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Beteiligungsgesellschaften, die deren laufendes<br />
Geschäft betreffen) und der Beteiligungsgesellschaften<br />
werden von der jeweiligen Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft getroffen. Dadurch ist der Treugeber<br />
oder Kommanditist zugleich dem Risiko ausgesetzt,<br />
dass aus seiner Sicht nicht optimale oder fehlerhafte<br />
Geschäftsführungsentscheidungen getroffen werden.<br />
Der Treugeber oder Kommanditist muss davon ausgehen,<br />
dass er bei Gesellschaftsbeschlüssen aufgrund<br />
seiner individuellen Beteiligungsquote nur<br />
eine Minderheitenposition innehat und die gefassten<br />
Beschlüsse nicht maßgeblich beeinflussen<br />
kann. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass nur wenige Gesellschafter ihr Stimmund<br />
Mitspracherecht bei Gesellschafterbeschlüssen<br />
wahrnehmen. In einem solchen Fall kann<br />
bereits eine geringe Anzahl von anwesenden oder<br />
vertretenen Gesellschaftern Mehrheitsbeschlüsse<br />
fassen, die nur die Interessen dieser Mehrheit<br />
berücksichtigen, jedoch für alle Gesellschafter<br />
unabhängig von ihrer jeweiligen Teilnahme an der<br />
Beschlussfassung verbindlich sind. Durch mit der<br />
erforderlichen Mehrheit gefasste Gesellschafterbeschlüsse<br />
kann auch die Gesellschaftsstruktur<br />
der Fondsgesellschaft oder der Beteiligungsgesellschaften<br />
geändert werden, wodurch sich das<br />
Risikoprofil der Vermögens anlage zulasten des<br />
Treugebers oder Kommanditisten verändern kann.<br />
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich<br />
mehrere Gesellschafter in ihren Entscheidungen<br />
koordinieren und so die Abstimmung in ihrem<br />
Sinne beeinflussen.<br />
4.3.5 Datenschutz und Kommunikationsmöglichkeiten<br />
unter den Anlegern<br />
Es besteht das Risiko, dass Datenschutzregelungen<br />
die Kontaktaufnahme, Kommunikation und<br />
Meinungsbildung unter den Anlegern erschweren<br />
oder unmöglich machen, soweit sich Anleger<br />
als Treugeber beteiligen und daher nicht im<br />
Handelsregister eingetragen sind. Daten aus dem<br />
IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />
Treugeberregister bzw. nach dem Kommanditistenregister<br />
werden nach dem Treuhandvertrag<br />
bzw. dem Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung<br />
des Betroffenen herausgegeben. Anleger<br />
können dadurch letztlich an einem abgestimmten<br />
Vorgehen und einer gemeinsamen Wahrnehmung<br />
ihrer Interessen gehindert werden.<br />
4.3.6 Beteiligungsdauer<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit<br />
errichtet. Sollte sie – anders als für Prognosezwecke<br />
unterstellt – nicht bis zum Jahresende<br />
2021 liquidiert werden, wird sich die Kapitalbindung<br />
des Anlegers verlängern.<br />
Kommanditisten und Treugeber können aus der<br />
Fondsgesellschaft frühestens ab dem Jahresende<br />
2030 im Wege der ordentlichen Kündigung ausscheiden.<br />
Die Höhe des Abfindungsanspruchs<br />
bemisst sich dann nach dem Verkehrswert der<br />
Beteiligung; die Abfindung wird in bis zu fünf Jahresraten<br />
fällig. Dadurch kann sich die Auszahlung<br />
von Mitteln aus der Beendigung der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft verzögern, so dass die<br />
entsprechenden Mittel nicht sofort für andere<br />
Zwecke zur Verfügung stehen.<br />
4.3.7 Beschränkung der Abfindung; Liquiditätsbelastung<br />
für die Fondsgesellschaft durch<br />
Abfindungsverpflichtungen<br />
Scheidet der Kommanditist oder Treugeber aus<br />
den nachgenannten Gründen aus der Fonds gesellschaft<br />
aus, steht ihm nur ein gekürzter Abfindungsanspruch<br />
zu, so dass er eine Vermögenseinbuße<br />
hinnehmen muss:<br />
» Eine vorzeitige Kündigung des Anlegers, durch<br />
die seine Beteiligung beendet wird, ist nur bei<br />
Vorliegen bestimmter, in § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags<br />
genannter persönlicher Notfälle<br />
möglich. Ferner ist die Möglichkeit zur Kündigung<br />
wegen eines persönlichen Notfalls pro<br />
Geschäftsjahr auf höchstens ein Prozent der<br />
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