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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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aums zu einem unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Gesellschafterwechsel von insgesamt 95 % kommt,<br />

oder wenn die Konzeption von der Finanzverwaltung<br />

abweichend beurteilt wird. Zu einem schädlichen<br />

weiteren unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Gesellschafterwechsel könnte es kommen, wenn<br />

binnen fünf Jahren die Holdinggesellschaft oder<br />

die Fondsgesellschaft ihre Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder der Entwicklungsgesellschaft<br />

ganz oder teilweise an Dritte übertragen,<br />

wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Holdinggesellschaft<br />

so ändern, dass weitere 0,1 % der<br />

Vermögensanteile auf die Fondsgesellschaft oder<br />

Dritte übergehen, oder wenn sich der unmittelbare<br />

oder mittelbare Gesellschafterbestand an der<br />

conwert Wohn-Fonds GmbH (d. h. der Mitgesellschafterin<br />

der Holdinggesellschaft) zu mindestens<br />

95 % ändert.<br />

Es kann auch zu einer Anteilsvereinigung in einer<br />

Hand auf der Ebene der Entwicklungsgesellschaft<br />

oder der Verwaltungsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft<br />

kommen und somit Grunderwerbsteuer<br />

ausgelöst werden, wenn die Holdinggesellschaft<br />

finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die<br />

Fondsgesellschaft eingegliedert wird (grunderwerbsteuerliche<br />

Organschaft). Eine solche organisatorische<br />

Eingliederung wäre gegeben, wenn<br />

die Fondsgesellschaft bei Annahme der Kaufangebote<br />

oder während der Fondslaufzeit die<br />

Ge schäftsführung dieser Gesellschaft in Personalunion<br />

durchführen würde.<br />

Im Falle der Verwirklichung eines der vorbenannten<br />

grunderwerbsteuerlichen Risiken entsteht entweder<br />

auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder der Fondsgesellschaft eine Grunderwerbsteuer<br />

in Höhe von 3,5 % bzw. einem höheren<br />

Satz nach den jeweiligen Ländergesetzen (z. Zt.<br />

4,5 % in Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt)<br />

des Grundbesitzwertes der jeweils von der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder der Entwicklungsgesellschaft<br />

gehaltenen Immobilien. In der Regel<br />

IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

ist der Grundbesitzwert geringer als der Verkehrswert.<br />

Die Zahlung der Grunderwerbsteuer würde<br />

das Beteiligungsangebot wirtschaftlich belasten,<br />

so dass der Anleger geringere oder gar keine Einkünfte<br />

aus der Fondsgesellschaft erzielt.<br />

Andere Qualifikation der Einkünfte<br />

(Einkommensteuer / Gewerbesteuer)<br />

Die Fondsgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft<br />

sind vermögensverwaltend tätige, nicht<br />

gewerblich geprägte Personengesellschaften.<br />

Der Anleger erzielt aus diesen Gesellschaften<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Sollte die Verwaltungsgesellschaft entgegen ihres<br />

Unternehmensgegenstandes ihre Geschäftstätigkeit<br />

dergestalt ändern oder sollte die gegebene<br />

Geschäftstätigkeit abweichend so beurteilt<br />

werden, dass die von ihr erbrachten Leistungen<br />

über die reine Vermietung von Immobilien<br />

hinaus gehen, besteht das Risiko der Qualifikation<br />

dieser Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.<br />

In diesem Fall unterliegt der gesamte Gewinn<br />

einschließlich der Veräußerungsgewinne aus der<br />

Fondsgesellschaft dem individuellen Einkommensteuersatz<br />

des Anlegers sowie einer auf der<br />

Ebene der Fondsgesellschaft entstehenden, beim<br />

Anleger grundsätzlich anrechenbaren Gewerbesteuer.<br />

Der Gewinn ermittelt sich als Differenz<br />

von Betriebseinnahmen und -ausgaben.<br />

Mit dem Halten einer Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft<br />

erzielt der Anleger über die Fondsgesellschaft<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die<br />

der Abgeltungsteuer unterliegen. Wird diese steuerliche<br />

Würdigung von der Finanzverwaltung nicht<br />

nachvollzogen, besteht das Risiko einer steuerlichen<br />

Mehrbelastung, wenn insofern Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb angenommen werden sollten.<br />

Vereinigen sich zum Zeitpunkt des Beitritts oder<br />

während der Fondslaufzeit durch Erbschaft,<br />

Schenkung oder sonstige Erwerbungen innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 41

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