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IX. Steuerliche Grundlagen<br />
9.4.3 Behandlung von Aufwendungen<br />
9.4.3.1 Aufwendungen auf der Ebene der<br />
Entwicklungsgesellschaft<br />
Die Aufwendungen der Entwicklungsgesellschaft<br />
werden nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen<br />
für Kapitalgesellschaften ermittelt. Es<br />
sollte davon ausgegangen werden, dass von den<br />
steuerlich ermittelten Anschaffungskosten für die<br />
Immobilien der Entwicklungsgesellschaft keine Absetzungen<br />
für Abnutzungen (AfA) angesetzt werden<br />
können, da die Entwicklungsgesellschaft die Immobilien<br />
nur kurzfristig zum Zwecke der Entwicklung<br />
und somit im Umlaufvermögen halten wird.<br />
Die Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen auf<br />
Ebene der Entwicklungsgesellschaft wird der Höhe<br />
nach durch die Regelungen zur Zinsschranke eingeschränkt.<br />
Danach sind Zinsaufwendungen eines<br />
steuerlichen Betriebes im Inland uneingeschränkt<br />
nur noch in Höhe der betrieblichen Zinserträge<br />
als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die darüber<br />
hinaus gehenden Zinsaufwendungen können nach<br />
Überschreiten einer Freigrenze von 3 Mio. EUR nur<br />
bis zur Höhe von 30 % des EBITDA des steuerlichen<br />
Ergebnisses vor Zinsen und vor AfA geltend<br />
gemacht werden. Ein möglicher Überschuss an<br />
Zinsaufwand ist vorzutragen. Vorliegend dürften<br />
die Zinsaufwendungen die Freigrenze von<br />
3 Mio. EUR nicht überschreiten, sodass die Zinsschranke<br />
nicht zur Anwendung kommen sollte.<br />
9.4.3.2 Aufwendungen auf der Ebene der<br />
Verwaltungsgesellschaft<br />
Die Aufwendungen der Verwaltungsgesellschaft im<br />
Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilien<br />
sind auf der Grundlage des Fonds-Erlasses der<br />
Finanzverwaltung vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I<br />
2003 S. 546) nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />
beim Anleger zu behandeln, sondern<br />
als Anschaffungskosten der Immobilien. Von den<br />
ermittelten Anschaffungskosten der Immobilien<br />
können jährlich 2 % des Gebäudeanteils als Abset-<br />
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zungen für Abnutzungen berücksichtigt werden.<br />
Bei unterjährigen Anschaffungen oder Veräußerungen<br />
ist die AfA zeitanteilig zu berücksichtigen.<br />
Etwaige Zinsaufwendungen sind grundsätzlich<br />
steuerlich abzugsfähig. Die Zinsschranke (§ 4 h<br />
EStG) kommt insoweit nicht zur Anwendung.<br />
9.4.3.3 Aufwendungen auf der Ebene der<br />
Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsnebenkosten (siehe Investitions- und<br />
Finanzplan) sind überwiegend nicht als sofort<br />
abziehbare Werbungskosten, sondern als zu<br />
aktivierende Anschaffungskosten des jeweiligen<br />
Wirt schaftsgutes der Fondsgesellschaft zu<br />
be handeln. Stehen diese Aufwendungen sowohl<br />
im Zusammenhang mit der Anschaffung der Beteiligung<br />
an der Entwicklungsgesellschaft sowie<br />
der Holdinggesellschaft als auch der Anschaffung<br />
der durch die Verwaltungsgesellschaft gehaltenen<br />
Immobilien, sind die Aufwendungen sachgerecht<br />
(z. B. Verhältnis der Aktiva zueinander) aufzuteilen.<br />
Die Teilbeträge sind auf den Immo bilienbestand<br />
der Verwaltungsgesellschaft sowie auf<br />
die Beteiligungen an der Entwicklungsgesellschaft<br />
und der Holdinggesellschaft zu aktivieren.<br />
Die anteilig auf die durch die Verwaltungsgesellschaft<br />
gehaltenen Immobilien entfallenden und zu<br />
aktivierenden Fondsnebenkosten können auf der<br />
Ebene der Verwaltungsgesellschaft bei den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung entsprechend<br />
der AfA-Periode steuermindernd genutzt werden.<br />
Die laufenden Kosten auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
können steuerlich als Werbungskosten nur<br />
insoweit auf Anlegerebene Berücksichtigung<br />
finden, als sie im Zusammenhang mit den Einkünften<br />
aus der Vermietungstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft<br />
stehen. Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit der Entwicklungsgesellschaft sowie<br />
der Holdinggesellschaft sind steuerlich nicht zu<br />
berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 EStG).