />
der Studentin), dass die Eltern (ein<br />
Elternteil) den nach BAföG angerechneten<br />
Unterhaltsbetrag nicht leisten oder die <strong>zu</strong>r<br />
Einkommensanrechnung nötigen Auskünfte<br />
nicht erteilen und<br />
iii. die objektive Gefährdung der Ausbildung,<br />
d.h. es dürfen keine anderweitigen<br />
<strong>zu</strong>mutbaren Finanzierungsmöglichkeiten<br />
bestehen.<br />
Nach einer anschließenden Anhörung<br />
der Eltern leistet das BAföG-Amt den auf die<br />
Eltern entfallenden Unterhaltsbetrag an den<br />
Studenten/der Studentin. Wenn die Eltern<br />
nur einen Teil des errechneten Unterhaltsbetrages<br />
zahlen, so zahlt das BAföG-Amt nur<br />
noch den verbleibenden Anteil.<br />
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums<br />
wiederholt sich das ganze mit der Ausnahme,<br />
dass dann von einer erneuten Anhörung<br />
der Eltern in der Regel abgesehen wird.<br />
2. Verheirateter Student/Verheiratete<br />
Studentin<br />
Bei verheirateten StudentInnen ist <strong>zu</strong>nächst<br />
der Ehegatte vor den Eltern dem<br />
StudentInnen gegenüber unterhaltspflichtig.<br />
In diesem Fall wird daher das Einkommen<br />
des Ehegatten bei der Entscheidung über<br />
eine „Gefährdung der Ausbildung“ wie folgt<br />
berücksichtigt:<br />
Seite 63
Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet,<br />
wenn das Einkommen des Ehegatten des<br />
Studenten/der Studentin im Bewilligungszeitraum<br />
nach Ab<strong>zu</strong>g der Freibeträge nach<br />
§ 25 BAföG sein bereits angerechnetes Ein-<br />
XV. VERFAHREN, RECHTSMITTEL<br />
In diesem Kapitel werden Tipps für Verfahren<br />
und Rechtsmittel gegeben sowie der<br />
mögliche Instanzenweg aufgezeigt.<br />
1. Widerspruch<br />
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel, das<br />
man gegen einen Bescheid des Amtes einlegen<br />
kann. Ein Bescheid stellt verwaltungsrechtlich<br />
einen Verwaltungsakt dar (siehe<br />
auch Kapitel BEANTRAGUNG). Wichtiger<br />
Bestandteil jedes Bescheides ist die Rechtsmittelbelehrung,<br />
durch die man erfährt,<br />
welches Rechtsmittel (hier der Widerspruch)<br />
man in welcher Weise (schriftlich oder <strong>zu</strong>r<br />
Niederschrift) innerhalb welcher Frist (regelmäßig<br />
1 Monat) einlegen kann.<br />
Ein Widerspruch ist kostenfrei. Daher<br />
sollte man ihn immer frist- und formgerecht<br />
einlegen (ansonsten gilt er nämlich als nicht<br />
eingelegt!), wenn man begründeten Zweifel<br />
an der Richtigkeit des entsprechenden Bescheides<br />
hat. Auch wenn der Widerspruch<br />
nicht in der Sache begründet werden muss,<br />
ist er ohne eine verständlicherweise fast immer<br />
erfolglos. Falls man dafür einen Anwalt<br />
in Anspruch nimmt, trägt man hierfür das<br />
Kostenrisiko, d.h. man bekommt die daraus<br />
entstehenden Kosten nur dann erstattet,<br />
wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.<br />
Ratsamer ist es daher in diesem Stadium,<br />
auf die Hin<strong>zu</strong>ziehung eines Anwalts <strong>zu</strong> verzichten<br />
und stattdessen die Sozialberatung<br />
des <strong>AStA</strong> oder die Rechtsberatung des <strong>AStA</strong><br />
Seite 64 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
kommen des vorletzten Kalenderjahres vor<br />
Beginn des Bewilligungszeitraumes übersteigt<br />
(Einkommensermittlung siehe Kapitel<br />
FÖRDERUNGSHÖHE).<br />
auf<strong>zu</strong>suchen.<br />
Insbesondere ratsam, wenn es um Fragen<br />
a. eines weiteren Studiums<br />
(Aufbau- oder Zweitstudium)<br />
b. eines anderen Studiums<br />
(Fachrichtungswechsel)<br />
c. eines Studiums nach Vollendung<br />
des 30. Lebensjahres<br />
d. der (Überschreitung der) Förderungshöchstdauer<br />
e. eines Auslandsstudiums<br />
f. der elternunabhängigen Förderung<br />
g. des Leistungsnachweises geht.<br />
Dabei lassen sich oft noch in der Beratung<br />
gute Argumente für die Begründung<br />
finden.<br />
Insbesondere in den Fällen a. bis d. ist<br />
dies gerade deswegen <strong>zu</strong> empfehlen, weil<br />
man sich dann über das Sozialreferat des<br />
<strong>AStA</strong> mit dem studentischen Mitglied des<br />
Förderungsausschusses in Verbindung setzen<br />
kann.<br />
Der Förderungsausschuss besteht nach<br />
§ 42 BAföG aus einem Vertreter des Lehrkörpers<br />
der Hochschule, einem Studenten,<br />
einer Studentin und einem Vertreter des jeweiligen<br />
Amtes für Ausbildungsförderung.<br />
Vor Erlass eines ablehnenden Bescheides<br />
in den genannten Fällen a. bis d.<br />
ist der Förderungsfall dem Förderungsausschuss<br />
vor<strong>zu</strong>legen. Wenn der Ausschuss
BAföG-Reader<br />
die negative Entscheidung des Amtes mehrheitlich<br />
ablehnt, muss das Amt bei Aufrechterhaltung<br />
seines ursprünglichen Bescheides<br />
darauf verweisen. Aber auch wenn der<br />
Förderungsausschuss dem Bescheid des<br />
Amtes mehrheitlich <strong>zu</strong>stimmt, kann ein Gespräch<br />
mit dessen studentischen Vertreter<br />
nützlich sein, um Argumente für den Widerspruch<br />
<strong>zu</strong> finden.<br />
Wenn die Zeit knapp ist, kann man den<br />
Widerspruch, um die Frist ein<strong>zu</strong>halten, einreichen<br />
und darin hinweisen, dass die Begründung<br />
nachfolgt.<br />
Wurde die Monatsfrist versäumt, weil man<br />
unverschuldet den Bescheid <strong>zu</strong> spät erhalten<br />
hat (Erkrankung; Urlaub etc.), kann man<br />
Wiedereinset<strong>zu</strong>ng in den vorherigen <strong>Stand</strong><br />
beantragen. Das heißt, man wird so gestellt,<br />
wie man bei rechtzeitigem Widerspruch stehen<br />
würde. Dieser Zusatzantrag ist bezüglich<br />
des Verspätungsgrundes <strong>zu</strong> begründen.<br />
Ist der Widerspruch begründet, d.h. hat<br />
der Widerspruchsführer einen Anspruch<br />
auf die Förderung, dann gibt das BAföG-<br />
Amt dem Widerspruch statt und erlässt einen<br />
Abhilfebescheid. Andernfalls muss es<br />
den Widerspruch der Widerspruchsbehörde<br />
(Landesamt für Ausbildungsförderung) <strong>zu</strong>r<br />
Entscheidung vorlegen. Gelegentlich (wenn<br />
der Widerspruch aussichtslos erscheint)<br />
ergeht auch ein Zwischenbescheid, mit der<br />
Anfrage, ob der Widerspruch aufrecht erhalten<br />
wird. Das Landesamt kann nun dem<br />
Widerspruch abhelfen oder ihn in einem Widerspruchsbescheid<br />
<strong>zu</strong>rückweisen.<br />
Entscheidet das Amt nicht innerhalb von<br />
drei Monaten, ohne dass dafür ein wichtiger<br />
Grund vorlag, so kann man bei dem <strong>zu</strong>ständigen<br />
Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage<br />
erheben. Vorher sollte man sich<br />
jedoch beim BAföG-Amt über den Fortgang<br />
des Entscheidungsprozesses erkundigt ha-<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
ben.<br />
Erst wenn man den Ablehnungsbescheid<br />
in den Händen hält, kann man <strong>zu</strong>m nächsten<br />
Abschnitt (Klage vor dem Verwaltungsgericht)<br />
übergehen.<br />
2. Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />
Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde<br />
und man damit nicht einverstanden ist, kann<br />
man eine Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />
erheben. Diese Information ist übrigens auch<br />
Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung des<br />
Ablehnungsbescheides (siehe oben).<br />
Wichtig:<br />
Ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens<br />
ist eine Klage un<strong>zu</strong>lässig.<br />
Die Frist für die Einlegung der Klage beträgt<br />
einen Monat.<br />
Vorher sollte man aber noch einmal das<br />
<strong>AStA</strong>-Sozialreferat oder die <strong>AStA</strong>-Rechtsberatung<br />
aufsuchen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei<br />
und das BAföG-Amt stellt in<br />
der Regel keine Kosten in Rechnung. Es ist<br />
aber ratsam, sich vor dem Verwaltungsgericht<br />
durch einen Anwalt vertreten <strong>zu</strong> lassen<br />
(Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz<br />
jedoch nicht). Es bestehen zwei Möglichkeiten,<br />
sich als StudentIn von dem Kostenrisiko<br />
befreien <strong>zu</strong> lassen:<br />
i. Häufig übernimmt der <strong>AStA</strong> in diesen<br />
Fällen die Verfahrenskosten, d.h. man sollte<br />
unbedingt versuchen, diese Absicherung<br />
über den <strong>AStA</strong> <strong>zu</strong> erhalten. Abhängig ist dies<br />
oft von einer positiven Entscheidung des<br />
<strong>AStA</strong> darüber, ob die <strong>zu</strong> entscheidende Frage<br />
von allgemeinem Interesse für die Studentenschaft<br />
ist.<br />
Seite 65
ii. Es besteht auch die Möglichkeit, einen<br />
Antrag auf Prozesskostenhilfe <strong>zu</strong> stellen.<br />
Der Antrag wird genehmigt, sofern das Gericht,<br />
das die Klage behandelt, vorab eine<br />
gewisse Erfolgsaussicht bejaht. Ist der Antrag<br />
genehmigt, kann man die kostenfreie<br />
Beiordnung eines Anwalts eigener Wahl bei<br />
Gericht beantragen.<br />
Falls auch das Verwaltungsgericht nicht<br />
im gewünschten Sinne entscheidet, kann<br />
man gegen sein Urteil innerhalb eines Monats<br />
Berufung einlegen.<br />
Zieht sich das Widerspruchsverfahren<br />
und insbesondere das Verwaltungsgerichtsverfahren<br />
in die Länge (mehr als drei Monate),<br />
so kann man beim Verwaltungsgericht<br />
eine einstweilige Anordnung auf vorläufige<br />
Zahlung von Ausbildungsförderung verlangen.<br />
Das Verwaltungsgericht wird diesem<br />
Antrag entsprechen, wenn es <strong>zu</strong> der Überzeugung<br />
gelangt, dass „dem Grunde nach“<br />
Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht<br />
und die Versagung rechtswidrig und ausbildungsgefährdend<br />
erscheint. Über den Antrag<br />
auf einstweilige Anordnung entscheidet<br />
das Gericht innerhalb weniger Wochen.<br />
3. Rückforderung<br />
Gelegentlich kann es vorkommen, dass<br />
das Amt für Ausbildungsförderung in Einzelfällen<br />
mehr zahlt, als eigentlich gerechtfertigt.<br />
Dann wird das Amt, wenn es dies später<br />
feststellt, versuchen, die <strong>zu</strong>viel gezahlten<br />
Beträge durch einen Rückforderungsbescheid<br />
gemäß § 20 BAföG <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>bekommen.<br />
Rückgeforderte Beträge werden grundsätzlich<br />
sofort fällig!<br />
Erhält man einen Rückforderungsbescheid,<br />
so muss man <strong>zu</strong>erst prüfen, ob das<br />
Amt überhaupt Recht hat, es habe <strong>zu</strong> viel<br />
gezahlt, d.h. es stellt sich die Frage, ob der<br />
Seite 66 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
BAföG-Reader<br />
„begünstigende Verwaltungsakt“ tatsächlich<br />
rechtswidrig ist. Ist dieses auch nur zweifelhaft,<br />
sollte man <strong>zu</strong>nächst innerhalb eines<br />
Monats Widerspruch einlegen (s.o.).<br />
Steht die Rechtswidrigkeit des begünstigenden<br />
Verwaltungsaktes hingegen außer<br />
Frage, ergeben sich zwei Möglichkeiten:<br />
i. Die <strong>zu</strong>vor bezahlten Beträge waren<br />
unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet<br />
worden (etwa bei Vorausleistungen,<br />
Abschlägen etc.). Der Rückforderungsvorbehalt<br />
geht aus dem <strong>zu</strong>grunde liegenden<br />
Bewilligungsbescheid hervor.<br />
In diesem Fall bleibt einem leider keine<br />
andere Wahl: Man muss zahlen. Begründung<br />
hierfür: Man konnte kein Vertrauen in<br />
den Bestand des Bescheides haben.<br />
Für den Fall, dass auch für die Zukunft<br />
Zahlungen durch das BAföG-Amt erfolgen,<br />
verrechnen die Ämter in aller Regel die <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>fordernden<br />
Beträge mit den kommenden<br />
Zahlungen. Für den Fall, dass in der<br />
Zukunft keine Zahlungen mehr durch das<br />
BAföG-Amt erfolgen, sollte man bei größeren<br />
Beträgen versuchen (aber vor Vorliegen<br />
eines Mahnbescheides!) eine Absprache mit<br />
dem Amt hinsichtlich einer Rückzahlung in<br />
Raten <strong>zu</strong> erzielen. In diesen Fällen zeigen<br />
sich die BAföG-Ämter in der Regel durchaus<br />
gesprächsbereit.<br />
i. Die überzahlten Beträge beruhen auf<br />
fehlerhaften Angaben innerhalb des Antrages,<br />
der dem Bewilligungsbescheid<br />
<strong>zu</strong>grunde lag, oder auf unterlassenen Änderungsanzeigen<br />
(siehe Kapitel BEANTRA-<br />
GUNG). Hier wird es kritisch, (§ 20 Abs. 1<br />
Nr. 4 BAföG)! Wenn das Amt - vor allem im<br />
letztgenannten Fall - auf ein Bußgeld verzichtet,<br />
sollte man die entsprechenden Beträge<br />
möglichst schnell und unauffällig <strong>zu</strong>rückzahlen!
BAföG-Reader<br />
iii. Die überzahlten Beträge beruhen auf<br />
einem Fehler des BAföG-Amtes, der aus<br />
dem Bewilligungsbescheid aber nicht offensichtlich<br />
hervorgeht. Zur Abgren<strong>zu</strong>ng:<br />
Ein solcher offensichtlicher Fehler liegt z.B.<br />
vor, wenn das eigene Einkommen des Studenten,<br />
der Studentin überhaupt nicht in<br />
dem Bescheid als auf die Förderung angerechnet<br />
auftaucht. In solchen Fällen ist man<br />
verpflichtet, dem Amt hiervon Mitteilung <strong>zu</strong><br />
machen!<br />
Handelt es sich jedoch um Fehler des<br />
BAföG-Amtes, die man als Laie im Förderungsrecht<br />
nicht ohne weiteres erkennen<br />
konnte, sollte man in jedem Fall gegen den<br />
Rückforderungsbescheid Widerspruch ein-<br />
XVI. ANHANG<br />
Der Anhang wurde mit weiteren ausführlichen<br />
Informationen auf die Homepage<br />
des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong> ausgelagert.<br />
Im Anhang befindet sich eine komplette Liste<br />
aller Ämter mit Telefonnummer und<br />
www.asta.uni-koeln.de<br />
unter Soziales - BaföG<br />
weitere Infos:<br />
BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />
legen! Vorher sollte man sich aber mit dem<br />
<strong>AStA</strong> in Verbindung gesetzt haben.<br />
In den meisten dieser Fälle ist der Rückforderungsanspruch<br />
des BAföG-Amtes<br />
nämlich nicht rechtmäßig, weil man ein Vertrauen<br />
in den Bestand des begünstigenden<br />
Verwaltungsaktes haben konnte. Dieses<br />
Vertrauen ist gemäß § 45 SGB X besonders<br />
dann schutzwürdig, wenn man in Kenntnis<br />
dieses Verwaltungsaktes bereits Vermögensdispositionen<br />
getroffen hat, die man nur<br />
unter un<strong>zu</strong>mutbaren Bedingungen wieder<br />
rückgängig machen kann. In solchen Fällen<br />
braucht man die überzahlten Beträge nicht<br />
<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>erstatten.<br />
Adresse, die auf die Länder der Welt aufgegliedert<br />
ist, in die ein Auslandsstudium<br />
mit BaföG- Unterstüt<strong>zu</strong>ng möglich ist.<br />
Seite 67