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Anhang 2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
§ 5 Übertragung von Beteiligungen, sonstige<br />
Verfügungen, Kosten<br />
(1) Übertragung von Beteiligungen<br />
Die Beteiligungen der Treugeber sind nur nach<br />
Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />
übertragbar und verpfändbar. Die Übertragung<br />
darf nur erfolgen, sofern der Abtretungsempfänger<br />
in die Rechte und Pflichten aus dem<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag und dem<br />
Gesellschaftsvertrag eintritt.<br />
(2) Zustimmung der Treuhand-Kommanditistin<br />
Die Übertragung bedarf neben der im Gesellschaftsvertrag<br />
genannten Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin auch der Zustimmung<br />
der Treuhand-Kommanditistin. Die Treuhand-Kommanditistin<br />
stimmt der Übertragung nur zu, sofern<br />
der Erwerber die Bedingungen des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrags und des Gesellschaftsvertrags<br />
anerkennt und insbesondere die mit der Übertragung<br />
verbundenen zusätzlichen Kosten übernimmt.<br />
(3) Anzeige sonstiger Belastungen<br />
Belastungen der Beteiligung des Treugebers und<br />
sonstige Verfügungen darüber sind der Treuhand-<br />
Kommanditistin unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Kosten<br />
Die Kosten der Übertragung einer Beteiligung<br />
richten sich nach § 9 Ziffer 3 und sind vom Erwerber<br />
zu tragen. Dessen ungeachtet haftet auch der<br />
Verfügende für alle Kosten, die mit einer Übertragung<br />
oder einer sonstigen Verfügung über die<br />
Beteiligungen verbunden sind.<br />
216 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
Abschnitt B – Verwaltungsmandat für<br />
direkt beteiligte Anleger (Direktkommanditisten)<br />
§ 6 Verwaltungsverhältnis<br />
(1) Gegenstand des Verwaltungsmandats<br />
Die Treuhand-Kommanditistin nimmt die mit der<br />
Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten für<br />
den direkt beteiligten Kommanditisten in offener<br />
Stellvertretung wahr. Anleger, die sich dazu entscheiden,<br />
unter Fortführung dieses Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrags in die Stellung des Direktkommanditisten<br />
zu wechseln, beauftragen die<br />
Treuhand-Kommanditistin und bevollmächtigen<br />
sie unter der auflösenden Bedingung der Beendigung<br />
des Verwaltungsverhältnisses, die aus der<br />
dann direkt gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
resultierenden Rechte, insbesondere Stimm-,<br />
Informations-, Kontroll- und Widerspruchsrechte,<br />
im Namen und auf Weisung des Kommanditisten<br />
auszuüben (Verwaltungsmandat).<br />
Die Treuhand-Kommanditistin macht von dieser<br />
Vollmacht Gebrauch, soweit der Kommanditist<br />
nicht selbst oder durch einen Vertreter seine<br />
Rechte ausübt. Weisungen müssen schriftlich<br />
erfolgen. Widerspricht die Weisung eines Kommanditisten<br />
gesetzlichen Vorschriften oder den<br />
gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, kann<br />
die Treuhand-Kommanditistin die Ausübung der<br />
Rechte verweigern. Erhält die Treuhand-Kommanditistin<br />
im Vorfeld einer Beschlussfassung der<br />
Gesellschafter keine Weisung oder erhält sie die<br />
Weisung nach einer von ihr gesetzten angemessenen<br />
Frist verspätet, wird sie sich der Stimme<br />
enthalten.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin bietet die Verwaltung<br />
auch solchen Kommanditisten an, die ihren Kommanditanteil<br />
anderweitig (z. B. im Zweitmarkt) erworben<br />
haben und sich durch Neuabschluss dieses<br />
Vertrags für das Verwaltungsmandat entscheiden.<br />
In diesem Fall gilt Vorstehendes entsprechend.