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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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IX. Steuerliche Grundlagen<br />

te des Anlegers mit dem niedrigeren Steuersatz<br />

veranlagt werden (sog. Günstigerprüfung). Bei<br />

Steuerpflichtigen, die mittelbar zu mehr als 10 %<br />

an der Entwicklungsgesellschaft bzw. der Holdinggesellschaft<br />

beteiligt sind, erfolgt die Besteuerung<br />

zwingend im Wege der Veranlagung (§ 32 d Abs.<br />

2 Nr. 1 Buchst. b EStG), da für diese Anleger die<br />

Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist.<br />

9.4.5 Kirchensteuer<br />

Bei Anlegern, die Mitglieder einer kirchensteuerpflichtigen<br />

Religionsgemeinschaft sind, wird eine<br />

Kirchensteuer nach den Landeskirchensteuergesetzen<br />

erhoben. Der Steuertarif beträgt in Abhängigkeit<br />

vom Bundesland 8 oder 9 % der Einkommensteuer.<br />

Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonder ausgabe<br />

im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig.<br />

9.4.6 Investmentsteuerrecht<br />

Das Investmentsteuergesetz findet keine Anwendung.<br />

Der Anleger beteiligt sich weder direkt<br />

noch mittelbar an einem inländischen Investmentvermögen<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG<br />

i. V. m. § 2 Abs. 1 InvG.<br />

9.4.7 Gewerbesteuer<br />

Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Verwaltungsgesellschaft<br />

sind vermögensverwaltend tätig,<br />

nicht gewerblich geprägt und nicht gewerblich<br />

infiziert, sodass sie keinen Gewerbebetrieb i. S. d.<br />

§ 2 Abs. 1 GewStG begründen und demzufolge<br />

keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen.<br />

Die Entwicklungsgesellschaft und die Holdinggesellschaft<br />

hingegen erfüllen die Voraussetzungen<br />

für das Vorliegen eines inländischen Gewerbebetriebes.<br />

Der Gewerbesteuer unterliegt der nach<br />

dem Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn<br />

vermehrt um Hinzurechnungen gemäß § 8<br />

GewStG und vermindert um Kürzungen gemäß<br />

§ 9 GewStG. Insbesondere sind auf der Ebene der<br />

Entwicklungs gesellschaft 25 % der Fremdkapitalzinsen<br />

dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurech-<br />

166 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

nen. Der Steuersatz ist abhängig vom Hebesatz<br />

der Gemeinde, in welcher die Entwicklungsgesellschaft<br />

und die Holdinggesellschaft ihren<br />

Sitz haben. Der Steuersatz für die Stadt Darmstadt<br />

beträgt zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

14,875 % (Hebesatz 425 %).<br />

Sollte der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />

oder der Verwaltungsgesellschaft entgegen dem<br />

steuerlichen Konzept des Beteiligungsmodells Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb erzielen, unterliegen<br />

die sämtlichen Einkünfte einschließlich etwaiger<br />

Veräußerungsgewinne auf der Ebene der Personengesellschaften<br />

der Gewerbesteuer. Der Anleger<br />

hat die Möglichkeit, die auf ihn entfallende<br />

anteilige Gewerbesteuer im Rahmen des § 35<br />

EStG auf seine Einkommensteuer anzurechnen.<br />

9.4.8 Umsatzsteuer<br />

Gegenstand der Fondsgesellschaft ist lediglich<br />

der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an<br />

den Beteiligungsgesellschaften. Die Ausgangsleistungen<br />

der Fondsgesellschaft unterliegen dabei<br />

aufgrund der mangelnden Unternehmereigenschaft<br />

im Sinne des UStG nicht der Umsatzsteuer.<br />

Die Fondsgesellschaft ist daher nicht berechtigt<br />

die auf den Eingangsleistungen lastende Umsatzsteuer<br />

als Vorsteuer geltend zu machen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft und die Ent wicklungs<br />

gesellschaft erbringen umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen<br />

gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a<br />

UStG und ggf. umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerungen<br />

gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.<br />

Bei der Vermietung kann eine Option zur Umsatzsteuer<br />

gemäß § 9 UStG aufgrund der Mieterstruktur<br />

(Privatpersonen) überwiegend nicht beansprucht<br />

werden. Bei der Veräußerung der Immobilien<br />

ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Option<br />

zur Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.<br />

Soweit eine der Gesellschaften die Option nicht<br />

ausüben kann, steht ihr kein Vorsteuerabzug zu.

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