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langung gegenüber dem Anspruchsverpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die vorgenannten<br />

Verjährungs- und Ausschlussfristen gelten nicht,<br />

soweit die Haftung in einem vorsätzlichen oder<br />

grob fahrlässigen Handeln begründet ist oder<br />

Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher<br />

Pflichten oder des Lebens, des Körpers oder<br />

der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder<br />

vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, geltend<br />

gemacht werden oder soweit gesetzlich längere<br />

Fristen zwingend bestimmt sind.<br />

§ 15 Änderung des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrags<br />

(1) Verfahren<br />

Über Änderungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags,<br />

die die Treuhand-Kommanditistin<br />

vorschlägt, entscheiden die von der Treuhand-<br />

Kommanditistin verwalteten Treugeber und<br />

Kommanditisten durch Beschlussfassung mit<br />

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Die Treuhand-Kommanditistin führt hierzu nach<br />

eigenem Ermessen eine Beschlussfassung im<br />

schriftlichen Verfahren durch (Regelfall) oder<br />

beruft eine Anlegerversammlung am Sitz der<br />

Gesellschaft ein. Die Einladung erfolgt durch<br />

schriftliche Mitteilung unter Angabe der vorgeschlagenen<br />

Änderungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrags.<br />

Die Frist zur Stimmabgabe bzw.<br />

die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen,<br />

gerechnet von der Absendung der Einladung.<br />

Ferner können Anleger, die mindestens 50 % des<br />

Nominalkapitals der Anleger auf sich vereinigen,<br />

die Einberufung einer Anlegerversammlung von<br />

der Treuhand-Kommanditistin verlangen. Die Treuhand-Kommanditistin<br />

ist in diesem Falle verpflichtet,<br />

die Anleger zu einer solchen Versammlung mit<br />

einer Frist von mindestens drei Wochen, gerechnet<br />

ab Absendung der Einladung, unter Mitteilung<br />

der Tagesordnung schriftlich einzuladen.<br />

Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

(2) Nachschusspflicht und Haftungserweiterung<br />

Eine Nachschusspflicht oder Haftungserweiterung<br />

der Anleger kann durch ein Verfahren gemäß vorstehender<br />

Ziffer 1 (Änderung des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrags) nicht begründet werden.<br />

§ 16 Treugeberregister, Vertraulichkeit,<br />

Datenherausgabe, Mitteilungen<br />

(1) Daten des Treugeberregisters<br />

Die Treuhand-Kommanditistin führt für alle Treugeber<br />

ein Treugeberregister mit ihren personenbezogenen<br />

und beteiligungsbezogenen Daten.<br />

Personenbezogene Daten sind der Name, das<br />

Geburtsdatum, die Adresse, das Wohnsitzfinanzamt,<br />

die Steuernummer, die persönliche Steueridentifikationsnummer<br />

sowie die Bankverbindung.<br />

Die personenbezogenen Daten werden nur zum<br />

Zwecke der Verwaltung im Rahmen des Treuhandverhältnisses<br />

verarbeitet und genutzt.<br />

(2) Mitteilungspflicht bei Änderungen<br />

Dem Treugeber obliegt es, alle Änderungen seiner<br />

personenbezogenen Daten unverzüglich der<br />

Treuhand-Kommanditistin bekannt zu geben und<br />

gegebenenfalls durch Vorlage entsprechender<br />

Urkunden (z. B. Erbschein, Übertragungsvertrag)<br />

nachzuweisen.<br />

(3) Auskünfte aus dem Treugeberregister,<br />

Vertraulichkeit<br />

Auskünfte aus dem Treugeberregister, insbesondere<br />

über die treugeberische Beteiligung und die<br />

eingetragenen Daten des betreffenden Treugebers,<br />

darf die Treuhand-Kommanditistin in dem<br />

erforderlichen Umfang nur der Geschäftsleitung<br />

der Gesellschaft, dem zuständigen Finanzamt<br />

sowie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern (z. B. Rechtsanwälte,<br />

Steuerberater) der Gesellschaft oder des betreffenden<br />

Treugebers und an etwaige sonstige<br />

von der Treuhand-Kommanditistin beauftragte<br />

Dienstleister, die sie bei der Wahrnehmung ihrer<br />

Treuhandaufgaben unterstützen, erteilen. Im<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 221

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