28.10.2013 Aufrufe

DWS-AccessWohnen2-Prospekt

DWS-AccessWohnen2-Prospekt

DWS-AccessWohnen2-Prospekt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />

und ggf. den hinter ihnen stehenden Treugebern,<br />

unabhängig von ihrem Beitrittstermin und dem<br />

Termin etwaiger Teilkapitalerhöhungen, Einzahlungen<br />

oder Ausschüttungen, soweit möglich, im<br />

Ergebnis ein Anteil zugerechnet wird, der dazu<br />

führt, dass das Kapitalkonto II aller Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber, gemessen an ihrem Anteil am<br />

endgültigen Gesellschaftskapital, nach Möglichkeit<br />

annähernd auf dem gleichen Stand ist.<br />

(3) Ausschüttung (Entnahmen)<br />

Der gemäß nachstehenden Regeln ermittelte<br />

Barüberschuss, abzüglich etwaiger Zuführungen<br />

zur Liquiditätsreserve bzw. zzgl. etwaiger Entnahmen<br />

aus der Liquiditätsreserve, ist auf Basis<br />

eines Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr<br />

jeweils zum 30. Juni des Folgejahres<br />

an die Gesellschafter auszuzahlen, soweit nicht<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin einen<br />

Gesellschafterbeschluss hierüber herbeiführt<br />

oder zwingende gesetzliche Regelungen dem<br />

entgegenstehen. Eine Auszahlung soll erstmalig<br />

am 30. Juni 2012 erfolgen. Die vorgenannten<br />

periodisierten Entnahmen werden als „Ausschüttungen“<br />

im Sinne dieses Vertrags bezeichnet. Zu<br />

den Ausschüttungen rechnen ferner sämtliche<br />

Beträge, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />

von Auszahlungen an die Gesellschafter<br />

einbehalten werden (Steuervorauszahlungen etc.),<br />

sowie etwaige bei der Gesellschaft einbehaltene<br />

Abzugssteuern (Kapitalertragssteuern, Zinsabschlagssteuern<br />

nebst Solidaritätszuschlag), die<br />

ebenfalls als Entnahmen gebucht werden. Die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin soll einen<br />

Gesellschafterbeschluss herbeiführen, wenn<br />

durch die Ausschüttung die ordnungsgemäße<br />

Fortführung der Gesellschaft gefährdet wäre oder<br />

dies anderweitig im Interesse der Gesellschaft<br />

liegt. Wenn die Geschäftsführende Kommanditistin<br />

keinen Gesellschafterbeschluss einholt,<br />

entscheidet sie über die Höhe der Ausschüttung<br />

und veranlasst die Auszahlung.<br />

200 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

Die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der<br />

Kapitalanteile unter Berücksichtigung von § 7<br />

Ziffer 6 und ggf. zeitanteilig unter Berücksichtigung<br />

der Beitrittstermine. Die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin bestimmt nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen die Höhe der Liquiditätsreserve sowie<br />

etwaige Zuführungen zur Liquiditätsreserve bzw.<br />

Entnahmen aus der Liquiditätsreserve. Bei der<br />

Bemessung der angemessenen Liquiditätsreserve<br />

ist insbesondere die Budgetplanung der kommenden<br />

Jahre zu berücksichtigen.<br />

Der Barüberschuss errechnet sich grundsätzlich<br />

aus dem Handelsbilanzergebnis zzgl. aller Aufwendungen,<br />

die nicht liquiditätswirksam sind (wie z. B.<br />

Abschreibungen), zzgl. aller Einnahmen, die nicht<br />

ertragswirksam sind (wie z. B. Einzahlun gen von<br />

Kommanditeinlagen), abzüglich aller Erträge, die<br />

nicht liquiditätswirksam sind (wie z. B. Auflösung<br />

von Rückstellungen), und abzüglich aller Ausgaben,<br />

die nicht aufwandswirksam sind (wie z. B. Investitionen<br />

in Sachanlagen). Bei der Ermittlung des<br />

Barüberschusses sind etwaige Beteiligungserträge,<br />

Kapitalrückführungen oder andere Zahlungen, die<br />

die Gesellschaft von anderen Gesellschaften für das<br />

betreffende Geschäftsjahr erhalten hat oder noch<br />

erhalten wird, mit einzubeziehen. Des Weiteren<br />

sind etwaige Sondereffekte zu berücksichtigen.<br />

(4) Negative Kapitalkonten<br />

Ausschüttungen an die Gesellschafter können<br />

auch dann erfolgen, wenn der Saldo der Kapitalkonten<br />

negativ ist oder durch die Ausschüttung<br />

negativ wird. Für ein etwaiges Wiederaufleben<br />

der Haftung gilt § 172 Abs. 4 HGB.<br />

(5) Vergütung für Geschäftsbesorgung<br />

Die vertragsgemäßen Vergütungen an die Komplementärin,<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin,<br />

die Treuhand-Kommanditistin und an mit<br />

der Geschäftsbesorgung beauftragte Dritte (z. B.<br />

Fondsverwaltung, Asset-Management) sind als<br />

Kosten der Gesellschaft zu behandeln.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!