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einem neuen Treuhand-Kommanditisten fort-<br />
gesetzt werden oder die von der Treuhand-Kommanditistin<br />
gehaltenen Anteile auf die Treugeber<br />
als Direktkommanditisten übertragen werden.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin kann eine Abfindung<br />
nur insoweit beanspruchen, als sie Anteile<br />
im eigenen Namen und für eigene Rechnung<br />
hält oder aufgrund des Treuhandverhältnisses –<br />
nach entsprechender Herabsetzung ihres Kommanditanteils<br />
– zur Auszahlung des Werts des<br />
treuhänderisch verwalteten Teilkommanditanteils<br />
an den Treugeber verpflichtet ist. Die Ermittlung<br />
des Verkehrswerts erfolgt gemäß Ziffern 1 und<br />
2, wobei die Einigung gemäß Ziffer 1 Satz 3<br />
zwischen der Gesellschaft und den betreffenden<br />
Treugebern zu erzielen ist. Die hieraus entstehenden<br />
Kosten trägt der Treugeber. Die Fälligkeit der<br />
Auszahlungs ansprüche des Treugebers richtet<br />
sich nach Ziffer 2.<br />
§ 19 Liquidation; teilweise Veräußerung von<br />
Gesellschaftsvermögen<br />
(1) Liquidation der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss<br />
mit einer Mehrheit von mindestens 75 %<br />
der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.<br />
(2) Liquidator<br />
Im Falle der Auflösung ist die Treuhand-Kommanditistin<br />
oder ein von ihr bestimmter Dritter alleiniger<br />
Liquidator. Durch Gesellschafterbeschluss mit einer<br />
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
kann ein anderer Liquidator bestimmt werden.<br />
(3) Vergütung des Liquidators<br />
Der Liquidator verwertet das Vermögen unter<br />
Wahrung der Interessen der Gesellschafter mit<br />
wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung. Der<br />
Liquidator erhält zu Lasten des Liquidationserlöses<br />
(das nach Ausgleich aller noch bestehenden<br />
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen) ein<br />
Entgelt von 0,75 % der von der Fondsgesellschaft<br />
und den Beteiligungsgesellschaften erzielten<br />
Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />
Verkaufserlöse oder im Falle der Veräußerung<br />
von Gesellschaftsanteilen 0,75 % des Verkehrswerts<br />
des gegebenenfalls mittelbar gehaltenen<br />
Immobilienvermögens der Gesellschaften zum<br />
Zeitpunkt der Veräußerung (ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer). Die Liquidationsvergütung wird<br />
mit Eingang der entsprechenden Beträge bei der<br />
Gesellschaft anteilig zur Zahlung fällig.<br />
(4) Auszahlung des Liquidationserlöses<br />
Der verbleibende Liquidationserlös ist an die<br />
Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />
in mehreren Raten nach Liquidationsfortschritt<br />
auszuzahlen. Der Liquidator hat nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen für die Dauer der Liquidation<br />
angemessene Liquiditätsreserven in der Gesellschaft<br />
zu belassen, um die erwarteten Kosten<br />
der Abwicklung aus dem Gesellschaftsvermögen<br />
bedienen zu können.<br />
(5) Teilliquidation<br />
Die Treuhand-Kommanditistin oder ein von ihr<br />
beauftragter Dritte ist auch im Falle einer Teilveräußerung<br />
des Gesellschafts- bzw. Immobilienvermögens<br />
im Vorfeld der Liquidation der Gesellschaft<br />
mit der Vorbereitung und Abwicklung der<br />
angestrebten Veräußerungen unter Wahrung<br />
der Interessen der Gesellschafter beauftragt und<br />
bevollmächtigt. Sie kann statt ihrer selbst auch<br />
einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen. Die<br />
Treuhand-Kommanditistin oder der von ihr beauftragte<br />
Dritte erhält für ihre bzw. seine Leistungen<br />
ein Entgelt, dessen Höhe sich nach Ziffer 3<br />
bestimmt. Die Vergütung wird mit Eingang der<br />
entsprechenden Beträge bei der Gesellschaft zur<br />
Zahlung fällig.<br />
Die Vergütungen von Leistungen nach dieser<br />
Ziffer 5 (für Leistungen im Vorfeld der Liquidation)<br />
und nach Ziffer 3 (für Leistungen während der<br />
Liquidation) schließen sich gegenseitig aus.<br />
Wird über die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes<br />
noch vor der Auflösung der Ge-<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 205