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Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />

der Komplementärin oder der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin bzw. bei unterjährigem Wegfall<br />

des Vergütungsanspruchs wird die Haftungsoder<br />

die Geschäftsführungsvergütung pro rata<br />

temporis für jeden vollen Monat der Zugehörigkeit<br />

als Komplementärin oder als Geschäftsführende<br />

Kommanditistin gewährt. Alle Vergütungen<br />

der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />

Kommanditistin sind zu Beginn des Geschäftsjahres<br />

fällig, für das sie zu leisten sind. Die<br />

vor genannten Vergütungen werden jährlich auf<br />

ihre Angemessenheit hin durch die Treuhand-<br />

Kommanditistin überprüft und mit Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung für die Folgejahre<br />

angepasst. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

ist nicht erforderlich, wenn die<br />

Vergütung um nicht mehr als 2 % p. a. erhöht<br />

werden soll.<br />

(3) Befreiung vom Wettbewerbsverbot<br />

Durch diesen Gesellschaftsvertrag werden für die<br />

Gesellschafter keine Wettbewerbsverbote begründet.<br />

Die Gesellschafter sind vom Wettbewerbsverbot<br />

gemäß § 112 HGB entbunden.<br />

§ 10 Haftung der Gesellschaftsorgane<br />

Die Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin<br />

und die Treuhand-Kommanditistin haften<br />

nicht für Schäden und Verluste der Gesellschaft<br />

und der Gesellschafter, die infolge pflichtwidriger<br />

oder fehlerhafter Erfüllung ihrer Pflichten entstehen.<br />

Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die<br />

auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei<br />

Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften<br />

die genannten Gesellschafter auch bei einfacher<br />

Fahrlässigkeit, jedoch nur für den typischerweise<br />

vorhersehbaren Schaden. Sie haften weiter<br />

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen<br />

oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.<br />

Eine Haftung für den Eintritt der wirtschaftlichen<br />

Ziele und der steuerlichen Folgen bei den Kommanditisten<br />

/ Treugebern wird nicht übernommen.<br />

196 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

Etwaige Ansprüche gegen die Geschäftsführende<br />

Kommanditistin, die Komplementärin und die Treuhand-Kommanditistin<br />

verjähren drei Jahre nach<br />

Entstehen des Anspruchs, soweit nicht kraft Gesetzes<br />

eine kürzere Verjährung gilt. Sie sind innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung gegenüber dem Anspruchsverpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die<br />

vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen<br />

gelten nicht, soweit die Haftung in einem vorsätzlichen<br />

oder grob fahrlässigen Handeln begründet<br />

ist oder Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher<br />

Pflichten oder des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen<br />

oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,<br />

geltend gemacht werden oder soweit gesetzlich<br />

längere Fristen zwingend bestimmt sind.<br />

§ 11 Beschlussfassung, Gesellschafterversammlung;<br />

schriftliches Verfahren<br />

(1) Beschlussfassung<br />

Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Es<br />

findet jährlich mindestens eine Beschlussfassung<br />

statt. Die Gesellschafterbeschlüsse werden im<br />

schriftlichen Verfahren (Regelfall) oder in Gesellschafterversammlungen<br />

am Sitz der Gesellschaft<br />

oder in Frankfurt am Main gefasst. An der<br />

Beschlussfassung nehmen die Gesellschafter<br />

bzw. – namens der Treuhand-Kommanditistin – die<br />

Treugeber kraft der ihnen im Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

erteilten Vollmacht teil. Anleger<br />

können sich bei der Beschlussfassung nur durch<br />

andere Kommanditisten, Treugeber oder Personen<br />

aus dem Kreis der rechts- oder wirtschaftsberatenden<br />

Berufe, die zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtet sind, vertreten lassen.<br />

Über die Beschlussfassungen der Gesellschafter<br />

wird ein Protokoll angefertigt, das den Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern im Rahmen der üblichen<br />

Korrespondenz übermittelt wird.

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