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(2) Mitteilungsfrist für Sonderwerbungskosten<br />
Bei dem Anleger in einem Kalenderjahr etwa entstehende<br />
persönliche Sonderwerbungskosten im<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung sind der Treuhand-Kommanditistin<br />
bis spätestens 25. März des<br />
jeweiligen Folgejahres schriftlich mitzuteilen. Für<br />
eine Berücksichtigung der verspätet eingehenden<br />
Mitteilungen kann keine Gewähr übernommen werden.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin behält sich<br />
vor, bei verspätet eingehenden Mitteilungen für<br />
den damit verbundenen Bearbeitungsmehraufwand<br />
für das jeweils betroffene Jahr eine Kostenpauschale<br />
in Höhe von 200 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
in Rechnung zu stellen sofern der Anleger<br />
nicht nachweist, dass keine oder geringere Kosten<br />
entstanden sind. Diese Kostenpauschale kann auch<br />
bei der Ausschüttung in Abzug gebracht werden.<br />
(3) Kosten der Übertragung<br />
Für die Übertragung von Beteiligungen einschließlich<br />
der Umschreibung im Treugeber- bzw. Kommanditistenregister<br />
erhält die Treuhand-Kommanditistin<br />
eine Verwaltungs gebühr von bis zu 1,5 %<br />
des übertragenen nominalen Anlagebetrags,<br />
mindestens jedoch 300 EUR, sowie den Ersatz<br />
ihrer Auslagen (z. B. Handelsregistergebühren)<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vom Erwerber.<br />
Die Gebühren und Auslagen können bei der Ausschüttung<br />
in Abzug gebracht werden.<br />
Im Falle des Eintritts eines Treugebers als Kommanditist<br />
in die Gesellschaft ist dieser zum Ersatz der<br />
damit verbundenen Kosten verpflichtet. Eine Verwaltungsgebühr<br />
wird darüber hinaus nicht erhoben.<br />
§10 Wirksamwerden von Erklärungen<br />
(1) Wirksamkeit von Erklärungen<br />
Erklärungen der Gesellschaft, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin oder der Treuhand-Kommanditistin<br />
gegenüber den Anlegern werden drei<br />
Werktage nach Absendung an die zuletzt mitgeteilte<br />
und im Treugeber- bzw. Kommanditistenregister<br />
eingetragene Anschrift wirksam.<br />
Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
(2) Genehmigung von Erklärungen<br />
Sind solche Erklärungen zugegangen bzw. wird<br />
ihr Zugang gemäß Ziffer 1 fingiert, gelten sie als<br />
genehmigt, wenn der Anleger nicht innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang der Erklärung schriftlich<br />
gegenüber der Gesellschaft widerspricht,<br />
sofern ihn die Gesellschaft, die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin oder die Treuhand-Kommanditistin<br />
auf diese Folge bei der Bekanntgabe<br />
besonders hingewiesen hat.<br />
§ 11 Ausscheiden der Treuhand-Kommanditistin<br />
Scheidet die Treuhand-Kommanditistin aus der<br />
Gesellschaft aus, wird dieser Vertrag unter den<br />
Voraussetzungen des § 17 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags,<br />
ohne dass es der Zustimmung<br />
des Anlegers bedarf, mit einer neuen Treuhand-<br />
Kommanditistin fortgesetzt. § 17 Ziffer 3 des<br />
Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt.<br />
§ 12 Laufzeit und Beendigung des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrags<br />
(1) Beendigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrags<br />
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist für die<br />
Dauer der Gesellschaft eingegangen. Der Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag endet, ohne dass<br />
es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der<br />
Gesellschaft (Abschluss der Liquidation). Eine<br />
vorzeitige Beendigung ist nur in den in diesem<br />
Vertrag oder im Gesellschaftsvertrag geregelten<br />
Fällen zulässig.<br />
(2) Ordentliche Kündigung<br />
Jeder Anleger kann den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
mit einer Frist von drei Monaten<br />
zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der<br />
Treuhand-Kommanditistin schriftlich kündigen.<br />
Abweichend hiervon ist im Jahr 2011 die Kündigung<br />
einmalig mit einer Frist von drei Monaten<br />
auch zum Ablauf des 31. August 2011 zulässig.<br />
Maßgeblich zur Wahrung der Frist ist das Datum<br />
des Zugangs bei der Treuhand-Kommanditistin.<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 219