28.10.2013 Aufrufe

DWS-AccessWohnen2-Prospekt

DWS-AccessWohnen2-Prospekt

DWS-AccessWohnen2-Prospekt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

§ 5 Übertragung von Beteiligungen, sonstige<br />

Verfügungen, Kosten<br />

(1) Übertragung von Beteiligungen<br />

Die Beteiligungen der Treugeber sind nur nach<br />

Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />

übertragbar und verpfändbar. Die Übertragung<br />

darf nur erfolgen, sofern der Abtretungsempfänger<br />

in die Rechte und Pflichten aus dem<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem<br />

Gesellschaftsvertrag eintritt.<br />

(2) Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin<br />

Die Übertragung bedarf neben der im Gesellschaftsvertrag<br />

genannten Zustimmung der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin auch der Zustimmung<br />

der Treuhand-Kommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin<br />

stimmt der Übertragung nur zu, sofern<br />

der Erwerber die Bedingungen des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags<br />

anerkennt und insbesondere die mit der Übertragung<br />

verbundenen zusätzlichen Kosten übernimmt.<br />

(3) Anzeige sonstiger Belastungen<br />

Belastungen der Beteiligung des Treugebers und<br />

sonstige Verfügungen darüber sind der Treuhand-<br />

Kommanditistin unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Kosten<br />

Die Kosten der Übertragung einer Beteiligung<br />

richten sich nach § 9 Ziffer 3 und sind vom Erwerber<br />

zu tragen. Dessen ungeachtet haftet auch der<br />

Verfügende für alle Kosten, die mit einer Übertragung<br />

oder einer sonstigen Verfügung über die<br />

Beteiligungen verbunden sind.<br />

216 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

Abschnitt B – Verwaltungsmandat für<br />

direkt beteiligte Anleger (Direktkommanditisten)<br />

§ 6 Verwaltungsverhältnis<br />

(1) Gegenstand des Verwaltungsmandats<br />

Die Treuhand-Kommanditistin nimmt die mit der<br />

Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten für<br />

den direkt beteiligten Kommanditisten in offener<br />

Stellvertretung wahr. Anleger, die sich dazu entscheiden,<br />

unter Fortführung dieses Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrags in die Stellung des Direktkommanditisten<br />

zu wechseln, beauftragen die<br />

Treuhand-Kommanditistin und bevollmächtigen<br />

sie unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />

des Verwaltungsverhältnisses, die aus der<br />

dann direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

resultierenden Rechte, insbesondere Stimm-,<br />

Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte,<br />

im Namen und auf Weisung des Kommanditisten<br />

auszuüben (Verwaltungsmandat).<br />

Die Treuhand-Kommanditistin macht von dieser<br />

Vollmacht Gebrauch, soweit der Kommanditist<br />

nicht selbst oder durch einen Vertreter seine<br />

Rechte ausübt. Weisungen müssen schriftlich<br />

erfolgen. Widerspricht die Weisung eines Kommanditisten<br />

gesetzlichen Vorschriften oder den<br />

gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, kann<br />

die Treuhand-Kommanditistin die Ausübung der<br />

Rechte verweigern. Erhält die Treuhand-Kommanditistin<br />

im Vorfeld einer Beschlussfassung der<br />

Gesellschafter keine Weisung oder erhält sie die<br />

Weisung nach einer von ihr gesetzten angemessenen<br />

Frist verspätet, wird sie sich der Stimme<br />

enthalten.<br />

Die Treuhand-Kommanditistin bietet die Verwaltung<br />

auch solchen Kommanditisten an, die ihren Kommanditanteil<br />

anderweitig (z. B. im Zweitmarkt) erworben<br />

haben und sich durch Neuabschluss dieses<br />

Vertrags für das Verwaltungsmandat entscheiden.<br />

In diesem Fall gilt Vorstehendes entsprechend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!