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IX. Steuerliche Grundlagen<br />

Anleger, die ihre Fondsbeteiligung veräußern<br />

oder verschenken wollen, ist zu empfehlen, vor<br />

der Übertragung des Fondsanteils den Rat eines<br />

Steuerberaters einzuholen.<br />

9.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaftvon<br />

Todes wegen oder die Schenkung unter Lebenden<br />

unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 1 ErbStG).<br />

9.6.1 Erbfall<br />

Im Falle des Todes eines Anlegers unterliegt der<br />

Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />

der deutschen Erbschaftsteuer. Ist der Erblasser<br />

Direktkommanditist und tritt der Erbe in diese<br />

Rechtsstellung ein, erwirbt dieser für erbschaftsteuerliche<br />

Zwecke die anteiligen Wirtschaftsgüter<br />

an der vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft,<br />

das heißt Anteile an der in Deutschland ansässigen<br />

Entwicklungsgesellschaft, der Holdinggesellschaft,<br />

dem durch die Verwaltungsgesellschaft vermittelten<br />

im Inland belegenen Grundvermögen sowie etwaige<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

Verwaltungsgesellschaft.<br />

9.6.1.1 Direktbeteiligung<br />

Die Bewertung der Anteile an den beiden Kapi talgesellschaften<br />

erfolgt auf der Grundlage des<br />

gemeinen Wertes (Verkehrswert). Dieser ist vornehmlich<br />

aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten,<br />

die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag<br />

zurückliegen. Sind derartige zeitnahe<br />

Verkäufe nicht ermittelbar, ist der gemeine Wert<br />

anhand betriebswirtschaftlich gängiger Unter nehmensbewertungen<br />

(Discounted Cashflow-Verfahren,<br />

Ertragswertverfahren, Multiplikatorenmethode)<br />

zu ermitteln. Die untere Grenze der Bewertung<br />

stellt der Substanzwert, d. h. die Summe aller Teil-<br />

werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich der<br />

Schulden und sonstigen Abzüge dar.<br />

Für Grundstücke, für die sich am örtlichen Grundstücksmarkt<br />

eine übliche Miete ermitteln lässt, ist<br />

170 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

gemäß § 182 Abs. 3 BewG das sogenannte „Ertrags<br />

wertverfahren“ vorgeschrieben. Dafür werden<br />

der Bodenwert und ein Gebäudeertragswert getrennt<br />

voneinander ermittelt. Der Bodenwert basiert<br />

auf den Bodenrichtwerten. Der Gebäudeertragswert,<br />

abgeleitet aus dem um die Bewirtschaftungskosten<br />

geminderten Rohertrag, wird über einen von der<br />

Restnutzungsdauer des Gebäudes abhängigen Vervielfältiger<br />

ermittelt. Das Verfahren dient der typisierten<br />

Ermittlung des Verkehrswerts der Grundstücke.<br />

Der Begünstigte kann unter bestimmten weiteren<br />

persönlichen Voraussetzungen einen Bewertungsabschlag<br />

von 10 % des ermittelten Wertes in Anspruch<br />

nehmen, soweit das übertragene Vermögen aus zu<br />

Wohnzwecken vermieteten Immobilien der Verwaltungsgesellschaft<br />

besteht (vgl. § 13 c Abs. 1 ErbStG).<br />

Ein Verschonungsabschlag (§ 13 a Abs. 1 ErbStG)<br />

und der Abzugsbetrag (§13 a Abs. 2 ErbStG) als<br />

auch die Tarifbegrenzung (§ 19 a ErbStG) für begüns<br />

tigtes Vermögen kann nicht in Anspruch<br />

genommen werden, da die Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft bzw. der Verwaltungsgesellschaft<br />

annahmegemäß nicht in einem Betriebsvermögen<br />

gehalten wird und auch keine unmittelbare<br />

Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft bzw.<br />

der Holdinggesellschaft in Höhe von mindestens<br />

25 % begründet wird.<br />

9.6.1.2 Treuhandbeteiligung<br />

Bei einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />

stellt im Erbfall der Herausgabeanspruch gegenüber<br />

der Treuhandgesellschaft den steuerlichen<br />

Erwerb dar. Dieser wird von der Finanzverwaltung<br />

als inländisches Vermögen mit dem gemeinen<br />

Wert angesetzt (Bayerisches Finanzministerium, S<br />

3811 – 035 – 25199 / 05, Erlass vom 14. Juni 2005,<br />

be stä tigt durch Finanzministerium Baden-Württemberg,<br />

S 3806 / 51, Erlass vom 26. Februar 2007).<br />

Bei einer treuhänderisch übertragenen Beteiligung<br />

ist sowohl die Inanspruchnahme einer Steuerent-

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