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DWS-AccessWohnen2-Prospekt

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von alt + kelber in den Geschäftsbesorgungsver-<br />

trägen (siehe unten in den Abschnitten 8.7.4,<br />

8.7.5 und 8.7.6) vereinbart.<br />

Mit alt + kelber wurde im Kooperationsvertrag<br />

ferner Exklusivität hinsichtlich der Vermittlung von<br />

Immobilien vereinbart. Danach ist alt + kelber die<br />

Vermittlung von Immobilien an Dritte während der<br />

Investitionsphase des Fonds nur gestattet, sofern<br />

diese zuvor bereits erfolglos den Portfoliogesellschaften<br />

als potentielle Zielinvestments angeboten<br />

wurden. Ein solches vorheriges Angebot ist<br />

jedoch nur notwendig, wenn das entsprechende<br />

Objekt den Investitionskriterien der Portfoliogesellschaften<br />

entspricht. Nicht als Dritte im Sinne<br />

der Exklusivitätsklausel sind die Portfoliogesellschaften<br />

des Fonds <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen sowie<br />

die Fondsgesellschaft <strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen<br />

GmbH & Co. KG anzusehen.<br />

Für die Bereitstellung und Vorfinanzierung der<br />

Beteiligungs- und Ankaufsstruktur zur Umsetzung<br />

des Fondskonzepts erhält die conwert<br />

Wohn-Fonds eine einmalige Vergütung, die im<br />

Falle der Durchführung des Fondskonzeptes durch<br />

Erwerb der Beteiligungen an den Beteiligungsgesellschaften<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen<br />

ist und dann 120 TEUR zzgl. Mehrwertsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe beträgt. Weitere Vergütungen<br />

erhält conwert Wohn-Fonds nach dem Kooperationsvertrag<br />

nicht. Sollte das Fondskonzept nicht<br />

umgesetzt werden oder das Anteilskaufangebot<br />

von der Fondsgesellschaft nicht spätestens bis<br />

zum 30. April 2011 angenommen worden sein,<br />

oder die Fondsgesellschaft rückabgewickelt<br />

werden, endet der Kooperationsvertrag vorzeitig.<br />

In diesen Fällen trägt die Anbieterin die einmalige<br />

Vergütung der conwert Wohn-Fonds. Sie beträgt<br />

dann 100 TEUR zzgl. MwSt.<br />

Im Übrigen endet die Kooperationsvereinbarung,<br />

wenn die Haltefristen der o. g. Lock-up-Vereinbarungen<br />

abgelaufen sind (fünf Jahre und einen<br />

VIII. Rechtliche Grundlagen<br />

Monat nach dem Erwerb des letzten Zielinvestments<br />

durch die Beteiligungsgesellschaften).<br />

8.7.3 Anteilskauf- und Übertragungsvertrag<br />

Nimmt die Fondsgesellschaft die Anteilskaufangebote<br />

bis zum 30. April 2011 an, so kommt der<br />

nachfolgend näher beschriebene Anteilskaufund<br />

Übertragungsvertrag zustande.<br />

Gegenstand des Vertrages sind die im Kapitel<br />

8.1 beschriebenen Beteiligungen von je<br />

94,9 % an den drei Beteiligungsgesellschaften.<br />

Die Fondsgesellschaft als Käuferin hat einen<br />

Kaufpreis von 118.719,90 EUR an die conwert<br />

Wohn-Fonds für 94,9 % der Anteile an der<br />

Holdinggesellschaft zu zahlen. Ferner zahlt die<br />

Fondsgesellschaft an die Holdinggesellschaft<br />

einen Kaufpreis von 23.725,00 EUR für den<br />

94,9 %-igen Anteil an der Entwicklungsgesellschaft<br />

sowie 94.994,90 EUR für den 94,9 %-igen<br />

Kommanditanteil an der Verwaltungsgesellschaft.<br />

Die beiden letztgenannten Kaufpreise werden von<br />

der Holdinggesellschaft vereinnahmt, so dass die<br />

Fondsgesellschaft hieran nach Erwerb der Anteile<br />

an der Holdinggesellschaft zu 94.9 % wirtschaftlich<br />

berechtigt sein wird. Mit Übernahme der<br />

Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft tritt<br />

die Fondsgesellschaft als Komplementärin in diese<br />

Gesellschaft ein und führt die ehemalige Kommanditbeteiligung<br />

als Vermögenseinlage des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters fort. Die bisherige<br />

Komplementärin, die conwert Deutschland<br />

Holding GmbH & Co. KG, scheidet sodann ohne<br />

Entschädigung aus der Verwaltungsgesellschaft aus.<br />

Die Verkäuferin conwert Wohn-Fonds hat für<br />

jede der drei Beteiligungsgesellschaften eine<br />

Eigenkapitalgarantie abgegeben. Auf Basis von<br />

Stichtagsabschlüssen zum Übertragungsstichtag<br />

wird ermittelt, ob und ggf. in welchem Umfang<br />

Ausgleichsansprüche bestehen. Im Falle von etwaigen<br />

Eigenkapitalminderungen, die auf nicht<br />

erlaubte Geschäftsaktivitäten im Sinne des<br />

<strong>DWS</strong> ACCESS Wohnen 2 // 149

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