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auch die anderen Einkünfte aus der Entwicklungsgesellschaft<br />
und der Holdinggesellschaft als Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb qualifizieren würden. Die<br />
Einkünfte wären mit dem individuellen Einkommensteuersatz<br />
des Anlegers zu besteuern. Der Anleger<br />
hätte die Möglichkeit, die auf ihn anteilig entfallende<br />
Gewerbesteuer der Fonds- oder Verwaltungsgesellschaft<br />
im Rahmen des § 35 EStG auf seine Einkommensteuer<br />
anzurechnen.<br />
9.5.5.2 Ebene des Anlegers<br />
Wird auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft<br />
kein gewerblicher Grundstückshandel begründet,<br />
kann dennoch auf Ebene des Anlegers ein solcher<br />
begründet werden. Dies wäre dann der Fall, wenn<br />
auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft und<br />
auf der Ebene des Anlegers insgesamt mehr als<br />
drei Objekte innerhalb eines zeitlichen Zusammenhanges<br />
von fünf bzw. zehn Jahren angeschafft<br />
und veräußert worden sind. Nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung sind Veräußerungen der Verwaltungsgesellschaft<br />
auf Ebene des Anlegers jedoch<br />
nur zu berücksichtigen, wenn alternativ einer<br />
der drei nachfolgenden Fälle vorliegt (vgl. BMF<br />
Schreiben betreffend der Abgrenzung zwischen<br />
privater Vermögensverwaltung und gewerblichem<br />
Grundstückshandel, BStBl. I 2004, S. 434, Tz. 17).<br />
» Anteil an Verwaltungsgesellschaft: Der<br />
Anleger verfügt mittelbar über einen Anteil von<br />
mindes tens 10 % an der Verwaltungsgesellschaft,<br />
oder<br />
» Verkehrswert des Anteils an der Verwaltungsgesellschaft:<br />
Der Verkehrswert des mit-<br />
telbaren Anteils an der Verwaltungsgesellschaft<br />
beträgt mehr als 250 TEUR oder<br />
» Anteiliger Verkehrswert der veräußerten<br />
Immobilie der Verwaltungsgesellschaft:<br />
Der Verkehrswert der anteilig veräußerten Immobilie<br />
beträgt mehr als 250 TEUR.<br />
Darüber hinaus können beim Anleger zu berücksichtigende<br />
Zählobjekte dadurch entstehen, dass:<br />
IX. Steuerliche Grundlagen<br />
» die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft<br />
durch die Fondsgesellschaft oder<br />
» die Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch<br />
den Anleger<br />
innerhalb eines Zeitraums von fünf bzw. zehn Jahren<br />
veräußert wird. In diesem Fall gilt jedes Objekt<br />
der Verwaltungsgesellschaft als Zählobjekt für<br />
die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze auf Ebene<br />
des Anlegers. Dies gilt auch, wenn auf Ebene der<br />
Verwaltungsgesellschaft bereits ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel verwirklicht worden ist. Nach<br />
Auffassung der Finanzverwaltung sind Anteilsveräußerungen<br />
beim Anleger jedoch nur zu<br />
berücksichtigen, wenn alternativ einer der zwei<br />
nachfolgenden Fälle vorliegt (vgl. BMF Schreiben<br />
betreffend der Abgrenzung zwischen privater<br />
Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel,<br />
BStBl. I 2004, S. 434, Tz. 18):<br />
» Anteil an Verwaltungsgesellschaft: Der Anleger<br />
verfügt mittelbar über einen Anteil von mindestens<br />
10 % an der Verwaltungsgesellschaft, oder<br />
» Verkehrswert des Anteils an der Verwaltungsgesellschaft:<br />
Der Verkehrswert des mittelbaren<br />
Anteils an der Verwaltungsgesellschaft beträgt<br />
mehr als 250 TEUR.<br />
Wird durch Veräußerungen von Immobilen durch<br />
die Verwaltungsgesellschaft oder von Anteilen an<br />
der Fonds- bzw. Verwaltungsgesellschaft beim<br />
Anleger die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten,<br />
begründet der Anleger einen gewerblichen Grundstückshandel,<br />
zu dem dann ggf. auch sonstige<br />
Immobiliengeschäfte des Anlegers gehören. Die<br />
Einkunftsteile aus den Veräußerungs vorgängen<br />
unterlägen der Gewerbe steuer und wären mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz des Anlegers zu<br />
besteuern. Der Anleger hätte die Möglichkeit, die<br />
Gewerbesteuer im Rahmen des § 35 EStG auf seine<br />
Einkommensteuer anzurechnen.<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 169