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In einigen Fällen erbringt die Verwaltungsgesellschaft<br />

auch Vermietungsleistungen an Unter nehmer,<br />

die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für<br />

diese Vermietungsleistungen ist die Ver waltungsgesellschaft<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn<br />

sie eine zulässige Teiloption ausgeübt hat. Die Abgrenzung<br />

zwischen umsatzsteuerfreien und durch<br />

Ausübung der Teiloption umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermietungsleistungen hat nach sachgerechten<br />

Abgrenzungskriterien zu erfolgen, wobei die Finanzverwaltung<br />

auch eine Aufteilung nach Nutzungsflächen<br />

und Nutzungsart (räumlichen Gesichtspunkten)<br />

für zulässig erachtet (vgl. R 148 Abs. 6 S. 3 UStR).<br />

9.4.9 Grundsteuer<br />

Der Grundbesitz unterliegt der jährlich zu entrichtenden<br />

Grundsteuer. Die Höhe der Steuerlast<br />

richtet sich nach dem Einheitswert der betreffenden<br />

Immo bilie, der Steuermesszahl sowie dem<br />

Hebesatz, welcher durch die zuständige Gemeinde<br />

festgelegt wird. Aufgrund mietvertraglicher<br />

Vereinbarungen wird die Grundsteuer in der Regel<br />

wirtschaftlich von den Mietern zu tragen sein.<br />

9.4.10 Vermögensteuer<br />

Eine Vermögensteuer wird in Deutschland derzeit<br />

nicht erhoben.<br />

9.5 Beendigungsphase<br />

9.5.1 Veräußerung der Immobilien<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien<br />

durch die Entwicklungsgesellschaft unterliegt<br />

auf der Ebene der Entwicklungsgesellschaft<br />

der regulären Körperschaftsbesteuerung und<br />

der Gewerbesteuer. Wird dieser Veräußerungsgewinn<br />

als Dividende an die Fondsgesellschaft<br />

ausgeschüttet, so ergeben sich auf der Ebene<br />

des Anlegers die oben dargestellten steuerlichen<br />

Folgen der Dividendenbesteuerung.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke<br />

der Verwaltungsgesellschaft wird dem Anleger<br />

anteilig über die Fondsgesellschaft zugerechnet.<br />

Liegen zwischen der Anschaffung der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft oder dem Erwerb der<br />

Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft durch<br />

die Fondsgesellschaft oder der Anschaffung des<br />

Grundstücks durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

(maßgeblich ist das zeitlich spätere Ereignis) mehr<br />

als zehn Jahre, ist der aus der Veräußerung resultierende<br />

Gewinn nach derzeitigem Recht nicht steuerbar.<br />

Bei plan mäßigem Verlauf sollte der Gewinn aus<br />

der Veräußerung der Immobilien nicht steuerbar<br />

sein, da die Fonds gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft<br />

beabsichtigen, die Immobilien bzw. die<br />

Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft über<br />

einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu halten.<br />

Liegen dagegen zwischen der Anschaffung der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft oder der<br />

Anschaffung des Grundstücks durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

(maßgeblich ist das zeitlich<br />

spätere Ereignis) nicht mehr als zehn Jahre, ist<br />

der aus der Veräußerung resultierende Gewinn<br />

grundsätzlich steuerpflichtig, wobei der Anleger<br />

in diesem Fall anteilig sonstige Einkünfte aus<br />

einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt (§ 22<br />

Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).<br />

Gewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös<br />

und dem Buchwert nach Abschreibungen.<br />

9.5.2 Veräußerung der Anteile an der<br />

Verwaltungsgesellschaft<br />

Die Veräußerung des Anteils der Fondsgesellschaft<br />

an der Verwaltungsgesellschaft führt dazu, dass<br />

der Anleger über die Fondsgesellschaft anteilig die<br />

von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Vermö<br />

gens gegenstände veräußert (§ 23 Abs. 1 Satz 4<br />

EStG). Aufgrund dieser Bruchteilsbetrachtung wird<br />

der Anleger bei der Veräußerung der Beteiligung an<br />

der Verwaltungsgesellschaft so behandelt, als hätte<br />

er die Immobilie selbst veräußert. Die in Abschnitt<br />

9.5.1 dargestellten steuerlichen Folgen gelten<br />

ent sprechend für den auf ihn entfallenden anteiligen<br />

Veräußerungsgewinn.<br />

IX. Steuerliche Grundlagen<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 167

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