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9.4.3.4 Aufwendungen auf der Ebene des Anlegers<br />

Kosten auf der Ebene des Anlegers im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

sind auf die Beteiligung an der<br />

Verwaltungsgesellschaft sowie auf die Beteiligung<br />

an der Entwicklungsgesellschaft und der Holdinggesellschaft<br />

aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt<br />

nach dem unter 9.4.3.3 genannten Maßstab.<br />

Die auf die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft<br />

entfallenden Kosten können als<br />

Sonderwerbungskosten steuerlich berücksichtigt<br />

werden, die auf die Entwicklungsgesellschaft<br />

sowie die Holdinggesellschaft entfallenden<br />

Aufwendungen können dagegen steuerlich nicht<br />

berücksichtigt werden (vgl. § 20 Abs. 9 EStG).<br />

9.4.3.5 Kein Steuerstundungsmodell gemäß §15b EStG<br />

Die Einkünfte, die der Anleger aus der Vermögensanlage<br />

erzielt, sollten auf der Ebene des Anlegers<br />

keiner Beschränkung der Verlustverrechnung<br />

im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell<br />

im Sinne des § 15 b EStG (i. V. m. § 21 EStG)<br />

unterliegen. Bei prognosegemäßem Verlauf sollten<br />

weder auf der Ebene der Fondsgesellschaft noch<br />

auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft in der<br />

Anfangsphase negative Einkünfte im Umfang<br />

von 10 % des eingesetzten Eigenkapitals erzielt<br />

werden. Ein Steuerstundungsmodell wird nicht<br />

angenommen, wenn aufgrund unerwarteter Mietausfälle,<br />

Substanz- oder Marktveränderungen entgegen<br />

dem prognosegemäßen Verlauf Verluste<br />

erzielt werden.<br />

9.4.3.6 Keine Verlustverrechnungsbeschränkung<br />

gemäß § 15 a EStG<br />

Werden einem Kommanditisten Verlustanteile<br />

zugewiesen, können diese zum Ausgleich mit<br />

anderen positiven Einkünften verwendet werden,<br />

soweit die Zuweisung des Verlusts nicht zu einem<br />

negativen Kapitalkonto des Anlegers führt oder<br />

sich dadurch ein bereits bestehendes Kapitalkonto<br />

erhöhen würde (vgl. § 15 a Abs. 1 EStG i. V. m.<br />

IX. Steuerliche Grundlagen<br />

§ 21 Abs. 1 S. 2 EStG). Bei prognosegemäßem<br />

Verlauf sollten die Kapitalkonten der Verwaltungsgesellschaft<br />

sowie die Kapitalkonten der Anleger<br />

bei der Fondsgesellschaft nicht negativ werden.<br />

9.4.3.7 Verlustabzug gemäß § 10 d EStG<br />

Der Verlustabzug für im Veranlagungsjahr nicht<br />

ausgleichsfähige Verluste ist bis zu einer Höhe<br />

von 511,5 TEUR (zusammenveranlagte Ehegatten<br />

1.023 TEUR) im vorangegangenen Veranlagungszeitraum<br />

möglich. Verbleibende Verluste können<br />

vorgetragen werden und gemäß § 10d Abs. 2<br />

EStG in den Folgejahren bis zu einem Betrag von<br />

1.000 TEUR (zusammenveranlagte Ehegatten<br />

2.000 TEUR) unbeschränkt abgezogen werden.<br />

Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag ist nur<br />

zu 60 % des übersteigenden Gesamtbetrages der<br />

Einkünfte abzugsfähig.<br />

9.4.4 Höhe der Einkommensteuer<br />

Bei den Einkünften, welche im Rahmen der<br />

Ver anlagung versteuert werden, gilt ein linearprogressiver<br />

Einkommensteuertarif mit fünf Tarifstufen.<br />

Der Spitzensteuersatz von 45 % wird in<br />

der oberen Proportionalzone erreicht ab einem<br />

zu versteuernden Einkommen von 250.731 EUR<br />

(bei zusammenveranlagten Eheleuten ab 501.462<br />

EUR). Zusätzlich auf die zu zahlende Einkommensteuerschuld<br />

wird der Solidaritätszuschlag in<br />

Höhe von 5,5 % erhoben. Dieser progressive Tarif<br />

kommt bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung zur Anwendung.<br />

Die Anleger erzielen aus der Entwicklungsgesellschaft<br />

und der Holdinggesellschaft Dividenden<br />

und aus der Fonds- und Verwaltungsgesellschaft<br />

in geringem Umfang Zinsen, die als Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1<br />

(Dividenden) und Nr. 7 EStG (Zinsen) grundsätzlich<br />

einem abgeltenden Steuersatz in Höhe von<br />

25 % zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Ist<br />

der persönliche Einkommensteuer satz niedriger,<br />

können auf Antrag die gesamten Kapitaleinkünf-<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 165

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