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auch die anderen Einkünfte aus der Entwicklungsgesellschaft<br />

und der Holdinggesellschaft als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb qualifizieren würden. Die<br />

Einkünfte wären mit dem individuellen Einkommensteuersatz<br />

des Anlegers zu besteuern. Der Anleger<br />

hätte die Möglichkeit, die auf ihn anteilig entfallende<br />

Gewerbesteuer der Fonds- oder Verwaltungsgesellschaft<br />

im Rahmen des § 35 EStG auf seine Einkommensteuer<br />

anzurechnen.<br />

9.5.5.2 Ebene des Anlegers<br />

Wird auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft<br />

kein gewerblicher Grundstückshandel begründet,<br />

kann dennoch auf Ebene des Anlegers ein solcher<br />

begründet werden. Dies wäre dann der Fall, wenn<br />

auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft und<br />

auf der Ebene des Anlegers insgesamt mehr als<br />

drei Objekte innerhalb eines zeitlichen Zusammenhanges<br />

von fünf bzw. zehn Jahren angeschafft<br />

und veräußert worden sind. Nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung sind Veräußerungen der Verwaltungsgesellschaft<br />

auf Ebene des Anlegers jedoch<br />

nur zu berücksichtigen, wenn alternativ einer<br />

der drei nachfolgenden Fälle vorliegt (vgl. BMF<br />

Schreiben betreffend der Abgrenzung zwischen<br />

privater Vermögensverwaltung und gewerblichem<br />

Grundstückshandel, BStBl. I 2004, S. 434, Tz. 17).<br />

» Anteil an Verwaltungsgesellschaft: Der<br />

Anleger verfügt mittelbar über einen Anteil von<br />

mindes tens 10 % an der Verwaltungsgesellschaft,<br />

oder<br />

» Verkehrswert des Anteils an der Verwaltungsgesellschaft:<br />

Der Verkehrswert des mit-<br />

telbaren Anteils an der Verwaltungsgesellschaft<br />

beträgt mehr als 250 TEUR oder<br />

» Anteiliger Verkehrswert der veräußerten<br />

Immobilie der Verwaltungsgesellschaft:<br />

Der Verkehrswert der anteilig veräußerten Immobilie<br />

beträgt mehr als 250 TEUR.<br />

Darüber hinaus können beim Anleger zu berücksichtigende<br />

Zählobjekte dadurch entstehen, dass:<br />

IX. Steuerliche Grundlagen<br />

» die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft<br />

durch die Fondsgesellschaft oder<br />

» die Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch<br />

den Anleger<br />

innerhalb eines Zeitraums von fünf bzw. zehn Jahren<br />

veräußert wird. In diesem Fall gilt jedes Objekt<br />

der Verwaltungsgesellschaft als Zählobjekt für<br />

die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze auf Ebene<br />

des Anlegers. Dies gilt auch, wenn auf Ebene der<br />

Verwaltungsgesellschaft bereits ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel verwirklicht worden ist. Nach<br />

Auffassung der Finanzverwaltung sind Anteilsveräußerungen<br />

beim Anleger jedoch nur zu<br />

berücksichtigen, wenn alternativ einer der zwei<br />

nachfolgenden Fälle vorliegt (vgl. BMF Schreiben<br />

betreffend der Abgrenzung zwischen privater<br />

Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel,<br />

BStBl. I 2004, S. 434, Tz. 18):<br />

» Anteil an Verwaltungsgesellschaft: Der Anleger<br />

verfügt mittelbar über einen Anteil von mindestens<br />

10 % an der Verwaltungsgesellschaft, oder<br />

» Verkehrswert des Anteils an der Verwaltungsgesellschaft:<br />

Der Verkehrswert des mittelbaren<br />

Anteils an der Verwaltungsgesellschaft beträgt<br />

mehr als 250 TEUR.<br />

Wird durch Veräußerungen von Immobilen durch<br />

die Verwaltungsgesellschaft oder von Anteilen an<br />

der Fonds- bzw. Verwaltungsgesellschaft beim<br />

Anleger die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten,<br />

begründet der Anleger einen gewerblichen Grundstückshandel,<br />

zu dem dann ggf. auch sonstige<br />

Immobiliengeschäfte des Anlegers gehören. Die<br />

Einkunftsteile aus den Veräußerungs vorgängen<br />

unterlägen der Gewerbe steuer und wären mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz des Anlegers zu<br />

besteuern. Der Anleger hätte die Möglichkeit, die<br />

Gewerbesteuer im Rahmen des § 35 EStG auf seine<br />

Einkommensteuer anzurechnen.<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 169

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