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4.3.9 Haftung des Anlegers als Kommanditist oder<br />

Treugeber<br />

Für Anleger in der Stellung eines Direktkom manditisten<br />

besteht das Risiko, dass sie von Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft in Höhe der jeweiligen Hafteinlage<br />

von 1 EUR je 1.000 EUR des Anlagebetrags<br />

unmittelbar in Anspruch genommen werden. Die<br />

Kommanditistenhaftung ist zwar ausgeschlossen,<br />

wenn eine Einlage in Höhe der Hafteinlage geleistet<br />

wurde. Sie lebt jedoch durch Auszahlungen<br />

wieder auf, durch die sich die Einlage unter den<br />

Betrag der Hafteinlage vermindert (§ 172 Abs. 4<br />

HGB). Dies gilt auch für Aus zahlungen im Rahmen<br />

des Ausscheidens des Anlegers aus der Fondsgesellschaft<br />

oder ihrer Liquidation für einen Zeitraum<br />

von bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw.<br />

der Liquidation (Nachhaftung). Der Anleger hat<br />

keinen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme<br />

durch einen Gesellschaftsgläubiger.<br />

Sich als Treugeber beteiligende Anleger sind gegenüber<br />

der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet,<br />

sie bis zur Höhe des Teils der Hafteinlage, der auf<br />

den Anteil des jeweiligen Treugebers entfällt, von<br />

einer Inanspruchnahme durch Gläubiger freizustellen<br />

oder ihr Ersatz zu leisten. Hierdurch können<br />

Treugeber im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls<br />

der Kommanditistenhaftung einschließlich der<br />

Nachhaftung ausgesetzt sein.<br />

4.3.10 Keine Beteiligung von Anlegern mit<br />

bestimmter Staatsbürgerschaft oder<br />

Ansässigkeit; Vererbung<br />

An der Fondsgesellschaft darf sich ein Anleger<br />

(als Treugeber oder Kommanditist) nur beteiligen,<br />

wenn er weder Staatsbürger der USA noch Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis<br />

für die USA (Greencard) und auch aus<br />

einem anderen Grund nicht in den USA unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig ist. Er darf<br />

weder einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz<br />

in den USA oder ihren Hoheitsgebieten haben.<br />

Ferner muss er im eigenen Namen und auf eigene<br />

IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Rechnung handeln und darf keine US-amerikanische<br />

Gesellschaft oder eine sonstige nach dem<br />

US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit,<br />

Vermögensmasse oder ein Trust sein,<br />

welche(r) der US-Bundesbesteuerung unterliegt.<br />

Außerdem darf der Anleger nicht Staatsbürger der<br />

Länder Kanada, Australien, Irland oder Japan oder<br />

eine natürliche und juristische Person, die ihren<br />

Wohnsitz, tatsächlichen Verwaltungssitz oder statutarischen<br />

Sitz in den Ländern Kanada, Australien,<br />

Irland oder Japan hat, sein. Ein dennoch beitretender<br />

Anleger hat der Fondsgesellschaft und der<br />

<strong>DWS</strong> Finanz-Service GmbH etwaige dadurch bedingte<br />

Schäden zu ersetzen. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin<br />

ist berechtigt, dem Anleger in den vorgenannten<br />

Fällen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.<br />

Hierdurch ergeben sich die bereits unter 4.3.7 beschriebenen<br />

Risiken in Hinblick auf die Abfindung.<br />

Außerdem hat der Anleger durch eine qualifizierte<br />

Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass die Beteiligung<br />

nicht an Personen vererbt wird, die sich<br />

an der Fondsgesellschaft nicht beteiligen dürfen.<br />

Sollten solche Personen mangels einer entsprechenden<br />

Nachfolgeregelung dennoch als Erben in<br />

die Stellung eines Kommanditisten oder Treugebers<br />

gelangen, so kann ihre Beteiligung durch die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin<br />

mit sofortiger Wirkung<br />

gekündigt werden. Hierdurch ergeben sich die bereits<br />

unter 4.3.7 beschriebenen Risiken in Hinblick<br />

auf die Abfindung.<br />

4.3.11 Ausscheiden des Komplementärs<br />

Scheidet der einzige Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

aus dieser aus, z. B. aufgrund seines Erlöschens<br />

infolge der Insolvenz, und ist es bis dahin<br />

nicht gelungen, ihn zu ersetzen, so wird die Fondsgesellschaft<br />

vorzeitig aufgelöst. Hierbei besteht das<br />

Risiko, dass Investitionen nicht wie geplant durchgeführt<br />

oder nur zu schlechteren wirtschaftlichen<br />

Konditionen abgewickelt werden können, was zu<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 37

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