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Beteiligungsgesellschaften, die deren laufendes<br />

Geschäft betreffen) und der Beteiligungsgesellschaften<br />

werden von der jeweiligen Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft getroffen. Dadurch ist der Treugeber<br />

oder Kommanditist zugleich dem Risiko ausgesetzt,<br />

dass aus seiner Sicht nicht optimale oder fehlerhafte<br />

Geschäftsführungsentscheidungen getroffen werden.<br />

Der Treugeber oder Kommanditist muss davon ausgehen,<br />

dass er bei Gesellschaftsbeschlüssen aufgrund<br />

seiner individuellen Beteiligungsquote nur<br />

eine Minderheitenposition innehat und die gefassten<br />

Beschlüsse nicht maßgeblich beeinflussen<br />

kann. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass nur wenige Gesellschafter ihr Stimmund<br />

Mitspracherecht bei Gesellschafterbeschlüssen<br />

wahrnehmen. In einem solchen Fall kann<br />

bereits eine geringe Anzahl von anwesenden oder<br />

vertretenen Gesellschaftern Mehrheitsbeschlüsse<br />

fassen, die nur die Interessen dieser Mehrheit<br />

berücksichtigen, jedoch für alle Gesellschafter<br />

unabhängig von ihrer jeweiligen Teilnahme an der<br />

Beschlussfassung verbindlich sind. Durch mit der<br />

erforderlichen Mehrheit gefasste Gesellschafterbeschlüsse<br />

kann auch die Gesellschaftsstruktur<br />

der Fondsgesellschaft oder der Beteiligungsgesellschaften<br />

geändert werden, wodurch sich das<br />

Risikoprofil der Vermögens anlage zulasten des<br />

Treugebers oder Kommanditisten verändern kann.<br />

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sich<br />

mehrere Gesellschafter in ihren Entscheidungen<br />

koordinieren und so die Abstimmung in ihrem<br />

Sinne beeinflussen.<br />

4.3.5 Datenschutz und Kommunikationsmöglichkeiten<br />

unter den Anlegern<br />

Es besteht das Risiko, dass Datenschutzregelungen<br />

die Kontaktaufnahme, Kommunikation und<br />

Meinungsbildung unter den Anlegern erschweren<br />

oder unmöglich machen, soweit sich Anleger<br />

als Treugeber beteiligen und daher nicht im<br />

Handelsregister eingetragen sind. Daten aus dem<br />

IV. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Treugeberregister bzw. nach dem Kommanditistenregister<br />

werden nach dem Treuhandvertrag<br />

bzw. dem Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung<br />

des Betroffenen herausgegeben. Anleger<br />

können dadurch letztlich an einem abgestimmten<br />

Vorgehen und einer gemeinsamen Wahrnehmung<br />

ihrer Interessen gehindert werden.<br />

4.3.6 Beteiligungsdauer<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit<br />

errichtet. Sollte sie – anders als für Prognosezwecke<br />

unterstellt – nicht bis zum Jahresende<br />

2021 liquidiert werden, wird sich die Kapitalbindung<br />

des Anlegers verlängern.<br />

Kommanditisten und Treugeber können aus der<br />

Fondsgesellschaft frühestens ab dem Jahresende<br />

2030 im Wege der ordentlichen Kündigung ausscheiden.<br />

Die Höhe des Abfindungsanspruchs<br />

bemisst sich dann nach dem Verkehrswert der<br />

Beteiligung; die Abfindung wird in bis zu fünf Jahresraten<br />

fällig. Dadurch kann sich die Auszahlung<br />

von Mitteln aus der Beendigung der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft verzögern, so dass die<br />

entsprechenden Mittel nicht sofort für andere<br />

Zwecke zur Verfügung stehen.<br />

4.3.7 Beschränkung der Abfindung; Liquiditätsbelastung<br />

für die Fondsgesellschaft durch<br />

Abfindungsverpflichtungen<br />

Scheidet der Kommanditist oder Treugeber aus<br />

den nachgenannten Gründen aus der Fonds gesellschaft<br />

aus, steht ihm nur ein gekürzter Abfindungsanspruch<br />

zu, so dass er eine Vermögenseinbuße<br />

hinnehmen muss:<br />

» Eine vorzeitige Kündigung des Anlegers, durch<br />

die seine Beteiligung beendet wird, ist nur bei<br />

Vorliegen bestimmter, in § 17 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags<br />

genannter persönlicher Notfälle<br />

möglich. Ferner ist die Möglichkeit zur Kündigung<br />

wegen eines persönlichen Notfalls pro<br />

Geschäftsjahr auf höchstens ein Prozent der<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 35

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