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9.4.3.4 Aufwendungen auf der Ebene des Anlegers<br />
Kosten auf der Ebene des Anlegers im Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
sind auf die Beteiligung an der<br />
Verwaltungsgesellschaft sowie auf die Beteiligung<br />
an der Entwicklungsgesellschaft und der Holdinggesellschaft<br />
aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt<br />
nach dem unter 9.4.3.3 genannten Maßstab.<br />
Die auf die Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft<br />
entfallenden Kosten können als<br />
Sonderwerbungskosten steuerlich berücksichtigt<br />
werden, die auf die Entwicklungsgesellschaft<br />
sowie die Holdinggesellschaft entfallenden<br />
Aufwendungen können dagegen steuerlich nicht<br />
berücksichtigt werden (vgl. § 20 Abs. 9 EStG).<br />
9.4.3.5 Kein Steuerstundungsmodell gemäß §15b EStG<br />
Die Einkünfte, die der Anleger aus der Vermögensanlage<br />
erzielt, sollten auf der Ebene des Anlegers<br />
keiner Beschränkung der Verlustverrechnung<br />
im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell<br />
im Sinne des § 15 b EStG (i. V. m. § 21 EStG)<br />
unterliegen. Bei prognosegemäßem Verlauf sollten<br />
weder auf der Ebene der Fondsgesellschaft noch<br />
auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft in der<br />
Anfangsphase negative Einkünfte im Umfang<br />
von 10 % des eingesetzten Eigenkapitals erzielt<br />
werden. Ein Steuerstundungsmodell wird nicht<br />
angenommen, wenn aufgrund unerwarteter Mietausfälle,<br />
Substanz- oder Marktveränderungen entgegen<br />
dem prognosegemäßen Verlauf Verluste<br />
erzielt werden.<br />
9.4.3.6 Keine Verlustverrechnungsbeschränkung<br />
gemäß § 15 a EStG<br />
Werden einem Kommanditisten Verlustanteile<br />
zugewiesen, können diese zum Ausgleich mit<br />
anderen positiven Einkünften verwendet werden,<br />
soweit die Zuweisung des Verlusts nicht zu einem<br />
negativen Kapitalkonto des Anlegers führt oder<br />
sich dadurch ein bereits bestehendes Kapitalkonto<br />
erhöhen würde (vgl. § 15 a Abs. 1 EStG i. V. m.<br />
IX. Steuerliche Grundlagen<br />
§ 21 Abs. 1 S. 2 EStG). Bei prognosegemäßem<br />
Verlauf sollten die Kapitalkonten der Verwaltungsgesellschaft<br />
sowie die Kapitalkonten der Anleger<br />
bei der Fondsgesellschaft nicht negativ werden.<br />
9.4.3.7 Verlustabzug gemäß § 10 d EStG<br />
Der Verlustabzug für im Veranlagungsjahr nicht<br />
ausgleichsfähige Verluste ist bis zu einer Höhe<br />
von 511,5 TEUR (zusammenveranlagte Ehegatten<br />
1.023 TEUR) im vorangegangenen Veranlagungszeitraum<br />
möglich. Verbleibende Verluste können<br />
vorgetragen werden und gemäß § 10d Abs. 2<br />
EStG in den Folgejahren bis zu einem Betrag von<br />
1.000 TEUR (zusammenveranlagte Ehegatten<br />
2.000 TEUR) unbeschränkt abgezogen werden.<br />
Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag ist nur<br />
zu 60 % des übersteigenden Gesamtbetrages der<br />
Einkünfte abzugsfähig.<br />
9.4.4 Höhe der Einkommensteuer<br />
Bei den Einkünften, welche im Rahmen der<br />
Ver anlagung versteuert werden, gilt ein linearprogressiver<br />
Einkommensteuertarif mit fünf Tarifstufen.<br />
Der Spitzensteuersatz von 45 % wird in<br />
der oberen Proportionalzone erreicht ab einem<br />
zu versteuernden Einkommen von 250.731 EUR<br />
(bei zusammenveranlagten Eheleuten ab 501.462<br />
EUR). Zusätzlich auf die zu zahlende Einkommensteuerschuld<br />
wird der Solidaritätszuschlag in<br />
Höhe von 5,5 % erhoben. Dieser progressive Tarif<br />
kommt bei den Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung zur Anwendung.<br />
Die Anleger erzielen aus der Entwicklungsgesellschaft<br />
und der Holdinggesellschaft Dividenden<br />
und aus der Fonds- und Verwaltungsgesellschaft<br />
in geringem Umfang Zinsen, die als Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1<br />
(Dividenden) und Nr. 7 EStG (Zinsen) grundsätzlich<br />
einem abgeltenden Steuersatz in Höhe von<br />
25 % zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Ist<br />
der persönliche Einkommensteuer satz niedriger,<br />
können auf Antrag die gesamten Kapitaleinkünf-<br />
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