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IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
tigung fänden und ein etwaiger Veräußerungsgewinn<br />
für steuerliche Zwecke höher ausfiele und<br />
somit auch eine höhere Steuer zu zahlen wäre.<br />
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof<br />
anhängig (Az. IV R 15 / 09).<br />
Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss<br />
Für den Anleger besteht das Risiko, dass das<br />
in einem Wirtschaftsjahr der Fondsgesellschaft<br />
anteilig auf ihn entfallende steuerliche Ergebnis<br />
aus der Beteiligung an der Fonds gesellschaft<br />
zu einer persönlichen Steuerbelas tung führt,<br />
ohne dass entsprechende Auszahlungen aus der<br />
Beteiligung erfolgen. Der Anleger hat in diesem<br />
Fall die Steuerschuld aus seinem sons tigen<br />
privaten Vermögen zu zahlen.<br />
Verluste bei beschränkter Haftung<br />
Entsteht bei dem Kommanditisten ein negatives<br />
Kapitalkonto, besteht für den Anleger gemäß<br />
§ 15 a EStG das Risiko, dass ihm zugerechnete<br />
Verluste nicht mit anderen Einkünften aus -<br />
ge glichen werden dürfen und auch nicht nach<br />
§ 10 d EStG abgezogen werden dürfen.<br />
Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Der Anleger kann auch einen gewerblichen<br />
Grundstückshandel verwirklichen, wenn auf der<br />
Ebene der Fonds- oder Verwaltungsgesellschaft<br />
selbst kein gewerblicher Grundstückshandel für<br />
den Anleger verwirklicht wird. Dieses Risiko<br />
besteht insbesondere, wenn der Anleger seinen<br />
Anteil vor Ablauf von zehn Jahren veräußert<br />
und ihm daraus Zählobjekte im Rahmen eines<br />
gewerblichen Grundstückhandels vermittelt<br />
werden, weil die unten genannten Aufgriffsgrenzen<br />
der Finanzverwaltung überschritten sind.<br />
Dabei ist zu beachten, dass nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung bei Veräußerung eines Anteils<br />
ggf. so viele Zählobjekte anzunehmen sind, wie<br />
der Fonds Grundstücke hat; durch Veräußerung<br />
eines Fondsanteils kann deshalb die Drei-Objekte-<br />
Grenze bereits überschritten sein. Des Weiteren<br />
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könnten unter den gleichen Voraussetzungen<br />
vorzeitige Immobilienveräußerungen durch die<br />
Verwaltungsgesellschaft oder von Anteilen an der<br />
Verwaltungsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft<br />
für den Anleger zu Zählobjekten werden.<br />
Aus der Veräußerung eines Anteils oder einer Immobilie<br />
erzielt der Anleger nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung ein Zählobjekt im Rahmen des<br />
gewerblichen Grundstückshandels, wenn<br />
» der Anleger zu mindestens 10 % an der Fondsgesellschaft<br />
oder mittelbar an der Verwaltungs-<br />
gesellschaft beteiligt ist oder<br />
» der Verkehrswert der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
mehr als 250 TEUR beträgt oder<br />
» der anteilige Verkehrswert an der veräußerten<br />
Immobilie mehr als 250 TEUR beträgt.<br />
Wird ein gewerblicher Grundstückshandel bejaht,<br />
bedeutet dies, dass der Veräußerungsgewinn<br />
einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
ist. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn<br />
sollte tendenziell erhöht sein, da im Rahmen des<br />
gewerblichen Grundstückshandels Absetzungen<br />
für Abnutzungen (AfA) nicht zulässig sind.<br />
Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
im Zusammenhang mit einem Fondsanteil<br />
könnte auch dazu führen, dass auch andere<br />
Grundstücksgeschäfte des Anlegers zum gewerblichen<br />
Grundstückhandel gezählt werden, nämlich<br />
die Veräußerung sonst dem Privatvermögen zugeordneter<br />
Immobilien, deren Erwerb weniger als<br />
zehn Jahre zurückliegt und deren Veräußerung<br />
innerhalb von fünf Jahren vor oder nach dem<br />
Entstehen eines Veräußerungsvorgangs aufgrund<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt.<br />
Erbschaftsteuerrecht<br />
In Deutschland ist zum 1. Januar 2009 ein neues<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie<br />
Bewertungsrecht in Kraft getreten. Es kann daher<br />
auf keine gesicherte Verwaltungspraxis der Finanz-