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Stand: 04.2010 - AStA - Universität zu Köln

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<strong>Stand</strong>:<br />

<strong>04.2010</strong><br />

© by Klausi / pixelio.de<br />

Alle wichtigen Informationen<br />

<strong>zu</strong> den Regelungen des<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetzes<br />

(kurz: BAföG)


Seite 2 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

INHALT<br />

I. Rechtliche Grundlagen des Unterhaltsrechts .......................................3<br />

II. BAföG - Schnellübersicht ........................................................................5<br />

III. Übersicht über die Formblätter .............................................................9<br />

IV. Förderungsfähigkeit der Ausbildung ................................................. 10<br />

V. Persönliche Vorrausset<strong>zu</strong>ngen ............................................................ 13<br />

VI. Auslandsstudium ................................................................................. 17<br />

VII. Beantragung ........................................................................................ 20<br />

VII. Förderungshöhe .................................................................................. 26<br />

IX. Fachrichtungswechsel ......................................................................... 39<br />

X. LEISTUNGSNACHWEIS .......................................................................... 48<br />

XI. FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER ............................................................ 53<br />

XI. FÖRDERUNGSARTEN ........................................................................... 58<br />

XIII. DARLEHENSERLASS UND –RÜCKZAHLUNG .................................. 59<br />

XIV. VORAUSLEISTUNG .............................................................................. 63<br />

XV. VERFAHREN, RECHTSMITTEL ............................................................ 64<br />

XVI. ANHANG .............................................................................................. 67<br />

I m p r e s s u m<br />

<strong>Universität</strong>sstr. 16,<br />

50937 <strong>Köln</strong><br />

Tel. (0221) 470 - 2995 Fax (0221) 470 - 3259<br />

oeffref@asta.uni-koeln.de und http://www.asta.uni-koeln.de<br />

• Redaktion: Fabienne Mainz, Christian Poell, Christian Rehfeld,<br />

Sarah Mond, Vahit Güzelburc und Gregor Slominski<br />

• Autoren: Christian Poell, Christian Rehfeld, Herr Becker (KSTW)<br />

• Layout: Raphael Köllner<br />

• V.i.S.d.P.: Nils Lühr, Öffentlichkeitsreferent<br />

<strong>Universität</strong>sstr. 16, 50937 <strong>Köln</strong><br />

• Druck: A&A Schnelldruck, Sülzburgstr. 108, 50937 <strong>Köln</strong><br />

• Titelbild: Manfred-Czybik auf www.pixelio.de<br />

• Auflage: 1.000 Exemplare<br />

• Danksagung: Der <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong> dankt dem <strong>Köln</strong>er<br />

Studentenwerk für die Hilfe bei der Erstellung dieses Readers.<br />

Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion<br />

wieder. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Artikel <strong>zu</strong> kürzen.


BAföG-Reader<br />

I. Rechtliche Grundlagen des Unterhaltsrechts<br />

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG) wurde 1971 vom Deutschen<br />

Bundestag verabschiedet. Nach diesem<br />

Gesetz hat eine Aus<strong>zu</strong>bildende oder Aus<strong>zu</strong>bildender<br />

einen Rechtsanspruch auf individuelle<br />

Ausbildungsförderung für eine seiner<br />

Neigung, Eignung und Leistung entsprechende<br />

Ausbildung, wenn ihm die für seinen<br />

Lebensunterhalt und seine Ausbildung<br />

erforderlichen Mittel anderweitig nicht <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Das heißt<br />

<strong>zu</strong>nächst, dass Leistungen nach diesem Gesetz<br />

nur subsidiär, also nachrangig gewährt<br />

werden.<br />

Diese Subsidiarität findet ihren Grund darin,<br />

dass in der Bundesrepublik Deutschland<br />

ein im Vergleich <strong>zu</strong> anderen Staaten Europas<br />

sehr weitgehendes Unterhaltsrecht gesetzlich<br />

geregelt ist, nämlich in den §§ 1601<br />

ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort<br />

heißt es <strong>zu</strong>nächst: „Verwandte in gerader<br />

Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt<br />

<strong>zu</strong> gewähren“ (vgl. § 1601 BGB). § 1603 I<br />

BGB schränkt diesen Grundsatz dahingehend<br />

ein, dass nicht unterhaltspflichtig ist,<br />

„wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen<br />

Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung<br />

seines angemessenen Unterhalts<br />

den Unterhalt <strong>zu</strong> gewähren“.<br />

§§ 1606, 1608 BGB regeln in Verbindung<br />

mit § 1607 BGB die Reihenfolge der Unterhaltsverpflichtung:<br />

An erster Stelle steht der<br />

Ehegatte (§ 1608 BGB). Ist er nach § 1603<br />

BGB nicht unterhaltspflichtig, rücken an<br />

seine Stelle die Abkömmlinge, also die Kinder,<br />

Enkelkinder usw. (§ 1606 I BGB), und<br />

zwar die näheren, also die Kinder, vor den<br />

entfernteren, also den Enkelkindern usw. (§<br />

1606 II BGB). Falls auch sie nach § 1603<br />

BGB nicht unterhaltspflichtig sind, rücken<br />

die Verwandten der aufsteigenden Linie an<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

ihre Stelle, also Eltern, Großeltern usw. (§<br />

1606 I BGB). Auch hier stehen die näheren<br />

Verwandten, also die Eltern, vor den entfernteren,<br />

also den Großeltern usw. (§1606<br />

II BGB).<br />

§ 1602 I BGB regelt dagegen, wer unterhaltsberechtigt<br />

ist, nämlich „nur, wer außerstande<br />

ist, sich selbst <strong>zu</strong> unterhalten“. Art<br />

und Umfang des Unterhalts gehen aus den<br />

§§ 1610 und 1612 BGB hervor: Danach „bestimmt<br />

sich das Maß des <strong>zu</strong> gewährenden<br />

Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen“<br />

(§ 1610 I); „der Unterhalt umfasst<br />

den gesamten Lebensbedarf, bei einer der<br />

Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten<br />

der Erziehung und der Vorbildung <strong>zu</strong><br />

einem Berufe“ (§ 1610 II). Der Unterhalt ist<br />

monatlich im Voraus (§ 1612 III) als Geldrente<br />

<strong>zu</strong> zahlen (§ 1612 I).<br />

Nur wenn besondere Gründe dies rechtfertigen,<br />

kann der Unterhaltspflichtige verlangen,<br />

dass er den Unterhalt auf andere Art<br />

(z.B. durch geldwerte Leistungen) gewähren<br />

kann (§ 1612 I).<br />

Nach dem BGB ist es also in erster Linie<br />

Aufgabe der Eltern (bzw. bei Verheirateten<br />

des Ehegatten), ihren Kindern eine<br />

angemessene, d.h. den Kriterien Neigung,<br />

Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung<br />

<strong>zu</strong> finanzieren. Diese Verpflichtung<br />

entfällt nur dann, wenn dies unter Berücksichtigung<br />

der sonstigen Verpflichtungen<br />

eine Gefährdung des eigenen angemessenen<br />

Unterhalts der Eltern (bzw. des Ehegatten)<br />

bedeuten würde (vgl. § 1603 I).<br />

In solchen Fällen soll dann das BAföG<br />

eingreifen, um im Rahmen staatlicher Möglichkeiten<br />

eine berufliche Chancengleichheit<br />

<strong>zu</strong> gewährleisten. In der Praxis ist es jedoch<br />

häufig so, dass die vom Gesetzgeber ursprünglich<br />

gewollte Abstimmung zwischen<br />

Seite 3


Unterhaltsrecht und dem BAföG nicht oder<br />

nicht ausreichend vorhanden ist. Viele Studentinnen<br />

und Studenten müssen, obwohl<br />

sie nach dem Gesetz kein BAföG bekommen,<br />

neben dem Studium arbeiten, weil ihre<br />

Eltern nicht in der Lage sind, ausreichenden<br />

Unterhalt <strong>zu</strong> gewähren.<br />

Den Regelfall des BAföG stellt die sog.<br />

elternabhängige Förderung dar, bei der das<br />

Einkommen und in bestimmter Hinsicht auch<br />

das Vermögen der Eltern (nicht jedoch der<br />

Großeltern, wie im Unterhaltsrecht des BGB)<br />

ausschlaggebend für die Förderung nach<br />

BAföG ist. Darüber hinaus spielen auch die<br />

Einkünfte der Geschwister, denen gegenüber<br />

die Eltern ebenfalls unterhaltspflichtig<br />

sind, eine erhebliche Rolle. In jedem Fall,<br />

also auch dann, wenn elternunabhängig gefördert<br />

wird, ist das eigene Einkommen und<br />

Vermögen des Aus<strong>zu</strong>bildenden bei einer<br />

eventuellen Förderung <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Seite 4 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

Die Ausbildungsplanung muss gerade im<br />

Hinblick auf eine mögliche Förderung nach<br />

dem BAföG noch während der Schulzeit ansetzen.<br />

Die Entscheidung etwa darüber, ob<br />

der Wehrdienst vor oder nach einer abgeschlossenen<br />

Berufsausbildung abgeleistet<br />

wird, kann im Hinblick auf ein sich anschließendes<br />

Studium Konsequenzen nach sich<br />

ziehen, die im Einzelfall <strong>zu</strong> einer elternunabhängigen<br />

Vollförderung nach BAföG führen<br />

- oder eben auch nicht! Rechtzeitige Information<br />

bedeutet in diesen Fällen oft „bare<br />

Münze“. Das BAföG ist seit seiner Einführung<br />

1971 mehrfach geändert worden. Die<br />

aktuelle 22.Novellierung ist im August 2008<br />

in Kraft getreten. Die von der Bundesregierung<br />

geplante große BAföG-Reform ist es<br />

zwar nicht geworden, doch ergeben sich in<br />

vielen Bereichen spürbare Verbesserungen.<br />

Was für Regelungen gelten?:<br />

• Anhebung des möglichen Höchstbedarfssatzes auf 648 €<br />

• Die Freibeträge vom Elterneinkommen und vom Einkommen des<br />

Aus<strong>zu</strong>bildenden steigen um 8% und wurden von 7680 EUR auf<br />

8004 EUR pro Jahr angehoben.<br />

• Studierende mit Kindern können nun einen Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag<br />

von 113 € erhalten<br />

• Man darf jetzt 4.800 € brutto pro Bewilligungszeitraum da<strong>zu</strong><br />

verdienen, ohne dass die Förderung dadurch geschmälert wird.<br />

Das entspricht durchschnittlich 400 € pro Monat<br />

• Weitere Änderungen gibt es bei der Studienabschlussförderung,<br />

bei der Auslandsförderung, der Förderung von Studierenden mit<br />

Migrationshintergrund und bei Bachelor- und Masterstudiengängen


BAföG-Reader<br />

II. BAföG - Schnellübersicht<br />

Dieses Kapitel soll einen kurzen Überblick<br />

über das BAföG geben, indem sich<br />

der „Normal-Sterbliche“ über das Wichtigste<br />

informieren kann. Wer tiefer in die Materie<br />

eindringen will, kann im hinteren Teil dieser<br />

Broschüre weiterlesen.<br />

1. Einige Erläuterungen <strong>zu</strong>m BAföG<br />

Das BAföG dient der Unterstüt<strong>zu</strong>ng von<br />

Studentinnen und Studenten, deren Eltern<br />

nicht oder nur teilweise <strong>zu</strong> einer ausreichenden<br />

Unterhaltsleistung in der Lage sind.<br />

Beim BAföG unterscheidet man zwischen<br />

dem elternabhängigen und dem elternunabhängigen<br />

BAföG. Letzteres wird gewährt,<br />

wenn der Studierende vor Studienbeginn<br />

solange sich allein unterhalten hat, dass<br />

eine erneute Abhängigkeit von seinen Eltern<br />

ihnen nicht mehr <strong>zu</strong><strong>zu</strong>muten ist. Zusätzlich<br />

relevant ist in beiden Fällen immer noch das<br />

eigene Einkommen bzw. das des Ehegatten.<br />

2. Wer und was wird gefördert?<br />

Bei deutscher Staatsbürgerschaft ist es<br />

unproblematisch BAföG <strong>zu</strong> erhalten. Auch<br />

heimatlose Ausländer, anerkannte Asylberechtigte<br />

oder aufgenommene Flüchtlinge<br />

und nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Verbleibeberechtigte<br />

haben einen Anspruch auf<br />

BAföG. Eine Sonderstellung genießen EU-<br />

Ausländer, die selbst oder deren Eltern vor<br />

Beginn des Studiums hier gearbeitet haben.<br />

Seit April 2001 gehören auch ausländische<br />

Ehegatten deutscher Staatsangehöriger<br />

<strong>zu</strong>m förderungsberechtigten Personenkreis.<br />

Eine weitere Begren<strong>zu</strong>ng liegt im Alter bei<br />

Studienbeginn. Eine Förderung gibt es hier<br />

in der Regel nur, wenn Ihr bei Studienbeginn<br />

das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

habt.<br />

Grundsätzlich wird immer nur eine Aus-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

bildung gefördert. Unabhängig davon, ob<br />

ein Antrag für die erste Ausbildung gestellt<br />

wurde oder nicht, entfällt die Förderung für<br />

eine zweite Ausbildung, wenn diese mit der<br />

ersten Ausbildung nicht im Zusammenhang<br />

steht.<br />

Masterstudiengänge werden gefördert,<br />

wenn sie ein vorher absolviertes Bachelorstudium<br />

aufbauen und dieses fachlich<br />

ergänzen. Seit April 2001 werden auch Masterstudiengänge<br />

gefördert, die zwar nicht<br />

streng fachidentisch, aber für den Beruf<br />

besonders förderlich sind. Auch Masterstudiengänge<br />

in Mitgliedsstaaten der EU sind<br />

förderungsfähig.<br />

Eine Weiterförderung ist möglich bei begründetem<br />

Fachrichtungswechsel, Aufbaustudium<br />

und weiterführendem Studium. Bei<br />

Fachrichtungswechseln (der Wechsel des<br />

Studienfaches = Änderung des Abschlusses)<br />

zählt die Zeit. Je eher der Wechsel erfolgt,<br />

desto leichter ist er <strong>zu</strong> begründen. Wenn<br />

kein unabweisbarer Grund vorliegt, ist der<br />

Fachrichtungswechsel nur einmal, mit wichtigem<br />

Grund und nur bis <strong>zu</strong>m Beginn des 4.<br />

Semesters möglich.<br />

Wenn die erste Ausbildung erst die zweite<br />

ermöglicht hat, die Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

an einer Fachoberschule, einem<br />

Abendgymnasium oder einem Kolleg erworben<br />

wurde oder der Aus<strong>zu</strong>bildende als erste<br />

berufsbildende Ausbildung eine Ausbildung<br />

an einer Berufsfachschule abgeschlossen<br />

hat, dann gilt dieses nicht als erste Ausbildung.<br />

Da die Finanzierung einer zweiten Ausbildung<br />

oft daran scheitert, dass notwendige<br />

Begründungen nur sehr mangelhaft<br />

erfolgen, solltet Ihr Euch vorher erkundigen.<br />

Gerade bei solchen Problemen ist es oft<br />

sinnvoll, sich <strong>zu</strong>erst einmal an „inoffizielle“<br />

Seite 5


Stellen <strong>zu</strong> wenden, bevor Ihr direkt beim<br />

BAföG-Amt nachfragt.<br />

3. Wie viel Geld gibt es?<br />

Die Bedarfssätze für den Lebensunterhalt<br />

und für das Studium sind durch Gesetz (§ 13)<br />

pauschal festgelegt. Mit der Unterkunftspauschale<br />

beträgt der monatliche Bedarfssatz<br />

für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen<br />

414 €, und für die, die nicht bei ihren Eltern<br />

wohnen 512 €. Über diese Pauschalbeträge<br />

hinaus besteht ein Anspruch auf:<br />

Versicherungs<strong>zu</strong>schuss für die Kranken-<br />

und Pflegeversicherung in Höhe von 50 €<br />

und 9 €. Der Zuschlag für die Krankenversicherung<br />

beträgt 54 € und für die Pflegeversicherung<br />

10 €. Der Anspruch besteht nur für<br />

Studierende, die selbst kranken- bzw. pflegeversichert<br />

sind.<br />

Mietkosten<strong>zu</strong>schlag (Erstattung der Kosten<br />

der Unterkunft, soweit diese 146 € übersteigen).<br />

Es werden jedoch höchstens 72 €<br />

monatlich erstattet, sofern eine schriftliche<br />

Mietvereinbarung vorgelegt wird. (!!!Warmmiete<br />

plus alle Nebenkosten angeben!!!)<br />

Der ultimative Höchstsatz liegt damit bei<br />

648 €.<br />

Darüber hinaus können Studierende mit<br />

Kindern noch einen Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag<br />

von 113 € für ihr erstes Kind und für<br />

jedes weitere Kind von 85 € erhalten, welcher<br />

als Zuschuss gewährt wird und weder<br />

<strong>zu</strong>rückgezahlt werden muss, noch die BAföG-Schulden<br />

erhöht.<br />

4. Welche Besonderheiten gibt es beim<br />

Auslandsstudium?<br />

Für das Studium im Ausland wird ein <strong>zu</strong>sätzlicher<br />

Zuschuss <strong>zu</strong>m BAföG gezahlt.<br />

Die Höhe des Zuschusses hängt ab vom<br />

Studienland in dem man studiert. Außerdem<br />

bezahlt das BAföG-Amt die Reisekosten<br />

<strong>zu</strong>m Studienort und Studiengebühren<br />

Seite 6 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

in den Ländern, in denen solche erhoben<br />

werden, werden für ein Jahr übernommen.<br />

Dieser Betrag wird <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>m normalen<br />

BAföG gezahlt und <strong>zu</strong> 50% als Zuschuss<br />

gewährt. Die Antragstellung erfolgt je nach<br />

Studienland bei einem der Landesämter für<br />

Ausbildungsförderung, dort erhaltet Ihr auch<br />

die Antragsformulare, die für das Auslands-<br />

BAföG <strong>zu</strong>sätzlich ein<strong>zu</strong>reichen sind.<br />

Da die Auslandsämter <strong>zu</strong>meist sehr lange<br />

Bearbeitungszeiten haben, empfiehlt sich<br />

eine möglichst frühzeitige Antragsabgabe<br />

(mindestens sechs Monate vor Beginn des<br />

Ausbildungsabschnitts), selbst, wenn Ihr<br />

noch nicht alle Einzelheiten Eures Auslandsstudiums<br />

kennt.<br />

Seit Dezember 2007 gibt es hier deutliche<br />

Veränderungen.<br />

Beginnt Ihr Eure Ausbildung an höheren<br />

Fachschulen im Ausland, so erhaltet Ihr die<br />

Möglichkeit schon ab dem ersten Semester<br />

gefördert <strong>zu</strong> werden. Vorausgesetzt Ihr entscheidet<br />

euch für ein Land innerhalb der EU<br />

oder der Schweiz. Ebenso wird ab Oktober<br />

2008 generell auch die Förderung von Praktika<br />

in Ländern außerhalb Europas möglich.<br />

Wer aber vor Oktober 2008 eine Auslandsförderung<br />

erhalten hat, den gilt die alte<br />

Rechtlage bis <strong>zu</strong>m Ablauf der Bewilligung.<br />

Weitere Änderungen werden im Abschnitt VI<br />

erläutert.<br />

5. Wie lange wird gefördert?<br />

Die BAföG-Förderung endet mit Abschluss<br />

der Ausbildung oder spätestens mit<br />

Erreichen der Förderungshöchstdauer (abhängig<br />

vom Studiengang). Mit Einführung<br />

der „neuen“ Bachelor/Master-Studiengänge<br />

kann man pauschal nicht mehr von der Förderungshöchstdauer<br />

an Fachhochschulen<br />

von 7 Semestern ( + 1 Praxissemester) und<br />

für ein Hochschulstudium von 9 Semestern<br />

ausgehen. Ein Bachelorstudiengang wird


BAföG-Reader<br />

maximal 6 Semester lang gefördert. Auf einen<br />

Bachelorabschluss aufbauend kann ein<br />

Master für maximal 4 Semester gefördert<br />

werden. Abweichend davon wird Lehramt<br />

für Primarstufe und Sekundarstufe I 7 Semester;<br />

Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftsingenieurwesen,<br />

Biologie, Physik und Chemie<br />

10 Semester; Tier- und Zahnmedizin 11<br />

Semester und Humanmedizin 12 Semester<br />

und drei Monate gefördert. Entscheidend ist<br />

in jedem Fall immer die Regelstudienzeit.<br />

Daneben gibt es eine Studienabschlussförderung<br />

(Bankdarlehen), die bis <strong>zu</strong> 12<br />

Monaten über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus geht und dann gewährt wird, wenn<br />

Ihr Euch innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />

ODER bis <strong>zu</strong> 4 Semester nach Ablauf<br />

der Förderungshöchstdauer <strong>zu</strong>m Examen<br />

anmeldet und die Prüfungsstelle bestätigt,<br />

dass Ihr innerhalb dieser Zeit das Studium<br />

abschließen könnt. Die Abschlussförderung<br />

wird unabhängig von den Gründen, die <strong>zu</strong>r<br />

Überschreitung der Förderungshöchstdauer<br />

geführt haben, gewährt. Dies gilt für alle, die<br />

innerhalb von vier Semestern nach Überschreitung<br />

der Förderungshöchstdauer <strong>zu</strong>r<br />

Abschlussprüfung <strong>zu</strong>gelassen werden.<br />

Beim Vorliegen wichtiger Gründe gibt es<br />

noch diverse weitere Verlängerungsmöglichkeiten.<br />

Solche wichtigen Gründe können<br />

z.B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Behinderung,<br />

erstmaliges Nichtbestehen einer<br />

Abschlussprüfung, Auslandsstudium oder<br />

Mitwirkung in Gremien der akademischen<br />

oder studentischen Selbstverwaltung sein.<br />

Eine Förderung nach dem 4. Semester<br />

erfolgt nur unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass<br />

ein Leistungsnachweis erbracht wird.<br />

6. Wie setzt sich die Förderung <strong>zu</strong>sammen?<br />

BAföG wird grundsätzlich <strong>zu</strong>r Hälfte als<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Darlehen und <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss gewährt.<br />

Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre<br />

nach Ablauf der Förderungshöchstdauer mit<br />

einer monatlichen Mindestrate von 105 €.<br />

Wer bei Rückzahlungsbeginn jedoch nicht<br />

genügend (nicht mehr als 1040 € monatlich)<br />

verdient, um <strong>zu</strong>rückzahlen <strong>zu</strong> können, kann<br />

einen Aufschub erhalten. Darüber hinaus<br />

gibt es einige Möglichkeiten der Ermäßigung<br />

des Rückzahlungsbetrages, z.B. bei<br />

vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens oder<br />

schnellem und überdurchschnittlich gutem<br />

Studium.<br />

Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus (Studienabschlussförderung)<br />

wird das BAföG als verzinstes Volldarlehen<br />

von der KFW-Bank gewährt. Für<br />

Studentinnen und Studenten, die ihr Studium<br />

nach dem 28. Februar 2001 aufgenommen<br />

haben, wird die Darlehensschuld auf<br />

max. 10000 € begrenzt.<br />

7. Habe ich Aussicht auf BAföG ?<br />

Generell sollte jeder getrost seinen Antrag<br />

stellen, wenn nicht absolut sicher ist,<br />

dass das Elterneinkommen <strong>zu</strong> hoch ist.<br />

Die Antragstellung dauert nicht all<strong>zu</strong> lange,<br />

vor allem, wenn man bedenkt, dass man<br />

sonst möglicherweise eine Menge Geld verschenkt.<br />

Eigenes Einkommen wird bis <strong>zu</strong><br />

einer Höhe von ca. 4800 € brutto pro Bewilligungszeitraum<br />

(aus unselbständiger Arbeit)<br />

nicht berücksichtigt. Alles, was diese Summe<br />

übersteigt, wirkt sich negativ auf Euer BAföG<br />

aus. Die Einbeziehung des Elterneinkommens<br />

ist komplizierter. Der Freibetrag der<br />

Eltern beträgt 1555 € Diese Summe erhöht<br />

sich noch, wenn sich noch weitere Kinder in<br />

der Ausbildung befinden. Da<strong>zu</strong> gibt es noch<br />

besondere Regelungen, die ebenfalls das<br />

BAföG erhöhen. Das Kindergeld wird nicht<br />

mehr auf das Einkommen angerechnet. Das<br />

Vermögen der Eltern bleibt unberücksichtigt.<br />

Seite 7


8. Wie bekomme ich BAföG ?<br />

Den Antrag (mehrere Formulare) erhaltet<br />

Ihr beim BAföG-Amt oder vom BAföG-<br />

Server des BMBF im Internet (www.bafoeg.<br />

bmbf.de). Des Weiteren erhaltet Ihr die Anträge<br />

auch bei uns in der BAföG und Sozialberatung<br />

in der Mensa. Er muss jedes Jahr<br />

neu gestellt werden. Die Förderung beginnt<br />

im Monat des Eingangsstempels auf Eurem<br />

Antrag. Zur Fristwahrung reicht es bereits<br />

aus, das Formblatt 1 ein<strong>zu</strong>reichen, notfalls<br />

sogar ein formloses Schreiben. Auf den Internetseiten<br />

des <strong>Köln</strong>er Studentenwerkes<br />

(www.kstw.de) besteht auch die Möglichkeit<br />

das Formblatt 1 online aus<strong>zu</strong>füllen und ab<strong>zu</strong>schicken.<br />

Fehlende Unterlagen sind dann<br />

jedoch innerhalb der nächsten zwei Monate<br />

Seite 8 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

nach<strong>zu</strong>reichen. Je später die Unterlagen<br />

ein- oder nachgereicht werden, desto länger<br />

zögert sich dann auch der Bescheid hinaus.<br />

Nach Einreichen des kompletten Antrages<br />

kann es dann noch einige Wochen dauern<br />

(beim Ausland-BAföG deutlich länger), bis<br />

der Bescheid erlassen wird und die ersten<br />

Zahlungen erfolgen. Ausstehende Beträge<br />

werden mit der ersten Überweisung nachgezahlt.<br />

Wichtig: BAföG wird nicht rückwirkend,<br />

d.h. erst ab dem Monat der Antragstellung,<br />

gewährt. Jeder Monat ist also verschenkt für<br />

den man keinen Antrag gestellt hat. BAföG<br />

wird aber rückwirkend ab dem Monat gezahlt<br />

in dem man den Antrag gestellt hat.


BAföG-Reader<br />

III. Übersicht über die Formblätter<br />

Im Regelfall gibt es für jedes Anliegen ein eigenes Formblatt. Hier eine Übersicht (in<br />

Klammern gesetzt sind erläuternde Anmerkungen):<br />

Formblatt 1 Antrag auf Ausbildungsförderung (Erst- und<br />

Wiederholungsantrag)<br />

Angaben <strong>zu</strong>m Einkommen und Vermögen<br />

(der Aus<strong>zu</strong>bildenden/ des Aus<strong>zu</strong>bildenden)<br />

Anlage 1 <strong>zu</strong> Formblatt 1 Schulischer und beruflicher Werdegang<br />

Anlage 2 <strong>zu</strong> Formblatt 1 Antrag auf den Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag<br />

nach § 14 b BAföG<br />

Formblatt 2<br />

(in <strong>Köln</strong> durch gesonderten EDV Ausdruck<br />

ersetzt )<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Bescheinigung nach § 9 BAföG (Nachweis,<br />

an welcher Ausbildungsstätte studiert wird)<br />

Formblatt 3 Erklärung des Ehegatten/des Vaters/der<br />

Mutter (über Einkommen)<br />

Einnahmen nach der<br />

BAföG-Einkommensverordnung<br />

(auch bei Wiederholungsanträgen ein<strong>zu</strong>reichen)<br />

Formblatt 4 Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer<br />

Formblatt 5 Bescheinigung nach § 48 BAföG<br />

(Leistungsnachweis)<br />

Formblatt 6 Antrag auf Ausbildungsförderung für eine<br />

Ausbildung im Ausland<br />

Formblatt 7 Antrag des Aus<strong>zu</strong>bildenden auf Aktualisierung<br />

nach § 24 III BAföG<br />

Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung<br />

Formblatt 8 Antrag auf Vorausleistungen nach § 36<br />

BAföG<br />

Da<strong>zu</strong> kommen eine Mietbescheinigung, sowie bei Bedarf eine Erklärung <strong>zu</strong> Studienabbruch<br />

und Fachrichtungswechsel.<br />

Für den normalen Erstantrag müssen die Formblätter 1, und 3 (für jeden verdienenden<br />

Elternteil extra) sowie die Anlage <strong>zu</strong> Formblatt 1 sowie ggf. für auswärtig Untergebrachte<br />

bei Miete, die den Wohnbedarf übersteigt, die Mieterklärung ausgefüllt, bzw. eine Kopie des<br />

Mietvertrages beigefügt werden.<br />

Seite 9


IV. Förderungsfähigkeit der Ausbildung<br />

1. Allgemeines<br />

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung<br />

für <strong>zu</strong>mindest drei Studienjahre berufsbildender<br />

Ausbildung bis <strong>zu</strong> einem daran<br />

anschließenden berufsqualifizierenden<br />

Abschluss innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland geleistet - jedenfalls soweit es<br />

Studentinnen und Studenten betrifft.<br />

In § 2 BAföG wird geregelt, was unter einer<br />

Ausbildung im Sinne des BAföG <strong>zu</strong> verstehen<br />

ist. Danach muss der Ausbildungsabschnitt<br />

mindestens ein Studienhalbjahr<br />

dauern und die Arbeitskraft des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />

im allgemeinen voll in Anspruch<br />

nehmen (40 Stunden/Woche; beim Besuch<br />

einer Fernuniversität gilt das nur für Aus<strong>zu</strong>bildende<br />

in Vollzeitausbildung). Außerdem<br />

muss es sich bei der besuchten Hochschule<br />

um eine staatliche oder eine als gleichwertig<br />

anerkannte nicht staatliche Hochschule<br />

handeln.<br />

Bei den neu eingeführten Bachelor- und<br />

Masterstudiengängen gilt nach § 7Abs. 1a<br />

BAföG, dass ein Master- bzw. Magisterstudiengang<br />

oder postgradualer Diplomstudiengang<br />

dann gefördert wird, wenn er auf einen<br />

Bachelor- bzw. Baccaulauréat aufbaut und<br />

diesen fachlich ergänzt.<br />

Es werden auch solche Masterstudiengänge<br />

gefördert, die ein vorangegangenes<br />

Bachelorstudium „in einem für den angestrebten<br />

Beruf besonders förderlichem Maß<br />

ergänzt“. Damit werden auch Interdisziplinäre<br />

Studienkombinationen möglich.<br />

Auch für ein Praktikum wird Ausbildungsförderung<br />

nach § 2 Abs. 4 BAföG geleistet;<br />

hierbei ist der Praktikant förderungsrechtlich<br />

dem Studentinnen und Studenten an der<br />

Hochschule gleichgestellt, sofern folgende<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind:<br />

Seite 10 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

• Das Praktikum muss im Zusammenhang<br />

mit einer nach § 2 BAföG bezeichneten<br />

Ausbildung gefördert werden.<br />

• Das Praktikum stellt nur eine vorbereitende<br />

oder ergänzende fachpraktische<br />

Ausbildung dar, deren zeitliche Dauer und<br />

inhaltliche Ausgestaltung in den Ausbildungsbestimmungen<br />

(also Studien- oder<br />

Prüfungsordnung) geregelt ist.<br />

• Das Praktikum beschränkt sich auf<br />

die geforderte Mindestdauer.<br />

Unerheblich im Sinne des BAföG ist,<br />

wann das Praktikum innerhalb des Ausbildungsabschnittes<br />

abgeleistet wird, also vor,<br />

während oder nach der eigentlichen Ausbildung.<br />

Ausbildungsabschnitt im Sinne des BAföG<br />

ist danach die Zeit, die an Hochschulen<br />

einer Hochschulart einschließlich der im Zusammenhang<br />

hiermit geforderten Praktika<br />

bis <strong>zu</strong> einem Abschluss oder Abbruch verbracht<br />

wird.<br />

2. Der berufsqualifizierende Abschluss<br />

Berufsqualifizierend ist ein Abschluss<br />

dann, wenn er nur durch eine als Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng<br />

für einen Beruf durch Rechts-<br />

oder Verwaltungsvorschriften des Staates<br />

oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />

(z.B. Kirchen, Handwerkskammern)<br />

vorgesehene Prüfung erlangt werden kann.<br />

Da die Förderung einer Ausbildung mit<br />

Erreichen der Förderungshöchstdauer (siehe<br />

entsprechenden Abschnitt), spätestens<br />

jedoch mit dem berufsqualifizierenden Abschluss<br />

endet, ist an dieser Stelle noch auf<br />

zwei Sonderregelungen hin<strong>zu</strong>weisen:


BAföG-Reader<br />

• Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />

nach der Promotion ein Staatsexamen<br />

angestrebt, so gilt die Promotion<br />

nicht als Abschluss der Ausbildung.<br />

• Weist ein Studiengang zwei aufeinander<br />

bezogene abgestufte Teile mit<br />

einheitlicher Prüfungsordnung auf und ist<br />

die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl<br />

berufsqualifizierender Abschluss als<br />

auch Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Fortset<strong>zu</strong>ng des<br />

Ausbildungsganges, so gilt die bestandene<br />

Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer<br />

des unmittelbar anschließenden zweiten<br />

Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender<br />

Abschluss. Für alle Studentinnen<br />

und Studenten in Magisterstudiengängen<br />

ist wichtig, dass der Magister keinen berufsqualifizierenden<br />

Abschluss darstellt (genauso<br />

wenig übrigens wie das erste Staatsexamen<br />

z.B. in Lehramtsstudiengängen, Jura,<br />

Medizin), wohl aber die Promotion.<br />

3. Mehrere Ausbildungen<br />

Der wichtige Grundsatz, der aus § 7 Abs.<br />

1 BAföG nur durch genaues Hinsehen <strong>zu</strong><br />

entnehmen ist, lautet:<br />

Es wird in der Regel nur eine einzige<br />

berufsqualifizierende Ausbildung nach BAföG<br />

gefördert! Ausschlaggebend ist hierbei<br />

nicht, ob eine vorhergehende berufsqualifizierende<br />

Ausbildung tatsächlich nach BAföG<br />

gefördert worden ist, sondern ausschließlich,<br />

ob sie nach BAföG grundsätzlich hätte<br />

gefördert werden können (Förderung „dem<br />

Grunde“ nach)!<br />

Wer also bereits eine <strong>zu</strong>mindest dreijährige<br />

förderungsfähige Ausbildung mit berufsqualifizierenden<br />

Abschluss absolviert hat,<br />

hat seinen Förderungsanspruch nach § 7<br />

Abs. 1 BAföG bereits „ausgereizt“. Eine För-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

derung einer „einzigen weiteren Ausbildung“<br />

ist dann nur noch unter den sehr engen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 7 Abs. 2 möglich, auf<br />

die noch eingegangen wird. Plant man also,<br />

zwei oder gar mehr Ausbildungen hintereinander<br />

<strong>zu</strong> absolvieren, ohne seinen Förderungsanspruch<br />

nach § 7 Abs. 1 BAföG <strong>zu</strong><br />

verlieren, sollte man Folgendes bedenken:<br />

• Solange es sich bei der vorhergehenden<br />

Ausbildung um eine „weiterführende<br />

allgemein bildende“ förderungsfähige Ausbildung,<br />

also eine solche ohne berufsqualifizierenden<br />

Abschluss (z.B. Abitur), handelt,<br />

bleibt der Förderungsanspruch für die daran<br />

anschließende berufsqualifizierende Ausbildung<br />

grundsätzlich unberührt.<br />

• Handelt es sich bei der vorhergehenden<br />

Ausbildung um eine zwar berufsqualifizierende,<br />

nicht jedoch nach BAföG<br />

förderungsfähige Ausbildung, namentlich<br />

berufliche Ausbildungen in Betrieben oder<br />

überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie<br />

selbständige Vorbereitungsdienste der<br />

öffentlichen Verwaltung (sofern diese nicht<br />

an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2<br />

BAföG durchgeführt werden) so bleibt der<br />

Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG<br />

Wichtig: Die Dauer der Ausbildung richtet<br />

sich nach den Ausbildungsbestimmungen.<br />

Verlängerungen oder Verkür<strong>zu</strong>ngen der<br />

(planmäßigen) Ausbildungsdauer im Einzelfall<br />

werden berücksichtigt!<br />

erhalten. Das heißt: Eine Lehre vor dem Studium<br />

ist unproblematisch.<br />

• Wenn die vorhergehende Ausbildung<br />

sowohl berufsqualifizierend als auch<br />

förderungsfähig nach BAföG war, bleibt der<br />

Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG<br />

Seite 11


nur dann erhalten, wenn die Dauer dieser<br />

Ausbildung weniger als drei Jahre betragen<br />

hat und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen<br />

wurde.<br />

Ist der Förderungsanspruch nach § 7<br />

Abs. 1 BAföG ausgeschöpft, so wird nach §<br />

7 Abs. 2 BAföG eine einzige weitere Ausbildung<br />

gefördert, wenn dadurch ein weiterer<br />

berufsqualifizierender Abschluss erreicht<br />

wird und eine der folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

erfüllt ist:<br />

„Die weitere Ausbildung führt eine Hochschulausbildung<br />

oder eine nach Landesrecht<br />

gleichgestellte Ausbildung (Berufsakademie)<br />

in derselben Richtung, insbesondere<br />

durch wissenschaftliche Vertiefung, fachlich<br />

weiter; oder ergänzt sie in einem für den<br />

angestrebten Beruf besonders förderlichen<br />

Maße.“<br />

4. Die weitere Ausbildung ergänzt das<br />

bisherige Studium oder eine nach Landesrecht<br />

gleichgestellte Ausbildung (Berufsakademie)<br />

insoweit, als dies für die Aufnahme<br />

des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich<br />

ist.<br />

Hier gibt es zwar keine zeitliche Beschränkung,<br />

aber die rechtlichen Erforderlichkeit ist<br />

nur unter engen Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> bejahen,<br />

nämlich dann, wenn<br />

a. die Zulassungsbedingungen <strong>zu</strong><br />

dem angestrebten Beruf in einer Rechtsvorschrift<br />

geregelt sind (eine Verwaltungsvorschrift<br />

reicht hier<strong>zu</strong> nicht aus!)<br />

b. die angestrebte weitere Ausbildung<br />

die einzige Möglichkeit für die/den Studentinnen<br />

und Studenten darstellt, nach seinem<br />

bisherigen Studium den Zugang <strong>zu</strong> dem angestrebten<br />

Beruf <strong>zu</strong> erreichen.<br />

Seite 12 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

Musterbeispiel für eine Ausbildung dieser<br />

Art ist der Beruf des Kieferchirurgen, der nur<br />

über ein humanmedizinisches Studium mit<br />

einem anschließenden zahnmedizinischen<br />

Studium erreicht werden kann.<br />

5. Die bisherige Ausbildung hat erst den<br />

Zugang <strong>zu</strong> der angestrebten weiteren Ausbildung<br />

eröffnet, die in sich selbständig ist<br />

und in derselben Richtung fachlich weiterführt.<br />

Diese Regelung nimmt Be<strong>zu</strong>g auf die<br />

unmittelbar vor „der angestrebten weiteren<br />

Ausbildung“ liegende Ausbildung.<br />

„Eröffnet“ ist der Zugang dann, wenn<br />

die Aufnahme der angestrebten weiteren<br />

Ausbildung ohne die unmittelbar davor liegende<br />

Ausbildung aus Gründen fehlender<br />

Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ngen nicht möglich ist.<br />

Beispiel:<br />

Fachhochschulreife - Maschinenbau/FH -<br />

Maschinenbau/TU ist möglich; nicht jedoch:<br />

Abitur - Maschinenbau/FH - Maschinenbau/<br />

TU, weil hier die direkte Zulassungsmöglichkeit<br />

<strong>zu</strong>m TU-Studium bestand.<br />

Fachlich in derselben Richtung weiterführend<br />

ist die Ausbildung dann, wenn sie <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Kenntnisse und/oder Fertigkeiten<br />

aus demselben materiellen Wissensgebiet<br />

vermittelt.<br />

6. Die Studentin und der Student hat die<br />

Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng für das <strong>zu</strong> fördernde<br />

Studium an einer Fachoberschule, deren<br />

Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

voraussetzt, einem Abendgymnasium<br />

oder an einem Kolleg erworben; dies gilt<br />

auch für eine Nichtschülerprüfung oder eine<br />

Zugangsprüfung <strong>zu</strong> einer Hochschule.<br />

7. Der Student/ Die Studentin hat als


BAföG-Reader<br />

erste berufsbildende Ausbildung (Dauer<br />

mindestens drei Jahre) eine Ausbildung<br />

an einer Berufsfachschule abgeschlossen<br />

(Abschluss gleichwertig mit dem Fachoberschulabschluss).<br />

8. Es liegen besondere Umstände des<br />

Einzelfalles vor - insbesondere bezüglich<br />

des angestrebten Ausbildungsziels, die die<br />

Förderung der weiteren Ausbildung erfordern.<br />

„Erforderlich“ bedeutet hierbei, dass das<br />

angestrebte Ausbildungsziel objektiv auf andere<br />

Weise nicht erreicht werden kann.<br />

„Besondere Umstände“ liegen z.B. vor,<br />

wenn ein „wichtiger Grund“ der Ausübung<br />

V. Persönliche Vorrausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Die Anforderungen, die das BAföG an<br />

Art, Umfang und Abfolge der <strong>zu</strong> fördernden<br />

Ausbildung(en) stellt, sind nicht die einzigen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine Förderung. Darüber<br />

hinaus müssen persönliche Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

gegeben sein:<br />

• bestimmte Anforderungen bezüglich<br />

der Staatsangehörigkeit<br />

• der/die AntragstellerIn darf das 30.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />

1. Staatsangehörigkeit<br />

i. Deutsche und Gleichgestellte<br />

Grundsätzlich bekommen alle Deutschen<br />

im Sinne des Grundgesetzes Ausbildungsförderung,<br />

also jeder, der entweder die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit besitzt oder aber<br />

ein Abkömmling eines Flüchtlings oder Vertriebenen<br />

deutscher Volks<strong>zu</strong>gehörigkeit ist,<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

des Berufes entgegensteht, <strong>zu</strong> dem die vorherige<br />

Ausbildung qualifiziert hat.<br />

Was ein „wichtiger Grund“ im Sinne des<br />

BAföG ist, ist im Kapitel FACHRICHTUNGS-<br />

WECHSEL genau beschrieben.<br />

Wichtig<br />

Zwischen Erstausbildung und einer weiteren<br />

Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG<br />

muss ein enger rechtlicher Zusammenhang<br />

derart bestehen, dass „eines aus dem anderen<br />

hervorgeht“ und beruflich auch erforderlich<br />

ist! Ausnahmen erwachsen lediglich aus<br />

„wichtigem Grund“.<br />

der in dem Gebiet des Deutschen Reiches in<br />

den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden<br />

hat. Dies gilt auch, wenn wenigstens<br />

ein Elternteil diese Vorausset<strong>zu</strong>ng erfüllt,<br />

und man selbst den ständigen Wohnsitz im<br />

Inland hat. Es werden auch die in Deutschland<br />

wohnhaften ausländischen Ehegatten<br />

deutsche Staatsangehöriger in den nach<br />

dem BAföG uneingeschränkt förderungsberechtigten<br />

Personenkreis einbezogen.<br />

Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderungshilfe<br />

nicht dadurch, dass<br />

sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst<br />

worden ist.<br />

Das gleiche gilt für heimatlose Ausländer:<br />

Asylberechtigte oder aufgenommene<br />

Flüchtlinge haben ohne weitere besondere<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung.<br />

Heimatloser Ausländer ist, wer die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des § 1 des Gesetzes über<br />

die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im<br />

Seite 13


Bundesgebiet erfüllt (AuslG).<br />

Als Asylberechtigter Ausländer gilt, wer<br />

nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)<br />

als solcher anerkannt ist und seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland hat.<br />

Aufgenommener Flüchtling ist derjenige,<br />

der diese Rechtsstellung aus § 1 des Gesetzes<br />

über Maßnahmen für im Rahmen<br />

humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene<br />

Flüchtlinge erhält.<br />

ii. Sonderstellung von EU-Bürgern und BürgerInnen<br />

aus der Schweiz, Liechtenstein,<br />

Island und Norwegen<br />

Studierende, die die Staatsangehörigkeit<br />

eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der<br />

Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen<br />

haben, werden wie deutsche Staatsangehörige<br />

nach dem BAföG gefördert, wenn<br />

folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind:<br />

• Ihr habt ein Recht auf Daueraufenthalt<br />

nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.<br />

• Ihr seid mit einem Unionsbürger<br />

verheiratet und nach § 3 Abs. 1 und 4 des<br />

Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt.<br />

Dies ist insbesondere dann der<br />

Fall, wenn sich Euer Ehegatte als Arbeitnehmer,<br />

berechtigt als Selbstständiger, <strong>zu</strong>r<br />

Arbeitssuche oder <strong>zu</strong>r Berufsausbildung in<br />

Deutschland aufhalten will und Ihr ihn begleitet<br />

oder ihm nachzieht.<br />

• Ihr seid das Kind eines Unionsbürgers<br />

und nach § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EUfreizügigkeitsberechtigt.<br />

Dies ist insbesondere dann der Fall,<br />

wenn Ihr noch keine 21 Jahre alt seid, Eure<br />

Mutter und/oder Euer Vater sich als Arbeitnehmer,<br />

berechtigt als Selbstständiger oder<br />

<strong>zu</strong>r Arbeitssuche in Deutschland aufhalten<br />

Seite 14 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

will und Ihr sie/ihn begleitet oder ihr/ihm<br />

nachzieht. Solltet Ihr nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt<br />

sein, weil Ihr 21 Jahre<br />

oder älter seid und von Euren Eltern oder<br />

deren Ehegatten keinen Unterhalt bekommt,<br />

so steht dies der BAföG-Berechtigung nicht<br />

entgegen.<br />

• Ihr habt vor dem Beginn der Ausbildung<br />

bereits in Deutschland gearbeitet<br />

und hattet einen Job, dessen Gegenstand<br />

mit dem der Ausbildung, die Ihr nun machen<br />

wollt, in inhaltlichem Zusammenhang steht.<br />

iii. AusländerInnen aus Nicht-EU-Staaten<br />

Etwas komplizierter wird es, wenn Ihr eine<br />

Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Gesetzgeber<br />

AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis<br />

nur dann fördern möchte, wenn sie<br />

schon lange in Deutschland leben und auch<br />

dauerhaft hier bleiben werden und nicht jede<br />

Aufenthaltserlaubnis diese Perspektive voraussetzt,<br />

muss dementsprechend differenziert<br />

werden:<br />

Ist die Aufenthaltserlaubnis als solche<br />

bereits auf Grund einer Bleibeperspektive<br />

erteilt worden, so genügt allein der Aufenthaltstitel,<br />

um eine BAföG-Berechtigung <strong>zu</strong><br />

begründen.<br />

Ist die Aufenthaltserlaubnis dagegen nicht<br />

zwingend mit dieser Perspektive verbunden,<br />

so besteht die BAföG-Berechtigung nur<br />

dann, wenn Ihr Euch seit mindestens vier<br />

Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet<br />

oder geduldet in Deutschland aufgehalten<br />

habt, bevor Ihr die Ausbildung aufnehmt.<br />

Grundvorausset<strong>zu</strong>ng in beiden Fällen ist<br />

darüber hinaus, dass Ihr Euren ständigen<br />

Wohnsitz in Deutschland habt. Dies ist<br />

z.B. nicht der Fall, wenn Ihr lediglich eine<br />

Ausbildung in Deutschland machen wollt.<br />

Die Fälle, die <strong>zu</strong> einer Förderung führen,


BAföG-Reader<br />

werden nun einzeln aufgelistet. Am sinnvollsten<br />

ist es, wenn Ihr Eure Aufenthaltserlaubnis<br />

<strong>zu</strong>r Hand nehmt und dann genau<br />

guckt, ob Ihr die genannten Paragrafen wieder<br />

findet. Da die gesetzlichen Regelungen,<br />

insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG),<br />

sehr kompliziert sind, muss dementsprechend<br />

auch genau auf die Paragrafenbenennung<br />

geachtet werden.<br />

Fälle, in denen bereits der Aufenthaltstitel<br />

als solcher <strong>zu</strong>r BAföG-Berechtigung führt<br />

(Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive):<br />

• Ihr habt eine Aufenthaltserlaubnis,<br />

die aus völkerrechtlichen, humanitären oder<br />

politischen Gründen erteilt wurde (§§ 22, 23<br />

Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).<br />

• Die Aufenthaltserlaubnis wurde auf<br />

Grund eines Härtefalls nach § 23a AufenthaltsG<br />

erteilt.<br />

• Die Aufenthaltserlaubnis wurde<br />

Euch erteilt, weil Ihr unanfechtbar anerkannter<br />

Asylbewerber seid oder anerkannter<br />

Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention<br />

(§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).<br />

• Ihr fallt als geduldete/r Ausländer/in<br />

unter die Altfallregelung des § 104a AufenthaltsG.<br />

• Ihr habt als Ehegatte oder Kind<br />

eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis<br />

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder<br />

den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.<br />

Davon Abweichend im Folgenden die<br />

Fälle, in denen Ihr nur dann förderungsberechtigt<br />

seid, wenn Ihr Euch <strong>zu</strong>sätzlich<br />

mindestens vier Jahre ununterbrochen<br />

rechtmäßig, gestattet oder geduldet in<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Deutschland aufgehalten habt:<br />

• Euch wurde eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt, weil ein Abschiebungsverbot nach<br />

§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthaltsG<br />

vorliegt (§ 25 Abs. 3 AufenthaltsG), das Verlassen<br />

des Bundesgebietes auf Grund der<br />

besonderen Umstände des Einzelfalles eine<br />

außergewöhnliche Härte für Euch bedeuten<br />

würde (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthaltsG)<br />

oder die Ausreise aus tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 25<br />

Abs. 5 AufenthaltsG).<br />

• Euch ist nach der Scheidung ein<br />

eigenständiges Aufenthaltsrecht <strong>zu</strong>erkannt<br />

worden (§ 31 AufenthaltsG).<br />

• Ihr habt als Ehegatte oder Kind<br />

eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis<br />

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder<br />

den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.<br />

iv. sonstige AusländerInnen aus Nicht-EU-<br />

Staaten<br />

Für Ausländer, die nicht EU-Bürger und<br />

den oben genannten Punkten nicht <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen<br />

sind, bestehen zwei Möglichkeiten,<br />

Leistungen nach dem BAföG <strong>zu</strong> erhalten.<br />

• Der/die AntragstellerIn ist selbst<br />

insgesamt fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums<br />

rechtmäßig in der Bundesrepublik erwerbstätig.<br />

(Der erforderliche Zeitraum von<br />

fünf Jahren kann sich auch aus Teilzeiträumen<br />

<strong>zu</strong>sammensetzen. Eine Berufsausbildung,<br />

Teilzeit- und Ferienarbeit zählen nicht<br />

als Erwerbstätigkeit).<br />

• Wenigstens ein Elternteil<br />

des Antragsstellers ist innerhalb der letz-<br />

Seite 15


ten sechs Jahre vor dem Beginn des Studiums<br />

mindestens drei Jahre innerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig<br />

erwerbstätig gewesen. (Dabei zählen <strong>zu</strong><br />

den Zeiten der Erwerbstätigkeit auch durch<br />

Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit,<br />

Mutterschaftsurlaub, Erwerbsunfähigkeit,<br />

Erreichen des Ruhestandsalters, Teilnahme<br />

an einer Maßnahme <strong>zu</strong>r beruflichen oder<br />

medizinischen Rehabilitation, Teilnahme an<br />

einer Fortbildung oder Umschulung nach<br />

dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), und<br />

Arbeitslosigkeit, sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

oder -hilfe besteht)<br />

Die Erwerbstätigkeit muss während einer<br />

Zeit von mindestens sechs Monate bestanden<br />

haben; d.h. die oben erwähnten „Ersatzzeiten“<br />

werden höchstens bis <strong>zu</strong> zweieinhalb<br />

Jahren berücksichtigt. Erwerbstätig im<br />

Sinne des BAföG ist in diesem Falle auch,<br />

wer nach sechs Monaten Erwerbstätigkeit<br />

den eigenen Haushalt mit mindestens einem<br />

Kind unter zehn Jahren oder einem behinderten<br />

Kind führt und versorgt.<br />

Die rechtmäßige Erwerbstätigkeit ist als<br />

Arbeitnehmer nach<strong>zu</strong>weisen durch Vorlage<br />

einer Legitimationskarte oder einer Arbeitserlaubnis<br />

des <strong>zu</strong>ständigen Arbeitsamtes und<br />

einer Bescheinigung des Arbeitgebers, als<br />

Selbständiger durch eine Bescheinigung<br />

des Ordnungsamtes oder der berufsständischen<br />

Vertretung (z.B. Industrie- und Handelskammer<br />

etc.) und durch die Vorlage von<br />

Steuerbescheiden.<br />

2. Alter<br />

Förderungsfähig ist nur, wer <strong>zu</strong> Beginn<br />

seines Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat. Ausnahmen<br />

hiervon bestehen in gesetzlich eng geregelten<br />

Rechtfertigungsgründen, die aber<br />

grundsätzlich nur dann geltend gemacht<br />

werden können, wenn die Ausbildung un-<br />

Seite 16 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

mittelbar nach Wegfall des Rechtfertigungsgrundes<br />

aufgenommen wird (§ 10 Abs. 3).<br />

Diese Gründe sind:<br />

i. Man hat die Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>zu</strong>m Studium an einer Fachoberschule,<br />

deren Besuch eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung voraussetzt, an einem<br />

Abendgymnasium, an einem Kolleg oder<br />

durch eine Nichtschülerprüfung bzw. eine<br />

Zugangsprüfung erworben und danach<br />

unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern<br />

mit dem Studium begonnen. Kein<br />

schuldhaftes Verzögern im Sinne dieser Vorschrift<br />

liegt vor, wenn einer der in Nr. 3 angegebenen<br />

Gründe geltend gemacht werden<br />

kann.<br />

Man ist ohne Hochschul<strong>zu</strong>gangsberechtigung<br />

aufgrund seiner Beruflichen Qualifikation<br />

an der Hochschule eingeschrieben.<br />

ii. Besondere persönliche oder familiäre<br />

Gründe. Diese sind insbesondere bei<br />

Erziehung von Kindern bis <strong>zu</strong> zehn Jahren<br />

<strong>zu</strong> bejahen. Andere Gründe sind: Erkrankung,<br />

Behinderung, Schwangerschaft,<br />

Nicht<strong>zu</strong>lassung <strong>zu</strong>r gewählten Ausbildung<br />

im Auswahlverfahren, mindestens achtjährige<br />

Dienstverpflichtung bei der Bundeswehr<br />

oder beim Bundesgrenzschutz (Dienstbeginn<br />

vor Vollendung des 22. Lebensjahres!)<br />

und Betreuung von behinderten oder aus<br />

anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen<br />

Kindern. Die gleichen Gründe erfüllen auch<br />

das Kriterium „Kein schuldhaftes Verzögern“<br />

unter Nr. 1. Es betrifft auch solche heimatlosen<br />

Ausländer, Flüchtlinge, Aussiedler,<br />

Spätaussiedler und Asylberechtigte, die für<br />

die Anerkennung ihres im Herkunftsland<br />

erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende<br />

oder weitere Ausbildung im Inland be-


BAföG-Reader<br />

nötigen.<br />

iii. Der Aus<strong>zu</strong>bildende ist durch eine<br />

einschneidende Veränderung seiner persönlichen<br />

Verhältnisse (Tod oder Scheidung<br />

des Ehegatten) bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes<br />

(BSHG) geworden<br />

und hat noch keine Berufsqualifizierende<br />

Ausbildung, die nach BAföG förderungsfähig<br />

ist, abgeschlossen. Auch hierbei ist es unerheblich,<br />

ob für diese Ausbildung tatsächlich<br />

BAföG gezahlt worden ist oder nicht.<br />

Andere Gründe als die unter Nr. 1 bis 4<br />

aufgeführten können eine Ausnahme von<br />

der Altersgrenze nicht rechtfertigen.<br />

VI. Auslandsstudium<br />

Das Studium im Ausland erfordert eine<br />

sorgfältige Vorbereitung auch in finanzieller<br />

Hinsicht. Eine Information über die besonderen<br />

Regelungen des BAföG für ein Auslandsstudium<br />

kann <strong>zu</strong>sätzlich auch für solche<br />

,,Ausreisewilligen“ interessant sein, die<br />

bei einem Studium in Deutschland keine<br />

Leistungen nach dem BAföG erhalten. Dies<br />

hängt mit den teilweise hohen Zuschlägen<br />

nach der Zuschlagsverordnung <strong>zu</strong>m BAföG<br />

<strong>zu</strong>sammen, die den Bedarf im Sinne des<br />

BAföG z.T. erheblich erhöhen.<br />

Für das Studium im Ausland sind die §§<br />

5, 6, 15a Abs. 2a und 16 BAföG maßgeblich.<br />

Mit der 22.BAföG-Novelle hat sich einiges<br />

beim Auslandsstudium geändert. So könnt<br />

ihr jetzt Euer Auslandstudium innerhalb der<br />

EU/Schweiz schon ab dem ersten Semester<br />

beginnen und gefördert werden. Darüber<br />

hinaus werden bis auf Studiengebühren<br />

sämtliche auslandsbedingten Zuschläge nur<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

In diesen Ausnahmefällen wird übrigens<br />

automatisch elternunabhängig, d.h. ohne<br />

Anrechnung des elterlichen Einkommens<br />

und Vermögens gefördert (siehe auch Kapitel<br />

Förderungshöhe / ELTERNUNABHÄN-<br />

GIGE FÖRDERUNG).<br />

Scheidung des Ehegatten) bedürftig im<br />

Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)<br />

geworden und hat noch keine Berufsqualifizierende<br />

Ausbildung, die nach BAföG förderungsfähig<br />

ist, abgeschlossen. Auch hierbei<br />

ist es unerheblich, ob für diese Ausbildung tatsächlich<br />

BAföG gezahlt worden ist oder nicht.<br />

Andere Gründe als die unter Nr. 1 bis 4<br />

aufgeführten können eine Ausnahme von der<br />

Altersgrenze nicht rechtfertigen.<br />

noch <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss gewährt.<br />

Es lassen sich grundsätzlich drei Fälle für<br />

ein Studium im Ausland unterscheiden:<br />

1. Man studiert grundsätzlich in der<br />

Bundesrepublik Deutschland, hat insofern<br />

auch seinen ständigen Wohnsitz im<br />

Inland begründet, möchte jedoch im Rahmen<br />

dieses Studiums eine beschränkte<br />

Zeit an einer ausländischen Hochschule<br />

studieren.<br />

Die Dauer der Ausbildungsförderung im<br />

Ausland ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt<br />

und wird in der Regel nur für einen<br />

einzigen <strong>zu</strong>sammenhängenden Zeitraum<br />

geleistet.<br />

Neuerdings können auch im Ausland begonnene<br />

Studien in jedem Mitgliedsland der<br />

EU und der Schweiz bis <strong>zu</strong>m Abschluss (in-<br />

Seite 17


nerhalb der Förderungshöchstdauer) <strong>zu</strong> Inlandsätzen<br />

gefördert werden.<br />

Von diesem Grundsatz kann in zweierlei<br />

Hinsicht abgewichen werden:<br />

i. Wenn es für die Ausbildung von besonderer<br />

Bedeutung ist, kann die Förderung um<br />

drei Semester verlängert werden; dies ist<br />

nur dann gegeben, wenn der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />

eine im ersten Jahr seines Auslandsaufenthaltes<br />

begonnene Ausbildung sonst nicht<br />

angemessen <strong>zu</strong> Ende führen kann, oder<br />

wenn die Fortset<strong>zu</strong>ng der Ausbildung im<br />

Ausland nach den Umständen des Einzelfalles<br />

objektiv erforderlich ist.In beiden Fällen<br />

muss der Aus<strong>zu</strong>bildende die besondere<br />

Bedeutung durch ein Gut-achten eines Professors<br />

der Gasthochschule nachweisen.<br />

ii. Wenn es für die Ausbildung von besonderer<br />

Bedeutung ist, kann die Absolvierung<br />

einer Auslandsausbildung in mehreren Teilabschnitten<br />

gefördert werden; dies ist dann<br />

gegeben, wenn der Besuch von Ausbildungsstätten<br />

in mehreren Ländern oder Teilabschnitten<br />

für die Ausbildung von besonderer<br />

Bedeutung ist. Dies ist insbesondere<br />

an<strong>zu</strong>nehmen, wenn außer einem Studienaufenthalt<br />

im Ausland noch ein Praktikum<br />

durch<strong>zu</strong>führen ist, sowie bei integrierten<br />

Studiengängen mit dem Ausland.<br />

Eine Förderung nach BAföG für einen<br />

solchen begrenzten Aufenthalt im Ausland<br />

ist unter folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen möglich:<br />

i. Das Studium im Ausland muss der Ausbildung<br />

im Inland nach dem Ausbildungsstand<br />

förderlich sein<br />

Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich<br />

Seite 18 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

bei Dein Auslandsstudium um dieselbe<br />

Fachrichtung handelt. Neuerdings kann nun<br />

jedeR vom ersten Semester an im EU-Ausland<br />

oder der Schweiz studieren.<br />

ii. Ein Teil des Auslandsstudiums muss<br />

auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit<br />

im Inland angerechnet werden<br />

können.<br />

Diese Vorausset<strong>zu</strong>ng besteht allerdings<br />

nur formal; es wird davon ausgegangen,<br />

dass in jedem Fall eine Teilanrechnung erfolgen<br />

kann.<br />

iii. Es sind ausreichende Sprachkenntnisse<br />

der Landes- bzw. Unterrichtssprache<br />

nach<strong>zu</strong>weisen, d.h. man muss in der Lage<br />

sein, dem Unterricht <strong>zu</strong> folgen.<br />

2. Man will sein Studium vollständig<br />

im Ausland absolvieren. Dieses Vorhaben<br />

kann nur dann nach BAföG gefördert<br />

werden, wenn folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

erfüllt sind:<br />

Wer sein Studium innerhalb der EU oder<br />

Schweiz oder im Rahmen eines integrierten<br />

Studiums vollständig absolvieren möchte,<br />

kann auch ohne zeitliche Beschränkung<br />

schon ab dem ersten Semester gefördert<br />

werden. Die Regelungen für die zeitliche<br />

Förderungshöchstdauer gelten hier in gleicher<br />

Weise wie bei einer Förderung im Inland.<br />

Die Förderung setzt aber voraus, dass<br />

Ihr vor Beginn des Auslandsstudiums mindestens<br />

drei Jahre lang Euren ständigen<br />

Wohnsitz in Deutschland hattet.<br />

Außerhalb der EU beträgt die Förderungshöchstdauer<br />

in der Regel nur maximal<br />

ein Jahr.<br />

3. Man hat seinen ständigen Wohnsitz<br />

in der Bundesrepublik Deutschland,<br />

besucht aber täglich von dort aus eine


BAföG-Reader<br />

Hochschule im Ausland.<br />

Beispiel: Wohnsitz in Aachen, tägliche<br />

Fahrt nach Maastricht (NL) <strong>zu</strong>m Studium<br />

des Faches Industriedesign. Der ständige<br />

Wohnsitz ist an dem Ort begründet, der nicht<br />

nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br />

ist. Wer also nur <strong>zu</strong>m Zwecke<br />

des Studiums in Maastricht nach Aachen<br />

umzieht, hat dort nicht seinen ständigen<br />

Wohnsitz begründet.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng für eine Förderung ist,<br />

dass die ausländische Hochschule einer<br />

nach §2 BAföG bezeichneten Hochschule<br />

im Inland gleichwertig ist. Die Prüfung der<br />

Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.<br />

Nicht erforderlich ist<br />

der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse!<br />

Die Förderung des Studiums erfolgt<br />

über seine gesamte Dauer; allerdings im<br />

Rahmen der Bestimmungen über die Förderungshöchstdauer<br />

(siehe entsprechendes<br />

Kapitel).<br />

Studierende, die nach dieser Möglichkeit<br />

im Ausland studieren, können auf die Zuschläge<br />

für ein Auslandsstudium nach der<br />

ZuschlagsV <strong>zu</strong>rückgreifen und dementsprechend<br />

gefördert werden.<br />

Zuschläge im Ausland<br />

Für die unter Nummer 2 und 3 aufgeführten<br />

Studienmöglichkeiten im Ausland<br />

gelten die nachfolgend aufgeführten <strong>zu</strong>sätzlichen<br />

Leistungen nach der BAföGZuschlagsverordnung<br />

gegenüber einem Studium<br />

im Inland, die <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss<br />

und <strong>zu</strong>r Hälfte als Staatsdarlehen gewährt<br />

werden. Diese Zuschläge erhöhen, wie<br />

schon erwähnt, den Bedarf des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />

oft erheblich, führen also bei der<br />

Einkommensermittlung (siehe Kapitel Förderungshöhe)<br />

häufig da<strong>zu</strong>, dass das an<strong>zu</strong>-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

rechnende elterliche Einkommen im Gegensatz<br />

<strong>zu</strong>m Inlandsstudium diesen erhöhten<br />

Bedarf nicht mehr abdeckt. In diesen Fällen<br />

wird die durch das Auslandsstudium entstehende<br />

Differenz durch eine Förderung nach<br />

BAföG ausgeglichen. Dies bedeutet also,<br />

dass man einen Anspruch auf Förderung<br />

beim Auslandsstudium haben kann, obwohl<br />

man im Inland leider leer ausgeht.<br />

Die Zuschläge im Einzelnen:<br />

Der Auslands<strong>zu</strong>schlag<br />

Er soll die im Ausland oft erheblich höheren<br />

Lebenshaltungskosten ausgleichen.<br />

Für viele Länder ist er festgelegt; die Beträge<br />

können dem Anhang entnommen werden,<br />

Für die dort nicht aufgeführten Staaten<br />

beträgt er einheitlich 50 € monatlich.<br />

Achtung: Hat Euer Bewilligungszeitraum<br />

vor dem 1. August 2008 begonnen, so werden<br />

alle o. g. Zuschläge aus Vertrauensschutzgründen<br />

noch als Voll<strong>zu</strong>schuss gezahlt!<br />

Der Zuschlag für nachweisbar notwendige<br />

Studiengebühren<br />

Ab dem 1. August 2008 werden finanzielle<br />

Beiträge <strong>zu</strong> den Studiengebühren nur noch<br />

in Höhe von maximal 4.600 Euro für insgesamt<br />

ein (!) Studienjahr geleistet. Die Förderung<br />

erfolgt in Form eines Voll<strong>zu</strong>schusses.<br />

Diese Beiträge können jedoch nur geleistet<br />

werden, wenn das gewählte Studium<br />

nur an der betreffenden Hochschule durchgeführt<br />

werden kann, oder wenn es sich<br />

um ein besonderes Studienvorhaben des<br />

Aus<strong>zu</strong>bildenden handelt, das nur an der betreffenden<br />

Hochschule durchgeführt werden<br />

kann und im Hinblick auf die Leistungen des<br />

Aus<strong>zu</strong>bildenden besonders förderungswürdig<br />

ist.<br />

Seite 19


In jedem Fall wird von Euch erwartet, dass<br />

Ihr Euch <strong>zu</strong>nächst um einen Erlass oder eine<br />

Ermäßigung der Studiengebühren bemüht<br />

(z.B. durch ein Stipendium). Entsprechende<br />

Belege müsst Ihr dem <strong>zu</strong>ständigen BAföG-<br />

Amt vorlegen.<br />

Krankenversicherung<br />

Sofern Ihr das Bestehen eines beitragspflichtigen<br />

Krankenversicherungsschutzes<br />

nachweist, könnt Ihr ab 1. März 2009 mit<br />

54 Euro gefördert werden. Anders als in der<br />

Vergangenheit wird der Betrag ab 1. August<br />

2008 <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss und <strong>zu</strong>r Hälfte<br />

als Staatsdarlehen gezahlt, also nicht mehr<br />

als reiner Zuschuss.<br />

Der Reise<strong>zu</strong>schlag<br />

Seit dem 1. August 2008 werden die Zuschläge<br />

<strong>zu</strong> den Reisekosten als Pauschalen<br />

gezahlt und zwar für eine Hin- und eine Rückreise.<br />

Innerhalb Europas gibt es pro Strecke<br />

250 Euro (also 500 € für Hin- und Rückreise),<br />

außerhalb Europas 500 Euro (also 1000<br />

€ für Hin- und Rückreise). Die steht in § 4<br />

Abs. 1 der BAföG-Auslands<strong>zu</strong>schlagverordnung.<br />

Nur in Härtefällen können notwendige<br />

VII. Beantragung<br />

1. Antragstellung<br />

Nichts geht bei der Ausbildungsförderung<br />

ohne schriftlichen Antrag, der in jeder beliebigen<br />

Phase des Studiums gestellt werden<br />

kann; am sinnvollsten jedoch gleich <strong>zu</strong> Beginn<br />

des Studiums. Wer den Antrag erst später<br />

stellt, muss sich dennoch den allgemein<br />

üblichen Verfahrensregeln des BAföG unterwerfen<br />

(FACHRICHTUNGSWECHSEL,<br />

LEISTUNGSNACHWEIS, FÖRDERUNGS-<br />

HÖCHSTDAUER, siehe gesonderte Kapitel<br />

Seite 20 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

Aufwendungen für eine weitere Hin- und<br />

Rückreise geleistet werden. Die Förderung<br />

erfolgt <strong>zu</strong>r Hälfte als Zuschuss und <strong>zu</strong>r Hälfte<br />

als Staatsdarlehen..<br />

Für die Förderung eines Auslandsstudiums<br />

nach BAföG sind je nach der gewählten<br />

Hochschule im Ausland unterschiedliche<br />

BAföG-Ämter <strong>zu</strong>ständig (Bafög-Zuständigkeitsverordnung).<br />

Auslandspraktikum<br />

Grundsätzlich werden Auslandspraktika<br />

(Pflichtpraktika) innerhalb und nun auch außerhalb<br />

Europas nach den gleichen Bestimmungen<br />

wie Auslandsstudien gefördert. Es<br />

gelten folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngen:<br />

a. Der Praktikant muss ausreichende<br />

Sprachkenntnisse nachweisen können.<br />

b. Das Praktikum muss mindestens drei<br />

Monate dauern.<br />

c. Das Praktikum muss im Zusammenhang<br />

mit dem Studiengang im Inland stehen<br />

und nach der Studienordnung vorgeschrieben<br />

sein.<br />

d. Die inländische Hochschule oder die<br />

<strong>zu</strong>ständige Prüfungsstelle muss bestätigen,<br />

dass das Praktikum den Anforderungen der<br />

Prüfungsordnung genügt und daher anerkennungsfähig<br />

ist.<br />

<strong>zu</strong> diesen Themen).<br />

Man hat also keinerlei Vorteil dadurch,<br />

dass man einen Antrag erst im späteren Verlauf<br />

des Studiums stellt; die Begründung dafür:<br />

Auch ohne einen BAföG-Antrag gestellt<br />

<strong>zu</strong> haben, ist man ja in der Regel „dem Grunde<br />

nach förderungsfähig“.<br />

Der Antrag ist an das Amt für Ausbildungsförderung<br />

<strong>zu</strong> richten.


BAföG-Reader<br />

Wichtig!<br />

Die Förderung nach BAföG beginnt erst in dem Monat, in dem der Antrag eingegangen<br />

ist (im Zweifel entscheidet der Eingangsstempel des Amtes und nicht der Poststempel),<br />

frühestens jedoch mit dem Monat, in dem das Studium anfängt. Wer also zwar im Oktober<br />

mit dem Studium beginnt, seinen Antrag aber erst im November einreicht, bekommt auch<br />

rückwirkend nicht mehr das Geld für den Oktober. Zur Fristwahrung reicht es, wenn man<br />

nur das Formblatt I einreicht; im Notfall genügt sogar ein formloses Schreiben. Die fehlenden<br />

Unterlagen sind dann jedoch unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei<br />

Monaten nach<strong>zu</strong>reichen. Der Bewilligungszeitraum (das ist der Zeitraum, auf den sich<br />

eine Bewilligung oder Nichtbewilligung erstreckt) beträgt normalerweise ein Jahr, und<br />

zwar gewöhnlich vom 1. Oktober bis <strong>zu</strong>m 30. September des nächsten Jahres; an den<br />

Fachhochschulen jeweils einen Monat früher. Insoweit ist die Antragstellung auch nur für<br />

einen Bewilligungszeitraum gültig, d. h., sie ist in jedem Jahr erneut vor<strong>zu</strong>nehmen, auch<br />

wenn der Vorjahresantrag abgelehnt oder noch nicht endgültig entschieden wurde.<br />

Der Antrag selbst ist auf den dafür vorgesehenen<br />

Formblättern ein<strong>zu</strong>reichen.<br />

Den Formblattsatz selbst erhält man beim<br />

BAföG-Amt, im <strong>AStA</strong>, bei der BAföG- und<br />

Sozialberatung in der Mensa oder im Internet<br />

unter www.bafoeg.bmbf.de. Er besteht<br />

aus folgenden (in der BAföG-Formblatt-VwV<br />

geregelten) Formularen:<br />

• Formblatt 1: Antrag auf Ausbildungsförderung<br />

(Erst- und Wiederholungsantrag);<br />

Formblatt für die persönlichen Angaben<br />

• Anlage <strong>zu</strong> Formblatt 1: Schulischer<br />

und beruflicher Werdegang; nur für<br />

den ersten BAföG-Antrag, den man als Studentin/Student<br />

stellt erforderlich<br />

• Formblatt 2: Bescheinigung nach<br />

§ 9 BAföG (Nachweis, an welcher Ausbildungsstätte<br />

studiert wird); es wird in der<br />

Regel durch einen entsprechenden EDV-<br />

Ausdruck, den man mit der Einschreibung<br />

oder Rückmeldung erhält, ersetzt<br />

• Formblatt 3: Erklärung des Ehe-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

gatten / des Vaters / der Mutter (über Einkommen);<br />

als Einkommenserklärung für<br />

beide Elternteile, sofern ein Elternteil kein<br />

eigenes Einkommen oder Vermögen hat;<br />

Verdienen beide Elternteile, so muss Formblatt<br />

3 doppelt ausgefüllt werden. Auch für<br />

einen eventuell vorhandenen Ehegatten<br />

muss das Formblatt 3 gesondert ausgefüllt<br />

werden. Als Basis gelten jeweils die Einkünfte<br />

aus dem vorletzten Kalenderjahr (siehe<br />

Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE). Die Bisherige<br />

Anlage A „Einnahmen nach der BAföG-<br />

Einkommensverordnung (für Leistungen <strong>zu</strong>r<br />

sozialen Sicherung; z.B. Arbeitslosengeld,<br />

Schlechtwettergeld u.a.)“ ist hier enthalten.<br />

• Formblatt 4: Zusatzblatt für Ausländerinnen<br />

und Ausländer; für den Fall,<br />

dass man nicht die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

besitzt (siehe Kapitel Persönliche<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen, Abschnitt STAATSANGE-<br />

HÖRIGKEIT).<br />

• Formblatt 5: Bescheinigung nach<br />

§ 48 BAföG (Leistungsnachweis); dies ist<br />

der Leistungsnachweis, der für eine Weiter-<br />

Seite 21


förderung nach dem vierten Semester bei<strong>zu</strong>fügen<br />

ist (siehe Kapitel LEISTUNGSNACH-<br />

WEIS).<br />

• Formblatt 6: Antrag auf Ausbildungsförderung<br />

für eine Ausbildung im Ausland;<br />

Dieser Antrag muss an das <strong>zu</strong>ständige<br />

Landesamt (siehe Anhang) gerichtet werden.<br />

• Formblatt 7: Antrag des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />

auf Aktualisierung nach § 24 Abs.<br />

3 BAföG; wenn das Einkommen der Eltern<br />

oder eines Elternteils im Bewilligungszeitraum<br />

voraussichtlich niedriger ist, als im vorletzten<br />

Kalenderjahr vor der Antragstellung<br />

(vgl. Formblatt 3). Dies ist der sog. „Aktualisierungsantrag“<br />

(näheres im Abschnitt AK-<br />

TUALISIERUNGSANTRAG). Die bisherige<br />

Anlage A „Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung“<br />

ist hier enthalten.<br />

Da<strong>zu</strong> kommen eine Mieterklärung (als<br />

Bescheinigung über die Kosten der Unterkunft<br />

mit Bestätigung durch den Vermieter<br />

(siehe auch Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE)),<br />

eine Kindergelderklärung (<strong>zu</strong> Formblatt 3),<br />

sowie ein Vordruck <strong>zu</strong> Studienabbruch und<br />

Fachrichtungswechsel.<br />

Warnung:<br />

Gegebenenfalls muss die bisherige<br />

Ausbildung dann sofort abgebrochen werden;<br />

deshalb kann das „timing“ entscheidend<br />

sein! (siehe Kapitel FACHRICH-<br />

TUNGSWECHSEL)<br />

Für den normalen Erstantrag müssen die<br />

Formblätter 1 und 3 (für jeden verdienenden<br />

Seite 22 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

Elternteil extra) sowie die Anlage <strong>zu</strong> Formblatt<br />

1 sowie ggf. für auswärtig Untergebrachte<br />

bei Miete, die den Wohnbedarf übersteigt,<br />

die Mieterklärung ausgefüllt werden.<br />

Alles andere kann formlos beantragt<br />

werden, wie z.B. Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus (siehe Kapitel<br />

FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER), Fachrichtungswechsel<br />

(siehe Kapitel FACH-<br />

RICHTUNGSWECHSEL) <strong>zu</strong>sätzlicher<br />

Freibetrag vom elterlichen Einkommen <strong>zu</strong>r<br />

Vermeidung unbilliger Härten (siehe Kapitel<br />

FÖRDERUNGSHÖHE) etc.<br />

Wichtig ist jedoch, dass in jedem Falle<br />

die Förderungsnummer angegeben wird,<br />

die einem nach Eingang des Erstantrages<br />

durch das Amt mitgeteilt wird! Man vermeidet<br />

so überflüssige Verzögerungen in<br />

der Bearbeitung.<br />

Die Auflistung der Bestandteile eines Antrages<br />

mag jetzt auf den ersten Blick wie ein<br />

Dschungel erscheinen; in der Praxis ist die<br />

Bearbeitung jedoch meistens nicht schwierig.<br />

Nur bei dem Formblatt 3 (Einkommenserklärung<br />

der Eltern) gibt es manchmal<br />

Probleme. Hier sollte man sich zwischen<br />

Einkommens- bzw. Lohnsteuerbescheid einerseits<br />

und dem Formblatt 3 andererseits<br />

„entlang hangeln“, weil so die geforderten<br />

Angaben am leichtesten ermittelt werden<br />

können (Zum Glück sind die Fachausdrücke,<br />

wie z.B. „<strong>zu</strong> versteuerndes Einkommen“,<br />

hier wie dort wieder <strong>zu</strong> finden und entsprechen<br />

einander). Zur Not hilft in jedem Fall<br />

der <strong>zu</strong>ständige Sachbearbeiter des BAföG-<br />

Amtes oder die BAföG-Berater des<br />

<strong>AStA</strong> weiter. Können bei der erstmaligen<br />

Antragstellung die ersten Zahlungen<br />

nicht binnen 6 Wochen nach Eingang des<br />

Antrages geleistet werden, so wird nach<br />

§ 51 Abs. 2 BAföG für bis <strong>zu</strong> vier Monate<br />

Ausbildungsförderung in Höhe von 80% des


BAföG-Reader<br />

voraussichtlich <strong>zu</strong> leistenden Förderungsbetrages,<br />

höchstens jedoch 700 DM monatlich,<br />

unter dem Vorbehalt der Rückforderung (siehe<br />

Kapitel VERFAHREN, RECHTSMITTEL)<br />

geleistet.<br />

2. Bescheid<br />

Ergebnis eines solchen Antrages ist ein<br />

Bescheid des BAföG-Amtes gemäß § 50<br />

BAföG, der in der Regel für ein Jahr gilt (Bewilligungszeitraum)<br />

und folgende Angaben<br />

enthält:<br />

• Höhe und Zusammenset<strong>zu</strong>ng des<br />

Bedarfes<br />

• Höhe des eigenen Einkommens<br />

und Vermögens, das Einkommen der Eltern<br />

sowie ggf. des Ehegatten<br />

• Aufschlüsselung der Ermittlung der<br />

Einkommenshöhe (Steuern und Abzüge)<br />

• Höhe der gewährten Freibeträge<br />

und Aufteilung des Einkommens gemäß §<br />

11 Abs. 4 BAföG auf den Bedarf der Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />

• Höhe des angerechneten eigenen<br />

Einkommens und Vermögens sowie Höhe<br />

des angerechneten Einkommens der Eltern<br />

und ggf. des Ehegatten<br />

• Ende der Förderungshöchstdauer<br />

Auch die Höhe der Darlehenssumme des<br />

Bankdarlehens gem. § 18c (siehe Kapitel<br />

FÖRDERUNGSARTEN) wird mit angegeben.<br />

Der Bescheid stellt einen Verwaltungsakt<br />

(VA) im Sinne der §§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG) dar. Näheres da<strong>zu</strong><br />

im Kapitel VERFAHREN, RECHTSMITTEL;<br />

<strong>zu</strong> den anderen Angaben: Kapitel FÖR-<br />

DERUNGSHÖHE bzw. FÖRDERUNGS-<br />

HÖCHSTDAUER.<br />

3. Wiederholungsantrag<br />

Wie schon bemerkt, gilt die Antragstel-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

lung für einen Bewilligungszeitraum, der<br />

regelmäßig auf ein Jahr festgesetzt wird.<br />

Danach ist ein Wiederholungsantrag <strong>zu</strong> stellen.<br />

Wichtig ist hierbei, dass der Antrag bis<br />

spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten<br />

Bewilligungszeitraumes im wesentlichen<br />

vollständig beim BAföG-Amt eingegangen<br />

ist. Im wesentlichen vollständig bedeutet in<br />

diesem Zusammenhang, dass nur solche<br />

Unterlagen fehlen dürfen, die <strong>zu</strong>m Abgabezeitpunkt<br />

des Antrages noch nicht vorliegen<br />

(z.B. Formblatt 5, Leistungsnachweis, siehe<br />

auch entsprechenden Abschnitt). Sind diese<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt, muss das BAföG-<br />

Amt nämlich übergangslos weiterfördern<br />

und zwar, sofern eine neue Berechnung<br />

nicht rechtzeitig erfolgen kann, <strong>zu</strong>nächst auf<br />

Grundlage des alten Bescheides; allerdings<br />

unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Siehe<br />

Kapitel VERFAHREN, RECHTSMIT-<br />

TEL).<br />

4. Antrag auf Vorabentscheid<br />

Neben dem „normalen“ BAföG-Antrag<br />

gibt es noch einen sog. Antrag auf Vorabentscheid<br />

gemäß § 46 Abs. 5 BAföG. Aufgrund<br />

eines solchen Antrages, der nur in<br />

bestimmten Fällen <strong>zu</strong> stellen ist, entscheidet<br />

das BAföG-Amt „dem Grunde nach“, ob eine<br />

bestimmte Ausbildung an einer bestimmten<br />

Hochschule überhaupt gefördert werden<br />

kann. Es geht hierbei stets um die gesamte<br />

Ausbildung. Fällt die Entscheidung positiv<br />

aus, so ist das BAföG-Amt hieran gebunden,<br />

sofern das Studium innerhalb eines Jahres<br />

nach diesem Bescheid aufgenommen wird.<br />

Ob man dann aber tatsächlich gefördert<br />

wird, ist damit noch lange nicht gesagt; <strong>zu</strong><br />

einer solchen Entscheidung bedarf es einer<br />

genauen Anrechnung des eigenen Einkommens<br />

bzw. des der Eltern, die aber im Rahmen<br />

dieses Vorabentscheides nicht vorge-<br />

Seite 23


nommen wird (Entscheidung dem Grunde<br />

nach). Die Fälle, in denen ein solcher Vorabentscheid<br />

beantragt werden kann, sind<br />

folgende:<br />

i. Studium im Ausland nach § 5 Abs.<br />

2 BAföG (siehe Kapitel AUSLANDSSTUDI-<br />

UM)<br />

ii. Praktikum im Ausland nach § 5<br />

Abs. 5 BAföG (siehe Kapitel AUSLANDS-<br />

STUDIUM)<br />

iii. Studium als weitere Ausbildung<br />

nach § 7 Abs. 2 BAföG (siehe Kapitel FÖR-<br />

DERUNGSFÄHIGKEIT)<br />

iv. Andere Ausbildung (im wesentlichen<br />

also Studium nach einem Fachrich-<br />

Warnung:<br />

Gegebenenfalls muss die bisherige<br />

Ausbildung dann sofort abgebrochen werden;<br />

deshalb kann das „timing“ entscheidend<br />

sein! (siehe Kapitel FACHRICH-<br />

TUNGSWECHSEL)<br />

tungswechsel) nach § 7 Abs. 3 BAföG.<br />

v. Studium nach Überschreiten der<br />

Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG (siehe<br />

Kapitel PERSÖNLICHE VORAUSSET-<br />

ZUNGEN, ABSCHNITT ALTER).<br />

5. Änderungsanzeigen<br />

Änderungsanzeigen sind dann angesagt,<br />

wenn sich die eigenen Einkünfte im Laufe einen<br />

Bewilligungszeitraumes ändern (immer)<br />

oder wenn Geschwister eine Ausbildung<br />

aufnehmen oder beenden (nur im Falle der<br />

„elternabhängigen Förderung“. Nicht als Än-<br />

Seite 24 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

derungen gelten dabei Regelanpassungen<br />

gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.<br />

Abgestellt wird auf die „Änderung eines<br />

maßgeblichen Umstandes“ gemäß § 53<br />

BAföG, der <strong>zu</strong>r Änderung des Leistungsbescheides<br />

führt. Hierbei sind zwei wesentliche<br />

Fälle <strong>zu</strong> unterscheiden:<br />

• Die Änderung der maßgeblichen<br />

Umstände führt <strong>zu</strong> einer Erhöhung des Förderungsbetrages.<br />

In diesem Fall wird die<br />

Änderung nur berücksichtigt, wenn sie vom<br />

Antragssteller selbst angezeigt wird. Der<br />

Bescheid wird daraufhin mit der Folge der<br />

Nachzahlung vom Beginn des Monats an<br />

geändert, in dem die Änderung eingetreten<br />

ist; rückwirkend jedoch höchstens drei Monate<br />

vor dem Monat in dem die Änderung<br />

angezeigt wurde. Fazit: Eine sofortige Änderungsanzeige<br />

bringt in solchen Fällen<br />

immer einen Vorteil!<br />

• Die Änderung der maßgeblichen<br />

Umstände führt <strong>zu</strong> einer Minderung<br />

des Förderungsbetrages. In solchen<br />

Fällen wird die Änderung in jedem Falle von<br />

dem Monat an, in dem sie eingetreten ist,<br />

berücksichtigt. Diesbezügliche Ermittlungen<br />

sind von Amts wegen an<strong>zu</strong>stellen, wenn<br />

dem Amt dafür auf den Einzelfall bezogene<br />

Anhaltspunkte bekannt werden. Wird<br />

danach durch einen geänderten Bescheid<br />

ein niedrigerer Förderungsbetrag ermittelt,<br />

so ist ggf. der überzahlte Betrag nach den<br />

§§ 20 und 53 in Verbindung mit § 50 I des<br />

Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>fordern. Im übrigen ist man <strong>zu</strong>r unmittelbaren<br />

Anzeige dieser Art von Änderungen<br />

verpflichtet. Auf mögliche Folgen<br />

einer Unterlassung wird im Abschnitt Verfahren,<br />

Rechtsmittel eingegangen!


BAföG-Reader<br />

Folgende Fälle werden von dieser allgemeinen<br />

Regelung nicht erfasst:<br />

• Enthält ein Wiederholungsantrag<br />

geänderte Angaben, so ist dies nicht als Änderungsanzeige<br />

<strong>zu</strong> betrachten. Es kann also<br />

für diesen Fall nicht die ggf. sonst mögliche<br />

rückwirkende (nie mehr als drei Monate, siehe<br />

oben) Nachzahlung erfolgen, da der Wiederholungsantrag<br />

nur für den angegebenen<br />

Bewilligungszeitraum gilt.<br />

• Anträge auf Aktualisierung des Einkommens<br />

oder Anerkennung eines Freibetrages<br />

<strong>zu</strong>r Vermeidung besonderer Härten<br />

(siehe Abschnitt AKTUALISIERUNGSAN-<br />

TRAG in diesem Kapitel) können jederzeit<br />

für den gesamten Bewilligungszeitraum<br />

gestellt werden (hier gilt die Drei-Monats-<br />

Frist nicht); sie stellen ebenfalls keine Änderungsanzeige<br />

im obigen Sinne dar.<br />

6. Mitwirkungspflicht<br />

Gemäß der §§ 60-67 SGB I hat derjenige,<br />

der Sozialleistungen beantragt, gewisse Mitwirkungspflichten.<br />

Diese bestehen vor allem<br />

darin, dem Amt alle notwendigen Tatsachen<br />

richtig und vollständig mit<strong>zu</strong>teilen sowie<br />

Änderungen umgehend an<strong>zu</strong>zeigen. Wer<br />

diesen Pflichten nicht nachkommt (z.B. Einkommensunterlagen<br />

nicht beibringt), muss<br />

damit rechnen, dass die Leistung endgültig<br />

versagt wird und eventuell schon gezahlte<br />

Beträge <strong>zu</strong>rückgezahlt werden (siehe Kapitel<br />

Rechtsmittel; Verfahren Abschnitt Rückforderung).<br />

Allerdings kann bei Nachholung der<br />

Pflichten die Leistung nachträglich noch gewährt<br />

werden.<br />

7. Aktualisierungsantrag<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Ein Problem, dass sich im Zusammenhang<br />

mit der Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse<br />

des vorletzten Kalenderjahres<br />

häufig auftut (siehe Kapitel<br />

FÖRDERUNGSHÖHE), liegt darin, dass<br />

das Einkommen <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Bewilligung<br />

niedriger ist als zwei Jahre <strong>zu</strong>vor<br />

(etwa bedingt durch Arbeitslosigkeit u.ä.).<br />

Für diesen Fall hat das BAföG jedoch vorgesorgt.<br />

Nach § 24 Abs. 3 und 4 BAföG wird<br />

in solchen Fällen auf besonderen Antrag des<br />

Studenten/der Studentin, der vor Ende des<br />

Bewilligungszeitraumes <strong>zu</strong> stellen ist, das<br />

voraussichtliche Einkommen der Eltern oder<br />

des Ehegatten während des Bewilligungszeitraumes<br />

<strong>zu</strong>grunde gelegt (sog. Aktualisierung).<br />

Ausbildungsförderung wird insoweit unter<br />

dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.<br />

Seit April 2001 werden Bewilligungsbescheide<br />

über Förderungen mit Bankdarlehen<br />

in den Fällen, in denen das Einkommen<br />

<strong>zu</strong>m Bewilligungszeitraum noch unklar ist ,<br />

nicht mehr unter Vorbehalt der Rückforderung<br />

ausgesprochen.<br />

Erst wenn das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum<br />

endgültig feststeht, wird<br />

über den Antrag abschließend entschieden.<br />

Die Berechnung erfolgt etwas kompliziert:<br />

Beispielsweise wird für den Bewilligungszeitraum<br />

vom 1. Oktober 2005 bis 30. September<br />

2006 die Summe aus 3/12 des Kalenderjahreseinkommens<br />

2005 und 9/12<br />

des (voraussichtlichen) Kalenderjahreseinkommens<br />

2006 gebildet. Als <strong>zu</strong> berücksichtigendes<br />

monatliches Einkommen gilt dann<br />

1/12 dieser Summe.<br />

Allerdings ist auch dieses Verfahren an<br />

zwei beachtenswerte Regelungen geknüpft:<br />

• Vorausset<strong>zu</strong>ng ist, dass das aktuelle<br />

Einkommen des Ehegatten wesentlich<br />

Seite 25


niedriger als im vorletzten Kalenderjahr ist.<br />

Dies ist dann gegeben, wenn sich durch die<br />

Neuberechnung der monatliche Förderungsbetrag<br />

der Studentin/des Studenten mindestens<br />

10 € erhöht.<br />

• Ist der Antrag auf Aktualisierung<br />

einmal gestellt, so kann er nicht<br />

mehr <strong>zu</strong>rückgenommen werden. Dies bedeutet,<br />

dass man sich vor der Antragstellung<br />

sehr sorgfältig vergewissern muss, ob<br />

denn das aktuelle Einkommen tatsächlich<br />

VII. Förderungshöhe<br />

Die Höhe der monatlichen Förderung<br />

nach dem BAföG hängt von folgenden Faktoren<br />

ab:<br />

• Höhe des Bedarfes der Studentin/<br />

des Studenten<br />

• Einkommen und Vermögen der<br />

Studentin/des Studenten<br />

• ggf. Einkommen und Vermögen<br />

des Ehegatten der Studentin/des Studenten<br />

• ggf. Zahl des/der Kindes/r der Studentin/des<br />

Studenten, sowie Art ihrer Ausbildung<br />

und Höhe ihres Einkommens<br />

Darüber hinaus für den Regelfall der elternabhängigen<br />

Förderung:<br />

• Einkommen und Vermögen der Eltern<br />

der Studentin/des Studenten<br />

• ggf. Zahl der Geschwister der Studentin/des<br />

Studenten, sowie Art ihrer Ausbildung<br />

und Höhe ihres Einkommens<br />

Da die Berechnung der Förderungshöhe<br />

für den Laien ziemlich kompliziert erscheint,<br />

sei schon an dieser Stelle auf die den BAföG-Rechner<br />

im Internet verwiesen (www.<br />

bafoeg-rechner.de)<br />

Seite 26 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

erheblich niedriger als das Einkommen aus<br />

dem vorletzten Kalenderjahr ist. So wäre es<br />

denkbar, dass die Eltern oder der Ehegatte<br />

nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit eine<br />

sehr gut bezahlte Stelle während des Bewilligungszeitraumes<br />

findet. In diesem Fall<br />

könnte dann rückwirkend nicht mehr das<br />

niedrigere Einkommen des vorletzten Kalenderjahres<br />

herangezogen werden.<br />

Im Zweifel sollte man mit der Antragstellung<br />

daher durchaus bis <strong>zu</strong>m Ende des<br />

Bewilligungszeitraum warten, da dann die<br />

Einkommensverhältnisse des Ehegatten<br />

feststehen.<br />

1. Elternunabhängige Förderung<br />

Wie in dem Kapitel Einführung schon bemerkt,<br />

werden Leistungen nach dem BAföG<br />

grundsätzlich nur elternabhängig, d.h. unter<br />

Anrechnung des elterlichen Vermögens und<br />

Einkommens gewährt.<br />

Es muss also vorab geklärt werden, ob<br />

vielleicht ausnahmsweise elternunabhängig<br />

gefördert wird.<br />

Achtung:<br />

Wer vor dem Studium noch keine andere<br />

Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen<br />

hat, noch nicht 30 Jahre alt ist<br />

und dessen Eltern nicht unauffindbar sind,<br />

wird in jedem Falle nur „elternabhängig“<br />

gefördert. In diesem Fall kann man diesen<br />

Abschnitt überspringen.<br />

Unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen gibt<br />

es jedoch Ausnahmen von dieser Regel, d.h.<br />

in diesen Fällen werden die Leistungen nach<br />

dem BAföG elternunabhängig, also ohne<br />

Anrechnung des elterlichen Einkommens


BAföG-Reader<br />

und Vermögens gewährt.<br />

Die Vorschriften sind aber als Ausnahmen<br />

aus<strong>zu</strong>legen. Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

hierfür werden bei der Antragstellung automatisch<br />

durch das BAföG-Amt geprüft; eine<br />

gesonderte Antragstellung ist also nicht erforderlich.<br />

Eine der folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

muss erfüllt sein:<br />

a. Der Aufenthaltsort der Eltern ist nicht<br />

bekannt oder die Eltern sind rechtlich oder<br />

tatsächlich gehindert, Unterhalt <strong>zu</strong> leisten.<br />

Dies bedeutet, dass der Aufenthaltsort<br />

der Eltern oder eines Elternteils dem Amt für<br />

Ausbildungsförderung nicht bekannt ist und<br />

nicht ermittelt werden kann. Der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />

hat schriftlich <strong>zu</strong> versichern, dass ihm<br />

der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils<br />

nicht bekannt ist, dass er keine Kontaktperson<br />

der Eltern kennt und auch keinen<br />

Unterhalt von den Eltern bezieht.<br />

b. Aufnahme des Studiums nach Vollendung<br />

des 30. Lebensjahres<br />

(Vorausset<strong>zu</strong>ngen dafür, dass man in diesem<br />

Falle überhaupt noch gefördert werden<br />

kann, siehe in Kapitel PERSÖNLICHEN VO-<br />

RAUSSETZUNGEN)<br />

c. Man ist zwischen der Vollendung des<br />

18. Lebensjahres und dem Beginn des Studiums<br />

wenigstens fünf Jahre erwerbstätig<br />

gewesen und konnte sich aus dieser Erwerbstätigkeit<br />

selbst unterhalten.<br />

Letzteres ist dann gegeben, wenn der<br />

monatliche Bruttolohn für auswärtig untergebrachte<br />

StudentInnen 559,20 € erreicht.<br />

Weiterhin gilt diese Vorausset<strong>zu</strong>ng für fol-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

gende Ausfallzeiten als erfüllt, wenn der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />

während dieser Zeit Leistungen,<br />

auf die ein Anspruch auf Grund einer vorangegangenen<br />

Erwerbstätigkeit bestand,<br />

erhielt: durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit,<br />

Mutterschaftsurlaub, Erwerbsunfähigkeit,<br />

Teilnahme an einer Maßnahme<br />

<strong>zu</strong>r beruflichen oder medizinischen Rehabilitation,<br />

Teilnahme an einer Fortbildung oder<br />

Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz<br />

(AFG), und Arbeitslosigkeit, sofern<br />

in dieser Zeit nicht eine nach dem BAföG<br />

förderungsfähige Ausbildung durchgeführt<br />

wird.<br />

Erwerbstätig im Sinne des BAföG ist in<br />

diesem Falle außerdem, wer den eigenen<br />

Haushalt mit mindestens einem Kind unter<br />

zehn Jahren oder einem behinderten Kind<br />

führt und versorgt. Auch Zeiten des Wehr-<br />

und Zivildienstes sowie diesen gleichgestellte<br />

Dienste und des freiwilligen sozialen<br />

Jahres gelten als den Lebensunterhalt sichernde<br />

Erwerbstätigkeit .<br />

Der erforderliche Zeitraum von fünf Jahren<br />

kann sich auch aus Teilzeiträumen <strong>zu</strong>sammensetzen.<br />

Nicht als Erwerbstätigkeit<br />

zählen eine Berufsausbildung oder Ferienarbeit.<br />

d. Man hat vor Beginn des Studiums eine<br />

<strong>zu</strong>mindest dreijährige berufsqualifizierende<br />

Ausbildung (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-<br />

FÄHIGKEIT) abgeschlossen und war danach<br />

wenigstens drei Jahre oder im Falle einer<br />

kürzeren Ausbildungszeit entsprechend<br />

länger erwerbstätig (Gesamtzeit also in jedem<br />

Fall sechs Jahre).<br />

Die Dauer der Ausbildung richtet sich<br />

auch hier nach der planmäßig dafür vorgesehenen<br />

Zeit; individuelle Verkür<strong>zu</strong>ngen<br />

Seite 27


oder Verlängerungen bleiben insoweit also<br />

unberücksichtigt. Zur Frage der Erwerbstä-<br />

§ 11 Abs. 3 BAföG regelt die elternunabhängige<br />

Förderung eines Studenten. Grundsätzlich<br />

besteht gegenüber dem Studenten<br />

eine elterliche Unterhaltspflicht. Sollte diese<br />

jedoch wegfallen, gibt es die Möglichkeit elternunabhängiges<br />

BAföG <strong>zu</strong> erhalten.<br />

Dafür müssen grundsätzlich folgende<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sein:<br />

• Der Besuch eines Abendgymnasiums<br />

oder Kollegs wird elternunabhängig<br />

gefördert<br />

• Der Beginn der Ausbildung liegt nach<br />

der Vollendung des 30. Lebensjahres<br />

(Förderungsfähigkeit durch BAföG, nach<br />

Vollendung des 30. Lebensjahres, sehr<br />

eingeschränkt!)<br />

• Vollwaise; Der Wohnort der Eltern ist<br />

unbekannt oder die Eltern im Ausland<br />

leben und an den Zahlungen des Unterhalts<br />

rechtlich gehindert sind<br />

• Nach Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

liegt eine mindestens fünfjährige Erwerbstätigkeit<br />

vor Ausbildungsantritt vor<br />

• Sofern eine dreijährige berufsqualifizierende<br />

Ausbildung mit anschließend<br />

dreijähriger Erwerbstätigkeit nachgewiesen<br />

werden kann. Ist die Ausbildungszeit<br />

kürzer, so muss eine höhere<br />

Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden.<br />

Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de<br />

tigkeit gilt das oben unter Nr. 3 Ausgeführte<br />

analog.<br />

Ein Beispiel dafür, wie weitgehend eine<br />

sorgfältige Planung der Ausbildung eine<br />

mögliche Förderung nach BAföG beeinflussen<br />

kann: Leistet man seinen Wehrdienst<br />

nach der Berufsausbildung, aber vor Beginn<br />

des Studiums ab, so zählt dies als Erwerbstätigkeit,<br />

wird also auf die drei Jahre<br />

angerechnet. Geht man dagegen sofort von<br />

Seite 28 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

der Schule <strong>zu</strong>r Bundeswehr und macht anschließend<br />

die Berufsausbildung, so wird<br />

die Wehrdienstzeit nicht mitgerechnet - ungerecht,<br />

aber wahr. Hier kann also die bloße<br />

Reihenfolge darüber entscheiden, ob man<br />

elternunabhängig nach BAföG gefördert<br />

wird, oder nicht.<br />

Für die gesamte elternunabhängige Förderung<br />

gilt die Grundregel:<br />

Bevor man durch leichtfertige Erklärungen<br />

oder ungenaue Angaben für sich<br />

selbst einen nicht wieder gut<strong>zu</strong>machenden<br />

Schaden anrichtet, sollte man sich unbedingt<br />

vorher sorgfältig bei den Studentenvertretungen<br />

informieren!<br />

2. Höhe des Bedarfs<br />

Der Bedarf für StudentInnen errechnet<br />

sich aus den §§ 13, 13a und 14a BAföG in<br />

Verbindung mit der Härteverordnung (HärteVO)<br />

und der Zuschlagsverordnung (ZuschlagsVO)<br />

<strong>zu</strong>m BAföG.<br />

a. Regelbedarf (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Abs.<br />

2 BAföG)<br />

Der Regelbedarf ist von der Miethöhe<br />

unabhängig und setzt sich aus Grundbedarf<br />

und Wohnbedarf <strong>zu</strong>sammen.<br />

Danach ergibt für ein(e) StudentIn, der<br />

• bei seinen Eltern wohnend, ein Bedarf<br />

von 414 €.<br />

• nicht bei seinen Eltern wohnt, ein<br />

Bedarf von 512 €.<br />

Ein Student/Eine Studentin wohnt bei Eltern,<br />

wenn der von ihm bewohnte Raum im<br />

Eigentum der Eltern steht, oder er aber im<br />

Haushalt der Eltern lebt.<br />

b. Krankenversicherungs<strong>zu</strong>schlag (§<br />

13 Abs. 2a BAföG)<br />

Ist man als StudentIn nicht mehr über<br />

die Eltern krankenversichert und hat sich


BAföG-Reader<br />

insofern selbst entweder in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV, also Allgemeine<br />

Ortskrankenkasse (AOK) oder Ersatzkasse)<br />

oder aber in einer privaten Krankenversicherung<br />

(PKV) versichert, so erhöhen sich die<br />

genannten Beträge um jeweils 50 € monatlich.<br />

Sind die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

so ist man als StudentIn<br />

bis <strong>zu</strong>r Vollendung des 25. Lebensjahres,<br />

falls man vor dem Studium den Wehr- bzw.<br />

Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr<br />

geleistet hat, entsprechend länger, über die<br />

Eltern mitversichert.<br />

c. Pflegeversicherungs<strong>zu</strong>schlag (§ 13a<br />

BAföG)<br />

Wer selbst pflegeversicherungspflichtig<br />

ist, bekommt einen Pflegeversicherungs<strong>zu</strong>schlag<br />

in Höhe von 10 €.<br />

d. Miet<strong>zu</strong>schlag nach der Härteverordnung<br />

(§ 14a i.V.m. § 9 HärteV)<br />

Der Bedarf erhöht sich außerdem im<br />

Falle der auswärtigen Unterbringung (wenn<br />

man also nicht bei den Eltern wohnt) gemäß<br />

der HärteVO <strong>zu</strong>m BAföG, wenn die Warmmiete,<br />

also die Miete einschließlich aller Nebenkosten<br />

den Betrag von 146 € im Monat<br />

übersteigt. Dieser Zuschlag beträgt 100 %<br />

des 146 € übersteigenden Mietbetrages;<br />

maximal aber 72 €.<br />

Für Mietbeträge über ca. 208 € gibt es<br />

keine Vergünstigungen mehr (BAföG-Empfänger<br />

sind nicht wohngeldberechtigt)<br />

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch<br />

ein entsprechendes Formblatt (siehe Kapitel<br />

ANTRAG).<br />

Man sollte darauf achten, dass dort<br />

möglichst die Warmmiete einschließlich aller<br />

Nebenkosten angegeben wird, weil das<br />

BAföG-Amt bei der Angabe einer Kaltmiete<br />

nur pauschal ca. 20 € monatlich für alle<br />

Nebenkosten berücksichtigt; ein Betrag, der<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

in fast allen Fällen viel <strong>zu</strong> gering ist. Belege<br />

über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten<br />

führen in keinem Fall <strong>zu</strong> einer Erhöhung der<br />

Leistung<br />

Bei Wohngemeinschaften wird davon<br />

ausgegangen, dass die Kosten der Unterkunft<br />

auf alle Bewohner <strong>zu</strong> gleichen Teilen<br />

entfallen.<br />

e. Zusatzleistungen für Aus<strong>zu</strong>bildende<br />

mit Kind (§ 14b)<br />

Der neue Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag betrifft<br />

BAföG-EmpfängerInnen, die ein oder<br />

mehrere Kinder haben und mit diesen in<br />

einem Haushalt leben. In einem solchem<br />

Fall wird seit dem 1. Dezember 2007 ein<br />

Zuschlag von 113 € für das erste Kind und<br />

für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 85<br />

€ gewährt. Der Betreuungs<strong>zu</strong>schlag wird<br />

WICHTIG:<br />

Der Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag wird nur<br />

auf Antrag gewährt und man sollte deshalb<br />

nicht vergessen, bis <strong>zu</strong>m Ende des Bewilligungszeitraumes<br />

einen entsprechenden <strong>zu</strong><br />

stellen.<br />

für denselben Zeitraum nur einem Elternteil<br />

gewährt. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt<br />

und leben gemeinsam mit dem Kind in<br />

einem Haushalt, muss sich entschieden<br />

werden, welches Elternteil berechtigt ist.<br />

Der Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag wird als Zuschuss<br />

gewährt und muss weder <strong>zu</strong>rückgezahlt<br />

werden, noch erhöhen sich dadurch<br />

die BAföG-Schulden.<br />

f. Auslands<strong>zu</strong>schlag (§ 2 Auslands<strong>zu</strong>schlagsVO)<br />

Der Bedarf kann sich <strong>zu</strong>letzt auch gemäß<br />

der Auslands<strong>zu</strong>schlagsVO für ein Studium<br />

im Ausland erhöhen. Die genauen Beträge,<br />

Seite 29


die abhängig vom Studienland sind, findet<br />

ihr im ANHANG. Für alle dort nicht aufgeführten<br />

Länder beträgt der Zuschlag 50 €.<br />

(dafür und für sonstige Leistungen, z.B.<br />

Studiengebühren und Reisekosten siehe<br />

auch Kapitel AUSLANDSSTUDIUM).<br />

3. Einkommensanrechnung<br />

a. Der Einkommensbegriff<br />

Bei der Berechnung des BAföG wird<br />

grundsätzlich das Einkommen des Studenten,<br />

seiner Eltern (außer bei der elternunabhängigen<br />

Förderung - siehe entsprechender<br />

Abschnitt) und seines Ehegatten<br />

berücksichtigt. Das heißt, BAföG wird nur<br />

soweit gezahlt, wie der Aus<strong>zu</strong>bildende nicht<br />

selbst für seinen Unterhalt sorgt oder ihm<br />

Unterhaltsansprüche <strong>zu</strong>stehen. Ob er tatsächlich<br />

Unterhalt von seinen Eltern gezahlt<br />

bekommt ist unbeachtlich. An erster Stelle<br />

zahlt die Familie und dann der Staat.<br />

Das Einkommen von Kindern und Geschwistern<br />

des Studenten wirkt sich nur mittelbar<br />

auf Freibeträge aus.<br />

Für die Ermittlung des Einkommens wird<br />

die „Summe der positiven Einkünfte“ während<br />

des Bewilligungszeitraumes <strong>zu</strong>grunde<br />

gelegt. Zur Definition, was im Sinne des BAföG<br />

überhaupt Einkommen darstellt, ist der<br />

§ 21 BAföG heran<strong>zu</strong>ziehen. Danach gilt als<br />

Einkommen grundsätzlich die Summe aller<br />

positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz<br />

(EStG). Das EStG unterscheidet<br />

sieben Einkommensarten:<br />

i. Einkünfte aus Land- und Forstwirt<br />

schaft<br />

ii. Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

iii. Einkünfte aus selbständiger Arbeit<br />

iv. Einkünfte aus nichtselbständiger<br />

Arbeit<br />

v. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Seite 30 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

vi. Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung<br />

vii. Einkünfte sonstiger Art im Sinne<br />

des § 22 EStG<br />

Die Summe der positiven Einkünfte ist die<br />

Addition der Gewinne und Überschüsse aus<br />

den einzelnen Einkunftsarten eines Kalenderjahres.<br />

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen<br />

Einkunftsarten und Verlusten des Ehegatten<br />

findet nicht statt.<br />

Renten werden beim BAföG als Einkünfte<br />

aus nichtselbständiger Arbeit betrachtet und<br />

entsprechend eingeordnet. Dies gilt nicht für<br />

Waisenrenten und Waisengelder, die man<br />

als StudentIn bezieht. Diese werden in voller<br />

Höhe als Einkommen berücksichtigt (siehe<br />

unten).<br />

Allen Aus<strong>zu</strong>bildenden wird nach § 23<br />

Abs .1 seit August bzw. Oktober 2008 nun<br />

ein gleich hoher Freibetrag in Höhe von 255<br />

€ auf deren Einkommen eingeräumt.<br />

Von den Einkünften nach den Nr. 1 - 3.<br />

sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />

• die Betriebsausgaben nach § 4<br />

EStG<br />

Von den Einkünften nach 4. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />

• die Werbungskosten nach § 9<br />

EStG; sofern sie den Pauschal<br />

betrag in Höhe von 920 € jährlich<br />

nach § 9a EStG überschreiten, nur bis <strong>zu</strong><br />

der einkommensteuerlich a n e r -<br />

kannten Höhe.<br />

• der Versorgungsfreibetrag nach<br />

§ 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 40<br />

% der Einkünfte, höchstens jedoch<br />

3072 € jährlich.<br />

Von den Einkünften nach 5. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />

• die Werbungskosten nach § 9


BAföG-Reader<br />

EStG; sofern sie den Pauschalbetrag<br />

nach § 9a EStG in Höhe von ca. 50 Euro<br />

(bei <strong>zu</strong>sammen veranlagten Ehegatten ca.<br />

100 € ) jährlich überschreiten, nur bis <strong>zu</strong> der<br />

einkommenssteuerlich anerkannten Höhe.<br />

• der Sparerfreibetrag nach § 20 IV<br />

EStG in Höhe von ca. 1585 € (bei <strong>zu</strong>sammen<br />

veranlagten Ehegatten ca. 3170 €) jährlich.<br />

Von den Einkünften nach 6. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />

• die Werbungskosten nach § 9<br />

EStG<br />

Von den Einkünften nach 7. sind ab<strong>zu</strong>ziehen:<br />

• die Werbungskosten nach § 9<br />

EStG; sofern sie den Pauschalbetrag nach<br />

§ 9a EStG in Höhe von ca. 102 € jährlich<br />

überschreiten, nur bis <strong>zu</strong> der einkommenssteuerlich<br />

anerkannten Höhe.<br />

Von der so geminderten Summe der Einkünfte<br />

kann weiterhin abgezogen werden:<br />

• Die Abset<strong>zu</strong>ng für Abnut<strong>zu</strong>ng nach § 7b<br />

EStG für ein Selbstgenutztes Einfamilienhaus<br />

oder eine Selbstgenutzte Eigentumswohnung,<br />

oder:<br />

• Die Beträge, die für ein selbstgenutztes<br />

Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte<br />

Eigentumswohnung als Sonderausgaben<br />

nach den §§ 10e, 10i oder § 7b<br />

i.V.m. § 52 Abs. 21 S. 4 EStG berücksichtigt<br />

werden.<br />

In diesen beiden Fällen können diese<br />

Abzüge auch von der Summe der positiven<br />

Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden<br />

Ehegatten vorgenommen werden, allerdings<br />

nur für ein Objekt.<br />

Nicht vorgenommen werden kann dieser<br />

Ab<strong>zu</strong>g vom StudentInnen selbst und seinem<br />

Ehegatten.<br />

Nach allen diesen Abzügen entsteht eine<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Zwischensumme, die - nochmals vermindert<br />

um solche Beträge, die im Sinne von § 21<br />

Abs. 4 BAföG kein Einkommen sind (siehe<br />

unten!) - die Basis bildet für einen weiteren<br />

Ab<strong>zu</strong>g, mit dem alle Sozialversicherungsbeiträge<br />

und private Versicherungsbeiträge<br />

pauschal abgegolten sind. Dieser Ab<strong>zu</strong>g ist<br />

wie folgt differenziert:<br />

i. für rentenversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer und für Aus<strong>zu</strong>bildende 21,5<br />

%, höchstens jedoch 10400 € jährlich<br />

ii. für nichtrentenversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer und für Personen im<br />

Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf<br />

Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigenBeschäftigung<br />

oder Tätigkeit haben 12,9 %, höchstens<br />

jedoch 5100 € jährlich<br />

iii. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag<br />

von der Versicherungspflicht befreite<br />

oder wegen geringfügiger Beschäftigung<br />

versicherungsfreie Arbeitnehmer 35 %,<br />

höchstens jedoch 16500 € jährlich<br />

iv. für Personen im Ruhestandsalter,<br />

soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für<br />

sonstige Nichterwerbstätige 12,9 %, höchstens<br />

jedoch 5100 € jährlich<br />

Jeder Einkommensbezieher ist nur einer<br />

der Gruppen eins bis vier <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen; dabei<br />

kann einer Gruppe nur <strong>zu</strong>geordnet werden,<br />

wer nicht unter eine der jeweils vorhergehenden<br />

Gruppen fällt.<br />

Wer also Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis<br />

(Gruppe eins) und einer selbständigen<br />

Tätigkeit (Gruppe drei) erzielt, wird<br />

vollständig mit allen Einkünften der Gruppe<br />

eins <strong>zu</strong>geordnet.<br />

Nach so vielen Abzügen noch ein letzter<br />

Seite 31


Ab<strong>zu</strong>g, nämlich die für den Berechnungszeitraum<br />

<strong>zu</strong> leistende Einkommenssteuer<br />

(bzw. Lohnsteuer) sowie Kirchensteuer und<br />

Solidaritätsabgabe. Dieser Betrag wird allerdings<br />

ggf. um die Höhe einer nachträglichen<br />

Steuerrückzahlung aufgrund eines Lohnsteuerjahresausgleichs<br />

korrigiert.<br />

Für StudentInnen gilt stattdessen eine<br />

Pauschale von 30 % der Einkünfte über<br />

815,51 € monatlich.<br />

Als Faustregel kann man festhalten, dass<br />

ein lediger Student/ledige Studentin z.Zt. im<br />

Durchschnitt etwa 400 € monatlich an Einkünften<br />

(also brutto!) aus unselbständiger<br />

Tätigkeit erzielen darf, ohne dass die Förderung<br />

nach dem BAföG dadurch beeinträchtigt<br />

würde.<br />

Zu dem so errechneten Einkommen werden<br />

nun folgende Einnahmen in der Höhe<br />

der tatsächlich geleisteten Beträge hin<strong>zu</strong>gerechnet,<br />

die im Sinne den BAföG ebenfalls<br />

Einkommen darstellen. Das sind:<br />

i. Waisenrenten und Waisengelder,<br />

die man als StudentIn bezieht<br />

ii. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige<br />

Leistungen mit Ausnahme von<br />

Leistungen nach dem BAföG<br />

iii. Sonstige Einnahmen, die <strong>zu</strong>r Deckung<br />

des Lebensbedarfes bestimmt sind,<br />

mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der<br />

Eltern des Studenten und seines Ehegatten,<br />

soweit sie in der BAföG-Einkommensverordnung<br />

aufgeführt sind. Hierunter fallen im<br />

Zweifel alle Einnahmen, sofern sie nicht im<br />

folgenden Absatz als Ausnahmen ausdrücklich<br />

aufgeführt sind, weil „davon aus<strong>zu</strong>gehen<br />

ist, dass üblicher- und Zumutbarerweise alle<br />

Einnahmen <strong>zu</strong>nächst für den Lebensunterhalt<br />

und die Ausbildung des Studenten eingesetzt<br />

werden“. Dabei gelten auch solche<br />

Einnahmen als Einkommen im Sinne des<br />

BAföG, die man als StudentIn nur in Form<br />

Seite 32 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

eines Darlehens erhält.<br />

Nicht als Einkommen im Sinne des § 21<br />

Abs. 4 BAföG gelten hingegen:<br />

i. Grundrenten und Schwerbeschädigten<strong>zu</strong>lage<br />

nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

(BVG)<br />

ii. Ein nach Nr. 1 entsprechender Betrag,<br />

wenn diese Leistungen nach § 65 BVG ruhen<br />

iii. Renten von Opfern nationalsozialistischer<br />

Verfolgung<br />

iv. Einnahmen, deren Zweckbestimmung<br />

einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht;<br />

dabei kann sich eine einer Anrechnung<br />

entgegenstehende Zweckbestimmung<br />

ergeben aus:<br />

• Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift,<br />

aufgrund derer die Leistung erbracht<br />

wird<br />

• der ausdrücklichen Erklärung des<br />

Leistungsgebers<br />

• der Art der Leistungen (insbesondere<br />

bei Leistungen in Geldeswert)<br />

Insbesondere können das sein:<br />

• Kapitalabfindungen; sie gelten<br />

selbst nicht als Einkommen, wohl aber die<br />

daraus resultierenden Zinserträge<br />

• Verletztenrenten aus der Unfallversicherung<br />

bis <strong>zu</strong> dem Betrag, der bei<br />

gleichem Grad der Behinderung als Grundrente<br />

nach dem BVG (siehe Nr. 1) gezahlt<br />

würde<br />

• Vermögenswirksame Leistungen<br />

im Rahmen des Höchstbetrages nach dem<br />

Fünften Vermögensbildungsgesetzes<br />

• Beihilfen <strong>zu</strong>r Eingliederung junger<br />

Zuwanderer (Garantiefonds)<br />

• Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />

(BSHG)<br />

• Leistungen nach dem Wohngeldgesetz<br />

(WGG)<br />

• Zuschüsse <strong>zu</strong> den Aufwendungen


BAföG-Reader<br />

für die Krankenversicherung von Rentenbeziehern<br />

(§ 1304e RVO)<br />

• Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

(BErzGG) sowie das<br />

in diesem Gesetz genannte Mutterschaftsgeld<br />

und Leistungen, die nach der Entbindung<br />

erbracht werden, sofern sie nach § 8<br />

Abs. 1 BErzGG von einer Anrechnung freigestellt<br />

sind.<br />

Die vier letztgenannten Punkte sind <strong>zu</strong>sammen<br />

mit drei weiteren, sehr speziellen<br />

und deshalb hier nicht aufgeführten Fällen<br />

abschließend.<br />

Nicht als Einkommen gelten weiterhin so<br />

genannte „nichtregelmäßige Zahlungen <strong>zu</strong><br />

besonderen Anlässen“ wie z.B. Geburtstag,<br />

Weihnachten etc..<br />

b. Anrechenbares Einkommen der Studentin/<br />

des Studenten<br />

Nach diesen komplizierten Ausführungen<br />

darüber, was nun im Sinne des BAföG<br />

Einkommen ist und was nicht und was<br />

unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen in welcher<br />

Reihenfolge wovon abgezogen werden<br />

kann, nun abschließend noch einige Bemerkungen,<br />

die in der Praxis den Umgang<br />

mit diesem Einkommensbegriff erleichtern<br />

sollen.<br />

i. Tipps <strong>zu</strong>r Ermittlung des Einkommen<br />

Zunächst gelten ja in aller Regel für<br />

die Studentin/den Studenten schon mal etliche<br />

Ab<strong>zu</strong>gsmöglichkeiten nicht (z.B. Eigenheim,<br />

Renten etc.). Oben wurde bereits erwähnt,<br />

dass für die Studentin/den Studenten<br />

die Einkünfte während des Bewilligungszeitraumes<br />

ausschlaggebend sind; mit anderen<br />

Worten, das Amt muss <strong>zu</strong> Beginn des Bewilligungszeitraumes<br />

ungefähr wissen, wie<br />

hoch die voraussichtlichen Einkünfte der<br />

Studentin/des Studenten innerhalb des fol-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

genden Jahres sein werden. Es geht dabei<br />

von den voraussichtlichen Gesamteinkünften<br />

des Bewilligungszeitraumes aus. Diese<br />

werden durch die Zahl der Monate des<br />

Bewilligungszeitraumes dividiert (also in der<br />

Regel durch 12) und der so entstandene Betrag<br />

bildet die monatlichen Einkünfte, die in<br />

die weitere Berechnung eingehen.<br />

Da das Amt insofern ausschließlich auf<br />

die eigenen Angaben bei der Einkommensermittlung<br />

angewiesen ist, stellt sich hier<br />

natürlich die Frage der Korrektheit und Vollständigkeit<br />

der Angaben.<br />

Bevor man hier auf „dumme Gedanken“<br />

kommt, sei der ganz grundsätzliche Warnhinweis<br />

angebracht: Wer Angaben dem Amt<br />

gegenüber vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig macht, handelt nach § 58 BAföG<br />

ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit<br />

kann mit einer Geldbuße von bis <strong>zu</strong> 2500 €<br />

geahndet werden!<br />

Das gilt insbesondere dann, wenn diese<br />

Angaben für die Leistungsgewährung<br />

nach dem BAföG erheblich waren; wenn<br />

man also durch die Angaben unrechtmäßig<br />

Leistungen nach dem BAföG erhalten hat.<br />

In einem solchen Fall ist der <strong>zu</strong> unrecht bezahlte<br />

Betrag sofort in voller Höhe fällig und<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen. Und zwar auch dann, wenn<br />

während des Bewilligungszeitraumes eine<br />

Änderung der Umstände dergestalt eintritt,<br />

dass sich dadurch die Förderung nach dem<br />

BAföG vermindern würde (z.B. höhere monatliche<br />

Einkünfte, als durch das BAföG-Amt<br />

bei der Bewilligung <strong>zu</strong>grunde gelegt)!<br />

Im Fall nicht berücksichtigter Einkommen<br />

der Studentin/des Studenten im Sinne von<br />

§ 21 BAföG wird der Bewilligungsbescheid<br />

durch das Amt aufgehoben und der Förderungsbetrag<br />

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 <strong>zu</strong>rückgefordert<br />

(siehe Kapitel VERFAHREN;<br />

Seite 33


RECHTSMITTEL).<br />

In diesem Zusammenhang ein immer<br />

wieder kehrender Fall aus der Praxis:<br />

Einem Studenten/Einer Studentin wurden<br />

für den Zeitraum des 1. Oktober bis <strong>zu</strong>m 30.<br />

September des darauf folgenden Jahres<br />

Leistungen nach dem BAföG in einer bestimmten<br />

monatlichen Höhe bewilligt. Am 1.<br />

Januar wird er von der Hochschule als studentische<br />

Hilfskraft mit einem 19-Stundenvertrag<br />

eingestellt. Er „vergisst“ jedoch, dies<br />

dem Amt für Ausbildungsförderung mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Durch den an fast allen Hochschulen<br />

regelmäßig durchgeführten Datenabgleich<br />

zwischen Hochschule und BAföG-Amt fällt<br />

er jedoch in aller Regel spätestens nach<br />

einem Jahr auf.<br />

Resultat: Sofort fällige Rückzahlung<br />

des gesamten überzahlten Förderungsbetrages<br />

plus ein saftiges Bußgeld von in<br />

der Regel nicht unter ca. 510 €. Mit anderen<br />

Worten: „Heulen und Zähneklappern“ ist angesagt.<br />

Da kann dann auch der beste Sozialreferent<br />

des <strong>AStA</strong> nicht mehr weiterhelfen.<br />

Auf derartige Aktionen sollte man also im<br />

eigenen Interesse unbedingt verzichten!<br />

Es ist aber auch der umgekehrte Fall<br />

denkbar: Im Laufe des Bewilligungszeitraumes<br />

sinken die eigenen Einnahmen (z.B.<br />

weil der Hiwi-Vertrag am 31.12. nicht verlängert<br />

wird). Dann stehen einem in vielen Fällen<br />

höhere monatliche Leistungen nach dem<br />

BAföG <strong>zu</strong>, als sie der Bewilligungsbescheid<br />

ausweist. In solchen Fällen sollte man möglichst<br />

umgehend eine Änderungsanzeige<br />

machen. Dadurch wird das nunmehr niedrigere<br />

monatliche Einkommen berücksichtigt<br />

(vgl. auch Kapitel BEANTRAGUNG).<br />

ii. Berechnung des anrechenbaren<br />

Einkommens und Freibeträge<br />

Wenn das <strong>zu</strong> berücksichtigende Einkommen<br />

feststeht, folgt die Einkommensanrech-<br />

Seite 34 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

nung. Da<strong>zu</strong> wird <strong>zu</strong>nächst aus dem Jahreseinkommen<br />

die monatliche Be<strong>zu</strong>gsgröße<br />

(1/12 des <strong>zu</strong> berücksichtigenden Jahreseinkommens)<br />

gebildet. Von diesem <strong>zu</strong> berücksichtigenden<br />

„Monatseinkommen“ werden<br />

bestimmte Freibeträge gewährt.<br />

• Für StudentInnen beträgt er monatlich<br />

255 €<br />

• Für den Ehegatten kommt ein Freibetrag<br />

von monatlich 520 € hin<strong>zu</strong> (vorausgesetzt<br />

er befindet sich nicht in einer nach<br />

dem BAföG oder dem Arbeitsförderungsgesetz<br />

(AFG) förderungsfähigen Ausbildung).<br />

• Für jedes Kind des StudentInnen<br />

kommen monatlich 470 € hin<strong>zu</strong><br />

Kinder im Sinne des BAföG sind eheliche,<br />

für ehelich erklärte, an Kindes statt<br />

angenommene und nichteheliche Kinder.<br />

Diesen Kindern gleichgestellt sind folgende<br />

Personen (in Analogie <strong>zu</strong>m BKGG): Stiefkinder,<br />

die im eigenen Haushalt wohnen,<br />

Pflegekinder, mit denen man auf längere<br />

Dauer im eigenen Haushalt verbunden ist,<br />

sowie Enkel und Geschwister, die im eigenen<br />

Haushalt wohnen oder die man überwiegend<br />

unterhält.<br />

Die Freibeträge für den Ehegatten und<br />

die Kinder mindern sich jeweils um deren<br />

Einkünfte. Die Begründung dafür ist, dass<br />

Ehegatte und Kinder ihr eigenes Einkommen<br />

<strong>zu</strong>nächst voll <strong>zu</strong>r Deckung ihres eigenen<br />

Unterhaltsbedarfes verwenden. Da<strong>zu</strong><br />

zählen auch solche Einnahmen, die nach<br />

§ 21 Abs. 4 BAföG (siehe oben) keine Einkünfte<br />

darstellen, wenn sie da<strong>zu</strong> bestimmt<br />

sind, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten<br />

oder der Kinder <strong>zu</strong> decken (z.B. Leistungen<br />

nach dem BSHG). Dies gilt nicht, soweit<br />

Leistungen nach § 8 BErzGG anrechnungsfrei<br />

gestellt sind.<br />

Was Einkünfte ansonsten sind und wie<br />

das Einkommen daraus berechnet wird,


BAföG-Reader<br />

siehe unter Abschnitt EINKOMMENSBE-<br />

RECHNUNG ALLGEMEINES. Für die Kinder<br />

gilt bei der Einkommensanrechnung ein<br />

vereinfachtes Verfahren. Hier werden durch<br />

einen monatlichen Pauschalab<strong>zu</strong>g von 138<br />

€ vom Bruttoeinkommen alle sonst üblichen<br />

Abzüge (siehe oben: Steuern, Sozialversicherung,<br />

Werbungskosten etc.) abgegolten.<br />

Auf Verlangen des Kindes wird aber eine genaue<br />

Einkommensberechnung nach obigem<br />

Verfahren vorgenommen. Nachrechnen<br />

kann sich also im Zweifel lohnen!<br />

Allerdings gibt es, wie so oft, Ausnahmen,<br />

nämlich Einkünfte, von denen kein Freibetrag<br />

gewährt wird:<br />

i. Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis<br />

ii. Ausbildungshilfen und gleichartige<br />

Leistungen aus öffentlichen Mitteln insoweit,<br />

als sie nach § 21 BAföG als Einkommen gelten<br />

iii. Waisenrente und Waisengeld des StudentInnen;<br />

hier wird stattdessen ein Freibetrag<br />

von 120 € monatlich gewährt.<br />

iv. Unterhaltszahlungen durch den (auch<br />

geschiedenen oder getrennt lebenden) Ehegatten<br />

oder einen Elternteil in der gerichtlich<br />

festgesetzten Höhe<br />

Einkünfte dieser Art werden also (abgesehen<br />

von Nr. 3) voll auf den Bedarf angerechnet.<br />

Ausnahmsweise kann <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

unbilliger Härten auf Antrag ein weiterer<br />

Teil des Einkommens (maximal 205 €) anrechnungsfrei<br />

gestellt werden, soweit er <strong>zu</strong>r<br />

Deckung besonderer Kosten der Ausbildung<br />

(z.B. Studiengebühren; nicht dagegen Ar-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

beits- und Lernmittel, Exkursionen und Praktika)<br />

erforderlich ist.<br />

Das nach diesen Abzügen verbleibende<br />

Einkommen des Studenten/der Studentin<br />

wird voll auf den Bedarf angerechnet.<br />

c. Anrechenbares Einkommen des<br />

Elternteils<br />

Tipps <strong>zu</strong>r Ermittlung des Einkommens<br />

Das Einkommen des Ehegatten berechnet<br />

sich nach dem gleichen Verfahren wie<br />

für den/der StudentInnen selbst, mit einer<br />

wesentlichen Abweichung: Maßgebend sind<br />

die Einkommensverhältnisse des Ehegatten<br />

im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des<br />

Bewilligungszeitraumes.<br />

Liegt im zweiten Fall ein Einkommensteuerbescheid<br />

noch nicht vor, dann leistet das<br />

BAföG-Amt ggf. Ausbildungsförderung unter<br />

Vorbehalt der Rückzahlung. Erst wenn der<br />

entsprechende Bescheid vorliegt, wird über<br />

den Antrag abschließend entschieden; mit<br />

der Konsequenz, dass man als StudentIn<br />

entweder Ausbildungsförderung nachgezahlt<br />

bekommt oder aber (leider!) auch z.T.<br />

<strong>zu</strong>rückzahlen muss. Was dieser Vorbehalt<br />

bedeutet, ist ausführlich im Kapitel VER-<br />

FAHREN, RECHTSMITTEL beschrieben.<br />

Berechnung des anrechenbaren Einkommens<br />

und Freibeträge<br />

Auch bezüglich des berücksichtigenden<br />

Einkommens des Ehegatten des Studenten/<br />

der Studentin wird jetzt die monatliche Be<strong>zu</strong>gsgröße<br />

gebildet. (1/12 des <strong>zu</strong> berücksichtigenden<br />

Einkommens). Es folgt die<br />

Einkommensanrechnung nach § 25 BAföG.<br />

Dabei gelten folgende Freibeträge monatlich:<br />

• für den Ehegatten selbst 1040 €<br />

• für jedes andere Kind des Einkom-<br />

Seite 35


mensbeziehers 470 €<br />

• für weitere nach dem BGB gegenüber<br />

dem Einkommensbezieher Unterhaltsberechtigte<br />

(z.B. seine eigenen Eltern,<br />

geschiedener Ehegatte), je Unterhaltsberechtigten<br />

470 €.<br />

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann<br />

darüber hinaus noch ein weiterer Teil des<br />

Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Da<strong>zu</strong><br />

muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes<br />

ein besonderer Antrag gestellt werden.<br />

Diese Regelung im BAföG ist Ausnahmevorschrift<br />

und daher eng aus<strong>zu</strong>legen.<br />

Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben<br />

oder durch steuertarifliche Freibeträge<br />

berücksichtigt werden, rechtfertigen im<br />

Regelfall nicht die Annahme einer besonderen<br />

Härte im Sinne dieser Vorschrift; es<br />

müssen vielmehr im Einzelfall besondere<br />

Umstände vorliegen. Berücksichtigt werden<br />

in aller Regel nur außergewöhnliche Belastungen<br />

im Sinne der §§ 33 bis 33c des<br />

EStG sowie Aufwendungen für behinderte<br />

Personen, denen gegenüber der Einkommensbezieher<br />

nach dem bürgerlichen Recht<br />

unterhaltspflichtig ist.<br />

Keinerlei Freibeträge gibt es für solche<br />

Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten,<br />

weil diese als ausreichend versorgt gelten<br />

und insoweit der Unterhaltsanspruch dieser<br />

Kinder für diese Zeit ruht (Diese Annahme<br />

entspricht im übrigen auch der ständigen<br />

Rechtsprechung).<br />

Nach Ab<strong>zu</strong>g aller vorstehenden Freibeträge<br />

wird in vielen Fällen noch ein Resteinkommen<br />

verbleiben. Von diesem Resteinkommen<br />

werden nach § 25 Abs. 4 BAföG<br />

folgende weitere Freibeträge gewährt (so<br />

genannte Prozentfreibeträge, weil die absolute<br />

Höhe dieser Freibeträge eben von der<br />

Höhe des noch verbleibenden Resteinkommens<br />

abhängt):<br />

Seite 36 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

• 50 % vom übersteigenden Einkommen<br />

des Ehegatten des Studenten, der<br />

Studentin, für den Ehegatten selbst, sowie<br />

weitere<br />

• 5 % vom übersteigenden Einkommen<br />

für jedes Kind des Ehegatten, für das<br />

bereits ein absoluter Freibetrag nach den<br />

vorstehenden Ausführungen gewährt wurde<br />

(nicht also für Wehr- oder Zivildienstleistende<br />

oder A<strong>zu</strong>bis)<br />

Wichtig für die Berechnung: Be<strong>zu</strong>gsgröße<br />

für die Prozente ist immer das übersteigende<br />

Resteinkommen. Beispiele <strong>zu</strong>r Berechnung<br />

siehe Anhang.<br />

Das nach diesen weiteren Abzügen noch<br />

verbleibende Einkommen des Ehegatten<br />

des Studenten, der Studentin wird nun voll<br />

auf den Bedarf des Studenten/der Studentin<br />

angerechnet.<br />

d. Amrechenbares Einkommen der<br />

Eltern<br />

Wer „elternunabhängig“ gefördert wird (siehe<br />

entsprechenden Abschnitt), kann diesen<br />

Abschnitt sofort übergehen; für die meisten<br />

StudentInnen wird jedoch gerade dieser Abschnitt<br />

von besonderer Bedeutung sein, da<br />

das elterliche Einkommen regelmäßig über<br />

„Sein oder Nichtsein“ bei der Förderung<br />

nach dem BAföG entscheidet.<br />

Das Einkommen der Eltern berechnet<br />

sich nach dem gleichen Verfahren wie das<br />

des Ehegatten des/der StudentInnen (siehe<br />

oben). Auch hier wird bei der Heranziehung<br />

des Elterneinkommens hinsichtlich des Zeitraums<br />

unterschieden. Maßgebend sind die<br />

Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten<br />

Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes.<br />

Für das Verfahren bei der Ermittlung der<br />

Einkünfte und des Einkommens gelten die


BAföG-Reader<br />

allgemeinen Ausführungen <strong>zu</strong>m Einkommen.<br />

Bei den Freibeträgen vom Einkommen<br />

gelten die gleichen Sätze wie für den Ehegatten<br />

des Studenten, der Studentin; mit der<br />

einen Ausnahme, dass der Grundfreibetrag<br />

für die Eltern, sofern sie nicht geschieden<br />

sind oder dauernd getrennt leben, 1555 €<br />

monatlich statt 1040 € beträgt.<br />

e. Berücksichtigung des Einkommens<br />

der Geschwister<br />

Das Einkommen der Geschwister des Studenten,<br />

der Studentin ist nur dann mittelbar<br />

von Bedeutung, wenn der Regelfall der<br />

„elternabhängigen“ Förderung eintritt. Für<br />

diesen Fall gelten für die Kinder der Eltern<br />

des Studenten, der Studentin analog die<br />

Ausführungen für die Kinder des Ehegatten<br />

des Studenten, der Studentin (siehe<br />

Abschnitt „Anrechnung des Einkommens<br />

des Ehegatten“).<br />

Viel wichtiger ist aber in diesem Fall die<br />

Zahl der Geschwister, die sich neben dem<br />

Studenten in einer nach dem BAföG oder<br />

nach § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung<br />

befinden (also weitere StudentInnen<br />

oder Aus<strong>zu</strong>bildende in einer gewerblichen<br />

Ausbildung; letztere jedoch nur im Fall der<br />

auswärtigen Unterbringung, vgl. Abschnitt<br />

Anrechnung des Einkommens des Ehegatten).<br />

Dabei zählen auch solche Geschwister,<br />

die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung<br />

des elterlichen Einkommens erhalten.<br />

Das verbleibende, also an<strong>zu</strong>rechnende<br />

Einkommen der Eltern wird gemäß § 11 Abs.<br />

4 BAföG <strong>zu</strong> gleichen Teilen auf den Bedarf<br />

der Aus<strong>zu</strong>bildenden, die die oben genannten<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen dem Grunde nach<br />

erfüllen, angerechnet. Höchstgrenze der Anrechnung<br />

ist in jedem Fall der nach dem BAföG<br />

festgelegte Bedarfssatz für jeden einzel-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

nen Aus<strong>zu</strong>bildenden. Verbleibt insofern nach<br />

dieser Aufteilung noch ein Betrag, so wird<br />

dieser Betrag auf den noch ungedeckten Bedarf<br />

der anderen Aus<strong>zu</strong>bildenden aufgeteilt.<br />

4. Vermögensanrechnung<br />

Unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen ist<br />

das Vermögen des Studenten, der Studentin<br />

auf das BAföG anrechenbar, das heißt,<br />

man muss <strong>zu</strong>nächst ggf. vorhandenes eigenes<br />

Vermögen für die Studienfinanzierung<br />

einsetzen, bevor man auf Leistungen nach<br />

dem BAföG <strong>zu</strong>rückgreifen kann (Das Vermögen<br />

der Eltern und des Ehegatten wird<br />

nicht mehr berücksichtigt).Es stellt sich also<br />

<strong>zu</strong>nächst die Frage, was Vermögen im Sinne<br />

des BAföG ist.<br />

a) Der Vermögensbegriff<br />

Nach § 27 BAföG gelten als Vermögen<br />

grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen<br />

Sachen, Forderungen und sonstige<br />

Rechte; dies gilt dann nicht, wenn man<br />

sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten<br />

kann.<br />

Als Vermögen gelten auch solche Vermögenswerte,<br />

die man als StudentIn rechtsmissbräuchlich<br />

übertragen hat. Eine rechtsmissbräuchliche<br />

Übertragung liegt dann vor,<br />

wenn man in zeitlichem Zusammenhang<br />

mit dem Studium bzw. der Stellung des Antrages<br />

oder im Laufe des Studiums Teile<br />

seines Vermögens unentgeltlich oder ohne<br />

gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere<br />

seine Eltern oder andere Verwandte<br />

übertragen hat.<br />

Nicht als Vermögen gelten nach dem BAföG:<br />

• Rechte auf Versorgungsbezüge,<br />

auf Renten und andere wiederkehrende<br />

Leistungen<br />

Seite 37


• Übergangsbeihilfen gemäß Soldatenversorgungsgesetz<br />

oder Bundespolizeibeamtengesetz<br />

• Nießbrauchsrechte<br />

• Haushaltsgegenstände; da<strong>zu</strong> zählen:<br />

Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und<br />

Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und<br />

Fernsehgeräte, aber auch Personenkraftfahrzeuge.<br />

„Negatives“ Vermögen, also Schulden,<br />

kennt das BAföG auch. Sie werden auf das<br />

vorhandene positive Vermögen angerechnet;<br />

dies gilt nicht für Darlehensbeträge, die<br />

durch die Gewährung von Leistungen nach<br />

dem BAföG entstanden sind.<br />

Auch hier gilt wieder der Ausschluss des<br />

Rechtsmissbrauchs (siehe oben) entsprechend.<br />

Nachdem der Vermögensbegriff des BAföG<br />

erklärt ist, nun <strong>zu</strong>r Wertbestimmung des<br />

Vermögens, die aus § 28 BAföG hervorgeht.<br />

Danach ist an<strong>zu</strong>setzen:<br />

• für Grundstücke 140 % des Einheitswertes<br />

(vom 1. Januar 1964); wenn sie<br />

land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden,<br />

gilt der Einheitswert<br />

• für Betriebsvermögen (ohne<br />

Grundstücke) der Einheitswert<br />

• für Wertpapiere der Kurswert<br />

• für sonstige Gegenstände der Zeitwert<br />

Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt<br />

der Antragstellung. Für Wertpapiere gilt als<br />

Kurswert der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs<br />

durch den Aus<strong>zu</strong>bildenden. Änderungen des<br />

Vermögens im Laufe eines Bewilligungszeitraumes<br />

bleiben unberücksichtigt, d.h. so genannte<br />

„Aktualisierungsanträge“ (siehe oben<br />

bei der Einkommensanrechnung) gibt es in<br />

Seite 38 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

der Vermögensanrechnung nicht.<br />

Zum Schluss noch ein Wort <strong>zu</strong>r Richtigkeit<br />

der Angaben <strong>zu</strong>m Vermögen: Falls man<br />

bei falschen Angaben erwischt wird, „winkt“<br />

auch wieder ein Bußgeld verbunden mit der<br />

sofortigen Rückzahlungspflicht. Man sollte<br />

also lieber nach anderen Wegen suchen<br />

(z.B. rechtzeitig Auto, Stereoanlage oder<br />

schöne Möbel kaufen).<br />

b) Anrechenbares Einkommen der Studentin/des<br />

Studenten<br />

Von diesem Vermögen verbleibt dem<br />

• Studierenden ein Freibetrag (§ 29<br />

BAföG) in Höhe von 5200 €<br />

• für den Ehegatten des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />

1800 €<br />

• für jedes Kind des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />

1800 €<br />

Darüber hinaus kann <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens<br />

anrechnungsfrei bleiben. Diese Bestimmung<br />

ist jedoch als Ausnahmevorschrift<br />

eng aus<strong>zu</strong>legen. Eine besondere Härte liegt<br />

vor allem dann vor, wenn<br />

• die Vermögensverwertung <strong>zu</strong>r<br />

Veräußerung oder Belastung eines kleinen<br />

Hausgrundstücks, besonders eines selbstbewohnten<br />

Familienheims oder einer entsprechenden<br />

Eigentumswohnung führen<br />

würde, bzw. wenn das Vermögen der Erhaltung<br />

oder baldigen Beschaffung eines solchen<br />

Grundstücks dienen soll.<br />

• das Vermögen <strong>zu</strong> Milderung der<br />

Folgen einer körperlichen oder seelischen<br />

Behinderung bestimmt ist oder nach einem<br />

erlittenen Personenschaden der Deckung


BAföG-Reader<br />

der voraussichtlichen schädigungsbedingten<br />

Aufwendungen für die Zukunft dienen soll.<br />

Verbleibt nach diesen Abzügen noch Vermögen,<br />

so wird dieses dividiert durch die<br />

Monate des Bewilligungszeitraumes (also<br />

in der Regel 12) auf den monatlichen eigenen<br />

Bedarf angerechnet. Im übrigen nützt<br />

es nichts, das angerechnete Vermögen<br />

nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes<br />

<strong>zu</strong> verbrauchen; tut man dies nicht, wird im<br />

nächsten Jahr der verbliebene Teil des angerechneten<br />

Vermögens wiederum auf den<br />

Bedarf angerechnet!<br />

5. Der monatliche Förderungsbetrag<br />

IX. Fachrichtungswechsel<br />

Alle Wechsel die vor dem zweiten Semester<br />

stattfinden, benötigen keine Begründung.<br />

Für diejenigen, die ihr Studienfach<br />

<strong>zu</strong>m 2. Mal oder nach dem 3. Semester<br />

wechseln wollen oder dies bereits getan haben,<br />

sind die nachfolgenden Ausführungen<br />

sehr wichtig. Eine weitere Förderung hängt<br />

nämlich von der richtigen Begründung eines<br />

solchen Schritts ab.<br />

Insbesondere die Unterscheidung in<br />

„wichtige“ und „unabweisbare Gründe“ hat<br />

weitreichende Folgen. Bei einem Fachrichtungswechsel,<br />

der aus „wichtigem Grund“<br />

geschieht, werden die im abgebrochenen<br />

Studiengang studierten Fachsemester voll<br />

auf die Förderungshöchstdauer des neuen<br />

Studiengangs angerechnet. Bei einem<br />

Wechsel aus „unabdingbarem Grund“ darf<br />

die Förderungshöchstdauer des neuen Studienganges<br />

voll ausgeschöpft werden.<br />

Beispiel: Es wurden vor dem Fachrichtungswechsel<br />

bereits 3 Semester studiert.<br />

Der neue Studiengang hat eine Regelstudienzeit<br />

von 9 Semestern. Das Bafög-Amt<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Nachdem der Bedarf des/der StudentInnen<br />

sowie die auf ihn an<strong>zu</strong>rechnenden<br />

Teile seines Einkommens und Vermögens<br />

feststehen, stellt sich der Rest der Rechnerei<br />

relativ simpel dar. Von dem monatlichen Bedarf<br />

werden die ermittelten an<strong>zu</strong>rechnenden<br />

Beträge aus den verschiedenen Einkommen<br />

und Vermögen abgezogen.<br />

Verbleibt nach diesen Abzügen noch<br />

ein positiver Betrag, so gilt dieser als ungedeckter<br />

Bedarf, der dann monatlich im<br />

Voraus vom Amt für Ausbildungsförderung<br />

überwiesen wird. Gemäß § 51 III BAföG gilt<br />

dieser Grundsatz nicht, wenn der „ungedeckte<br />

Bedarf“ unter 10 Euro im Monat liegt.<br />

fördert dann 6 Semester ganz normal, 3 Semester<br />

werden, als verzinstes Volldarlehen<br />

gewährt.<br />

Daher: Wer nur aus „wichtigem Grund“<br />

wechseln kann, der hat in seinem neuen<br />

Studiengang weniger Studienzeit bei „normaler<br />

Förderung“ <strong>zu</strong>r Verfügung. Im Zweifelsfalle<br />

bleibt dann nur die Finanzierung<br />

über ein Bankdarlehen nach der Studienabschlussförderung!<br />

1. Fachrichtungswechsel und Abbruch<br />

der Ausbildung<br />

Der Fachrichtungswechsel innerhalb des<br />

BAföG ist im § 7 Abs. 3 BAföG geregelt:<br />

„Hat der Aus<strong>zu</strong>bildende<br />

i. aus wichtigem Grund oder<br />

ii. aus unabweisbarem Grund<br />

die Ausbildung abgebrochen oder die<br />

Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung<br />

für eine andere Ausbildung<br />

geleistet; bei Aus<strong>zu</strong>bildenden an [...] Hochschulen<br />

gilt Nr. 1 nur bis <strong>zu</strong>m Ende des dritten<br />

Fachsemesters. (...)“<br />

Seite 39


Unter „Abbruch der Ausbildung“ ist nach<br />

§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG folgendes <strong>zu</strong> verstehen:<br />

Eine Studentin/ Ein Student bricht<br />

seine Ausbildung ab, wenn er den Besuch<br />

von Hochschulen einer Hochschulart (z.B.<br />

Fachhochschulen) einschließlich der damit<br />

im Zusammenhang geforderten Praktika<br />

endgültig aufgibt.<br />

In Satz 3 des gleichen Absatzes ist der<br />

Fachrichtungswechsel beschrieben: Eine<br />

Studentin/ Ein Student wechselt demnach<br />

die Fachrichtung, wenn er einen anderen<br />

berufsqualifizierenden Abschluss (z.B.<br />

Dipl.-Ing. Maschinenbau FH statt Dipl.-Ing.<br />

Maschinenbau TH) oder ein anderes bestimmtes<br />

Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten<br />

Studienganges an einer Hochschule<br />

derselben Hochschulart (z.B. Dipl.-Ing.<br />

Elektrotechnik TH statt Dipl.-Ing. Maschinenbau<br />

TH) anstrebt.<br />

Seite 40 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

Wichtig:<br />

Entscheidendes Kriterium, das den<br />

Fachrichtungswechsel praktisch vom Ausbildungsabbruch<br />

unterscheidet, ist der tatsächliche<br />

Entschluss, den Bereich förderungsfähiger<br />

Ausbildungen <strong>zu</strong> verlassen.<br />

Fälle des Ausbildungsabbruchs spielen<br />

erst wieder eine Rolle, wenn zeitlich nach<br />

dem Abbruch erneut eine förderungsfähige<br />

Ausbildung aufgenommen wird. Die Gründe<br />

sind aber dann mit denen des Fachrichtungswechsels<br />

identisch (siehe unten).<br />

2. Fachrichtungswechsel oder Schwerpunktverlagerung?<br />

Nicht jede Veränderung innerhalb des<br />

Studiums ist aber ein Fachrichtungswechsel.<br />

Davon <strong>zu</strong> unterscheiden ist die Schwerpunktverlagerung.<br />

Eine kurze Mitteilung


BAföG-Reader<br />

über die Schwerpunktverlagerung an das<br />

Amt für Ausbildungsförderung ist daher ausreichend.<br />

Diese Fälle sind durch drei Möglichkeiten<br />

abschließend, also ohne weitere<br />

Ausnahme, abgedeckt.<br />

i. Die betroffenen Studiengänge (bisheriger<br />

und neuer) sind laut Studienordnung<br />

bis <strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Wechsels identisch<br />

oder die Studienordnung sieht vor, dass die<br />

im bisherigen Studiengang verbrachten Semester<br />

voll auf den neuen Studiengang angerechnet<br />

werden.<br />

ii. Der Student/ Die Studentin kann eine<br />

Bescheinigung der <strong>zu</strong>ständigen Stelle (in<br />

der Regel der entsprechende Fachbereich)<br />

vorlegen, in der bestätigt wird, dass die im<br />

bisherigen Studiengang verbrachten Semester<br />

auf den neuen Studiengang im Einzelfall<br />

des Studenten/der Studentin voll angerechnet<br />

werden.<br />

Speziell für die Lehramtsstudiengänge<br />

gilt noch die Regelung, wonach der Wechsel,<br />

die Hin<strong>zu</strong>nahme oder die Aufgabe von<br />

Fächern dann kein Fachrichtungswechsel<br />

darstellt, wenn diese Fächer für den Erwerb<br />

der Lehrbefähigung ohne Bedeutung sind.<br />

Wichtig:<br />

Eine Schwerpunktverlagerung ist in keinem<br />

Fall ein Grund für eine Verlängerung<br />

der Förderungshöchstdauer!<br />

Weder Fachrichtungswechsel noch<br />

Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn<br />

eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig<br />

nicht bestanden wurde und danach<br />

eine andere Ausbildung begonnen wird.<br />

Grund: Man hat den Abbruch des bisherigen<br />

Studiums (Vorausset<strong>zu</strong>ng für einen<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Fachrichtungswechsel) nicht vollzogen; das<br />

Studium ist vielmehr durch das endgültige<br />

Nichtbestehen beendet (vergleiche Kapitel<br />

FÖRDERUNGSFÄHIGKEIT). Nach derzeitiger<br />

Rechtslage entfällt in diesem Fall ein<br />

weiterer Förderungsanspruch!<br />

Alles andere ist jedoch im Zweifel ein<br />

Fachrichtungswechsel.<br />

Das gilt auch für die Fälle, in denen bei<br />

einem Doppelstudium „nur“ der erste Studiengang<br />

mit dem zweiten „ausgetauscht“<br />

wird. Begründung: Gefördert wird grundsätzlich<br />

nur ein Studium, und zwar das an erster<br />

Wichtig:<br />

Ein Fachrichtungswechsel bei einem<br />

konsekutiven Masterstudiengang ist NICHT<br />

möglich!<br />

Stelle stehende.<br />

3. Zeitlicher Rahmen<br />

Ein Fachrichtungswechsel aus „wichtigem<br />

Grund“ ist nur bis <strong>zu</strong>m Beginn (!)<br />

des vierten Fachsemesters möglich. Ein<br />

Fachwechsel aus „unabweisbaren Grund“<br />

ist auch <strong>zu</strong> einem späteren Zeitpunkt noch<br />

möglich.<br />

Der Fachrichtungswechsel muss unverzüglich<br />

erfolgen! Dies bedeutet: Sobald der<br />

„wichtige“ oder gleichermaßen auch der „unabweisbare<br />

Grund“ aufgetreten ist (objektiv)<br />

oder aber für die Studentin/den Studenten<br />

als solcher <strong>zu</strong> erkennen ist (subjektiv) muss<br />

man unverzüglich, das heißt: „ohne schuldhaftes<br />

Verzögern“, den Abbruch der Ausbildung<br />

bzw. den Wechsel der Fachrichtung<br />

vornehmen!<br />

Keine Chancen hat also derjenige, der<br />

sich bei seiner Begründung für einen Fach-<br />

Seite 41


ichtungswechsel auf ein Ereignis als „wichtigen“<br />

oder „unabweisbaren Grund“ bezieht,<br />

das sowohl objektiv als auch in der Erkenntnis<br />

seiner Bedeutung für der Studentin/den<br />

Studenten bereits ein halbes Jahr <strong>zu</strong>rück-<br />

Wichtig:<br />

Das Nachdenken über einen Fachrichtungswechsel<br />

muss schnellstmöglich <strong>zu</strong><br />

Konsequenzen führen! Ganz wichtig beim<br />

Fachrichtungswechsel also: Der wichtige<br />

Grund, der in der Begründung angegeben<br />

wird, muss <strong>zu</strong>mindest in seiner Bedeutung<br />

für die Studentin/den Studenten praktisch<br />

„tagesaktuell“ sein.<br />

liegt.<br />

4. Begründung des Fachrichtungswechsels<br />

Wichtig ist in der Begründung, dass sich<br />

der Grund für den Wechsel immer auf die<br />

Wichtig:<br />

Zentraler Ansatzpunkt der Begründung<br />

ist, warum man den Studiengang aufgegeben<br />

hat, nicht, warum man den neuen studiert!<br />

Aufgabe des bisherigen Studienganges bezieht,<br />

denn nur der ist entscheidend.<br />

Dabei ist es bis auf eine Ausnahme (beim<br />

so genannten „Parkstudium“, siehe gesonderten<br />

Abschnitt unten) ohne Bedeutung,<br />

ob man im bisherigen Studium nach BAföG<br />

gefördert worden ist oder nicht! Auch für<br />

ein <strong>zu</strong>nächst begonnenes Studium, für das<br />

Leistungen nach dem BAföG nicht beantragt<br />

worden sind, muss der „wichtige oder un-<br />

Seite 42 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

abweisbare Grund“ für die Aufgabe dieses<br />

Studiums vorliegen. Wer z.B. nach Abbruch<br />

eines Studiums <strong>zu</strong>nächst ein oder zwei Urlaubssemester<br />

beantragt und danach ein<br />

anderes Studium aufnimmt und dafür Ausbildungsförderung<br />

beantragt, bei dem wird<br />

rückwirkend geprüft, ob für den Abbruch des<br />

ersten Studiums ein „wichtiger oder unabweisbarer<br />

Grund“ vorlag oder nicht, da die<br />

Studentin/der Student schließlich auch während<br />

seines ersten Studiums „dem Grunde<br />

nach förderungsfähig“ gewesen sei.<br />

a) Fachrichtungswechsel aus unabweisbarer<br />

Grund<br />

Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn<br />

dieser Grund eine Wahl zwischen der<br />

Fortset<strong>zu</strong>ng der bisherigen Ausbildung und<br />

ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine<br />

andere Fachrichtung nicht <strong>zu</strong>lässt. Dies<br />

bedeutet, es darf eigentlich gar keine Wahl<br />

über die Aufgabe des bisherigen Studienganges<br />

möglich sein.<br />

Merksatz:<br />

Alles, was nicht „unabweisbarer Grund<br />

ist, kann immer noch ein „wichtiger Grund“<br />

sein!<br />

Reicht die Begründung nicht aus, um einen<br />

unabweisbaren Grund hervor<strong>zu</strong>bringen,<br />

bleibt noch die Möglichkeit der Einstufung in<br />

„wichtiger Grund“ (siehe unten).<br />

i. mangelnde körperliche Eignung<br />

Der Fachrichtungswechsel wird auch im<br />

fortgeschrittenen Semester noch genehmigt,<br />

wenn „außergewöhnliche Umstände vorliegen,<br />

die eine Fortset<strong>zu</strong>ng der Ausbildung


BAföG-Reader<br />

objektiv unmöglich machen“.<br />

Beispiele: unfallbedingte Lähmung eines<br />

Sportstudenten, Allergie eines Pharmaziestudenten,<br />

die eine spätere Berufsausübung<br />

verhindert<br />

ii. mangelnde psychische Eignung<br />

Bei entsprechender Stringenz der Begründung<br />

(etwa durch Beibringung eines<br />

ärztlichen Gutachtens) müsste der psychische<br />

Eignungsmangel als „unabweisbarer<br />

Grund“ gelten.<br />

iii. Sonstige unabweisbare Gründe<br />

Da<strong>zu</strong> folgendes Beispiel: Während der<br />

Ausbildung <strong>zu</strong> weltanschaulich gebundenen<br />

Berufen (Theologie) wechselt man die Weltanschauung<br />

oder die Konfession.<br />

Da der Begriff des „unabweisbaren<br />

Grundes“ vom Gesetzgeber neu geschaffen<br />

wurde, bleibt die konkrete Behandlung im<br />

Einzelfall ab<strong>zu</strong>warten.<br />

b) Fachrichtungswechsel aus wichtigem<br />

Grund<br />

Auch beim Wechsel aus „wichtigem Grund“<br />

muss dieser sich immer auf die Aufgabe<br />

des bisherigen Studienganges beziehen!<br />

Auch hier ist es bis auf eine Ausnahme<br />

(beim so genannten „Parkstudium“, siehe<br />

gesonderten Abschnitt unten) ohne Bedeutung,<br />

ob man im bisherigen Studium nach<br />

BAföG gefördert worden ist oder nicht.<br />

c) Sonderfall<br />

Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel,<br />

der auch hier unverzüglich<br />

<strong>zu</strong> erfolgen hat, liegt in jedem Fall vor, wenn<br />

man nach einer Zwischenprüfung in einer<br />

Fachrichtung in eine andere Fachrichtung<br />

wechselt, für die die Zwischenprüfung die<br />

Zugangsvorausset<strong>zu</strong>ng darstellt.<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

d) Eingren<strong>zu</strong>ng des Normalfalls Für den<br />

wichtigen Grund kommen grundsätzlich nur<br />

die folgenden beiden Ursachen in Betracht,<br />

so dass jede Begründung sich an diesen<br />

beiden <strong>zu</strong> orientieren hat.<br />

Ein „wichtiger Grund“ ist entweder<br />

• mangelnde Eignung für das <strong>zu</strong>nächst<br />

gewählte Studienfach/-ziel (intellektuell,<br />

psychisch, körperlich), die der Berufsausbildung<br />

oder -ausübung entgegensteht<br />

oder<br />

• ein schwerwiegender Mangel der<br />

Neigung<br />

Damit ist der „wichtige Grund“ eindeutig<br />

und ausschließlich an den Studenten/<br />

die Studierende selbst und sein Studium<br />

geknüpft. Jede andere Begründung nutzt<br />

nichts, d.h. man kann die Genehmigung des<br />

Fachrichtungswechsels sofort vergessen.<br />

Beispiel einer Lehramtsstudentin, die sich<br />

im 2. Semester überlegt, vom Lehramtsstudiengang<br />

in den entsprechenden Diplomstudiengang<br />

<strong>zu</strong> wechseln. Mit der Begründung:<br />

Schlechte Berufsaussichten für Lehrerinnen.<br />

Resultat: Der Fachrichtungswechsel wird<br />

nicht genehmigt!<br />

Hätte die gleiche Studentin und Studenten<br />

den Wechsel mit einem Neigungswandel<br />

(Das Lehramtsstudium entspricht<br />

überhaupt nicht meinen Erwartungen, obwohl<br />

mich z.B. Mathematik als Fach sehr<br />

interessiert) begründet, so würde der Wechsel<br />

anstandslos kappen. Daher: Auf die Begründung<br />

kommt es an; allein mangelnde<br />

Eignung oder gewandelte Neigung können<br />

als wichtige Gründe ausschlaggebend sein.<br />

(Ausnahme der so genannten Parkstudent/<br />

innen siehe unten).<br />

Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben,<br />

wenn dem Studenten/der Studentin die<br />

Fortset<strong>zu</strong>ng des bisherigen Studiums „nach<br />

verständigem Urteil unter Berücksichtigung<br />

Seite 43


aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen<br />

Umstände einschließlich der mit der Förderung<br />

verbundenen persönlichen und öffentlichen<br />

Interessen nicht mehr <strong>zu</strong>gemutet werden<br />

kann“.<br />

Je höher die Semesterzahl ist, desto höher<br />

sind auch die Anforderungen, die an das<br />

Vorliegen des wichtigen Grundes gestellt<br />

werden.<br />

Wichtige Gründe stellen dar:<br />

1. mangelnde Eignung<br />

Grundlage für einen Fachrichtungswechsel<br />

aufgrund mangelnder Eignung<br />

sind bestimmte Tatsachen, die in der Regel<br />

nachprüfbar sein müssen. Daher sind der<br />

Begründung des Fachrichtungswechsels regelmäßig<br />

die entsprechenden Belege bei<strong>zu</strong>fügen<br />

(Bescheinigungen des Prüfungsamtes<br />

bzw. der Fakultät, ärztliche Atteste etc.)<br />

i. mangelnde intellektuelle Eignung<br />

Eine mangelnde intellektuelle Eignung<br />

zeigt sich in aller Regel noch nicht an nicht<br />

bestandenen Prüfungen. Vom Studenten<br />

und der Studentin wird jedoch erwartet, dass<br />

er nicht schon die erste nicht bestandene<br />

Prüfung <strong>zu</strong>m Anlass nimmt, sich für „intellektuell<br />

ungeeignet“ ein<strong>zu</strong>stufen. Wenn aber<br />

die erste Wiederholungsprüfung ebenfalls<br />

nicht bestanden wird, liegt ein Grund vor.<br />

Achtung: Wenn für den Fachrichtungswechsel<br />

von Elektrotechnik auf Physik z.B.<br />

auf eine mangelnde intellektuelle Eignung<br />

für das Fach Mathematik abgestellt wird<br />

(Mathematik im Vordiplom zweimal nicht bestanden),<br />

so darf man sich nicht wundern,<br />

wenn der Fachrichtungswechsel abgelehnt<br />

wird. Begründung: Mathematik kommt ja<br />

schließlich auch im Physikstudium <strong>zu</strong>m Tragen,<br />

und zwar nicht <strong>zu</strong> knapp! Nach § 9 Abs.<br />

Seite 44 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

1 BAföG wird eine Ausbildung nämlich nur<br />

gefördert, wenn die Leistungen des Aus<strong>zu</strong>bildenden<br />

erwarten lassen, dass er das angestrebte<br />

Ausbildungsziel erreicht.<br />

Daher wichtig: Fächer, die im bisherigen<br />

Studium einen „intellektuellen Mangel“ ergeben<br />

haben, dürfen im neuen Studium nicht<br />

oder höchstens in geringem Umfang vertreten<br />

sein!<br />

Größte Vorsicht ist angebracht, wenn<br />

man z.B. die Zwischenprüfung in allen Einzelfächern<br />

nicht bestanden hat und anschließend<br />

auf „mangelnde intellektuelle Eignung“<br />

abstellt. Möglich ist dann, dass das BAföG-<br />

Amt einem nicht nur die Fähigkeit abspricht,<br />

dieses Studium erfolgreich <strong>zu</strong> beenden, sondern<br />

weitergehend überhaupt die Fähigkeit,<br />

ein Studium erfolgreich <strong>zu</strong> absolvieren. Folge:<br />

keine Förderung, weder für bisheriges<br />

noch für irgendein anderes Studium!<br />

Lösung: Man lässt sich von einem Professor<br />

bestätigen, dass die mangelnde Eignung<br />

nur fachbezogen <strong>zu</strong> sehen ist. Alternative:<br />

Man begründet den Fachrichtungswechsel<br />

mit einem Neigungswandel (siehe unten).<br />

ii. mangelnde psychische und mangelnde<br />

körperliche Eignung<br />

Beide Mängel können u.U. <strong>zu</strong> „unabweisbaren<br />

Gründen“ (siehe oben) werden.<br />

2. Neigungswandel<br />

Ein Neigungswandel kann als wichtiger<br />

Grund für einen Fachrichtungswechsel nur<br />

anerkannt werden, wenn die Studentin/der<br />

Student während seines Studiums in einer<br />

Fachrichtung die Erkenntnis gewinnt, dass<br />

nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung<br />

seinen Neigungen entspricht.<br />

3. Parkstudium als „wichtiger Grund“<br />

Im Hinblick auf den „wichtigen Grund“


BAföG-Reader<br />

stellt das Parkstudium einen Sonderfall dar.<br />

Unter einem Parkstudenten versteht man jemanden,<br />

der sich in der Regel in ein nicht<br />

<strong>zu</strong>lassungsbeschränktes Fach einschreibt,<br />

um möglicherweise dort Studienleistungen<br />

<strong>zu</strong> erbringen, die später im Wunschstudium<br />

angerechnet werden und/oder als so genannter<br />

„Externer“ bereits Studienleistungen<br />

im Wunschfach erbringen.<br />

Da ein Parkstudent also ein Studium aufgenommen<br />

hat, das nicht vollständig seinen<br />

Neigungen entspricht, gibt es für den<br />

Fachrichtungswechsel vom Parkstudium<br />

ins Wunschstudium einige Sonderregeln für<br />

das Vorliegen des erforderlichen „wichtigen<br />

Grundes“:<br />

Diese gelten aber nur unter folgenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen:<br />

i. Die Studentin/der Student hat die nach<br />

Abbruch des bisherigen Studiums aufgenommene<br />

Fachrichtung von Anfang an angestrebt.<br />

ii. Die Studentin/der Student war ausschließlich<br />

aufgrund rechtlicher Beschränkungen<br />

bei der Vergabe von Studienplätzen<br />

daran gehindert, sein „Wunschstudium“ bereits<br />

<strong>zu</strong> einem früheren Zeitpunkt <strong>zu</strong> beginnen<br />

(Ablehnung eines <strong>zu</strong>gewiesenen Studienplatzes<br />

in Passau durch einen Studenten<br />

aus <strong>Köln</strong>, dem die Entfernung <strong>zu</strong> groß ist,<br />

stellt keine solche rechtliche Beschränkung<br />

dar!).<br />

iii. Die Studentin/der Student hat ohne<br />

Unterbrechung alle ihm <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden<br />

Bewerbungsmöglichkeiten genutzt,<br />

um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium<br />

<strong>zu</strong> erhalten. Ausgenommen hiervon<br />

sind nur Zeiten der Ableistung des Wehr-<br />

und Zivildienstes, des freiwilligen sozialen<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Jahres sowie vergleichbarer Dienste.<br />

Von der Erfordernis der lückenlosen Bewerbung<br />

kann nur aus zwingenden Gründen<br />

einmal abgewichen werden, z.B. wenn<br />

die Zentralvergabestelle für Studienplätze<br />

(ZVS) oder eine entsprechende Zulassungsstelle<br />

bestätigt<br />

• dass die unterlassene Bewerbung<br />

keinesfalls <strong>zu</strong>m Erfolg geführt hätte<br />

oder<br />

• wenn durch die Anrechnung von<br />

Studienleistungen auf das Wunschstudium<br />

eine Verzögerung von nicht mehr als zwei<br />

Semestern <strong>zu</strong> erwarten ist.<br />

iv. Die bisherige Ausbildung soll bei Nicht-<br />

Erreichen des Wunschstudiums bis <strong>zu</strong>m Abschluss<br />

fortgesetzt werden.<br />

Unter diesen Vorausset<strong>zu</strong>ngen werden<br />

folgende Tatsachen als „wichtiger Grund“ für<br />

den Fachrichtungswechsel vom Parkstudium<br />

ins Wunschstudium anerkannt:<br />

i. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung,<br />

bei der es entscheidend auf die Dauer<br />

der bisherigen Ausbildung und auf die Anrechnung<br />

von Studienleistungen ankommt.<br />

Da sich der Wechsel vom „Park- ins Wunschstudium“<br />

jedoch nach den Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des „wichtigen Grundes“ bis <strong>zu</strong>m Beginn<br />

des vierten Fachsemesters vollzogen haben<br />

muss, dürfte diese Begründung bei Erfüllung<br />

der Vorausset<strong>zu</strong>ngen relativ leicht fallen.<br />

ii. Die Studentin/der Student wechselt aus<br />

einer Krankenpflegeausbildung in das Medizinstudium.<br />

Ein „wichtiger Grund“ liegt in keinem Fall<br />

mehr vor, wenn die Studentin/der Student<br />

innerhalb seines Parkstudiums die Fachrichtung<br />

gewechselt hat.<br />

Seite 45


5. Verfahren<br />

Da man beim Fachrichtungswechsel vorsichtig<br />

<strong>zu</strong> Werke gehen sollte, ist es ratsam,<br />

sich vor einem solchen Schritt sorgfältig beraten<br />

<strong>zu</strong> lassen (Fakultät, Fachschaft, <strong>AStA</strong>,<br />

Arzt).<br />

Wenn man sich dann sicher ist, dass man<br />

die Fachrichtung wechseln möchte, stellt<br />

man einen formlosen Antrag an das <strong>zu</strong>ständige<br />

BAföG-Amt. Kernstück dieses Antrages<br />

ist die sorgfältig ausgearbeitete Begründung.<br />

Der Aufbau einer solchen Begründung<br />

erfolgt am besten in folgenden fünf Schritten:<br />

i. Zunächst sind die Gründe dar<strong>zu</strong>legen,<br />

warum man sich ursprünglich für das erste<br />

Studium entschieden hat. Wichtig ist dabei,<br />

dass das BAföG-Amt merkt, dass die Studienfachentscheidung<br />

sorgfältig vorbereitet<br />

worden ist (Gespräche mit Eltern, Lehrer,<br />

etc.). Keine Chancen hat derjenige, der angibt,<br />

dass er eigentlich gar nicht so recht gewusst<br />

hat, was er studieren wolle.<br />

ii. Anschließend ist dar<strong>zu</strong>legen, in welcher<br />

Weise Schwierigkeiten im Studium aufgetreten<br />

sind und wie man versucht hat, diese<br />

<strong>zu</strong> überwinden (im Falle der mangelnden<br />

Eignung). Dabei sollte man so viele Bestätigungen,<br />

Atteste, etc. beilegen, wie nur möglich!<br />

Sonst (im Falle des Neigungswandels)<br />

ist <strong>zu</strong> erklären, warum und in welcher Weise<br />

sich dieser Wandel vollzogen hat. Es sollte<br />

klar werden, dass man den Abbruch nicht<br />

leichtfertig vornimmt („Ich möchte mal was<br />

anderes studieren!“ führt <strong>zu</strong>r sofortigen Ausmusterung!!!).<br />

Da<strong>zu</strong> bieten sich Gespräche<br />

mit der Studienberatung und Professoren<br />

an.<br />

iii. Je höher die bereits erreichte Seme-<br />

Seite 46 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

sterzahl, desto genauer muss dargelegt werden,<br />

warum der Eignungsmangel (Vorsicht<br />

beim Neigungswandel s.o.) erst <strong>zu</strong> dem späteren<br />

Zeitpunkt offenbar geworden ist.<br />

Wichtig: Das Offenbarwerden des Eignungsmangels<br />

muss „tagesaktuell“ sein, siehe<br />

oben!<br />

iv. Im nächsten Schritt sollte man ausführlich<br />

begründen, wie man nun <strong>zu</strong> dem neuen<br />

Studienfach gefunden hat (bereits einige<br />

Vorlesungen gehört, Gespräche mit den<br />

neuen Professoren, Studienberatung etc.)<br />

Wenn einem Studienleistungen aus dem<br />

alten Fach auf das neue anerkannt werden<br />

können, so sollte man das unbedingt angeben.<br />

(Einige Bestätigungen - in Kopie beigefügt<br />

- machen sich immer gut!)<br />

v. Zum Schluss solltet ihr noch darauf<br />

hinweisen, dass ihr auf die Förderung nach<br />

dem BAföG dringend angewiesen seid. Eine<br />

kurze Darlegung, warum man davon ausgeht,<br />

das neue Studium zügig und erfolgreich<br />

<strong>zu</strong> absolvieren, wäre ratsam. Im Falle<br />

des Eignungsmangels unbedingt darstellen,<br />

dass das neue Studium von den im bisherigen<br />

Studium <strong>zu</strong>tage getretenen Eignungsmängeln<br />

nicht berührt ist!<br />

Es ist auf jeden Fall ratsam, den Antrag<br />

auf Genehmigung eines Fachrichtungswechsels<br />

vor der Abgabe an das BAföG-Amt<br />

noch einmal im <strong>AStA</strong>-Sozialreferat „durchchecken“<br />

<strong>zu</strong> lassen! Denn falsche oder unglückliche<br />

Formulierungen können so gut<br />

wie nicht mehr <strong>zu</strong>rückgezogen oder gar korrigiert<br />

werden!<br />

Falls trotz aller guten Vorbereitung der<br />

Antrag auf einen Fachrichtungswechsel<br />

durch das Amt abgelehnt wurde, sollte auf<br />

jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.


BAföG-Reader<br />

Denn das Widerspruchsverfahren ist kostenlos<br />

und führt <strong>zu</strong> einer BAföG-Amts-internen<br />

„Revision“ des Falles. Näheres da<strong>zu</strong> im Kapitel<br />

Verfahren, Rechtsmittel.<br />

Wenn man ganz sicher gehen will, dass<br />

man nach einem möglicherweise nicht genehmigten<br />

Fachrichtungswechsel plötzlich<br />

ohne jede Förderung <strong>zu</strong>recht kommen muss<br />

(weder das abgebrochene, noch das neue<br />

Studium wird dann gefördert), sollte man folgender<br />

Möglichkeit des BAföG greifen, die<br />

unter anderem für diesen Fall ausdrücklich<br />

durch das Gesetz vorgesehen ist:<br />

Der Antrag auf Vorabentscheid (siehe<br />

entsprechenden Abschnitt im Kapitel AN-<br />

TRAG). Dabei entscheidet das BAföG-Amt<br />

„dem Grunde nach“ im Voraus, ob der genannte<br />

Grund für den beabsichtigten, keinesfalls<br />

schon vollzogenen, Fachrichtungswechsel<br />

ein wichtiger Grund im Sinne des<br />

BAföG ist.<br />

Erkennt das BAföG-Amt dann aber einen<br />

„wichtigen Grund“ an, so muss man unverzüglich<br />

(!) das bisherige Studium abbrechen<br />

und im neuen Fach weiterstudieren! Wenn<br />

dies z.B. aufgrund von Zulassungsmodalitäten<br />

nicht möglich ist, so sollte man sich<br />

vorher durch den <strong>zu</strong>ständigen Sachbearbeiter<br />

im BAföG-Amt (schriftlich) bestätigen lassen,<br />

dass man die Zeit bis <strong>zu</strong>r nächstmöglichen<br />

Zulassung für das neue Fach noch als<br />

eingeschriebene(r) Student/in im alten Fach<br />

verbringen darf. Notfalls muss man die Zeit<br />

mit einem Urlaubssemester überbrücken.<br />

Man kann jedenfalls nicht „einfach so“ im<br />

alten Studiengang weiterstudieren, weil dadurch<br />

das Kriterium der „Unverzüglichkeit“<br />

beim Fachrichtungswechsel verletzt wird<br />

und der Förderungsanspruch für das neue<br />

Studium dadurch unwiederbringlich verloren<br />

geht.<br />

Liegt aus der Sicht des BAföG-Amtes je-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

doch kein „wichtiger Grund“ vor, so kann<br />

man immerhin unbehelligt im alten Studiengang<br />

weiterstudieren und wird dafür<br />

auch weiterhin nach BAföG gefördert.<br />

Es ist auf jeden Fall ratsam, den Antrag<br />

auf Genehmigung eines Fachrichtungswechsels<br />

vor der Abgabe an das BAföG-<br />

Amt noch einmal im <strong>AStA</strong>-Sozialreferat<br />

„durchchecken“ <strong>zu</strong> lassen! Denn falsche<br />

oder unglückliche Formulierungen können<br />

so gut wie nicht mehr <strong>zu</strong>rückgezogen<br />

oder gar korrigiert werden!<br />

Falls trotz aller guten Vorbereitung der<br />

Antrag auf einen Fachrichtungswechsel<br />

durch das Amt abgelehnt wurde, sollte auf<br />

jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.<br />

Denn das Widerspruchsverfahren ist kostenlos<br />

und führt <strong>zu</strong> einer BAföG-Amtsinternen<br />

„Revision“ des Falles. Näheres<br />

da<strong>zu</strong> im Kapitel Verfahren, Rechtsmittel.<br />

Wenn man ganz sicher gehen will,<br />

dass man nach einem möglicherweise<br />

nicht genehmigten Fachrichtungswechsel<br />

plötzlich ohne jede Förderung <strong>zu</strong>recht<br />

kommen muss (weder das abgebrochene,<br />

noch das neue Studium wird dann gefördert),<br />

sollte man folgender Möglichkeit<br />

des BAföG greifen, die unter anderem für<br />

diesen Fall ausdrücklich durch das Gesetz<br />

vorgesehen ist:<br />

Der Antrag auf Vorabentscheid (siehe<br />

entsprechenden Abschnitt im Kapitel AN-<br />

TRAG). Dabei entscheidet das BAföG-<br />

Amt „dem Grunde nach“ im Voraus, ob der<br />

genannte Grund für den beabsichtigten,<br />

keinesfalls schon vollzogenen, Fachrichtungswechsel<br />

ein wichtiger Grund im<br />

Sinne des BAföG ist.<br />

Erkennt das BAföG-Amt dann aber einen<br />

„wichtigen Grund“ an, so muss man<br />

unverzüglich (!) das bisherige Studium<br />

Seite 47


abbrechen und im neuen Fach weiterstudieren!<br />

Wenn dies z.B. aufgrund von Zulassungsmodalitäten<br />

nicht möglich ist, so sollte<br />

man sich vorher durch den <strong>zu</strong>ständigen<br />

Sachbearbeiter im BAföG-Amt (schriftlich)<br />

bestätigen lassen, dass man die Zeit bis <strong>zu</strong>r<br />

nächstmöglichen Zulassung für das neue<br />

Fach noch als eingeschriebener Student im<br />

alten Fach verbringen darf. Notfalls muss<br />

man die Zeit mit einem Urlaubssemester<br />

überbrücken.<br />

Man kann jedenfalls nicht „einfach so“ im<br />

X. LEISTUNGSNACHWEIS<br />

Der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG<br />

stellt eine erhebliche Hürde für alle nach<br />

dem BAföG geförderten StudentInnen bereit.<br />

Eine weitere Förderung nach dem BAföG erfolgt<br />

nämlich vom 5. Fachsemester an nur<br />

noch, wenn ein entsprechender Leistungsnachweis<br />

beim Amt für Ausbildungsförderung<br />

vorliegt. Für diesen Leistungsnachweis<br />

existiert das Formblatt 5 (vgl. Kapitel BEAN-<br />

TRAGUNG), das dem Wiederholungsantrag<br />

für das 5. Fachsemester bei<strong>zu</strong>fügen ist. Der<br />

„Inhalt“ des Leistungsnachweises ist je nach<br />

Hochschule und Fachbereich individuell<br />

geregelt. Es kann sich dabei um eine be-<br />

Tipp:<br />

Man sollte sich möglichst frühzeitig, also<br />

am besten gleich <strong>zu</strong> Beginn des Studiums,<br />

bei der <strong>zu</strong>ständigen Fachschaft oder beim<br />

Fachbereichssekretariat über die genauen<br />

Einzelanforderungen des Leistungsnachweises<br />

informieren, um böse Überraschungen<br />

<strong>zu</strong> vermeiden!<br />

Seite 48 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

alten Studiengang weiterstudieren, weil dadurch<br />

das Kriterium der „Unverzüglichkeit“<br />

beim Fachrichtungswechsel verletzt wird<br />

und der Förderungsanspruch für das neue<br />

Studium dadurch unwiederbringlich verloren<br />

geht.<br />

Liegt aus der Sicht des BAföG-Amtes<br />

jedoch kein „wichtiger Grund“ vor, so kann<br />

man immerhin unbehelligt im alten Studiengang<br />

weiterstudieren und wird dafür auch<br />

weiterhin nach BAföG gefördert.<br />

stimmte Zahl erbrachter Seminarscheine,<br />

Prüfungen für die Zwischenprüfung, Labore<br />

etc. handeln.<br />

Abweichend von diesem Grundsatz<br />

muss der BAföG-Leistungsnachweis<br />

schon am Ende des 2. Semesters erbracht<br />

werden, wenn die Prüfungsordnung des<br />

entsprechenden Faches eine Zwischenprüfung<br />

oder einen entsprechenden Leistungsnachweis<br />

vorsieht.<br />

Für alle Semesterzahlen ist im übrigen<br />

stets die Zahl der in diesem Fach verbrachten<br />

Fachsemester maßgebend, wer<br />

also nach dem 2. Studiensemester einen<br />

genehmigten Fachrichtungswechsel (siehe<br />

vorheriges Kapitel) vorgenommen hat,<br />

fängt im neuen Fach wieder regelmäßig<br />

im 1. Fachsemester an; d.h. die Vorlage<br />

des Leistungsnachweises für dieses Fach<br />

erfolgt beispielsweise <strong>zu</strong>m Ende des 4.<br />

Fachsemesters, das aber das 6. Studiensemester<br />

ist.<br />

Zuständig für die Ausstellung des BAföG-Leistungsnachweises<br />

sind in aller<br />

Regel die entsprechenden Fachbereiche!<br />

Gerade in Fachbereichen, in denen zwar


BAföG-Reader<br />

Prüfungsordnungen, aber keine Studienordnungen<br />

existieren, kann sich ein Gespräch<br />

Wichtig:<br />

Der Leistungsnachweis gilt als bis <strong>zu</strong>m<br />

Ende eines Semesters vorgelegt, wenn<br />

er innerhalb der ersten vier Monate des<br />

folgenden Semesters dem BAföG-Amt<br />

vorliegt und sich aus dem Leistungsnachweis<br />

ergibt, dass die darin ausgewiesenen<br />

Leistungen bereits bis <strong>zu</strong>m Ende des vorhergehenden<br />

Semesters erbracht worden<br />

sind. Beispiel: Ein Student schreibt die letzte<br />

ihm noch fehlende Klausur für den Leistungsnachweis<br />

am Ende des 4. Semesters<br />

(28. September). Am 5. November erfährt<br />

er das Ergebnis: Bestanden. Damit gilt der<br />

Leistungsnachweis als rechtzeitig erbracht;<br />

er muss bis <strong>zu</strong>m 31. Januar des folgenden<br />

Jahres dem BAföG-Amt vorliegen, damit<br />

dieses rückwirkend vom 1. Oktober an (5.<br />

Semester) fördern kann. Im eigenen Interesse<br />

sollte der Leistungsnachweis also so<br />

früh wie möglich beim BAföG-Amt eingereicht<br />

werden.<br />

mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

des betreffenden Faches lohnen,<br />

wenn man zwar einen für den BAföG Leistungsnachweis<br />

geforderten Schein noch<br />

nicht vorweisen kann, dafür aber entsprechende<br />

andere Studienleistungen, die nicht<br />

für den Nachweis verlangt werden, bereits<br />

erbracht hat.<br />

Grund: Inhalt der Bescheinigung gemäß<br />

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist lediglich, dass<br />

man die „bei geordnetem Verlauf der Ausbildung<br />

bis <strong>zu</strong>m Ende des jeweiligen Fachsemesters<br />

üblichen Leistungen erbracht hat“.<br />

Wenn man nach diesen Vorbereitungen<br />

den begehrten Stempel auf das Formblatt<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

erhalten hat, ist die weitere Förderung des<br />

Studiums bis <strong>zu</strong>m Ende, höchstens jedoch<br />

bis <strong>zu</strong>m Ablauf der Förderungshöchstdauer<br />

(siehe nächstes Kapitel) gesichert.<br />

Falls nicht, muss ggf. tiefer in die „Trickkiste“<br />

gegriffen werden. So sieht das Gesetz<br />

vor, dass das Amt bei Vorliegen bestimmter<br />

Tatsachen auch eine verspätete Vorlage<br />

(also z.B. erst nach dem 5. oder gar erst<br />

nach dem 6. Semester) des Leistungsnachweises<br />

genehmigen kann. Diese Tatsachen,<br />

die eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises<br />

<strong>zu</strong>lassen, sind übrigens deckungsgleich<br />

mit den Tatsachen, die eine<br />

Förderung nach BAföG über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus (siehe nächstes Kapitel)<br />

ermöglichen! Alle folgenden Erläuterungen<br />

sind also analog darauf an<strong>zu</strong>wenden.<br />

§ 48 Abs. 2 BAföG sieht vor, dass über<br />

den Zeitpunkt der regulären Vorlage des Leistungsnachweises<br />

hinaus für angemessene<br />

Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden<br />

kann, ohne dass der Leistungsnachweis<br />

vorliegt, wenn dafür einer der nachfolgend<br />

aufgeführten Gründe gegeben ist.<br />

Zuvor sei aber noch kurz die „angemessene<br />

Zeit“ erläutert. Angemessen ist die Zeit<br />

dann, wenn sie dem Zeitverlust entspricht,<br />

der durch den rechtfertigenden Grund entstanden<br />

ist. Daraus ergibt sich auch, dass<br />

der rechtfertigende Grund „ursächlich für<br />

den Zeitverlust sein muss“ und dass „der<br />

Zeitverlust durch den Studenten, die Studentin<br />

nicht auf <strong>zu</strong>mutbare Weise abgewendet<br />

werden konnte“.<br />

Weiter folgt daraus, dass eine Verlängerung<br />

der Frist für die Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises<br />

dann nicht gewährt wird,<br />

wenn nach Aktenlage feststeht, dass der<br />

Student, die Studentin auch mit der Verlängerung<br />

den erforderlichen Leistungsnach-<br />

Seite 49


weis nicht wird erbringen können.<br />

Man sollte es sich also im eigenen Interesse<br />

verkneifen, dem Amt für Ausbildungsförderung<br />

eine Bescheinigung über einen<br />

Leistungsstand <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen, aus<br />

der eindeutig hervorgeht, dass man den<br />

erforderlichen Leistungsstand auch durch<br />

die Verlängerung der Vorlagefrist für den<br />

BAföG-Leistungsnachweis voraussichtlich<br />

nicht wird erreichen können. Liegt eine solche<br />

Bescheinigung im BAföG-Amt erst einmal<br />

vor, kann das Amt selbst bei noch so<br />

gutem Willen nicht darüber hinwegsehen, da<br />

es eine Entscheidung nach Aktenlage (also<br />

aufgrund der vorliegenden Unterlagen) fällt.<br />

Rechtfertigende Gründe sind:<br />

1. Schwerwiegende Gründe<br />

Schwerwiegende Gründe sind insbesondere:<br />

i. Eine Behinderung (entsprechende Bescheinigungen<br />

und Atteste beifügen)<br />

ii. Eine Krankheit (entsprechende Atteste<br />

beifügen)<br />

Berücksichtigt werden aber je Krankheit<br />

nur bis <strong>zu</strong> drei Monate bei vollständiger<br />

Unterbrechung des Studiums, weil ansonsten<br />

die prekäre Situation auftritt, dass man<br />

während eines 6 Monate dauernden Semesters<br />

nicht mehr „überwiegend studiert<br />

hat“, und somit rückwirkend hätte gar keine<br />

Leistungen nach BAföG für dieses Semester<br />

hätte erhalten dürfen (siehe auch Kapitel<br />

VERFAHREN, RECHTSMITTEL, insbesondere<br />

den Abschnitt RÜCKFORDERUNG).<br />

Wer länger als 3 Monate krank ist, muss<br />

sich beurlauben lassen. Damit ruht der Anspruch<br />

auf Leistungen nach dem BAföG für<br />

Seite 50 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

die Zeit der Beurlaubung. Wenn alle Stricke<br />

reißen, springt dann die Sozialhilfe ein.<br />

iii. eine Schwangerschaft (entsprechendes<br />

Attest beifügen) Berücksichtigt wird<br />

bei einer Schwangerschaft regelmäßig ein<br />

Semester.<br />

iv. eine Unterbrechung des Studiums <strong>zu</strong>r<br />

Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.<br />

(Entsprechende Bescheinigungen beifügen)<br />

Berücksichtigt wird beim Wehr- und Zivildienst<br />

jeweils neben der reinen Dienstzeit,<br />

für die Leistungen nach dem BAföG ja sowieso<br />

nicht gewährt werden regelmäßig 1<br />

Semester (Besondere Schwierigkeiten des<br />

Wiedereinstieges geltend machen!).<br />

v. eine vom Studenten nicht <strong>zu</strong> vertretende<br />

Verlängerung der Zeit für die Zwischenprüfung<br />

oder bei studienbegleitenden<br />

Leistungsnachweisen z.B. bei plötzlicher<br />

Erkrankung des Prüfers (Bescheinigung<br />

des <strong>zu</strong>ständigen Prüfungsamtes beifügen)<br />

vi. eine verspätete Zulassung <strong>zu</strong> den für<br />

den Leistungsnachweis erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

(Praktika, Labore, Übungen<br />

etc.) z.B. durch einen „internen Numerus<br />

Clausus“ (Entsprechende Bescheinigung<br />

des Fachbereiches beifügen)<br />

vii. das erstmalige Nichtbestehen von<br />

Teilen der Zwischenprüfung oder studienbegleitender<br />

Leistungsnachweise, wenn diese<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Erlangung der<br />

Studienleistungen für den BAföG-Leistungsnachweis<br />

sind (entsprechende Bescheinigung<br />

des <strong>zu</strong>ständigen Prüfungsamtes beifügen).


BAföG-Reader<br />

Achtung:<br />

Ausbildungszeiten bis <strong>zu</strong> einem Jahr<br />

jenseits der Grenzen werden nicht auf die<br />

Förderungshöchstdauer angerechnet. (Ausnahme<br />

dort, wo ein Auslandsaufendhalt<br />

zwingender Bestandteil des Studiums ist.)<br />

2. Verzögerungen infolge einer Ausbildung<br />

im Ausland (§5 Abs. 2 u.3 sowie §5a<br />

BAföG) (siehe Kapitel Auslandsstudium)<br />

3. Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen<br />

Gremien und sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen<br />

Organen der Hochschule und des Landes<br />

sowie in sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Organen der<br />

studentischen Selbstverwaltung und des<br />

Studentenwerks (entsprechende Bescheinigungen,<br />

aus denen Anfang und Ende der<br />

Tätigkeit sowie der mittlere Zeitaufwand pro<br />

Woche hervorgeht, beifügen)<br />

Es stellt sich <strong>zu</strong>nächst die Frage,<br />

was „gesetzlich vorgesehene Gremien und<br />

sat<strong>zu</strong>ngsmäßige Organe“ im Sinne dieses<br />

Gesetzes sind. Auf Hochschulebene (akademische<br />

Selbstverwaltung) stellt sich das<br />

Problem weniger, da hier normalerweise<br />

alle Gremien und Organe wenigstens in der<br />

Grundordnung der Hochschule vorgesehen<br />

sind. Wer in so genannten „U-ASten“, „Fachschaftskollektiven“,<br />

„Senioraten“, „IOP-<br />

Gruppen“ oder in jeglicher Art von „AGs“<br />

mitarbeitet, kann nicht mit Nachsicht in Form<br />

einer verlängerten Frist für die Vorlage des<br />

Leistungsnachweises durch das BAföG-Amt<br />

rechnen, weil diese Gruppen regelmäßig<br />

nicht in einer genehmigten Sat<strong>zu</strong>ng der entsprechenden<br />

Körperschaft oder Teilkörperschaft<br />

(Studentenschaft bzw. Fachschaft)<br />

vorgesehen sind. Anerkannt werden nur<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

Tätigkeiten in Wahlämtern, die durch eine<br />

genehmigte Sat<strong>zu</strong>ng vorgesehen sind.<br />

Beispiele: Fachschaftssprecher,<br />

Fachschafts-Finanzreferent, Fachschaftsreferent<br />

für Lehre etc., Mitglied der Fachschaftsvertretung,<br />

des Studentenparlaments,<br />

des Haushaltsausschusses des<br />

Studentenparlaments, <strong>AStA</strong>-Vorsitzender,<br />

Finanzreferent, Sozialreferent, Mitglied des<br />

Studentenrates etc..<br />

Ähnlich sieht es bei den Organen der<br />

Studentenwerke aus. Zahl und Umfang der<br />

Studentenwerksorgane sind abschließend<br />

in den Studentenwerksgesetzen der Länder<br />

geregelt. Eine Tätigkeit in Selbstverwaltungsgremien<br />

eines Studentenwohnheims<br />

(z.B. Wohnheimsprecher) stellt damit keine<br />

Mitwirkung im Sinne des BAföG dar, weil<br />

auch diese Gremien nicht gesetzlich vorgesehen<br />

sind.<br />

Wichtig bei jeder Art von Mitwirkung ist jedoch,<br />

dass sie insgesamt den Aufwand von<br />

19 Stunden pro Woche nicht überschreitet.<br />

Begründung: Ein höherer Zeitaufwand<br />

pro Woche würde rückwirkend als Nachweis<br />

eines „nicht ordnungsgemäßen Studiums“<br />

gelten, womit die Gefahr einer Rückforderung<br />

der für das jeweilige Semester gezahlten<br />

Leistungen nach dem BAföG verbunden<br />

wäre! (Siehe auch Kapitel Verfahren,<br />

Rechtsmittel, insbesondere den Abschnitt<br />

Rückforderung).<br />

Konkret bedeutet dies, dass z.B. ein<br />

Jahr Tätigkeit als <strong>AStA</strong> Vorsitzender nur mit<br />

einem halben Jahr (ein Semester) Verlängerung<br />

für die Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises<br />

„honoriert“ wird.<br />

4. Erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung<br />

oder entsprechender Leistungsnachweise<br />

(Bescheinigung des<br />

<strong>zu</strong>ständigen Prüfungsamtes beifügen).<br />

Dies betrifft solche Studiengänge, in de-<br />

Seite 51


nen die bestandene Zwischenprüfung den<br />

Leistungsnachweis gemäß BAföG darstellt.<br />

Dies gilt aber nur dann, wenn der Student,<br />

die Studentin die Zwischenprüfung bis <strong>zu</strong>m<br />

Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises<br />

nicht wiederholen konnte. Analog<br />

werden die entsprechenden Leistungsnachweise<br />

behandelt. Die Verlängerung der Förderung<br />

erfolgt in diesen Fällen bis <strong>zu</strong> dem<br />

nächstmöglichen Prüfungstermin, an dem<br />

die geforderten Leistungen erbracht werden<br />

können.<br />

5. Behinderung, Schwangerschaft und<br />

Pflege und Erziehung eines Kindes bis <strong>zu</strong><br />

fünf Jahren<br />

Neben der schon unter „Schwerwiegende<br />

Gründe“ angesprochenen Verzögerung<br />

durch eine Schwangerschaft, die regelmäßig<br />

mit einem Semester berücksichtigt<br />

wird, und einer Behinderung betrifft diese<br />

Regelung die Pflege und Erziehung von Kindern<br />

unter fünf Jahren.<br />

Die Erziehungszeiten für Kinder werden<br />

bis <strong>zu</strong>m 10. Lebensjahr gewährt. Bis <strong>zu</strong>r<br />

Vollendung des 5. Lebensjahres gibt es eine<br />

Verlängerung von einem Semester pro Lebensjahr.<br />

Für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt<br />

ein Semester und für das 8. bis 10.<br />

Lebensjahr auch insgesamt ein Semester.<br />

Diese Vergünstigung kann für jedes Kind nur<br />

einmal in Anspruch genommen werden.<br />

Grundsätzlich gilt auch für diese „rechtfertigenden<br />

Gründe“, dass sie einer sorgfältigen<br />

Darstellung und Begründung bedürfen.<br />

Es ist dringend <strong>zu</strong> empfehlen, die entsprechende<br />

Begründung vor der Abgabe an das<br />

Seite 52 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

Ein Tipp:<br />

Wenn ein solcher rechtfertigender Grund<br />

vorliegt, sollte man auch dann die verspätete<br />

Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises<br />

beantragen, wenn man den Leistungsnachweis<br />

auch innerhalb der normalen<br />

Frist vorlegen könnte. Wird die verspätete<br />

Vorlage nämlich genehmigt, so stellt diese<br />

Tatsache wiederum einen „rechtfertigenden<br />

Grund“ für eine spätere Verlängerung der<br />

Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus dar (siehe nächstes Kapitel)! Im<br />

Umkehrschluss werden solche „rechtfertigenden<br />

Gründe“, die bis <strong>zu</strong>r Vorlage des<br />

Leistungsnachweises aufgetreten sind, bei<br />

einer späteren Entscheidung über die Verlängerung<br />

der Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus dann nicht mehr<br />

berücksichtigt, wenn man den Leistungsnachweis<br />

trotzdem innerhalb der normalen<br />

Frist erbracht hat.<br />

Amt für Ausbildungsförderung durch das<br />

<strong>AStA</strong>-Sozialreferat „durchchecken“ <strong>zu</strong> lassen;<br />

im übrigen sei auf die Ausführungen<br />

<strong>zu</strong>m weiteren Verfahren im Kapitel „Fachrichtungswechsel“<br />

verwiesen!<br />

Begründung des BAföG-Amtes<br />

dann: Die rechtzeitige Vorlage des Leistungsnachweises<br />

hat ja gezeigt, dass die<br />

Studentin/der Student die durch den „rechtfertigenden<br />

Grund“ bedingte Verzögerung<br />

aus eigener Kraft aufgeholt hat; insofern<br />

kann dieser „rechtfertigende Grund“ nicht


BAföG-Reader<br />

mehr „ursächlich für eine spätere Verzögerung<br />

des Studienabschlusses sein“.<br />

Schlecht sieht es dagegen aus, wenn<br />

man den BAföG-Leistungsnachweis nicht<br />

rechtzeitig erbringen kann und dafür auch<br />

keinen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne<br />

des BAföG vor<strong>zu</strong>weisen hat. Dann wird<br />

nämlich die Förderung sofort eingestellt. Um<br />

wieder in die Förderung herein<strong>zu</strong>kommen,<br />

muss man zweierlei schaffen:<br />

i. Man muss in dem folgenden Semester<br />

(in der Regel das 5. Semester) den<br />

Leistungsrückstand vom Ende des vorangegangenen<br />

Semesters aufholen.<br />

ii. Man muss <strong>zu</strong>sätzlich jedoch am<br />

Ende dieses nächsten Semesters auch den<br />

XI. FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER<br />

Eine Ausbildungsförderung wird nur bis<br />

<strong>zu</strong>m Ende der Förderungshöchstdauer erbracht.<br />

Ausschlaggeben ist in der Regel<br />

die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des<br />

Hochschulrahmengesetzes oder eine vergleichbaren<br />

Festset<strong>zu</strong>ng.<br />

Für alle Studenten, die am 1. Oktober<br />

1996 das vierte Fachsemester beendet oder<br />

die Zusatzausbildung begonnen hatten, gilt<br />

die Förderungshöchstdauerverordnung.<br />

Für alle anderen gilt (auch rückwirkend)<br />

der § 15a BAföG. Danach beträgt die Förderungshöchstdauer<br />

für:<br />

1. Hochschulen 9 Semester<br />

2. Zusatz-, Ergän<strong>zu</strong>ngsundAufbaustudiengän-<br />

2 Semester<br />

ge:<br />

3. Lehramtsstudiengänge<br />

(Primar- und Sekundar- 7 Semester<br />

stufe I)<br />

Abweichend davon beträgt die Förderungshöchstdauer<br />

für:<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

allgemein üblichen Leistungsstand dieses<br />

Semesters erreicht haben. Diese Regelung<br />

gilt entsprechend auch für alle weiteren Semester.<br />

Nur wenn man eine solche Bescheinigung<br />

(also praktisch ein je nach <strong>zu</strong>sätzlicher<br />

Semesterzahl „erweiterter“ Leistungsnachweis)<br />

beibringen kann, wird man von dem<br />

Monat an, in dem diese Bescheinigung dem<br />

BAföG-Amt vorliegt, wieder nach BAföG gefördert!<br />

Abschließend noch ein wichtiger Hinweis:<br />

Wer erst im höheren Semester einen<br />

BAföG-Antrag stellt (z.B. im 7. Semester),<br />

bei dem wird rückwirkend durch das BAföG-<br />

Amt geprüft, ob der Leistungsnachweis <strong>zu</strong>m<br />

Ende des 6. Semesters erbracht worden ist;<br />

nur in diesem Fall kann man noch nach BAföG<br />

gefördert werden (analog <strong>zu</strong>m Fachrichtungswechsel).<br />

4. Ingenieurswissenschaften,Wirtschaftsin-<br />

10 Semester<br />

genieurwesen, Chemie,<br />

Biologie und Physik<br />

5. Zahn- und Tiermedizin 11 Semester<br />

6. Medizin außer Zahn-<br />

und Tiermedizin<br />

12 Semester<br />

und<br />

3 Monate<br />

Die Förderungshöchstdauer für künstlerische<br />

Studiengänge wird durch eine eigene<br />

Rechtsverordnung geregelt. Außerdem<br />

kann durch Landesrecht eine niedrigere und<br />

ausnahmsweise eine höhere Förderungshöchstdauer<br />

angesetzt werden.<br />

Bei einem Bachelorstudiengang beträgt<br />

die Förderungsdauer 6 Semester. Bei einem<br />

Masterstudiengang 4 Semester. Wichtig<br />

hierbei ist, dass es sich um einen konsekutiven<br />

Studiengang beim Master handeln<br />

muss, d.h., dass der Master auf den Bachelor<br />

aufbauen muss(§ 7 Abs. 1 BAföG). Die<br />

Seite 53


Altersgrenze von 30 Jahren gilt natürlich<br />

auch für den Masterstudiengang.<br />

WICHTIG:<br />

Der Bachelor und der Master werden im<br />

Rahmen des BAföG als komplett eigenständige<br />

Studiengänge gewertet, so dass<br />

die Förderung des Master nicht von der Förderung<br />

im bachelor abhängig ist.<br />

Ab April 2001 wird der § 15a BAföG neu<br />

gefasst. Die Förderungshöchstdauer entspricht<br />

dann der Regelstudienzeit nach § 10<br />

Abs.2 HRG (Hochschulrahmengesetz). Ist<br />

eine solche nicht vorgesehen, so gelten die<br />

weiter oben genannten Förderungshöchstdauern<br />

nach der „neuen“ Regelung ohne<br />

abweichende Sonderregelungen.<br />

Sofern das Studium vor dem 1.April 2000<br />

aufgenommen wurde, gelten die alten Regelungen,<br />

sofern dies für den StudentInnen<br />

günstiger ist.<br />

Wenn ein Studiengang besondere<br />

Sprachkenntnisse erfordert, so verlängert<br />

sich die Förderungshöchstdauer für jede<br />

Sprache um ein Semester, sofern es sich<br />

nicht um Deutsch, Englisch, Französisch<br />

oder Latein handelt. Kommt die Studentin/<br />

der Student aus den neuen Bundesländern,<br />

so führt auch Latein <strong>zu</strong> einer Verlängerung.<br />

A. Gerechtfertigtes Überschreiten der<br />

Förderungshöchstdauer<br />

Über die Förderungshöchstdauer hinaus<br />

(§ 15 Abs. 3 BAföG) wird Förderung für angemessene<br />

Zeit geleistet, wenn rechtfertigende<br />

Gründe vorliegen.<br />

„Rechtfertigende Gründe“ für eine verlängerte<br />

Förderung sind:<br />

Seite 54 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

1. Schwerwiegende Gründe<br />

Schwerwiegende Gründe können, sofern<br />

sie hochschulbedingt sind, nur in dem Maße<br />

berücksichtigt werden, wie sie für eine Verlängerung<br />

der Studienzeit um mehr als zwei<br />

Semesters ursächlich sind, weil bis <strong>zu</strong> zwei<br />

Semester durch die Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />

als abgedeckt gelten. Schwerwiegende<br />

Gründe sind insbesondere:<br />

i. Eine Behinderung (siehe oben).<br />

Wichtiger Hinweis: Wer infolge einer Behinderung<br />

über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus gefördert wird, dem wird diese Verlängerung<br />

der Förderung von vornherein<br />

vollständig als Zuschuss gezahlt! Damit soll<br />

eine weitere Benachteiligung der behinderten<br />

StudentInnen vermieden werden.<br />

ii. eine Krankheit (siehe oben)<br />

iii. eine Schwangerschaft (siehe oben)<br />

iv. eine Unterbrechung des Studiums<br />

<strong>zu</strong>r Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes<br />

(siehe oben)<br />

v. eine vom Studenten, der Studentin<br />

nicht <strong>zu</strong> vertretende Verlängerung der Examenszeit<br />

z.B. bei plötzlicher Erkrankung<br />

eines Prüfers (siehe oben) eine verspätete<br />

Zulassung <strong>zu</strong> examensnotwendigen Lehrveranstaltungen<br />

(siehe oben)<br />

vi. das erstmalige Nichtbestehen einer<br />

Zwischenprüfung, wenn sie Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

für die Weiterführung des Studiums<br />

ist; entsprechendes gilt für die erstmalige<br />

Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen<br />

Misslingens von Leistungsnachweisen,<br />

wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend<br />

Leistungsnachweise <strong>zu</strong> erbringen sind.


BAföG-Reader<br />

2. Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen<br />

Gremien und sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Organen<br />

der Hochschule und des Landes sowie in<br />

sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Organen der studentischen<br />

Selbstverwaltung und des Studentenwerks<br />

(siehe oben).<br />

In diesem Fall ist darauf <strong>zu</strong> verweisen,<br />

dass aufgrund einer solchen Mitwirkung<br />

regelmäßig nur bis <strong>zu</strong> zwei Semester Verlängerung<br />

gewährt werden. Außerdem ist <strong>zu</strong><br />

beachten, dass eine Mitwirkungstätigkeit innerhalb<br />

des letzten Semesters vor Erreichen<br />

der Förderungshöchstdauer in der Regel<br />

nicht berücksichtigt wird!<br />

3. Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />

innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />

Dies gilt nur dann, wenn es der Studentin/<br />

dem Studenten nicht möglich oder <strong>zu</strong>mutbar<br />

gewesen ist, auch die Wiederholung der<br />

Abschlussprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />

<strong>zu</strong> beenden. Die Verlängerung<br />

der Förderung erfolgt dann bis<br />

<strong>zu</strong> dem frühestmöglichen Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem<br />

der/die StudentIn die Wiederholung seiner<br />

Abschlussprüfung ablegen kann.<br />

Wichtig z.B. für Juristen: Muss man nach<br />

einem nicht bestandenen erstem Staatsexamen<br />

auf Beschluss des Justizprüfungsamtes<br />

(JPA) ein oder mehrere Semester bis<br />

<strong>zu</strong>r nächsten Meldung <strong>zu</strong>m Examen wiederholen,<br />

so gilt diese gesamte Zeit als angemessene<br />

Zeit der Überschreitung, mit an-<br />

Achtung:<br />

Wer die Abschlussprüfung infolge von<br />

Täuschung oder unentschuldigtem Fehlen -<br />

auch von Teilen der Prüfung - nicht besteht,<br />

bekommt keine Förderungsverlängerung!<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

deren Worten, man wird für die festgesetzte<br />

Semesterzahl weiter gefördert.<br />

4. Behinderung, Schwangerschaft und<br />

Pflege und Erziehung eines Kindes bis <strong>zu</strong><br />

fünf Jahren<br />

Neben der schon unter „Schwerwiegende<br />

Gründe“ angesprochenen Verzögerung<br />

durch eine Schwangerschaft, die regelmäßig<br />

mit einem Semester berücksichtigt<br />

wird, und einer Behinderung betrifft diese<br />

Regelung die Pflege und Erziehung von Kindern<br />

unter fünf Jahren.<br />

Die Erziehungszeiten für Kinder werden<br />

bis <strong>zu</strong>m 10. Lebensjahr gewährt. Bis <strong>zu</strong>r<br />

Vollendung des 5. Lebensjahres gibt es eine<br />

Verlängerung von einem Semester pro Lebensjahr.<br />

Für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt<br />

ein Semester und für das 8. bis 10.<br />

Lebensjahr auch insgesamt ein Semester.<br />

Diese Vergünstigung kann für jedes Kind nur<br />

einmal in Anspruch genommen werden.<br />

Zur Erläuterung der „angemessenen<br />

Zeit“: Angemessen ist die Zeit der Überschreitung<br />

dann, wenn sie dem Zeitverlust<br />

entspricht, der durch den rechtfertigenden<br />

Grund entstanden ist. Daraus ergibt sich<br />

auch, dass der rechtfertigende Grund „ursächlich<br />

für den Zeitverlust sein muss“ und<br />

dass „der Zeitverlust durch den Studenten/<br />

die Studentin nicht auf <strong>zu</strong>mutbare Weise hat<br />

abgewendet werden können“.<br />

Weiter folgt daraus, dass eine Verlängerung<br />

der Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />

wegen „rechtfertigender Gründe“<br />

dann nicht gewährt wird, wenn nach<br />

Aktenlage feststeht, dass der Student/die<br />

Studentin auch mit der Verlängerung nicht<br />

die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine anschließende<br />

Weiterförderung nach der Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />

erfüllen kann.<br />

Beträgt der Rückstand des Studenten/<br />

der Studentin also zwei Semester, „reichen“<br />

Seite 55


die „rechtfertigenden Gründe“ (siehe oben)<br />

jedoch nur für eine Verlängerung der Förderung<br />

um ein Semester, so entfällt jede Weiterförderung,<br />

d.h. man bekommt noch nicht<br />

einmal das eine Semester.<br />

Man sollte sich also im eigenen Interesse<br />

sparen, dem Amt für Ausbildungsförderung<br />

eine Bescheinigung über einen Leistungsstand<br />

<strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong>lassen, aus der eindeutig<br />

hervorgeht, dass man die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für eine Weiterförderung nach der<br />

Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss auch durch die<br />

Verlängerung der Förderung aufgrund von<br />

„rechtfertigenden Gründen“ nicht wird erreichen<br />

können. Liegt eine solche Bescheinigung<br />

im BAföG-Amt erst einmal vor, kann<br />

das Amt selbst bei noch so gutem Willen<br />

nicht darüber hinwegsehen, da es eine Ent-<br />

Wichtiger Hinweis<br />

(vgl. Kapitel LEISTUNGSNACHWEIS):<br />

Wer seinen Leistungsnachweis gemäß § 48<br />

BAföG planmäßig und termingerecht vorgelegt<br />

hat, kann sich hinterher bei einem<br />

Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus nicht auf „rechtfertigende<br />

Gründe“ berufen, die vor dem Zeitpunkt<br />

der Vorlage des Leistungsnachweises<br />

lagen.<br />

scheidung nach Aktenlage (also aufgrund<br />

der vorliegenden Unterlagen) fällt.<br />

Grundsätzlich gilt auch für diese „rechtfertigenden<br />

Gründe“, dass sie einer sorgfältigen<br />

Darstellung und Begründung bedürfen.<br />

Es ist dringend <strong>zu</strong> empfehlen, die entsprechende<br />

Begründung vor der Abgabe an das<br />

Amt für Ausbildungsförderung durch unsere<br />

BAföG-Beratung „durchchecken“ <strong>zu</strong>lassen;<br />

im übrigen sei auf die Ausführungen <strong>zu</strong>m<br />

weiteren Verfahren im Kapitel Fachrich-<br />

Seite 56 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

tungswechsel verwiesen!<br />

Seit April 2001 wird die Förderung nach<br />

dem erstmaligen nicht Bestehen der Abschlussprüfung<br />

(so sie innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />

erfolgte) wieder in<br />

die Normalförderung <strong>zu</strong>rückgeführt (also<br />

hälftiges Staatsdarlehen und hälftiger Zuschuss).<br />

B. Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />

Begrenzt bis <strong>zu</strong>m 30.09.2001 existiert die<br />

so genannte Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss,<br />

mit der man noch einmal 12 Monate über die<br />

Förderungshöchstdauer gefördert werden<br />

kann.<br />

Bevor man die Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />

in Anspruch nimmt, sollte aber vorher<br />

genau geprüft werden, ob man nicht berechtigterweise<br />

die Förderungshöchstdauer<br />

überschreiten darf (siehe vorhergehender<br />

Abschnitt). Beide Verlängerungen, sowohl<br />

die aufgrund von „rechtfertigenden Gründen“,<br />

als auch die aufgrund der Hilfe <strong>zu</strong>m<br />

Studienabschluss sind nämlich addierbar,<br />

allerdings nur in der aufgeführten Richtung.<br />

Wer also voreilig die Förderungsverlängerung<br />

aufgrund der Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />

nutzt, kann hinterher nicht mehr auf<br />

irgendwelche „rechtfertigenden Gründe“ <strong>zu</strong>rückgreifen,<br />

selbst wenn diese noch so berechtigt<br />

sind.<br />

Insofern sollte man grundsätzlich <strong>zu</strong>erst<br />

jede Förderungsverlängerung, die aus<br />

„rechtfertigenden Gründen“ resultiert, „ausreizen“,<br />

bevor man sich der Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />

<strong>zu</strong>wendet.<br />

Auch die Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss<br />

wird nur noch als Bankdarlehen gewährt.<br />

Eine Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss erhält<br />

man, wenn man<br />

a. sich in einem in sich selbständigen<br />

Studiengang befindet (kein Aufbau- oder Er-


BAföG-Reader<br />

gän<strong>zu</strong>ngsstudiengang).<br />

b. spätestens 4 Semester nach Ende<br />

der Förderungszeit <strong>zu</strong>r Abschlussprüfung<br />

<strong>zu</strong>gelassen worden ist, die Meldung <strong>zu</strong>m<br />

Examen reicht nicht aus<br />

c. die Prüfungsstelle bescheinigt,<br />

dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten<br />

Förderungsdauer abgeschlossen<br />

werden kann.<br />

Abschließend noch einige Tipps, wie man<br />

auch ohne „rechtfertigende Gründe“ und<br />

„Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss“ quasi eine<br />

„Verlängerung“ der Förderungsdauer erreichen<br />

kann:<br />

i. Urlaubssemester<br />

Auch wenn es nicht ganz legal ist: An<br />

vielen Hochschulen besteht die Möglichkeit,<br />

etwa eine Studienarbeit auch während eines<br />

Urlaubssemesters an<strong>zu</strong>fertigen oder aber in<br />

dieser Zeit einen Leistungsrückstand auf<strong>zu</strong>holen.<br />

Die BAföG-Förderung ruht in den<br />

Monaten, in denen man beurlaubt ist, wird<br />

aber zeitlich dafür quasi „hinten angehängt“,<br />

so das man in der entscheidenden Zeit,<br />

nämlich dem Examen, gefördert wird. Erfahrungswert:<br />

„Jobben“ neben dem Examen ist<br />

meistens „tödlich“.<br />

ii. Leistungsnachweis<br />

Noch mal: Wer einen „rechtfertigenden<br />

Grund“ im Sinne des BAföG dafür vorweisen<br />

kann, dass er seinen Leistungsnachweis gemäß<br />

§ 48 BAföG erst verspätet erbringt, der<br />

sollte dies unbedingt tun; das führt nämlich<br />

<strong>zu</strong> einer entsprechenden Verlängerung der<br />

Förderung über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus.<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

iii. Darlehenskassen der Studentenwerke<br />

Wenn alles nichts nutzt, sollte man auf jeden<br />

Fall versuchen, durch einen Antrag an<br />

die Darlehenskasse des <strong>Köln</strong>er Studentenwerks<br />

(alternativ ggf. der entsprechenden<br />

Hochschule) ein zinsgünstiges Examensdarlehen<br />

für maximal zwölf Monate <strong>zu</strong> erhalten.<br />

Hierbei sind jedoch örtlich sehr unterschiedliche<br />

Regelungen <strong>zu</strong> beachten, bitte rechtzeitig<br />

informieren und bewerben! Allerdings<br />

ist im Zusammenhang mit der neuen Hilfe<br />

<strong>zu</strong>m Studienabschluss davon aus<strong>zu</strong>gehen,<br />

dass die Darlehenskassen der Studentenwerke<br />

„Examensdarlehen“ nur noch in wirklich<br />

außergewöhnlichen Notfällen vergeben.<br />

Die Regelungen findet Ihr unter www.<br />

daka-nrw.de.<br />

iv. Sozialamt<br />

In einigen wenigen Fällen ist es Studierenden<br />

auch gelungen, eine sechsmonatige<br />

„Examensförderung“ auf der Basis der Sozialhilfe<br />

<strong>zu</strong> erhalten. Zuständig ist das Sozialamt<br />

des Hochschulstandortes. Außerdem<br />

gibt es Hilfen für Schwangere und chronisch<br />

Kranke über ALGII. Diese müssen beim Arbeitsamt<br />

beantragt werden.<br />

Wichtig: Diese Leistungen wurden in<br />

den bisherigen Fällen dieser Art immer als<br />

Darlehen gewährt. Zu beachten ist weiterhin<br />

die „Nachrangigkeit“ der Sozialhilfe,<br />

d.h. im Klartext: Zunächst sind einmal alle<br />

Unterhaltsverpflichteten im Sinne des BGB<br />

(Ehegatte, Eltern, Großeltern) „dran“ (siehe<br />

Kapitel EINFÜHRUNG). Außerdem dürfen<br />

alle anderen Förderungsmöglichkeiten nicht<br />

mehr greifen, mit anderen Worten: Dies ist<br />

nur als allerletzte Möglichkeit <strong>zu</strong>sehen.<br />

Seite 57


XI. FÖRDERUNGSARTEN<br />

Seit der 18. BAföG-Novelle gibt es 3 Förderungsarten,<br />

die im § 17 BAföG geregelt<br />

sind und im Folgenden vorgestellt werden.<br />

1. Das Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 i.V.m.<br />

§ 18 BAföG)<br />

Die Förderung für StudentInnen wird im<br />

Normalfall <strong>zu</strong> 50% als Zuschuss und <strong>zu</strong> 50%<br />

als staatlich unverzinstes Darlehen geleistet<br />

(§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG).<br />

Der Darlehensteil muss nach Beendigung<br />

der Förderung <strong>zu</strong>rückgezahlt werden (siehe<br />

da<strong>zu</strong> Kapitel DARLEHENSERLASS UND<br />

-RÜCKZAHLUNG).<br />

Diese Form der Förderungsgewährung<br />

greift immer dann, wenn nicht ein Voll<strong>zu</strong>schuss<br />

oder das Bankdarlehen Anwendung<br />

finden.<br />

2. Das Bankdarlehen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. §<br />

18c BAföG)<br />

Seit 1996 neu eingeführt<br />

ist das so genannte Bankdarlehen.<br />

Dabei schließt der Student/die Studentin mit<br />

der Deutschen Ausgleichsbank einen privatrechtlichen<br />

Vertrag über ein verzinsliches<br />

Darlehen.<br />

Dieses Bankdarlehen wird gewährt:<br />

i. für eine weitere Ausbildung gem. § 7<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BAföG,<br />

also für Zusatz-, Aufbau- und Ergän<strong>zu</strong>ngsstudiengänge<br />

(siehe Kapitel FÖRDE-<br />

RUNGSFÄHIGKEIT DER AUSBILDUNG)<br />

ii. für eine andere Ausbildung nach einem<br />

Fachrichtungswechsel (es sei denn, er wurde<br />

aus unabweisbarem Grund vorgenommen)<br />

und zwar für die Zeit, die die Gesamt-<br />

Seite 58 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

studiendauer die Förderungshöchstdauer im<br />

neuen Fach übersteigt (siehe Kapitel FACH-<br />

RICHTUNGSWECHSEL)<br />

iii. bei Überschreiten der Förderungsdauer<br />

wegen eines „rechtfertigenden Grundes“<br />

(außer bei Behinderung, Schwangerschaft<br />

und Kindererziehung und auch das erstmalige<br />

Nichtbestehen der Abschlussprüfung<br />

- siehe da<strong>zu</strong> Kapitel FÖRDERUNGS-<br />

HÖCHSTDAUER)<br />

iv. als Studienabschlussförderung bzw.<br />

als Hilfe <strong>zu</strong>m Studienabschluss (siehe Kapitel<br />

FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER)<br />

Das Bankdarlehen-Bafög wird ganz normal<br />

beim <strong>zu</strong>ständigen BAföG-Amt beantragt.<br />

Mit dem BAföG-Bescheid erhält der<br />

Student/die Studentin ein Vertragsangebot<br />

der Deutschen Ausgleichsbank. Damit der<br />

Förderungsbescheid wirksam bleibt, muss<br />

es innerhalb eines Monats beim BAföG-Amt<br />

unter Vorlage eines Ausweises (Personalausweis,<br />

Reisepass) unterzeichnet und abgegeben<br />

werden. Das Darlehen wird dann<br />

direkt von der Deutschen Ausgleichsbank<br />

(und nur auf inländische Konten) gezahlt. Es<br />

wird unbar monatlich im voraus geleistet.<br />

Die Deutsche Ausgleichsbank verlangt<br />

für die ausgezahlten Kredite einen Zinssatz,<br />

der um 1 % über dem sog. EURIBOR-Satz<br />

liegt. Maßgeblich sind die EURIBOR-Sätze<br />

vom 01.04. und 01.10. eines Jahres. Der<br />

EURIBOR-Satz <strong>zu</strong>m 01.04.08 betrug 5,84%.<br />

Die zwischenzeitlich für ausgezahlte Darlehensbeträge<br />

angelaufenen Zinsen werden<br />

in 6-monatigem Rhythmus der Darlehensschuld<br />

<strong>zu</strong>geschlagen.<br />

Zur Rückzahlung des Darlehens siehe


BAföG-Reader<br />

Kapitel DARLEHENSERLASS UND -RÜCK-<br />

ZAHLUNG)<br />

3. Die Zuschussförderung<br />

In einigen Fällen wird das BAföG als Voll<strong>zu</strong>schuss<br />

gewährt, der nicht <strong>zu</strong>rückgezahlt<br />

werden muss. Dies gilt für<br />

i. die bei einem Auslandsstudium „nachweisbar<br />

notwendigen Studiengebühren“ (siehe<br />

Kapitel AUSLANDSSTUDIUM)<br />

XIII. DARLEHENSERLASS UND –RÜCKZAHLUNG<br />

Die BAföG-Förderung innerhalb der Förderungshöchstdauer<br />

(§ 17 Abs. 2 Satz 1<br />

BAföG) wird <strong>zu</strong>r einen Hälfte als staatlicher<br />

Zuschuss, <strong>zu</strong>r anderen Hälfte als Darlehen<br />

geleistet.<br />

Der Zuschussanteil muss nicht <strong>zu</strong>rückgezahlt<br />

werden! Dies gilt auch für alle weiteren<br />

als Zuschuss gewährten Leistungen (z.B.<br />

Auslands<strong>zu</strong>schuss; da<strong>zu</strong> Kapitel FÖRDE-<br />

RUNGSARTEN lesen!).<br />

Das Darlehen wird vom Staat an den<br />

Studenten/die Studentin zinslos vergeben;<br />

es wird im weiteren Verlauf als „Staatsdarlehen“<br />

bezeichnet.<br />

Es gibt außerdem das Bankdarlehen,<br />

das <strong>zu</strong>m Beispiel im Rahmen der Studienabschlussförderung<br />

von der Deutschen Ausgleichsbank<br />

vergeben wird.<br />

Für die unterschiedlichen Darlehen gelten<br />

unterschiedliche Rückzahlungsmodalitäten.<br />

1. Das Staatsdarlehen (nach § 17 Abs. 2<br />

Satz 1 BAföG)<br />

a) DIE RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTEN<br />

Ungefähr 4 ½ Jahre nach Erhalt der letz-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

ii. die Ausbildungsförderung, die wegen<br />

Behinderung, Schwangerschaft oder Erziehung<br />

von Kindern bis <strong>zu</strong> 5 Jahren über<br />

die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet<br />

wird (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-<br />

HÖCHSTDAUER).<br />

iii. Den seit dem 01.Dezember 2007 gültigen<br />

Kinderbetreuungs<strong>zu</strong>schlag (siehe Kapitel<br />

FÖRDERUNGSHÖHE)<br />

ten Monatsrate nach BAföG bekommt man<br />

Post vom Bundesverwaltungsamt. Dieses<br />

teilt einem in einem Rückzahlungsbescheid<br />

mit, wie hoch der Gesamtstand des Darlehens<br />

ist, wie hoch die monatlichen Raten<br />

sind, wann die erste Rate fällig wird und<br />

wann voraussichtlich die letzte Rate <strong>zu</strong> zahlen<br />

ist.<br />

Der Beginn der Rückzahlung erfolgt genau<br />

5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer<br />

des <strong>zu</strong>erst mit Darlehen geförderten<br />

Abschlusses.<br />

Nach der DarlehensV ist man verpflichtet,<br />

dem Bundesverwaltungsgericht jede Adressen-<br />

oder Namensänderung unverzüglich<br />

mit<strong>zu</strong>teilen. Hier die Adresse:<br />

Bundesverwaltungsamt<br />

50728 <strong>Köln</strong><br />

Tel.: (02 21) 7 58-0<br />

Außerdem wird man über die unten erläuterten<br />

Darlehenserlassmöglichkeiten sowie<br />

über die Beantragungsfrist von einem<br />

Monat ab dem Erhalt des Bescheides informiert.<br />

Schließlich enthält der Bescheid<br />

noch eine Rechtsmittelbelehrung. Diese<br />

Seite 59


sagt aus, dass der Rückzahlungsbescheid<br />

nach Ablauf eines Monats „unanfechtbar“<br />

wird. Man sollte den Bescheid also im eigenen<br />

Interesse sehr sorgfältig studieren;<br />

auch was die dort festgestellte Höhe des<br />

Gesamtdarlehens betrifft (Überprüfung anhand<br />

der alten Bewilligungsbescheide). Nur<br />

wenn man sich wirklich sicher ist, dass die in<br />

dem Bescheid aufgeführten Fakten uneingeschränkt<br />

den Tatsachen entsprechen, sollte<br />

man auf den Widerspruch verzichten! (Zum<br />

Widerspruchsverfahren siehe Kapitel VER-<br />

FAHREN, RECHTSMITTEL, insbesondere<br />

den Abschnitt WIDERSPRUCH).<br />

Wenn innerhalb eines Monats kein Widerspruch<br />

eingelegt worden ist, wird der<br />

Bescheid „unanfechtbar“ d.h. er hat in jedem<br />

Falle Gültigkeit, selbst wenn sich nachträglich<br />

herausstellen sollte, dass er z.B. falsche<br />

Zahlen enthält.<br />

Die Rückzahlung selbst erfolgt in monatlichen<br />

Mindestraten <strong>zu</strong> 105 €. Die Rückzahlungszeit<br />

ist auf 20 Jahre maximal begrenzt.<br />

Dies führt bei einem Darlehensstand von<br />

ca.25000 € und mehr da<strong>zu</strong>, dass sich die<br />

monatlichen Raten auf über 105 € erhöhen,<br />

damit die Rückzahlung nach 20 Jahren beendet<br />

ist. Die Mindestrate von 105 € monatlich<br />

gilt ab sofort für alle DarlehensnehmerInnen,<br />

die ihre erste Rate ab dem 1. Juli 1990 <strong>zu</strong><br />

leisten hatten. Für alle anderen gilt sie erst<br />

ab dem 1. Januar 1993; bis dorthin zahlt<br />

diese Gruppe von DarlehensnehmerInnen<br />

weiterhin monatlich nur mindestens ca.61<br />

€ <strong>zu</strong>rück (beträgt der Darlehensstand mehr<br />

als ca.14725 €, so liegt die monatliche Rückzahlungsrate<br />

entsprechend über ca.61 €).<br />

Der maximale Darlehensbetrag ist auf<br />

10000 € begrenzt. Dies gilt jedoch nur für<br />

solche StudentInnen, die ihr Studium nach<br />

dem 31. März 2001 (SS 2001) aufgenommen<br />

haben.<br />

Seite 60 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

Es werden jeweils drei Monatsraten in einer<br />

Summe jeweils am Ende eines Quartals<br />

abgebucht (Lastschriftverfahren bis auf wenige<br />

Ausnahmen obligatorisch).<br />

Noch nicht fällige Darlehensschulden aus<br />

der Ausbildungsförderung erlöschen übrigens<br />

mit dem Tod des Darlehensnehmers;<br />

diese Neuregelung gilt übrigens auch für<br />

solche Darlehensnehmer, die vor dem 1. Juli<br />

1990 verstorben sind.<br />

Sehr ungemütlich wird es, wenn man mit<br />

einer Rate um mehr als 45 Tage in Rückstand<br />

gerät! Solange dieser Rückstand besteht,<br />

werden nämlich 6 % Zinsen fällig, und<br />

zwar auf den gesamten Restbetrag des Darlehens!<br />

Da<strong>zu</strong> kommen noch die Kosten für Mahnungen<br />

etc.. Insgesamt wird es sehr teuer.<br />

Man sollte sich daher vorher mit dem Bundesverwaltungsamt<br />

in Verbindung setzen,<br />

weil auch das Haushaltsrecht des Bundes<br />

unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen die<br />

Stundung von Raten <strong>zu</strong>lässt!<br />

Etwaige Zahlungen werden in dieser Reihenfolge<br />

<strong>zu</strong>nächst auf Gebühren, dann auf<br />

Zinsen und erst <strong>zu</strong>letzt auf die Raten angerechnet!<br />

Näheres regelt die DarlehensV.<br />

b) Freistellung von der Rückzahlung<br />

Auf seinen Antrag hin ist der Darlehensnehmer<br />

gemäß § 18a BAföG von der Rückzahlung<br />

frei<strong>zu</strong>stellen, wenn sein Nettoeinkommen<br />

monatlich den Betrag von 1040 € nicht<br />

übersteigt.<br />

Dieser Betrag erhöht sich im Falle einer<br />

Behinderung des Darlehensnehmers um<br />

die behinderungsbedingten Mehraufwendungen.<br />

Er erhöht sich weiterhin um<br />

i. 520 € monatlich für den Ehegatten,<br />

sowie um<br />

ii. 470 € monatlich für jedes Kind des


BAföG-Reader<br />

Darlehensnehmers.<br />

Was unter Kindern im Sinne des BAföG<br />

<strong>zu</strong> verstehen ist, steht ausführlich im<br />

Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE, Abschnitt<br />

ANRECHENBARES EINKOMMEN DES<br />

STUDENTEN/EINER STUDENTIN. Die Erhöhungsbeträge<br />

für den Ehegatten und die<br />

Kinder mindern sich jeweils um deren Einkommen.<br />

Grundlage für die Freistellung ist aber<br />

sonst einzig und allein das Einkommen des<br />

Darlehensnehmers, das den Grundbetrag<br />

von 1040 € monatlich nicht übersteigen darf.<br />

Die Freistellung beginnt um bis <strong>zu</strong> vier<br />

Monate rückwirkend bezogen auf den Monat,<br />

in dem der Antrag gestellt wird. Dies ist<br />

eine Erleichterung für diejenigen, die erstmalig<br />

<strong>zu</strong>r Rückzahlung herangezogen werden<br />

und nur wenig verdienen: Selbst wenn<br />

sie den Antrag auf Freistellung erst stellen,<br />

wenn nach drei Monaten die erste Rate fällig<br />

wird, müssen sie auch für die beiden davor<br />

liegenden Monate nichts bezahlen, sofern<br />

die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Freistellung<br />

rückwirkend gegeben sind!<br />

Die Rückzahlungsfrist von 20 Jahren wird<br />

durch die Zeiten der Freistellung gehemmt,<br />

d.h. sie verlängert sich entsprechend, höchstens<br />

allerdings bis <strong>zu</strong> zehn Jahren.<br />

Die Freistellung erfolgt jeweils für ein<br />

Jahr, danach ist sie ggf. erneut <strong>zu</strong> beantragen.<br />

Ändern sich im Laufe dieses Jahres für<br />

die Freistellung maßgebliche Umstände, so<br />

ist das Bundesverwaltungsamt unverzüglich<br />

darüber in Kenntnis <strong>zu</strong> setzen. Das bedeutet<br />

im Klartext: Ein erhöhtes Einkommen des<br />

Darlehensnehmers oder z.B. eine Berufstätigkeit<br />

seines Ehegatten ist sofort mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Nicht als erhöhtes Einkommen gelten<br />

die Regelanpassungen bei gesetzlichen<br />

Renten- und Versorgungsbezügen!<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

c) Der Darlehnserlass<br />

Die Darlehensbelastung, die am Ende<br />

der Förderung besteht, lässt sich reduzieren.<br />

Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:<br />

i. Darlehensteilerlass aufgrund des Examensergebnisses<br />

In Höhe von 25% wird ebenfalls auf Antrag<br />

die Darlehensschuld für den Studenten/<br />

der Studentin erlassen, der nach dem Ergebnis<br />

der Abschlussprüfung <strong>zu</strong> den ersten<br />

30% aller Prüfungsabsolventen gehört, die<br />

diese Prüfung in demselben Kalenderjahr<br />

abgeschlossen haben. Bei StudentInnen,<br />

deren Förderungshöchstdauer nach dem<br />

30.09.1993 endet, beträgt der Erlass ab<br />

01.04.1994 bei entsprechendem Studienabschluss<br />

• innerhalb der Förderungshöchst<br />

dauer 25%<br />

• innerhalb von 6 Monaten nach<br />

dem Ende der Förderungshöchstdauer<br />

20%<br />

• innerhalb von 12 Monaten nach<br />

dem Ende der Förderungshöchstdauer<br />

15%<br />

Achtung! Diese Regelung gilt nicht für<br />

StudentInnen, die ihr Abschlussprüfung im<br />

Ausland absolviert haben und nach dem<br />

BAföG gefördert worden sind.<br />

ii. Darlehensteilerlass aufgrund der Studiendauer<br />

Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung<br />

zwei bzw. vier Monate vor Ende der<br />

Förderungshöchstdauer wird das Darlehen<br />

auf Antrag um 1025 € bzw. 2560 € erlassen.<br />

iii. Darlehenserlass aufgrund von Kinderbetreuung<br />

Für die Zeit, für die ein Darlehensnehmer<br />

Seite 61


ACHTUNG:<br />

Dieser Teilerlass wegen Kindererziehung<br />

wird es nur noch bis <strong>zu</strong>m 31.12.2009 geben.<br />

wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes<br />

bis <strong>zu</strong> 10 Jahren oder der Betreuung<br />

eines behinderten Kindes nicht oder nur<br />

unwesentlich erwerbstätig ist, werden auf<br />

Antrag die Rückzahlungsraten gleichfalls erlassen,<br />

d.h. es wird so getan, als ob sie in<br />

der fraglichen Zeit die gesetzlichen monatlichen<br />

Mindestraten (105 € monatlich) gezahlt<br />

hätten.<br />

Hier gilt, dass der Erlass rückwirkend<br />

längstens für vier Monate vor dem Antragsmonat<br />

gewährt wird.<br />

4. Darlehenserlass aufgrund von vorzeitiger<br />

Rückzahlung<br />

Eine vorzeitige Rückzahlung muss bis<br />

<strong>zu</strong>m gesetzlichen Rückzahlungsbeginn<br />

(= fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer)<br />

erfolgen, um den höchstmöglichen<br />

Nachlass <strong>zu</strong> erhalten. Der Nachlass<br />

richtet sich nach der Höhe der Darlehensschuld;<br />

bei einer früheren Rückzahlung (z.B.<br />

unmittelbar nach Studienabschluss) wird<br />

kein höherer Nachlass gewährt. Sofern man<br />

sein Darlehen vorzeitig <strong>zu</strong>rückzahlen will,<br />

sollte man erst auf den Feststellungs- und<br />

Rückzahlungsbescheid waren. Darin wird<br />

ein entsprechendes Angebot unterbreitet,<br />

das meist günstiger ist als eine Ratenzahlung.<br />

Achtung:<br />

Bei der Erreichung der Kappungsgrenze<br />

von 10.000 € gibt es keinen Darlehenserlass!<br />

Seite 62 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

2. Das Bankdarlehen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. §<br />

18c BAföG)<br />

Abweichend von obiger Regel wird Förderung<br />

als verzinsliches Volldarlehen durch<br />

die Deutsche Ausgleichsbank geleistet (vgl.<br />

§ 17 Abs. 3 BAföG).<br />

Die Rückzahlung dieses Darlehens beginnt<br />

hier schon 6 Monate nach der letzten<br />

Zahlung unabhängig davon, ob die Ausbildung<br />

schon beendet wurde. Die Darlehensschuld<br />

muss in Raten von mindestens 105<br />

€ in maximal 20 Jahren getilgt werden. Das<br />

Bankdarlehen wird vor dem Staatsdarlehen<br />

<strong>zu</strong>rückgezahlt.<br />

Wichtig: Erlassmöglichkeiten wie beim<br />

Staatsdarlehen (z.B. wegen vorzeitiger<br />

Rückzahlung, wegen guter Leistungen oder<br />

aus sozialen Gründen) gibt es beim Bankdarlehen<br />

nicht. Jedoch existieren für denjenigen,<br />

der sich in Zahlungsschwierigkeiten<br />

befindet, Stundungsmöglichkeiten.<br />

In solchen Fällen, der schwerwiegenden,<br />

vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten<br />

(teilweise abhängig von der Offenlegung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse) kann mit der<br />

Deutschen Ausgleichsbank eine Stundungsvereinbarung<br />

getroffen werden.<br />

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, das<br />

Darlehen vorzeitig voll oder teilweise (in<br />

Tausender-Beträgen) <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen. Das<br />

hat den Vorteil, dass sich die Zinsbelastung<br />

verringert.


BAföG-Reader<br />

XIV. VORAUSLEISTUNG<br />

1. Allgemeines<br />

Dies ist im wesentlichen für die StudentInnen<br />

interessant, die zwar während ihres<br />

Studiums einen Unterhaltsanspruch nach<br />

dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601ff<br />

BGB) gegen ihre Eltern haben, diese sich<br />

aber weigern, Unterhalt <strong>zu</strong> leisten. Den Eltern<br />

ist die Art der Unterhaltsgewährung<br />

freigestellt; der Unterhalt kann auch in Form<br />

von Sachleistungen einschließlich Taschengeldes<br />

erbracht werden. Für den Fall, dass<br />

die Eltern ein relativ niedriges Einkommen<br />

haben, springt das BAföG mit einer Vollförderung<br />

ein (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-<br />

HÖHE).<br />

In Fällen, in denen die Einkommensanrechnung<br />

beim „elternabhängigen BAföG“<br />

ergibt, dass man nur Teilförderung oder gar<br />

keine Förderung nach dem BAföG erhält,<br />

die Eltern sich aber weigern, die angerechnete<br />

Unterhaltsleistung <strong>zu</strong> erbringen, ist in<br />

den §§ 36, 37 BAföG folgende Möglichkeit<br />

vorgesehen: Das BAföG-Amt leistet dem<br />

StudentInnen <strong>zu</strong>nächst an Stelle der Eltern<br />

den Unterhalt (§ 36 BAföG). Der Student,<br />

die Studentin tritt dafür seinen Unterhaltsanspruch<br />

nach dem BGB gegen die Eltern<br />

an das entsprechende Bundesland, vertreten<br />

durch das <strong>zu</strong>ständige BAföG-Amt, ab.<br />

Dieses versucht dann, die vorausgeleisteten<br />

Mittel von den Eltern wieder <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>bekommen<br />

(§ 37 BAföG).<br />

Bei einer entsprechenden gerichtlichen<br />

Auseinanderset<strong>zu</strong>ng handelt es sich um<br />

eine zivilrechtliche Streitigkeit (sonst im BAföG:<br />

verwaltungsrechtliche Frage).<br />

Als StudentIn kommt man nur unter folgenden<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen an die Vorausleistungen<br />

durch das BAföG-Amt:<br />

i. ein entsprechender Antrag (Formu-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

lar vom BAföG-Amt), der innerhalb des Bewilligungszeitraums,<br />

auf den er sich bezieht,<br />

<strong>zu</strong> stellen ist,<br />

ii. eine Glaubhaftmachung des Antragstellers<br />

(schriftliche Erklärung des Studenten,<br />

der Studentin), dass die Eltern (ein<br />

Elternteil) den nach BAföG angerechneten<br />

Unterhaltsbetrag nicht leisten oder die <strong>zu</strong>r<br />

Einkommensanrechnung nötigen Auskünfte<br />

nicht erteilen und<br />

iii. die objektive Gefährdung der Ausbildung,<br />

d.h. es dürfen keine anderweitigen<br />

<strong>zu</strong>mutbaren Finanzierungsmöglichkeiten<br />

bestehen.<br />

Nach einer anschließenden Anhörung<br />

der Eltern leistet das BAföG-Amt den auf die<br />

Eltern entfallenden Unterhaltsbetrag an den<br />

Studenten/der Studentin. Wenn die Eltern<br />

nur einen Teil des errechneten Unterhaltsbetrages<br />

zahlen, so zahlt das BAföG-Amt nur<br />

noch den verbleibenden Anteil.<br />

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums<br />

wiederholt sich das ganze mit der Ausnahme,<br />

dass dann von einer erneuten Anhörung<br />

der Eltern in der Regel abgesehen wird.<br />

2. Verheirateter Student/Verheiratete<br />

Studentin<br />

Bei verheirateten StudentInnen ist <strong>zu</strong>nächst<br />

der Ehegatte vor den Eltern dem<br />

StudentInnen gegenüber unterhaltspflichtig.<br />

In diesem Fall wird daher das Einkommen<br />

des Ehegatten bei der Entscheidung über<br />

eine „Gefährdung der Ausbildung“ wie folgt<br />

berücksichtigt:<br />

Seite 63


Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet,<br />

wenn das Einkommen des Ehegatten des<br />

Studenten/der Studentin im Bewilligungszeitraum<br />

nach Ab<strong>zu</strong>g der Freibeträge nach<br />

§ 25 BAföG sein bereits angerechnetes Ein-<br />

XV. VERFAHREN, RECHTSMITTEL<br />

In diesem Kapitel werden Tipps für Verfahren<br />

und Rechtsmittel gegeben sowie der<br />

mögliche Instanzenweg aufgezeigt.<br />

1. Widerspruch<br />

Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel, das<br />

man gegen einen Bescheid des Amtes einlegen<br />

kann. Ein Bescheid stellt verwaltungsrechtlich<br />

einen Verwaltungsakt dar (siehe<br />

auch Kapitel BEANTRAGUNG). Wichtiger<br />

Bestandteil jedes Bescheides ist die Rechtsmittelbelehrung,<br />

durch die man erfährt,<br />

welches Rechtsmittel (hier der Widerspruch)<br />

man in welcher Weise (schriftlich oder <strong>zu</strong>r<br />

Niederschrift) innerhalb welcher Frist (regelmäßig<br />

1 Monat) einlegen kann.<br />

Ein Widerspruch ist kostenfrei. Daher<br />

sollte man ihn immer frist- und formgerecht<br />

einlegen (ansonsten gilt er nämlich als nicht<br />

eingelegt!), wenn man begründeten Zweifel<br />

an der Richtigkeit des entsprechenden Bescheides<br />

hat. Auch wenn der Widerspruch<br />

nicht in der Sache begründet werden muss,<br />

ist er ohne eine verständlicherweise fast immer<br />

erfolglos. Falls man dafür einen Anwalt<br />

in Anspruch nimmt, trägt man hierfür das<br />

Kostenrisiko, d.h. man bekommt die daraus<br />

entstehenden Kosten nur dann erstattet,<br />

wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.<br />

Ratsamer ist es daher in diesem Stadium,<br />

auf die Hin<strong>zu</strong>ziehung eines Anwalts <strong>zu</strong> verzichten<br />

und stattdessen die Sozialberatung<br />

des <strong>AStA</strong> oder die Rechtsberatung des <strong>AStA</strong><br />

Seite 64 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

kommen des vorletzten Kalenderjahres vor<br />

Beginn des Bewilligungszeitraumes übersteigt<br />

(Einkommensermittlung siehe Kapitel<br />

FÖRDERUNGSHÖHE).<br />

auf<strong>zu</strong>suchen.<br />

Insbesondere ratsam, wenn es um Fragen<br />

a. eines weiteren Studiums<br />

(Aufbau- oder Zweitstudium)<br />

b. eines anderen Studiums<br />

(Fachrichtungswechsel)<br />

c. eines Studiums nach Vollendung<br />

des 30. Lebensjahres<br />

d. der (Überschreitung der) Förderungshöchstdauer<br />

e. eines Auslandsstudiums<br />

f. der elternunabhängigen Förderung<br />

g. des Leistungsnachweises geht.<br />

Dabei lassen sich oft noch in der Beratung<br />

gute Argumente für die Begründung<br />

finden.<br />

Insbesondere in den Fällen a. bis d. ist<br />

dies gerade deswegen <strong>zu</strong> empfehlen, weil<br />

man sich dann über das Sozialreferat des<br />

<strong>AStA</strong> mit dem studentischen Mitglied des<br />

Förderungsausschusses in Verbindung setzen<br />

kann.<br />

Der Förderungsausschuss besteht nach<br />

§ 42 BAföG aus einem Vertreter des Lehrkörpers<br />

der Hochschule, einem Studenten,<br />

einer Studentin und einem Vertreter des jeweiligen<br />

Amtes für Ausbildungsförderung.<br />

Vor Erlass eines ablehnenden Bescheides<br />

in den genannten Fällen a. bis d.<br />

ist der Förderungsfall dem Förderungsausschuss<br />

vor<strong>zu</strong>legen. Wenn der Ausschuss


BAföG-Reader<br />

die negative Entscheidung des Amtes mehrheitlich<br />

ablehnt, muss das Amt bei Aufrechterhaltung<br />

seines ursprünglichen Bescheides<br />

darauf verweisen. Aber auch wenn der<br />

Förderungsausschuss dem Bescheid des<br />

Amtes mehrheitlich <strong>zu</strong>stimmt, kann ein Gespräch<br />

mit dessen studentischen Vertreter<br />

nützlich sein, um Argumente für den Widerspruch<br />

<strong>zu</strong> finden.<br />

Wenn die Zeit knapp ist, kann man den<br />

Widerspruch, um die Frist ein<strong>zu</strong>halten, einreichen<br />

und darin hinweisen, dass die Begründung<br />

nachfolgt.<br />

Wurde die Monatsfrist versäumt, weil man<br />

unverschuldet den Bescheid <strong>zu</strong> spät erhalten<br />

hat (Erkrankung; Urlaub etc.), kann man<br />

Wiedereinset<strong>zu</strong>ng in den vorherigen <strong>Stand</strong><br />

beantragen. Das heißt, man wird so gestellt,<br />

wie man bei rechtzeitigem Widerspruch stehen<br />

würde. Dieser Zusatzantrag ist bezüglich<br />

des Verspätungsgrundes <strong>zu</strong> begründen.<br />

Ist der Widerspruch begründet, d.h. hat<br />

der Widerspruchsführer einen Anspruch<br />

auf die Förderung, dann gibt das BAföG-<br />

Amt dem Widerspruch statt und erlässt einen<br />

Abhilfebescheid. Andernfalls muss es<br />

den Widerspruch der Widerspruchsbehörde<br />

(Landesamt für Ausbildungsförderung) <strong>zu</strong>r<br />

Entscheidung vorlegen. Gelegentlich (wenn<br />

der Widerspruch aussichtslos erscheint)<br />

ergeht auch ein Zwischenbescheid, mit der<br />

Anfrage, ob der Widerspruch aufrecht erhalten<br />

wird. Das Landesamt kann nun dem<br />

Widerspruch abhelfen oder ihn in einem Widerspruchsbescheid<br />

<strong>zu</strong>rückweisen.<br />

Entscheidet das Amt nicht innerhalb von<br />

drei Monaten, ohne dass dafür ein wichtiger<br />

Grund vorlag, so kann man bei dem <strong>zu</strong>ständigen<br />

Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage<br />

erheben. Vorher sollte man sich<br />

jedoch beim BAföG-Amt über den Fortgang<br />

des Entscheidungsprozesses erkundigt ha-<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

ben.<br />

Erst wenn man den Ablehnungsbescheid<br />

in den Händen hält, kann man <strong>zu</strong>m nächsten<br />

Abschnitt (Klage vor dem Verwaltungsgericht)<br />

übergehen.<br />

2. Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />

Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde<br />

und man damit nicht einverstanden ist, kann<br />

man eine Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />

erheben. Diese Information ist übrigens auch<br />

Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung des<br />

Ablehnungsbescheides (siehe oben).<br />

Wichtig:<br />

Ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens<br />

ist eine Klage un<strong>zu</strong>lässig.<br />

Die Frist für die Einlegung der Klage beträgt<br />

einen Monat.<br />

Vorher sollte man aber noch einmal das<br />

<strong>AStA</strong>-Sozialreferat oder die <strong>AStA</strong>-Rechtsberatung<br />

aufsuchen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei<br />

und das BAföG-Amt stellt in<br />

der Regel keine Kosten in Rechnung. Es ist<br />

aber ratsam, sich vor dem Verwaltungsgericht<br />

durch einen Anwalt vertreten <strong>zu</strong> lassen<br />

(Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz<br />

jedoch nicht). Es bestehen zwei Möglichkeiten,<br />

sich als StudentIn von dem Kostenrisiko<br />

befreien <strong>zu</strong> lassen:<br />

i. Häufig übernimmt der <strong>AStA</strong> in diesen<br />

Fällen die Verfahrenskosten, d.h. man sollte<br />

unbedingt versuchen, diese Absicherung<br />

über den <strong>AStA</strong> <strong>zu</strong> erhalten. Abhängig ist dies<br />

oft von einer positiven Entscheidung des<br />

<strong>AStA</strong> darüber, ob die <strong>zu</strong> entscheidende Frage<br />

von allgemeinem Interesse für die Studentenschaft<br />

ist.<br />

Seite 65


ii. Es besteht auch die Möglichkeit, einen<br />

Antrag auf Prozesskostenhilfe <strong>zu</strong> stellen.<br />

Der Antrag wird genehmigt, sofern das Gericht,<br />

das die Klage behandelt, vorab eine<br />

gewisse Erfolgsaussicht bejaht. Ist der Antrag<br />

genehmigt, kann man die kostenfreie<br />

Beiordnung eines Anwalts eigener Wahl bei<br />

Gericht beantragen.<br />

Falls auch das Verwaltungsgericht nicht<br />

im gewünschten Sinne entscheidet, kann<br />

man gegen sein Urteil innerhalb eines Monats<br />

Berufung einlegen.<br />

Zieht sich das Widerspruchsverfahren<br />

und insbesondere das Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

in die Länge (mehr als drei Monate),<br />

so kann man beim Verwaltungsgericht<br />

eine einstweilige Anordnung auf vorläufige<br />

Zahlung von Ausbildungsförderung verlangen.<br />

Das Verwaltungsgericht wird diesem<br />

Antrag entsprechen, wenn es <strong>zu</strong> der Überzeugung<br />

gelangt, dass „dem Grunde nach“<br />

Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht<br />

und die Versagung rechtswidrig und ausbildungsgefährdend<br />

erscheint. Über den Antrag<br />

auf einstweilige Anordnung entscheidet<br />

das Gericht innerhalb weniger Wochen.<br />

3. Rückforderung<br />

Gelegentlich kann es vorkommen, dass<br />

das Amt für Ausbildungsförderung in Einzelfällen<br />

mehr zahlt, als eigentlich gerechtfertigt.<br />

Dann wird das Amt, wenn es dies später<br />

feststellt, versuchen, die <strong>zu</strong>viel gezahlten<br />

Beträge durch einen Rückforderungsbescheid<br />

gemäß § 20 BAföG <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>bekommen.<br />

Rückgeforderte Beträge werden grundsätzlich<br />

sofort fällig!<br />

Erhält man einen Rückforderungsbescheid,<br />

so muss man <strong>zu</strong>erst prüfen, ob das<br />

Amt überhaupt Recht hat, es habe <strong>zu</strong> viel<br />

gezahlt, d.h. es stellt sich die Frage, ob der<br />

Seite 66 BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

BAföG-Reader<br />

„begünstigende Verwaltungsakt“ tatsächlich<br />

rechtswidrig ist. Ist dieses auch nur zweifelhaft,<br />

sollte man <strong>zu</strong>nächst innerhalb eines<br />

Monats Widerspruch einlegen (s.o.).<br />

Steht die Rechtswidrigkeit des begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes hingegen außer<br />

Frage, ergeben sich zwei Möglichkeiten:<br />

i. Die <strong>zu</strong>vor bezahlten Beträge waren<br />

unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet<br />

worden (etwa bei Vorausleistungen,<br />

Abschlägen etc.). Der Rückforderungsvorbehalt<br />

geht aus dem <strong>zu</strong>grunde liegenden<br />

Bewilligungsbescheid hervor.<br />

In diesem Fall bleibt einem leider keine<br />

andere Wahl: Man muss zahlen. Begründung<br />

hierfür: Man konnte kein Vertrauen in<br />

den Bestand des Bescheides haben.<br />

Für den Fall, dass auch für die Zukunft<br />

Zahlungen durch das BAföG-Amt erfolgen,<br />

verrechnen die Ämter in aller Regel die <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>fordernden<br />

Beträge mit den kommenden<br />

Zahlungen. Für den Fall, dass in der<br />

Zukunft keine Zahlungen mehr durch das<br />

BAföG-Amt erfolgen, sollte man bei größeren<br />

Beträgen versuchen (aber vor Vorliegen<br />

eines Mahnbescheides!) eine Absprache mit<br />

dem Amt hinsichtlich einer Rückzahlung in<br />

Raten <strong>zu</strong> erzielen. In diesen Fällen zeigen<br />

sich die BAföG-Ämter in der Regel durchaus<br />

gesprächsbereit.<br />

i. Die überzahlten Beträge beruhen auf<br />

fehlerhaften Angaben innerhalb des Antrages,<br />

der dem Bewilligungsbescheid<br />

<strong>zu</strong>grunde lag, oder auf unterlassenen Änderungsanzeigen<br />

(siehe Kapitel BEANTRA-<br />

GUNG). Hier wird es kritisch, (§ 20 Abs. 1<br />

Nr. 4 BAföG)! Wenn das Amt - vor allem im<br />

letztgenannten Fall - auf ein Bußgeld verzichtet,<br />

sollte man die entsprechenden Beträge<br />

möglichst schnell und unauffällig <strong>zu</strong>rückzahlen!


BAföG-Reader<br />

iii. Die überzahlten Beträge beruhen auf<br />

einem Fehler des BAföG-Amtes, der aus<br />

dem Bewilligungsbescheid aber nicht offensichtlich<br />

hervorgeht. Zur Abgren<strong>zu</strong>ng:<br />

Ein solcher offensichtlicher Fehler liegt z.B.<br />

vor, wenn das eigene Einkommen des Studenten,<br />

der Studentin überhaupt nicht in<br />

dem Bescheid als auf die Förderung angerechnet<br />

auftaucht. In solchen Fällen ist man<br />

verpflichtet, dem Amt hiervon Mitteilung <strong>zu</strong><br />

machen!<br />

Handelt es sich jedoch um Fehler des<br />

BAföG-Amtes, die man als Laie im Förderungsrecht<br />

nicht ohne weiteres erkennen<br />

konnte, sollte man in jedem Fall gegen den<br />

Rückforderungsbescheid Widerspruch ein-<br />

XVI. ANHANG<br />

Der Anhang wurde mit weiteren ausführlichen<br />

Informationen auf die Homepage<br />

des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong> ausgelagert.<br />

Im Anhang befindet sich eine komplette Liste<br />

aller Ämter mit Telefonnummer und<br />

www.asta.uni-koeln.de<br />

unter Soziales - BaföG<br />

weitere Infos:<br />

BAföG-Reader des <strong>AStA</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Köln</strong><br />

legen! Vorher sollte man sich aber mit dem<br />

<strong>AStA</strong> in Verbindung gesetzt haben.<br />

In den meisten dieser Fälle ist der Rückforderungsanspruch<br />

des BAföG-Amtes<br />

nämlich nicht rechtmäßig, weil man ein Vertrauen<br />

in den Bestand des begünstigenden<br />

Verwaltungsaktes haben konnte. Dieses<br />

Vertrauen ist gemäß § 45 SGB X besonders<br />

dann schutzwürdig, wenn man in Kenntnis<br />

dieses Verwaltungsaktes bereits Vermögensdispositionen<br />

getroffen hat, die man nur<br />

unter un<strong>zu</strong>mutbaren Bedingungen wieder<br />

rückgängig machen kann. In solchen Fällen<br />

braucht man die überzahlten Beträge nicht<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>erstatten.<br />

Adresse, die auf die Länder der Welt aufgegliedert<br />

ist, in die ein Auslandsstudium<br />

mit BaföG- Unterstüt<strong>zu</strong>ng möglich ist.<br />

Seite 67

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