DWS-AccessWohnen2-Prospekt

DWS-AccessWohnen2-Prospekt DWS-AccessWohnen2-Prospekt

bmm.vermoegen.de
von bmm.vermoegen.de Mehr von diesem Publisher
28.10.2013 Aufrufe

IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage Summe der Kapitalanteile aller Gesellschafter begrenzt, so dass mitunter selbst bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen keine Kündigungsmöglichkeit besteht oder diese erst in einem folgenden Geschäftsjahr besteht. Im Falle einer solchen Kündigung mit Wirkung vor dem Jahresende 2030 ist der Abfindungsanspruch, der in bis zu fünf Jahresraten ausgezahlt werden soll, auf 90 % des Verkehrswerts der Beteiligung beschränkt. » Zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Kommanditisten bzw. des Treugebers kann es ferner in bestimmten Fällen durch eine Kündigung kommen, die von der Geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber dem Kommanditisten oder von der Treuhand-Kommanditistin gegen über dem Treugeber ausgesprochen wird. Außerdem scheiden Kommanditisten aus der Fondsgesellschaft aus, wenn sie zahlungsunfähig werden, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird und wenn sie aufgrund eines Gesellschafter beschlusses ausgeschlossen werden. In diesen Fällen beläuft sich der Abfindungsanspruch des Anlegers auf 80 % des Verkehrswerts der Beteiligung. Der Abfindungsanspruch ist nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit er noch offen ist, mit 3 % p. a. zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter kann keine Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch verlangen. Die Auszahlung von Abfindungen für ausscheidende Anleger kann sich aufgrund von Liquiditätsengpässen der Fondsgesellschaft über die festgelegte zeitliche Staffelung hinaus verzögern oder sogar ganz ausbleiben. Die Abfindungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Anlegern können andererseits zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für die Fondsge- 36 // DWS ACCESS Wohnen 2 sellschaft und dadurch zu Nachteilen für die in der Fondsgesellschaft verbliebenen Anleger führen. Es besteht damit abhängig von dem Abfindungsvolumen und den Fälligkeitsterminen das Risiko, dass die Rentabilität der Vermögensanlage sowohl für die ausscheidenden als auch für die in der Fondsgesellschaft verbliebenen Anleger beeinträchtigt wird und die Fondsgesellschaft im schlimmsten Fall durch Zahlungsunfähigkeit in ihrer Existenz bedroht wird. 4.3.8 Kein Zweitmarkt; eingeschränkte Weiterveräußerbarkeit der Beteiligung Da kein etablierter Zweitmarkt für Beteiligungen an geschlossenen Fonds existiert, besteht das Risiko, dass der Verkauf der Beteiligungen während der Laufzeit des Fonds schwierig oder sogar unmöglich sein kann. Der von einem potentiellen Erwerber angebotene Kaufpreis für die Beteiligung kann erheblich geringer sein als der ursprünglich von dem Anleger erbrachte Betrag. Weder die Komplementärin noch die Geschäftsführende Kommanditistin noch ein sonstiger Dritter sind verpflichtet, die Beteiligung an der Fondsgesellschaft zurückzukaufen. Der Anleger muss daher davon ausgehen, dass er seine Beteiligung nicht oder nur mit erheblichen Verlusten vorzeitig in Geld umsetzen kann. Selbst wenn sich eine Gelegenheit zur Weiteräußerung ergeben sollte, ist der Anleger dem Risiko ausgesetzt, dass eine nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die Übertragung der Beteiligung erforderliche Zustimmung der Geschäftsführen den Kommanditistin und ggf. der Treuhand-Kommanditistin nicht ohne weiteres erteilt wird. Zudem sind Übertragungen grundsätzlich nur zum 31. Dezember des Kalenderjahres möglich. Eine weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Mindestbeteiligung und Stückelung von Anteilen.

4.3.9 Haftung des Anlegers als Kommanditist oder Treugeber Für Anleger in der Stellung eines Direktkom manditisten besteht das Risiko, dass sie von Gläubigern der Fondsgesellschaft in Höhe der jeweiligen Hafteinlage von 1 EUR je 1.000 EUR des Anlagebetrags unmittelbar in Anspruch genommen werden. Die Kommanditistenhaftung ist zwar ausgeschlossen, wenn eine Einlage in Höhe der Hafteinlage geleistet wurde. Sie lebt jedoch durch Auszahlungen wieder auf, durch die sich die Einlage unter den Betrag der Hafteinlage vermindert (§ 172 Abs. 4 HGB). Dies gilt auch für Aus zahlungen im Rahmen des Ausscheidens des Anlegers aus der Fondsgesellschaft oder ihrer Liquidation für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden bzw. der Liquidation (Nachhaftung). Der Anleger hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger. Sich als Treugeber beteiligende Anleger sind gegenüber der Treuhand-Kommanditistin verpflichtet, sie bis zur Höhe des Teils der Hafteinlage, der auf den Anteil des jeweiligen Treugebers entfällt, von einer Inanspruchnahme durch Gläubiger freizustellen oder ihr Ersatz zu leisten. Hierdurch können Treugeber im wirtschaftlichen Ergebnis ebenfalls der Kommanditistenhaftung einschließlich der Nachhaftung ausgesetzt sein. 4.3.10 Keine Beteiligung von Anlegern mit bestimmter Staatsbürgerschaft oder Ansässigkeit; Vererbung An der Fondsgesellschaft darf sich ein Anleger (als Treugeber oder Kommanditist) nur beteiligen, wenn er weder Staatsbürger der USA noch Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die USA (Greencard) und auch aus einem anderen Grund nicht in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Er darf weder einen Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den USA oder ihren Hoheitsgebieten haben. Ferner muss er im eigenen Namen und auf eigene IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage Rechnung handeln und darf keine US-amerikanische Gesellschaft oder eine sonstige nach dem US-amerikanischen Recht errichtete Vermögenseinheit, Vermögensmasse oder ein Trust sein, welche(r) der US-Bundesbesteuerung unterliegt. Außerdem darf der Anleger nicht Staatsbürger der Länder Kanada, Australien, Irland oder Japan oder eine natürliche und juristische Person, die ihren Wohnsitz, tatsächlichen Verwaltungssitz oder statutarischen Sitz in den Ländern Kanada, Australien, Irland oder Japan hat, sein. Ein dennoch beitretender Anleger hat der Fondsgesellschaft und der DWS Finanz-Service GmbH etwaige dadurch bedingte Schäden zu ersetzen. Die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin ist berechtigt, dem Anleger in den vorgenannten Fällen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Hierdurch ergeben sich die bereits unter 4.3.7 beschriebenen Risiken in Hinblick auf die Abfindung. Außerdem hat der Anleger durch eine qualifizierte Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass die Beteiligung nicht an Personen vererbt wird, die sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligen dürfen. Sollten solche Personen mangels einer entsprechenden Nachfolgeregelung dennoch als Erben in die Stellung eines Kommanditisten oder Treugebers gelangen, so kann ihre Beteiligung durch die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhand-Kommanditistin mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Hierdurch ergeben sich die bereits unter 4.3.7 beschriebenen Risiken in Hinblick auf die Abfindung. 4.3.11 Ausscheiden des Komplementärs Scheidet der einzige Komplementär der Fondsgesellschaft aus dieser aus, z. B. aufgrund seines Erlöschens infolge der Insolvenz, und ist es bis dahin nicht gelungen, ihn zu ersetzen, so wird die Fondsgesellschaft vorzeitig aufgelöst. Hierbei besteht das Risiko, dass Investitionen nicht wie geplant durchgeführt oder nur zu schlechteren wirtschaftlichen Konditionen abgewickelt werden können, was zu DWS ACCESS Wohnen 2 // 37

IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Summe der Kapitalanteile aller Gesellschafter<br />

begrenzt, so dass mitunter selbst bei Vorliegen<br />

der persönlichen Voraussetzungen keine<br />

Kündigungsmöglichkeit besteht oder diese erst<br />

in einem folgenden Geschäftsjahr besteht. Im<br />

Falle einer solchen Kündigung mit Wirkung<br />

vor dem Jahresende 2030 ist der Abfindungsanspruch,<br />

der in bis zu fünf Jahresraten ausgezahlt<br />

werden soll, auf 90 % des Verkehrswerts<br />

der Beteiligung beschränkt.<br />

» Zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Kommanditisten<br />

bzw. des Treugebers kann es ferner<br />

in bestimmten Fällen durch eine Kündigung<br />

kommen, die von der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin gegenüber dem Kommanditisten<br />

oder von der Treuhand-Kommanditistin<br />

gegen über dem Treugeber ausgesprochen wird.<br />

Außerdem scheiden Kommanditisten aus der<br />

Fondsgesellschaft aus, wenn sie zahlungsunfähig<br />

werden, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung desselben<br />

mangels Masse abgelehnt wird und wenn sie<br />

aufgrund eines Gesellschafter beschlusses ausgeschlossen<br />

werden. In diesen Fällen beläuft sich<br />

der Abfindungsanspruch des Anlegers auf 80 %<br />

des Verkehrswerts der Beteiligung.<br />

Der Abfindungsanspruch ist nach dem Gesellschaftsvertrag,<br />

soweit er noch offen ist, mit 3 %<br />

p. a. zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter<br />

kann keine Sicherheit für seinen Abfindungsanspruch<br />

verlangen.<br />

Die Auszahlung von Abfindungen für ausscheidende<br />

Anleger kann sich aufgrund von Liquiditätsengpässen<br />

der Fondsgesellschaft über die<br />

festgelegte zeitliche Staffelung hinaus verzögern<br />

oder sogar ganz ausbleiben.<br />

Die Abfindungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen<br />

Anlegern können andererseits zu einer<br />

erheblichen Liquiditätsbelastung für die Fondsge-<br />

36 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

sellschaft und dadurch zu Nachteilen für die in der<br />

Fondsgesellschaft verbliebenen Anleger führen.<br />

Es besteht damit abhängig von dem Abfindungsvolumen<br />

und den Fälligkeitsterminen das Risiko,<br />

dass die Rentabilität der Vermögensanlage<br />

sowohl für die ausscheidenden als auch für die<br />

in der Fondsgesellschaft verbliebenen Anleger<br />

beeinträchtigt wird und die Fondsgesellschaft im<br />

schlimmsten Fall durch Zahlungsunfähigkeit in<br />

ihrer Existenz bedroht wird.<br />

4.3.8 Kein Zweitmarkt; eingeschränkte Weiterveräußerbarkeit<br />

der Beteiligung<br />

Da kein etablierter Zweitmarkt für Beteiligungen an<br />

geschlossenen Fonds existiert, besteht das Risiko,<br />

dass der Verkauf der Beteiligungen während der<br />

Laufzeit des Fonds schwierig oder sogar unmöglich<br />

sein kann. Der von einem potentiellen Erwerber<br />

angebotene Kaufpreis für die Beteiligung kann<br />

erheblich geringer sein als der ursprünglich von<br />

dem Anleger erbrachte Betrag. Weder die Komplementärin<br />

noch die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

noch ein sonstiger Dritter sind verpflichtet,<br />

die Beteiligung an der Fondsgesellschaft zurückzukaufen.<br />

Der Anleger muss daher davon ausgehen,<br />

dass er seine Beteiligung nicht oder nur mit erheblichen<br />

Verlusten vorzeitig in Geld umsetzen kann.<br />

Selbst wenn sich eine Gelegenheit zur Weiteräußerung<br />

ergeben sollte, ist der Anleger dem<br />

Risiko ausgesetzt, dass eine nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

für die Übertragung der Beteiligung<br />

erforderliche Zustimmung der Geschäftsführen den<br />

Kommanditistin und ggf. der Treuhand-Kommanditistin<br />

nicht ohne weiteres erteilt wird. Zudem<br />

sind Übertragungen grundsätzlich nur zum 31. Dezember<br />

des Kalenderjahres möglich. Eine weitere<br />

Voraussetzung ist die Einhaltung der Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags über die Mindestbeteiligung<br />

und Stückelung von Anteilen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!