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IX. Steuerliche Grundlagen<br />
te des Anlegers mit dem niedrigeren Steuersatz<br />
veranlagt werden (sog. Günstigerprüfung). Bei<br />
Steuerpflichtigen, die mittelbar zu mehr als 10 %<br />
an der Entwicklungsgesellschaft bzw. der Holdinggesellschaft<br />
beteiligt sind, erfolgt die Besteuerung<br />
zwingend im Wege der Veranlagung (§ 32 d Abs.<br />
2 Nr. 1 Buchst. b EStG), da für diese Anleger die<br />
Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist.<br />
9.4.5 Kirchensteuer<br />
Bei Anlegern, die Mitglieder einer kirchensteuerpflichtigen<br />
Religionsgemeinschaft sind, wird eine<br />
Kirchensteuer nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />
erhoben. Der Steuertarif beträgt in Abhängigkeit<br />
vom Bundesland 8 oder 9 % der Einkommensteuer.<br />
Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonder ausgabe<br />
im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig.<br />
9.4.6 Investmentsteuerrecht<br />
Das Investmentsteuergesetz findet keine Anwendung.<br />
Der Anleger beteiligt sich weder direkt<br />
noch mittelbar an einem inländischen Investmentvermögen<br />
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG<br />
i. V. m. § 2 Abs. 1 InvG.<br />
9.4.7 Gewerbesteuer<br />
Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Verwaltungsgesellschaft<br />
sind vermögensverwaltend tätig,<br />
nicht gewerblich geprägt und nicht gewerblich<br />
infiziert, sodass sie keinen Gewerbebetrieb i. S. d.<br />
§ 2 Abs. 1 GewStG begründen und demzufolge<br />
keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen.<br />
Die Entwicklungsgesellschaft und die Holdinggesellschaft<br />
hingegen erfüllen die Voraussetzungen<br />
für das Vorliegen eines inländischen Gewerbebetriebes.<br />
Der Gewerbesteuer unterliegt der nach<br />
dem Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn<br />
vermehrt um Hinzurechnungen gemäß § 8<br />
GewStG und vermindert um Kürzungen gemäß<br />
§ 9 GewStG. Insbesondere sind auf der Ebene der<br />
Entwicklungs gesellschaft 25 % der Fremdkapitalzinsen<br />
dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurech-<br />
166 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
nen. Der Steuersatz ist abhängig vom Hebesatz<br />
der Gemeinde, in welcher die Entwicklungsgesellschaft<br />
und die Holdinggesellschaft ihren<br />
Sitz haben. Der Steuersatz für die Stadt Darmstadt<br />
beträgt zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
14,875 % (Hebesatz 425 %).<br />
Sollte der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />
oder der Verwaltungsgesellschaft entgegen dem<br />
steuerlichen Konzept des Beteiligungsmodells Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb erzielen, unterliegen<br />
die sämtlichen Einkünfte einschließlich etwaiger<br />
Veräußerungsgewinne auf der Ebene der Personengesellschaften<br />
der Gewerbesteuer. Der Anleger<br />
hat die Möglichkeit, die auf ihn entfallende<br />
anteilige Gewerbesteuer im Rahmen des § 35<br />
EStG auf seine Einkommensteuer anzurechnen.<br />
9.4.8 Umsatzsteuer<br />
Gegenstand der Fondsgesellschaft ist lediglich<br />
der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an<br />
den Beteiligungsgesellschaften. Die Ausgangsleistungen<br />
der Fondsgesellschaft unterliegen dabei<br />
aufgrund der mangelnden Unternehmereigenschaft<br />
im Sinne des UStG nicht der Umsatzsteuer.<br />
Die Fondsgesellschaft ist daher nicht berechtigt<br />
die auf den Eingangsleistungen lastende Umsatzsteuer<br />
als Vorsteuer geltend zu machen.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft und die Ent wicklungs<br />
gesellschaft erbringen umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen<br />
gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a<br />
UStG und ggf. umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerungen<br />
gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.<br />
Bei der Vermietung kann eine Option zur Umsatzsteuer<br />
gemäß § 9 UStG aufgrund der Mieterstruktur<br />
(Privatpersonen) überwiegend nicht beansprucht<br />
werden. Bei der Veräußerung der Immobilien<br />
ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Option<br />
zur Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.<br />
Soweit eine der Gesellschaften die Option nicht<br />
ausüben kann, steht ihr kein Vorsteuerabzug zu.