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Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />
und ggf. den hinter ihnen stehenden Treugebern,<br />
unabhängig von ihrem Beitrittstermin und dem<br />
Termin etwaiger Teilkapitalerhöhungen, Einzahlungen<br />
oder Ausschüttungen, soweit möglich, im<br />
Ergebnis ein Anteil zugerechnet wird, der dazu<br />
führt, dass das Kapitalkonto II aller Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber, gemessen an ihrem Anteil am<br />
endgültigen Gesellschaftskapital, nach Möglichkeit<br />
annähernd auf dem gleichen Stand ist.<br />
(3) Ausschüttung (Entnahmen)<br />
Der gemäß nachstehenden Regeln ermittelte<br />
Barüberschuss, abzüglich etwaiger Zuführungen<br />
zur Liquiditätsreserve bzw. zzgl. etwaiger Entnahmen<br />
aus der Liquiditätsreserve, ist auf Basis<br />
eines Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr<br />
jeweils zum 30. Juni des Folgejahres<br />
an die Gesellschafter auszuzahlen, soweit nicht<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin einen<br />
Gesellschafterbeschluss hierüber herbeiführt<br />
oder zwingende gesetzliche Regelungen dem<br />
entgegenstehen. Eine Auszahlung soll erstmalig<br />
am 30. Juni 2012 erfolgen. Die vorgenannten<br />
periodisierten Entnahmen werden als „Ausschüttungen“<br />
im Sinne dieses Vertrags bezeichnet. Zu<br />
den Ausschüttungen rechnen ferner sämtliche<br />
Beträge, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen<br />
von Auszahlungen an die Gesellschafter<br />
einbehalten werden (Steuervorauszahlungen etc.),<br />
sowie etwaige bei der Gesellschaft einbehaltene<br />
Abzugssteuern (Kapitalertragssteuern, Zinsabschlagssteuern<br />
nebst Solidaritätszuschlag), die<br />
ebenfalls als Entnahmen gebucht werden. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin soll einen<br />
Gesellschafterbeschluss herbeiführen, wenn<br />
durch die Ausschüttung die ordnungsgemäße<br />
Fortführung der Gesellschaft gefährdet wäre oder<br />
dies anderweitig im Interesse der Gesellschaft<br />
liegt. Wenn die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
keinen Gesellschafterbeschluss einholt,<br />
entscheidet sie über die Höhe der Ausschüttung<br />
und veranlasst die Auszahlung.<br />
200 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
Die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der<br />
Kapitalanteile unter Berücksichtigung von § 7<br />
Ziffer 6 und ggf. zeitanteilig unter Berücksichtigung<br />
der Beitrittstermine. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bestimmt nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen die Höhe der Liquiditätsreserve sowie<br />
etwaige Zuführungen zur Liquiditätsreserve bzw.<br />
Entnahmen aus der Liquiditätsreserve. Bei der<br />
Bemessung der angemessenen Liquiditätsreserve<br />
ist insbesondere die Budgetplanung der kommenden<br />
Jahre zu berücksichtigen.<br />
Der Barüberschuss errechnet sich grundsätzlich<br />
aus dem Handelsbilanzergebnis zzgl. aller Aufwendungen,<br />
die nicht liquiditätswirksam sind (wie z. B.<br />
Abschreibungen), zzgl. aller Einnahmen, die nicht<br />
ertragswirksam sind (wie z. B. Einzahlun gen von<br />
Kommanditeinlagen), abzüglich aller Erträge, die<br />
nicht liquiditätswirksam sind (wie z. B. Auflösung<br />
von Rückstellungen), und abzüglich aller Ausgaben,<br />
die nicht aufwandswirksam sind (wie z. B. Investitionen<br />
in Sachanlagen). Bei der Ermittlung des<br />
Barüberschusses sind etwaige Beteiligungserträge,<br />
Kapitalrückführungen oder andere Zahlungen, die<br />
die Gesellschaft von anderen Gesellschaften für das<br />
betreffende Geschäftsjahr erhalten hat oder noch<br />
erhalten wird, mit einzubeziehen. Des Weiteren<br />
sind etwaige Sondereffekte zu berücksichtigen.<br />
(4) Negative Kapitalkonten<br />
Ausschüttungen an die Gesellschafter können<br />
auch dann erfolgen, wenn der Saldo der Kapitalkonten<br />
negativ ist oder durch die Ausschüttung<br />
negativ wird. Für ein etwaiges Wiederaufleben<br />
der Haftung gilt § 172 Abs. 4 HGB.<br />
(5) Vergütung für Geschäftsbesorgung<br />
Die vertragsgemäßen Vergütungen an die Komplementärin,<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin,<br />
die Treuhand-Kommanditistin und an mit<br />
der Geschäftsbesorgung beauftragte Dritte (z. B.<br />
Fondsverwaltung, Asset-Management) sind als<br />
Kosten der Gesellschaft zu behandeln.