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IX. Steuerliche Grundlagen<br />
9.2.2 Treuhand-Kommanditistin<br />
Grundsätzlich werden die aus der Fondsgesellschaft<br />
erzielten Einkünfte für steuerliche Zwecke den Gesellschaftern<br />
zugerechnet. Beteiligen sich Anleger<br />
über die Treuhand-Kommanditistin nur mittelbar an<br />
der Fondsgesellschaft, ist diese in Höhe des Anteils<br />
des Anlegers zivilrechtlich Gesellschafterin der<br />
Fondsgesellschaft. Sie wird dabei als Treuhänderin<br />
den Anteil an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen,<br />
aber im Auftrag, im Interesse und auf Rechnung<br />
des Treugebers, d. h. des Anlegers, halten.<br />
Einkommensteuerlich werden diese Anleger wie<br />
Direktkommanditisten behandelt, da der Treuhandvertrag<br />
entsprechend den Vorgaben des<br />
BMF-Schreibens vom 1. September 1994 (BStBl<br />
I 1994, S. 604) ausgestaltet ist. Bei einer Beteiligung<br />
über die Treuhand-Kommanditistin werden<br />
die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte<br />
somit diesen Anlegern als eigene Einkünfte zugerechnet.<br />
Aus einkommensteuerlicher Sicht besteht<br />
somit kein Unterschied zwischen einer direkten<br />
Beteiligung des Anlegers als Kommanditist oder<br />
mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin.<br />
9.2.3 Einkunftserzielungsabsicht<br />
Die steuerliche Relevanz der zu erzielenden Einkünfte<br />
setzt die Einkünfteerzielungsabsicht voraus.<br />
Dies bedeutet, dass objektiv erkennbar sein muss,<br />
dass der Anleger bei einer langfristigen Prognose<br />
damit rechnen kann, dass die Einkunftsquellen aus<br />
dieser Vermögensanlage nach ihrer Wesensart und<br />
der Art der Bewirtschaftung auf Dauer geeignet<br />
sind, einen Überschuss zu erwirtschaften. Diese<br />
Einkunftserzielungsabsicht muss sowohl auf Ebene<br />
der Verwaltungsgesellschaft, der Fondsgesellschaft<br />
als auch auf Ebene des Anlegers vorliegen. Bei<br />
einem prognosegemäßem Verlauf werden dem<br />
Anleger über die Totalperiode positive Einkünfte<br />
vermittelt, so dass sowohl auf der Ebene der<br />
Verwaltungsgesellschaft als auch auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft von einer Einkunftserzielungsabsicht<br />
ausgegangen werden sollte.<br />
160 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />
Aufgrund der Einkunftserzielungsabsicht auf der<br />
Ebene der Verwaltungsgesellschaft ist davon auszugehen,<br />
dass auch die Fondsgesellschaft und der<br />
Anleger mit dieser Beteiligung eine Einkunftserzielungsabsicht<br />
haben. Dieses Indiz kann jedoch bei<br />
einem Anleger widerlegt werden, wenn der Anleger<br />
die Beteiligung derart fremdfinanziert hat, dass<br />
mit einem Totalüberschuss bei prognosegemäßem<br />
Verlauf nicht zu rechnen wäre. In diesem Fall<br />
werden die Einkünfte aus der Vermögensanlage<br />
ertragsteuerlich nicht berücksichtigt (Liebhaberei).<br />
9.3 Investitionsphase<br />
9.3.1 Grunderwerbsteuer<br />
9.3.1.1 Kaufangebot<br />
In Deutschland unterliegen Erwerbsvorgänge<br />
von bebauten und unbebauten Grundstücken der<br />
Grunderwerbsteuer. Die Verwaltungsgesellschaft<br />
hat bereits Immobilien erworben. Die mit dem<br />
Erwerb begründete Grunderwerbsteuer werden<br />
die vorgenannten Gesellschaften nach Zugang<br />
des Grunderwerbsteuerbescheides begleichen<br />
oder haben sie bereits beglichen.<br />
Der Fondsgesellschaft liegen die unwiderruflichen<br />
und zeitlich befristeten Angebote zum Erwerb von<br />
jeweils 94,9 % der Anteile am Stammkapital der<br />
conwert Wohnen 2 Holding GmbH, der Entwicklungsgesellschaft<br />
sowie von 94,9 % des Vermögens<br />
an der Verwaltungsgesellschaft vor. Mit<br />
dem Zugang dieser Angebote ist kein Anspruch<br />
auf Übereignung der Beteiligungen oder Grundstücke<br />
begründet worden, so dass ein die Grunderwerbsteuer<br />
auslösender Erwerbsvorgang, zu<br />
diesem Zeitpunkt nicht begründet worden ist.<br />
9.3.1.2 Beteiligungserwerb<br />
9.3.1.2.1 Unmittelbarer Beteiligungserwerb<br />
Sollte die Fondsgesellschaft die vorbenannten<br />
Kaufangebote annehmen, wird mit der Übertragung<br />
der Anteile auf die Fondsgesellschaft keine neue<br />
Grunderwerbsteuer begründet.