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IX. Steuerliche Grundlagen<br />
Anleger, die ihre Fondsbeteiligung veräußern<br />
oder verschenken wollen, ist zu empfehlen, vor<br />
der Übertragung des Fondsanteils den Rat eines<br />
Steuerberaters einzuholen.<br />
9.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaftvon<br />
Todes wegen oder die Schenkung unter Lebenden<br />
unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 1 ErbStG).<br />
9.6.1 Erbfall<br />
Im Falle des Todes eines Anlegers unterliegt der<br />
Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />
der deutschen Erbschaftsteuer. Ist der Erblasser<br />
Direktkommanditist und tritt der Erbe in diese<br />
Rechtsstellung ein, erwirbt dieser für erbschaftsteuerliche<br />
Zwecke die anteiligen Wirtschaftsgüter<br />
an der vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft,<br />
das heißt Anteile an der in Deutschland ansässigen<br />
Entwicklungsgesellschaft, der Holdinggesellschaft,<br />
dem durch die Verwaltungsgesellschaft vermittelten<br />
im Inland belegenen Grundvermögen sowie etwaige<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
Verwaltungsgesellschaft.<br />
9.6.1.1 Direktbeteiligung<br />
Die Bewertung der Anteile an den beiden Kapi talgesellschaften<br />
erfolgt auf der Grundlage des<br />
gemeinen Wertes (Verkehrswert). Dieser ist vornehmlich<br />
aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten,<br />
die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag<br />
zurückliegen. Sind derartige zeitnahe<br />
Verkäufe nicht ermittelbar, ist der gemeine Wert<br />
anhand betriebswirtschaftlich gängiger Unter nehmensbewertungen<br />
(Discounted Cashflow-Verfahren,<br />
Ertragswertverfahren, Multiplikatorenmethode)<br />
zu ermitteln. Die untere Grenze der Bewertung<br />
stellt der Substanzwert, d. h. die Summe aller Teil-<br />
werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich der<br />
Schulden und sonstigen Abzüge dar.<br />
Für Grundstücke, für die sich am örtlichen Grundstücksmarkt<br />
eine übliche Miete ermitteln lässt, ist<br />
170 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
gemäß § 182 Abs. 3 BewG das sogenannte „Ertrags<br />
wertverfahren“ vorgeschrieben. Dafür werden<br />
der Bodenwert und ein Gebäudeertragswert getrennt<br />
voneinander ermittelt. Der Bodenwert basiert<br />
auf den Bodenrichtwerten. Der Gebäudeertragswert,<br />
abgeleitet aus dem um die Bewirtschaftungskosten<br />
geminderten Rohertrag, wird über einen von der<br />
Restnutzungsdauer des Gebäudes abhängigen Vervielfältiger<br />
ermittelt. Das Verfahren dient der typisierten<br />
Ermittlung des Verkehrswerts der Grundstücke.<br />
Der Begünstigte kann unter bestimmten weiteren<br />
persönlichen Voraussetzungen einen Bewertungsabschlag<br />
von 10 % des ermittelten Wertes in Anspruch<br />
nehmen, soweit das übertragene Vermögen aus zu<br />
Wohnzwecken vermieteten Immobilien der Verwaltungsgesellschaft<br />
besteht (vgl. § 13 c Abs. 1 ErbStG).<br />
Ein Verschonungsabschlag (§ 13 a Abs. 1 ErbStG)<br />
und der Abzugsbetrag (§13 a Abs. 2 ErbStG) als<br />
auch die Tarifbegrenzung (§ 19 a ErbStG) für begüns<br />
tigtes Vermögen kann nicht in Anspruch<br />
genommen werden, da die Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft bzw. der Verwaltungsgesellschaft<br />
annahmegemäß nicht in einem Betriebsvermögen<br />
gehalten wird und auch keine unmittelbare<br />
Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft bzw.<br />
der Holdinggesellschaft in Höhe von mindestens<br />
25 % begründet wird.<br />
9.6.1.2 Treuhandbeteiligung<br />
Bei einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />
stellt im Erbfall der Herausgabeanspruch gegenüber<br />
der Treuhandgesellschaft den steuerlichen<br />
Erwerb dar. Dieser wird von der Finanzverwaltung<br />
als inländisches Vermögen mit dem gemeinen<br />
Wert angesetzt (Bayerisches Finanzministerium, S<br />
3811 – 035 – 25199 / 05, Erlass vom 14. Juni 2005,<br />
be stä tigt durch Finanzministerium Baden-Württemberg,<br />
S 3806 / 51, Erlass vom 26. Februar 2007).<br />
Bei einer treuhänderisch übertragenen Beteiligung<br />
ist sowohl die Inanspruchnahme einer Steuerent-