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IX. Steuerliche Grundlagen<br />
9.5.3 Veräußerung der Anteile an der Entwicklungs-<br />
gesellschaft bzw. Holdinggesellschaft<br />
Die Veräußerung der Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft<br />
bzw. Holdinggesellschaft durch<br />
die Fondsgesellschaft ist stets und unabhängig<br />
von einer Haltefrist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.<br />
Mit seiner mittelbar weniger als ein Prozent<br />
betragenden Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft<br />
bzw. Holdinggesellschaft erzielt der<br />
Anleger im Rahmen seiner Vermögensverwaltung<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Ab geltungssteuer<br />
unterliegen.<br />
Die Höhe der Steuer für diese Einkunftsarten ist<br />
in Abschnitt 9.4.4 dargestellt.<br />
9.5.4 Veräußerung der Anteile an der<br />
Fondsgesellschaft<br />
Ein Veräußerungsgewinn ist aufgrund des Transparenzprinzips<br />
aufzuteilen und unterschiedlich zu<br />
behandeln. Der anteilig auf die Immobilien der<br />
Verwaltungsgesellschaft entfallende Gewinn ist<br />
wie in den Abschnitten 9.5.2 und 9.5.5 dargestellt<br />
zu behandeln; der auf die Beteiligungen an<br />
Entwicklungsgesellschaft und Holdinggesellschaft<br />
entfallende Gewinn ist fristunabhängig wie in<br />
Abschnitt 9.5.3 beschrieben zu versteuern.<br />
9.5.5 Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Grundsätzlich sind Veräußerungsgewinne aus<br />
unbeweglichem Vermögen des Privatvermögens<br />
nach Ablauf von zehn Jahren nicht steuerbar.<br />
Erfolgt die Veräußerung innerhalb von zehn<br />
Jahren, verwirklicht der Anleger im Rahmen<br />
seiner Vermögensverwaltung ein privates Veräußerungsgeschäft<br />
im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG<br />
i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, es sei denn,<br />
auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft,<br />
der Fondsgesellschaft oder des Anlegers wird ein<br />
gewerblicher Grundstückshandel realisiert.<br />
168 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
9.5.5.1 Ebene der Verwaltungsgesellschaft<br />
Auf der Ebene einer Personengesellschaft wird<br />
grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
begründet, wenn die Gesellschaft mehr als<br />
drei Objekte innerhalb von fünf Jahren ver äußert.<br />
Objekte im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels<br />
sind bebaute und unbebaute Grundstücke,<br />
bei denen zwischen Errichtung, Erwerb,<br />
Modernisierung und deren Veräußerung ein enger<br />
zeitlicher Zusammenhang von in der Regel fünf<br />
Jahren besteht (sog. „Zählobjekte“). Treten weitere<br />
Umstände, wie zum Beispiel die Branchenkunde<br />
des Steuerpflichtigen hinzu, können Erwerbungen<br />
bis zu einer zeitlichen Obergrenze von bis<br />
zu zehn Jahren mitgerechnet werden (vgl. BMF<br />
Schreiben betreffend der Abgrenzung zwischen<br />
privater Vermögensver waltung und gewerblichem<br />
Grundstückshandel, BStBl. I 2004, S. 434, Tz. 5).<br />
Die Verwaltungsgesellschaft gilt als branchenkundige<br />
Personengesellschaft, so dass ein<br />
gewerblicher Grundstückhandel begründet<br />
werden würde, wenn die Verwaltungsgesellschaft<br />
mehr als drei Objekte aus ihrem Immobilienbestand<br />
innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb<br />
oder nach Abschluss der Modernisierung wieder<br />
veräußerte. Objekt im Sinne des gewerblichen<br />
Grundstückshandels ist nicht nur die Übertragung<br />
eines Grundstücks, son dern beispielsweise auch<br />
die Übertragung einer Eigentumswohnung.<br />
Sollte entgegen der Annahme der Fondsgesellschaft<br />
auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel begründet werden,<br />
sind alle Einkünfte aus der Verwaltungsgesellschaft<br />
einschließlich Veräußerungsgewinne als Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG zu behandeln und unter liegen zugleich auch<br />
der Gewerbesteuer. Die Fondsgesellschaft würde in<br />
diesem Fall gewerblich infiziert werden (vgl. § 15<br />
Abs. 3 Nr. 1 EStG). In diesem Fall würde die Tätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft in vollem Umfang als gewerbliche<br />
Tätigkeit angesehen werden, so dass