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IX. Steuerliche Grundlagen<br />

9.3.2 Umsatzsteuer<br />

Der Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

ist gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfrei.<br />

Die Fondsgesellschaft wird ausschließlich<br />

Beteiligungen an der Verwaltungsgesellschaft,<br />

Entwicklungsgesellschaft und der Holdinggesellschaft<br />

erwerben und ist damit kein Unternehmer<br />

im umsatzsteuerlichen Sinne und somit nicht<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Der Erwerb der Anteile an den Objektgesellschaften<br />

ist gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfrei.<br />

Eine Option zur Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1<br />

UStG kann nicht ausgeübt werden, da die Fondsge-<br />

sellschaft kein Unter nehmer im Sinne des UStG ist.<br />

9.3.3 Aufwendungen<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen in<br />

der Erwerbsphase siehe auch Abschnitt 9.4.3.<br />

9.4 Nutzungsphase<br />

9.4.1 Qualifikation der Einkünfte<br />

9.4.1.1 Einkunftsarten<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Die Fondsgesellschaft hat die Möglichkeit,<br />

Beteiligungen an der Entwicklungsgesellschaft,<br />

der Verwaltungsgesellschaft sowie der Holdinggesellschaft<br />

zu erwerben. Mit dem Erwerb und<br />

Halten dieser Beteiligungen ist die Fondsgesellschaft<br />

ausschließlich vermögensverwaltend tätig.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />

geprägt, denn mit der Bestellung einer ge schäftsführenden<br />

Kommanditistin (KUCERA Beteiligungen<br />

Holding GmbH) liegen die Voraussetzungen<br />

einer gewerblichen Prägung nach § 15<br />

Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor (vgl. EStR 15.8 Abs. 6).<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist ebenfalls eine<br />

vermögensverwaltend tätige und keine gewerblich<br />

geprägte Kommanditgesellschaft, die langfristig<br />

überwiegend Wohnimmobilien und in geringem<br />

162 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

Umfang auch Gewerbeimmobilien vermietet.<br />

An dieser Würdigung ändert auch nichts die von<br />

der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur<br />

Abgrenzung der vermögensverwaltenden und gewerblichen<br />

Tätigkeit bei Ein-Objekt-Gesellschaften<br />

(vgl. BMF Schreiben vom 1. April 2009, Az: IV C<br />

6 S 2240 / 08 / 10008). Danach soll eine vermögens<br />

verwaltende Vermietungstätigkeit nicht<br />

mehr vor liegen, wenn die Vermietungstätigkeit<br />

mit dem An- und Verkauf der Immobilien aufgrund<br />

eines ein heitlichen Geschäftskonzepts<br />

verklammert ist. Ein solche Verklammerung wird<br />

angenommen, wenn von vornherein feststeht,<br />

dass nur mit der Veräußerung ein Totalüberschuss<br />

erzielt werden kann und somit die Vermietungstätigkeit<br />

in den Hintergrund tritt (vgl. Tz. 4<br />

und 5 des BMF- Schreibens). Eine solche Verklammerung<br />

von Vermietung und Veräußerung der<br />

Immobilien ist für das Beteiligungsangebot nicht<br />

vorgesehen. Bei prognosegemäßem Verlauf<br />

werden die Anleger bereits in der Nutzungsphase<br />

einen Totalüberschuss erzielen.<br />

Die Anleger erzielen mittelbar über die Fondsgesellschaft<br />

aus der Verwaltungsgesellschaft Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung gemäß<br />

§ 21 Abs. 1 EStG, da die Anleger für steuerliche<br />

Zwecke einer Vermietungstätigkeit nachgehen.<br />

Die Anleger dieser Vermögensanlage tragen auch<br />

bei diesem mehrstöckigen Investitionsmodell das<br />

Vermietungsrisiko und die Vermietungsinitiative,<br />

denn über die Vermietungsrichtlinie und die<br />

Investitionskriterien der Fonds- und Verwaltungsgesellschaft<br />

und über ihre gesellschaftsrechtlichen<br />

Mitwirkungs rechte können sie auf Vermietungstätigkeit<br />

der Verwaltungsgesellschaft Einfluss nehmen<br />

und tragen zugleich auch die wirtschaftlichen<br />

Konsequenzen einer Immobilienvermietung.<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Die Fondsgesellschaft hat die Möglichkeit,<br />

Gesellschafterin bei der Entwicklungsgesellschaft<br />

zu werden, einer Gesellschaft in der Rechtsform

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