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IX. Steuerliche Grundlagen 9.2.2 Treuhand-Kommanditistin Grundsätzlich werden die aus der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte für steuerliche Zwecke den Gesellschaftern zugerechnet. Beteiligen sich Anleger über die Treuhand-Kommanditistin nur mittelbar an der Fondsgesellschaft, ist diese in Höhe des Anteils des Anlegers zivilrechtlich Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie wird dabei als Treuhänderin den Anteil an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen, aber im Auftrag, im Interesse und auf Rechnung des Treugebers, d. h. des Anlegers, halten. Einkommensteuerlich werden diese Anleger wie Direktkommanditisten behandelt, da der Treuhandvertrag entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 1. September 1994 (BStBl I 1994, S. 604) ausgestaltet ist. Bei einer Beteiligung über die Treuhand-Kommanditistin werden die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte somit diesen Anlegern als eigene Einkünfte zugerechnet. Aus einkommensteuerlicher Sicht besteht somit kein Unterschied zwischen einer direkten Beteiligung des Anlegers als Kommanditist oder mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin. 9.2.3 Einkunftserzielungsabsicht Die steuerliche Relevanz der zu erzielenden Einkünfte setzt die Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Dies bedeutet, dass objektiv erkennbar sein muss, dass der Anleger bei einer langfristigen Prognose damit rechnen kann, dass die Einkunftsquellen aus dieser Vermögensanlage nach ihrer Wesensart und der Art der Bewirtschaftung auf Dauer geeignet sind, einen Überschuss zu erwirtschaften. Diese Einkunftserzielungsabsicht muss sowohl auf Ebene der Verwaltungsgesellschaft, der Fondsgesellschaft als auch auf Ebene des Anlegers vorliegen. Bei einem prognosegemäßem Verlauf werden dem Anleger über die Totalperiode positive Einkünfte vermittelt, so dass sowohl auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft als auch auf der Ebene der Fondsgesellschaft von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden sollte. 160 // DWS ACCESS Wohnen 2 Aufgrund der Einkunftserzielungsabsicht auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft ist davon auszugehen, dass auch die Fondsgesellschaft und der Anleger mit dieser Beteiligung eine Einkunftserzielungsabsicht haben. Dieses Indiz kann jedoch bei einem Anleger widerlegt werden, wenn der Anleger die Beteiligung derart fremdfinanziert hat, dass mit einem Totalüberschuss bei prognosegemäßem Verlauf nicht zu rechnen wäre. In diesem Fall werden die Einkünfte aus der Vermögensanlage ertragsteuerlich nicht berücksichtigt (Liebhaberei). 9.3 Investitionsphase 9.3.1 Grunderwerbsteuer 9.3.1.1 Kaufangebot In Deutschland unterliegen Erwerbsvorgänge von bebauten und unbebauten Grundstücken der Grunderwerbsteuer. Die Verwaltungsgesellschaft hat bereits Immobilien erworben. Die mit dem Erwerb begründete Grunderwerbsteuer werden die vorgenannten Gesellschaften nach Zugang des Grunderwerbsteuerbescheides begleichen oder haben sie bereits beglichen. Der Fondsgesellschaft liegen die unwiderruflichen und zeitlich befristeten Angebote zum Erwerb von jeweils 94,9 % der Anteile am Stammkapital der conwert Wohnen 2 Holding GmbH, der Entwicklungsgesellschaft sowie von 94,9 % des Vermögens an der Verwaltungsgesellschaft vor. Mit dem Zugang dieser Angebote ist kein Anspruch auf Übereignung der Beteiligungen oder Grundstücke begründet worden, so dass ein die Grunderwerbsteuer auslösender Erwerbsvorgang, zu diesem Zeitpunkt nicht begründet worden ist. 9.3.1.2 Beteiligungserwerb 9.3.1.2.1 Unmittelbarer Beteiligungserwerb Sollte die Fondsgesellschaft die vorbenannten Kaufangebote annehmen, wird mit der Übertragung der Anteile auf die Fondsgesellschaft keine neue Grunderwerbsteuer begründet.

Ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang wäre bei einer immobilienhaltenden Personengesellschaft wie der Verwaltungsgesellschaft gegeben, wenn sich innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar der Gesellschafterbestand der Gesellschaft dergestalt verändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Vermögen dieser Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG). Mit dem Erwerb einer Beteiligung von 94,9 % des Vermögens der Verwaltungsgesellschaft wird die im Gesetz normierte Beteiligungsgrenze nicht überschritten. Weiterhin wäre ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang bei einer immobilienhaltenden Kapitalgesellschaft wie der Entwicklungsgesellschaft gegeben, wenn sich unmittelbar oder mittelbar min destens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Der Fondsgesellschaft sind von der Holdinggesellschaft lediglich 94,9 % der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft zum Kauf angeboten worden, so dass sich in der Hand der Fondsgesell schaft nicht mindestens 95 % des Anteils am Stamm kapital der Entwicklungsgesell- schaft vereinigen. Aufgrund des Kooperationsvertrags verpflichteten sich die Altgesellschafter (conwert Wohn-Fonds GmbH) an der Holdinggesellschaft für mindestens fünf Jahre und einen Monat ab dem dinglichen Erwerb der Immobilien (spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2010) mit mindestens 5,1 % beteiligt zu bleiben. 9.3.1.2.2 Mittelbarer Beteiligungserwerb Erwirbt die Fondsgesellschaft mit Annahme des vor stehenden Kaufangebotes 94,9 % der Anteile am Stammkapital der Holdinggesellschaft, die ihrer- seits an der Verwaltungs- und Entwicklungsgesellschaft beteiligt ist, ändert sich diese grund erwerbsteuer liche Würdigung für diese Gesell schaften nicht, denn nach Ansicht der Finanz verwaltung sind bei der Ermittlung der Beteiligungsgröße von mindes tens 95 % im Sinne IX. Steuerliche Grundlagen des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG mittelbare Verände- rungen der Vermögensbeteiligungen (z. B. Ände- rung der Beteiligungsverhältnisse an einer Gesellschafter-GmbH) nur dann zu berücksichtigen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschafter-GmbH zu mindestens 95 % ändern (vgl. gleich lautender Ländererlass vom 25. Februar 2010 betreffend der Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG, BStBl. 2010 I S. 245 Tz. 3.5.) Entsprechendes gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung für mittelbare Beteiligungsänderungen bei einer Kapitalgesellschaft wie der Entwicklungsgesellschaft (Erlass Baden-Württemberg, 14. Februar 2000, 3 S 4500-43, DStR 2000, S. 430). Der Fondsgesellschaft sind 94,9 % der Anteile am Stamm kapital der conwert Wohnen 2 Holding GmbH zum Kauf angeboten worden, so dass die Fondsgesellschaft bei einer Annahme der Kaufangebote weder unmittelbar noch mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Gesellschafts vermögen der Verwaltungsgesellschaft erwerben würde. Bei Annahme der Kaufangebote werden sich weder unmittelbar noch mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Stammkapital der Entwicklungsgesellschaft in der Hand der Fondsgesellschaft oder in der Hand eines grunderwerbsteuerlichen Organkreises vereinigen. Ein Organkreis ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Fondsgesellschaft als Nicht-Unternehmer (siehe 9.4.8) kein Organträger sein kann. 9.3.1.3 Anlegerbeitritt Der Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft löst keine Grunderwerbsteuer aus. Dies wäre nur der Fall, wenn nach dem Anlegerbeitritt zur Fondsgesellschaft diese mindestens 95 % am Vermögen der Verwaltungsgesellschaft halten würde. Das der Fondsgesellschaft vorliegende Kaufangebot erreicht diese Beteiligungsgrenze jedoch nicht. Im Übrigen ist es nach dem Fondskonzept nicht vorgesehen, dass sich in der Hand eines Anlegers mindestens 95 % des Vermögens an der Fondsgesellschaft vereinigen. DWS ACCESS Wohnen 2 // 161

Ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang wäre<br />

bei einer immobilienhaltenden Personengesellschaft<br />

wie der Verwaltungsgesellschaft gegeben, wenn<br />

sich innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder<br />

mittelbar der Gesellschafterbestand der Gesellschaft<br />

dergestalt verändert, dass mindestens 95 %<br />

der Anteile am Vermögen dieser Gesellschaft auf<br />

neue Gesellschafter übergehen (vgl. § 1 Abs. 2a<br />

S. 1 GrEStG). Mit dem Erwerb einer Beteiligung von<br />

94,9 % des Vermögens der Verwaltungsgesellschaft<br />

wird die im Gesetz normierte Beteiligungsgrenze<br />

nicht überschritten.<br />

Weiterhin wäre ein grunderwerbsteuerlicher<br />

Erwerbsvorgang bei einer immobilienhaltenden<br />

Kapitalgesellschaft wie der Entwicklungsgesellschaft<br />

gegeben, wenn sich unmittelbar oder<br />

mittelbar min destens 95 % der Anteile der Gesellschaft<br />

in der Hand des Erwerbers vereinigen (vgl.<br />

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Der Fondsgesellschaft<br />

sind von der Holdinggesellschaft lediglich 94,9 %<br />

der Anteile am Stammkapital der Gesellschaft zum<br />

Kauf angeboten worden, so dass sich in der Hand<br />

der Fondsgesell schaft nicht mindestens 95 % des<br />

Anteils am Stamm kapital der Entwicklungsgesell-<br />

schaft vereinigen. Aufgrund des Kooperationsvertrags<br />

verpflichteten sich die Altgesellschafter<br />

(conwert Wohn-Fonds GmbH) an der Holdinggesellschaft<br />

für mindestens fünf Jahre und einen<br />

Monat ab dem dinglichen Erwerb der Immobilien<br />

(spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2010)<br />

mit mindestens 5,1 % beteiligt zu bleiben.<br />

9.3.1.2.2 Mittelbarer Beteiligungserwerb<br />

Erwirbt die Fondsgesellschaft mit Annahme des<br />

vor stehenden Kaufangebotes 94,9 % der Anteile am<br />

Stammkapital der Holdinggesellschaft, die ihrer-<br />

seits an der Verwaltungs- und Entwicklungsgesellschaft<br />

beteiligt ist, ändert sich diese<br />

grund erwerbsteuer liche Würdigung für diese<br />

Gesell schaften nicht, denn nach Ansicht der<br />

Finanz verwaltung sind bei der Ermittlung der<br />

Beteiligungsgröße von mindes tens 95 % im Sinne<br />

IX. Steuerliche Grundlagen<br />

des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG mittelbare Verände-<br />

rungen der Vermögensbeteiligungen (z. B. Ände-<br />

rung der Beteiligungsverhältnisse an einer Gesellschafter-GmbH)<br />

nur dann zu berücksichtigen,<br />

wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an dieser<br />

Gesellschafter-GmbH zu mindestens 95 % ändern<br />

(vgl. gleich lautender Ländererlass vom 25. Februar<br />

2010 betreffend der Anwendung von § 1<br />

Abs. 2a GrEStG, BStBl. 2010 I S. 245 Tz. 3.5.)<br />

Entsprechendes gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

für mittelbare Beteiligungsänderungen<br />

bei einer Kapitalgesellschaft wie der Entwicklungsgesellschaft<br />

(Erlass Baden-Württemberg,<br />

14. Februar 2000, 3 S 4500-43, DStR 2000,<br />

S. 430). Der Fondsgesellschaft sind 94,9 % der<br />

Anteile am Stamm kapital der conwert Wohnen 2<br />

Holding GmbH zum Kauf angeboten worden, so<br />

dass die Fondsgesellschaft bei einer Annahme<br />

der Kaufangebote weder unmittelbar noch mittelbar<br />

mindestens 95 % der Anteile am Gesellschafts<br />

vermögen der Verwaltungsgesellschaft<br />

erwerben würde. Bei Annahme der Kaufangebote<br />

werden sich weder unmittelbar noch mittelbar<br />

mindestens 95 % der Anteile am Stammkapital<br />

der Entwicklungsgesellschaft in der Hand der<br />

Fondsgesellschaft oder in der Hand eines grunderwerbsteuerlichen<br />

Organkreises vereinigen.<br />

Ein Organkreis ist schon deshalb nicht gegeben,<br />

weil die Fondsgesellschaft als Nicht-Unternehmer<br />

(siehe 9.4.8) kein Organträger sein kann.<br />

9.3.1.3 Anlegerbeitritt<br />

Der Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft löst<br />

keine Grunderwerbsteuer aus. Dies wäre nur der<br />

Fall, wenn nach dem Anlegerbeitritt zur Fondsgesellschaft<br />

diese mindestens 95 % am Vermögen<br />

der Verwaltungsgesellschaft halten würde. Das<br />

der Fondsgesellschaft vorliegende Kaufangebot<br />

erreicht diese Beteiligungsgrenze jedoch nicht.<br />

Im Übrigen ist es nach dem Fondskonzept nicht<br />

vorgesehen, dass sich in der Hand eines Anlegers<br />

mindestens 95 % des Vermögens an der Fondsgesellschaft<br />

vereinigen.<br />

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