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IX. Steuerliche Grundlagen<br />

9.4.3 Behandlung von Aufwendungen<br />

9.4.3.1 Aufwendungen auf der Ebene der<br />

Entwicklungsgesellschaft<br />

Die Aufwendungen der Entwicklungsgesellschaft<br />

werden nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen<br />

für Kapitalgesellschaften ermittelt. Es<br />

sollte davon ausgegangen werden, dass von den<br />

steuerlich ermittelten Anschaffungskosten für die<br />

Immobilien der Entwicklungsgesellschaft keine Absetzungen<br />

für Abnutzungen (AfA) angesetzt werden<br />

können, da die Entwicklungsgesellschaft die Immobilien<br />

nur kurzfristig zum Zwecke der Entwicklung<br />

und somit im Umlaufvermögen halten wird.<br />

Die Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen auf<br />

Ebene der Entwicklungsgesellschaft wird der Höhe<br />

nach durch die Regelungen zur Zinsschranke eingeschränkt.<br />

Danach sind Zinsaufwendungen eines<br />

steuerlichen Betriebes im Inland uneingeschränkt<br />

nur noch in Höhe der betrieblichen Zinserträge<br />

als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die darüber<br />

hinaus gehenden Zinsaufwendungen können nach<br />

Überschreiten einer Freigrenze von 3 Mio. EUR nur<br />

bis zur Höhe von 30 % des EBITDA des steuerlichen<br />

Ergebnisses vor Zinsen und vor AfA geltend<br />

gemacht werden. Ein möglicher Überschuss an<br />

Zinsaufwand ist vorzutragen. Vorliegend dürften<br />

die Zinsaufwendungen die Freigrenze von<br />

3 Mio. EUR nicht überschreiten, sodass die Zinsschranke<br />

nicht zur Anwendung kommen sollte.<br />

9.4.3.2 Aufwendungen auf der Ebene der<br />

Verwaltungsgesellschaft<br />

Die Aufwendungen der Verwaltungsgesellschaft im<br />

Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilien<br />

sind auf der Grundlage des Fonds-Erlasses der<br />

Finanzverwaltung vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I<br />

2003 S. 546) nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

beim Anleger zu behandeln, sondern<br />

als Anschaffungskosten der Immobilien. Von den<br />

ermittelten Anschaffungskosten der Immobilien<br />

können jährlich 2 % des Gebäudeanteils als Abset-<br />

164 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

zungen für Abnutzungen berücksichtigt werden.<br />

Bei unterjährigen Anschaffungen oder Veräußerungen<br />

ist die AfA zeitanteilig zu berücksichtigen.<br />

Etwaige Zinsaufwendungen sind grundsätzlich<br />

steuerlich abzugsfähig. Die Zinsschranke (§ 4 h<br />

EStG) kommt insoweit nicht zur Anwendung.<br />

9.4.3.3 Aufwendungen auf der Ebene der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsnebenkosten (siehe Investitions- und<br />

Finanzplan) sind überwiegend nicht als sofort<br />

abziehbare Werbungskosten, sondern als zu<br />

aktivierende Anschaffungskosten des jeweiligen<br />

Wirt schaftsgutes der Fondsgesellschaft zu<br />

be handeln. Stehen diese Aufwendungen sowohl<br />

im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung<br />

an der Entwicklungsgesellschaft sowie<br />

der Holdinggesellschaft als auch der Anschaffung<br />

der durch die Verwaltungsgesellschaft gehaltenen<br />

Immobilien, sind die Aufwendungen sachgerecht<br />

(z. B. Verhältnis der Aktiva zueinander) aufzuteilen.<br />

Die Teilbeträge sind auf den Immo bilienbestand<br />

der Verwaltungsgesellschaft sowie auf<br />

die Beteiligungen an der Entwicklungsgesellschaft<br />

und der Holdinggesellschaft zu aktivieren.<br />

Die anteilig auf die durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

gehaltenen Immobilien entfallenden und zu<br />

aktivierenden Fondsnebenkosten können auf der<br />

Ebene der Verwaltungsgesellschaft bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung entsprechend<br />

der AfA-Periode steuermindernd genutzt werden.<br />

Die laufenden Kosten auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

können steuerlich als Werbungskosten nur<br />

insoweit auf Anlegerebene Berücksichtigung<br />

finden, als sie im Zusammenhang mit den Einkünften<br />

aus der Vermietungstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft<br />

stehen. Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit der Entwicklungsgesellschaft sowie<br />

der Holdinggesellschaft sind steuerlich nicht zu<br />

berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 EStG).

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