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4.3.9 Haftung des Anlegers als Kommanditist oder<br />
Treugeber<br />
Für Anleger in der Stellung eines Direktkom manditisten<br />
besteht das Risiko, dass sie von Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft in Höhe der jeweiligen Hafteinlage<br />
von 1 EUR je 1.000 EUR des Anlagebetrags<br />
unmittelbar in Anspruch genommen werden. Die<br />
Kommanditistenhaftung ist zwar ausgeschlossen,<br />
wenn eine Einlage in Höhe der Hafteinlage geleistet<br />
wurde. Sie lebt jedoch durch Auszahlungen<br />
wieder auf, durch die sich die Einlage unter den<br />
Betrag der Hafteinlage vermindert (§ 172 Abs. 4<br />
HGB). Dies gilt auch für Aus zahlungen im Rahmen<br />
des Ausscheidens des Anlegers aus der Fondsgesellschaft<br />
oder ihrer Liquidation für einen Zeitraum<br />
von bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw.<br />
der Liquidation (Nachhaftung). Der Anleger hat<br />
keinen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme<br />
durch einen Gesellschaftsgläubiger.<br />
Sich als Treugeber beteiligende Anleger sind gegenüber<br />
der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet,<br />
sie bis zur Höhe des Teils der Hafteinlage, der auf<br />
den Anteil des jeweiligen Treugebers entfällt, von<br />
einer Inanspruchnahme durch Gläubiger freizustellen<br />
oder ihr Ersatz zu leisten. Hierdurch können<br />
Treugeber im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls<br />
der Kommanditistenhaftung einschließlich der<br />
Nachhaftung ausgesetzt sein.<br />
4.3.10 Keine Beteiligung von Anlegern mit<br />
bestimmter Staatsbürgerschaft oder<br />
Ansässigkeit; Vererbung<br />
An der Fondsgesellschaft darf sich ein Anleger<br />
(als Treugeber oder Kommanditist) nur beteiligen,<br />
wenn er weder Staatsbürger der USA noch Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis<br />
für die USA (Greencard) und auch aus<br />
einem anderen Grund nicht in den USA unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig ist. Er darf<br />
weder einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz<br />
in den USA oder ihren Hoheitsgebieten haben.<br />
Ferner muss er im eigenen Namen und auf eigene<br />
IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
Rechnung handeln und darf keine US-amerikanische<br />
Gesellschaft oder eine sonstige nach dem<br />
US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit,<br />
Vermögensmasse oder ein Trust sein,<br />
welche(r) der US-Bundesbesteuerung unterliegt.<br />
Außerdem darf der Anleger nicht Staatsbürger der<br />
Länder Kanada, Australien, Irland oder Japan oder<br />
eine natürliche und juristische Person, die ihren<br />
Wohnsitz, tatsächlichen Verwaltungssitz oder statutarischen<br />
Sitz in den Ländern Kanada, Australien,<br />
Irland oder Japan hat, sein. Ein dennoch beitretender<br />
Anleger hat der Fondsgesellschaft und der<br />
<strong>DWS</strong> Finanz-Service GmbH etwaige dadurch bedingte<br />
Schäden zu ersetzen. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin<br />
ist berechtigt, dem Anleger in den vorgenannten<br />
Fällen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.<br />
Hierdurch ergeben sich die bereits unter 4.3.7 beschriebenen<br />
Risiken in Hinblick auf die Abfindung.<br />
Außerdem hat der Anleger durch eine qualifizierte<br />
Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass die Beteiligung<br />
nicht an Personen vererbt wird, die sich<br />
an der Fondsgesellschaft nicht beteiligen dürfen.<br />
Sollten solche Personen mangels einer entsprechenden<br />
Nachfolgeregelung dennoch als Erben in<br />
die Stellung eines Kommanditisten oder Treugebers<br />
gelangen, so kann ihre Beteiligung durch die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin<br />
mit sofortiger Wirkung<br />
gekündigt werden. Hierdurch ergeben sich die bereits<br />
unter 4.3.7 beschriebenen Risiken in Hinblick<br />
auf die Abfindung.<br />
4.3.11 Ausscheiden des Komplementärs<br />
Scheidet der einzige Komplementär der Fondsgesellschaft<br />
aus dieser aus, z. B. aufgrund seines Erlöschens<br />
infolge der Insolvenz, und ist es bis dahin<br />
nicht gelungen, ihn zu ersetzen, so wird die Fondsgesellschaft<br />
vorzeitig aufgelöst. Hierbei besteht das<br />
Risiko, dass Investitionen nicht wie geplant durchgeführt<br />
oder nur zu schlechteren wirtschaftlichen<br />
Konditionen abgewickelt werden können, was zu<br />
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