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In einigen Fällen erbringt die Verwaltungsgesellschaft<br />
auch Vermietungsleistungen an Unter nehmer,<br />
die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für<br />
diese Vermietungsleistungen ist die Ver waltungsgesellschaft<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn<br />
sie eine zulässige Teiloption ausgeübt hat. Die Abgrenzung<br />
zwischen umsatzsteuerfreien und durch<br />
Ausübung der Teiloption umsatzsteuerpflichtigen<br />
Vermietungsleistungen hat nach sachgerechten<br />
Abgrenzungskriterien zu erfolgen, wobei die Finanzverwaltung<br />
auch eine Aufteilung nach Nutzungsflächen<br />
und Nutzungsart (räumlichen Gesichtspunkten)<br />
für zulässig erachtet (vgl. R 148 Abs. 6 S. 3 UStR).<br />
9.4.9 Grundsteuer<br />
Der Grundbesitz unterliegt der jährlich zu entrichtenden<br />
Grundsteuer. Die Höhe der Steuerlast<br />
richtet sich nach dem Einheitswert der betreffenden<br />
Immo bilie, der Steuermesszahl sowie dem<br />
Hebesatz, welcher durch die zuständige Gemeinde<br />
festgelegt wird. Aufgrund mietvertraglicher<br />
Vereinbarungen wird die Grundsteuer in der Regel<br />
wirtschaftlich von den Mietern zu tragen sein.<br />
9.4.10 Vermögensteuer<br />
Eine Vermögensteuer wird in Deutschland derzeit<br />
nicht erhoben.<br />
9.5 Beendigungsphase<br />
9.5.1 Veräußerung der Immobilien<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien<br />
durch die Entwicklungsgesellschaft unterliegt<br />
auf der Ebene der Entwicklungsgesellschaft<br />
der regulären Körperschaftsbesteuerung und<br />
der Gewerbesteuer. Wird dieser Veräußerungsgewinn<br />
als Dividende an die Fondsgesellschaft<br />
ausgeschüttet, so ergeben sich auf der Ebene<br />
des Anlegers die oben dargestellten steuerlichen<br />
Folgen der Dividendenbesteuerung.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke<br />
der Verwaltungsgesellschaft wird dem Anleger<br />
anteilig über die Fondsgesellschaft zugerechnet.<br />
Liegen zwischen der Anschaffung der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft oder dem Erwerb der<br />
Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft durch<br />
die Fondsgesellschaft oder der Anschaffung des<br />
Grundstücks durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
(maßgeblich ist das zeitlich spätere Ereignis) mehr<br />
als zehn Jahre, ist der aus der Veräußerung resultierende<br />
Gewinn nach derzeitigem Recht nicht steuerbar.<br />
Bei plan mäßigem Verlauf sollte der Gewinn aus<br />
der Veräußerung der Immobilien nicht steuerbar<br />
sein, da die Fonds gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft<br />
beabsichtigen, die Immobilien bzw. die<br />
Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft über<br />
einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu halten.<br />
Liegen dagegen zwischen der Anschaffung der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft oder der<br />
Anschaffung des Grundstücks durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
(maßgeblich ist das zeitlich<br />
spätere Ereignis) nicht mehr als zehn Jahre, ist<br />
der aus der Veräußerung resultierende Gewinn<br />
grundsätzlich steuerpflichtig, wobei der Anleger<br />
in diesem Fall anteilig sonstige Einkünfte aus<br />
einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt (§ 22<br />
Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).<br />
Gewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös<br />
und dem Buchwert nach Abschreibungen.<br />
9.5.2 Veräußerung der Anteile an der<br />
Verwaltungsgesellschaft<br />
Die Veräußerung des Anteils der Fondsgesellschaft<br />
an der Verwaltungsgesellschaft führt dazu, dass<br />
der Anleger über die Fondsgesellschaft anteilig die<br />
von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Vermö<br />
gens gegenstände veräußert (§ 23 Abs. 1 Satz 4<br />
EStG). Aufgrund dieser Bruchteilsbetrachtung wird<br />
der Anleger bei der Veräußerung der Beteiligung an<br />
der Verwaltungsgesellschaft so behandelt, als hätte<br />
er die Immobilie selbst veräußert. Die in Abschnitt<br />
9.5.1 dargestellten steuerlichen Folgen gelten<br />
ent sprechend für den auf ihn entfallenden anteiligen<br />
Veräußerungsgewinn.<br />
IX. Steuerliche Grundlagen<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 167