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IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage Für die Anlage in der Fondsgesellschaft und deren Anlage in der Verwaltungsgesellschaft und der Entwicklungsgesellschaft gibt es keine Kapitalgarantie. Je nach Eintritt der jeweiligen Risiken kann es deshalb auch zu einem Totalverlust des Anlagebetrags nebst Agio kommen. 4.3.18 Risiken in Bezug auf die Treuhand- Kommanditistin Die Treugeber halten ihre wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf Grundlage des Treuhandvertrags mittelbar durch die Treuhand- Kommanditistin. Dadurch sind die Anleger dem Risiko der nicht erwartungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Treuhand-Kommanditistin ausgesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung des Anlagebetrags an die Fondsgesellschaft sowie der Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Treugeber und die weisungsgemäße Wahrnehmung der Treugeberinteressen in der Fondsgesellschaft. Für den Fall der Insolvenz der Treuhand-Kommanditistin oder von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie ist im Gesellschaftsvertrag und im Treuhandvertrag vorgesehen, dass die von ihr treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile auf die Treugeber (mit Wirkung ab ihrer Eintragung im Handelsregister) übergehen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass die Interessen der Treugeber in einem solchen Fall beeinträchtigt werden. Durch eine nicht erwartungsgemäße Vertragser füllung seitens der Treuhand-Kommanditistin können den Anlegern Auszahlungen entgehen, selbst wenn sie von der Fondsgesellschaft geleis tet werden. 40 // DWS ACCESS Wohnen 2 4.4 Steuerliche Risiken der Vermögensanlage Unter 4.4 werden die wesentlichen steuerlichen Risiken beschrieben. Sie wirken sich über die Beteiligungsgesellschaften und die Fondsgesellschaft auf die Anleger (als Direktkommanditisten oder Treugeber) aus und können dazu führen, dass Auszahlungen an die Anleger gemindert werden oder völlig ausbleiben oder auf Ebene der Anleger höhere Steuern anfallen als prog nostiziert. 4.4.1 Allgemeine steuerliche Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage Die steuerlichen Annahmen wurden auf der Grund lage der aktuellen Steuergesetze sowie des derzeitigen Stands von Rechtsprechung und Praxis der Finanzverwaltung erstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch künftige Änderungen in der Steuer gesetzgebung, Rechtsprechung oder Praxis der Finanzverwaltung eine ungünstigere steuerliche Belastung ergibt. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konzeption bleibt der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung vorbehalten. Sollte es aufgrund einer späteren Prüfung zu einer Steuernachzahlung kommen, ist diese nach Maßgabe des § 233a AO mit 6 % jährlich zu verzinsen. 4.4.2 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene der Fondsgesellschaft, Entwicklungsgesellschaft und Verwaltungsgesellschaft Grunderwerbsteuerrisiko Nimmt die Fondsgesellschaft die Angebote auf Erwerb der Beteiligungen an der Verwaltungsgesellschaft, der Entwicklungsgesellschaft und der Holdinggesellschaft an, besteht das Risiko einer Grunderwerbsteuer, wenn in den nächsten fünf Jahren ab Beteiligungserwerb weitere 0,1 % der Anteile am Vermögen der Verwaltungsgesellschaft oder der Entwicklungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf die Fondsgesellschaft oder Dritte übergehen, so dass es binnen diesen Zeit-

aums zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterwechsel von insgesamt 95 % kommt, oder wenn die Konzeption von der Finanzverwaltung abweichend beurteilt wird. Zu einem schädlichen weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterwechsel könnte es kommen, wenn binnen fünf Jahren die Holdinggesellschaft oder die Fondsgesellschaft ihre Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft oder der Entwicklungsgesellschaft ganz oder teilweise an Dritte übertragen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Holdinggesellschaft so ändern, dass weitere 0,1 % der Vermögensanteile auf die Fondsgesellschaft oder Dritte übergehen, oder wenn sich der unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterbestand an der conwert Wohn-Fonds GmbH (d. h. der Mitgesellschafterin der Holdinggesellschaft) zu mindestens 95 % ändert. Es kann auch zu einer Anteilsvereinigung in einer Hand auf der Ebene der Entwicklungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft durch die Fondsgesellschaft kommen und somit Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, wenn die Holdinggesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die Fondsgesellschaft eingegliedert wird (grunderwerbsteuerliche Organschaft). Eine solche organisatorische Eingliederung wäre gegeben, wenn die Fondsgesellschaft bei Annahme der Kaufangebote oder während der Fondslaufzeit die Ge schäftsführung dieser Gesellschaft in Personalunion durchführen würde. Im Falle der Verwirklichung eines der vorbenannten grunderwerbsteuerlichen Risiken entsteht entweder auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft oder der Fondsgesellschaft eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % bzw. einem höheren Satz nach den jeweiligen Ländergesetzen (z. Zt. 4,5 % in Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt) des Grundbesitzwertes der jeweils von der Verwaltungsgesellschaft oder der Entwicklungsgesellschaft gehaltenen Immobilien. In der Regel IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage ist der Grundbesitzwert geringer als der Verkehrswert. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer würde das Beteiligungsangebot wirtschaftlich belasten, so dass der Anleger geringere oder gar keine Einkünfte aus der Fondsgesellschaft erzielt. Andere Qualifikation der Einkünfte (Einkommensteuer / Gewerbesteuer) Die Fondsgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft sind vermögensverwaltend tätige, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaften. Der Anleger erzielt aus diesen Gesellschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sollte die Verwaltungsgesellschaft entgegen ihres Unternehmensgegenstandes ihre Geschäftstätigkeit dergestalt ändern oder sollte die gegebene Geschäftstätigkeit abweichend so beurteilt werden, dass die von ihr erbrachten Leistungen über die reine Vermietung von Immobilien hinaus gehen, besteht das Risiko der Qualifikation dieser Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. In diesem Fall unterliegt der gesamte Gewinn einschließlich der Veräußerungsgewinne aus der Fondsgesellschaft dem individuellen Einkommensteuersatz des Anlegers sowie einer auf der Ebene der Fondsgesellschaft entstehenden, beim Anleger grundsätzlich anrechenbaren Gewerbesteuer. Der Gewinn ermittelt sich als Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Mit dem Halten einer Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft erzielt der Anleger über die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Wird diese steuerliche Würdigung von der Finanzverwaltung nicht nachvollzogen, besteht das Risiko einer steuerlichen Mehrbelastung, wenn insofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen werden sollten. Vereinigen sich zum Zeitpunkt des Beitritts oder während der Fondslaufzeit durch Erbschaft, Schenkung oder sonstige Erwerbungen innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar DWS ACCESS Wohnen 2 // 41

IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Für die Anlage in der Fondsgesellschaft und deren<br />

Anlage in der Verwaltungsgesellschaft und der<br />

Entwicklungsgesellschaft gibt es keine Kapitalgarantie.<br />

Je nach Eintritt der jeweiligen Risiken<br />

kann es deshalb auch zu einem Totalverlust des<br />

Anlagebetrags nebst Agio kommen.<br />

4.3.18 Risiken in Bezug auf die Treuhand-<br />

Kommanditistin<br />

Die Treugeber halten ihre wirtschaftliche Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft auf Grundlage des<br />

Treuhandvertrags mittelbar durch die Treuhand-<br />

Kommanditistin. Dadurch sind die Anleger dem<br />

Risiko der nicht erwartungsgemäßen Vertragserfüllung<br />

seitens der Treuhand-Kommanditistin<br />

ausgesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitung<br />

des Anlagebetrags an die Fondsgesellschaft<br />

sowie der Auszahlungen der Fondsgesellschaft<br />

an die Treugeber und die weisungsgemäße<br />

Wahrnehmung der Treugeberinteressen in der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Für den Fall der Insolvenz der Treuhand-Kommanditistin<br />

oder von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

gegen sie ist im Gesellschaftsvertrag und<br />

im Treuhandvertrag vorgesehen, dass die von ihr<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile auf<br />

die Treugeber (mit Wirkung ab ihrer Eintragung<br />

im Handelsregister) übergehen. Dennoch ist nicht<br />

ausgeschlossen, dass die Interessen der Treugeber<br />

in einem solchen Fall beeinträchtigt werden.<br />

Durch eine nicht erwartungsgemäße Vertragser füllung<br />

seitens der Treuhand-Kommanditistin können<br />

den Anlegern Auszahlungen entgehen, selbst wenn<br />

sie von der Fondsgesellschaft geleis tet werden.<br />

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4.4 Steuerliche Risiken der<br />

Vermögensanlage<br />

Unter 4.4 werden die wesentlichen steuerlichen<br />

Risiken beschrieben. Sie wirken sich über die<br />

Beteiligungsgesellschaften und die Fondsgesellschaft<br />

auf die Anleger (als Direktkommanditisten<br />

oder Treugeber) aus und können dazu führen, dass<br />

Auszahlungen an die Anleger gemindert werden<br />

oder völlig ausbleiben oder auf Ebene der Anleger<br />

höhere Steuern anfallen als prog nostiziert.<br />

4.4.1 Allgemeine steuerliche Risiken im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage<br />

Die steuerlichen Annahmen wurden auf der<br />

Grund lage der aktuellen Steuergesetze sowie des<br />

derzeitigen Stands von Rechtsprechung und<br />

Praxis der Finanzverwaltung erstellt. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass sich durch künftige<br />

Änderungen in der Steuer gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

oder Praxis der Finanzverwaltung eine<br />

ungünstigere steuerliche Belastung ergibt. Die endgültige<br />

Anerkennung der steuerlichen Konzeption<br />

bleibt der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung<br />

vorbehalten. Sollte es aufgrund einer späteren<br />

Prüfung zu einer Steuernachzahlung kommen, ist<br />

diese nach Maßgabe des § 233a AO mit 6 % jährlich<br />

zu verzinsen.<br />

4.4.2 Besondere steuerliche Risiken auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft, Entwicklungsgesellschaft<br />

und Verwaltungsgesellschaft<br />

Grunderwerbsteuerrisiko<br />

Nimmt die Fondsgesellschaft die Angebote auf<br />

Erwerb der Beteiligungen an der Verwaltungsgesellschaft,<br />

der Entwicklungsgesellschaft und der<br />

Holdinggesellschaft an, besteht das Risiko einer<br />

Grunderwerbsteuer, wenn in den nächsten fünf<br />

Jahren ab Beteiligungserwerb weitere 0,1 % der<br />

Anteile am Vermögen der Verwaltungsgesellschaft<br />

oder der Entwicklungsgesellschaft unmittelbar<br />

oder mittelbar auf die Fondsgesellschaft oder<br />

Dritte übergehen, so dass es binnen diesen Zeit-

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