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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />

Kommanditist in das Handelsregister mit Rechtsnachfolgevermerk<br />

zu übertragen. Zuvor hat der<br />

Treugeber der Treuhand-Kommanditistin eine über<br />

den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen (vgl. § 21).<br />

Alle durch die Übertragung entstehenden Kosten,<br />

Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und<br />

Gerichtsgebühren) trägt der bisherige Treugeber.<br />

Die Treuhand-Kommanditistin steht als Geschäftsbesorgerin<br />

für die Verwaltung seines Kommanditanteils<br />

und Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen<br />

Rechte zur Verfügung.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,<br />

wenn die Treuhand-Kommanditistin von<br />

ihrem Kündigungsrecht gemäß § 12 Ziffer 4 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrags Gebrauch<br />

macht.<br />

(5) Wechsel eines Kommanditisten in die Stellung<br />

eines Treugebers<br />

Jeder Kommanditist kann durch Übertragung<br />

seines Kommanditanteils unter den Voraussetzungen<br />

von § 5 Ziffern 1 und 2 auf die Treuhand-<br />

Kommanditistin in die Stellung eines Treugebers<br />

wechseln. Die Treuhand-Kommanditistin wird die<br />

Übertragung annehmen und den Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag abschließen, sofern nicht<br />

wichtige Gründe dem entgegenstehen.<br />

(6) Kosten der Verwaltung durch die Treuhand-<br />

Kommanditistin<br />

Die Treuhand-Kommanditistin erhält für die<br />

Über nahme der Verwaltungstreuhand für die<br />

Treugeber und das Verwaltungsmandat für die<br />

Direktkommanditisten die im Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag festgesetzte Vergütung.<br />

Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen<br />

und den von der Treuhand-Kommanditistin<br />

verwalteten Treugebern und Kommanditisten in<br />

der jeweils vereinbarten Höhe (siehe § 9 Ziffer 1<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag) zugerechnet.<br />

194 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

§ 8 Widerspruchs-, Kontroll- und Einsichtsrecht<br />

Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht<br />

nach § 166 HGB hinaus das Recht,<br />

jederzeit die Handelsbücher und die Papiere der<br />

Gesellschaft durch einen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten Sachverständigen auf eigene Kosten<br />

einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführung<br />

alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen<br />

zu verlangen. Den Treugebern werden unmittelbar<br />

die Rechte aus §§ 164, 166 HGB (Widerspruchsund<br />

Kontrollrecht) sowie das Einsichts- und Aufklärungsrecht<br />

im Rahmen des Satz 1 eingeräumt.<br />

Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB entfällt,<br />

sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen<br />

Mehrheit ihre Zustimmung zu der betreffenden<br />

Maßnahme erteilt haben oder eine Zustimmung<br />

der Gesellschafter nicht erforderlich ist.<br />

§ 9 Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Wahrnehmung der Geschäftsführung und<br />

Vertretung<br />

Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt alleinvertretungsberechtigt<br />

durch die Komplementärin.<br />

Der Geschäftsführenden Kommanditistin wird<br />

daneben Alleinvertretungsberechtigung kraft<br />

Vollmacht eingeräumt. Die Komplementärin, die<br />

Geschäftsführende Kommanditistin sowie die<br />

jeweiligen Geschäftsführer dieser Gesellschaften<br />

sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein<br />

die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt<br />

und verpflichtet. Sie ist verpflichtet, die Geschäfte<br />

der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns zu führen. Sie ist jederzeit berechtigt<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB bevollmächtigt, Geschäfte<br />

der Gesellschaft ganz oder teilweise von Dritten,<br />

die namens und für Rechnung der Gesellschaft<br />

handeln, besorgen zu lassen, entsprechende Verträge<br />

mit Wirkung für die Gesellschaft abzuschließen<br />

und entsprechende Vollmachten zu erteilen.

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