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IX. Steuerliche Grundlagen<br />

9.5.3 Veräußerung der Anteile an der Entwicklungs-<br />

gesellschaft bzw. Holdinggesellschaft<br />

Die Veräußerung der Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft<br />

bzw. Holdinggesellschaft durch<br />

die Fondsgesellschaft ist stets und unabhängig<br />

von einer Haltefrist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.<br />

Mit seiner mittelbar weniger als ein Prozent<br />

betragenden Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft<br />

bzw. Holdinggesellschaft erzielt der<br />

Anleger im Rahmen seiner Vermögensverwaltung<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Ab geltungssteuer<br />

unterliegen.<br />

Die Höhe der Steuer für diese Einkunftsarten ist<br />

in Abschnitt 9.4.4 dargestellt.<br />

9.5.4 Veräußerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Ein Veräußerungsgewinn ist aufgrund des Transparenzprinzips<br />

aufzuteilen und unterschiedlich zu<br />

behandeln. Der anteilig auf die Immobilien der<br />

Verwaltungsgesellschaft entfallende Gewinn ist<br />

wie in den Abschnitten 9.5.2 und 9.5.5 dargestellt<br />

zu behandeln; der auf die Beteiligungen an<br />

Entwicklungsgesellschaft und Holdinggesellschaft<br />

entfallende Gewinn ist fristunabhängig wie in<br />

Abschnitt 9.5.3 beschrieben zu versteuern.<br />

9.5.5 Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Grundsätzlich sind Veräußerungsgewinne aus<br />

unbeweglichem Vermögen des Privatvermögens<br />

nach Ablauf von zehn Jahren nicht steuerbar.<br />

Erfolgt die Veräußerung innerhalb von zehn<br />

Jahren, verwirklicht der Anleger im Rahmen<br />

seiner Vermögensverwaltung ein privates Veräußerungsgeschäft<br />

im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG<br />

i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, es sei denn,<br />

auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft,<br />

der Fondsgesellschaft oder des Anlegers wird ein<br />

gewerblicher Grundstückshandel realisiert.<br />

168 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

9.5.5.1 Ebene der Verwaltungsgesellschaft<br />

Auf der Ebene einer Personengesellschaft wird<br />

grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

begründet, wenn die Gesellschaft mehr als<br />

drei Objekte innerhalb von fünf Jahren ver äußert.<br />

Objekte im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels<br />

sind bebaute und unbebaute Grundstücke,<br />

bei denen zwischen Errichtung, Erwerb,<br />

Modernisierung und deren Veräußerung ein enger<br />

zeitlicher Zusammenhang von in der Regel fünf<br />

Jahren besteht (sog. „Zählobjekte“). Treten weitere<br />

Umstände, wie zum Beispiel die Branchenkunde<br />

des Steuerpflichtigen hinzu, können Erwerbungen<br />

bis zu einer zeitlichen Obergrenze von bis<br />

zu zehn Jahren mitgerechnet werden (vgl. BMF<br />

Schreiben betreffend der Abgrenzung zwischen<br />

privater Vermögensver waltung und gewerblichem<br />

Grundstückshandel, BStBl. I 2004, S. 434, Tz. 5).<br />

Die Verwaltungsgesellschaft gilt als branchenkundige<br />

Personengesellschaft, so dass ein<br />

gewerblicher Grundstückhandel begründet<br />

werden würde, wenn die Verwaltungsgesellschaft<br />

mehr als drei Objekte aus ihrem Immobilienbestand<br />

innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb<br />

oder nach Abschluss der Modernisierung wieder<br />

veräußerte. Objekt im Sinne des gewerblichen<br />

Grundstückshandels ist nicht nur die Übertragung<br />

eines Grundstücks, son dern beispielsweise auch<br />

die Übertragung einer Eigentumswohnung.<br />

Sollte entgegen der Annahme der Fondsgesellschaft<br />

auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel begründet werden,<br />

sind alle Einkünfte aus der Verwaltungsgesellschaft<br />

einschließlich Veräußerungsgewinne als Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG zu behandeln und unter liegen zugleich auch<br />

der Gewerbesteuer. Die Fondsgesellschaft würde in<br />

diesem Fall gewerblich infiziert werden (vgl. § 15<br />

Abs. 3 Nr. 1 EStG). In diesem Fall würde die Tätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft in vollem Umfang als gewerbliche<br />

Tätigkeit angesehen werden, so dass

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