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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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lige Einverständnis zur Informationsherausgabe<br />

ersuchen. Sobald dieses Einverständnis vorliegt,<br />

wird die Treuhand-Kommanditistin die Daten im<br />

Umfang des jeweiligen Einverständnisses an den<br />

informationsbegehrenden Kommanditisten weiterleiten.<br />

Sofern kein Einverständnis eines Kommanditisten<br />

erfolgt, wird die Treuhand-Kommanditistin<br />

die Daten dieses Kommanditisten entsprechend<br />

nicht weiterleiten.<br />

Informationsbegehren von Treugebern und die<br />

Abstimmung zwischen der Treuhand-Kommanditistin<br />

und den Treugebern erfolgt nach Maßgabe<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />

Für Auskünfte der Kommanditisten aus dem von<br />

der Treuhand-Kommanditistin ebenfalls geführten<br />

Treugeberregister gelten die obigen Vorschriften<br />

entsprechend.<br />

Die durch das Informationsbegehren anfallenden<br />

Kosten (z. B. für Porto oder Druck) sind von dem<br />

anfragenden Kommanditisten zu tragen. Auf<br />

Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der<br />

anfragende Kommanditist die voraussichtlich entstehenden<br />

Kosten vorschüssig zu bezahlen.<br />

(5) Mitteilungen<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin wird<br />

Informationen und Nachrichten, die ein Kommanditist<br />

oder Treugeber den anderen Kommanditisten<br />

oder Treugebern zukommen lassen will, im<br />

Rahmen der üblichen Korrespondenz übermitteln.<br />

Hierdurch anfallende zusätzliche Kosten (z. B. für<br />

Porto oder Druck) sind von dem beauftragenden<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber zu tragen. Auf<br />

Verlangen der Treuhand-Kommanditistin hat der<br />

beauftragende Kommanditist bzw. Treugeber die<br />

entstehenden Kosten vorab zu erstatten.<br />

(6) Datenschutz<br />

Jeder Gesellschafter erklärt sich damit einverstanden,<br />

dass seine personenbezogenen Daten im<br />

Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />

Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert<br />

und dass die in die Anlegerverwaltung<br />

einbezogenen Parteien über die Verhältnisse der<br />

Gesellschaft und seine Person informiert werden,<br />

soweit dies zur Verwaltung und Betreuung der<br />

Beteiligung des jeweiligen Anlegers erforderlich ist.<br />

§ 21 Handelsregistervollmacht<br />

Alle Kommanditisten, auch im Wege einer<br />

Rechtsnachfolge neu eintretende Kommanditisten,<br />

bevollmächtigen die Treuhand-Kommanditistin,<br />

alle Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen.<br />

Die Handelsregistervollmacht berechtigt zur<br />

Vornahme sämtlicher künftiger Anmeldungen zum<br />

Handelsregister der Gesellschaft. Die Treuhand-<br />

Kommanditistin übermittelt dem Kommanditisten<br />

hierfür ein Formblatt. Die Vollmacht ist auf Kosten<br />

des beitretenden Kommanditisten in notariell<br />

beglaubigter Form unverzüglich auszustellen und<br />

an die Treuhand-Kommanditistin zu übersenden.<br />

Näheres ist dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

zu entnehmen. Die Kosten der Handelsregistereintragung<br />

der Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

der Treuhand-Kommanditistin aufgrund<br />

eines Treugeberbeitritts trägt die Gesellschaft.<br />

§ 22 Schriftform<br />

Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen<br />

der Schriftform, soweit sie nicht durch<br />

Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen<br />

dieses Vertrags getroffen werden oder aber kraft<br />

Gesetzes notarielle Form erforderlich ist.<br />

§ 23 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort,<br />

Gerichtsstand, Rechtswahll<br />

(1) Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden<br />

oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke<br />

be finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der<br />

übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.<br />

Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 207

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