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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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noch höchstens drei Stunden täglich tätig<br />

sein kann,<br />

b) arbeitslos geworden ist und mindestens seit<br />

sechs Monaten als arbeitssuchend gemeldet<br />

ist und zuvor mindestens sechs Monate<br />

ununterbrochen vollzeitbeschäftigt war oder<br />

c) pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe II oder<br />

III des Sozialgesetzbuches XI geworden ist<br />

Die Möglichkeit zur Kündigung nach dieser<br />

Ziffer 2 ist pro Geschäftsjahr auf höchstens<br />

ein Prozent der Summe der Kapitalanteile aller<br />

Gesellschafter begrenzt. Darüber hinaus gehende<br />

Kündigungen werden frühestens zum Ende des<br />

folgenden Geschäftsjahres wirksam. Maßgeblich<br />

ist die Reihenfolge des Zugangs der Kündigungen<br />

bei der Gesellschaft.<br />

Die unter Buchstaben a), b) oder c) genannten<br />

Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt<br />

des Zugangs der Kündigungserklärung bei der<br />

Gesellschaft gegeben sein und durch geeignete<br />

Nachweise belegt werden.<br />

Weitere Kündigungsrechte stehen den Gesellschaftern<br />

nicht zu, soweit sich nicht aus diesem<br />

Gesellschaftsvertrag oder zwingenden gesetzlichen<br />

Vorschriften etwas anderes ergibt.<br />

(3) Ausscheiden aus wichtigem Grund<br />

Wird ein Gesellschafter zahlungsunfähig, wird<br />

über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels<br />

Masse abgelehnt (Ausscheidensgrund), so scheidet<br />

der betreffende Gesellschafter mit sofortiger<br />

Wirkung aus der Gesellschaft aus, ohne dass es<br />

einer Kündigung, eines Gesellschafterbeschlusses<br />

oder der gerichtlichen Klage bedarf. Dies gilt auch<br />

während der Liquidation der Gesellschaft. Treten<br />

die vorgenannten Umstände bei der Treuhand-<br />

Kommanditistin ein, treten die Treugeber an ihrer<br />

Stelle unmittelbar als Direktkommanditisten –<br />

Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />

unter Übernahme der Beteiligung der Treuhand-<br />

Kommanditistin – in die Gesellschaft ein.<br />

(4) Ausschluss<br />

Im Übrigen kann ein Gesellschafter nur aus wichtigem<br />

in seiner Person liegendem Grund durch<br />

Gesellschafterbeschluss mit mindestens 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Die aus seinem Ausschluss<br />

entstehenden Kosten hat der ausgeschlossene<br />

Gesellschafter zu tragen. Weitere Ansprüche, insbesondere<br />

Schadensersatzansprüche der Gesellschaft,<br />

bleiben unberührt.<br />

(5) Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

der Komplementärin und der Treuhand-<br />

Kommanditistin<br />

Ein Ausscheiden der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />

aus der Gesellschaft erfolgt erst zu<br />

dem Zeitpunkt, zu dem eine neue Geschäftsführende<br />

Kommanditistin in die Gesellschaft<br />

aufgenommen wurde bzw. einem anderen<br />

Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis<br />

eingeräumt wurde. Entsprechendes gilt für die<br />

Komplementärin. Ein Ausscheiden der Treuhand-<br />

Kommanditis tin aus der Gesellschaft erfolgt –<br />

abgesehen von dem in § 17 Ziffer 4 geregelten<br />

Sonderfall – erst zu dem Zeitpunkt, zu dem eine<br />

neue Treuhand-Kommanditistin in die Gesellschaft<br />

aufgenommen wurde und ihr im Wege der<br />

Sonderrechtsnach folge die treuhänderisch gehal-<br />

tenen Beteiligungen sowie sämtliche Rechte und<br />

Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

mit den Treugebern übertragen wurden.<br />

(6) Folgen des Ausscheidens<br />

In allen vorgenannten Fällen des Ausscheidens von<br />

Gesellschaftern wird die Gesellschaft fortgesetzt<br />

und der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden<br />

Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern<br />

anteilig an, soweit der Anteil nicht auf einen Dritten<br />

übertragen wurde. Sobald ein Treugeber ausscheidet,<br />

ist die Treuhand-Kommanditistin berechtigt<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 203

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