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IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

tigung fänden und ein etwaiger Veräußerungsgewinn<br />

für steuerliche Zwecke höher ausfiele und<br />

somit auch eine höhere Steuer zu zahlen wäre.<br />

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof<br />

anhängig (Az. IV R 15 / 09).<br />

Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss<br />

Für den Anleger besteht das Risiko, dass das<br />

in einem Wirtschaftsjahr der Fondsgesellschaft<br />

anteilig auf ihn entfallende steuerliche Ergebnis<br />

aus der Beteiligung an der Fonds gesellschaft<br />

zu einer persönlichen Steuerbelas tung führt,<br />

ohne dass entsprechende Auszahlungen aus der<br />

Beteiligung erfolgen. Der Anleger hat in diesem<br />

Fall die Steuerschuld aus seinem sons tigen<br />

privaten Vermögen zu zahlen.<br />

Verluste bei beschränkter Haftung<br />

Entsteht bei dem Kommanditisten ein negatives<br />

Kapitalkonto, besteht für den Anleger gemäß<br />

§ 15 a EStG das Risiko, dass ihm zugerechnete<br />

Verluste nicht mit anderen Einkünften aus -<br />

ge glichen werden dürfen und auch nicht nach<br />

§ 10 d EStG abgezogen werden dürfen.<br />

Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Der Anleger kann auch einen gewerblichen<br />

Grundstückshandel verwirklichen, wenn auf der<br />

Ebene der Fonds- oder Verwaltungsgesellschaft<br />

selbst kein gewerblicher Grundstückshandel für<br />

den Anleger verwirklicht wird. Dieses Risiko<br />

besteht insbesondere, wenn der Anleger seinen<br />

Anteil vor Ablauf von zehn Jahren veräußert<br />

und ihm daraus Zählobjekte im Rahmen eines<br />

gewerblichen Grundstückhandels vermittelt<br />

werden, weil die unten genannten Aufgriffsgrenzen<br />

der Finanzverwaltung überschritten sind.<br />

Dabei ist zu beachten, dass nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung bei Veräußerung eines Anteils<br />

ggf. so viele Zählobjekte anzunehmen sind, wie<br />

der Fonds Grundstücke hat; durch Veräußerung<br />

eines Fondsanteils kann deshalb die Drei-Objekte-<br />

Grenze bereits überschritten sein. Des Weiteren<br />

44 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

könnten unter den gleichen Voraussetzungen<br />

vorzeitige Immobilienveräußerungen durch die<br />

Verwaltungsgesellschaft oder von Anteilen an der<br />

Verwaltungsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft<br />

für den Anleger zu Zählobjekten werden.<br />

Aus der Veräußerung eines Anteils oder einer Immobilie<br />

erzielt der Anleger nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung ein Zählobjekt im Rahmen des<br />

gewerblichen Grundstückshandels, wenn<br />

» der Anleger zu mindestens 10 % an der Fondsgesellschaft<br />

oder mittelbar an der Verwaltungs-<br />

gesellschaft beteiligt ist oder<br />

» der Verkehrswert der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

mehr als 250 TEUR beträgt oder<br />

» der anteilige Verkehrswert an der veräußerten<br />

Immobilie mehr als 250 TEUR beträgt.<br />

Wird ein gewerblicher Grundstückshandel bejaht,<br />

bedeutet dies, dass der Veräußerungsgewinn<br />

einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

ist. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn<br />

sollte tendenziell erhöht sein, da im Rahmen des<br />

gewerblichen Grundstückshandels Absetzungen<br />

für Abnutzungen (AfA) nicht zulässig sind.<br />

Die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

im Zusammenhang mit einem Fondsanteil<br />

könnte auch dazu führen, dass auch andere<br />

Grundstücksgeschäfte des Anlegers zum gewerblichen<br />

Grundstückhandel gezählt werden, nämlich<br />

die Veräußerung sonst dem Privatvermögen zugeordneter<br />

Immobilien, deren Erwerb weniger als<br />

zehn Jahre zurückliegt und deren Veräußerung<br />

innerhalb von fünf Jahren vor oder nach dem<br />

Entstehen eines Veräußerungsvorgangs aufgrund<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt.<br />

Erbschaftsteuerrecht<br />

In Deutschland ist zum 1. Januar 2009 ein neues<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie<br />

Bewertungsrecht in Kraft getreten. Es kann daher<br />

auf keine gesicherte Verwaltungspraxis der Finanz-

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