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Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

Abschnitt C – Gemeinsame Bestimmungen<br />

für alle Anleger<br />

§ 8 Vertragspartner<br />

Als Vertragspartner der Treuhand-Kommanditistin<br />

kommen grundsätzlich nur einzelne natürliche<br />

Personen in Betracht. Ein Beitritt von Gesellschaften,<br />

insbesondere von BGB-Gesellschaften<br />

oder von sonstigen Personengesellschaften,<br />

oder von Gemeinschaften als Treugeber ist<br />

aus geschlossen, sofern die Treuhand-Kommanditistin<br />

einem solchen Beitritt nicht ausdrücklich<br />

zustimmt. Der Erwerb oder das Halten von<br />

Kommanditanteilen für Rechnung Dritter, insbesondere<br />

als Treuhänder für Dritte, ist nicht<br />

zulässig. Ausgenommen von dieser Beschränkung<br />

sind die Treuhand-Kommanditistin, die ausdrücklich<br />

berechtigt ist, ihren Kommanditanteil<br />

für eine Mehrzahl von Treugebern treuhänderisch<br />

zu halten, und jeder etwaige Sonderrechtsnachfolger<br />

der Treuhand-Kommanditistin mit Ausnahme<br />

der Treugeber, die ihre treuhänderische<br />

Beteiligung durch Kündigung des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrags in eine direkte Beteiligung<br />

umgewandelt haben.<br />

Ferner kann sich als Treugeber nur beteiligen,<br />

wer weder Staatsbürger der USA noch Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis<br />

für die USA (Greencard) und nicht aus<br />

einem anderen Grund in den USA unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig ist und weder einen<br />

Wohnsitz noch einen Zweitwohnsitz in den USA<br />

oder ihren Hoheitsgebieten hat. Es darf sich bei<br />

dem Anleger nicht um eine US-amerikanische<br />

Gesellschaft oder sonstige nach dem US-amerikanischen<br />

Recht errichtete Vermögenseinheit,<br />

Vermögensmasse oder einen Trust, welche(r) der<br />

US-Bundesbesteuerung unterliegt, handeln. Der<br />

Anleger muss im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung handeln. Für den Fall, dass eine oder<br />

mehrere der vorstehenden Voraussetzungen nicht<br />

erfüllt sind, ist der Anleger gegenüber der Gesell-<br />

218 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

schaft und dem Anbieter des Beteiligungsangebots,<br />

der <strong>DWS</strong> Finanz-Service GmbH, schadensersatzpflichtig,<br />

es sei denn, der Anleger hat dies<br />

nicht zu vertreten.<br />

Vorstehender Absatz gilt entsprechend für<br />

Staats bürger sowie für natürliche und juristische<br />

Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in den<br />

Ländern Kanada, Australien, Irland oder Japan<br />

haben.<br />

§ 9 Vergütung<br />

(1) Vergütung der Treuhand-Kommanditistin<br />

Die Treuhand-Kommanditistin erhält für ihre<br />

Leistungen eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

0,15 % des auf die Treugeber und Kommanditisten<br />

mit Verwaltungsmandat entfallenden nominalen<br />

Anlagebetrags (zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Die Kosten werden von der Gesellschaft<br />

getragen und den von der Treuhand-Kommanditistin<br />

verwalteten Treugebern und Kommanditisten<br />

zugerechnet.<br />

Während der Platzierungsphase wird die Vergütung<br />

zeitanteilig für den Zeitraum ab dem Ende<br />

des betreffenden Platzierungsabschnitts bis zum<br />

Ende des Kalenderjahres auf das bereits eingeworbene<br />

Emissionskapital berechnet. Die Vergütung<br />

ist während der Platzierungsphase zum Ende<br />

des betreffenden Kalenderjahres und danach zu<br />

Beginn des Kalenderjahres, für welches die Vergütung<br />

erhoben wird, zur Zahlung fällig. Die Treuhand-Kommanditistin<br />

kann stattdessen auch eine<br />

vierteljährliche Zahlung der Vergütung anfordern.<br />

Zusätzliche Leistungen der Treuhand-Kommanditistin<br />

zugunsten eines einzelnen Anlegers (z. B.<br />

im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen,<br />

Erbfällen oder Nachmeldungen von Sonderwerbungskosten)<br />

werden dem jeweiligen Anleger<br />

gesondert in Rechnung gestellt.

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