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Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag Übrigen sind diese Informationen von der Treuhand-Kommanditistin vertraulich zu behandeln. Die Treuhand-Kommanditistin wird insoweit die Vertraulichkeit durch geeignete Vereinbarungen mit den Empfängern sicherstellen. Der einzelne Treugeber ist nur in Bezug auf seine eigenen Daten auskunftsberechtigt. Weitere Auskünfte in Bezug auf Daten aus dem Treugeberregister können nach Maßgabe der folgenden Ziffer dieses § 16 erfolgen. (4) Herausgabe von persönlichen Daten Der Treugeber hat nach diesem Vertrag keinen Anspruch auf Einsicht in das Treugeberregister oder auf Angaben über die im Treugeberregister enthaltenen persönlichen Daten (d. h. Name und Anschrift) der übrigen Treugeber. Die Treuhand- Kommanditistin darf dem Treugeber keine Auskünfte über die im Treugeberregister enthaltenen Daten der übrigen Treugeber erteilen, soweit nicht die von der Auskunft betroffenen Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Treuhand-Kommanditistin wird auf Verlangen des Treugebers, der den Grund seines Begehrens angeben muss, auf dessen Kosten um die Zustimmung zur Datenherausgabe bei den betroffenen Treugebern ersuchen. Falls ein Treugeber die Herausgabe von persönlichen Daten (d. h. Name und Anschrift) anderer Treugeber begehrt, wird die Treuhand-Kommanditistin den betroffenen Treugebern Begehren unter Mitteilung des hierfür angegebenen Grundes innerhalb von 10 Kalendertagen übermitteln und um das jeweilige Einverständnis zur Datenherausgabe ersuchen. Sobald dieses Einverständnis vorliegt, wird die Treuhand-Kommanditistin die Daten im Umfang des jeweiligen Einverständnisses an den informationsbegehrenden Treugeber weiterleiten. Sofern kein Einverständnis eines Treugebers erfolgt, wird 222 // DWS ACCESS Wohnen 2 die Treuhand-Kommanditistin die Daten dieses Treugebers entsprechend nicht weiterleiten. Für Auskünfte des Treugebers aus dem Kommanditistenregister gilt § 20 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft analog. Für die Auskünfte des Direktkommanditisten, der diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag fortführt, gilt nicht dieser § 16, sondern § 20 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft direkt. Die durch das Informationsbegehren anfallenden Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem anfragenden Treugeber zu tragen. Auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der anfragende Treugeber die voraussichtlich entstehenden Kosten vorab vorschüssig zu bezahlen. (5) Mitteilungen Die Treuhand-Kommanditistin wird Informationen und Nachrichten, die ein Treugeber den anderen Treugebern und den Kommanditisten der Gesellschaft zukommen lassen will, im Rahmen der üblichen Korrespondenz übermitteln. Die durch die Weiterleitung anfallenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem beauftragenden Treugeber zu tragen. Auf Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der beauftragende Treugeber die entstehenden Kosten vorab vorschüssig zu bezahlen. (6) Datenschutz Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und dass die in die Anlegerverwaltung einbezogenen Parteien über seine Person informiert werden, soweit dies zur Verwaltung und Betreuung der Beteiligung des Treugebers erforderlich ist.

§ 17 Tod des Anlegers Beim Tod eines Anlegers wird dieser Treuhandund Verwaltungsvertrag mit dem oder den Erben fortgesetzt. Die Erben tragen sämtliche der Treu hand-Kommanditistin hieraus entstehenden Kosten sowie die nach § 9 Ziffer 3 anfallende Verwaltungsgebühr. Im Übrigen bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 16 des Gesellschaftsvertrags. § 18 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz (1) Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie die Angelegenheit bedacht hätten. (2) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie über das Zustande kommen dieses Vertrags ist der Sitz der Treuhand- Kommanditistin, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. (3) Datenschutz Jeder Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und dass die in die Anlegerverwaltung einbezogenen Parteien über die Verhältnisse der Gesellschaft und seine Person informiert werden, soweit dies zur Verwaltung und Betreuung der Beteiligung des jeweiligen Anlegers erforderlich ist. Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag DWS ACCESS Wohnen 2 // 223

Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

Übrigen sind diese Informationen von der Treuhand-Kommanditistin<br />

vertraulich zu behandeln.<br />

Die Treuhand-Kommanditistin wird insoweit die<br />

Vertraulichkeit durch geeignete Vereinbarungen<br />

mit den Empfängern sicherstellen. Der einzelne<br />

Treugeber ist nur in Bezug auf seine eigenen<br />

Daten auskunftsberechtigt. Weitere Auskünfte<br />

in Bezug auf Daten aus dem Treugeberregister<br />

können nach Maßgabe der folgenden Ziffer<br />

dieses § 16 erfolgen.<br />

(4) Herausgabe von persönlichen Daten<br />

Der Treugeber hat nach diesem Vertrag keinen<br />

Anspruch auf Einsicht in das Treugeberregister<br />

oder auf Angaben über die im Treugeberregister<br />

enthaltenen persönlichen Daten (d. h. Name und<br />

Anschrift) der übrigen Treugeber. Die Treuhand-<br />

Kommanditistin darf dem Treugeber keine Auskünfte<br />

über die im Treugeberregister enthaltenen<br />

Daten der übrigen Treugeber erteilen, soweit<br />

nicht die von der Auskunft betroffenen Treugeber<br />

ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder<br />

hierzu eine rechtliche oder gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht. Die Treuhand-Kommanditistin wird<br />

auf Verlangen des Treugebers, der den Grund<br />

seines Begehrens angeben muss, auf dessen<br />

Kosten um die Zustimmung zur Datenherausgabe<br />

bei den betroffenen Treugebern ersuchen.<br />

Falls ein Treugeber die Herausgabe von persönlichen<br />

Daten (d. h. Name und Anschrift) anderer<br />

Treugeber begehrt, wird die Treuhand-Kommanditistin<br />

den betroffenen Treugebern Begehren unter<br />

Mitteilung des hierfür angegebenen Grundes<br />

innerhalb von 10 Kalendertagen übermitteln und<br />

um das jeweilige Einverständnis zur Datenherausgabe<br />

ersuchen.<br />

Sobald dieses Einverständnis vorliegt, wird die<br />

Treuhand-Kommanditistin die Daten im Umfang<br />

des jeweiligen Einverständnisses an den informationsbegehrenden<br />

Treugeber weiterleiten. Sofern<br />

kein Einverständnis eines Treugebers erfolgt, wird<br />

222 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

die Treuhand-Kommanditistin die Daten dieses<br />

Treugebers entsprechend nicht weiterleiten.<br />

Für Auskünfte des Treugebers aus dem Kommanditistenregister<br />

gilt § 20 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Gesellschaft analog. Für die Auskünfte des<br />

Direktkommanditisten, der diesen Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag fortführt, gilt nicht dieser<br />

§ 16, sondern § 20 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Gesellschaft direkt.<br />

Die durch das Informationsbegehren anfallenden<br />

Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem<br />

anfragenden Treugeber zu tragen. Auf Verlangen<br />

der Treuhand-Kommanditistin hat der anfragende<br />

Treugeber die voraussichtlich entstehenden Kosten<br />

vorab vorschüssig zu bezahlen.<br />

(5) Mitteilungen<br />

Die Treuhand-Kommanditistin wird Informationen<br />

und Nachrichten, die ein Treugeber den anderen<br />

Treugebern und den Kommanditisten der Gesellschaft<br />

zukommen lassen will, im Rahmen der<br />

üblichen Korrespondenz übermitteln. Die durch<br />

die Weiterleitung anfallenden zusätzlichen Kosten<br />

(z. B. für Porto oder Druck) sind von dem beauftragenden<br />

Treugeber zu tragen. Auf Verlangen<br />

der Treuhand-Kommanditistin hat der beauftragende<br />

Treugeber die entstehenden Kosten vorab<br />

vorschüssig zu bezahlen.<br />

(6) Datenschutz<br />

Der Treugeber erklärt sich damit einverstanden,<br />

dass seine personenbezogenen Daten im Wege<br />

der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert<br />

und dass die in die Anlegerverwaltung einbezogenen<br />

Parteien über seine Person informiert werden,<br />

soweit dies zur Verwaltung und Betreuung<br />

der Beteiligung des Treugebers erforderlich ist.

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