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einer GmbH. Die Einkünfte der Entwicklungsgesellschaft<br />

unterliegen der Körperschaft-, sowie<br />

Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag mit<br />

einer Gesamtsteuerbelastung von ca. 30 %. Die<br />

Entwicklungsgesellschaft erzielt kraft Rechtsform<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch die Beteiligung<br />

der Fondsgesellschaft an dieser Gesellschaft<br />

werden die laufenden Einkünfte des Anlegers<br />

aus der Fondsgesellschaft nicht als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb infiziert (Trennungsprinzip).<br />

Wird der handelsrechtliche Gewinn als Dividende<br />

an die Fondsgesellschaft ausgeschüttet, erzielt der<br />

Anleger mit dem Zufluss der Dividende Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.<br />

Die Entwicklungsgesellschaft wird in diesem Fall<br />

eine Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von insgesamt 26,375 % für Rechnung der<br />

Anleger einbehalten.<br />

Wird sich die Fondsgesellschaft zugleich auch an<br />

der Kommanditistin der Verwaltungsgesellschaft<br />

(Holdinggesellschaft) beteiligen, wird der Anleger<br />

hieraus ebenfalls Dividendeneinkünfte aus<br />

Kapital vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.<br />

1 EStG erzielen. Die Holdinggesellschaft wird in<br />

diesem Fall eine Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von insgesamt 26,375 % für<br />

Rechnung der Anleger einbehalten.<br />

Die Fondsgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft<br />

werden zur Sicherung ihrer Liquidität kurzfristige<br />

und zur schnellen Verfügung stehende<br />

Geldanlagen tätigen. Der Anleger wird hieraus in<br />

nur geringem Maße Zinsen erzielen. Die Zinseinnahmen<br />

sind Einkünfte aus Kapitalvermögen im<br />

Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sollte dagegen<br />

das zuständige Finanzamt der Auffassung der<br />

OFD Berlin vom 9. Dezember 1996 (St 442 – S<br />

2253 a – 1 / 95 nicht koordinierter Ländererlass)<br />

folgen, sind diese Einkunftsteile den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.<br />

Die Fondsgesellschaft wäre bei Annahme der<br />

Erwerbsangebote grundsätzlich berechtigt, der<br />

Verwaltungsgesellschaft und der Entwicklungsgesellschaft<br />

einen Teil des notwendigen Kapitals als<br />

Gesellschafterdarlehen zur Verfügung zu stellen.<br />

Aus diesen Darlehen erzielte die Fondsgesellschaft<br />

Zinsen, die dem Anleger als Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen zuzurechnen wären. Die Zinseinnahmen<br />

werden grundsätzlich der Abgeltungsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag in Höhe von<br />

ins gesamt 26,375 % auf Ebene der Anleger<br />

unterliegen (vgl. auch Abschnitt 9.4.4).<br />

IX. Steuerliche Grundlagen<br />

9.4.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlagen<br />

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt mehrstufig.<br />

Zunächst erfolgt die einheitliche und gesonderte<br />

Ermittlung der Einkünfte auf Ebene der Verwaltungsgesellschaft.<br />

Die Ergebnisanteile der<br />

Fondsgesellschaft an der Verwaltungsgesellschaft<br />

werden der Fondsgesellschaft entsprechend<br />

ihrem Beteili gungsverhältnis zugewiesen und dort<br />

einheitlich und gesondert festgestellt. Im einheit-<br />

lichen und gesonderten festgestellten Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft sind die Dividenden aus<br />

der Entwicklungsgesellschaft und der Holdinggesellschaft<br />

sowie der auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft<br />

einheitlich und gesondert festgestellte<br />

Überschussanteil der Fondsgesellschaft<br />

mit zu berücksichtigen.<br />

Das steuerlich relevante Ergebnis der Verwaltungsund<br />

Fondsgesellschaft wird aus dem Überschuss<br />

der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt,<br />

wobei es überwiegend auf den Zeitpunkt des<br />

Zuflusses der Einnahmen und den Abfluss der<br />

Werbungskosten ankommt (vgl. § 11 EStG).<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 163

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