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(2) Zuständigkeit<br />
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafter<br />
unterliegen sämtliche wesentlichen Geschäftsvorgänge,<br />
sofern im Einzelfall ein Geschäftswert<br />
von 5 Mio. EUR überschritten wird. Gleiches gilt<br />
– unabhängig vom Geschäftswert – in folgenden<br />
Fällen:<br />
a) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen<br />
an Unternehmen und Verfügung über solche<br />
Beteiligungen sowie Liquidation von Beteiligungsgesellschaften;<br />
b) Eingehung von Finanzierungsverträgen mit<br />
Dritten, die zu einer höheren als der im Verkaufsprospekt<br />
genannten maximalen Fremdkapitalbelastung<br />
führen;<br />
c) Kreditgewährungen mit Ausnahme der<br />
Gewährung von Gesellschafterdarlehen und<br />
handelsüblicher Zahlungsziele;<br />
d) Übernahme von Bürgschaften und Garantien;<br />
e) Abweichungen vom prospektierten Investitionsplan<br />
oder von den prospektierten Investitionskriterien;<br />
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrags;<br />
g) Bestellung des Wirtschaftsprüfers;<br />
h) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
i) Entlastung der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft;<br />
j) Ausschluss von Gesellschaftern;<br />
k) Auflösung der Gesellschaft;<br />
l) Abberufung und Neubestellung der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin, des<br />
Komplementärs und des Liquidators;<br />
m) Änderung der bestehenden oder Neufestlegung<br />
von Richtlinien für den Abschluss<br />
von neuen Miet- oder Pachtverträgen durch<br />
vermögensverwaltende Beteiligungsgesellschaften<br />
in Bezug auf deren Grundbesitz;<br />
n) alle sonstigen nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
zugewiesenen oder von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin zur Entscheidung vorgelegten<br />
Angelegenheiten.<br />
Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />
Ausgenommen vom Erfordernis der Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter sind, auch wenn<br />
ein Geschäftswert von 5 Mio. EUR überschritten<br />
wird, Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß<br />
§ 9 Ziffer 1.<br />
Soweit in Beteiligungsgesellschaften, an denen<br />
die Gesellschaft beteiligt ist, eine den Maßnahmen<br />
im Sinne dieser Ziffer 2 entsprechende Maßnahme<br />
zur Beschlussfassung ansteht, bedarf die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin für die Ausübung<br />
der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschaft in der<br />
Beteiligungsgesellschaft der Zustimmung durch<br />
Gesellschafterbeschluss. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin wird die Mitgliedschaftsrechte<br />
der Gesellschaft in der Beteiligungsgesellschaft in<br />
Abhängigkeit vom Ergebnis des Gesellschafterbeschlusses<br />
einheitlich ausüben. Das vorstehende<br />
Beschlusserfordernis gilt nicht in den Fällen der<br />
Ziffer 2 Buchstabe g) (Bestellung des Wirtschaftsprüfers),<br />
h) (Feststellung des Jahresabschlusses)<br />
und i) (Entlastung der Geschäfts führung).<br />
Gesellschafterbeschlüsse gemäß vorstehend e),<br />
f), j), k), l) bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen Stimmen. Dies gilt entsprechend<br />
in Fällen, in denen auf Ebene einer Beteiligungsgesellschaft<br />
solche Maßnahmen vorgesehen<br />
sind. Eine Nachschusspflicht und eine Änderung<br />
der Bestimmungen zum Wettbewerbsverbot (§ 9<br />
Ziffer 3) können nur mit den Stimmen aller Gesellschafter<br />
beschlossen werden.<br />
(3) Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin führt die<br />
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren herbei.<br />
Sie kann damit auch die Treuhand-Kommanditistin<br />
oder den Fondsverwalter betrauen.<br />
Die Einladung der Gesellschafter und der Treugeber<br />
zu einer Beschlussfassung im schriftlichen<br />
Verfahren erfolgt durch schriftliche Mitteilung<br />
unter Angabe der einzelnen Beschlussvorlagen<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 197