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IX. Steuerliche Grundlagen<br />

9.2.2 Treuhand-Kommanditistin<br />

Grundsätzlich werden die aus der Fondsgesellschaft<br />

erzielten Einkünfte für steuerliche Zwecke den Gesellschaftern<br />

zugerechnet. Beteiligen sich Anleger<br />

über die Treuhand-Kommanditistin nur mittelbar an<br />

der Fondsgesellschaft, ist diese in Höhe des Anteils<br />

des Anlegers zivilrechtlich Gesellschafterin der<br />

Fondsgesellschaft. Sie wird dabei als Treuhänderin<br />

den Anteil an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen,<br />

aber im Auftrag, im Interesse und auf Rechnung<br />

des Treugebers, d. h. des Anlegers, halten.<br />

Einkommensteuerlich werden diese Anleger wie<br />

Direktkommanditisten behandelt, da der Treuhandvertrag<br />

entsprechend den Vorgaben des<br />

BMF-Schreibens vom 1. September 1994 (BStBl<br />

I 1994, S. 604) ausgestaltet ist. Bei einer Beteiligung<br />

über die Treuhand-Kommanditistin werden<br />

die von der Fondsgesellschaft erzielten Einkünfte<br />

somit diesen Anlegern als eigene Einkünfte zugerechnet.<br />

Aus einkommensteuerlicher Sicht besteht<br />

somit kein Unterschied zwischen einer direkten<br />

Beteiligung des Anlegers als Kommanditist oder<br />

mittelbar über die Treuhand-Kommanditistin.<br />

9.2.3 Einkunftserzielungsabsicht<br />

Die steuerliche Relevanz der zu erzielenden Einkünfte<br />

setzt die Einkünfteerzielungsabsicht voraus.<br />

Dies bedeutet, dass objektiv erkennbar sein muss,<br />

dass der Anleger bei einer langfristigen Prognose<br />

damit rechnen kann, dass die Einkunftsquellen aus<br />

dieser Vermögensanlage nach ihrer Wesensart und<br />

der Art der Bewirtschaftung auf Dauer geeignet<br />

sind, einen Überschuss zu erwirtschaften. Diese<br />

Einkunftserzielungsabsicht muss sowohl auf Ebene<br />

der Verwaltungsgesellschaft, der Fondsgesellschaft<br />

als auch auf Ebene des Anlegers vorliegen. Bei<br />

einem prognosegemäßem Verlauf werden dem<br />

Anleger über die Totalperiode positive Einkünfte<br />

vermittelt, so dass sowohl auf der Ebene der<br />

Verwaltungsgesellschaft als auch auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft von einer Einkunftserzielungsabsicht<br />

ausgegangen werden sollte.<br />

160 // <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2<br />

Aufgrund der Einkunftserzielungsabsicht auf der<br />

Ebene der Verwaltungsgesellschaft ist davon auszugehen,<br />

dass auch die Fondsgesellschaft und der<br />

Anleger mit dieser Beteiligung eine Einkunftserzielungsabsicht<br />

haben. Dieses Indiz kann jedoch bei<br />

einem Anleger widerlegt werden, wenn der Anleger<br />

die Beteiligung derart fremdfinanziert hat, dass<br />

mit einem Totalüberschuss bei prognosegemäßem<br />

Verlauf nicht zu rechnen wäre. In diesem Fall<br />

werden die Einkünfte aus der Vermögensanlage<br />

ertragsteuerlich nicht berücksichtigt (Liebhaberei).<br />

9.3 Investitionsphase<br />

9.3.1 Grunderwerbsteuer<br />

9.3.1.1 Kaufangebot<br />

In Deutschland unterliegen Erwerbsvorgänge<br />

von bebauten und unbebauten Grundstücken der<br />

Grunderwerbsteuer. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

hat bereits Immobilien erworben. Die mit dem<br />

Erwerb begründete Grunderwerbsteuer werden<br />

die vorgenannten Gesellschaften nach Zugang<br />

des Grunderwerbsteuerbescheides begleichen<br />

oder haben sie bereits beglichen.<br />

Der Fondsgesellschaft liegen die unwiderruflichen<br />

und zeitlich befristeten Angebote zum Erwerb von<br />

jeweils 94,9 % der Anteile am Stammkapital der<br />

conwert Wohnen 2 Holding GmbH, der Entwicklungsgesellschaft<br />

sowie von 94,9 % des Vermögens<br />

an der Verwaltungsgesellschaft vor. Mit<br />

dem Zugang dieser Angebote ist kein Anspruch<br />

auf Übereignung der Beteiligungen oder Grundstücke<br />

begründet worden, so dass ein die Grunderwerbsteuer<br />

auslösender Erwerbsvorgang, zu<br />

diesem Zeitpunkt nicht begründet worden ist.<br />

9.3.1.2 Beteiligungserwerb<br />

9.3.1.2.1 Unmittelbarer Beteiligungserwerb<br />

Sollte die Fondsgesellschaft die vorbenannten<br />

Kaufangebote annehmen, wird mit der Übertragung<br />

der Anteile auf die Fondsgesellschaft keine neue<br />

Grunderwerbsteuer begründet.

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