Umsatzsteuer Newsletter 20/2012 - KMLZ
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Rechtssicherheit für die beteiligten Unternehmer. Es<br />
handelt sich bei den AStBV um verwaltungsinterne<br />
Anweisungen, die weder Staatsanwaltschaften noch<br />
Gerichte binden. Vor dem Hintergrund des klaren Wort-<br />
lauts der Selbstanzeigevorschriften und des darin ent-<br />
haltenen Vollständigkeitsgebots ist eine – von Nr. 132<br />
Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 abweichende – Beurteilung durch<br />
Staatsanwaltschaften oder Gerichte durchaus möglich.<br />
Auch die in Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 enthaltenen<br />
unbestimmten Rechtsbegriffe in Gestalt des begründe-<br />
ten Einzelfalls, der kurzfristigen Terminüberschreitung<br />
oder der Grenze der Geringfügigkeit tragen nicht unbe-<br />
dingt zu einer gesicherten und für Unternehmen praxis-<br />
gerechten Rechtsanwendung bei. Rechtssicherheit<br />
kann letztendlich nur durch eine Änderung des Rechts<br />
der Selbstanzeige durch den Gesetzgeber oder durch<br />
ein BGH-Urteil hergestellt werden, das die Regelung in<br />
Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 bestätigt.<br />
3. Folgerungen für die Praxis<br />
Infolgedessen sollten im Zusammenhang mit der Einrei-<br />
Antwortfax: +49 (0) 89/217 50 12 -99 oder<br />
per E-Mail an: office@kmlz.de<br />
Bitte senden Sie mir den <strong>Umsatzsteuer</strong>-<strong>Newsletter</strong> regelmäßig<br />
kostenlos per E-Mail zu.<br />
Firma:<br />
Empfänger:<br />
Position:<br />
E-Mail:<br />
küffner maunz langer zugmaier<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Unterer Anger 3<br />
D-80331 München<br />
Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 - <strong>20</strong><br />
Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 - 99<br />
www.kmlz.de<br />
office@kmlz.de<br />
Ansprechpartner:<br />
Dr. Oliver Zugmaier<br />
Rechtsanwalt / FA für Steuerrecht<br />
Tel.: 089 / 217 50 12 - 60<br />
oliver.zugmaier@kmlz.de<br />
chung von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen unbedingt<br />
auch weiterhin die folgenden Punkte berücksichtigt<br />
werden:<br />
• <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen sind fristgerecht den<br />
Finanzbehörden zu übermitteln (ggf. sollte ein schriftli-<br />
cher Fristverlängerungsantrag gestellt werden).<br />
• Sofern im Zeitpunkt der Einreichung der <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Voranmeldungen Zweifel an der Richtigkeit oder Voll-<br />
ständigkeit der erklärten Umsätze bestehen, sollten die-<br />
se möglichst mit einem Sicherheitszuschlag geschätzt<br />
werden und auf diese Schätzung in einem Begleit-<br />
schreiben hingewiesen werden. Gegen etwaig zu hohe<br />
Schätzungen kann im Einspruchswege vorgegangen<br />
werden.<br />
• Sofern eine verspätet eingereichte oder unrichtige Um-<br />
satzsteuer-Voranmeldung im Wege einer Selbstanzeige<br />
korrigiert wird, muss diese Selbstanzeige sämtliche et-<br />
waig zuvor und ggf. auch danach begangenen und<br />
steuerstrafrechtlich noch nicht verjährten und die Um-<br />
satzsteuer betreffenden Steuerstraftaten umfassen. Ggf.<br />
ist auch hier hinzuzuschätzen.<br />
Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier