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IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage mindestens 1 % an der Entwicklungsgesellschaft oder Holdinggesellschaft auf einen Anleger, erzielt dieser mit den Veräußerungsgewinnen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG), die dem individuellen Steuertarif des Anlegers unterliegen, für die das Teileinkünfteverfahren gilt. Dies bedeutet, dass 60 % des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sind. Die Abgeltungsteuer käme nicht zur Anwendung. Eine Gewerbesteuerpflicht entstünde in diesem Fall nicht. Durch die Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif unter Anwendung des Teileinkünfte verfahrens kann es für einen solchen Anleger zu einer anteilig höheren steuerlichen Belastung kommen als im Vergleich zu einem Anleger, der über die Fondsgesellschaft mit weniger als 1 % an der Entwicklungsgesellschaft- oder Holdinggesellschaft beteiligt ist. Die Fondsgesellschaft ist vermögensverwaltend tätig und nicht gewerblich geprägt. Erwirbt die Fondsgesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften oder wandelt sie erworbene Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften um, die gegenwärtig oder zukünftig Tätigkeiten ausüben, die nicht vermögensverwaltender Art sind, besteht das Risiko, dass der Anleger aus diesem Beteiligungsangebot Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt. Dies hätte zur Folge, dass sämtliche Einkünfte aus dem Beteiligungsangebot dem individuellen Einkommensteuersatz des Anlegers sowie einer auf der Ebene der Fondsgesellschaft entstehenden, beim Anleger grundsätzlich anrechenbaren Gewerbesteuer unterliegen. Die laufenden Ausschüttungen und die Schlussausschüttungen werden dadurch gemindert. Sollte die Fondsgesellschaft der Entwicklungsgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewähren, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung entgegen der Gesetzesbegründung zur Abgeltungsteuer die Auffassung vertritt, dass für Zwecke des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 lit. b) EStG aus- 42 // DWS ACCESS Wohnen 2 schließlich die Fondsgesellschaft und nicht der Anleger an der Entwicklungsgesellschaft beteiligt ist. In diesem Fall würden die aus einem solchen Gesellschafterdarlehen resultierenden Zinseinkünfte nicht der Abgeltungsteuer, sondern in vollem Umfang dem persönlichen Steuersatz des Anlegers unterliegen. Umsatzsteuerrisiko Die Fondsgesellschaft ist nicht unternehmerisch tätig und ist daher nicht berechtigt, die auf den Eingangsleistungen lastende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Werden gegen über der Fondsgesellschaft umsatzsteuerpflichtige Leis tungen erbracht, die im Rahmen der Prognoserechnungen als umsatzsteuerfreie Leistungen angesetzt wurden, können sich die Erwerbsaufwendungen der Fondsgesellschaft entsprechend erhöhen und die Liquidität belasten. In diesem Fall sind niedrigere Entnahmen durch die Anleger als prognostiziert möglich. Die Verwaltungsgesellschaft wird zum Teil an sich umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen in einem Gebäude erbringen, für die sie zur Teiloption berechtigt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung bei der Aufteilung von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsleistungen einen anderen Verteilungsschlüssel anwendet und so die Verwaltungsgesellschaft nur in einem geringeren Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In diesem Fall sind niedrigere Entnahmen durch die Anleger als prognostiziert möglich. Dies kann die Erwerbsaufwendungen der Verwaltungsgesellschaft entsprechend erhöhen und die Liquidität belasten. Erwerbsaufwendungen Sollte sich in Bezug auf die Aufwendungen in der Gründungs- und Erwerbsphase der Aufteilungs - schlüssel für Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten von Grundstücken, Gebäuden und GmbH-Anteilen ändern, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der zulässigen Ab-

schreibungen. Diese Anpassung der Prog no se- rechnungen wirkt sich darüber hinaus auch unmit- telbar auf das steuerliche Ergebnis der Anleger aus. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Aufteilung der Werbungskosten auf den Einkunftsteil aus Kapitalvermögen und den Einkunftsteil aus Vermietung und Verpachtung anders vornimmt und es so zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage kommt. Es besteht weiterhin das Risiko, dass in Abhängigkeit von dem Anleger und dem Fremdfinanzierungsvolumen die Zinsschranke auf Ebene der Entwicklungsgesellschaft zur Anwendung gelangt. In der Folge wären Zinsaufwendungen, die etwaige Zinserträge übersteigen, nur noch bis zur Höhe von 30 % bezogen auf ein modifiziertes Betriebsergebnis (steuerliches EBITDA) sofort abzugsfähig, wenn die Freigrenze von 3 Mio. EUR überschritten wird. Einstufung als Steuerstundungsmodell Sollte die Summe der Verluste in der Anfangsphase 10 % des aufzubringenden Kapitals übersteigen, dürfen die Verluste aus dem Beteiligungsangebot nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden (vgl. § 15 b Abs. 1, Abs. 3 EStG). In diesem Fall kann der Anleger nur einen horizontalen Verlustausgleich geltend machen. Gewerblicher Grundstückshandel Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Dies wäre immer dann der Fall, wenn die Verwaltungsgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehr als drei Objekte veräußert. Dies hätte zur Folge, dass auch die Fondsgesellschaft gewerblich würde und sämtliche Einkünfte aus dem Beteiligungsangebot dem individuellen Steuersatz des Anlegers sowie einer auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft entstehenden, beim Anleger anrechenbaren Gewerbesteuer unterliegen. IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage Die laufenden Ausschüttungen und die Schlussausschüttungen werden dadurch gemindert. 4.4.3 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene des Anlegers Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht Die Anbieterin geht davon aus, dass die Fondsgesellschaft bereits in der Anfangsphase einen Gewinn / Überschuss erzielen wird. Dennoch kann eine Fremdfinanzierung der Beteiligung durch den Anleger, die nicht Prämisse der steuerlichen Grundlagen ist, dazu führen, dass ein steuerlicher Überschuss / Gewinn auf der Ebene des Anlegers nicht erreicht wird. Für den Anleger besteht dann das Risiko, dass die Finanzverwaltung die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung entstandenen Zinsaufwendungen nicht anerkennt und es so zu einer höheren steuerlichen Belastung beim Anleger kommen kann. Einkommensteuerrecht Bei einer Veräußerung der Anteile des Anlegers an der Fondsgesellschaft oder bei Veräußerung der Anteile der Fondsgesellschaft an der Verwaltungsgesellschaft, Entwicklungsgesellschaft oder Holdinggesellschaft kann ein Veräußerungsgewinn bestehen. Die Höhe dieses Gewinns bemisst sich als Differenz zwischen Veräußerungspreis abzüg lich Veräußerungs- und Anschaffungskosten. Hierbei ist zu beachten, dass nach derzeitiger Verwaltungsauffassung die meisten Anschaffungs nebenkosten zu aktivieren sind und somit einen etwaigen Veräußerungsgewinn mindern. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 13. März 2009 (Az. 14 K 3638 / 05 F, EFG 2009, S. 1109), dass eine Aktivierung der Anschaffungsnebenkosten nicht bei jedem geschlossenen Fonds zu erfolgen habe. Dies bedeutete, dass die Anschaffungsnebenkosten der Anteile an Kapital gesell schaften (Entwicklungsgesellschaft und Holdinggesellschaft) z. T. steuerlich im Bereich der Abgeltungssteuer keine Berücksich- DWS ACCESS Wohnen 2 // 43

schreibungen. Diese Anpassung der Prog no se-<br />

rechnungen wirkt sich darüber hinaus auch unmit-<br />

telbar auf das steuerliche Ergebnis der Anleger aus.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

die Aufteilung der Werbungskosten auf den<br />

Einkunftsteil aus Kapitalvermögen und den Einkunftsteil<br />

aus Vermietung und Verpachtung anders<br />

vornimmt und es so zu einer Erhöhung der<br />

steuerlichen Bemessungsgrundlage kommt.<br />

Es besteht weiterhin das Risiko, dass in Abhängigkeit<br />

von dem Anleger und dem Fremdfinanzierungsvolumen<br />

die Zinsschranke auf Ebene der<br />

Entwicklungsgesellschaft zur Anwendung gelangt.<br />

In der Folge wären Zinsaufwendungen, die etwaige<br />

Zinserträge übersteigen, nur noch bis zur Höhe von<br />

30 % bezogen auf ein modifiziertes Betriebsergebnis<br />

(steuerliches EBITDA) sofort abzugsfähig, wenn<br />

die Freigrenze von 3 Mio. EUR überschritten wird.<br />

Einstufung als Steuerstundungsmodell<br />

Sollte die Summe der Verluste in der Anfangsphase<br />

10 % des aufzubringenden Kapitals übersteigen,<br />

dürfen die Verluste aus dem Beteiligungsangebot<br />

nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden<br />

(vgl. § 15 b Abs. 1, Abs. 3 EStG). In diesem Fall kann<br />

der Anleger nur einen horizontalen Verlustausgleich<br />

geltend machen.<br />

Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft ein<br />

gewerblicher Grundstückshandel begründet wird.<br />

Dies wäre immer dann der Fall, wenn die Verwaltungsgesellschaft<br />

innerhalb eines Zeitraums von<br />

zehn Jahren mehr als drei Objekte veräußert. Dies<br />

hätte zur Folge, dass auch die Fondsgesellschaft<br />

gewerblich würde und sämtliche Einkünfte aus<br />

dem Beteiligungsangebot dem individuellen Steuersatz<br />

des Anlegers sowie einer auf der Ebene der<br />

Verwaltungsgesellschaft entstehenden, beim Anleger<br />

anrechenbaren Gewerbesteuer unterliegen.<br />

IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Die laufenden Ausschüttungen und die Schlussausschüttungen<br />

werden dadurch gemindert.<br />

4.4.3 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene<br />

des Anlegers<br />

Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht<br />

Die Anbieterin geht davon aus, dass die Fondsgesellschaft<br />

bereits in der Anfangsphase einen<br />

Gewinn / Überschuss erzielen wird. Dennoch kann<br />

eine Fremdfinanzierung der Beteiligung durch<br />

den Anleger, die nicht Prämisse der steuerlichen<br />

Grundlagen ist, dazu führen, dass ein steuerlicher<br />

Überschuss / Gewinn auf der Ebene des Anlegers<br />

nicht erreicht wird. Für den Anleger besteht dann<br />

das Risiko, dass die Finanzverwaltung die im<br />

Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung entstandenen<br />

Zinsaufwendungen nicht anerkennt<br />

und es so zu einer höheren steuerlichen Belastung<br />

beim Anleger kommen kann.<br />

Einkommensteuerrecht<br />

Bei einer Veräußerung der Anteile des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft oder bei Veräußerung<br />

der Anteile der Fondsgesellschaft an der Verwaltungsgesellschaft,<br />

Entwicklungsgesellschaft<br />

oder Holdinggesellschaft kann ein Veräußerungsgewinn<br />

bestehen. Die Höhe dieses Gewinns<br />

bemisst sich als Differenz zwischen Veräußerungspreis<br />

abzüg lich Veräußerungs- und Anschaffungskosten.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass nach<br />

derzeitiger Verwaltungsauffassung die meisten<br />

Anschaffungs nebenkosten zu aktivieren sind und<br />

somit einen etwaigen Veräußerungsgewinn mindern.<br />

Das Finanzgericht Münster entschied mit<br />

Urteil vom 13. März 2009 (Az. 14 K 3638 / 05 F,<br />

EFG 2009, S. 1109), dass eine Aktivierung der Anschaffungsnebenkosten<br />

nicht bei jedem geschlossenen<br />

Fonds zu erfolgen habe. Dies bedeutete,<br />

dass die Anschaffungsnebenkosten der Anteile<br />

an Kapital gesell schaften (Entwicklungsgesellschaft<br />

und Holdinggesellschaft) z. T. steuerlich im<br />

Bereich der Abgeltungssteuer keine Berücksich-<br />

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