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IX. Steuerliche Grundlagen<br />
9.3.2 Umsatzsteuer<br />
Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
ist gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfrei.<br />
Die Fondsgesellschaft wird ausschließlich<br />
Beteiligungen an der Verwaltungsgesellschaft,<br />
Entwicklungsgesellschaft und der Holdinggesellschaft<br />
erwerben und ist damit kein Unternehmer<br />
im umsatzsteuerlichen Sinne und somit nicht<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />
Der Erwerb der Anteile an den Objektgesellschaften<br />
ist gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfrei.<br />
Eine Option zur Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1<br />
UStG kann nicht ausgeübt werden, da die Fondsge-<br />
sellschaft kein Unter nehmer im Sinne des UStG ist.<br />
9.3.3 Aufwendungen<br />
Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen in<br />
der Erwerbsphase siehe auch Abschnitt 9.4.3.<br />
9.4 Nutzungsphase<br />
9.4.1 Qualifikation der Einkünfte<br />
9.4.1.1 Einkunftsarten<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Die Fondsgesellschaft hat die Möglichkeit,<br />
Beteiligungen an der Entwicklungsgesellschaft,<br />
der Verwaltungsgesellschaft sowie der Holdinggesellschaft<br />
zu erwerben. Mit dem Erwerb und<br />
Halten dieser Beteiligungen ist die Fondsgesellschaft<br />
ausschließlich vermögensverwaltend tätig.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />
geprägt, denn mit der Bestellung einer ge schäftsführenden<br />
Kommanditistin (KUCERA Beteiligungen<br />
Holding GmbH) liegen die Voraussetzungen<br />
einer gewerblichen Prägung nach § 15<br />
Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor (vgl. EStR 15.8 Abs. 6).<br />
Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls eine<br />
vermögensverwaltend tätige und keine gewerblich<br />
geprägte Kommanditgesellschaft, die langfristig<br />
überwiegend Wohnimmobilien und in geringem<br />
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Umfang auch Gewerbeimmobilien vermietet.<br />
An dieser Würdigung ändert auch nichts die von<br />
der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur<br />
Abgrenzung der vermögensverwaltenden und gewerblichen<br />
Tätigkeit bei Ein-Objekt-Gesellschaften<br />
(vgl. BMF Schreiben vom 1. April 2009, Az: IV C<br />
6 S 2240 / 08 / 10008). Danach soll eine vermögens<br />
verwaltende Vermietungstätigkeit nicht<br />
mehr vor liegen, wenn die Vermietungstätigkeit<br />
mit dem An- und Verkauf der Immobilien aufgrund<br />
eines ein heitlichen Geschäftskonzepts<br />
verklammert ist. Ein solche Verklammerung wird<br />
angenommen, wenn von vornherein feststeht,<br />
dass nur mit der Veräußerung ein Totalüberschuss<br />
erzielt werden kann und somit die Vermietungstätigkeit<br />
in den Hintergrund tritt (vgl. Tz. 4<br />
und 5 des BMF- Schreibens). Eine solche Verklammerung<br />
von Vermietung und Veräußerung der<br />
Immobilien ist für das Beteiligungsangebot nicht<br />
vorgesehen. Bei prognosegemäßem Verlauf<br />
werden die Anleger bereits in der Nutzungsphase<br />
einen Totalüberschuss erzielen.<br />
Die Anleger erzielen mittelbar über die Fondsgesellschaft<br />
aus der Verwaltungsgesellschaft Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung gemäß<br />
§ 21 Abs. 1 EStG, da die Anleger für steuerliche<br />
Zwecke einer Vermietungstätigkeit nachgehen.<br />
Die Anleger dieser Vermögensanlage tragen auch<br />
bei diesem mehrstöckigen Investitionsmodell das<br />
Vermietungsrisiko und die Vermietungsinitiative,<br />
denn über die Vermietungsrichtlinie und die<br />
Investitionskriterien der Fonds- und Verwaltungsgesellschaft<br />
und über ihre gesellschaftsrechtlichen<br />
Mitwirkungs rechte können sie auf Vermietungstätigkeit<br />
der Verwaltungsgesellschaft Einfluss nehmen<br />
und tragen zugleich auch die wirtschaftlichen<br />
Konsequenzen einer Immobilienvermietung.<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Die Fondsgesellschaft hat die Möglichkeit,<br />
Gesellschafterin bei der Entwicklungsgesellschaft<br />
zu werden, einer Gesellschaft in der Rechtsform