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einer GmbH. Die Einkünfte der Entwicklungsgesellschaft<br />
unterliegen der Körperschaft-, sowie<br />
Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag mit<br />
einer Gesamtsteuerbelastung von ca. 30 %. Die<br />
Entwicklungsgesellschaft erzielt kraft Rechtsform<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch die Beteiligung<br />
der Fondsgesellschaft an dieser Gesellschaft<br />
werden die laufenden Einkünfte des Anlegers<br />
aus der Fondsgesellschaft nicht als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb infiziert (Trennungsprinzip).<br />
Wird der handelsrechtliche Gewinn als Dividende<br />
an die Fondsgesellschaft ausgeschüttet, erzielt der<br />
Anleger mit dem Zufluss der Dividende Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.<br />
Die Entwicklungsgesellschaft wird in diesem Fall<br />
eine Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von insgesamt 26,375 % für Rechnung der<br />
Anleger einbehalten.<br />
Wird sich die Fondsgesellschaft zugleich auch an<br />
der Kommanditistin der Verwaltungsgesellschaft<br />
(Holdinggesellschaft) beteiligen, wird der Anleger<br />
hieraus ebenfalls Dividendeneinkünfte aus<br />
Kapital vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.<br />
1 EStG erzielen. Die Holdinggesellschaft wird in<br />
diesem Fall eine Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von insgesamt 26,375 % für<br />
Rechnung der Anleger einbehalten.<br />
Die Fondsgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft<br />
werden zur Sicherung ihrer Liquidität kurzfristige<br />
und zur schnellen Verfügung stehende<br />
Geldanlagen tätigen. Der Anleger wird hieraus in<br />
nur geringem Maße Zinsen erzielen. Die Zinseinnahmen<br />
sind Einkünfte aus Kapitalvermögen im<br />
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sollte dagegen<br />
das zuständige Finanzamt der Auffassung der<br />
OFD Berlin vom 9. Dezember 1996 (St 442 – S<br />
2253 a – 1 / 95 nicht koordinierter Ländererlass)<br />
folgen, sind diese Einkunftsteile den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.<br />
Die Fondsgesellschaft wäre bei Annahme der<br />
Erwerbsangebote grundsätzlich berechtigt, der<br />
Verwaltungsgesellschaft und der Entwicklungsgesellschaft<br />
einen Teil des notwendigen Kapitals als<br />
Gesellschafterdarlehen zur Verfügung zu stellen.<br />
Aus diesen Darlehen erzielte die Fondsgesellschaft<br />
Zinsen, die dem Anleger als Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen zuzurechnen wären. Die Zinseinnahmen<br />
werden grundsätzlich der Abgeltungsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag in Höhe von<br />
ins gesamt 26,375 % auf Ebene der Anleger<br />
unterliegen (vgl. auch Abschnitt 9.4.4).<br />
IX. Steuerliche Grundlagen<br />
9.4.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlagen<br />
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt mehrstufig.<br />
Zunächst erfolgt die einheitliche und gesonderte<br />
Ermittlung der Einkünfte auf Ebene der Verwaltungsgesellschaft.<br />
Die Ergebnisanteile der<br />
Fondsgesellschaft an der Verwaltungsgesellschaft<br />
werden der Fondsgesellschaft entsprechend<br />
ihrem Beteili gungsverhältnis zugewiesen und dort<br />
einheitlich und gesondert festgestellt. Im einheit-<br />
lichen und gesonderten festgestellten Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft sind die Dividenden aus<br />
der Entwicklungsgesellschaft und der Holdinggesellschaft<br />
sowie der auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft<br />
einheitlich und gesondert festgestellte<br />
Überschussanteil der Fondsgesellschaft<br />
mit zu berücksichtigen.<br />
Das steuerlich relevante Ergebnis der Verwaltungsund<br />
Fondsgesellschaft wird aus dem Überschuss<br />
der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt,<br />
wobei es überwiegend auf den Zeitpunkt des<br />
Zuflusses der Einnahmen und den Abfluss der<br />
Werbungskosten ankommt (vgl. § 11 EStG).<br />
<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 163