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Anhang 1 Gesellschaftsvertrag<br />
Kommanditist in das Handelsregister mit Rechtsnachfolgevermerk<br />
zu übertragen. Zuvor hat der<br />
Treugeber der Treuhand-Kommanditistin eine über<br />
den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht<br />
zu erteilen (vgl. § 21).<br />
Alle durch die Übertragung entstehenden Kosten,<br />
Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und<br />
Gerichtsgebühren) trägt der bisherige Treugeber.<br />
Die Treuhand-Kommanditistin steht als Geschäftsbesorgerin<br />
für die Verwaltung seines Kommanditanteils<br />
und Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen<br />
Rechte zur Verfügung.<br />
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,<br />
wenn die Treuhand-Kommanditistin von<br />
ihrem Kündigungsrecht gemäß § 12 Ziffer 4 des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrags Gebrauch<br />
macht.<br />
(5) Wechsel eines Kommanditisten in die Stellung<br />
eines Treugebers<br />
Jeder Kommanditist kann durch Übertragung<br />
seines Kommanditanteils unter den Voraussetzungen<br />
von § 5 Ziffern 1 und 2 auf die Treuhand-<br />
Kommanditistin in die Stellung eines Treugebers<br />
wechseln. Die Treuhand-Kommanditistin wird die<br />
Übertragung annehmen und den Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag abschließen, sofern nicht<br />
wichtige Gründe dem entgegenstehen.<br />
(6) Kosten der Verwaltung durch die Treuhand-<br />
Kommanditistin<br />
Die Treuhand-Kommanditistin erhält für die<br />
Über nahme der Verwaltungstreuhand für die<br />
Treugeber und das Verwaltungsmandat für die<br />
Direktkommanditisten die im Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag festgesetzte Vergütung.<br />
Die Kosten werden von der Gesellschaft getragen<br />
und den von der Treuhand-Kommanditistin<br />
verwalteten Treugebern und Kommanditisten in<br />
der jeweils vereinbarten Höhe (siehe § 9 Ziffer 1<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag) zugerechnet.<br />
194 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
§ 8 Widerspruchs-, Kontroll- und Einsichtsrecht<br />
Die Kommanditisten haben über das Überwachungsrecht<br />
nach § 166 HGB hinaus das Recht,<br />
jederzeit die Handelsbücher und die Papiere der<br />
Gesellschaft durch einen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten Sachverständigen auf eigene Kosten<br />
einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführung<br />
alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen<br />
zu verlangen. Den Treugebern werden unmittelbar<br />
die Rechte aus §§ 164, 166 HGB (Widerspruchsund<br />
Kontrollrecht) sowie das Einsichts- und Aufklärungsrecht<br />
im Rahmen des Satz 1 eingeräumt.<br />
Das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB entfällt,<br />
sofern die Gesellschafter mit der erforderlichen<br />
Mehrheit ihre Zustimmung zu der betreffenden<br />
Maßnahme erteilt haben oder eine Zustimmung<br />
der Gesellschafter nicht erforderlich ist.<br />
§ 9 Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Wahrnehmung der Geschäftsführung und<br />
Vertretung<br />
Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt alleinvertretungsberechtigt<br />
durch die Komplementärin.<br />
Der Geschäftsführenden Kommanditistin wird<br />
daneben Alleinvertretungsberechtigung kraft<br />
Vollmacht eingeräumt. Die Komplementärin, die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin sowie die<br />
jeweiligen Geschäftsführer dieser Gesellschaften<br />
sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist allein<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt<br />
und verpflichtet. Sie ist verpflichtet, die Geschäfte<br />
der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns zu führen. Sie ist jederzeit berechtigt<br />
und unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB bevollmächtigt, Geschäfte<br />
der Gesellschaft ganz oder teilweise von Dritten,<br />
die namens und für Rechnung der Gesellschaft<br />
handeln, besorgen zu lassen, entsprechende Verträge<br />
mit Wirkung für die Gesellschaft abzuschließen<br />
und entsprechende Vollmachten zu erteilen.